RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW259 2305092-1 Spruch, W259 2299032-1/9E W259 2305092-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des XXXX über den Antrag vom 23.08.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des römisch 40 über den Antrag vom 23.08.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2023 wird stattgegeben und festgestellt, dass die Weisung vom 27.07.2023, mit der der Beschwerdeführer gem. § 39 Abs. 2 BDG ab Freitag, den 11.08.2023 zur Postfiliale XXXX zum Dienst zugeteilt wurde, um dort auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der XXXX verwendet zu werden, rechtswidrig war.römisch eins. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2023 wird stattgegeben und festgestellt, dass die Weisung vom 27.07.2023, mit der der Beschwerdeführer gem. Paragraph 39, Absatz 2, BDG ab Freitag, den 11.08.2023 zur Postfiliale römisch 40 zum Dienst zugeteilt wurde, um dort auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet zu werden, rechtswidrig war. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die XXXX (in der Folge: belangte Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2023 mit, dass er gemäß § 39 Abs. 1 bis 4 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG) mit Wirksamkeit vom 09.06.2023 für die Dauer von 90 Tagen, zur XXXX dienstzugeteilt werde und dort auf einem Arbeitsplatz XXXX verwendet werde, wobei diese Dienstzuteilung unter Anwendung von § 39 Abs. 3 Z 2 BDG zu seiner Ausbildung, Schulung und Erprobung im Rahmen der Job Fitness-Entwicklungsmaßnahmen der Re-Integration erfolge.
- Die römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2023 mit, dass er gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 4 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG) mit Wirksamkeit vom 09.06.2023 für die Dauer von 90 Tagen, zur römisch 40 dienstzugeteilt werde und dort auf einem Arbeitsplatz römisch 40 verwendet werde, wobei diese Dienstzuteilung unter Anwendung von Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG zu seiner Ausbildung, Schulung und Erprobung im Rahmen der Job Fitness-Entwicklungsmaßnahmen der Re-Integration erfolge.
- Mit Antrag vom 29.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßig über die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilungs-Weisung vom 07.06.2023 abzusprechen sowie auch darüber, ob durch diese Weisung eine Befolgungspflicht ausgelöst worden sei. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über seine Verwendung iSd § 36 BDG. Zusammengefasst führte er aus, er sei seit 2013 mit wechselnden faktischen Verwendungen dem PAM zugeteilt gewesen. Der letzte von ihm innegehabte ordnungsgemäße Arbeitsplatz sei jener eines XXXX an der XXXX gewesen. Er sei Beamter der Verwendungsgruppe PT 4 und eine entsprechende Wertigkeit habe auch der ihm zuzuweisende Dauerarbeitsplatz zu haben. Man habe ihm mitgeteilt, dass man für ihn keine Arbeit habe, „aber Herumsitzen geht auch nicht“, daher werde er auf Schulungen geschickt. Diese Vorgangsweise stelle sich als evident rechtswidrig dar. Dem Beamten sei eine ordnungsgemäße Verwendung zuzuweisen. Schulungen kämen dabei überhaupt nicht in Betracht. Er akzeptiere eine Vorgehensweise im Sinne der vorzitierten Weisung nicht.
- Mit Antrag vom 29.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßig über die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilungs-Weisung vom 07.06.2023 abzusprechen sowie auch darüber, ob durch diese Weisung eine Befolgungspflicht ausgelöst worden sei. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über seine Verwendung iSd Paragraph 36, BDG. Zusammengefasst führte er aus, er sei seit 2013 mit wechselnden faktischen Verwendungen dem PAM zugeteilt gewesen. Der letzte von ihm innegehabte ordnungsgemäße Arbeitsplatz sei jener eines römisch 40 an der römisch 40 gewesen. Er sei Beamter der Verwendungsgruppe PT 4 und eine entsprechende Wertigkeit habe auch der ihm zuzuweisende Dauerarbeitsplatz zu haben. Man habe ihm mitgeteilt, dass man für ihn keine Arbeit habe, „aber Herumsitzen geht auch nicht“, daher werde er auf Schulungen geschickt. Diese Vorgangsweise stelle sich als evident rechtswidrig dar. Dem Beamten sei eine ordnungsgemäße Verwendung zuzuweisen. Schulungen kämen dabei überhaupt nicht in Betracht. Er akzeptiere eine Vorgehensweise im Sinne der vorzitierten Weisung nicht.
- Die belangte Behörde teilte am 27.07.2023 dem Beschwerdeführer mit, dass die mit Schreiben vom 13.07.2023 verfügte Dienstzuteilung zur XXXX aufgrund seines bestehenden Krankenstandes aufgehoben werde und, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes mit Ablauf des 10.08.2023 wieder gem. § 39 Abs. 2 BDG ab Freitag den 11.08.2023 zur XXXX , zum Dienst zugeteilt sei und dort auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 „ XXXX “, verwendet werde. Die belangte Behörde hielt ausdrücklich fest, dass ein Urlaub bzw. ein Krankenstand den Fristenlauf der oben genannten Dienstzuteilung unterbreche.
- Die belangte Behörde teilte am 27.07.2023 dem Beschwerdeführer mit, dass die mit Schreiben vom 13.07.2023 verfügte Dienstzuteilung zur römisch 40 aufgrund seines bestehenden Krankenstandes aufgehoben werde und, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes mit Ablauf des 10.08.2023 wieder gem. Paragraph 39, Absatz 2, BDG ab Freitag den 11.08.2023 zur römisch 40 , zum Dienst zugeteilt sei und dort auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 „ römisch 40 “, verwendet werde. Die belangte Behörde hielt ausdrücklich fest, dass ein Urlaub bzw. ein Krankenstand den Fristenlauf der oben genannten Dienstzuteilung unterbreche.
- Mit Schreiben vom 23.08.2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Dienstbehörde mit ihren Ausführungen dahin ziele, dass die gesetzliche Obergrenze von 90 Tagen für die Dienstzuteilungen in einem Kalenderjahr in jenem Ausmaß überschritten werden dürfe, in welchem während einer Dienstzuteilung gesundheitsbedingte Abwesenheitszeiten oder Zeiten eines Erholungsurlaubes anfallen würden. Dies sei nicht gesetzeskonform. Gemäß § 71 BDG verlängere sich die Urlaubszeit bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit. Der Zustand der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit seinerseits sei dadurch gekennzeichnet, dass alle Rechte des Beamten ungeschmälert fortbestehen würden, seine Rechtsstellung also so anzusehen sei, als ob er Dienst verrichten würde. Was § 39 Abs. 3 Z 2 BDG betreffe, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dabei primär Seminare und dergleichen im Auge gehabt habe. Für die gegenständliche Sache könne nach bisherigem Verlauf angenommen werden, dass beweisbar sein werde, dass nicht auch nur ansatzweise von einer „Ausbildung“ die Rede sein könne. Es dürfe daher auch diese Gesetzesbestimmung nicht als Grundlage für eine Überschreitung der Dienstzuteilungsdauer von 90 Tagen herangezogen werden. Der Beschwerdeführer beantrage eine bescheidmäßige Absprache darüber, ob die schriftliche Weisung vom 27.07.2023 als rechtmäßig anzusehen sei, „und zwar insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des in ihr zum Thema Unterbrechung der Dienstzuteilung zum Ausdruck Gebrachten“.
