der Folge: Privatschule) durch Beistellung von drei Planstellen als „Lebende Subventionen“ nach § 21 i.V.m. § 19 Abs. 1 PrivSchG, bzw.
eventu durch Gewährung einer Entlohnung gemäß § 21 i.V.m. § 19 Abs. 3 PrivSchG, die einer Lehrkraft/den Lehrkräften zustehen würde/n, für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 ein.
der Folge: Privatschule) durch Beistellung von drei Planstellen als „Lebende Subventionen“ nach Paragraph 21,
Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG, bzw.
eventu durch Gewährung einer Entlohnung gemäß Paragraph 21,
Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, PrivSchG, die einer Lehrkraft/den Lehrkräften zustehen würde/n, für die Schuljahre 2023 aus 2024, und 2024 aus 2025, ein. Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Erhalter einer nichtkonfessionellen Privatschule sei, welcher das Öffentlichkeitsrecht auf Dauer zukomme. Die Privatschule entspreche der gesetzlich geregelten Schulart Volksschule. Dort würden im Schuljahr 2023/2024 21 Schüler von 3 Vollzeit- und 2 Teilzeitpädagogen unterrichtet. Das Ziel sei, „den Kindern
dieser so prägenden Lebensphase einen Werkzeugkoffer an Werten und Kompetenzen mitzugeben, der es ihnen ermöglicht im Leben zu bestehen“. Dieses Konzept sei österreichweit „einzigartig“, dabei werde mit den Kindern jedoch der „ganz normale“ öffentliche Lehrplan der Volksschule erarbeitet. Da sich der Anteil der Privatschulen, welche von Vereinen oder Privatpersonen betrieben würden,
den letzten Jahrzehnten deutlich erhöht habe, leiste der Beschwerdeführer als Träger der „freien“ Privatschule einen wesentlichen Beitrag zum Bildungsauftrag. Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Erhalter einer nichtkonfessionellen Privatschule sei, welcher das Öffentlichkeitsrecht auf Dauer zukomme. Die Privatschule entspreche der gesetzlich geregelten Schulart Volksschule. Dort würden im Schuljahr 2023 aus 2024, 21 Schüler von 3 Vollzeit- und 2 Teilzeitpädagogen unterrichtet. Das Ziel sei, „den Kindern
dieser so prägenden Lebensphase einen Werkzeugkoffer an Werten und Kompetenzen mitzugeben, der es ihnen ermöglicht im Leben zu bestehen“. Dieses Konzept sei österreichweit „einzigartig“, dabei werde mit den Kindern jedoch der „ganz normale“ öffentliche Lehrplan der Volksschule erarbeitet. Da sich der Anteil der Privatschulen, welche von Vereinen oder Privatpersonen betrieben würden,
den letzten Jahrzehnten deutlich erhöht habe, leiste der Beschwerdeführer als Träger der „freien“ Privatschule einen wesentlichen Beitrag zum Bildungsauftrag. Zahlreiche nichtkonfessionelle Privatschulen würden zu fast 100 % durch Personalwerteinheiten oder Planstellen gefördert, die Privatschule des Beschwerdeführers jedoch mit lediglich EUR 670,00 pro Schüler und Jahr. Die Gewährung der beantragten Subvention sei wesentlich, um eine Gleichbehandlung mit anderen geförderten nichtkonfessionellen Schulen zu gewährleisten. Die Privatschule erfülle die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 und 2 PrivSchG, weshalb die beantragte Subventionierung zu gewähren sei. Die Nichtzuerkennung würde das Recht des Beschwerdeführers auf Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit dem Recht auf Bildung und mit dem Recht auf Eigentum verletzen. Zahlreiche nichtkonfessionelle Privatschulen würden zu fast 100 % durch Personalwerteinheiten oder Planstellen gefördert, die Privatschule des Beschwerdeführers jedoch mit lediglich EUR 670,00 pro Schüler und Jahr. Die Gewährung der beantragten Subvention sei wesentlich, um eine Gleichbehandlung mit anderen geförderten nichtkonfessionellen Schulen zu gewährleisten. Die Privatschule erfülle die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz eins und 2 PrivSchG, weshalb die beantragte Subventionierung zu gewähren sei. Die Nichtzuerkennung würde das Recht des Beschwerdeführers auf Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit dem Recht auf Bildung und mit dem Recht auf Eigentum verletzen. 2. Nach Weiterleitung dieses Antrags an die Bildungsdirektion für Niederösterreich nahm diese am 1. Dezember 2023 dazu im Wesentlichen wie folgt Stellung: Im Volksschulsprengel der Stadtgemeinde XXXX befänden sich 4 Volksschulen. Eine dieser Volksschulen sei derzeit stillgelegt. Eine andere Volksschule sei auf
sgesamt 16 Klassen ausgelegt, wobei dort 17 Klassen geführt würden. Eine andere Volksschule sei auf 12 Klassen ausgelegt, wobei dort 11 Klassen geführt würden. Eine weitere sei auf 4 Klassen ausgelegt, die dort auch geführt würden. Zusätzlich gäbe es eine Praxisvolksschule der PH Niederösterreich, welche mit 9 Klassen geführt werde. Im Volksschulsprengel der Stadtgemeinde römisch 40 befänden sich 4 Volksschulen. Eine dieser Volksschulen sei derzeit stillgelegt. Eine andere Volksschule sei auf
sgesamt 16 Klassen ausgelegt, wobei dort 17 Klassen geführt würden. Eine andere Volksschule sei auf 12 Klassen ausgelegt, wobei dort 11 Klassen geführt würden. Eine weitere sei auf 4 Klassen ausgelegt, die dort auch geführt würden. Zusätzlich gäbe es eine Praxisvolksschule der PH Niederösterreich, welche mit 9 Klassen geführt werde. Laut der Schülerzahlentwicklung ergäbe sich aus den Geburtenzahlen (ohne Zuzüge)
den nächsten Jahren ein Anstieg von (derzeit) 32 Klassen auf
sgesamt 34 Klassen. Aufgrund dieser Entwicklung werde die Organisationshöhe der im gegenständlichen Schulsprengel bestehenden öffentlichen Volksschulen durch den Bestand der Privatschule derzeit nicht beeinträchtigt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht auf Gewinn gerichtet. Auch würden die öffentlichen Aufnahmebedingungen eingehalten. Weiters sei weder die Verwendung der Leiterin, noch die Verwendung der dortigen Lehrerinnen derzeit untersagt. Die Anzahl der Schüler der Privatschule liege derzeit bei 21.
