GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 06.11.2024 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 29.08.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes Mag. iur. XXXX .1993, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragszeiten nicht (mehr) leistungswirksam erworben werden könnten.Mit Bescheid vom 06.11.2024 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Antrag von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 29.08.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes Mag. iur. römisch 40 .1993, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragszeiten nicht (mehr) leistungswirksam erworben werden könnten. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG keine zeitliche Komponente enthalten würden, wonach die Beitragszeiten lediglich in einem bestimmten Zeitraum leistungswirksam erworben werden könnten. Der Beschwerdeführerin sei für ihren blinden Sohn von Juli 1993 bis Juli 2019 erhöhte Familienbeihilfe gewährt worden. Ihrem Sohn sei zudem ein Behinderungsgrad von 100 % bescheinigt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn über viele Jahre hinweg unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft betreut. Die Voraussetzung von §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG würden daher vorliegen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass Paragraphen 18 a, 669, Absatz 3, ASVG keine zeitliche Komponente enthalten würden, wonach die Beitragszeiten lediglich in einem bestimmten Zeitraum leistungswirksam erworben werden könnten. Der Beschwerdeführerin sei für ihren blinden Sohn von Juli 1993 bis Juli 2019 erhöhte Familienbeihilfe gewährt worden. Ihrem Sohn sei zudem ein Behinderungsgrad von 100 % bescheinigt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn über viele Jahre hinweg unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft betreut. Die Voraussetzung von Paragraphen 18 a, 669, Absatz 3, ASVG würden daher vorliegen. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der PVA, einlangend am 27.12.2024, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.01.2025 das Beschwerdevorlageschreiben der PVA sowie eine VwGH-Entscheidung vom 06.07.2016 übermittelt. Zudem wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.08.2024 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Vm § 669 Abs. 3 ASVG.Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.08.2024 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2017 eine Alterspension.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1 können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Paragraph 18 a, Absatz eins, können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
2 ASVG kann der Antrag auf Selbstversicherung bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
Paragraph 18, Absatz 2, ASVG kann der Antrag auf Selbstversicherung bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden. § 223 ASVG lautet wie folgt: Paragraph 223, ASVG lautet wie folgt: „Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag
3 ASVG ist - wie durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) möglich (vgl. VwGH vom 06.07.2016, Ro 2015/08/0012).Eine Antragstellung auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ist - wie durch den Verweis auf Paragraph 18, Absatz 2, ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) möglich vergleiche VwGH vom 06.07.2016, Ro 2015/08/0012). Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 wurde mit dem § 669 Abs. 3 ASVG die Möglichkeit geschaffen, rückwirkend 120 Monate der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes zu beantragen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Die Gesetzesmaterialien zum SRÄG 2012 (ErlRV 2000 BlgNR XXIV. GP, 23) führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise aus:Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 wurde mit dem Paragraph 669, Absatz 3, ASVG die Möglichkeit geschaffen, rückwirkend 120 Monate der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes zu beantragen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Die Gesetzesmaterialien zum SRÄG 2012 (ErlRV 2000 BlgNR römisch 24 . GP, 23) führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise aus: „(...) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten aufgrund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden. Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren. […] Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem
ASVG.Die Beschwerdeführerin beantragte nachträglich die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 a, ASVG. Der relevante Stichtag ist im Fall der Beschwerdeführerin der Beginn des Bezugs der Alterspension mit 01.01.2017. Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes wurde allerdings erst am 29.08.2024 gestellt. Eine wirksame Antragstellung nach dem Stichtag – wie im gegenständlichen Fall – ist aber nicht möglich. Somit hat die belangte Behörde den Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid zu Recht abgelehnt. Eine Prüfung, ob und gegebenenfalls wann die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung
ASVG vorgelegen hätten, hat daher aufgrund der Antragstellung nach dem Stichtag nicht zu erfolgen.Eine Prüfung, ob und gegebenenfalls wann die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG vorgelegen hätten, hat daher aufgrund der Antragstellung nach dem Stichtag nicht zu erfolgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt Rechtsprechung des VwGH vor (vgl. VwGH 06.07.2016, Ro 2015/08/0012) und die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt Rechtsprechung des VwGH vor vergleiche VwGH 06.07.2016, Ro 2015/08/0012) und die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2304940.1.00
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