- Mit Schreiben vom 23.08.2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Dienstbehörde mit ihren Ausführungen dahin ziele, dass die gesetzliche Obergrenze von 90 Tagen für die Dienstzuteilungen in einem Kalenderjahr in jenem Ausmaß überschritten werden dürfe, in welchem während einer Dienstzuteilung gesundheitsbedingte Abwesenheitszeiten oder Zeiten eines Erholungsurlaubes anfallen würden. Dies sei nicht gesetzeskonform. Gemäß Paragraph 71, BDG verlängere sich die Urlaubszeit bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit. Der Zustand der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit seinerseits sei dadurch gekennzeichnet, dass alle Rechte des Beamten ungeschmälert fortbestehen würden, seine Rechtsstellung also so anzusehen sei, als ob er Dienst verrichten würde. Was Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG betreffe, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dabei primär Seminare und dergleichen im Auge gehabt habe. Für die gegenständliche Sache könne nach bisherigem Verlauf angenommen werden, dass beweisbar sein werde, dass nicht auch nur ansatzweise von einer „Ausbildung“ die Rede sein könne. Es dürfe daher auch diese Gesetzesbestimmung nicht als Grundlage für eine Überschreitung der Dienstzuteilungsdauer von 90 Tagen herangezogen werden. Der Beschwerdeführer beantrage eine bescheidmäßige Absprache darüber, ob die schriftliche Weisung vom 27.07.2023 als rechtmäßig anzusehen sei, „und zwar insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des in ihr zum Thema Unterbrechung der Dienstzuteilung zum Ausdruck Gebrachten“.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.11.2023 mitgeteilt, dass die mit 27.07.2023 verfügte Dienstzuteilung zur XXXX aufgrund seines ab 21.11.2023 bestehenden Krankenstandes mit Ablauf des 20.11.2023 aufgehoben werde und, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes mit Ablauf des 06.12.2023 wieder gem. § 39 Abs. 2 BDG ab Donnerstag, den 07.12.2023 zur XXXX , zum Dienst zugeteilt sei und dort auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 „ XXXX verwendet werde. Die belangte Behörde hielt ausdrücklich fest, dass ein Urlaub bzw. ein Krankenstand den Fristenlauf der oben genannten Dienstzuteilung unterbreche.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.11.2023 mitgeteilt, dass die mit 27.07.2023 verfügte Dienstzuteilung zur römisch 40 aufgrund seines ab 21.11.2023 bestehenden Krankenstandes mit Ablauf des 20.11.2023 aufgehoben werde und, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes mit Ablauf des 06.12.2023 wieder gem. Paragraph 39, Absatz 2, BDG ab Donnerstag, den 07.12.2023 zur römisch 40 , zum Dienst zugeteilt sei und dort auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 „ römisch 40 verwendet werde. Die belangte Behörde hielt ausdrücklich fest, dass ein Urlaub bzw. ein Krankenstand den Fristenlauf der oben genannten Dienstzuteilung unterbreche.
- Mit Schreiben vom 06.12.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.11.2023 die Unterbrechung seiner derzeitigen Dienstzuteilung zur Kenntnis gebracht worden sei und zwar wegen Krankenstandes. Dies sei rechtswidrig und eine unwirksame Vorgehensweise. Der Beschwerdeführer beantragte bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob im Sinne des vorangeführten Schreibens vom 23.11.2023 eine Unterbrechung seiner Dienstzuteilung durch den Krankenstand des Beschwerdeführers ab 06.12.2023 eingetreten sei, mit der Wirkung, dass deren gesetzlich zulässige Gesamtdauer verlängert werde.
- Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2024 mit, dass die mit Schreiben vom 27.11.2023 verfügte Dienstzuteilung zur XXXX aufgrund seines ab 17.01.2024 bestehenden Krankenstandes mit Ablauf des 16.01.2024 aufgehoben werde und, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes mit Ablauf des 26.02.2024 wieder gem. § 39 Abs. 2 BDG ab Dienstag, den 27.02.2024 zur XXXX , zum Dienst zugeteilt sei und dort auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 „ XXXX “, verwendet werde. Die belangte Behörde hielt ausdrücklich fest, dass ein Urlaub bzw. ein Krankenstand den Fristenlauf der oben genannten Dienstzuteilung unterbreche.
- Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2024 mit, dass die mit Schreiben vom 27.11.2023 verfügte Dienstzuteilung zur römisch 40 aufgrund seines ab 17.01.2024 bestehenden Krankenstandes mit Ablauf des 16.01.2024 aufgehoben werde und, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes mit Ablauf des 26.02.2024 wieder gem. Paragraph 39, Absatz 2, BDG ab Dienstag, den 27.02.2024 zur römisch 40 , zum Dienst zugeteilt sei und dort auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 „ römisch 40 “, verwendet werde. Die belangte Behörde hielt ausdrücklich fest, dass ein Urlaub bzw. ein Krankenstand den Fristenlauf der oben genannten Dienstzuteilung unterbreche.
- Am 16.04.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge über die Feststellungsanträge vom 29.06.2023 und 23.08.2023 absprechen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegen die Dienstzuteilungsweisung vom 13.07.2023 keine Rechtswidrigkeit geltend mache und die Rechtswidrigkeit der Weisung vom 27.07.2023 darin erblicke, dass durch sie eine Unterbrechung einer Dienstzuteilung für die Zeit eines Krankenstandes mit der Zielsetzung verbunden worden sei, dass die Dauer des Krankenstandes nicht auf die zulässige Höchstdauer der Dienstzuteilung von 90 Tagen anzurechnen sein solle, obgleich unmittelbar anschließend an den Krankenstand die Dienstzuteilung wieder aufrecht sein solle.
- Am 13.09.2024 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte zusammengefasst vor, dass das vorrangige Ziel der belangten Behörde die Re-Integration des Beschwerdeführers an einen seiner Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz gewesen sei. Es sei anzumerken, dass bereits mit Schreiben vom 27.07.2023 die Dienstzuteilung nicht mehr zu Schulungszwecken erfolgt sei, sondern gem. § 39 Abs. 2 BDG verfügt worden sei. Die weiteren Dienstzuteilungsschreiben seien wortgleich. Die als rechtswidrig bezeichnete Weisung vom 07.06.2023 sei nicht wiederholt worden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Behörde Schulungen als Vorwand für einen Dauerzustand der Dienstzuteilung verwende, gehe ins Leere. Dass ein Krankenstand ex lege eine Dienstzuteilung nicht aufhebe sei korrekt. Es sei jedoch jederzeit möglich eine Dienstzuteilung aufzuheben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass während eines Krankenstandes die Dienstzuteilung aufrecht bleibe, könne von Beamten missbraucht werden, indem sie sich durch Krankenstand einer ungeliebten Tätigkeit entziehen könnten. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers.
- Am 13.09.2024 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte zusammengefasst vor, dass das vorrangige Ziel der belangten Behörde die Re-Integration des Beschwerdeführers an einen seiner Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz gewesen sei. Es sei anzumerken, dass bereits mit Schreiben vom 27.07.2023 die Dienstzuteilung nicht mehr zu Schulungszwecken erfolgt sei, sondern gem. Paragraph 39, Absatz 2, BDG verfügt worden sei. Die weiteren Dienstzuteilungsschreiben seien wortgleich. Die als rechtswidrig bezeichnete Weisung vom 07.06.2023 sei nicht wiederholt worden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Behörde Schulungen als Vorwand für einen Dauerzustand der Dienstzuteilung verwende, gehe ins Leere. Dass ein Krankenstand ex lege eine Dienstzuteilung nicht aufhebe sei korrekt. Es sei jedoch jederzeit möglich eine Dienstzuteilung aufzuheben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass während eines Krankenstandes die Dienstzuteilung aufrecht bleibe, könne von Beamten missbraucht werden, indem sie sich durch Krankenstand einer ungeliebten Tätigkeit entziehen könnten. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers.
- Mit Parteiengehör vom 18.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.