den übrigen Volksschulen im Schulsprengel liege die Durchschnitt pro Klasse bei 21,63 Schülern, 22,9 Schülern, 21,75 Schülern und 23,5 Schülern. Entgegen dem Vorbringen im Subventionsantrag bestehe für die Privatschule kein eigenes Organisationsstatut. Einer vergleichbaren öffentlichen Schule würden lediglich ca. 1,5 bis 1,6 Dienstposten mit 22 Wochenstunden zugeteilt werden.
einer Klasse führe, ergäbe sich eine Klassenschülerzahl von 21. Demnach seien auch die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG erfüllt. Wie von der Bildungsdirektion für Niederösterreich ausgeführt, seien die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a bis c PrivSchG jedenfalls erfüllt. Zwar werde ausgeführt, dass die Schülerzahl pro Schulstufe mit 5 bis 6 Kindern unterhalb der öffentlichen Volksschulen liege. Da die Privatschule jedoch alle vier Schulstufen
einer Klasse führe, ergäbe sich eine Klassenschülerzahl von
einer Klasse ein, weshalb die Voraussetzung gemäß § 21 Abs. 1 lit. a PrivSchG nicht erfüllt sei. 13 der 21 Schüler der Privatschule seien
XXXX wohnhaft und könnten daher eine öffentliche Volksschule
XXXX besuchen. Auch sei
einer der öffentlichen Volksschulen noch ein Klassenraum verfügbar. Demnach sei ein benutzbarer Schulraum noch vorhanden, weshalb ein Bedarf der Privatschule nicht vorliege. Zudem könne ein Bedarf an einer privaten Volksschule niemals bestehen, da der gesetzliche Schulerhalter gemäß § 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz dazu verpflichtet sei, eine ausreichende Anzahl an Schulplätzen für die im Schulsprengel wohnhaften Schüler zur Verfügung zu stellen, damit diese ihrer Verpflichtung zur Absolvierung der Schulpflicht rechtskonform nachkommen könnten. Auch die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG seien nicht erfüllt, da die Schülerzahl pro Klasse bei der Privatschule unter den anderen Volksschulen im Schulsprengel liege. Eine Minderung der Organisationshöhe einer Volksschule trete durch die Zusammenfassung mehrere Schulstufen
einer Klasse ein, weshalb die Voraussetzung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, PrivSchG nicht erfüllt sei. 13 der 21 Schüler der Privatschule seien
römisch 40 wohnhaft und könnten daher eine öffentliche Volksschule
römisch 40 besuchen. Auch sei
einer der öffentlichen Volksschulen noch ein Klassenraum verfügbar. Demnach sei ein benutzbarer Schulraum noch vorhanden, weshalb ein Bedarf der Privatschule nicht vorliege. Zudem könne ein Bedarf an einer privaten Volksschule niemals bestehen, da der gesetzliche Schulerhalter gemäß Paragraph 2, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz dazu verpflichtet sei, eine ausreichende Anzahl an Schulplätzen für die im Schulsprengel wohnhaften Schüler zur Verfügung zu stellen, damit diese ihrer Verpflichtung zur Absolvierung der Schulpflicht rechtskonform nachkommen könnten. Auch die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, PrivSchG seien nicht erfüllt, da die Schülerzahl pro Klasse bei der Privatschule unter den anderen Volksschulen im Schulsprengel liege. Schließlich ergebe sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, dass die Nichtgewährung der beantragten Subvention nicht das Recht des Beschwerdeführers auf Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit dem Recht auf Bildung sowie im Zusammenhang mit dem Recht auf Eigentum verletze. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die vorliegende Beschwerde,
welcher er im Wesentlichen vorbringt: Die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 lit. a bis d PrivSchG lägen vor. Auch würde durch die Zuweisung der beantragten Subvention keine Organisationshöhe einer im Sprengel liegenden öffentlichen Schule gemindert. Die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a bis d PrivSchG lägen vor. Auch würde durch die Zuweisung der beantragten Subvention keine Organisationshöhe einer im Sprengel liegenden öffentlichen Schule gemindert. Die einschlägigen Bestimmungen des PrivSchG sowie die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung seien verfassungswidrig und würden eine Verletzung nach Art. 2, 1. ZP EMRK und Art. 1, 1. ZP EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK darstellen. Die belangte Behörde habe sich mit den
haltlichen Argumenten des Beschwerdeführers, welche für eine Gleichstellung mit konfessionellen Privatschulen sprechen würden, nicht auseinandergesetzt. So habe sich der Anteil der Schüler an Privatschulen seit dem Schuljahr 1990/1991 signifikant erhöht, gleichzeitig sei der Anteil der von Religionsgesellschaften betriebenen Privatschulen wesentlich zurückgegangen. Auch die gegenständliche Privatschule leiste einen wesentlichen Beitrag zum Bildungsauftrag.Die einschlägigen Bestimmungen des PrivSchG sowie die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung seien verfassungswidrig und würden eine Verletzung nach Artikel 2, eins, ZP EMRK und Artikel eins, eins, ZP EMRK
