RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW263 2300544-1 Spruch, W263 2300544-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.
- Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.
- Am 13.06.2024 fand eine schriftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) statt. Der BF legte Dokumente vor.
- Mit Bescheid vom 14.06.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom 14.06.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Der BF erhob gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde.
- Der BF erhob gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde.
- Die Beschwerde wurde in der Folge unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Dem BF und seinem Rechtsvertreter wurden insb. Kopien der zuvor eingeholten Übersetzungen ausgehändigt und wurden aktuelle Länderberichte in das Verfahren eingeführt. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch, welche der BF in Wort und Schrift beherrscht.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch, welche der BF in Wort und Schrift beherrscht. Der BF ist in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren und aufgewachsen, besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule, studierte dann bis zum dritten Jahr an der Universität XXXX an der Fakultät für XXXX und arbeitete daneben an einer XXXX in einem XXXX . Der BF lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2023 in XXXX . Der BF ist in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren und aufgewachsen, besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule, studierte dann bis zum dritten Jahr an der Universität römisch 40 an der Fakultät für römisch 40 und arbeitete daneben an einer römisch 40 in einem römisch 40 . Der BF lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2023 in römisch 40 . Die Stadt XXXX wird wie ihr sehr weites Umland mittlerweile – seit dem Sturz des Assad-Regimes nach einer Großoffensive im November bis Dezember 2024 – von der sunnitisch dominierten Organisation Hayat Tahrir al-Sham (HTS) kontrolliert. Deren Anführer, Ahmed al-Sharaa, wurde nun zum Übergangspräsidenten ernannt. Die HTS kontrolliert die Region nach Norden bis zum Gouvernement Idlib und der Grenze zur Türkei hin. Die Grenzen sind offen.Die Stadt römisch 40 wird wie ihr sehr weites Umland mittlerweile – seit dem Sturz des Assad-Regimes nach einer Großoffensive im November bis Dezember 2024 – von der sunnitisch dominierten Organisation Hayat Tahrir al-Sham (HTS) kontrolliert. Deren Anführer, Ahmed al-Sharaa, wurde nun zum Übergangspräsidenten ernannt. Die HTS kontrolliert die Region nach Norden bis zum Gouvernement Idlib und der Grenze zur Türkei hin. Die Grenzen sind offen. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der Bruder des BF befindet sich bereits seit ungefähr zehn Jahren in Österreich und ist hier asylberechtigt. Die Eltern und die zwei Schwestern des BF leben weiterhin in XXXX . Der Vater befindet sich bereits in Pension, aber arbeitet aktuell. Eine Schwester studiert – auch nach dem Umsturz weiterhin – an der Universität, die andere Schwester ist zu Hause. Die Mutter ist Hausfrau. Die Familie wird nicht verfolgt. Für die Familie hat sich im täglichen Leben durch den Umsturz nichts geändert. Es bestehen keine politischen Beziehungen in eine Richtung. Die Eltern und die zwei Schwestern des BF leben weiterhin in römisch 40 . Der Vater befindet sich bereits in Pension, aber arbeitet aktuell. Eine Schwester studiert – auch nach dem Umsturz weiterhin – an der Universität, die andere Schwester ist zu Hause. Die Mutter ist Hausfrau. Die Familie wird nicht verfolgt. Für die Familie hat sich im täglichen Leben durch den Umsturz nichts geändert. Es bestehen keine politischen Beziehungen in eine Richtung. Der BF stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF ist derzeit in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Er leidet an keinen ernsthaften Erkrankungen, ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF arbeitet nicht in Österreich. Er besucht derzeit ein XXXX . Der BF stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF ist derzeit in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Er leidet an keinen ernsthaften Erkrankungen, ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF arbeitet nicht in Österreich. Er besucht derzeit ein römisch 40 . 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF und seiner (hypothetischen) Rückkehrsituation: Der BF hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger – gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren – nicht abgeleistet, weil er aufgrund seines Studiums davon befreit war und ausreiste. Der BF hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger – gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren – nicht abgeleistet, weil er aufgrund seines Studiums davon befreit war und ausreiste. Der BF wurde einmal vor seiner Ausreise aus Syrien bei einer Kontrolle an einem Checkpoint von einer schiitischen Miliz (Unterstützern des Assad-Regimes) schikaniert. Sie ließen ihn aber gehen und führte dies nicht zu weiteren Problemen. Weder der BF noch seine nahen Angehörigen hatten in den letzten Jahren in Syrien persönliche Probleme mit der HTS oder mit anderen (oppositionellen) Gruppierungen. Der BF war insbesondere in Syrien nicht politisch tätig. Er hat keine besondere verinnerlichte politische Überzeugung; dies auch nicht gegen den Dienst an der Waffe an sich. Eine besondere politische Überzeugung würde ihm im Falle der Rückkehr auch nicht unterstellt. Dem BF droht auf Grund seiner (damals) illegalen Ausreise aus Syrien, seinem Aufenthalt in Österreich sowie seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich in Syrien und konkret in der Region, aus der er stammt, oder auf dem Weg dorthin nicht die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen durch die HTS oder andere; auch wegen seinem in Österreich aufhältigen Bruder hat der BF solche nicht zu erwarten. Der BF könnte in Syrien einreisen und seine Heimatregion erreichen, ohne die AANES bzw. seitens der SDF kontrollierte Gebiete zu durchqueren. Er könnte dies auch unter Umgehung der seitens der SNA (vormals: FSA) kontrollierten Gebiete tun, wobei er seitens der von der Türkei unterstützten Kräfte der SNA bzw. verbundener Milizen als sunnitischer Araber, ohne persönliche Probleme mit diesen, auch keine Verfolgung oder Bedrohung zu erwarten hätte. Die SNA hat – wie die HTS – keine Wehrpflicht etabliert. Insgesamt wäre der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien und konkret in die Region, aus der er stammt, oder auf dem Weg dorthin nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von Seiten der HTS oder durch andere bedroht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Feststellungen werden nach der nachfolgenden Länderberichtslage getroffen, wobei die Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11, vom 27.03.2024, und aus EUAA, Country Guidance Syria, April 2024, die Situation vor dem Umsturz darstellen: 1.3.
- Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11, vom 27.03.2024 (Hervorhebungen auch im weiteren durch das BVwG): „[…] Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-08 10:59 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. […] Nordwest-Syrien […] Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib – großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) – im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt – und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) – auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) – in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). […] Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). […] Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). […] Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). […] Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). […] 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). […] Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay’at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Drohnenangriffe folgten zwischen 7.10.2023 auf einen russisch geführten Militärflughafen in der Provinz Lattakia und 18.