- Mit Schreiben vom 08.10.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es unerheblich sei, ob die Dienstzuteilung auf Schulungszwecke bezogen zu verstehen seien oder nicht. Für Dienstzuteilungen sei ein dienstliches Interesse erforderlich und dieses sei nicht ersichtlich oder habe es offenbar in Wahrheit nicht gegeben. Durch Unterbrechungserklärungen im Zusammenhang mit den Krankenständen sei die Dienstzuteilung in die Länge gezogen worden. Dieses Verhalten der Behörde sei mit Rechtswidrigkeit behaftet.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2025 im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Antrag und der Vertreter der belangten Behörde zu der Rechtsansicht der belangten Behörde befragt wurden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers modifizierte den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über seine Verwendung iSd § 36 BDG und brachte vor, dass festgestellt werden möge, dass der Beschwerdeführer iSd § 36 BDG zu verwenden sei, ausgehend davon, dass die Verwendungen in den letzten Jahren ab der Pandemie nicht seiner Verwendung vor der Pandemie entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer sei iSd § 36 BDG zuzuteilen und auch seiner Einstufung entsprechend zu verwenden gewesen, was in den letzten Jahren ab Ende der Pandemie, nicht mehr der Fall gewesen sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2025 im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Antrag und der Vertreter der belangten Behörde zu der Rechtsansicht der belangten Behörde befragt wurden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers modifizierte den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über seine Verwendung iSd Paragraph 36, BDG und brachte vor, dass festgestellt werden möge, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 36, BDG zu verwenden sei, ausgehend davon, dass die Verwendungen in den letzten Jahren ab der Pandemie nicht seiner Verwendung vor der Pandemie entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer sei iSd Paragraph 36, BDG zuzuteilen und auch seiner Einstufung entsprechend zu verwenden gewesen, was in den letzten Jahren ab Ende der Pandemie, nicht mehr der Fall gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, der Anträge des Beschwerdeführers vom 29.06.2023 und 23.08.2023, der Weisungen der belangten Behörde vom 07.06.2023 und 27.07.2023, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 16.01.2025 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt und steht aktuell als Beamter der Verwendungsgruppe PT 4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Aktuell wird der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 verwendet.Der Beschwerdeführer ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt und steht aktuell als Beamter der Verwendungsgruppe PT 4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Aktuell wird der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 verwendet. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 bis 4 BDG mit Wirksamkeit vom 09.06.2023 für die Dauer von 90 Tagen, zur XXXX , dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz XXXX , verwendet, wobei diese Dienstzuteilung unter Anwendung von § 39 Abs. 3 Z. 2 BDG zu seiner Ausbildung, Schulung und Erprobung im Rahmen der Job Fitness-Entwicklungsmaßnahmen der Re-Integration erfolgte. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Dienstzuteilung arbeitsplatzverlustig und stimmte dieser Dienstzuteilung nicht zu.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 4 BDG mit Wirksamkeit vom 09.06.2023 für die Dauer von 90 Tagen, zur römisch 40 , dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz römisch 40 , verwendet, wobei diese Dienstzuteilung unter Anwendung von Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG zu seiner Ausbildung, Schulung und Erprobung im Rahmen der Job Fitness-Entwicklungsmaßnahmen der Re-Integration erfolgte. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Dienstzuteilung arbeitsplatzverlustig und stimmte dieser Dienstzuteilung nicht zu. Am 09.06.2023 hat der Beschwerdeführer seinen Dienst in der XXXX , angetreten. Während dieser Dienstzuteilung war der Beschwerdeführer wiederholt krankheitsbedingt vom Dienst abwesend.Am 09.06.2023 hat der Beschwerdeführer seinen Dienst in der römisch 40 , angetreten. Während dieser Dienstzuteilung war der Beschwerdeführer wiederholt krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Mit Schreiben vom 29.06.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.07.2023, remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 07.06.2023 und stellte folgende Anträge: „Ich stelle den Antrag
- bescheidmäßig über die Rechtsmäßigkeit der Dienstzuteilungs-Weisung vom 7.6.2023 abzusprechen, sowie auch darüber, ob durch diese Weisung eine Befolgungspflicht ausgelöst wurde.
- Weiters beantrage ich bescheidmäßige Absprache über meine Verwendung iSd § 36 BDG 1979.“
- Weiters beantrage ich bescheidmäßige Absprache über meine Verwendung iSd Paragraph 36, BDG 1979.“ Punkt 2 wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wie folgt modifiziert: „Festgestellt werden möge, dass ich im Sinne des § 36 BDG zu verwenden bin, ausgehend davon, dass die Verwendungen in den letzten Jahren ab der Pandemie nicht meiner Verwendung vor der Pandemie entsprechen. Der Beschwerdeführer wäre im Sinne des § 36 BDG zuzuteilen und ist auch seiner Einstufung entsprechend zu verwenden, was in den letzten Jahren ab Ende der Pandemie nicht mehr der Fall war“.Punkt 2 wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wie folgt modifiziert: „Festgestellt werden möge, dass ich im Sinne des Paragraph 36, BDG zu verwenden bin, ausgehend davon, dass die Verwendungen in den letzten Jahren ab der Pandemie nicht meiner Verwendung vor der Pandemie entsprechen. Der Beschwerdeführer wäre im Sinne des Paragraph 36, BDG zuzuteilen und ist auch seiner Einstufung entsprechend zu verwenden, was in den letzten Jahren ab Ende der Pandemie nicht mehr der Fall war“. Die belangte Behörde wiederholte die Weisung vom 07.06.2023 nicht, sondern hob diese mit Schreiben vom 13.07.2023 mit Ablauf des 29.06.2023 auf. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.2023 wurde der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes mit Ablauf des 10.08.2023 wieder gem. § 39 Abs. 2 BDG ab Freitag, den 11.08.2023 zur XXXX zum Dienst zugeteilt und dort auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der XXXX verwendet. Diese Dienstzuteilung diente nicht Ausbildungs- und Schulungszwecken. Der Beschwerdeführer stimmte dieser Dienstzuteilung nicht zu.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.2023 wurde der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes mit Ablauf des 10.08.2023 wieder gem. Paragraph 39, Absatz 2, BDG ab Freitag, den 11.08.2023 zur römisch 40 zum Dienst zugeteilt und dort auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet. Diese Dienstzuteilung diente nicht Ausbildungs- und Schulungszwecken. Der Beschwerdeführer stimmte dieser Dienstzuteilung nicht zu. Der Beschwerdeführer hat seinen Dienst am 11.08.2023 bei der XXXX angetreten. Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer wiederholt krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Der Beschwerdeführer hat seinen Dienst am 11.08.2023 bei der römisch 40 angetreten. Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer wiederholt krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Mit Schreiben vom 23.08.2023 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 27.07.2023 und beantragte die bescheidmäßige Absprache darüber, „ob die schriftliche Weisung vom 27.7.2023 als rechtmäßig anzusehen ist, und zwar insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des in ihr zum Thema Unterbrechung der Dienstzuteilung zum Ausdruck Gebrachten.“ Die Weisung vom 27.07.2023 wurde nicht wiederholt, sondern mit Schreiben vom 23.11.2023 von der belangten Behörde mit Ablauf des 20.11.2023 aufgehoben. Am 16.04.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.04.2024, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge über die Anträge vom 29.06.2023 und 23.08.2023 absprechen. Die belangte Behörde erließ keinen Bescheid und übermittelte die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom 12.09.2024 an das Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Dienst des Beschwerdeführers bei der Österreichischen Post AG sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Dienstzuteilungen vom 07.06.2023 arbeitsplatzverlustig war und aktuell auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit PT 4 verwendet wird, ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 16.01.2025). Die Feststellungen über die Weisungen der belangten Behörde vom 07.06.2023 und 27.07.2023 stützen sich insbesondere auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und besteht an der Richtigkeit deren Inhalt kein Zweifel. Dass gegen die Weisungen vom 07.06.2023 und 27.07.2023 remonstriert wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der im Verwaltungsakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer seine rechtlichen Zweifel an der jeweiligen Weisung zum Ausdruck brachte (Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.06.2023 und 23.08.2023). Zudem bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2025, dass die Schreiben vom 29.06.2023 und 23.08.2023 als Remonstration anzusehen seien (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 16.01.2025). Aus dem im Akt aufliegenden Kuvert ergibt sich, dass die Remonstration gegen die Weisung vom 07.06.2023 am 05.07.2023 bei der belangten Behörde eingelangt ist. In diesem Zusammenhang wird des Weiteren auf die Ausführungen zu Pkt. 3.2.
- verwiesen. Die Feststellung, dass die belangte Behörde die Weisung vom 07.06.2023 mit Ablauf des 29.06.2023 schriftlich aufgehoben hat, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2025 vorgelegten Schreiben vom 13.07.2023 (Beilage ./I des Verhandlungsprotokolls vom 16.01.2025). Dass die Dienstzuteilung vom 27.07.2023 nicht Ausbildungs- und Schulungszwecken diente, ergibt sich einerseits daraus, dass die belangte Behörde anders als bei der Weisung vom 07.06.2023 weder einen Ausbildungszweck erwähnte noch ausdrücklich auf den § 39 Abs. 3 Z. 2 BDG verwies, und sich ausschließlich auf § 39 Abs. 2 BDG stützte und andererseits, dass die belangte Behörde im Rahmen der Aktenvorlage ausdrücklich anführte, dass bereits mit Schreiben vom 27.07.2023 die Dienstzuteilung nicht mehr zu Schulungszwecken erfolgt sei, sondern gemäß § 39 Abs. 2 BDG 1979 verfügt worden sei (vgl. Seite 2 der Aktenvorlage der belangten Behörde vom 12.09.2024).Dass die Dienstzuteilung vom 27.07.2023 nicht Ausbildungs- und Schulungszwecken diente, ergibt sich einerseits daraus, dass die belangte Behörde anders als bei der Weisung vom 07.06.2023 weder einen Ausbildungszweck erwähnte noch ausdrücklich auf den Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG verwies, und sich ausschließlich auf Paragraph 39, Absatz 2, BDG stützte und andererseits, dass die belangte Behörde im Rahmen der Aktenvorlage ausdrücklich anführte, dass bereits mit Schreiben vom 27.07.2023 die Dienstzuteilung nicht mehr zu Schulungszwecken erfolgt sei, sondern gemäß Paragraph 39, Absatz 2, BDG 1979 verfügt worden sei vergleiche Seite 2 der Aktenvorlage der belangten Behörde vom 12.09.2024). Die Feststellungen über den Dienstantritt des Beschwerdeführers sowohl am 09.06.2023 als auch am 11.08.2023 in der XXXX , sowie die Feststellung, dass es während der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilungen zu krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst gekommen ist, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2025 und wurden diese von der belangten Behörde nicht substantiiert bestritten (Seite 3f des Verhandlungsprotokolls vom 16.01.2025).Die Feststellungen über den Dienstantritt des Beschwerdeführers sowohl am 09.06.2023 als auch am 11.08.2023 in der römisch 40 , sowie die Feststellung, dass es während der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilungen zu krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst gekommen ist, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2025 und wurden diese von der belangten Behörde nicht substantiiert bestritten (Seite 3f des Verhandlungsprotokolls vom 16.01.2025). Dass die Weisung vom 27.07.2023 nicht wiederholt, sondern mit Schreiben vom 23.11.2023 von der belangten Behörde mit Ablauf des 20.11.2023 aufgehoben wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 23.11.
- Dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Dienstzuteilungen nicht zustimmte, ergibt sich aus seiner nachvollziehbaren Angabe in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2025 (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 16.01.2025). Dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über seine Anträge vom 29.06.2023 und 23.08.2023 gestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt seiner Beschwerde vom 16.04.
- Das Datum des Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde, ist dem im Akt aufliegenden Kuvert zweifelsfrei zu entnehmen. Es konnten daher die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Die Feststellung, dass die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 12.09.2024 ohne einen Bescheid zu erlassen an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, ist dem Vorlageschreiben der belangten Behörde zu entnehmen und wurde nicht bestritten. Es waren daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu
- A und
- A) Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: 3.1.
- Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF (VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt: "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde: § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. [...]“ 3.1.
- Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.3.1.
- Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen. 3.1.
- Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 29.06.2023 (zugestellt am 05.07.2023) den gegenständlichen Antrag bescheidmäßig über die Rechtsmäßigkeit der Weisung vom 07.06.2023 abzusprechen sowie auch darüber, ob durch diese Weisung eine Befolgungspflicht ausgelöst wurde. Weiters beantragte der Beschwerdeführer in diesem Antrag die bescheidmäßige Absprache über seine Verwendung iSd § 36 BDG. Am 23.08.2023 (zugestellt am 25.08.2023) beantragte er die bescheidmäßige Absprache darüber, ob die schriftliche Weisung vom 27.07.2023 als rechtmäßig anzusehen ist. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde ist somit am 05.01.2024 sowie am 25.02.2024 abgelaufen.3.1.
- Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 29.06.2023 (zugestellt am 05.07.2023) den gegenständlichen Antrag bescheidmäßig über die Rechtsmäßigkeit der Weisung vom 07.06.2023 abzusprechen sowie auch darüber, ob durch diese Weisung eine Befolgungspflicht ausgelöst wurde. Weiters beantragte der Beschwerdeführer in diesem Antrag die bescheidmäßige Absprache über seine Verwendung iSd Paragraph 36, BDG. Am 23.08.2023 (zugestellt am 25.08.2023) beantragte er die bescheidmäßige Absprache darüber, ob die schriftliche Weisung vom 27.07.2023 als rechtmäßig anzusehen ist. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde ist somit am 05.01.2024 sowie am 25.02.2024 abgelaufen. Der Beschwerdeführer stellte am 16.04.2024 (zugestellt am 19.04.2024) die gegenständliche Säumnisbeschwerde. 3.1.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).3.1.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass es sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt. Daraus folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist und die Zuständigkeit hinsichtlich der Anträge auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist. 3.
- Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, idgF (BDG) lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF (BDG) lauten auszugsweise wie folgt: „VERWENDUNG DES BEAMTEN Arbeitsplatz § 36.
(1)Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.Paragraph 36,
(1)Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2)In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3)Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(3)Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im Paragraph 8, Absatz eins, angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4)Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. […] Dienstzuteilung § 39.
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39,
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2)Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3)Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
- der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
- sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4)Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5)Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
(5)Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden. […] „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ 3.2.
- Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003).3.2.
- Der Begriff der Weisung ist weder in Artikel 20, Absatz eins, B-VG noch in Paragraph 44, BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003). § 44 Abs. 3 BDG 1979 verpflichtet den Beamten – sofern nicht Gefahr in Verzug ist – vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (vgl. VwGH 26.09.1989, 88/09/0126).Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 verpflichtet den Beamten – sofern nicht Gefahr in Verzug ist – vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat vergleiche VwGH 26.09.1989, 88/09/0126). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023). Auch in der Äußerung von Bedenken bloß in Bezug auf die Zweckmäßigkeit einer Weisung kann keine Remonstration gesehen werden (VwGH
- 2009, 2008/09/0020).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer gültigen Remonstration gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht vergleiche jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023). Auch in der Äußerung von Bedenken bloß in Bezug auf die Zweckmäßigkeit einer Weisung kann keine Remonstration gesehen werden (VwGH
- 2009, 2008/09/0020). Eine Formvorschrift für die Remonstration, wie beispielsweise die Bezeichnung der Einwände als Remonstration oder ein ausdrückliches Verlangen, die erteilte Weisung aufgrund der geäußerten Bedenken schriftlich zu erteilen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Angesichts der verschiedenen Formen, in denen Kritik vorgebracht werden kann, und der damit verbundenen unterschiedlichen Zielsetzungen, muss jedoch gefordert werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtsituation die Form der vorgebrachten Einwendungen bei objektiver Betrachtung als Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 3 leg.cit. erkennbar ist (vgl. VwGH 13.10.1994, 92/09/0303, ZfVB 1995/2113).Eine Formvorschrift für die Remonstration, wie beispielsweise die Bezeichnung der Einwände als Remonstration oder ein ausdrückliches Verlangen, die erteilte Weisung aufgrund der geäußerten Bedenken schriftlich zu erteilen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Angesichts der verschiedenen Formen, in denen Kritik vorgebracht werden kann, und der damit verbundenen unterschiedlichen Zielsetzungen, muss jedoch gefordert werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtsituation die Form der vorgebrachten Einwendungen bei objektiver Betrachtung als Remonstration im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. erkennbar ist vergleiche VwGH 13.10.1994, 92/09/0303, ZfVB 1995/2113). Die Befolgungspflicht gegenüber einer erteilten Weisung, gegen welche ordnungsgemäß remonstriert wurde, setzt erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung ein. Für den Fall der schriftlichen Wiederholung der erteilten Weisung nach Remonstration gilt, dass beide Anordnungen eine Einheit bilden, somit in Wahrheit nur eine Weisung vorliegt (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003). 3.2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 19.07.2023 Ra 2021/12/0078; 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170).Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins,, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 19.07.2023 Ra 2021/12/0078; 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH 22.03.2012, Zl. 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338/1985, VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213/1987). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573/1996).Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH 22.03.2012, Zl. 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338 aus 1985,, VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213 aus 1987,). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573 aus 1996,). Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits und die Frage der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der Weisung andererseits bilden unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren (VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/
- Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besteht im Übrigen jedoch nicht. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 19.03.1990, 88/12/0103, 26.11.2008, 2008/08/0189, und 22.12.2010, 2009/08/0277). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein – insbesondere wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089).Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 19.03.1990, 88/12/0103, 26.11.2008, 2008/08/0189, und 22.12.2010, 2009/08/0277). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein – insbesondere wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird vergleiche VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089). Dem Beamten kommt kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072).Dem Beamten kommt kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu vergleiche VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072). 3.
- Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.
- Zur Befolgungspflicht und schlichten Rechtmäßigkeit der Weisung vom 07.06.2023 (Spruchpunkt
- A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses):3.3.
- Zur Befolgungspflicht und schlichten Rechtmäßigkeit der Weisung vom 07.06.2023 (Spruchpunkt
- A) römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses): Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 bis 4 BDG mit Wirksamkeit vom 09.06.2023 für die Dauer von 90 Tagen, zur XXXX , dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz XXXX , verwendet, wobei diese Dienstzuteilung unter Anwendung von § 39 Abs. 3 Z. 2 BDG zu seiner Ausbildung, Schulung und Erprobung im Rahmen der Job Fitness-Entwicklungsmaßnahmen der Re-Integration erfolgte. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 4 BDG mit Wirksamkeit vom 09.06.2023 für die Dauer von 90 Tagen, zur römisch 40 , dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz römisch 40 , verwendet, wobei diese Dienstzuteilung unter Anwendung von Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG zu seiner Ausbildung, Schulung und Erprobung im Rahmen der Job Fitness-Entwicklungsmaßnahmen der Re-Integration erfolgte. Im gegenständlichen Fall ist die Weisung vom 07.06.2023 nicht mehr aufrecht, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass es nicht erneut wieder zu einer entsprechenden Weisung kommen kann. Somit handelt es sich gegenständlich zwar um ein bereits zeitlich abgeschlossenes Geschehen, jedoch ist das Feststellungsbegehren zulässig, weil dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, um künftige Rechtsgefährdungen abzuwehren. Mit Schreiben vom 29.06.2023 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 07.06.