Verbindung mit Artikel 14, EMRK darstellen. Die belangte Behörde habe sich mit den
haltlichen Argumenten des Beschwerdeführers, welche für eine Gleichstellung mit konfessionellen Privatschulen sprechen würden, nicht auseinandergesetzt. So habe sich der Anteil der Schüler an Privatschulen seit dem Schuljahr 1990 aus 1991, signifikant erhöht, gleichzeitig sei der Anteil der von Religionsgesellschaften betriebenen Privatschulen wesentlich zurückgegangen. Auch die gegenständliche Privatschule leiste einen wesentlichen Beitrag zum Bildungsauftrag. Die von der belangten Behörde zitierten Judikate des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte seien daher nicht (mehr) maßgeblich. Zudem habe sich der Verfassungsgerichtshof
seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2019, G 152/2019, lediglich im Hinblick auf den Gleichheitssatz und nicht im Hinblick auf andere potenzielle Grundrechtsverletzungen auseinandergesetzt. Überdies stütze sich die gegenständliche Beschwerde auf neue Zahlen und Fakten zur Entwicklung des nicht-konfessionellen Privatschulwesens
Österreich. Diese neuen Umstände würden eine Neubewertung der Sachlage nahelegen. Die von der belangten Behörde zitierten Judikate des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte seien daher nicht (mehr) maßgeblich. Zudem habe sich der Verfassungsgerichtshof
seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2019, G 152 aus 2019,, lediglich im Hinblick auf den Gleichheitssatz und nicht im Hinblick auf andere potenzielle Grundrechtsverletzungen auseinandergesetzt. Überdies stütze sich die gegenständliche Beschwerde auf neue Zahlen und Fakten zur Entwicklung des nicht-konfessionellen Privatschulwesens
Österreich. Diese neuen Umstände würden eine Neubewertung der Sachlage nahelegen. Abgesehen davon habe die belangte Behörde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1993, Zl. 90/10/0188, falsch wiedergegeben. Demnach liege eine Minderung der Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule im Schulsprengel nur dann vor, wenn diese öffentliche Volksschule zu einer Mehrstufenklasse zusammengelegt werden müsse und nicht, wenn die private Volksschule – wie hier – als Mehrstufenklasse geführt werde. Es liege gegenständlich daher keine Beeinträchtigung i.S.d. § 21 Abs. 2 PrivSchG vor. Darüber hinaus entspreche die Privatschule dem Bedarf der Bevölkerung, da die Stellungnahme der Bildungsdirektion für Niederösterreich gezeigt habe, dass die Volksschulen
XXXX bereits voll ausgelastet seien. Überdies betrage die Klassenschülerzahl der Privatschule 24 und liege damit nicht unter dem Durchschnitt an den öffentlichen Volksschulen im Schulsprengel.Abgesehen davon habe die belangte Behörde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1993, Zl. 90/10/0188, falsch wiedergegeben. Demnach liege eine Minderung der Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule im Schulsprengel nur dann vor, wenn diese öffentliche Volksschule zu einer Mehrstufenklasse zusammengelegt werden müsse und nicht, wenn die private Volksschule – wie hier – als Mehrstufenklasse geführt werde. Es liege gegenständlich daher keine Beeinträchtigung i.S.d. Paragraph 21, Absatz 2, PrivSchG vor. Darüber hinaus entspreche die Privatschule dem Bedarf der Bevölkerung, da die Stellungnahme der Bildungsdirektion für Niederösterreich gezeigt habe, dass die Volksschulen
römisch 40 bereits voll ausgelastet seien. Überdies betrage die Klassenschülerzahl der Privatschule 24 und liege damit nicht unter dem Durchschnitt an den öffentlichen Volksschulen im Schulsprengel. Weiters sei die von der belangten Behörde vertretene Auslegung des § 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz im Lichte des verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf Privatschulfreiheit nach Art. 17 StGG problematisch. Zudem lege diese Bestimmung lediglich eine Mindestanforderung für öffentliche Schulen fest. Die Förderbestimmungen
den §§ 18 ff PrivSchG würden zudem unmissverständlich zeigen, dass der Gesetzgeber den Bedarf und die Berechtigung von Privatschulen anerkenne. Weiters sei die von der belangten Behörde vertretene Auslegung des Paragraph 2, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz im Lichte des verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf Privatschulfreiheit nach Artikel 17, StGG problematisch. Zudem lege diese Bestimmung lediglich eine Mindestanforderung für öffentliche Schulen fest. Die Förderbestimmungen
den Paragraphen 18, ff PrivSchG würden zudem unmissverständlich zeigen, dass der Gesetzgeber den Bedarf und die Berechtigung von Privatschulen anerkenne. Bei der Subventionierung nach dem PrivSchG bestünden jedoch „eklatante“ Unterschiede zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen.
