RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW257 2238617-1 Spruch, W257 2238617-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Justizwachebeamtin, teilte der Behörde am XXXX .2018 mit, dass sie am gleichen Tag auf ihrer Dienststelle von einem Häftling in unmittelbarer Ausübung Ihrer exekutivdienstlichen Pflichten verletzt worden sei. Mit Schreiben vom XXXX 2018 wurde der gemeldete Unfall von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Dienstunfall gewertet.Die Beschwerdeführerin, eine Justizwachebeamtin, teilte der Behörde am römisch 40 .2018 mit, dass sie am gleichen Tag auf ihrer Dienststelle von einem Häftling in unmittelbarer Ausübung Ihrer exekutivdienstlichen Pflichten verletzt worden sei. Mit Schreiben vom römisch 40 2018 wurde der gemeldete Unfall von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Dienstunfall gewertet. Mit Urteil des LG Steyr vom 05.08.2019 zu XXXX wurde der Verursacher/Angeklagte schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin – als Privatbeteiligter - den Betrag in der Höhe von EUR 100,00 als Schmerzengeld zu bezahlen. Mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG Steyr vom 05.08.2019 wurde der beklagten Partei aufgetragen, der Beschwerdeführerin die Forderung von EUR 2.900,00 (Gesamtschmerzengeld idH von EUR 3.000.00 abzüglich der bereits rechtskräftig zugesprochenen EUR 100,00) samt 4,000 % Zinsen (jährlich) aus EUR 2.900,00 und die mit EUR 558,19 bestimmten Pauschalgebühren (TP 3) zu zahlen. Der bedingte Zahlungsbefehl ist vollstreckbar.Mit Urteil des LG Steyr vom 05.08.2019 zu römisch 40 wurde der Verursacher/Angeklagte schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin – als Privatbeteiligter - den Betrag in der Höhe von EUR 100,00 als Schmerzengeld zu bezahlen. Mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG Steyr vom 05.08.2019 wurde der beklagten Partei aufgetragen, der Beschwerdeführerin die Forderung von EUR 2.900,00 (Gesamtschmerzengeld idH von EUR 3.000.00 abzüglich der bereits rechtskräftig zugesprochenen EUR 100,00) samt 4,000 % Zinsen (jährlich) aus EUR 2.900,00 und die mit EUR 558,19 bestimmten Pauschalgebühren (TP 3) zu zahlen. Der bedingte Zahlungsbefehl ist vollstreckbar. Am 22.01.2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Vorschuss in der Höhe von EUR 3.202,12 gem § 23a GehG. Mit Schreiben vom 15.09.2020 wurde eine Säumnisbeschwerde eingebracht.Am 22.01.2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Vorschuss in der Höhe von EUR 3.202,12 gem Paragraph 23 a, GehG. Mit Schreiben vom 15.09.2020 wurde eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Mit dem nachträglich erteilten Bescheid vom 18.11.2020 wurde der Antrag abgewiesen und damit begründet, dass die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur zwei (anstatt der notwendigen zehn) Kalendertage gemindert war. Daher würde es an der gem § 23a Z 3 GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Dauer von mindestens 10 Kalendertagen mangeln.Mit dem nachträglich erteilten Bescheid vom 18.11.2020 wurde der Antrag abgewiesen und damit begründet, dass die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur zwei (anstatt der notwendigen zehn) Kalendertage gemindert war. Daher würde es an der gem Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Dauer von mindestens 10 Kalendertagen mangeln. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und vollinhaltlich wegen Verletzung ihrer subjektiven Rechte Beschwerde. Ihr seien – entgegen der Ansicht der Behörde - aufgrund des Vorfalls Heilungskosten erwachsen, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 23a Gehaltsgesetz gegeben wären. Im Konkreten wäre die Beschwerdeführerin von Dr. med. XXXX nach dem Unfall am XXXX .2018 und am XXXX .20218 untersucht worden und hätte dieser Prellungen und Hautabschürfungen festgestellt. Sie hätte durch ihre Krankenversicherung für die Begutachtung und Behandlung einen Selbstbehalt bzw. einen Behandlungsbeitrag zu leisten gehabt und hätte dieser EUR 2,34 betragen. Diese Kosten wären ihr durch den Unfall entstanden uns bestehe somit ein Zusammenhang.