- Zwar war das Schreiben mit „Antrag auf bescheidmäßige Absprache“ betitelt, jedoch brachte der Beschwerdeführer darin nachvollziehbar seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung vom 07.06.2023 zum Ausdruck. Dass der Beschwerdeführer die Remonstration nicht als solche bezeichnete, führt somit nicht zu einer anderen Bewertung, zudem ist es unerheblich, ob die geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers rechtlich zutreffen oder nicht. Seine Bedenken stellen auch kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen dar. Zusammengefasst führte er an, dass er seit 2013 mit wechselnden faktischen Verwendungen dem Postarbeitsmarkt (PAM) zugeteilt gewesen sei. Der letzte von ihm innegehabte ordnungsgemäße Arbeitsplatz sei jener eines XXXX in der Postfiliale XXXX gewesen. Er sei Beamter der Verwendungsgruppe PT 4 und eine entsprechende Wertigkeit habe auch der ihm zuzuweisende Dauerarbeitsplatz zu haben. Man habe ihm mitgeteilt, dass man für ihn keine Arbeit habe, „aber Herumsitzen geht auch nicht“, daher werde er auf Schulungen geschickt. Diese Vorgangsweise stelle sich als evident rechtswidrig dar. Dem Beamten sei eine ordnungsgemäße Verwendung zuzuweisen. Schulungen kämen dabei überhaupt nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 29.06.2023 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 07.06.
- Zwar war das Schreiben mit „Antrag auf bescheidmäßige Absprache“ betitelt, jedoch brachte der Beschwerdeführer darin nachvollziehbar seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung vom 07.06.2023 zum Ausdruck. Dass der Beschwerdeführer die Remonstration nicht als solche bezeichnete, führt somit nicht zu einer anderen Bewertung, zudem ist es unerheblich, ob die geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers rechtlich zutreffen oder nicht. Seine Bedenken stellen auch kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen dar. Zusammengefasst führte er an, dass er seit 2013 mit wechselnden faktischen Verwendungen dem Postarbeitsmarkt (PAM) zugeteilt gewesen sei. Der letzte von ihm innegehabte ordnungsgemäße Arbeitsplatz sei jener eines römisch 40 in der Postfiliale römisch 40 gewesen. Er sei Beamter der Verwendungsgruppe PT 4 und eine entsprechende Wertigkeit habe auch der ihm zuzuweisende Dauerarbeitsplatz zu haben. Man habe ihm mitgeteilt, dass man für ihn keine Arbeit habe, „aber Herumsitzen geht auch nicht“, daher werde er auf Schulungen geschickt. Diese Vorgangsweise stelle sich als evident rechtswidrig dar. Dem Beamten sei eine ordnungsgemäße Verwendung zuzuweisen. Schulungen kämen dabei überhaupt nicht in Betracht. Im gegenständlichen Fall liegt keiner der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vor. Festzuhalten ist, dass die Weisung vom 07.06.2023 von der belangten Behörde mit Ablauf des 29.06.2023 aufgehoben wurde. Dies erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 13.07.
- Somit wollte die belangte Behörde die Weisung rückwirkend aufheben. Wäre eine rückwirkende Aufhebung dieser Weisung möglich, würde dies bedeuten, dass dem Weisungsempfänger keine Möglichkeit gegeben wird, diese Weisung - die Aufhebung der Dienstzuteilung - fristgerecht zu befolgen. Somit kann die Aufhebung der Weisung vom 07.06.2023 frühestens mit 13.07.2023 erfolgt sein. Vor diesem Hintergrund, steht die Remonstration auch in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang zur Weisung. Der Beschwerdeführer remonstierte mit Schreiben vom 29.06.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.07.2023, gegen die Weisung vom 07.06.
- Die Weisung wurde nicht wiederholt, weshalb die Zurückziehungsfiktion anzuwenden ist. Somit war hinsichtlich der Befolgungspflicht festzustellen, dass die Befolgung der Weisung vom 07.06.2023 bis zum 04.07.2023 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte und ab 05.07.2023 nicht mehr zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte. Im gegenständlichen Fall liegt keiner der in Artikel 20, Absatz eins,, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vor. Festzuhalten ist, dass die Weisung vom 07.06.2023 von der belangten Behörde mit Ablauf des 29.06.2023 aufgehoben wurde. Dies erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 13.07.
- Somit wollte die belangte Behörde die Weisung rückwirkend aufheben. Wäre eine rückwirkende Aufhebung dieser Weisung möglich, würde dies bedeuten, dass dem Weisungsempfänger keine Möglichkeit gegeben wird, diese Weisung - die Aufhebung der Dienstzuteilung - fristgerecht zu befolgen. Somit kann die Aufhebung der Weisung vom 07.06.2023 frühestens mit 13.07.2023 erfolgt sein. Vor diesem Hintergrund, steht die Remonstration auch in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang zur Weisung. Der Beschwerdeführer remonstierte mit Schreiben vom 29.06.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.07.2023, gegen die Weisung vom 07.06.
- Die Weisung wurde nicht wiederholt, weshalb die Zurückziehungsfiktion anzuwenden ist. Somit war hinsichtlich der Befolgungspflicht festzustellen, dass die Befolgung der Weisung vom 07.06.2023 bis zum 04.07.2023 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte und ab 05.07.2023 nicht mehr zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte. Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 27.07.2023 auch die bescheidmäßige Absprache über die Rechtmäßigkeit der Weisung vom 07.06.2023 beantragte, war auch die Frage der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Weisung zu prüfen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, man habe ihm mitgeteilt, dass man für ihn keine Arbeit habe, „aber ihr würde schon etwas einfallen“ (vgl. Seite 3f des Verhandlungsprotokolls vom 16.01.2025). Diese Vorgangsweise stelle sich für ihn als evident rechtswidrig dar. Dem Beamten sei eine ordnungsgemäße Verwendung zuzuweisen. Schulungen kämen dabei überhaupt nicht in Betracht (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.06.2023). In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, man habe ihm mitgeteilt, dass man für ihn keine Arbeit habe, „aber ihr würde schon etwas einfallen“ vergleiche Seite 3f des Verhandlungsprotokolls vom 16.01.2025). Diese Vorgangsweise stelle sich für ihn als evident rechtswidrig dar. Dem Beamten sei eine ordnungsgemäße Verwendung zuzuweisen. Schulungen kämen dabei überhaupt nicht in Betracht vergleiche Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.06.2023). Der Beschwerdeführer wurde in PT 4 ernannt und war zum Zeitpunkt der Weisung vom 07.06.2023 arbeitsplatzverlustig. Im Rahmen der gegenständlichen Dienstzuteilung wurde er ebenfalls auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit PT 4 zugeteilt mit dem Ziel wieder einen Job zu finden. In diesem Zusammenhang stellte der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer schon lange Zeit keinen Arbeitsplatz mehr hatte und sich dann im Rahmen der Jobfitness die Möglichkeit ergeben habe, den Beschwerdeführer auf einen Arbeitsplatz einzuschulen und zu verwenden. Die Grundidee sei gewesen, dass man auch älteren Mitarbeitern die Chance gebe, sich einzuarbeiten. Die langfristige Idee vom Postarbeitsmarkt sei, dass man die wenigen arbeitsplatzverlustigen Mitarbeiter wieder in den Regelbetrieb zurückbringe (Seite 5f des Verhandlungsprotokolls vom 16.01.2025). Die belangte Behörde konnte damit nachvollziehbar einen dienstlichen Grund für die gegenständliche Dienstzuteilung darstellen. Die belangte Behörde führte in der Dienstzuteilung an, dass diese unter Anwendung von § 39 Abs. 3 Z. 2 BDG zu seiner Ausbildung, Schulung und Erprobung im Rahmen der Job Fitness-Entwicklungsmaßnahmen der Re-Integration erfolge. Festzuhalten