den Gesetzesmaterialien zum PrivSchG von 1962 werde ausdrücklich auf den zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrag zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen Bezug genommen. Auf Basis (und
Übererfüllung) des
diesem Vertrag zuerkannten Rechtsanspruchs auf Subventionierung katholischer Privatschulen gewähre das PrivSchG allen konfessionellen Privatschulen das Recht auf Subventionierung. Für nichtkonfessionelle Privatschulen bestünde ein derartiger Rechtsanspruch nicht. Die Begründung des Verfassungsgerichtshofes
seinem Erkenntnis vom
Österreich generell konventionskonform sei. Dort sei die Gewährung der Subvention bereits mangels „Bedarfs der Bevölkerung“ verwehrt worden, weshalb sich die Prüfung der Europäischen Kommission für Menschenrechte auf diese Voraussetzung beschränkt habe. Überdies sei nichtkonfessionellen Privatschulen die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG gar nicht möglich, da es keine öffentlichen Schulen „gleicher Art“ geben könne.Die Begründung des Verfassungsgerichtshofes
seinem Erkenntnis vom
Österreich generell konventionskonform sei. Dort sei die Gewährung der Subvention bereits mangels „Bedarfs der Bevölkerung“ verwehrt worden, weshalb sich die Prüfung der Europäischen Kommission für Menschenrechte auf diese Voraussetzung beschränkt habe. Überdies sei nichtkonfessionellen Privatschulen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, PrivSchG gar nicht möglich, da es keine öffentlichen Schulen „gleicher Art“ geben könne. Im Schuljahr 1988/1989 seien noch 90 % der Privatschulen von der römisch-katholischen Kirche betrieben worden. Im Schuljahr 2020/2021 hätten Religionsgesellschaften hingegen „nur“ noch 43,1 % der Privatschulen
Österreich betrieben, wobei der Anteil von Privatschulen, welche von Vereinen oder Privatpersonen betrieben worden seien, bei 30 % gelegen sei. Im Schuljahr 1988 aus 1989, seien noch 90 % der Privatschulen von der römisch-katholischen Kirche betrieben worden. Im Schuljahr 2020 aus 2021, hätten Religionsgesellschaften hingegen „nur“ noch 43,1 % der Privatschulen
Österreich betrieben, wobei der Anteil von Privatschulen, welche von Vereinen oder Privatpersonen betrieben worden seien, bei 30 % gelegen sei. Sowohl die Europäischen Kommission für Menschenrechte als auch der Verfassungsgerichtshof hätten eine Ungleichbehandlung zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen festgestellt. Eine solche sei jedoch nicht zu rechtfertigen, da Art. 2, 1. ZP EMRK Eltern eine Erziehung ihrer Kinder nach ihren „religiösen“ und „weltanschaulichen“ Überzeugungen zusichere. Konfessionellen Privatschulen würde aufgrund des starken Anstiegs an nichtkonfessionellen Privatschulen
den letzten 30 Jahren keine besondere Stellung im österreichischen Schulwesen mehr zukommen. Sowohl die Europäischen Kommission für Menschenrechte als auch der Verfassungsgerichtshof hätten eine Ungleichbehandlung zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen festgestellt. Eine solche sei jedoch nicht zu rechtfertigen, da Artikel 2, eins, ZP EMRK Eltern eine Erziehung ihrer Kinder nach ihren „religiösen“ und „weltanschaulichen“ Überzeugungen zusichere. Konfessionellen Privatschulen würde aufgrund des starken Anstiegs an nichtkonfessionellen Privatschulen
den letzten 30 Jahren keine besondere Stellung im österreichischen Schulwesen mehr zukommen. Auch die Privatschule des Beschwerdeführers leiste durch Anwendung
novativer pädagogisch-weltanschaulicher Konzepte, welche eine Ergänzung zu
terkonfessionellen öffentlichen Schule darstellen würden, (mittlerweile) einen wesentlichen Beitrag zum Bildungsauftrag. Die meisten konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen unterlägen keiner mit öffentlichen Schulen vergleichbarer öffentlicher Kontrolle. Als Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung unterliege die gegenständliche Privatschule der vollen öffentlichen Kontrolle. Dennoch werde sie
Bezug auf die Förderung „massiv“ benachteiligt. Zudem regt der Beschwerdeführer an, § 17 PrivSchG zur Gänze,
1 leg. cit. die Wortfolge „gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen“ i.V.m. dem Wort „konfessionellen“,
2 leg. cit. das Wort „konfessionellen“ i.V.m. der Wortfolge „für die“ i.V.m. der Wortfolge „dem § 17 Abs. 2
Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft“, § 18 Abs. 3 leg. cit. zur Gänze,
5 leg. cit. das Wort „konfessionelle“ i.V.m. der Wortfolge „der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft“ sowie den gesamten letzten Satz,
6 leg. cit. das Wort „konfessionellen“,
5 leg. cit. das Wort „konfessionellen“ i.V.m. der Wortfolge „
Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für diese“,
1 leg. cit. die Wortfolge „die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche)“,
2 leg. cit. die Wortfolge „kirchliche (religionsgesellschaftliche)“ i.V.m. der Wortfolge „aus religiösen Gründen“,
1 leg. cit. die Wortfolge „nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel“ sowie die Wortfolge „gleicher Art und“
1 lit. d leg. cit., dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.Zudem regt der Beschwerdeführer an, Paragraph 17, PrivSchG zur Gänze,
Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. die Wortfolge „gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen“
Verbindung mit dem Wort „konfessionellen“,
Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. das Wort „konfessionellen“
Verbindung mit der Wortfolge „für die“
Verbindung mit der Wortfolge „dem Paragraph 17, Absatz 2,
Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft“, Paragraph 18, Absatz 3, leg. cit. zur Gänze,
Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit. das Wort „konfessionelle“
Verbindung mit der Wortfolge „der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft“ sowie den gesamten letzten Satz,
Paragraph 18, Absatz 6, leg. cit. das Wort „konfessionellen“,
Paragraph 19, Absatz 5, leg. cit. das Wort „konfessionellen“
Verbindung mit der Wortfolge „
Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für diese“,
Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. die Wortfolge „die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche)“,
Paragraph 20, Absatz 2, leg. cit. die Wortfolge „kirchliche (religionsgesellschaftliche)“
Verbindung mit der Wortfolge „aus religiösen Gründen“,
Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. die Wortfolge „nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel“ sowie die Wortfolge „gleicher Art und“
Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, leg. cit., dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.
öffentlichen Volksschulen im betreffenden Schulsprengel unerheblich. Auch könnten die vorgelegten Zahlen die öffentliche Praxisvolksschule betreffend nicht herangezogen werden, da es sich dabei um keine Sprengelschule i.S.d. Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes handle.Die übermittelten Unterlagen würden zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage als zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides führen. Damit der gesetzlichen Verpflichtung des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) nachgekommen werden könne, sei der Gesetzgeber dazu verpflichtet, Schulpflichtigen den Besuch einer Pflichtschule zu ermöglichen, weshalb Paragraph 2, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz die Schulerhalter für allgemein bildende Pflichtschulen dazu anhalte, für eine ausreichende Anzahl an Volksschulen zu sorgen. Da die Anzahl der Schüler pro Klasse keiner zahlenmäßigen Höchstgrenze unterliege und alle Schulpflichtigen Anspruch auf einen Schulplatz hätten, sei die Anzahl der Schüler
öffentlichen Volksschulen im betreffenden Schulsprengel unerheblich. Auch könnten die vorgelegten Zahlen die öffentliche Praxisvolksschule betreffend nicht herangezogen werden, da es sich dabei um keine Sprengelschule i.S.d. Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes handle. 10. Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 teilte die Bildungsdirektion für Niederösterreich dem Bundesverwaltungsgericht die Anzahl der
XXXX wohnhaften Schüler der gegenständlichen Privatschule mit.
römisch 40 wohnhaften Schüler der gegenständlichen Privatschule mit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
eventu auf Gewährung einer Entlohnung gemäß § 21 i.V.m. § 19 Abs. 3 PrivSchG, die einer Lehrkraft/den Lehrkräften zustehen würde/n, für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025.Am
Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG, bzw.