- in der Stadt Aleppo. Die russischen Streitkräfte intensivierten ihre Luftangriffe und die Syrische Armee den Beschuss. Die HTS und ihre Verbündeten reagierten wiederum mit Artilleriebeschuss, Scharfschützen, Lenkflugkörpern und mutmaßlich auch weiteren Drohnenangriffen. Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen […] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen […] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 […] Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). […]Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). […] Religionsfreiheit Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und (Zwölfer) Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10%, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5% nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden (USDOS 2.6.2022). […] Ethnische und religiöse Minderheiten […] Die alawitische Gemeinschaft [Anm.: zu der Bashar al-Assad gehört] genießt in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil weiterhin einen privilegierten politischen Status, auch durch die Dominanz in den Führungspositionen im Militär sowie den Sicherheits- und Geheimdiensten, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite (USDOS 2.6.2022). […]“ 1.3.
- Kurzinformation der Staatendokumentation, SYRIEN, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, 10.12.2024: „
- Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ […] (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; vergleiche AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ […] nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). […] Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
- Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militärund Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
- Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024) […]“ 1.3.
- Auszug aus der EUAA County Guidance vom April 2024: „[…] 3.4 Bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen Letzte Aktualisierung: April 2024 […] Hayat Tahrir al-Sham oder Organisation für die Befreiung der Levante (HTS) ist eine Koalition islamistischer sunnitischer regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen, die von der EU, den Vereinten Nationen und vielen Staaten weiterhin als terroristische Organisation geführt wird [Sicherheit 2023, 1.4.4, S. 30, Sicherheit 2021, 1.4.4, S. 25]. HTS besteht aus mehreren bewaffneten Fraktionen, darunter Jabhat Fatah al-Sham (auch bekannt als Jabhat al-Nusrah und zuvor als Al-Nusrah Front). Sie behält ihre Macht durch die syrische Heilsregierung, die als „politischer Arm“ der Gruppe fungiert. [Sicherheit 2022, 2.1.2, S. 69; Akteure, 4.1.1, S. 50] […]“ 1.3.
- Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien, Dezember 2024 (Anm.: Original in Englisch):1.3.
- Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien, Dezember 2024 Anmerkung, Original in Englisch): „UNHCR POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC December 2024
- This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.
- This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs.1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances. Voluntary Returns
- Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
- Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria. Moratorium on Forced Returns
- At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria. Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syrian Applicants for International Protection
- UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
- While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.
- UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met.“ Übersetzt: „
- Diese Position ersetzt die Erwägungen des UNHCR zum internationalen Schutz vom März 2021 im Hinblick auf Menschen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, Update VI. 1.„
- Diese Position ersetzt die Erwägungen des UNHCR zum internationalen Schutz vom März 2021 im Hinblick auf Menschen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, Update römisch sechs.
- Angesichts der Unbeständigkeit der Situation werden diese Leitlinien frühzeitig und je nach Bedarf auf der Grundlage der sich rasch entwickelnden Umstände aktualisiert. Freiwillige Rückkehr
- Syrien steht an einem Scheideweg – zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Syrien hat jetzt eine bemerkenswerte Chance, sich in Richtung Frieden zu bewegen und seine Bevölkerung mit der Heimkehr zu beginnen. Viele Jahre lang hat UNHCR darauf bestanden, dass die Bemühungen verdoppelt werden müssen, günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet diesbezüglich neue Chancen, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehört die Beseitigung und/oder Adressierung aller neuen Sicherheits-, Rechts- und Verwaltungshürden seitens der syrischen De-facto-Autoritäten; die Bereitstellung beträchtlicher humanitärer und schneller Wiederaufbauhilfe durch die Geberstaaten für Rückkehrer, Gemeinschaften, die sie aufnehmen, und Gebiete, in die sie tatsächlich oder potenziell zurückkehren können, im Allgemeinen; und die Ermächtigung von UNHCR und seinen Partnern, Rückkehrer an Grenzübergängen und an Orten, an die die Menschen zurückkehren möchten, nachzuverfolgen.
- Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge, die sich nach umfassender Kenntnis der Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem anderen Gebiet ihrer Wahl freiwillig für eine Rückkehr entscheiden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, vor denen die syrische Bevölkerung steht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, weiterhin hohe Binnenvertreibungen und Zerstörung und Beschädigung von Wohnhäusern und wichtiger Infrastruktur fördert der UNHCR derzeit jedoch keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien. Moratorium für Zwangsrückführungen
- Syrien ist zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; groß angelegte Binnenvertreibung; Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsrückständen; eine zerstörte Wirtschaft und eine große humanitäre Krise; über 16 Millionen Menschen waren schon vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Darüber hinaus und wie oben erwähnt, wurde Syrien auch von massiver Zerstörung und Beschädigung von Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen heimgesucht. Eigentumsrechte sind stark beeinträchtigt; in den letzten zehn Jahren kam es zu weitverbreiteten Verletzungen der Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte, die zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führten, deren Lösung Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund ruft UNHCR die Staaten vorerst weiterhin dazu auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige Einwohner Syriens, darunter zuvor in Syrien lebende Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuschicken. Aussetzung der Erteilung negativer Entscheidungen an syrische Antragsteller für Internationaler Schutz
- UNHCR ruft außerdem weiterhin alle Staaten dazu auf, aus Syrien fliehenden Zivilisten den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, das Recht auf Asyl zu garantieren und jederzeit die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sicherzustellen.
- Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.
- UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. [...]“ 1.3.