ist, dass die in § 39 Abs. 3 BDG aufgezählten Gründe nur dann vorliegen müssen, wenn eine Dienstzuteilung das in § 39 Abs. 2 BDG umschriebene Höchstmaß überschreitet. Dies war jedoch im Rahmen der gegenständlichen Weisung nicht der Fall. Die Dienstzuteilung, die mit Weisung vom 07.06.2023 verfügt wurde, dauerte weniger als 90 Tage an (09.06.2023 bis 13.07.2023), nachdem sie mit Schreiben vom 13.07.2023 aufgehoben wurde.Die belangte Behörde führte in der Dienstzuteilung an, dass diese unter Anwendung von Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG zu seiner Ausbildung, Schulung und Erprobung im Rahmen der Job Fitness-Entwicklungsmaßnahmen der Re-Integration erfolge. Festzuhalten ist, dass die in Paragraph 39, Absatz 3, BDG aufgezählten Gründe nur dann vorliegen müssen, wenn eine Dienstzuteilung das in Paragraph 39, Absatz 2, BDG umschriebene Höchstmaß überschreitet. Dies war jedoch im Rahmen der gegenständlichen Weisung nicht der Fall. Die Dienstzuteilung, die mit Weisung vom 07.06.2023 verfügt wurde, dauerte weniger als 90 Tage an (09.06.2023 bis 13.07.2023), nachdem sie mit Schreiben vom 13.07.2023 aufgehoben wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber wird zu § 39 Abs. 3 BDG noch Folgendes angeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.10.2017, Ra 2017/12/0007, klargestellt, dass eine Überschreitung des in § 39 Abs. 2 BDG 1979 grundsätzlich umschriebenen Höchstmaßes fallbezogen jedenfalls nur dann zulässig ist, wenn die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 zur Anwendung käme, wonach die Dienstzuteilung "zum Zwecke einer Ausbildung" erfolgt. Mit dieser Wortfolge nimmt § 39 BDG 1979 auf alle in § 24 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen "Arten der Ausbildung" Bezug, also auf die Grundausbildung, das Management-Training sowie die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung. Diese zuletzt genannte Maßnahme umfasst gemäß § 33 BDG 1979 nicht nur die Fort- und Weiterbildung der Beamten, die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben - dort als Arbeitsplatzaufgaben verstanden - erforderlich ist, sondern auch die Förderung der Fähigkeiten der Beamten zur Absicherung "einer längeren beruflichen Entwicklung. Aus dem Vorgesagten folgt, dass ein von § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 gedeckter Ausbildungszweck auch dann vorliegt, wenn er sich nicht unmittelbar auf die dem Beamten auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben bezieht, sondern der Absicherung seiner längerfristigen "beruflichen Entwicklung" dient. Insofern hat sich durch die Novelle BGBl. I Nr. 119/2002 nichts Entscheidendes geändert, umfasste doch nach der zuvor in Kraft gestandenen Rechtslage die dienstliche Ausbildung aus dem Grunde des § 23 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 (Stammfassung) auch die "berufsbegleitende Fortbildung". Daraus wiederum ergibt sich, dass eine Dienstzuteilung im Verständnis des § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 gegen den Willen des Beamten vorgenommen werden darf, wenn diese zwar nicht der Ausbildung für seine unmittelbaren Arbeitsplatzaufgaben dient, wohl aber einer solchen im Rahmen des seiner bisherigen Verwendung entsprechenden Berufes. Eine Umschulung auf gänzlich andere Berufe fiele demgemäß weder unter § 24 Abs. 1 iVm § 33 BDG 1979 noch unter § 39 Abs. 3 Z 2 leg. cit. Eine weitere Beschränkung der Zulässigkeit von Dienstzuteilungen gemäß § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979, also von solchen gegen den Willen des Beamten, ergibt sich aus der Verwendungsgruppe, welcher der Beamte angehört. Dies folgt daraus, dass die Zuweisung einer anderen Verwendungsgruppe zugehörigen Dauerverwendung gegen den Willen des Beamten unzulässig ist. Für höhere Verwendungen ergibt sich dies aus § 36 Abs. 3 BDG 1979, für geringerwertige Verwendungsgruppen aus dem Erfordernis einer Überstellung anstelle einer Versetzung (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1996, 95/12/0026). Eine Ausbildung zwecks einer gänzlichen beruflichen Umorientierung im Rahmen der Verwendungsgruppe würde nach dem Vorgesagten eine vorangehende Versetzung bzw. Verwendungsänderung mit anschließender Ausbildung bzw. Einschulung am neu zugewiesenen Dauerarbeitsplatz voraussetzen (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation und zu den Voraussetzungen dafür das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2016, Ra 2015/12/0049). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner oben genannten Entscheidung weiters aus, dass eine "Dienstzuteilung zur Ausbildung" nicht für jede der in § 24 Abs. 2 BDG 1979 genannten Ausbildungsformen in Betracht komme, sondern nur für solche, welche mit der Ausübung von Funktionen an einem Arbeitsplatz im Verständnis des § 36 BDG 1979 verbunden seien, also etwa "Schulungen am Arbeitsplatz" oder "praktische Verwendungen". Bei diesen Ausbildungsformen handle es sich aber nicht um "Lehrveranstaltungen" im Verständnis des § 58 BDG 1979, sodass aus dieser Bestimmung - unbeschadet der Frage ihrer sonstigen Auslegung - keine über die vorgenannten Restriktionen hinausgehenden Beschränkungen für die Zulässigkeit einer Dienstzuteilung im Verständnis des § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 abzuleiten seien.Lediglich der Vollständigkeit halber wird zu Paragraph 39, Absatz 3, BDG noch Folgendes angeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.10.2017, Ra 2017/12/0007, klargestellt, dass eine Überschreitung des in Paragraph 39, Absatz 2, BDG 1979 grundsätzlich umschriebenen Höchstmaßes fallbezogen jedenfalls nur dann zulässig ist, wenn die Ausnahmebestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 zur Anwendung käme, wonach die Dienstzuteilung "zum Zwecke einer Ausbildung" erfolgt. Mit dieser Wortfolge nimmt Paragraph 39, BDG 1979 auf alle in Paragraph 24, Absatz eins, BDG 1979 umschriebenen "Arten der Ausbildung" Bezug, also auf die Grundausbildung, das Management-Training sowie die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung. Diese zuletzt genannte Maßnahme umfasst gemäß Paragraph 33, BDG 1979 nicht nur die Fort- und Weiterbildung der Beamten, die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben - dort als Arbeitsplatzaufgaben verstanden - erforderlich ist, sondern auch die Förderung der Fähigkeiten der Beamten zur Absicherung "einer längeren beruflichen Entwicklung. Aus dem Vorgesagten folgt, dass ein von Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 gedeckter Ausbildungszweck auch dann vorliegt, wenn er sich nicht unmittelbar auf die dem Beamten auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben bezieht, sondern der Absicherung seiner längerfristigen "beruflichen Entwicklung" dient. Insofern hat sich durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, nichts Entscheidendes geändert, umfasste doch nach der zuvor in Kraft gestandenen Rechtslage die dienstliche Ausbildung aus dem Grunde des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 (Stammfassung) auch die "berufsbegleitende Fortbildung". Daraus wiederum ergibt sich, dass eine Dienstzuteilung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 gegen den Willen des Beamten vorgenommen werden darf, wenn diese zwar nicht der Ausbildung für seine unmittelbaren Arbeitsplatzaufgaben dient, wohl aber einer solchen im Rahmen des seiner bisherigen Verwendung entsprechenden Berufes. Eine Umschulung auf gänzlich andere Berufe fiele demgemäß weder unter Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, BDG 1979 noch unter Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. Eine weitere Beschränkung der Zulässigkeit von Dienstzuteilungen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979, also von solchen gegen den Willen des Beamten, ergibt sich aus der Verwendungsgruppe, welcher der Beamte angehört. Dies folgt daraus, dass die Zuweisung einer anderen Verwendungsgruppe zugehörigen Dauerverwendung gegen den Willen des Beamten unzulässig ist. Für höhere Verwendungen ergibt sich dies aus Paragraph 36, Absatz 3, BDG 1979, für geringerwertige Verwendungsgruppen aus dem Erfordernis einer Überstellung anstelle einer Versetzung vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1996, 95/12/0026). Eine Ausbildung zwecks einer gänzlichen beruflichen Umorientierung im Rahmen der Verwendungsgruppe würde nach dem Vorgesagten eine vorangehende Versetzung bzw. Verwendungsänderung mit anschließender Ausbildung bzw. Einschulung am neu zugewiesenen Dauerarbeitsplatz voraussetzen vergleiche zu einer solchen Fallkonstellation und zu den Voraussetzungen dafür das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2016, Ra 2015/12/0049). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner oben genannten Entscheidung weiters aus, dass eine "Dienstzuteilung zur Ausbildung" nicht für jede der in Paragraph 24, Absatz 2, BDG 1979 genannten Ausbildungsformen in Betracht komme, sondern nur für solche, welche mit der Ausübung von Funktionen an einem Arbeitsplatz im Verständnis des Paragraph 36, BDG 1979 verbunden seien, also etwa "Schulungen am Arbeitsplatz" oder "praktische Verwendungen". Bei diesen Ausbildungsformen handle es sich aber nicht um "Lehrveranstaltungen" im Verständnis des Paragraph 58, BDG 1979, sodass aus dieser Bestimmung - unbeschadet der Frage ihrer sonstigen Auslegung - keine über die vorgenannten Restriktionen hinausgehenden Beschränkungen für die Zulässigkeit einer Dienstzuteilung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 abzuleiten seien. Die belangte Behörde stellte in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2025 anschaulich dar, dass es bei der am 07.06.2023 erteilten Weisung darum ging, den aufgrund seiner Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe langzeitig dienstfreigestellten Beschwerdeführer, dem sein ursprünglicher Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stand, wieder in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren. Wie bereits weiter oben festgehalten, liegt ein dienstlicher Grund an der gegenständlichen Dienstzuteilung somit vor. Eine befristete Ausbildungsstelle könnte nach einer langen Abwesenheit vom Dienst zudem der Absicherung einer langfristigen beruflichen Entwicklung dienen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in 1 bis 2 Jahren in den Ruhestand treten wird, aber der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen dient nicht nur der langfristigen beruflichen Entwicklung im Sinne einer mehrjährigen Perspektive, sondern kann auch kurzfristig dazu beitragen, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und die Reintegration in das Erwerbsleben zu gewährleisten. Darüber hinaus erfüllt die Ausbildungsmaßnahme auch den Zweck, die aktuelle Arbeitsmarktreintegration des Beschwerdeführers zu unterstützen bzw. sicherzustellen, dass er seine beruflichen Pflichten weiterhin vollumfänglich wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er zu 1/3 seiner Anwesenheit eingeschult worden sei (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 16.01.2023). Diese Einschulung stellt eine praktische Ausbildungsmaßnahme dar, die unmittelbar mit der Ausübung der vorgesehenen Funktionen verbunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass Schulungen am Arbeitsplatz oder vergleichbare praktische Verwendungen den Anforderungen des § 39 Abs. 3 Z 2 BDG genügen, sofern diese mit der Ausübung von Funktionen an einem Arbeitsplatz im Sinne des § 36 BDG 1979 verbunden sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme die Kriterien einer Lehrveranstaltung erfüllt, da dies keine weitergehenden Einschränkungen für die Zulässigkeit einer Dienstzuteilung zur Ausbildung begründet. In diesem Fall wäre die Einschulung daher als ausreichende Ausbildungsmaßnahme anzusehen, die den Vorgaben des § 39 Abs. 3 Z 2 BDG entspricht. Im gegenständlichen Fall kann somit insgesamt kein willkürliches Verhalten der belangten Behörde erkannt werden. Wie bereits oben angeführt war jedoch das Vorliegen der in § 39 Abs. 3 Z 2 BDG angeführten Ausnahmebestimmung im gegenständlichen Fall aufgrund der kurzen Dauer der Dienstzuteilung vom 07.06.2023 nicht erforderlich.Die belangte Behörde stellte in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2025 anschaulich dar, dass es bei der am 07.06.2023 erteilten Weisung darum ging, den aufgrund seiner Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe langzeitig dienstfreigestellten Beschwerdeführer, dem sein ursprünglicher Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stand, wieder in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren. Wie bereits weiter oben festgehalten, liegt ein dienstlicher Grund an der gegenständlichen Dienstzuteilung somit vor. Eine befristete Ausbildungsstelle könnte nach einer langen Abwesenheit vom Dienst zudem der Absicherung einer langfristigen beruflichen Entwicklung dienen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in 1 bis 2 Jahren in den Ruhestand treten wird, aber der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen dient nicht nur der langfristigen beruflichen Entwicklung im Sinne einer mehrjährigen Perspektive, sondern kann auch kurzfristig dazu beitragen, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und die Reintegration in das Erwerbsleben zu gewährleisten. Darüber hinaus erfüllt die Ausbildungsmaßnahme auch den Zweck, die aktuelle Arbeitsmarktreintegration des Beschwerdeführers zu unterstützen bzw. sicherzustellen, dass er seine beruflichen Pflichten weiterhin vollumfänglich wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er zu 1/3 seiner Anwesenheit eingeschult worden sei vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 16.01.2023). Diese Einschulung stellt eine praktische Ausbildungsmaßnahme dar, die unmittelbar mit der Ausübung der vorgesehenen Funktionen verbunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass Schulungen am Arbeitsplatz oder vergleichbare praktische Verwendungen den Anforderungen des Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG genügen, sofern diese mit der Ausübung von Funktionen an einem Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 36, BDG 1979 verbunden sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme die Kriterien einer Lehrveranstaltung erfüllt, da dies keine weitergehenden Einschränkungen für die Zulässigkeit einer Dienstzuteilung zur Ausbildung begründet. In diesem Fall wäre die Einschulung daher als ausreichende Ausbildungsmaßnahme anzusehen, die den Vorgaben des Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG entspricht. Im gegenständlichen Fall kann somit insgesamt kein willkürliches Verhalten der belangten Behörde erkannt werden. Wie bereits oben angeführt war jedoch das Vorliegen der in Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, BDG angeführten Ausnahmebestimmung im gegenständlichen Fall aufgrund der kurzen Dauer der Dienstzuteilung vom 07.06.2023 nicht erforderlich. Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall nicht von einer schlichten Rechtswidrigkeit der Weisung vom 07.06.2023 auszugehen. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
- Zur Zurückweisung des Antrages vom 29.06.2023 über die bescheidmäßige Absprache über die Verwendung des Beschwerdeführers iSd § 36 BDG (Spruchpunkt
- A) II. des gegenständlichen Erkenntnisses):3.3.