eventu auf Gewährung einer Entlohnung gemäß Paragraph 21,
Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, PrivSchG, die einer Lehrkraft/den Lehrkräften zustehen würde/n, für die Schuljahre 2023 aus 2024, und 2024 aus 2025,. Im Volksschulsprengel der Stadtgemeinde XXXX befinden sich 4 Volksschulstandorte: Im Volksschulsprengel der Stadtgemeinde römisch 40 befinden sich 4 Volksschulstandorte: ● Volksschule XXXX (derzeit stillgelegt) Volksschule römisch 40 (derzeit stillgelegt) ● Volksschule XXXX Volksschule römisch 40 ● Volksschule XXXX Volksschule römisch 40 ● Volksschule XXXX Volksschule römisch 40 Die Volksschule XXXX (derzeit stillgelegt) und die Volksschule XXXX befinden sich
einem Gebäude und sind baulich auf 16 Klassen ausgelegt, geführt werden derzeit 17 Klassen. Die Volksschule XXXX ist baulich auf 12 Klassen ausgelegt, geführt werden derzeit 11 Klassen. Die Volksschule XXXX ist baulich auf 4 Klassen ausgelegt, geführt werden derzeit 4 Klassen.Die Volksschule römisch 40 (derzeit stillgelegt) und die Volksschule römisch 40 befinden sich
einem Gebäude und sind baulich auf 16 Klassen ausgelegt, geführt werden derzeit 17 Klassen. Die Volksschule römisch 40 ist baulich auf 12 Klassen ausgelegt, geführt werden derzeit 11 Klassen. Die Volksschule römisch 40 ist baulich auf 4 Klassen ausgelegt, geführt werden derzeit 4 Klassen. Laut Auswertung der Bildungsdokumentation sind von den zum 1. Oktober 2024 gemeldeten 24 Schülern der Privatschule 15 Schüler
XXXX wohnhaft.Laut Auswertung der Bildungsdokumentation sind von den zum 1. Oktober 2024 gemeldeten 24 Schülern der Privatschule 15 Schüler
römisch 40 wohnhaft. Die Volksschule XXXX wird im Schuljahr 2024/2025 von 331 Kindern
16 Volksschulklassen besucht, durchschnittlich also 20,7 Kinder pro Klasse. Die Volksschule XXXX wird im Schuljahr 2024/2025 von 256 Kindern
11 Volksschulklassen besucht, durchschnittlich also 23,3 Kinder pro Klasse. Die Volksschule XXXX wird im Schuljahr 2024/2025 von 84 Kindern
4 Klassen besucht, durchschnittlich also 21 Kinder pro Klasse.Die Volksschule römisch 40 wird im Schuljahr 2024 aus 2025, von 331 Kindern
16 Volksschulklassen besucht, durchschnittlich also 20,7 Kinder pro Klasse. Die Volksschule römisch 40 wird im Schuljahr 2024 aus 2025, von 256 Kindern
11 Volksschulklassen besucht, durchschnittlich also 23,3 Kinder pro Klasse. Die Volksschule römisch 40 wird im Schuljahr 2024 aus 2025, von 84 Kindern
4 Klassen besucht, durchschnittlich also 21 Kinder pro Klasse. Die gegenständliche Privatschule wird derzeit von 24 Kindern
einer Mehrstufenklasse besucht.
lit. b genannte Schule handelt, oderb) durch Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen.
Litera b, genannte Schule handelt, oder, b) durch Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen.
den Fällen des Abs. 1 lit. b vom Bund zu tragen.
den Fällen des Absatz eins, Litera b, vom Bund zu tragen.
der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er entsprechend der Art der betreffenden Schule entweder Bundes- oder Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, ist die Vergütung
der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die
gleichartigen Fällen
der Regel Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.
der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er entsprechend der Art der betreffenden Schule entweder Bundes- oder Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, ist die Vergütung
der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die
gleichartigen Fällen
der Regel Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.
den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem nach § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG entsprechen, liegt daher
nerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl. VfGH 10.10.2019, G 152/2019, m.w.N.).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Differenzierung zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen dadurch sachlich gerechtfertigt, dass konfessionelle Privatschulen im österreichischen Schulwesen traditionell eine besondere Stellung haben. Die Zumessung einer besonderen Stellung konfessioneller Privatschulen im Rahmen des Paragraph 18, PrivSchG sowie die Beschränkung der staatlichen Subventionierung auf Privatschulen, welche
größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, PrivSchG entsprechen, liegt daher
nerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes vergleiche VfGH 10.10.2019, G 152 aus 2019,, m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass § 21 Abs. 3 PrivSchG ausdrücklich nur auf § 19 Abs. 1 PrivSchG, nicht aber auf § 19 Abs. 3 PrivSchG verweist, und daher eine Subventionierung von nichtkonfessionellen Privatschulen ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als „lebende Subventionen“, deren Kosten vom Bund zu tragen sind, möglich ist. Ein Anspruch auf Geldersatz besteht nicht (vgl. etwa VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0122, m.w.N.).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Paragraph 21, Absatz 3, PrivSchG ausdrücklich nur auf Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG, nicht aber auf Paragraph 19, Absatz 3, PrivSchG verweist, und daher eine Subventionierung von nichtkonfessionellen Privatschulen ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als „lebende Subventionen“, deren Kosten vom Bund zu tragen sind, möglich ist. Ein Anspruch auf Geldersatz besteht nicht vergleiche etwa VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0122, m.w.N.). Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen, gleichgültig, ob diese konfessionelle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung („gleicher Art“), oder ob diese konfessionelle Privatschulen mit Organisationsstatut („vergleichbarer Art“) sind, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention
dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht (vgl. etwa § 17 Abs. 1 PrivSchG: „sind [...] zu gewähren“), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nichtkonfessionelle Privatschulen nicht (vgl. § 21 Abs. 1 PrivSchG: „kann [...] gewähren“); ob im letzteren Fall überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab (vgl. VwGH 20.06.1994, 90/10/0075; 28.03.2002, 95/10/0265; 28.03.2002, 95/10/0256, sowie wiederum 07.05.2020, Ra 2019/10/0122).Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen, gleichgültig, ob diese konfessionelle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung („gleicher Art“), oder ob diese konfessionelle Privatschulen mit Organisationsstatut („vergleichbarer Art“) sind, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention
dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht vergleiche etwa Paragraph 17, Absatz eins, PrivSchG: „sind [...] zu gewähren“), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nichtkonfessionelle Privatschulen nicht vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG: „kann [...] gewähren“); ob im letzteren Fall überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab vergleiche VwGH 20.06.1994, 90/10/0075; 28.03.2002, 95/10/0265; 28.03.2002, 95/10/0256, sowie wiederum 07.05.2020, Ra 2019/10/0122). Eine stattgebende Entscheidung könnte, zumal es um die Zuweisung von Lehrern als „lebende Subvention“ geht, nur
der Zukunft (nach der Entscheidung) ihre Wirkung entfalten. Im Hinblick auf den „Einjährigkeitsgrundsatz“ betreffend das Bundesfinanzgesetz (Art. 51 B-VG) endet dessen Rechtsfolgenbereich – von hier nicht
Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – jeweils mit dem Ende des Jahres, für das es erlassen wurde. Eine Entscheidung über ein Subventionsansuchen, die „nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel“ zu ergehen hat, könnte somit nur dann (wenn solche Mittel zur Verfügung stehen) stattgebend sein, wenn jenes Bundesfinanzgesetz angewendet wird, das im Zeitpunkt der Entscheidung
Geltung steht (siehe wieder VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0122, m.w.N.).Eine stattgebende Entscheidung könnte, zumal es um die Zuweisung von Lehrern als „lebende Subvention“ geht, nur
der Zukunft (nach der Entscheidung) ihre Wirkung entfalten. Im Hinblick auf den „Einjährigkeitsgrundsatz“ betreffend das Bundesfinanzgesetz (Artikel 51, B-VG) endet dessen Rechtsfolgenbereich – von hier nicht
Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – jeweils mit dem Ende des Jahres, für das es erlassen wurde. Eine Entscheidung über ein Subventionsansuchen, die „nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel“ zu ergehen hat, könnte somit nur dann (wenn solche Mittel zur Verfügung stehen) stattgebend sein, wenn jenes Bundesfinanzgesetz angewendet wird, das im Zeitpunkt der Entscheidung
Geltung steht (siehe wieder VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0122, m.w.N.). Für den Bedarf der Bevölkerung ist daher neben der speziellen Angebots- und Nachfragesituation der Privatschule
sbesondere die Auslastung der jeweiligen öffentlichen Schule,
deren Sprengel die Privatschule liegt, maßgebend. Ob dabei im Einzelfall ein Bedarf der Bevölkerung erst – so wie die belangte Behörde meint – im Falle einer „Dringlichkeit nach dem Ausbau von schulischer
frastruktur“ besteht, kann im (vor dem Verwaltungsgerichtshof geführten) Beschwerdefall dahinstehen, da jedenfalls eine Privatschule
einer Großstadt wie Wien, an der nach der Aktenlage etwa bloß 20 bis 30 Schüler
5 Schulstufen unterrichtet werden, und die nach ihren eigenen Angaben jährlich etwa 10 bis 20
teressenten aus Platzgründen abweisen muss, noch keinem „Bedarf der Bevölkerung“ im Sinne des § 21 Abs. 1 lit. a PrivSchG entspricht. Die vom (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden) Verein genannten Zahlen zeigen zwar ein gewisses
teresse
der Bevölkerung, dieses hat jedoch noch nicht eine solche
tensität erreicht, sodass ein Bedarf der Bevölkerung im Sinne des Gesetzes gegeben wäre (vgl. VwGH 20.09.1993, 90/10/0188).Für den Bedarf der Bevölkerung ist daher neben der speziellen Angebots- und Nachfragesituation der Privatschule
sbesondere die Auslastung der jeweiligen öffentlichen Schule,
deren Sprengel die Privatschule liegt, maßgebend. Ob dabei im Einzelfall ein Bedarf der Bevölkerung erst – so wie die belangte Behörde meint – im Falle einer „Dringlichkeit nach dem Ausbau von schulischer
frastruktur“ besteht, kann im (vor dem Verwaltungsgerichtshof geführten) Beschwerdefall dahinstehen, da jedenfalls eine Privatschule
einer Großstadt wie Wien, an der nach der Aktenlage etwa bloß 20 bis 30 Schüler
5 Schulstufen unterrichtet werden, und die nach ihren eigenen Angaben jährlich etwa 10 bis 20
teressenten aus Platzgründen abweisen muss, noch keinem „Bedarf der Bevölkerung“ im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, PrivSchG entspricht. Die vom (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden) Verein genannten Zahlen zeigen zwar ein gewisses
teresse
der Bevölkerung, dieses hat jedoch noch nicht eine solche
tensität erreicht, sodass ein Bedarf der Bevölkerung im Sinne des Gesetzes gegeben wäre vergleiche VwGH 20.09.1993, 90/10/0188). 3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Zunächst teilt das Bundesverwaltungsgericht
Anbetracht des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes
einem ähnlich gelagerten Fall vom 13. Juni 2023, E 1131/2023, sowie seiner oben angeführten Judikatur,
welcher der Verfassungsgerichtshof (
sbesondere) § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG als verfassungskonform erachtet (vgl. wieder VfGH 10.10.2019, G 152/2019), die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht. Zunächst teilt das Bundesverwaltungsgericht
Anbetracht des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes
einem ähnlich gelagerten Fall vom 13. Juni 2023, E 1131 aus 2023,, sowie seiner oben angeführten Judikatur,
welcher der Verfassungsgerichtshof (
sbesondere) Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, PrivSchG als verfassungskonform erachtet vergleiche wieder VfGH 10.10.2019, G 152 aus 2019,), die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht. 3.1.3.
