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{'item': 'W229 2281469-2'}

Obsah (5)§ 69Art. 33§ 68§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW229 2281469-2 Spruch, W229 2281469-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Syrien fürchte er um sein Leben. 6. Am 23.09.2024 wurde der Beschwerdeführer beim BFA niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er den Asylstatus haben und in Österreich bleiben wolle. Er wolle nie wieder

Syrien zurückkehren. Er werde für den Reservedienst gesucht, darüber könne er ein Schreiben vorlegen. Außerdem befinde sich seine Familie in der Türkei und er wolle sie

Österreich holen. Der Beschwerdeführer legte Kopien dreier Schreiben jeweils samt Übersetzung vor.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.09.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.09.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.09.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.09.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neu entstandenen, asylrelevanten und glaubhaften Umstände vorgebracht habe. Er beziehe sich im gegenständlichen Verfahren auf die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Zu den vorgelegten Schriftstücken wurde ausgeführt, dass diese lediglich in Kopien vorgelegt worden seien und aufgrund der Berichtslage zur Ausstellung von behördlichen Schreiben mit unrichtigem Inhalt davon ausgegangen werde, dass es sich dabei um Fälschungen handle.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er sein Vorbringen wiederholte und ausführte, dass er im nunmehrigen Verfahren neue Beweismittel vorgelegt habe, auf die er vorher keinen Zugriff gehabt habe. Die belangte Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit aktuellen Länderberichten auseinandergesetzt und hätte bei richtiger Beweiswürdigung zur Feststellung gelangen müssen, dass das Vorbringen durch Vorlage von neuen Beweisen inhaltlich hätte bewertet werden müssen.
  4. Die Beschwerde wurde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2024 einlangend vorgelegt.
  5. Mit Schreiben vom 27.01.2025 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, wovon er mit Schreiben vom 07.02.2025 Gebrauch gemacht hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch.1.
  8. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde in Damaskus geboren und wuchs im Dorf XXXX Gouvernement Rif Damaskus, gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Er besuchte sechs Jahre lang die Schule und arbeitete als Schweißer und in einem Geschäft für Haushaltswaren. Der Beschwerdeführer leistete von 2007 bis 2009 den Grundwehrdienst für das syrische Militär ab. Im Jahr 2018 reiste er in die Türkei aus.Der Beschwerdeführer wurde in Damaskus geboren und wuchs im Dorf römisch 40 Gouvernement Rif Damaskus, gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Er besuchte sechs Jahre lang die Schule und arbeitete als Schweißer und in einem Geschäft für Haushaltswaren. Der Beschwerdeführer leistete von 2007 bis 2009 den Grundwehrdienst für das syrische Militär ab. Im Jahr 2018 reiste er in die Türkei aus. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier minderjährige Kinder. Seine Ehefrau und Kinder leben in der Türkei. Seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben in Syrien. Ein Bruder ist unbekannten Aufenthalts. Zur Zeit der gegenständlichen Antragstellung und Bescheiderlassung befand sich Damaskus und die umliegende Region unter der Kontrolle des syrischen Regimes und haben sich insofern im Vergleich zum Erstverfahren keine Änderungen ergeben. Aufgrund der am 27.11.2024 gestarteten militärischen Großoffensive der militanten islamistischen Hayat Tahrir al-Scham (HTS) kam es am 08.12.2024 zur Übernahme von Damaskus und folglich zum Sturz des Assad-Regimes. Das Gouvernement Rif Damaskus befindet sich nunmehr unter der Kontrolle der HTS. 1.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch unter einem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die gegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024, W276 2281469-1, als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der 35-jährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr

Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sei, zum Reservedienst einberufen zu werden, dies aufgrund seines Alters und mangels Spezialausbildung. Dass der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl erhalten habe, sei aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht anzunehmen. Weiters wurde festgestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , nicht vom Militärdienst desertiert sei und ein anderer Bruder, XXXX , und der Schwager des Beschwerdeführers nicht deshalb vom syrischen Regime verhaftet worden seien. Auch drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime, da er an solchen nicht teilgenommen habe. Auch drohe ihm keine Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Gesinnung sowie der illegalen Ausreise.Weiters wurde festgestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , nicht vom Militärdienst desertiert sei und ein anderer Bruder, römisch 40 , und der Schwager des Beschwerdeführers nicht deshalb vom syrischen Regime verhaftet worden seien. Auch drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime, da er an solchen nicht teilgenommen habe. Auch drohe ihm keine Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Gesinnung sowie der illegalen Ausreise. 1.3. Am 03.09.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Diesen begründete er damit, dass er nunmehr Beweise für das Vorbringen habe, das im ersten Verfahren nicht als glaubhaft angesehen worden sei. Er sei als Reservist einberufen worden und sein Bruder sei verhaftet worden. Außerdem wolle er seine Familie

Österreich holen. Der Beschwerdeführer legte Kopien einer undatierten Benachrichtigung zur Einberufung, eines Antrags auf Verständigung über den Verbleib einer vermissten Person vom 02.07.2024 und eines Schreibens des Ministeriums für Justiz an das Terrorismusgericht Damaskus vom Juli 2020 jeweils samt Übersetzung vor. Unter dem Assad-Regime war Korruption in Syrien weit verbreitet, was unter anderem die Beschaffung von (gefälschten) Dokumenten jeglicher Art ermöglichte. Der Beschwerdeführer stützt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er hat keine neuen Gründe geltend gemacht.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers wie auch seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben, diese wurden bereits der vorangegangenen Entscheidung zugrunde gelegt. Ebenso können aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen in Bezug auf seinen Geburtsort und sein dortiges Aufwachsen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung getroffen werden. Die Feststellungen zu seiner (Kern-)Familie sowie den Wohnorten der Familienmitglieder ergeben sich ebenso aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024, W276 2281469-
  3. Überdies ist dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024 zu entnehmen, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführers zum damaligen Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle des syrischen Regimes befand. Dass dem auch zum Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung und der gegenständlichen Bescheiderlassung so war, ist insbesondere den Ausführungen zur Lage in Syrien im angefochtenen Bescheid zu entnehmen und wurde dies in der Beschwerde auch nicht bestritten (vgl. Bescheid 25.09.2024 S. 49 f.). Die nunmehrige Lage in Syrien ist den mit Schreiben vom 27.01.2025 übermittelten Länderberichten sowie den notorischen Medienberichten zu entnehmen und ergibt sich aus einer

schau auf https://syria.liveuamap.com. Überdies ist dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024 zu entnehmen, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführers zum damaligen Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle des syrischen Regimes befand. Dass dem auch zum Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung und der gegenständlichen Bescheiderlassung so war, ist insbesondere den Ausführungen zur Lage in Syrien im angefochtenen Bescheid zu entnehmen und wurde dies in der Beschwerde auch nicht bestritten vergleiche Bescheid 25.09.2024 S. 49 f.). Die nunmehrige Lage in Syrien ist den mit Schreiben vom 27.01.2025 übermittelten Länderberichten sowie den notorischen Medienberichten zu entnehmen und ergibt sich aus einer

schau auf https://syria.liveuamap.com. 2.

  1. Die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verfahrensakt zum Verwaltungsverfahren und dem Beschwerdeverfahren. Ebenso wurde in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024, W276 2281469-1, Einsicht genommen, aus welchem sich die Begründung zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ergibt (vgl. insb. S. 6.; S. 63 ff. und S. 73 f.).2.
  2. Die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verfahrensakt zum Verwaltungsverfahren und dem Beschwerdeverfahren. Ebenso wurde in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024, W276 2281469-1, Einsicht genommen, aus welchem sich die Begründung zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ergibt vergleiche insb. S. 6.; S. 63 ff. und S. 73 f.). 2.
  3. Die Feststellungen zum nunmehrigen Folgeantrag des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf der Erstbefragung vom 03.09.
  4. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ergibt sich aus den Befragungen im Verwaltungsverfahren (vgl. Erstbefragung 03.09.2024 S. 4; BFA 23.09.2024 S. 3 ff.). Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Entscheidung des Erstverfahrens ist ersichtlich, dass er im gegenständlichen Verfahren kein neues Fluchtbringen erstattet und gibt er auch im Verfahren mehrmals selbst explizit an, dass die Fluchtgründe die gleichen seien (Erstbefragung 03.09.2024 S. 4: „Der Richter hat mir bei meinem ersten Verfahren nicht geglaubt. Daher habe ich nun Beweise, die meine Angaben bestätigen […].“; BFA 23.09.2024 S. 3 f.: „Der eine Grund ist, dass ich Asylstatus in Österreich haben möchte. Ich möchte in Österreich bleiben und nie wieder

Syrien zurückkehren. Ich werde in Syrien gesucht. Ich war in Syrien bereits 2 Jahre beim Militär, aber ich muss wieder zum Militär. Das habe ich schon in meinem Vorverfahren angegeben. Aber jetzt habe ich einen Beweis mit […]“). Überdies räumt der Beschwerdeführer ein, dass er einen Asylantrag stelle, weil er eine Familienzusammenführung beantragen wolle (vgl. BFA 23.09.2024 S. 4, S. 6: „LA: […] Es ist daher

wie vor beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich kann meine Familie nicht besuchen oder sie zu mir holen. Ich kann nicht so leben, wie alle anderen. Das schränkt mich ein.“).2.

  1. Die Feststellungen zum nunmehrigen Folgeantrag des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf der Erstbefragung vom 03.09.
  2. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ergibt sich aus den Befragungen im Verwaltungsverfahren vergleiche Erstbefragung 03.09.2024 S. 4; BFA 23.09.2024 S. 3 ff.). Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Entscheidung des Erstverfahrens ist ersichtlich, dass er im gegenständlichen Verfahren kein neues Fluchtbringen erstattet und gibt er auch im Verfahren mehrmals selbst explizit an, dass die Fluchtgründe die gleichen seien (Erstbefragung 03.09.2024 S. 4: „Der Richter hat mir bei meinem ersten Verfahren nicht geglaubt. Daher habe ich nun Beweise, die meine Angaben bestätigen […].“; BFA 23.09.2024 S. 3 f.: „Der eine Grund ist, dass ich Asylstatus in Österreich haben möchte. Ich möchte in Österreich bleiben und nie wieder

Syrien zurückkehren. Ich werde in Syrien gesucht. Ich war in Syrien bereits 2 Jahre beim Militär, aber ich muss wieder zum Militär. Das habe ich schon in meinem Vorverfahren angegeben. Aber jetzt habe ich einen Beweis mit […]“). Überdies räumt der Beschwerdeführer ein, dass er einen Asylantrag stelle, weil er eine Familienzusammenführung beantragen wolle vergleiche BFA 23.09.2024 S. 4, S. 6: „LA: […] Es ist daher