- Zur Zurückweisung des Antrages vom 29.06.2023 über die bescheidmäßige Absprache über die Verwendung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 36, BDG (Spruchpunkt
- A) römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses): Mit Antrag vom 29.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Verwendung des Beschwerdeführers iSd § 36 BDG. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers modifizierte den Antrag auf bescheidmäßige Absprache auf Verwendung iSd § 36 BDG in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2025 und brachte vor, dass festgestellt werden möge, dass der Beschwerdeführer iSd § 36 BDG zu verwenden sei, ausgehend davon, dass die Verwendungen in den letzten Jahren ab der Pandemie nicht seiner Verwendung vor der Pandemie entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer sei iSd § 36 BDG zuzuteilen und auch seiner Einstufung entsprechend zu verwenden gewesen, was in den letzten Jahren ab Ende der Pandemie, nicht mehr der Fall gewesen sei.Mit Antrag vom 29.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Verwendung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 36, BDG. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers modifizierte den Antrag auf bescheidmäßige Absprache auf Verwendung iSd Paragraph 36, BDG in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2025 und brachte vor, dass festgestellt werden möge, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 36, BDG zu verwenden sei, ausgehend davon, dass die Verwendungen in den letzten Jahren ab der Pandemie nicht seiner Verwendung vor der Pandemie entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer sei iSd Paragraph 36, BDG zuzuteilen und auch seiner Einstufung entsprechend zu verwenden gewesen, was in den letzten Jahren ab Ende der Pandemie, nicht mehr der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt als Beamter in Verwendungsgruppe PT 4 ernannt. Der angestrebte Zielausbildungsarbeitsplatz entspricht ebenfalls der Verwendungsgruppe PT
- Mit Weisung vom 07.06.2023 wurde keine Verwendungsänderung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wird nach wie vor auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 eingesetzt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht weder auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 22.06.2005, 2005/12/0013 mwN). Überdies besteht auch kein Recht, in einem Ernennungsverfahren als Partei behandelt zu werden (vgl. VwGH 29.11.2005, 2005/12/0155). Gleiches gilt auch im PT-Schema (vgl. VwGH 10.09.2009, 2008/12/0217). Insofern gibt es auch kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz (VwGH 26.01.1966, 0033/66 VwSlg. 6489 A/1966 zur vergleichbaren Regelung des Rechts der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes Niederösterreich; diesen ist durch keine gesetzliche Vorschrift das Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz eingeräumt). Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte wiederum die Rechtsprechung, wonach es kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz gibt (vgl. VwGH 21.03.2023, Ra 2022/12/0100). Ein Recht auf faktische Ausübung der Tätigkeit eines Beamten ist zu verneinen (VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0125).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht weder auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 22.06.2005, 2005/12/0013 mwN). Überdies besteht auch kein Recht, in einem Ernennungsverfahren als Partei behandelt zu werden vergleiche VwGH 29.11.2005, 2005/12/0155). Gleiches gilt auch im PT-Schema vergleiche VwGH 10.09.2009, 2008/12/0217). Insofern gibt es auch kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz (VwGH 26.01.1966, 0033/66 VwSlg. 6489 A/1966 zur vergleichbaren Regelung des Rechts der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes Niederösterreich; diesen ist durch keine gesetzliche Vorschrift das Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz eingeräumt). Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte wiederum die Rechtsprechung, wonach es kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz gibt vergleiche VwGH 21.03.2023, Ra 2022/12/0100). Ein Recht auf faktische Ausübung der Tätigkeit eines Beamten ist zu verneinen (VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0125). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht auch kein subjektives Recht des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben (vgl. VwGH, 27.10.1980, GZ. 3140/80 bzw. 27.09.2011, GZ. 2010/12/0125).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht auch kein subjektives Recht des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben vergleiche VwGH, 27.10.1980, GZ. 3140/80 bzw. 27.09.2011, GZ. 2010/12/0125). Dem Beamten kommt auch kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018).Dem Beamten kommt auch kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes vergleiche VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Vor diesem Hintergrund ist die begehrte Feststellung auf bescheidmäßige Absprache über die Verwendung des Beschwerdeführers iSd § 36 BDG, modifiziert am 16.01.2025, eindeutig auf die Erlassung einer Weisung bestimmten Inhalts gerichtet. Vor diesem Hintergrund ist die begehrte Feststellung auf bescheidmäßige Absprache über die Verwendung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 36, BDG, modifiziert am 16.01.2025, eindeutig auf die Erlassung einer Weisung bestimmten Inhalts gerichtet. Der entsprechende Antrag war daher vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur mangels Feststellungsinteresse als unzulässig zurückzuweisen. 3.3.
- Zur Rechtmäßigkeit der Weisung vom 27.07.2023 (Spruchpunkt
- A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses):3.3.
- Zur Rechtmäßigkeit der Weisung vom 27.07.2023 (Spruchpunkt
- A) römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses): Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.2023 wurde der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes mit Ablauf des 10.08.2023 wieder gem. § 39 Abs. 2 BDG ab Freitag den 11.08.2023 zur XXXX , zum Dienst zugeteilt und dort auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der XXXX verwendet. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.2023 wurde der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes mit Ablauf des 10.08.2023 wieder gem. Paragraph 39, Absatz 2, BDG ab Freitag den 11.08.2023 zur römisch 40 , zum Dienst zugeteilt und dort auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet. Im gegenständlichen Fall ist die Weisung vom 27.07.2023 nicht mehr aufrecht, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass es nicht erneut wieder zu einer entsprechenden Weisung kommen kann. Somit handelt es sich gegenständlich zwar um ein bereits zeitlich abgeschlossenes Geschehen, jedoch ist das Feststellungsbegehren zulässig, weil dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, um künftige Rechtsgefährdungen abzuwehren. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 23.08.2023 die bescheidmäßige Absprache darüber, ob die schriftliche Weisung vom 27.07.2023 als rechtmäßig anzusehen ist. Somit ist auch in diesem Zusammenhang die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung vom 27.07.2023 zu prüfen. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 23.08.2023 im Wesentlichen vor, dass die Dienstbehörde mit ihren Ausführungen dahin ziele, dass die gesetzliche Obergrenze von 90 Tagen für die Dienstzuteilungen in einem Kalenderjahr in jenem Ausmaß überschritten werden dürfe, in welchem während einer Dienstzuteilung gesundheitsbedingte Abwesenheitszeiten oder Zeiten eines Erholungsurlaubes anfallen würden. Dies sei nicht gesetzeskonform. Der Dienstauftrag, den Dienst am Zuteilungsort nach Beendigung des Krankenstandes anzutreten, ist auch nach Ablauf der 90-Tage-Frist zulässig, wenn der zugeteilte Beamte trotz ergangenen Auftrages den Dienst am Zuteilungsort bisher überhaupt noch nicht angetreten hat. Denn eine Dienstzuteilung kann auf den Zeitraum von 90 Tagen erst ab dem Zeitpunkt angerechnet werden, ab dem die Dienstzuteilung durch Antritt des angeordneten Dienstes auch tatsächlich wirksam ist (VwGH 21.03.1979, VwSlg 9803 A). Die gegenständliche Dienstzuteilung gründet sich auf § 39 Abs. 2 BDG und in der Aktenvorlage wurde ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Dienstzuteilung nicht mehr zu Schulungszwecken erfolgte (vgl. Pkt 2.). Die gegenteilige Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 16.01.2025). Somit liegt auch kein Grund gemäß § 39 Abs. 3 BDG vor, der eine Überschreitung der 90 Tage rechtfertigen würde. Jedenfalls ergibt sich aus § 39 BDG nicht, dass eine krankheitsbedingte Abwesenheit während einer aufrechten Dienstzuteilung den Fristenlauf betreffend die höchstzulässige Dauer von 90 Tagen nach Dienstantritt unterbricht bzw. eine Fristverlängerung bewirkt, die keiner Zustimmung des Beamten bedarf.Die gegenständliche Dienstzuteilung gründet sich auf Paragraph 39, Absatz 2, BDG und in der Aktenvorlage wurde ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Dienstzuteilung nicht mehr zu Schulungszwecken erfolgte vergleiche Pkt 2.). Die gegenteilige Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 16.01.2025). Somit liegt auch kein Grund gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BDG vor, der eine Überschreitung der 90 Tage rechtfertigen würde. Jedenfalls ergibt sich aus Paragraph 39, BDG nicht, dass eine krankheitsbedingte Abwesenheit während einer aufrechten Dienstzuteilung den Fristenlauf betreffend die höchstzulässige Dauer von 90 Tagen nach Dienstantritt unterbricht bzw. eine Fristverlängerung bewirkt, die keiner Zustimmung des Beamten bedarf. Der Beschwerdeführer hat den Dienst nach seiner Dienstzuteilung vom 27.07.2023 in der XXXX , auf einem Arbeitsplatz der XXXX am 11.08.2023 angetreten. Die Weisung vom 27.07.2023 wurde mit Schreiben vom 23.11.2023 mit Ablauf des 20.11.2023 aufgehoben. Wie bereits unter Pkt. 3.3.
- ausgeführt, ist von einer Aufhebung mit frühestens 23.11.2023 auszugehen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über die maximale Dauer von 90 Tagen, konkret 105 Tage, auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz verwendet wurde. Damit verstößt die konkrete Weisung gegen die in § 39 Abs. 2 BDG festgelegte Höchstdauer einer Dienstzuteilung. Der Beschwerdeführer hat auch keine Zustimmung für eine Verlängerung der Dienstzuteilung erteilt. Die Weisung vom 27.07.2023 erweist sich daher bereits aus diesem Grund als schlicht rechtswidrig.Der Beschwerdeführer hat den Dienst nach seiner Dienstzuteilung vom 27.07.2023 in der römisch 40 , auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 am 11.08.2023 angetreten. Die Weisung vom 27.07.2023 wurde mit Schreiben vom 23.11.2023 mit Ablauf des 20.11.2023 aufgehoben. Wie bereits unter Pkt. 3.3.
- ausgeführt, ist von einer Aufhebung mit frühestens 23.11.2023 auszugehen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über die maximale Dauer von 90 Tagen, konkret 105 Tage, auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz verwendet wurde. Damit verstößt die konkrete Weisung gegen die in Paragraph 39, Absatz 2, BDG festgelegte Höchstdauer einer Dienstzuteilung. Der Beschwerdeführer hat auch keine Zustimmung für eine Verlängerung der Dienstzuteilung erteilt. Die Weisung vom 27.07.2023 erweist sich daher bereits aus diesem Grund als schlicht rechtswidrig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu
- B) und
- B.) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Rechtsprechungen wurden zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.3.4.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Rechtsprechungen wurden zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W259.2305092.1.00