- Auszug aus UNHCR Regional Flash Update #12 vom 30.01.2025: Key Highlights ● As of 30 January, UNHCR estimates that some 237,000 Syrians have returned to Syria since 8 December
- These figures are based on a triangulation of sources from outside and inside Syria and include refugees registered with UNHCR and other Syrians returning from Türkiye, Lebanon, Jordan, Iraq and Egypt, as well those transiting from beyond the region. ● The UN High Commissioner for Refugees, Filippo Grandi, concluded his visit to the region this week, visiting Lebanon, Syria, Türkiye and Jordan. In each country he met with government counterparts, including the new Syrian authorities, as well as Syrian refugees and returnees. ● While calling for continued funding for refugee programmes in and support to host countries, he underlined the importance of engaging and investing inside Syria and assisting those who are choosing to return to Syria to do so in safety and dignity. Syria This week, UN High Commissioner for Refugees, Filippo Grandi, traveled to Syria for the first time since the fall of the former government. His mission, which began in Lebanon, aimed to understand the challenges faced by refugees and host countries, by returnees inside Syria, and to assess the opportunities for expanding aid to those who are already deciding to return home. While in Damascus, High Commissioner Grandi met with the leader of Syria’s caretaker authorities and newly appointed President, Ahmed Al-Sharaa, and traveled to border crossings with Lebanon and Türkiye to meet with returning families. He also visited Aleppo where returnees highlighted the lack of shelter, basic services and education opportunities in many parts of the city. Others struggled with lack of civil documentation, and some are relying on loans to survive. The High Commissioner underlined the urgency for the international community to support not only the immediate humanitarian needs inside Syria but also to invest in longer-term recovery efforts. UNHCR teams met with refugee returnees in Sheikh Miskin in Dar’a Governorate who have recently come back on their own from Jordan, including some from Zaatari refugee camp. In focus group discussions, refugee men relayed how they had come without their families because they wanted to assess the state of their homes first. The reality they are facing is stark. Some were staying with relatives and friends, unable to find and pay for the materials needed to patch up their houses. Others were concerned about the lack of services – in particular health and education. Their main costs had been transportation and paying off debts incurred in Jordan. Some had part of their debts still to pay. However, some are now benefiting from UNHCR and other partners’ recovery and assistance programmes. This week, UNHCR partners completed the rehabilitation of damaged apartments in Dar’a, but much more is needed. In all parts of the country, UNHCR programmes are gradually expanding, in particular through shelter and livelihood support. Through its network of more than 100 operational community centres across the country, UNHCR delivered awareness raising sessions on gender-based violence, mine-risk education, psychosocial and legal assistance for IDPs and returnees. As of 30 January, some 237,000 Syrians have crossed back into the country, including refugee returnees. Since 8 December 2024, UNHCR and partners have met with and supported thousands of returnees as they cross the border. Türkiye On 27 January, High Commissioner Grandi crossed into Türkiye from Syria through Bab al Hawa / Cilvegözü land border crossing. There he met with the Deputy Governor responsible for the border crossing and the President of Migration Management. He visited the voluntary return processing area, speaking with refugee families waiting for return procedures to be finalized before travelling to Syria. On 28 January, the HC met Vice President Cevdet Yılmaz, Minister of Interior Ali Yerlikaya, and Deputy Minister of Foreign Affairs Burhanettin Duran. On 29 January, Minister Yerlikaya announced that 81,576 Syrians have voluntarily returned from Türkiye since 9 December. Lebanon Daily crossings at official border points continue at a low but steady rate, averaging 1,000 entry and exit movements per day. Jordan On 24 and 30 January, UNHCR organized four buses for 136 refugees wishing to return to Syria. The buses departed from Amman and brought the refugees to Dar’a, Damascus and Homs governorates. Prior to departure, UNHCR conducted in-person interviews to ensure the decision to return is voluntary and well-informed and provided counselling and information on availability of services inside Syria. There is a close collaboration between UNHCR offices in Jordan and Syria monitoring the UNHCR-organized bus movements from Jordan, at the borders and back home in Syria. On 30 January, while in Jordan, High Commissioner Grandi, met with refugees departing from Amman to Syria on UNHCR-arranged buses. He spoke with families about their expectations and hopes for returning home after years of displacement. Compared to the previous reporting period, the number of calls to the UNHCR hotline on returns increased by 36%. Many questions were received about UNHCR’s pilot transportation project and the documentation required for travel to Syria. UNHCR continues to maintain regular communication with refugees through various channels. […] Auszug aus UNHCR Regional Flash Update #12, vom 30.01.2025 (übersetzt): Wichtigste Highlights • Mit Stand vom
- Januar schätzt UNHCR, dass seit dem
- Dezember 2024 etwa 237.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind. Diese Zahlen basieren auf einer Triangulation von Quellen außerhalb und innerhalb Syriens und umfassen beim UNHCR registrierte Flüchtlinge und andere Syrer, die aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien, dem Irak und Ägypten zurückkehren, sowie diejenigen, die von außerhalb der Region durchreisen. • Der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge, Filippo Grandi, schloss diese Woche seinen Besuch in der Region ab und besuchte den Libanon, Syrien, die Türkei und Jordanien. In jedem Land traf er sich mit Regierungskollegen, darunter den neuen syrischen Behörden, sowie syrischen Flüchtlingen und Rückkehrern. • Während er dazu aufrief, die Flüchtlingsprogramme in den Aufnahmeländern weiter zu finanzieren und die Aufnahmeländer zu unterstützen, betonte er, wie wichtig es sei, sich in Syrien zu engagieren und zu investieren und denjenigen, die sich für eine Rückkehr nach Syrien entscheiden, dabei zu helfen, dies in Sicherheit und Würde zu tun. Syrien Diese Woche reiste der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge, Filippo Grandi, zum ersten Mal seit dem Sturz der früheren Regierung nach Syrien. Seine Mission, die im Libanon begann, zielte darauf ab, die Herausforderungen zu verstehen, mit denen Flüchtlinge und Aufnahmeländer sowie Rückkehrer in Syrien konfrontiert sind, und die Möglichkeiten für eine Ausweitung der Hilfe für diejenigen zu bewerten, die sich bereits für eine Rückkehr in ihre Heimat entscheiden. Während seines Aufenthalts in Damaskus traf sich Hochkommissar Grandi mit dem Leiter der syrischen Übergangsbehörden und dem neu ernannten Präsidenten Ahmed al-Sharaa und reiste zu den Grenzübergängen zum Libanon und zur Türkei, um sich