§ 23a Z 3 GehG treffe zudem eine nicht sachgerechte und gleichheitswidrige Differenzierung. § 23a Z 3 GehG verlange als Voraussetzung für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen, dass der Beamtin oder dem Beamten durch einen Dienstunfall gemäß Z 1, der eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (Z 2), Heilungskosten erwachsen oder ihr oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert sei. Zudem besteht bei den Heilungskosten keine betragsmäßige Schwelle, allerdings bei der Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Diese Regelung hätte zur Folge, dass im Falle einer schwerwiegenden Verletzung, jedoch, wenn dadurch keine Minderung der Erwerbstätigkeit durch mindestens 10 Kalendertage entstehe, keinen Vorschuss bekomme, im Gegensatz dazu jedoch ein Beamter bzw. eine Beamtin, die möglicherweise nicht so sehr verletzt wurde, jedoch eine über 10 Tage andauernde Minderung der Erwerbstätigkeit, einen solchen Zuspruch bekäme. Zudem wäre es unsachlich differenzierend, wenn eine Beamtin einen Anspruch bekommt, nur allein weil ihr geringe Heilungskosten entstanden wären. Diese „Schwelle“ differenziere unsachlich und werde daher die Anregung gestellt, dass das BvWG an den VfGH herantreten möge, dass dieser die Prüfung dieser Bestimmung auf den Gleichheitsgrundsatz prüfen möge.Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und vollinhaltlich wegen Verletzung ihrer subjektiven Rechte Beschwerde. Ihr seien – entgegen der Ansicht der Behörde - aufgrund des Vorfalls Heilungskosten erwachsen, weshalb die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23 a, Gehaltsgesetz gegeben wären. Im Konkreten wäre die Beschwerdeführerin von Dr. med. römisch 40 nach dem Unfall am römisch 40 .2018 und am römisch 40 .20218 untersucht worden und hätte dieser Prellungen und Hautabschürfungen festgestellt. Sie hätte durch ihre Krankenversicherung für die Begutachtung und Behandlung einen Selbstbehalt bzw. einen Behandlungsbeitrag zu leisten gehabt und hätte dieser EUR 2,34 betragen. Diese Kosten wären ihr durch den Unfall entstanden uns bestehe somit ein Zusammenhang., Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG treffe zudem eine nicht sachgerechte und gleichheitswidrige Differenzierung. Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG verlange als Voraussetzung für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen, dass der Beamtin oder dem Beamten durch einen Dienstunfall gemäß Ziffer eins,, der eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (Ziffer 2,), Heilungskosten erwachsen oder ihr oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert sei. Zudem besteht bei den Heilungskosten keine betragsmäßige Schwelle, allerdings bei der Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Diese Regelung hätte zur Folge, dass im Falle einer schwerwiegenden Verletzung, jedoch, wenn dadurch keine Minderung der Erwerbstätigkeit durch mindestens 10 Kalendertage entstehe, keinen Vorschuss bekomme, im Gegensatz dazu jedoch ein Beamter bzw. eine Beamtin, die möglicherweise nicht so sehr verletzt wurde, jedoch eine über 10 Tage andauernde Minderung der Erwerbstätigkeit, einen solchen Zuspruch bekäme. Zudem wäre es unsachlich differenzierend, wenn eine Beamtin einen Anspruch bekommt, nur allein weil ihr geringe Heilungskosten entstanden wären. Diese „Schwelle“ differenziere unsachlich und werde daher die Anregung gestellt, dass das BvWG an den VfGH herantreten möge, dass dieser die Prüfung dieser Bestimmung auf den Gleichheitsgrundsatz prüfen möge. Es wurden folgende Anträge gestellt: - den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 22.01.2020 auf Bevorschussung eines Betrages in der Höhe von EUR 3.000,00 gem § 23a GehG stattgegeben werde,- den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 22.01.2020 auf Bevorschussung eines Betrages in der Höhe von EUR 3.000,00 gem Paragraph 23 a, GehG stattgegeben werde, - in eventu möge der Bescheid aufgehoben werden und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen, - jedenfalls möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Am 11.08.2021 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgenommen. Dabei wurden die bisherigen Verhandlungsstandpunkte wiederholt. Hinsichtlich der entstandenen Heilungskosten (Behandlungsbeiträge) in der Höhe von 2,34 EUR brachte die belangte Behörde vor, dass diese – bei einem entsprechenden Antrag - seitens des Krankenversicherungsträgers ersetzt werden würden. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass sie einen diesbezüglichen Antrag noch nicht gestellt habe. Aus dem Verwaltungsakt ist ein Schreiben der BVA an die Beschwerdeführerin vom 05.10.2018 zu entnehmen, worin die BVA der Beschwerdeführerin mitteilt, dass die geleisteten Beiträge und auch die Rezeptgebühren ersetzt werden würden und etwaige bereits vorgenommene Vorschreibungen mögen der BVA zur Prüfung retourniert werden. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass aus diesem Schreiben kein Rechtsanspruch entstehen würde und beharrte weiterhin darauf, dass ihr Kosten in der Höhe von EUR 2,34 entstanden seien. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2024, Ra 2021/12/0061-5, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit heranzog, sondern die Dauer des Krankenstandes. Am 03.06.2024 wurde die BVAEB um Erstellung eines weiteren Gutachtens ersucht. Dieses langte am 19.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde den Parteien zur Stellungnahme zugesandt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde im Rahmen ihrer Dienstverrichtung in einer Justizanstalt am XXXX .2018 durch eine untergebrachte Person am Körper verletzt. Sie erlitt eine Zerrung und eine Hautabschürfung an der rechten Hand. Sie befand sich am 20.09.2018 und am 21.09.2018 in Krankenstand. Die Beschwerdeführerin steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde im Rahmen ihrer Dienstverrichtung in einer Justizanstalt am römisch 40 .2018 durch eine untergebrachte Person am Körper verletzt. Sie erlitt eine Zerrung und eine Hautabschürfung an der rechten Hand. Sie befand sich am 20.09.2018 und am 21.09.2018 in Krankenstand. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit trat nicht ein. Die Beschwerdeführerin erlitt für drei Tage leichte Schmerzen. Der Vorfall wurde von der BVAEB mit Schreiben vom 05.10.2018 als Dienstunfall gewertet. Mit Urteil des LG Steyr vom 05.08.2019 zu XXXX , wurde der Verursacher/Angeklagte schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin – als Privatbeteiligter - den Betrag in der Höhe von 100,00 EUR zu bezahlen. Mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG Steyr vom 22.08.2019 wurde der beklagten Partei aufgetragen, der Beschwerdeführerin die Forderung von EUR 2.900,00 samt 4,000 % Zinsen (jährlich) aus EUR 2.900,00 und die mit EUR 558,19 bestimmten Pauschalgebühren (TP 3) zu zahlen. Der bedingte Zahlungsbefehl ist vollstreckbar. Mit Urteil des LG Steyr vom 05.08.2019 zu römisch 40 , wurde der Verursacher/Angeklagte schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin – als Privatbeteiligter - den Betrag in der Höhe von 100,00 EUR zu bezahlen. Mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG Steyr vom 22.08.2019 wurde der beklagten Partei aufgetragen, der Beschwerdeführerin die Forderung von EUR 2.900,00 samt 4,000 % Zinsen (jährlich) aus EUR 2.900,00 und die mit EUR 558,19 bestimmten Pauschalgebühren (TP 3) zu zahlen. Der bedingte Zahlungsbefehl ist vollstreckbar. Der Beschwerdeführerin erwuchsen keine Heilungskosten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und aus dem eingeholten Gutachten. Im ersten Erkenntnis des BVwG wurden „in Verkennung der Rechtslage die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt“ (sh dazu das im Verfahrensgang angeführte Erkenntnis des VwGH). Aus diesem Grund wurde ein Gutachten bei der BVAEB eingeholt. Aus dem Gutachten, erstellt von XXXX Facharzt für Unfallchirurgie der BVAEB ist hinsichtlich der Frage, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eintrat, zu entnehmen: „Am allgemeinen Arbeitsmarkt (im Sinne der Unfallversicherung) bestand aus dem Vorfall keine bewertbare Minderung der Erwerbsfähigkeit. Es handelte sich um geringste Bagatellverletzungen, die am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht relevant sind.