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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW276 2304169-1 Spruch, W276 2304169-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Bf an, dass er am XXXX in Syrien geboren worden sei. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Bf an, dass er am römisch 40 in Syrien geboren worden sei. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Bf an, dass er von 2004 bis 2006 beim syrischen Militär gewesen sei. Im Jahr 2016 habe er einen Anruf bekommen, dass er als Reservist zum syrischen Militär einberufen werde. Er sei jedoch nicht zum Dienst erschienen. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er nicht in einem Gebiet gelebt habe, welches vom syrischen Regime gehalten worden sei. Als die syrischen Truppen jedoch weiter vorgerückt und näher gekommen seien, sei er aus Angst vor dem Regime in die Türkei geflohen. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass er von drei verschiedenen Kriegsparteien zum Militär einberufen werden könne. Dies seien, das syrische Militär, die kurdische Armee und die iranischen Milizen. Am XXXX wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Bf aus, dass er in Syrien von verschiedenen Gruppierungen aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Von den Kurden, der FSA, iranischen Milizen und dem syrischen Regime. Er habe große Angst davor gehabt, dass ihn das syrische Regime als Druckmittel festnehmen würde, da sein Bruder aus der Armee geflohen sei oder aufgrund seiner anderen Brüder, da diese ihren Militärdienst nicht abgeleistet hätten. Er habe auch Angst, dass er seitens des syrischen Regimes als Reservist einberufen werde, da er bei der vierten Division von Maher al Assad gewesen sei. Er wolle sich jedoch keiner Gruppe anschließen. Aus diesen Gründen habe er das Land verlassen. Er wolle niemanden töten und habe auch Angst, selbst getötet zu werden. Jeder glaube, dass er Recht habe. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters der belangten Behörde, gab der Bf an, dass er im Jahr 2013 von der FSA aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Er sei auf der Straße mehrmals angesprochen worden, habe aber immer abgelehnt. Sie hätten gedacht, dass er Anhänger des Regimes sei. Der Bf fügte hinzu, dass er von den Kurden nicht direkt aufgefordert worden sei. Die Kurden hätten sich auf der östlichen Seite des Flusses befunden und erst, wenn er dort hingegangen wäre, wäre er von ihnen eingezogen worden. Der Bf gab darüber hinaus an, dass er vom IS nicht aufgefordert worden sei, aber sie von dieser Gruppe stark belästigt worden seien. Wenn jemand auf der Straße während des Gebetes erwischt worden sei, sei er geschlagen und aufgefordert worden, sofort in die Moschee zu gehen. Während der Gebetszeit hätten alle Straßen leer seien müssen. Derzeit würden sich das syrische Regime und die iranischen Milizen in XXXX befinden und würde er nun dort seien, würde er von ihnen aufgefordert werden, als Reservist einzutreten oder sich den iranischen Milizen anzuschließen. Der Bf wies darauf hin, dass zurzeit Kinder rekrutiert werden würden und die Ortschaft von Banden regiert werden würde.Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters der belangten Behörde, gab der Bf an, dass er im Jahr 2013 von der FSA aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Er sei auf der Straße mehrmals angesprochen worden, habe aber immer abgelehnt. Sie hätten gedacht, dass er Anhänger des Regimes sei. Der Bf fügte hinzu, dass er von den Kurden nicht direkt aufgefordert worden sei. Die Kurden hätten sich auf der östlichen Seite des Flusses befunden und erst, wenn er dort hingegangen wäre, wäre er von ihnen eingezogen worden. Der Bf gab darüber hinaus an, dass er vom IS nicht aufgefordert worden sei, aber sie von dieser Gruppe stark belästigt worden seien. Wenn jemand auf der Straße während des Gebetes erwischt worden sei, sei er geschlagen und aufgefordert worden, sofort in die Moschee zu gehen. Während der Gebetszeit hätten alle Straßen leer seien müssen. Derzeit würden sich das syrische Regime und die iranischen Milizen in römisch 40 befinden und würde er nun dort seien, würde er von ihnen aufgefordert werden, als Reservist einzutreten oder sich den iranischen Milizen anzuschließen. Der Bf wies darauf hin, dass zurzeit Kinder rekrutiert werden würden und die Ortschaft von Banden regiert werden würde. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters der belangten Behörden, ob der Bf in Syrien jemals persönlich bedroht worden sei, bejahte dieser die Frage und gab an, vom syrischen Regime und den iranischen Milizen bedroht worden zu sein. Er führte an, dass wenn sie ihn erwischt hätten, er als Reservist hätte einrücken müssen oder sich den iranischen Milizen hätte anschließen müssen. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass er angewiesen werden würde, Menschen zu töten. Er habe Angst, dass er sein Leben verliere. Er führte abermals an, dass er von verschiedenen Gruppen aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und dies wolle er nicht. Er befürchte, dass er vielleicht entführt werden würde, da man annehmen könne, dass er zu einer reichen Familie gehöre, da seine Familie in Europa wohne. Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bf erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine Fluchtgründe darin bestehen würden, dass er befürchte im syrischen Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten und anderseits darin, dass ihm wegen der Ablehnung des Kriegsdienstes eine politische Gegnerschaft sowohl vom syrischen Regime als auch von den Kurden oder sonstigen bewaffneten Milizen unterstellt werden würde. Verstärkt werde diese Gefährdung noch durch seine familiären Beziehungen und pazifistischen Grundeinstellungen. Der Bf habe seinen Militärdienst in der Präsidentengarde unter Maher Al Assad, dem Bruder des Präsidenten abgeleistet, weshalb es sich um eine Position handle, die eindeutig politisch konnotiert sei und die Verweigerung des Reservedienstes ebenfalls zu einer dezidiert politischen Handlung mache. Im Übrigen habe der Bf politische Gründe für seine Ablehnung des Assad Regimes deutlich gemacht. Der Bf habe deutlich erklärt, dass er sowohl das syrische Regime und dessen Kriegsdienst als auch die anderen bewaffneten Gruppierungen ablehne. Dem Bf würde aufgrund seiner Flucht und der daraus resultierenden Entziehung vom Kriegsdienst, sowie aufgrund seiner allgemeinen Weigerung am Kriegsdienst auf Seiten des syrischen Regimes teilnehmen zu wollen, eine oppositionelle politische Haltung und Verrat vorgeworfen werden. Der Bf erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine Fluchtgründe darin bestehen würden, dass er befürchte im syrischen Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten und anderseits darin, dass ihm wegen der Ablehnung des Kriegsdienstes eine politische Gegnerschaft sowohl vom syrischen Regime als auch von den Kurden oder sonstigen bewaffneten Milizen unterstellt werden würde. Verstärkt werde diese Gefährdung noch durch seine familiären Beziehungen und pazifistischen Grundeinstellungen. Der Bf habe seinen Militärdienst in der Präsidentengarde unter Maher Al Assad, dem Bruder des Präsidenten abgeleistet, weshalb es sich um eine Position handle, die eindeutig politisch konnotiert sei und die Verweigerung des Reservedienstes ebenfalls zu einer dezidiert politischen Handlung mache. Im Übrigen habe der Bf politische Gründe für seine Ablehnung des Assad Regimes deutlich gemacht. Der Bf habe deutlich erklärt, dass er sowohl das syrische Regime und dessen Kriegsdienst als auch die anderen bewaffneten Gruppierungen ablehne. Dem Bf würde aufgrund seiner Flucht und der daraus resultierenden Entziehung vom Kriegsdienst, sowie aufgrund seiner allgemeinen Weigerung am Kriegsdienst auf Seiten des syrischen Regimes teilnehmen zu wollen, eine oppositionelle politische Haltung und Verrat vorgeworfen werden. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom XXXX gab die belangte Behörde bekannt, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters an der anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Zudem wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersucht.Mit Schreiben vom römisch 40 gab die belangte Behörde bekannt, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters an der anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Zudem wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde am selben Tag zur Kenntnis übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde am selben Tag zur Kenntnis übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Bf führt die im Spruch genannten Personalien. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er spricht zudem Türkisch. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Der Bf wurde im Gouvernement Deir ez-Zor, im Dorf XXXX (auch unter XXXX geführt) geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Er lebte - mit Ausnahme seiner Wehrdienstzeit – bis zur Ausreise aus Syrien durchgehend in der Umgebung seines Heimatdorfes bzw. des Gouvernements Deir ez-Zor. Der Bf besuchte neun Jahre lang die Schule. Der Bf arbeitete als Fahrer und Innendekorateur.Der Bf wurde im Gouvernement Deir ez-Zor, im Dorf römisch 40 (auch unter römisch 40 geführt) geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Er lebte - mit Ausnahme seiner Wehrdienstzeit – bis zur Ausreise aus Syrien durchgehend in der Umgebung seines Heimatdorfes bzw. des Gouvernements Deir ez-Zor. Der Bf besuchte neun Jahre lang die Schule. Der Bf arbeitete als Fahrer und Innendekorateur. Der Herkunftsort des Bf steht unter Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS). Der Vater des Bf, XXXX , geboren 1958, lebt in Wien. Die Mutter des Bf, XXXX , geboren 1963, lebt in Wien. Der Bruder des Bf, XXXX geboren 1983, lebt in Wien. Der Bruder des Bf, XXXX , geboren 1990, lebt in Wien. Der Bruder des Bf, XXXX , geboren 1992, lebt in Wien. Der Bruder des Bf, XXXX , geboren 1993, lebt in Wien. Der Bruder des Bf, XXXX , geboren 1981, lebt in Wien. Der Bruder des Bf, XXXX , geboren 2000, lebt in Wien. Die Schwester des Bf, XXXX , geboren 1986, lebt in der Türkei. Die Schwester des Bf, XXXX geboren 1988, lebt in der Türkei. Die Schwester des Bf, XXXX , geboren 2000, lebt in Wien. Die Schwester des Bf, XXXX , geboren 1998, lebt in der Türkei. Die Schwester des Bf, XXXX geboren 1996, lebt in der Türkei. Der Vater des Bf, römisch 40 , geboren 1958, lebt in Wien. Die Mutter des Bf, römisch 40 , geboren 1963, lebt in Wien. Der Bruder des Bf, römisch 40 geboren 1983, lebt in Wien. Der Bruder des Bf, römisch 40 , geboren 1990, lebt in Wien. Der Bruder des Bf, römisch 40 , geboren 1992, lebt in Wien. Der Bruder des Bf, römisch 40 , geboren 1993, lebt in Wien. Der Bruder des Bf, römisch 40 , geboren 1981, lebt in Wien. Der Bruder des Bf, römisch 40 , geboren 2000, lebt in Wien. Die Schwester des Bf, römisch 40 , geboren 1986, lebt in der Türkei. Die Schwester des Bf, römisch 40 geboren 1988, lebt in der Türkei. Die Schwester des Bf, römisch 40 , geboren 2000, lebt in Wien. Die Schwester des Bf, römisch 40 , geboren 1998, lebt in der Türkei. Die Schwester des Bf, römisch 40 geboren 1996, lebt in der Türkei. Die Ehefrau des Bf, XXXX , geboren 1992, lebt in der Türkei. Der Sohn des Bf, XXXX geboren 2010, lebt bei der Ehefrau des Bf, in der Türkei. Der Sohn des Bf, XXXX , geboren 2013, lebt bei der Ehefrau des Bf, in der Türkei. Der Sohn des Bf, XXXX , geboren 2020, lebt bei der Ehefrau des Bf, in der Türkei. Die Tochter des Bf, XXXX geboren 2015, lebt bei der Ehefrau des Bf, in der Türkei. Die Ehefrau des Bf, römisch 40 , geboren 1992, lebt in der Türkei. Der Sohn des Bf, römisch 40 geboren 2010, lebt bei der Ehefrau des Bf, in der Türkei. Der Sohn des Bf, römisch 40 , geboren 2013, lebt bei der Ehefrau des Bf, in der Türkei. Der Sohn des Bf, römisch 40 , geboren 2020, lebt bei der Ehefrau des Bf, in der Türkei. Die Tochter des Bf, römisch 40 geboren 2015, lebt bei der Ehefrau des Bf, in der Türkei. Der Bf hat Kontakt zu seiner Familie. Der Bf ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Der Bf ist gesund. Der Bf ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrisch arabischen Armee (SAA) des syrischen Assad-Regimes gesetzlich verpflichtend. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht ist nicht absehbar, ob auch die neue erst im Aufbau befindliche syrische Administration nach der „Assad-Zeit“ an einer allgemeinen Wehrpflicht für Männer in Syrien festhalten wird. Jedenfalls wurden aktuell alle Soldaten des ehemaligen syrischen Assad-Militärs vom syrischen Armeekommando außer Dienst gestellt. Eine Verfolgung des Bf durch das gestürzte syrische Regime aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. Dem Bf droht in seinem Herkunftsort auch keine Einberufung zum verpflichtenden Wehrdienst der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien. Der Bf ist im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht der realen Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die SNA (vormals FSA) ausgesetzt. Der Bf ist im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht der realen Gefahr der Zwangsrekrutierung durch den IS ausgesetzt. Der Bf ist nicht in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten. Er war niemals politisch tätig. Der Bf ist wegen seiner Ausreise aus Syrien, wegen seines Aufenthalts in Österreich, wegen seiner Asylantragstellung und/oder wegen seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Bf ist im Herkunftsstaat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung bedroht. 1.
  4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11: […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungs-feindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian NationalArmy) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian NationalArmy) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). […] Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung 2024-03-27 11:04[…]Letzte Änderung 2024-03-27 11:04, […] Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  5. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  6. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbstverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbstverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). […] Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al Assad flieht“ vom 10.12.2024 […] Am frühen Morgen des 8.
  7. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ezZour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الجرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). […]
  8. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  9. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  10. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  11. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  13. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). […]
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Bf in der mündlichen Verhandlung und Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, Beilage ./1 bis ./10 Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem (Beilage ./1), COI_CMS_Länderinformationen Syrien, Version 11 (Datum der Veröffentlichung: 2024-03-27) (Beilage ./2), COI_CMS_Länderinformationen Syrien, Kurzinformation (Datum der Veröffentlichung: 2024-12-10) (Beilage ./3), EUAA Country Guidance Syrien, Country guidance: Syria, April 2024 (Beilage ./4), UNCR Position on returns to the syrian arab Republic, Dezember 2024 (Beilage ./5), UNHCR Response-Factsheet,
  15. Dezember 2024 (Beilage ./6), UNHCR Regional Flash Update #8 Syria situation crisis, 2.Jänner 2025 (Beilage ./7), UNHCR Regional Flash Update #9 Syria situation crisis, 10.Jänner 2025 (Beilage ./8), https://www.deutschlandfunk.de/rebellen-verkuenden-amnestie-fuer-soldaten114.html; 14.12.2024 (Beilage ./9), https://www.dw.com/de/syrien-hts-rebellen-sollen-teil-staatlicher-armee-werden/a71077838; 17.12.2024 (Beilage ./10). 2.