mit zurückkehrenden Familien zu treffen. Er besuchte auch Aleppo, wo Rückkehrer auf den Mangel an Unterkünften, Grundversorgung und Bildungsmöglichkeiten in vielen Teilen der Stadt aufmerksam machten. Andere hatten mit dem Mangel an Zivildokumenten zu kämpfen und einige sind auf Kredite angewiesen, um zu überleben. Der Hohe Kommissar betonte die Dringlichkeit für die internationale Gemeinschaft, nicht nur den unmittelbaren humanitären Bedarf in Syrien zu decken, sondern auch in längerfristige Wiederaufbaubemühungen zu investieren. UNHCR-Teams trafen sich in Sheikh Miskin im Gouvernement Dar’a mit zurückkehrenden Flüchtlingen, die kürzlich alleine aus Jordanien zurückgekehrt waren, darunter einige aus dem Flüchtlingslager Zaatari. In Fokusgruppendiskussionen erzählten geflüchtete Männer, wie sie ohne ihre Familien ausgekommen seien, weil sie zunächst den Zustand ihrer Häuser beurteilen wollten. Die Realität, mit der sie konfrontiert sind, ist hart. Einige wohnten bei Verwandten und Freunden und waren nicht in der Lage, die Materialien zu finden und zu bezahlen, die sie zum Ausbessern ihrer Häuser brauchten. Andere waren besorgt über den Mangel an Dienstleistungen – insbesondere im Gesundheits- und Bildungsbereich. Ihre Hauptkosten waren der Transport und die Tilgung der in Jordanien entstandenen Schulden. Einige mussten noch einen Teil ihrer Schulden begleichen. Einige profitieren jetzt jedoch von der Wiederherstellung und Unterstützung des UNHCR und anderer Partner-Programme. Diese Woche haben die UNHCR-Partner die Sanierung beschädigter Wohnungen in Dar’a abgeschlossen, aber es ist noch viel mehr nötig. In allen Teilen des Landes werden die UNHCR-Programme schrittweise ausgeweitet, insbesondere durch Unterkünfte und Unterstützung für den Lebensunterhalt. Über sein Netzwerk von mehr als 100 operativen Gemeindezentren im ganzen Land führte UNHCR Aufklärungsveranstaltungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt, Aufklärung über Minenrisiken sowie psychosozialer und rechtlicher Unterstützung für Binnenvertriebene und Rückkehrer durch. Bis zum
- Januar sind rund 237.000 Syrer ins Land zurückgekehrt, darunter auch geflüchtete Rückkehrer. Seit dem
- Dezember 2024 haben UNHCR und Partner Tausende von Rückkehrern beim Grenzübertritt getroffen und unterstützt. Türkei Am
- Januar gelangte Hochkommissar Grandi von Syrien aus über den Landgrenzübergang Bab al Hawa/Cilvegözü nach Türkiye. Dort traf er sich mit dem für den Grenzübergang zuständigen stellvertretenden Gouverneur und dem Präsidenten für Migrationsmanagement. Er besuchte den Bereich zur Bearbeitung der freiwilligen Rückkehr und sprach mit Flüchtlingsfamilien, die auf den Abschluss der Rückkehrverfahren warteten, bevor sie nach Syrien reisten. Am
- Januar traf sich der HC mit Vizepräsident Cevdet Yılmaz, Innenminister Ali Yerlikaya und dem stellvertretenden Außenminister Burhanettin Duran. Am
- Januar gab Minister Yerlikaya bekannt, dass seit dem
- Dezember 81.576 Syrer freiwillig aus Türkiye zurückgekehrt seien. Libanon Die täglichen Grenzübertritte an offiziellen Grenzpunkten sind weiterhin gering, aber stabil und belaufen sich auf durchschnittlich 1.000 Ein- und Ausreisebewegungen pro Tag. Jordanien Am
- und
- Januar organisierte UNHCR vier Busse für 136 Flüchtlinge, die nach Syrien zurückkehren wollten. Die Busse fuhren von Amman ab und brachten die Flüchtlinge in die Gouvernements Dar’a, Damaskus und Homs. Vor der Abreise führte UNHCR persönliche Interviews durch, um sicherzustellen, dass die Entscheidung zur Rückkehr freiwillig und wohlinformiert ist, und bot Beratung und Informationen über die Verfügbarkeit von Dienstleistungen in Syrien an. Zwischen den UNHCR-Büros in Jordanien und Syrien besteht eine enge Zusammenarbeit bei der Überwachung der vom UNHCR organisierten Busbewegungen aus Jordanien, an den Grenzen und zu Hause in Syrien. Am
- Januar traf sich Hochkommissar Grandi in Jordanien mit Flüchtlingen, die in vom UNHCR organisierten Bussen von Amman nach Syrien reisten. Er sprach mit Familien über ihre Erwartungen und Hoffnungen an die Rückkehr nach Jahren der Vertreibung. Im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum stieg die Zahl der Anrufe bei der UNHCR-Hotline zu Rückführungen um 36%. Es gingen viele Fragen zum Pilottransportprojekt des UNHCR und zu den für Reisen nach Syrien erforderlichen Unterlagen ein. UNHCR pflegt weiterhin eine regelmäßige Kommunikation mit Flüchtlingen über verschiedene Kanäle. […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Staatsangehörigkeit, der Volksgruppe sowie der Religion beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Der BF bestätigte insbesondere eingangs in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sunnitischer Moslem zu sein (s. S. 6; s. zuvor BFA S. 3, Beschwerde S. 2). Er bestätigte dies auch auf Frage seines Rechtsvertreters und relativierte lediglich (erstmals), nicht streng religiös zu sein und nicht regelmäßig zu beten. In einer Gesamtschau zweifelt das erkennende Gericht nicht daran, dass der BF dem sunnitisch-muslimischen Glauben angehört, wie er es im Verfahrensverlauf gleichbleibend angegeben hat, diesen auch praktiziert und sich zu ihm bekennt. Mag auch eine strengere Religionsausübung möglich sein, so leitet sich daraus dennoch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte bzw. Machtstrukturen im Heimatgebiet des BF oder auf dem Weg dorthin keine maßgebliche asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit ab (s. dazu noch näher in der rechtlichen Beurteilung). Die Feststellungen zur Muttersprache des BF beruhen insbesondere auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung, vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand, dass der BF bei der Erstbefragung, vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen werden konnte. Er gab bereits bei der Erstbefragung – vor dem Hintergrund seines Schul- und Universitätsbesuchs – plausibel an, Lesen und Schreiben zu können (s. S. 2). Hinsichtlich der genauen Herkunft waren die Aussagen des BF sehr konsistent und deckten sich mit den Angaben seines Bruders in dessen Asylverfahren. So gab der BF gleichbleibend an, in XXXX zwölf Jahre lang die Schule besucht und dann studiert zu haben. In der Beschwerdeverhandlung präzisierte er, drei Jahre lang (in einer Gesamtschau der Angaben im Verfahren unter Einbeziehung der eingeholten Übersetzungen wohl: bis zum dritten Studienjahr) an der Universität XXXX an der Fakultät für XXXX studiert zu haben und das Studium nicht abgeschlossen zu haben; daneben habe er an einer XXXX in einem XXXX gearbeitet. Soweit in der Erstbefragung „Buchhalter“ angegeben war, konnte der BF plausibel aufklären, dass es sich um ein Missverständnis bzw. einen Fehler gehandelt habe. Er habe an der Kassa gearbeitet. Lediglich der Vollständigkeit sei auch festgehalten, dass es sich auch aus Sicht der, der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Dolmetscherin um ein sprachlich nachvollziehbares Missverständnis handelte. Ebenso waren die Angaben des BF, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2023 in XXXX gelebt zu haben, insgesamt überzeugend. Weiters gab der BF gleichbleibend an, ledig und kinderlos zu sein. Hinsichtlich der genauen Herkunft waren die Aussagen des BF sehr konsistent und deckten sich mit den Angaben seines Bruders in dessen Asylverfahren. So gab der BF