“ Das Gutachten ist schlüssig und anhand der beschriebenen Verletzungen auch logisch nachvollziehbar. Das BVwG schließt sich daher der medizinischen Ansicht an und wurden daher die Feststellungen getroffen, dass keine Minderung der Erwerbsfähigkeit eintrat. Im ersten Erkenntnis des BVwG wurden „in Verkennung der Rechtslage die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt“ (sh dazu das im Verfahrensgang angeführte Erkenntnis des VwGH). Aus diesem Grund wurde ein Gutachten bei der BVAEB eingeholt. Aus dem Gutachten, erstellt von römisch 40 Facharzt für Unfallchirurgie der BVAEB ist hinsichtlich der Frage, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eintrat, zu entnehmen: „Am allgemeinen Arbeitsmarkt (im Sinne der Unfallversicherung) bestand aus dem Vorfall keine bewertbare Minderung der Erwerbsfähigkeit. Es handelte sich um geringste Bagatellverletzungen, die am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht relevant sind.“ Das Gutachten ist schlüssig und anhand der beschriebenen Verletzungen auch logisch nachvollziehbar. Das BVwG schließt sich daher der medizinischen Ansicht an und wurden daher die Feststellungen getroffen, dass keine Minderung der Erwerbsfähigkeit eintrat. Zur Beweisfrage an wievielen Tagen die Beschwerdeführerin leichte, mittlere und hohe Schmerzen ertragen musste, führten die Gutachter an, dass leichte Schmerzen für drei Tage anzunehmen sind. Die Beschwerdeführerin machte 2,34 EUR an Heilungskosten geltend. Dies ist der Behandlungsbeitrag den sie von der Krankenversicherung vorgeschrieben bekam (sh die Beschwerde und auch die Verhandlungsschrift am 11.08.2021, Seite 4). Dass der Beschwerdeführerin keine Heilungskosten erwuchsen, ergibt sich aus dem Schreiben ihrer Krankenversicherung vom 05.10.2018, aus dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Kosten ersetzt bekommt. Dass sie einen Antrag bei der Ihrer Krankenversicherung bis dato noch nicht vorgenommen hat, ändert nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit der Rückerstattung. Die Krankenkasse bezieht sich dabei ausdrücklich auf den erlittenen Dienstunfall. Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, dass ihr daraus kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung zusteht, denn der Anspruch der Rückerstattung des Behandlungsbeitrages in der Höhe von EUR 2,34 ergibt sich aus § 96 Abs. 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz.Die Beschwerdeführerin machte 2,34 EUR an Heilungskosten geltend. Dies ist der Behandlungsbeitrag den sie von der Krankenversicherung vorgeschrieben bekam (sh die Beschwerde und auch die Verhandlungsschrift am 11.08.2021, Seite 4). Dass der Beschwerdeführerin keine Heilungskosten erwuchsen, ergibt sich aus dem Schreiben ihrer Krankenversicherung vom 05.10.2018, aus dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Kosten ersetzt bekommt. Dass sie einen Antrag bei der Ihrer Krankenversicherung bis dato noch nicht vorgenommen hat, ändert nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit der Rückerstattung. Die Krankenkasse bezieht sich dabei ausdrücklich auf den erlittenen Dienstunfall. Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, dass ihr daraus kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung zusteht, denn der Anspruch der Rückerstattung des Behandlungsbeitrages in der Höhe von EUR 2,34 ergibt sich aus Paragraph 96, Absatz 3, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) §§ 23a und 23b des Bundesgesetzes vom
- Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2024 haben nachstehenden Wortlaut:Paragraphen 23 a und 23 b des Bundesgesetzes vom
- Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024, haben nachstehenden Wortlaut: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
- eine Beamtin oder ein Beamtera) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oderb) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
- dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
- der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.Paragraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn,
- eine Beamtin oder ein Beamter, a) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder, b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und,
- dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und,
- der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.Paragraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn,
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder,
- solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a)Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(2a)Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“ § 23b Abs. 2a GehG trat gemäß § 175 Abs. 112 GehG mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, konkret mit dem 10.10.