  16. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Bf ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Bf gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Bf im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Bf, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Syrien, seiner Schulausbildung, seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Bf zu zweifeln. Die Feststellung, dass der Bf - mit Ausnahme seiner Wehrdienstzeit - bis zur Ausreise aus Syrien durchgehend in der Umgebung seines Heimatdorfes bzw. des Gouvernements Deir ez-Zor gelebt hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er in seinem Heimatdorf aufgewachsen sei, für eine Weile in Damaskus gelebt habe und in Damaskus auch seinen Militärdienst abgeleistet habe, aber sonst „nur in der Umgebung in Deir ez-Zor“ gelebt habe (VHS, S. 8). Hierbei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Bf im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde anführte, dass er von Geburt an bis 2017 in „ XXXX “ und von 2017 bis 2018, bis zu seiner Ausreise aus Syrien, in „ XXXX “, im Norden des Landes gelebt habe (Einvernahme BFA, AS 161). Einen Aufenthalt in XXXX bzw. im Norden von Syrien erwähnte der Bf während der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht einmal mehr ansatzweise, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die oben angeführte Feststellung getroffen hat.Die Feststellung, dass der Bf - mit Ausnahme seiner Wehrdienstzeit - bis zur Ausreise aus Syrien durchgehend in der Umgebung seines Heimatdorfes bzw. des Gouvernements Deir ez-Zor gelebt hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er in seinem Heimatdorf aufgewachsen sei, für eine Weile in Damaskus gelebt habe und in Damaskus auch seinen Militärdienst abgeleistet habe, aber sonst „nur in der Umgebung in Deir ez-Zor“ gelebt habe (VHS, S. 8). Hierbei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Bf im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde anführte, dass er von Geburt an bis 2017 in „ römisch 40 “ und von 2017 bis 2018, bis zu seiner Ausreise aus Syrien, in „ römisch 40 “, im Norden des Landes gelebt habe (Einvernahme BFA, AS 161). Einen Aufenthalt in römisch 40 bzw. im Norden von Syrien erwähnte der Bf während der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht einmal mehr ansatzweise, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die oben angeführte Feststellung getroffen hat. Die Feststellung, dass sich der Herkunftsort des Bf unter Kontrolle der HTS befindet, ergibt sich aus einem Einblick in die Landeskarte „Live Universal Awareness Map, Map of Syrian Civil War“ (abrufbar unter syria.liveuamap.com) sowie auf die Seite Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org). Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern des Bf und deren aktuelle Aufenthaltsorte ergeben sich aus den Angaben des Bf in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS, S. 7). Die Feststellung, dass der Bf Kontakt zu seiner Familie hat, ergibt sich aus der Angabe des Bf in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach Kontakt bestehe (VHS, S. 7). Die Feststellung, dass der Bf subsidiär schutzberechtigt ist, ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Bf bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (AS 153; VHS, S. 5) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Bf ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  17. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Zur vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Wehrdienstverweigerung: Aus den herangezogenen Länderberichten und der medialen Berichterstattung ergibt sich, dass das syrische Regime am 08.12.2024 gestürzt wurde und Staatspräsident Baschar al Assad Syrien Richtung Russland verlassen hat. Oppositionelle Kräfte und kurdische Kämpfer kontrollieren nun Syrien. Da das syrische Assad-Regime die Kontrolle über Syrien verloren hat, ist es diesem faktisch nicht mehr möglich, den Bf zu verfolgen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024).Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024). Das gesamte Vorbringen des Bf in Bezug auf die Befürchtung einer möglichen Verfolgung durch das syrische Regime geht daher ins Leere, da das syrische Regime aufgehört hat zu existieren und daher keine Verfolgung durch dieses mehr vorliegen kann. Soweit der Bf im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde anführte, dass er von verschiedenen Gruppierungen aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und darunter auch die Kurden gewesen seien (Einvernahme BFA, AS 167), ist auf die nach wie vor aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation vom 27.03.2024 zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass die Wehrpflicht nicht für Personen gilt, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten (LIB, S. 157). Wie festgestellt hat der Bf – mit Ausnahme seiner Zeit beim syrischen Militär zur Ableistung seiner Wehrpflicht - durchgehend im Gouvernement Deir ez-Zor, im Dorf XXXX (auch unter XXXX geführt) gelebt. Das Heimatdorf des Bf befindet sich aktuell unter Kontrolle der HTS. Da der Bf weder im AANES Gebiet gewohnt hat noch aus diesem stammt, gilt für ihn die Wehrpflicht bzw. Selbstverteidigungspflicht der Kurden nicht und ist er zur Ableistung dieser im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht verpflichtet. Das Vorbringen des Bf, wonach ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden drohe, steht in Widerspruch mit den aktuellen Länderinformationen und ist daher nicht glaubhaft. Hervorzuheben ist zudem, dass der Bf eine angeblich versuchte bzw. drohende Rekrutierung durch kurdische Milizen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal mehr ansatzweise erwähnt hat, sondern zu seinen Fluchtgründen anführte, dass er weder für das syrische Regime noch für den IS habe kämpfen wollen und deswegen ausgereist sei (VHS, S. 9).Soweit der Bf im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde anführte, dass er von verschiedenen Gruppierungen aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und darunter auch die Kurden gewesen seien (Einvernahme BFA, AS 167), ist auf die nach wie vor aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation vom 27.03.2024 zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass die Wehrpflicht nicht für Personen gilt, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten (LIB, S. 157). Wie festgestellt hat der Bf – mit Ausnahme seiner Zeit beim syrischen Militär zur Ableistung seiner Wehrpflicht - durchgehend im Gouvernement Deir ez-Zor, im Dorf römisch 40 (auch unter römisch 40 geführt) gelebt. Das Heimatdorf des Bf befindet sich aktuell unter Kontrolle der HTS. Da der Bf weder im AANES Gebiet gewohnt hat noch aus diesem stammt, gilt für ihn die Wehrpflicht bzw. Selbstverteidigungspflicht der Kurden nicht und ist er zur Ableistung dieser im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht verpflichtet. Das Vorbringen des Bf, wonach ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden drohe, steht in Widerspruch mit den aktuellen Länderinformationen und ist daher nicht glaubhaft. Hervorzuheben ist zudem, dass der Bf eine angeblich versuchte bzw. drohende Rekrutierung durch kurdische Milizen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal mehr ansatzweise erwähnt hat, sondern zu seinen Fluchtgründen anführte, dass er weder für das syrische Regime noch für den IS habe kämpfen wollen und deswegen ausgereist sei (VHS, S. 9). Soweit der Bf im Zuge der Einvernahme angab, dass er mehrmals von der FSA (Anm., nunmehr SNA) aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und er nun bei einer allfälligen Rückkehr Angst habe, angewiesen zu werden, einen Menschen zu töten und selbst getötet zu werden (Einvernahme BFA, AS 167, AS 169, AS 173), ist darauf hinzuweisen, dass den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass die SNA keinen Militärdienst und keine einheitliche Wehrpflicht für junge Männer hat und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. Die wirtschaftliche Situation in den Gebieten unter der Kontrolle der SNA stellt sich so dar, dass es für Männer im wehrfähigen Alter einen großen wirtschaftlichen Anreiz gibt, sich der SNA anzuschließen, weil sie als Teil der SNA mehr Geld verdienen könnten als mit anderen Jobs in diesen Gebieten. In den von der SNA kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen (vgl. LIB, S. 155). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Heimatregion des Bf unter Kontrolle der HTS befindet und die FSA – bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien – gar keinen Zugriff auf den Bf hätte. Das Vorbringen des Bf hinsichtlich einer angeblichen Zwangsrekrutierung durch die FSA steht im Widerspruch zu den eingeführten Länderinformationen und ist daher nicht glaubhaft. Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Bf angebliche Rekrutierungsversuche der FSA während der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort erwähnt hat. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien ist der Bf nicht der realen Gefahr der Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die SNA ausgesetzt.Soweit der Bf im Zuge der Einvernahme angab, dass er mehrmals von der FSA (Anm., nunmehr SNA) aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und er nun bei einer allfälligen Rückkehr Angst habe, angewiesen zu werden, einen Menschen zu töten und selbst getötet zu werden (Einvernahme BFA, AS 167, AS 169, AS 173), ist darauf hinzuweisen, dass den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass die SNA keinen Militärdienst und keine einheitliche Wehrpflicht für junge Männer hat und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. Die wirtschaftliche Situation in den Gebieten unter der Kontrolle der SNA stellt sich so dar, dass es für Männer im wehrfähigen Alter einen großen wirtschaftlichen Anreiz gibt, sich der SNA anzuschließen, weil sie als Teil der SNA mehr Geld verdienen könnten als mit anderen Jobs in diesen Gebieten. In den von der SNA kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen vergleiche LIB, S. 155). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Heimatregion des Bf unter Kontrolle der HTS befindet und die FSA – bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien – gar keinen Zugriff auf den Bf hätte. Das Vorbringen des Bf hinsichtlich einer angeblichen Zwangsrekrutierung durch die FSA steht im Widerspruch zu den eingeführten Länderinformationen und ist daher nicht glaubhaft. Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Bf angebliche Rekrutierungsversuche der FSA während der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort erwähnt hat. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien ist der Bf nicht der realen Gefahr der Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die SNA ausgesetzt. Betreffend die vom Bf ausschließlich in der Beschwerdeverhandlung geäußerte Angabe, dass er auch nicht für den IS (Islamischen Staat) habe kämpfen wollen (VHS, S. 9), ist zu betonen, dass die Milizen des Islamischen Staates keine Gebietskontrolle über die Herkunftsregion des Bf haben und dem Bf daher seitens dieser Gruppierung im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Gefahr droht. Darüber hinaus ist herauszustreichen, dass er eine angeblich drohende Zwangsrekrutierung durch den IS im bisherigen Verfahrensverlauf nicht einmal ansatzweise erwähnt hat. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Bf aufgrund seiner Ausreise aus Syrien sowie der Asylantragstellung in Österreich in Syrien gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte, ist festzuhalten, dass sich seine diesbezüglichen Ausführungen auf eine potenzielle Verfolgung durch das Regime von Baschar al-Assad beziehen, welches – wie bereits ausgeführt – nicht mehr existent ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Länderberichten auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Bf in seinem Herkunftsort seitens der aktuellen Machthaber wegen seiner Flucht aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde vom Bf nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden. Es finden sich folglich keine ausreichend validen Belege dafür, dass der Bf mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet ist, in das Blickfeld einer der Konfliktparteien in Syrien zu geraten und von diesen wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung persönlich verfolgt zu werden. Der Bf gab zudem im Verfahren gleichlautend an, in Syrien niemals politisch tätig gewesen zu sein (Einvernahme BFA, AS 173; VHS, S. 8). Abschließend ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine belastbaren Hinweise hervorgekommen sind, die auf eine verfahrensrelevante Verfolgungsgefahr des Bf im Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung hindeuten. 2.
  18. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Dabei ist insbesondere auf die mediale Berichterstattung und die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al Assad flieht“ vom 10.12.2024 hinzuweisen, welche auf öffentlich zugänglichen Medienberichten aufbaut und daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Im vorliegenden Fall besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  20. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  21. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Bf im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Konventionsgrundes im Sinne der GFK für den Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien darzutun bzw. glaubhaft zu machen. Zur behaupteten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer Rekrutierung zum Wehrdienst des syrischen Militärs: Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position vom 16.12.2024). Dem Vorbringen bezüglich einer möglichen Verfolgung durch das syrische Regime wegen einer angeblich missachteten Einberufung in den Reservedienst, ist damit die Grundlage entzogen.Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position vom 16.12.2024). Dem Vorbringen bezüglich einer möglichen Verfolgung durch das syrische Regime wegen einer angeblich missachteten Einberufung in den Reservedienst, ist damit die Grundlage entzogen. Auch eine Verfolgung des Bf durch das syrische Regime, aufgrund seiner Ausreise aus Syrien, seiner Asylantragstellung im Ausland ist aufgrund des Sturzes des syrischen Regimes faktisch nicht mehr möglich. Die Aufforderung im aktuellen Positionspapier des UNHCR vom Dezember 2024, wonach negative Entscheidungen über die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus angesichts der rasch ändernden Dynamiken und sich entwickelnden Situation in Syrien solange ausgesetzt werden sollten, bis sich die Situation stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheit und Menschenrechtssituation verfügbar sind, ist im vorliegenden Fall insofern nicht maßgeblich, als dem Bf bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde und die von ihm vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime beendet ist. Dafür, dass konkret dem Bf durch „andere Risiken“, die – in absehbarer Zeit – „fortbestehen oder deutlicher werden können“ über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinaus in asylrelevanter Weise betroffen sein könnte, gibt es – wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht – keinerlei Anhaltspunkte. Betreffend die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Bf ist auf folgendes klarstellend hinzuweisen: Der VwGH hat jüngst klargestellt, dass die Frage einer asylrelevanten Verfolgung schon im Zuge des für eine Rückkehr erforderlichen Grenzübertritts nicht außer Acht gelassen werden kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Bf erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 droht (zuletzt VfGH 05.10.2023, E 1178/2023 und E 872/2023; 29.06.2023, E3450/2022, VfGH 07.10.2021, E3022/2020; VfGH 08.06.2021, E149/2021).Betreffend die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Bf ist auf folgendes klarstellend hinzuweisen: Der VwGH hat jüngst klargestellt, dass die Frage einer asylrelevanten Verfolgung schon im Zuge des für eine Rückkehr erforderlichen Grenzübertritts nicht außer Acht gelassen werden kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Bf erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 droht (zuletzt VfGH 05.10.2023, E 1178 aus 2023, und E 872 aus 2023,; 29.06.2023, E3450/2022, VfGH 07.10.2021, E3022/2020; VfGH 08.06.2021, E149/2021). Da im vorliegenden Fall weder eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch das syrische Regime noch durch nichtstaatliche Akteure, wie Kurden, HTS oder FSA, die Teile des syrischen Staatsgebietes kontrollieren, festgestellt werden konnte und somit in Bezug auf das gesamte syrische Staatsgebiet keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 vorliegt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Heimatregion des Bf für ihn erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. VfGH 29.06.2023, E3450/2022; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Da im vorliegenden Fall weder eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch das syrische Regime noch durch nichtstaatliche Akteure, wie Kurden, HTS oder FSA, die Teile des syrischen Staatsgebietes kontrollieren, festgestellt werden konnte und somit in Bezug auf das gesamte syrische Staatsgebiet keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 vorliegt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Heimatregion des Bf für ihn erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht vergleiche VfGH 29.06.2023, E3450/2022; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. mwN VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370).Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche mwN VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370). Der Bf wurde im Gouvernement Deir ez-Zor, im Dorf XXXX (auch unter XXXX geführt) geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Er lebte - mit Ausnahme seiner Wehrdienstzeit – bis zur Ausreise aus Syrien durchgehend in der Umgebung seines Heimatdorfes bzw. des Gouvernements Deir ez-Zor. Im vorliegenden Fall ist daher weiterhin das Heimatdorf XXXX , im Gouvernement Deir ez-Zor, als Herkunftsregion anzusehen bzw. zu bestimmen. Dieses befindet sich - wie festgestellt – unter Kontrolle der HTS.Der Bf wurde im Gouvernement Deir ez-Zor, im Dorf römisch 40 (auch unter römisch 40 geführt) geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Er lebte - mit Ausnahme seiner Wehrdienstzeit – bis zur Ausreise aus Syrien durchgehend in der Umgebung seines Heimatdorfes bzw. des Gouvernements Deir ez-Zor. Im vorliegenden Fall ist daher weiterhin das Heimatdorf römisch 40 , im Gouvernement Deir ez-Zor, als Herkunftsregion anzusehen bzw. zu bestimmen. Dieses befindet sich - wie festgestellt – unter Kontrolle der HTS. Zudem lässt sich aus der allgemeinen Lage in Syrien konkret für den Bf kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell den Bf, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. zB VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.Zudem lässt sich aus der allgemeinen Lage in Syrien konkret für den Bf kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell den Bf, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche zB VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Im Ergebnis droht dem Bf aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W276.2304169.1.00

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