gleichbleibend an, in römisch 40 zwölf Jahre lang die Schule besucht und dann studiert zu haben. In der Beschwerdeverhandlung präzisierte er, drei Jahre lang (in einer Gesamtschau der Angaben im Verfahren unter Einbeziehung der eingeholten Übersetzungen wohl: bis zum dritten Studienjahr) an der Universität römisch 40 an der Fakultät für römisch 40 studiert zu haben und das Studium nicht abgeschlossen zu haben; daneben habe er an einer römisch 40 in einem römisch 40 gearbeitet. Soweit in der Erstbefragung „Buchhalter“ angegeben war, konnte der BF plausibel aufklären, dass es sich um ein Missverständnis bzw. einen Fehler gehandelt habe. Er habe an der Kassa gearbeitet. Lediglich der Vollständigkeit sei auch festgehalten, dass es sich auch aus Sicht der, der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Dolmetscherin um ein sprachlich nachvollziehbares Missverständnis handelte. Ebenso waren die Angaben des BF, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2023 in römisch 40 gelebt zu haben, insgesamt überzeugend. Weiters gab der BF gleichbleibend an, ledig und kinderlos zu sein. Dass die Heimatstadt des BF, XXXX einschließlich des Stadtteils XXXX , wie auch das sehr weite Umland, nach Norden bis zum Gouvernement Idlib und der nordwestlichen türkischen Grenze hin, seit dem Sturz Assads im Dezember 2024 unter Kontrolle der HTS steht, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, den vorliegenden Länderberichten und einem Einblick in die Karte auf der Internetseite https://syria.liveuamap.com/. Die sunnitische HTS wird nach der konsistenten Berichterstattung von Ahmed al-Sharaa angeführt, welcher nun auch zum Übergangspräsidenten ernannt wurde. Al-Sharaa gibt sich gemäßigt und kleidet sich auch in Syrien westlich (vgl. zB Der Standard, Naher Osten, Staatsagentur: Al-Sharaa ist Übergangspräsident Syriens vom 29.01.2025, https://www.derstandard.at/story/3000000255127/staatsagentur-al-sharaa-übergangspräsident-syriens, aufgerufen am 03.02.2025). Dass die Heimatstadt des BF, römisch 40 einschließlich des Stadtteils römisch 40 , wie auch das sehr weite Umland, nach Norden bis zum Gouvernement Idlib und der nordwestlichen türkischen Grenze hin, seit dem Sturz Assads im Dezember 2024 unter Kontrolle der HTS steht, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, den vorliegenden Länderberichten und einem Einblick in die Karte auf der Internetseite https://syria.liveuamap.com/. Die sunnitische HTS wird nach der konsistenten Berichterstattung von Ahmed al-Sharaa angeführt, welcher nun auch zum Übergangspräsidenten ernannt wurde. Al-Sharaa gibt sich gemäßigt und kleidet sich auch in Syrien westlich vergleiche zB Der Standard, Naher Osten, Staatsagentur: Al-Sharaa ist Übergangspräsident Syriens vom 29.01.2025, https://www.derstandard.at/story/3000000255127/staatsagentur-al-sharaa-übergangspräsident-syriens, aufgerufen am 03.02.2025). Aus den Länderinformationen und den Medien ergibt sich dazu zusammengefasst, dass die Regierungsgegner unter der Führung der HTS von Ende November bis Anfang Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive die Regierungsgebiete eroberten und auch die Stadt XXXX einnahmen, was den Sturz des Assad-Regimes bedeutete. Der Karte auf der Seite https://syria.liveuamap.com/ ist zu entnehmen, dass sämtliche vormalig vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten, mit Ausnahme von zwei Stützpunkten in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus, nunmehr von der HTS kontrolliert werden. Zudem sind auch Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen und befindet sich auch ein Teil der Stadt Aleppo unter ihrer Kontrolle. Israel besetzte währenddessen ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon. Die SNA und mit ihr verbundene Gruppierungen drängten die SDF in der Region um Manbij zurück und ist die dortige Lage äußerst angespannt. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Assad-Regime in Syrien, mit Ausnahme der zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus, keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr ausübt und diese von der HTS übernommen wurde. Aus den Länderinformationen und den Medien ergibt sich dazu zusammengefasst, dass die Regierungsgegner unter der Führung der HTS von Ende November bis Anfang Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive die Regierungsgebiete eroberten und auch die Stadt römisch 40 einnahmen, was den Sturz des Assad-Regimes bedeutete. Der Karte auf der Seite https://syria.liveuamap.com/ ist zu entnehmen, dass sämtliche vormalig vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten, mit Ausnahme von zwei Stützpunkten in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus, nunmehr von der HTS kontrolliert werden. Zudem sind auch Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen und befindet sich auch ein Teil der Stadt Aleppo unter ihrer Kontrolle. Israel besetzte währenddessen ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon. Die SNA und mit ihr verbundene Gruppierungen drängten die SDF in der Region um Manbij zurück und ist die dortige Lage äußerst angespannt. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Assad-Regime in Syrien, mit Ausnahme der zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus, keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr ausübt und diese von der HTS übernommen wurde. Weiters bestätigte der BF, dass seine Eltern und zwei Schwestern unverändert in XXXX wohnen würden; es bestünde Kontakt, der Familie gehe es gut. Sein Vater sei in Pension, aber arbeite aktuell. Seine jüngere Schwester studiere an der Universität. Seine Mutter sei Hausfrau und seine andere Schwester bleibe zu Hause. Für die Familie habe es keine Änderungen (Anm: durch den Umsturz) gegeben. Sie habe keine Bindungen – weder zum alten Regime, noch zum neuen (s. Niederschrift BVwG S. 6 ff). Es hat sich insgesamt keine Verfolgung der Familie ergeben.Weiters bestätigte der BF, dass seine Eltern und zwei Schwestern unverändert in römisch 40 wohnen würden; es bestünde Kontakt, der Familie gehe es gut. Sein Vater sei in Pension, aber arbeite aktuell. Seine jüngere Schwester studiere an der Universität. Seine Mutter sei Hausfrau und seine andere Schwester bleibe zu Hause. Für die Familie habe es keine Änderungen Anmerkung, durch den Umsturz) gegeben. Sie habe keine Bindungen – weder zum alten Regime, noch zum neuen (s. Niederschrift BVwG S. 6 ff). Es hat sich insgesamt keine Verfolgung der Familie ergeben. Die Feststellungen zum Bruder des BF ergeben sich insbesondere aus seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Verfahren und der Nachschau im Asylakt des Bruders. Das Datum der Antragstellung und der subsidiäre Schutzstatus ergeben sich bereits aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand folgt seine Arbeitsfähigkeit. Die Aufnahme einer Berufstätigkeit in Österreich ist im Verfahren aber nicht hervorgekommen. Der BF gab plausibel an, ein XXXX zu besuchen. Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich insb. aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand folgt seine Arbeitsfähigkeit. Die Aufnahme einer Berufstätigkeit in Österreich ist im Verfahren aber nicht hervorgekommen. Der BF gab plausibel an, ein römisch 40 zu besuchen. Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich insb. aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. 2.