- Nach dem diesbezüglichen Ausschussbericht zur Dienstrechts-Novelle 2024 erfolgte durch Abs. 2a leg.cit. eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG (AB 2711
- GP 10). Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG trat gemäß Paragraph 175, Absatz 112, GehG mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, konkret mit dem 10.10.
- Nach dem diesbezüglichen Ausschussbericht zur Dienstrechts-Novelle 2024 erfolgte durch Absatz 2 a, leg.cit. eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß Absatz 2, unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz WHG Ausschussbericht 2711
- Gesetzgebungsperiode 10). § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, GehG) zu erbringen ist vergleiche u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Folglich sind bei der Frage der Prüfung der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG grundsätzlich zuerst die Voraussetzungen nach § 23a GehG zu prüfen, im Anschluss sodann jene nach § 23b GehG.Folglich sind bei der Frage der Prüfung der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, f. GehG grundsätzlich zuerst die Voraussetzungen nach Paragraph 23 a, GehG zu prüfen, im Anschluss sodann jene nach Paragraph 23 b, GehG. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten einen Dienstunfall erlitten hat. Dieser hatte, wie dem Sachverständigengutachten entnommen werden kann, eine Körperverletzung, nämlich eine Zerrung und eine Hautabschürfung der rechten Hand (sh dazu Gutachten vom 12.12.2024) zur Folge. Auf das grundsätzlich in § 23a Abs. 1 Z 3 GehG normierte Erfordernis einer entsprechend lang andauernden Erwerbsminderung – nämlich zehn Kalendertage - kommt es nach der aktuellen Rechtslage, die vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, nunmehr nicht (mehr) an. § 23b Abs. 2a GehG normiert, dass abweichend von § 23a Z 3 GehG der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war.Auf das grundsätzlich in Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG normierte Erfordernis einer entsprechend lang andauernden Erwerbsminderung – nämlich zehn Kalendertage - kommt es nach der aktuellen Rechtslage, die vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, nunmehr nicht (mehr) an. Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG normiert, dass abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war. Somit ist es unerheblich, ob eine Erwerbsminderung eintrat oder nicht. Aus den Erl zur BGBl. I Nr. 143/2024 (Dienstrechts-Novelle 2024) ist bei der Bestimmung von § 23b Abs. 2a GehG Folgendes zu entnehmen: „Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG.“ (sh BU 2711 d.B. XXVII. GP).Somit ist es unerheblich, ob eine Erwerbsminderung eintrat oder nicht. Aus den Erl zur Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, (Dienstrechts-Novelle 2024) ist bei der Bestimmung von Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG Folgendes zu entnehmen: „Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß Absatz 2, unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz WHG.“ (sh BU 2711 d.B. römisch 27 . GP). Das eingeholte Gutachten der BVAEB von XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Das eingeholte Gutachten der BVAEB von römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Gegenständlich legte die Beschwerdeführerin einen bedingten Zahlungsbefehl vor. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein bedingter Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO über die Klage ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erlassen wird (vgl. VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025). Der bedingte Zahlungsbefehl iSd. § 244 Abs. 1 ZPO wird somit gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen (s. auch die Materialien zur Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 76/2002, auf die § 244 ZPO im Kern zurückgeht). (vom DRZ JF, kann auch wieder gelöscht werden)Gegenständlich legte die Beschwerdeführerin einen bedingten Zahlungsbefehl vor. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein bedingter Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO über die Klage ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erlassen wird vergleiche VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025). Der bedingte Zahlungsbefehl iSd. Paragraph 244, Absatz eins, ZPO wird somit gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen (s. auch die Materialien zur Zivilverfahrens-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,, auf die Paragraph 244, ZPO im Kern zurückgeht). (vom DRZ JF, kann auch wieder gelöscht werden) Nachdem somit die gerichtliche Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist (und somit kein Fall des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG vorliegt), ist die Zahlung von Schmerzengeld nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch das Verwaltungsgericht höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 GehG möglich (vgl. § 23b Abs. 4 GehG). Eine Bindung an den im bedingten Zahlungsbefehl zugesprochenen Betrag ist nicht vorgesehen.Nachdem somit die gerichtliche Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist (und somit kein Fall des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG vorliegt), ist die Zahlung von Schmerzengeld nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch das Verwaltungsgericht höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, GehG möglich vergleiche Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG). Eine Bindung an den im bedingten Zahlungsbefehl zugesprochenen Betrag ist nicht vorgesehen. Zur Höhe des zuzusprechenden Schmerzengeldes hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzung und deren Folgen erlangen soll. Es soll dem Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 mwN).Zur Höhe des zuzusprechenden Schmerzengeldes hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzung und deren Folgen erlangen soll. Es soll dem Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 mwN). Nach der aktuell bestehenden überwiegenden Praxis am LG Steyr (die Verurteilung des Täters erfolgt vom LG Steyr) werden zur Berechnung von Schmerzengeld Schmerzengeldsätze für leichte Schmerzen von zumindest EUR 140,00 pro Tage herangezogen (siehe dazu die Tabelle für Schmerzengeldsätze in Österreich mit Stand Februar 2024, abgedruckt in RZ 2024, 55 und auf www.rakwien.at). Dem Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich bewusst, dass es sich bei den in dieser Tabelle angeführten Beträgen bloß um eine Orientierungs- bzw. Bemessungshilfe handelt, die keine Berechnungsmethode darstellt. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie bei einer Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund dafür, diese Sätze nicht für die Berechnung des Schmerzengeldes heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfahrensgegenständlich aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Schmerzperiode von drei Tagen in leichter Form im Hinblick auf die Dauer der Schmerzen und die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung zur Berechnung des Schmerzengeldes ein Schmerzengeldsatz von EUR 140,00 für leichte Schmerzen heranzuziehen. Der Beschwerdeführerin, die insgesamt den Zuspruch von Schmerzengeld in Höhe von EUR 3.000.- begehrte, gebührt somit insgesamt ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 420,00 (140*3=420). Zum Zinsbegehren ist festzuhalten, dass gemäß § 23b Abs. 3 GehG das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 leg. cit., der wiederum auf Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. verweist, auch die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen umfasst. Zum Zinsbegehren ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, leg. cit., der wiederum auf Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. verweist, auch die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen umfasst. Gegenständlich liegt zwar in Form des bedingten Zahlungsbefehls eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche vor. Wie bereits ausgeführt, wird bei einem bedingten Zahlungsbefehl jedoch nicht der Bestand der Ansprüche geprüft. Die Zahlung von Schmerzengeld erfolgt verfahrensgegenständlich somit gemäß § 23b Abs. 4 GehG (nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch das Bundesverwaltungsgericht), der jedoch keinen zusätzlichen Zuspruch von Zinsen vorsieht.Gegenständlich liegt zwar in Form des bedingten Zahlungsbefehls eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche vor. Wie bereits ausgeführt, wird bei einem bedingten Zahlungsbefehl jedoch nicht der Bestand der Ansprüche geprüft. Die Zahlung von Schmerzengeld erfolgt verfahrensgegenständlich somit gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG (nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch das Bundesverwaltungsgericht), der jedoch keinen zusätzlichen Zuspruch von Zinsen vorsieht. Eine Verzinsung des Anspruchs kommt somit verfahrensgegenständlich nicht in Betracht, weil nur die im Fall der gerichtlichen Geltendmachung begehrten, nach Prüfung des Bestands zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer vorläufigen Hilfeleistung sein können, sodass dieses Begehren der Beschwerdeführerin abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2238617.1.00