SchG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, um
den Genuss einer Subvention zum Personalaufwand kommen zu können. Gegenständlich liegt jedoch aus nachstehenden Gründen nicht einmal ein Bedarf der Bevölkerung i.S.d. § 21 Abs. 1 lit. a PrivSchG vor:Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die
Paragraph 21, Absatz eins, Litera a bis d PrivSchG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, um
den Genuss einer Subvention zum Personalaufwand kommen zu können. Gegenständlich liegt jedoch aus nachstehenden Gründen nicht einmal ein Bedarf der Bevölkerung i.S.d. Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, PrivSchG vor: Denn wie sich aus der – vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht beanstandeten – Mitteilung der Bildungsdirektion für Niederösterreich ergibt, befinden sich im Volksschulsprengel der gegenständlichen Privatschule im Schuljahr 2024/2025 3 öffentliche Volksschulen mit
sgesamt 653 Volksschülern und 31 Volksschulklassen, deren durchschnittliche Klassenschülerzahl derzeit 23,3, 20,7 bzw. 21 betragen. Dem stehen 24 (davon lediglich 15
XXXX wohnhafte) Schüler der gegenständlichen Privatschule gegenüber.Denn wie sich aus der – vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht beanstandeten – Mitteilung der Bildungsdirektion für Niederösterreich ergibt, befinden sich im Volksschulsprengel der gegenständlichen Privatschule im Schuljahr 2024 aus 2025, 3 öffentliche Volksschulen mit
sgesamt 653 Volksschülern und 31 Volksschulklassen, deren durchschnittliche Klassenschülerzahl derzeit 23,3, 20,7 bzw. 21 betragen. Dem stehen 24 (davon lediglich 15
römisch 40 wohnhafte) Schüler der gegenständlichen Privatschule gegenüber. Selbst bei Berücksichtigung einer – mittlerweile nicht mehr bestehenden – Obergrenze von 25 Schülern pro Klasse (gemäß § 14 Schulorganisationsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 138/2017) ergibt sich bei den 3 öffentlichen Volksschulen somit eine Auslastungsreserve von 122 Schulplätzen. Demnach könnten (sogar) alle – jedenfalls aber die 15
XXXX wohnhaften – Schüler der gegenständlichen Privatschule von den 3 bestehenden öffentlichen Volksschulen aufgenommen werden.Selbst bei Berücksichtigung einer – mittlerweile nicht mehr bestehenden – Obergrenze von 25 Schülern pro Klasse (gemäß Paragraph 14, Schulorganisationsgesetz
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) ergibt sich bei den 3 öffentlichen Volksschulen somit eine Auslastungsreserve von 122 Schulplätzen. Demnach könnten (sogar) alle – jedenfalls aber die 15
römisch 40 wohnhaften – Schüler der gegenständlichen Privatschule von den 3 bestehenden öffentlichen Volksschulen aufgenommen werden. Auch ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses der derzeitigen Gesamtanzahl der Schüler der gegenständlichen Privatschule (24 Schüler) zur Gesamtanzahl der Volksschüler
den 3 öffentlichen Volksschulen im Volksschulsprengel XXXX (653 Schüler), mangels ausreichenden
teresses der Bevölkerung, nicht von einem Bedarf der Bevölkerung nach § 21 Abs. 1 lit. a PrivSchG auszugehen (vgl. wieder VwGH 20.09.1993, 90/10/0188).Auch ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses der derzeitigen Gesamtanzahl der Schüler der gegenständlichen Privatschule (24 Schüler) zur Gesamtanzahl der Volksschüler
den 3 öffentlichen Volksschulen im Volksschulsprengel römisch 40 (653 Schüler), mangels ausreichenden
teresses der Bevölkerung, nicht von einem Bedarf der Bevölkerung nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, PrivSchG auszugehen vergleiche wieder VwGH 20.09.1993, 90/10/0188). 3.1.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.