- Zu den Fluchtgründen des BF und seiner (hypothetischen) Rückkehrsituation: ISd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. etwa VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; VwGH 29.03.2023, Ra 2023/14/0067 zu allgemeinen Umständen im Herkunftsstaat).ISd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche etwa VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 unter Hinweis auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; VwGH 29.03.2023, Ra 2023/14/0067 zu allgemeinen Umständen im Herkunftsstaat). Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehrdienst des gestürzten Assad-Regimes ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11, vom 27.03.
- Dass der BF seinen Wehrdienst aufgrund seines Studiums aufgeschoben und noch nicht abgeleistet hat, resultiert aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen und den vorgelegten Kopien seines Militärbuchs, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch übersetzt wurden. Der BF gab vor dem BFA an, von einer Miliz aufgehalten worden zu sein. Er verneinte aber weitere Probleme in diesem Zusammenhang. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, an einem Checkpoint angehalten worden zu sein. Der Checkpoint sei von einer Miliz betrieben worden. Diese Miliz habe das Assad-Regime ins Land gebracht. Er glaube, es habe sich um einen schiitischen Checkpoint gehandelt. Er sei an dem Checkpoint schikaniert worden, weil er aus einem sunnitischen Gebiet stamme. Es ergab sich aus seinen Angaben nicht, dass er inhaftiert worden sei oder dies zu weiteren Problemen geführt hätte oder führen würde. Es ergeben sich aus den Angaben des BF weder im Hinblick auf ihn persönlich, noch auf seine Herkunftsfamilie besondere Beziehungen, bestehende Probleme, ernsthafte Risiken, oä im Hinblick auf eine Gruppierung (s. Beschwerdeverhandlung S. 7 ff). Weder hat sich der BF für noch gegen das Regime besonders engagiert bzw. positioniert. Insgesamt hatten der BF und seine Familie weder Kontakt noch Probleme mit der HTS. Hinzutritt, dass der BF auch sonst nicht politisch aktiv war. Es ist im Verfahren nicht glaubhaft hervorgekommen, dass sich der BF besonders für oder gegen eine Seite engagiert hätte oder sonst in den Fokus einer Gruppierung gerückt sei oder dass er oder nähere Angehörige gar bedroht oder verfolgt worden wären. Vielmehr wurde der Eindruck gewonnen, dass der BF – losgelöst vom gegenständlichen Verfahren – keine besondere politische Überzeugung und auch sonst keine gegen den Dienst an der Waffe gerichtete Überzeugung hat. Es ergeben sich auch aus den weiteren Angaben des BF zu seinem Lebenslauf keine Hinweise auf eine konkrete, verinnerlichte, ablehnende Einstellung gegenüber einer Gruppierung. Der BF gab zwar an, dass die aktuelle Regierung ihm nicht gefalle und er mit ihr nichts zu tun haben wolle. Auf Nachfrage gab er an, sie sei ihm zu radikal. Es würden keine Demokratie und Freiheiten in Syrien entstehen, aber sie würden hoffen, dass sich die Lage später verändere. Andererseits wäre der BF aber bereit, für eine Gruppierung zu kämpfen, falls eine neue Armee den Staat respektieren und verteidigen würde; weiters keine Zivilisten töten und diskriminieren würde – wie die alte Armee. Freiwillig melden, würde er sich aber nicht (s. Beschwerdeverhandlung S. 9). Insofern schließt er einen Wehrdienst für das neue Regime auch nicht kategorisch aus und wäre eine Weigerung auch nicht ernsthaft anzunehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine besondere politische Überzeugung durch die HTS oder andere unterstellt werden würde, zumal er den Wehrdienst für das Assad-Regime nicht abgeleistet hat, sein Bruder schon vor ungefähr zehn Jahren vor dem Assad-Regime bzw. dessen Wehrdienst geflohen ist, die HTS selbst in ihren Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht etabliert hat und gegenüber einer solchen auch öffentlich kritisch auftritt (vgl. dazu zB die ins Verfahren eingebrachten Medienberichte). Es ergeben sich auch aus den weiteren Angaben des BF zu seinem Lebenslauf keine Hinweise auf eine konkrete, verinnerlichte, ablehnende Einstellung gegenüber einer Gruppierung. Der BF gab zwar an, dass die aktuelle Regierung ihm nicht gefalle und er mit ihr nichts zu tun haben wolle. Auf Nachfrage gab er an, sie sei ihm zu radikal. Es würden keine Demokratie und Freiheiten in Syrien entstehen, aber sie würden hoffen, dass sich die Lage später verändere. Andererseits wäre der BF aber bereit, für eine Gruppierung zu kämpfen, falls eine neue Armee den Staat respektieren und verteidigen würde; weiters keine Zivilisten töten und diskriminieren würde – wie die alte Armee. Freiwillig melden, würde er sich aber nicht (s. Beschwerdeverhandlung S. 9). Insofern schließt er einen Wehrdienst für das neue Regime auch nicht kategorisch aus und wäre eine Weigerung auch nicht ernsthaft anzunehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine besondere politische Überzeugung durch die HTS oder andere unterstellt werden würde, zumal er den Wehrdienst für das Assad-Regime nicht abgeleistet hat, sein Bruder schon vor ungefähr zehn Jahren vor dem Assad-Regime bzw. dessen Wehrdienst geflohen ist, die HTS selbst in ihren Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht etabliert hat und gegenüber einer solchen auch öffentlich kritisch auftritt vergleiche dazu zB die ins Verfahren eingebrachten Medienberichte). Der BF lebte lange im Regime-Gebiet und machte Aufschübe geltend. Für seine Familie, welche weiterhin dort lebt, hat sich durch den Umsturz nichts geändert. Es ist nicht zu erkennen, weshalb das im Falle des BF anders sein sollte. Dass der BF keine gegen eine Gruppierung gerichtete eigene politische oder religiöse Überzeugung hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie dem persönlichen Eindruck, welcher im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen werden konnte. Der BF konnte insgesamt keine politische Überzeugung substantiieren, auch nicht gegen den Dienst an der Waffe an sich. Eine verinnerlichte oppositionelle politische oder religiöse Überzeugung und Einstellung konnte der BF in Bezug auf eine Gruppierung oder den Dienst an der Waffe somit nicht glaubhaft machen und wurde, in Anbetracht der (ausgeführten) Angaben des BF, dies nicht ausreichend dargetan. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass von Seiten der HTS oder von anderer Seite ein spezifisches Interesse am BF bestünde. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund des Umsturzes im Speziellen ist auch nicht zu sehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr seine (damals) illegale Ausreise aus Syrien, sein Aufenthalt in Österreich sowie seine Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich oder sein Bruder in Syrien und konkret in der Region, aus der er stammt, oder auf dem Weg dorthin Probleme bereiten würden. Nach den festgestellten Karten, dem Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ sowie der weiteren Länderberichtslage könnte der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nach Syrien etwa durch die offenen Grenzen zur Türkei hin einreisen (zB über den Grenzübergang Bab al-Hawa) und XXXX , sein Herkunftsviertel sowie sein Elternhaus erreichen, sich dabei lediglich im Kontrollgebiet der HTS bewegen, welche mittlerweile ungefähr 70% des Staatsgebietes beherrscht, ohne asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Aus der Länderberichtslage ergibt sich weiters, dass die SNA bzw. die verbundenen Milizen keine Wehrpflicht etabliert haben und vor dem Hintergrund der Länderberichtslage auch nicht zu sehen ist, dass sie dem BF als sunnitischen Araber Probleme bereiten würden. Ferner ergibt sich aus der allgemeinen Länderberichtslage, dass die Türkei massiv an einer Rückkehr von syrischen Flüchtlingen nach Syrien interessiert ist und besteht der Konflikt lediglich gegenüber den kurdisch dominierten Kräften (aktuell gerade im westlichen Teil des Gouvernements Aleppo bzw. in der Region Manbij). Nach den festgestellten Karten, dem Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ sowie der weiteren Länderberichtslage könnte der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nach Syrien etwa durch die offenen Grenzen zur Türkei hin einreisen (zB über den Grenzübergang Bab al-Hawa) und römisch 40 , sein Herkunftsviertel sowie sein Elternhaus erreichen, sich dabei lediglich im Kontrollgebiet der HTS bewegen, welche mittlerweile ungefähr 70% des Staatsgebietes beherrscht, ohne asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Aus der Länderberichtslage ergibt sich weiters, dass die SNA bzw. die verbundenen Milizen keine Wehrpflicht etabliert haben und vor dem Hintergrund der Länderberichtslage auch nicht zu sehen ist, dass sie dem BF als sunnitischen Araber Probleme bereiten würden. Ferner ergibt sich aus der allgemeinen Länderberichtslage, dass die Türkei massiv an einer Rückkehr von syrischen Flüchtlingen nach Syrien interessiert ist und besteht der Konflikt lediglich gegenüber den kurdisch dominierten Kräften (aktuell gerade im westlichen Teil des Gouvernements Aleppo bzw. in der Region Manbij). Die Feststellungen hinsichtlich einer auch sonst nicht bestehenden Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch abseits der Kontrolle am Checkpoint, welche aber folgenlos blieb, kein substantiiertes Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet bzw. diesbezüglich substantiierte und glaubhafte Angaben getroffen. Der BF gehört als sunnitischer Araber wohl der – mittlerweile dominierenden – Mehrheitsbevölkerung an (vgl. zB erneut Der Standard, Naher Osten, Staatsagentur: Al-Sharaa ist Übergangspräsident Syriens vom 29.01.2025), sodass eine solche Gefährdung des BF vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht anzunehmen ist. Die Feststellungen hinsichtlich einer auch sonst nicht bestehenden Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch abseits der Kontrolle am Checkpoint, welche aber folgenlos blieb, kein substantiiertes Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet bzw. diesbezüglich substantiierte und glaubhafte Angaben getroffen. Der BF gehört als sunnitischer Araber wohl der – mittlerweile dominierenden – Mehrheitsbevölkerung an vergleiche zB erneut Der Standard, Naher Osten, Staatsagentur: Al-Sharaa ist Übergangspräsident Syriens vom 29.01.2025), sodass eine solche Gefährdung des BF vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht anzunehmen ist. Dem BF ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität (die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründen hätte) glaubhaft zu machen. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Seitens des BF wurde diesen auch nicht substantiiert entgegen getreten. Der Machtwechsel sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können als notorisch betrachtet werden. Zudem bildet der Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024 den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition ab. Seitdem veröffentlicht UNHCR regelmäßige „Regional Flash Updates“ zur Lage vor Ort.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Einleitend wird nochmals festgehalten, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde und sich seine Beschwerde nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14.06.2024 – der Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 – richtet. Einleitend wird nochmals festgehalten, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde und sich seine Beschwerde nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 14.06.2024 – der Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 – richtet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. etwa VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden vergleiche etwa VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Der UNHCR vertrat bis zum Umsturz in Syrien in seinen Richtlinien aus 2021 die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (ähnlich auch EUAA zum Risikoprofil „Persons who evaded or deserted military service“, Country Guidance Syria 2024, Abschnitt 4.2). Nunmehr wurden diese Richtlinien aus 2021 durch die neue Position des UNHCR aus Dezember 2024 ersetzt. Nach dieser besteht die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr. Andere Risiken können aber fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR nach dieser Position nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können. Seitdem gibt UNHCR regelmäßige „Regional Flash Update[s] #[…]“ heraus; neue Richtlinien wurden aber seit nunmehr mehreren Monaten nicht veröffentlicht und ist nicht abzusehen, wann sich aus Sicht des UNHCR die Lage in Syrien (ausreichend) stabilisiert hat oder (ausreichend) verlässliche Informationen vorliegen bzw. wann es die Umstände wieder erlauben, detaillierte Hinweise zu geben. Hinsichtlich des letzten Punktes ist bemerkenswert, dass UNHCR nach seinen „Regional Flash Updates“ seit Dezember 2024 vor Ort ist und Tausende Rückkehrer bei ihrer Rückkehr unterstützt hat sowie über ein Netzwerk von mehr als 100 operativen Gemeindezentren im ganzen Land verfügt. Lediglich der Vollständigkeit wird in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass UNHCR bereits zuvor die Rückkehr Tausender Syrer aus dem Libanon nach Syrien im Zuge der israelischen Bodenoffensive im Südlibanon 2024 begleitet hat und nach seinen eigenen Informationen bereits damals vor Ort war. Insgesamt sind seit dem Umsturz Anfang Dezember 2024 nach Einschätzung seitens UNHCR über 230.000 Menschen nach Syrien zurückgekehrt. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass UNHCR die undifferenzierte Aussetzung aller negativen Entscheidungen im Hinblick auf internationale Schutzanträge fordert. UNHCR fordert weiters die uneingeschränkte Annahme von Schutzanträgen und die Abstandnahme von der Beendigung des Flüchtlingsstatus. Unklar ist, ob sich die Indizwirkung der UNHCR-Richtlinien bzw. Positionen über inhaltliche Positionen hinaus auch auf eine „Aussetzung“ von Asylverfahren erstreckt (vgl. zB VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315).Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass UNHCR die undifferenzierte Aussetzung aller negativen Entscheidungen im Hinblick auf internationale Schutzanträge fordert. UNHCR fordert weiters die uneingeschränkte Annahme von Schutzanträgen und die Abstandnahme von der Beendigung des Flüchtlingsstatus. Unklar ist, ob sich die Indizwirkung der UNHCR-Richtlinien bzw. Positionen über inhaltliche Positionen hinaus auch auf eine „Aussetzung“ von Asylverfahren erstreckt vergleiche zB VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315). Dies kann gegenständlich aber dahingestellt bleiben, weil eine aktuelle Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde im konkreten Einzelfall nach umgehender Prüfung und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung jedenfalls möglich ist. Dem BF wurde bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und richtet sich seine Beschwerde nur gegen die Abweisung des Asylantrags. Eine darüber hinausgehende Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bedingt aber eine asylrelevante Verfolgung, welche gegenständlich nicht vorliegt und ist auch zu prognostizieren, dass es zu einer solchen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kommen wird. Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist nochmals auszuführen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Zentralregierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl von Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, nämlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind. Dies deckt sich auch mit der Position des UNHCR. Der männliche BF gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich deutlich zum sunnitischen Glauben. Das Gebiet von Nordwesten Syriens bis zum Zentralland – zwischen der (offenen) türkischen Grenze und der Heimatregion des BF – liegt im Machtbereich der HTS, welche sich dominierend aus männlichen sunnitischen Arabern zusammensetzt (vgl. zB nochmals Der Standard, Naher Osten, Staatsagentur: Al-Sharaa ist Übergangspräsident Syriens vom 29.01.2025). Der BF war weder politisch tätig, noch besitzt er besondere innere politische Überzeugungen oder Beziehungen. Seine Herkunftsfamilie war ebenso weder politisch tätig, noch verfügt sie über besondere politische Beziehungen. Die Familie lebt ihr Alltagsleben vor und nach Umsturz des Assad-Regimes unverändert weiter. Es ist nicht zu sehen, warum dem BF dies nicht auch – im Falle einer hypothetischen Rückkehr – mit seinen Eltern und seinen zwei Schwestern unverändert möglich sein würde, zumal eine Verfolgung durch das Assad-Regime nicht mehr anzunehmen ist. Soweit nach UNHCR andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen können, liegen solche im gegenständlichen Falle des sunnitisch-arabischen BF mit Familienanschluss in der Heimatregion und ohne persönliche Probleme nicht vor. Vielmehr beziehen sich diese Risiken auf Umstände, welche bereits seitens des BFA durch Zuerkennung subsidiären Schutzes berücksichtigt wurden.Der männliche BF gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich deutlich zum sunnitischen Glauben. Das Gebiet von Nordwesten Syriens bis zum Zentralland – zwischen der (offenen) türkischen Grenze und der Heimatregion des BF – liegt im Machtbereich der HTS, welche sich dominierend aus männlichen sunnitischen Arabern zusammensetzt vergleiche zB nochmals Der Standard, Naher Osten, Staatsagentur: Al-Sharaa ist Übergangspräsident Syriens vom 29.01.2025). Der BF war weder politisch tätig, noch besitzt er besondere innere politische Überzeugungen oder Beziehungen. Seine Herkunftsfamilie war ebenso weder politisch tätig, noch verfügt sie über besondere politische Beziehungen. Die Familie lebt ihr Alltagsleben vor und nach Umsturz des Assad-Regimes unverändert weiter. Es ist nicht zu sehen, warum dem BF dies nicht auch – im Falle einer hypothetischen Rückkehr – mit seinen Eltern und seinen zwei Schwestern unverändert möglich sein würde, zumal eine Verfolgung durch das Assad-Regime nicht mehr anzunehmen ist. Soweit nach UNHCR andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen können, liegen solche im gegenständlichen Falle des sunnitisch-arabischen BF mit Familienanschluss in der Heimatregion und ohne persönliche Probleme nicht vor. Vielmehr beziehen sich diese Risiken auf Umstände, welche bereits seitens des BFA durch Zuerkennung subsidiären Schutzes berücksichtigt wurden. Soweit seitens des BF vorgebracht wurde, dass die HTS von der EU weiterhin als Terrororganisation geführt wird, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass dies alleine im konkreten Fall noch keine asylrelevante Verfolgung begründet und andererseits, dass die internationale Staatengemeinschaft bemüht ist, Kontakte aufzubauen, wie zuletzt beispielhaft am festgestellten Treffen zwischen dem UNHCR und dem nunmehrige Interimspräsident Ahmed al-Sharaa, Anführer der HTS, zu sehen ist. Wie seitens des BF am Ende der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, bekennt sich die HTS derzeit nach außen hin dazu, sämtliche religiöse und ethnische Gruppen zu respektieren und zu schützen. Es ist auch nicht zu sehen, dass sie den BF verfolgen würde, weil er unregelmäßig betet oder sich nicht als strenggläubig bezeichnen würde. Der BF bekennt sich deutlich zum sunnitischen Islam. In dem Zusammenhang ist etwa zu erwähnen, dass seiner Schwester der Universitätsbesuch in der Heimatstadt auch nach dem Umbruch weiterhin möglich ist und dass al-Sharaa auch in Damaskus westlich gekleidet auftritt (vgl. zB nochmals Der Standard, Naher Osten, Staatsagentur: Al-Sharaa ist Übergangspräsident Syriens vom 29.01.2025). Die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht; eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt gegenständlich – ausreichend prognostisch beurteilbar – nicht vor (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Wie seitens des BF am Ende der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, bekennt sich die HTS derzeit nach außen hin dazu, sämtliche religiöse und ethnische Gruppen zu respektieren und zu schützen. Es ist auch nicht zu sehen, dass sie den BF verfolgen würde, weil er unregelmäßig betet oder sich nicht als strenggläubig bezeichnen würde. Der BF bekennt sich deutlich zum sunnitischen Islam. In dem Zusammenhang ist etwa zu erwähnen, dass seiner Schwester der Universitätsbesuch in der Heimatstadt auch nach dem Umbruch weiterhin möglich ist und dass al-Sharaa auch in Damaskus westlich gekleidet auftritt vergleiche zB nochmals Der Standard, Naher Osten, Staatsagentur: Al-Sharaa ist Übergangspräsident Syriens vom 29.01.2025). Die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht; eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt gegenständlich – ausreichend prognostisch beurteilbar – nicht vor vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Insgesamt verfolgt die HTS den BF nicht; dies weder aufgrund individueller noch genereller Merkmale. Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen auch keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330; 20.04.2018, Ra 2018/18/0154; VwGH 26.01.2023, Ra 2022/20/0358). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrd