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{'item': 'W255 2302482-1'}

Obsah (9)§ 26§ 28Art. 133§ 25§ 6§ 31Art 130§ 13§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW255 2302482-1 Spruch, W255 2302482-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronal

§ 26Abs. 7 i

Vm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 25.06.2024, VN: römisch 40 , betreffend den Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum von 01.07.2023 bis 30.04.2024 unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 12.706,30

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: A) Das Verfahren wird

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 25.06.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug des im Zeitraum von 01.07.2023 bis 30.04.2024 bezogenen Weiterbildungsgeldes widerrufen und die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 12.706,30 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass die BF das Weiterbildungsgeld für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie die für diesen Zeitraum geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016 von 1/4 der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können. Sie möge daher den entstandenen Übergenussbetrag mittels beiliegendem Zahlschein einzahlen. 1.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 25.06.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug des im Zeitraum von 01.07.2023 bis 30.04.2024 bezogenen Weiterbildungsgeldes widerrufen und die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 12.706,30 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass die BF das Weiterbildungsgeld für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie die für diesen Zeitraum geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016 von 1/4 der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können. Sie möge daher den entstandenen Übergenussbetrag mittels beiliegendem Zahlschein einzahlen. 1.
  4. Gegen den unter Punkt 1.
  5. genannten Bescheid brachte die BF am 16.07.2024 fristgerecht Beschwerde ein. 1.
  6. Am 14.11.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  7. Mit Schreiben vom 07.02.2025 zog die BF ihre Beschwerde zurück.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  9. Feststellungen 2.1.
  10. Die BF ist am XXXX geboren und seit 27.06.2011 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
  11. Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 27.06.2011 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
  12. Mit Bescheid des AMS vom 25.06.2024, VN: XXXX , wurde das von der BF im Zeitraum von 01.07.2023 bis 30.04.2024 bezogene Weiterbildungsgeld

§ 26Abs. 7 i

Vm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die BF

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 12.706,30 verpflichtet. 2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 25.06.2024, VN: römisch 40 , wurde das von der BF im Zeitraum von 01.07.2023 bis 30.04.2024 bezogene Weiterbildungsgeld

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 12.706,30 verpflichtet. 2.1.

  1. Die BF brachte am 16.07.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid ein. 2.1.
  3. Mit Schreiben vom 07.02.2025 zog die BF ihre Beschwerde vom 16.07.2024 zurück. 2.
  4. Beweiswürdigung 2.2.
  5. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  6. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  7. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.2.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  8. Die Feststellung, dass die BF mit Schreiben vom 07.02.2025 ihre Beschwerde zurückzog (Punkt 2.1.4.), stützt sich auf das vorliegende Schreiben der BF. Das Schreiben ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der BF offen, ihre Beschwerde zurückziehen zu wollen. 2.
  9. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 2.3.1.

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.3.2.

§ 13Abs.

7 AVG, der

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).2.3.2.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024). 2.3.3. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2018)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 2.3.3. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 2.3.4. Die BF hat ihre Beschwerde vom 16.07.2024 mit Schreiben vom 07.02.2025 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde der BF entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2302482.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.