wie vor beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich kann meine Familie nicht besuchen oder sie zu mir holen. Ich kann nicht so leben, wie alle anderen. Das schränkt mich ein.“). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (vgl. Verwaltungsakt AS 237 – 247) ist festzuhalten, dass diese nur in Form einer Kopie (bzw. offenbar als Fotografie eines Bildschirms) vorgelegt wurden und somit einer Überprüfung der Echtheit nicht zugänglich sind. Insbesondere aus den beiden Schreiben bezüglich des Bruders geht nicht wie vorgebracht hervor, dass der Bruder als Terrorist verhaftet worden sei, sondern sind diesen nur Anfragen zum Verbleib des verschollenen Bruders zu entnehmen. Die vorliegenden Länderberichte zu Syrien zeigen überdies, dass unter dem Assad-Regime Korruption und damit in Zusammenhang gefälschte Dokumente weit verbreitet waren und selbst bei einem über das Mittlersystem (Samasira) erhaltenen offiziellen, staatlichen Dokument nicht gewährleistet werden konnte, dass es sich dabei nicht um ein gefälschtes Dokument handelte (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt [a-12196] vom 03.08.2023; Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11, Stand 27.03.2024; Bescheid 25.09.2024 S. 179). In der Beschwerde wird überdies eingeräumt, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument zur Einberufung zum Reservedienst lediglich um ein informelles Schreiben handle. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um echte und unverfälschte Dokumente handelt.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente vergleiche Verwaltungsakt AS 237 – 247) ist festzuhalten, dass diese nur in Form einer Kopie (bzw. offenbar als Fotografie eines Bildschirms) vorgelegt wurden und somit einer Überprüfung der Echtheit nicht zugänglich sind. Insbesondere aus den beiden Schreiben bezüglich des Bruders geht nicht wie vorgebracht hervor, dass der Bruder als Terrorist verhaftet worden sei, sondern sind diesen nur Anfragen zum Verbleib des verschollenen Bruders zu entnehmen. Die vorliegenden Länderberichte zu Syrien zeigen überdies, dass unter dem Assad-Regime Korruption und damit in Zusammenhang gefälschte Dokumente weit verbreitet waren und selbst bei einem über das Mittlersystem (Samasira) erhaltenen offiziellen, staatlichen Dokument nicht gewährleistet werden konnte, dass es sich dabei nicht um ein gefälschtes Dokument handelte vergleiche ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt [a-12196] vom 03.08.2023; Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11, Stand 27.03.2024; Bescheid 25.09.2024 S. 179). In der Beschwerde wird überdies eingeräumt, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument zur Einberufung zum Reservedienst lediglich um ein informelles Schreiben handle. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um echte und unverfälschte Dokumente handelt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2014/14/0310 mwN.).Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 13.06.2024, Ra 2014/14/0310 mwN.). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung –

etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 16.07.2024, Ra 2023/14/0135 mwN.). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des

  1. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts also zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
  2. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts also zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte (vgl. VwGH 27.10.1986, 85/12/0163). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.06.2000, 99/01/0400 mwN.).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte vergleiche VwGH 27.10.1986, 85/12/0163). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.06.2000, 99/01/0400 mwN.). Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich

dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.).Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich

dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (etwa VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.).Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (etwa VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.). Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, aus, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalen Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „

Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens

§ 69AVG oder § 32 Vw

GVG zu verweisen.Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, aus, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalen Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „

Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens

Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller

Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller

Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz.

Art. 33Abs. 2 lit. d i

Vm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 mwN.).Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz.

Artikel 33

, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 mwN.). Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die

rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden (vgl. EuGH 09.11.2021, C-18/20). Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die

rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden vergleiche EuGH 09.11.2021, C-18/20). Ein mit neuen Elemente oder Erkenntnissen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit der Anerkennung von internationalen Schutz beitragen begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller

Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Ein mit neuen Elemente oder Erkenntnissen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit der Anerkennung von internationalen Schutz beitragen begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller

Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz.

Art. 33Abs. 2 lit. d i

Vm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; 22.03.2023, Ra 2021/01/0050 mwN.).Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz.

Artikel 33

, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; 22.03.2023, Ra 2021/01/0050 mwN.). 3.1.2. Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024, W276 2281469-1, heranzuziehen, mit welchem über das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Syrien aufgrund der Verpflichtung zur Ableistung des Reservediensts, der Desertion seines Bruders, Verhaftung seines anderen Bruders und Schwagers durch das Regime, der Teilnahme an Demonstrationen, einer oppositionellen Gesinnung sowie der illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Im gegenständlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe erneut geltend und gibt auch selbst an, dass es sich um dieselben Gründe handle. Dem Tatsachenvorbringen im nunmehrigen Verfahren ist keine Sachverhaltsänderung zu entnehmen, die zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann. Der Beschwerdeführer hält vielmehr an seinem im Erstverfahren nicht als glaubhaft angesehenem Fluchtvorbringen unverändert fest. Weder ist im Verhältnis zur Vergleichsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024, W276 2281469-1, im Hinblick auf die Lage in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt des BFA noch seit der Stellung des Folgeantrages insgesamt eine – für den Antrag auf internationalen Schutz – relevante Änderung der Lage eingetreten. Wie bereits oben ausgeführt, können nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 10.06.1991, 89/10/0078 mwN.; VfGH 11.06.2015, E 1286/2014 mwN.).Weder ist im Verhältnis zur Vergleichsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024, W276 2281469-1, im Hinblick auf die Lage in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt des BFA noch seit der Stellung des Folgeantrages insgesamt eine – für den Antrag auf internationalen Schutz – relevante Änderung der Lage eingetreten. Wie bereits oben ausgeführt, können nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 10.06.1991, 89/10/0078 mwN.; VfGH 11.06.2015, E 1286 aus 2014, mwN.). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, mit welchen er sein Vorbringen im früheren Asylverfahren untermauern will, können von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen, da diese einer behördlichen Echtheitsüberprüfung nicht zugänglich sind und auch der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass es sich bei dem Schreiben zur Einberufung um eine informelle Mitteilung handelt und die Vorlage eines Originaldokuments nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund kann bei den vorgelegten Beweismitteln nicht gesehen werden, dass diese neue relevante Elemente darstellen würden. Aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes und der Machtübernahme durch die HTS u.a. im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist es seit der Stellung des Folgeantrages zu einer Änderung der Lage in Syrien und somit einer Sachverhaltsänderung gekommen, die in der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. dazu nochmals VfGH 11.06.2015, E 1286/2014). Jedoch kommt auch dadurch den Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine (neue) Relevanz zu, da sich sein Vorbringen auf die drohende Verfolgung durch das syrische Regime bezieht, welches zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht und keine Kontrolle mehr ausübt. Auch sind in Zusammenschau mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.02.2025 im Hinblick auf den Antrag auf internationalen Schutz keine relevanten Änderungen ersichtlich. Zu den darin enthaltenen allgemeinen Befürchtungen ist darauf zu verweisen, dass der allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnehin bereits durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen wurde.Aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes und der Machtübernahme durch die HTS u.a. im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist es seit der Stellung des Folgeantrages zu einer Änderung der Lage in Syrien und somit einer Sachverhaltsänderung gekommen, die in der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist vergleiche dazu nochmals VfGH 11.06.2015, E 1286 aus 2014,). Jedoch kommt auch dadurch den Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine (neue) Relevanz zu, da sich sein Vorbringen auf die drohende Verfolgung durch das syrische Regime bezieht, welches zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht und keine Kontrolle mehr ausübt. Auch sind in Zusammenschau mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.02.2025 im Hinblick auf den Antrag auf internationalen Schutz keine relevanten Änderungen ersichtlich. Zu den darin enthaltenen allgemeinen Befürchtungen ist darauf zu verweisen, dass der allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnehin bereits durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen wurde. Im gegenständlichen Verfahren sind daher keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die belangte Behörde hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.Im gegenständlichen Verfahren sind daher keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die belangte Behörde hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Österreich Asylstatus zu wollen, da er in Österreich bleiben und nie wieder

Syrien zurückkehren wolle, ist darauf zu verweisen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und daher eine Rückkehrentscheidung oder aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht im Raum steht. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 68

AVG zählen, richtet sich

§ 21Abs. 3 und 6a BFA-VG (Vw

GH 08.02.2018, Ra 2018/01/0044).Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG zählen, richtet sich

Paragraph 21, Absatz 3 und 6 a BFA-VG (VwGH 08.02.2018, Ra 2018/01/0044).

§ 21Abs.

6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Formulierung „unbeschadet des Abs. 7“ kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Formulierung „unbeschadet des Absatz 7, kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorliegen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018). In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz besteht zudem

§ 24Vw

GVG keine Verhandlungspflicht. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Auch

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall kann daher gegenständlich trotz Antrag von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (Vw

GH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213; 30.11.2018, Ra 2018/20/0526).In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz besteht zudem

Paragraph 24, VwGVG keine Verhandlungspflicht. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Auch

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall kann daher gegenständlich trotz Antrag von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213; 30.11.2018, Ra 2018/20/0526). Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall somit unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2281469.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.