RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2025 GeschäftszahlW284 2305205-1 Spruch, W284 2305204-1/6E W284 2305205-1/6E W284 2305204-1/6E , W284 2305205-1/6E IM NAMEN DER REP
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, illegal in das Bundesgebiet ein. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihren Sohn am 10.09.2024 Anträge auf internationalen Schutz, den die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung am selben Tag damit begründete, dass die Lage in Syrien, vor allem in Daraa, sehr gefährlich sei, ihr Mann bereits in Österreich wäre und sie gemeinsam mit ihrem Kind hier in Sicherheit leben wolle. Bei einer Rückkehr habe die Erstbeschwerdeführerin Angst um ihr Leben und das ihres Kindes.
- Am 23.10.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt). Befragt zu ihren Fluchtgründen wiederholte sie im Wesentlichen die bereits in der Ersteinvernahme genannten Gründe.
- Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführer hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführer hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Dabei gab sie ergänzend an, dass sie im Falle einer Rückkehr als Angehörige der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen verfolgt sei, und ihr Zwangsverheiratung drohe, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK zuzuerkennen sei. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde ergänzend angegeben, dass dieser als Sohn einer de facto alleinstehenden Frau ohne männlichen Schutz als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden würde.
- Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Dabei gab sie ergänzend an, dass sie im Falle einer Rückkehr als Angehörige der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen verfolgt sei, und ihr Zwangsverheiratung drohe, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK zuzuerkennen sei. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde ergänzend angegeben, dass dieser als Sohn einer de facto alleinstehenden Frau ohne männlichen Schutz als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden würde.
- Am 22.01.2025 wurden die Beschwerdeführer mittels Parteiengehör über die Sicherheitslage in Syrien in Kenntnis gesetzt, woraufhin am 29.01.2025 seitens der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur den Beschwerdeführern: Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nach Vorlage eines syrischen Reisepasses ( XXXX ) fest. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum, sie ist zum Entscheidungszeitpunkt 26 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, Araberin und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie hat am XXXX 2021 in Daraa XXXX als Zweitfrau geheiratet. Der gemeinsame Sohn ist der Zweitbeschwerdeführer.Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nach Vorlage eines syrischen Reisepasses ( römisch 40 ) fest. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum, sie ist zum Entscheidungszeitpunkt 26 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, Araberin und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie hat am römisch 40 2021 in Daraa römisch 40 als Zweitfrau geheiratet. Der gemeinsame Sohn ist der Zweitbeschwerdeführer. Die Identität des Zweitbeschwerdeführers steht nach Vorlage eines syrischen Reisepasses ( XXXX ) ebenfalls fest. Er führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum, er ist zum Entscheidungszeitpunkt 1 Jahr alt. Er ist Staatsangehöriger von Syrien und Araber.Die Identität des Zweitbeschwerdeführers steht nach Vorlage eines syrischen Reisepasses ( römisch 40 ) ebenfalls fest. Er führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum, er ist zum Entscheidungszeitpunkt 1 Jahr alt. Er ist Staatsangehöriger von Syrien und Araber. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX 1999 in Daraa (auch Darʿā, Dera, Dera'a, ’Edre‘î, Adraa, Adhri'at, Aḏriʿāt), der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements im Südwesten von Syrien, ca. 15 Autominuten von der jordanischen Grenze entfernt, geboren und hat dort bis zur Ausreise gelebt. Die Stadt befand sich von Jänner 2014 bis Juli 2018 unter Kontrolle der Opposition, von August 2018 bis Dezember unter Regierungskontrolle und steht seit 10.12.2024 unter HTS- geführter Kontrolle (vgl. https://syria.liveuamap.com).Die Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 1999 in Daraa (auch Darʿā, Dera, Dera'a, ’Edre‘î, Adraa, Adhri'at, Aḏriʿāt), der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements im Südwesten von Syrien, ca. 15 Autominuten von der jordanischen Grenze entfernt, geboren und hat dort bis zur Ausreise gelebt. Die Stadt befand sich von Jänner 2014 bis Juli 2018 unter Kontrolle der Opposition, von August 2018 bis Dezember unter Regierungskontrolle und steht seit 10.12.2024 unter HTS- geführter Kontrolle vergleiche https://syria.liveuamap.com). Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX 2023 in einem Vorort Damaskus‘ geboren und hat gemeinsam mit seiner Mutter in Daraa Syrien gelebt.Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 2023 in einem Vorort Damaskus‘ geboren und hat gemeinsam mit seiner Mutter in Daraa Syrien gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin hat Grundschulbildung genossen, beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift. Sie hat keine Berufsausbildung und war vor ihrer Ausreise nicht erwerbstätig. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin besteht aus ihrer Mutter sowie einem Bruder und einer Schwester sowie Cousins, Onkel und Tanten - welche alle noch in Daraa/Syrien leben. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers lebt mit einer eigenen Familie und dessen (erster) Ehefrau und 5 Kindern in Österreich; es besteht in Österreich kein gemeinsamer Haushalt zwischen den beiden Beschwerdeführern und dem Kindsvater/Mann. Erst- und Zweitbeschwerdeführer leben in einem eigenen Haushalt, werden aber vom Kindsvater/Mann finanziell unterstützt. Letzterer kommt für die Miete der Beschwerdeführer auf. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit einem Schengen-Visum im syrischen Reisepass ( XXXX ) gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer ( XXXX ) über Jordanien und Griechenland am 30.08.2024 nach Österreich ein, wo sie am 10.09.2024 den jeweils gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten.Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit einem Schengen-Visum im syrischen Reisepass ( römisch 40 ) gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer ( römisch 40 ) über Jordanien und Griechenland am 30.08.2024 nach Österreich ein, wo sie am 10.09.2024 den jeweils gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Die Beschwerdeführer sind gesund. Ihnen kommt in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin verließ Syrien aufgrund der allgemein schlechten, unsicheren Situation in Syrien und der gefährlichen Lage in Daraa, weshalb ihr und ihrem Sohn auch vom Bundesamt jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Zweitbeschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe, die von der Erstbeschwerdeführerin genannten gelten auch für ihn. Die Erstbeschwerdeführerin hat Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Beides droht ihr auch im Fall der Rückkehr nach Syrien nicht. Die Erstbeschwerdeführerin hatte keine Probleme als Frau. Der Erstbeschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr keine Gefahr, zwangsverheiratet zu werden. Die (wenngleich in zweiter Ehe nach syrischem Recht) – verheiratete – Erstbeschwerdeführerin hätte als Rückkehrende (Angehörige der sozialen Gruppe der „de facto alleinstehenden Frauen“) in Syrien keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu erwarten. Wie bereits oben festgestellt, leben ihre Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester, zudem Cousins, Onkeln und Tanten alle unbehelligt in Daraa/Syrien. Die Erstbeschwerdeführerin wäre in Syrien daher nicht schutzlos und ohne familiäre Unterstützung (alleinstehend). Eine Verfolgung bloß aufgrund der Ausreise beider Beschwerdeführer bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, ergänzt am 10.12.2024, auszugsweise wiedergegeben, wobei den Beschwerdeführern am 22.02.2025 aktuelle Länderinformationen zum Parteiengehör übermittelt wurden. […] 1.3.1 Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). [...] Die Provinz Dara’a Das Gouvernement Dara’a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt (EUAA 9.2022). Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara’a (DS 5.7.2018). Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte ’Versöhnungsabkommen’ zu schließen (CC 3.11.2022; vgl. HRW 10.2021). Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus (HRW 10.2021).Das Gouvernement Dara’a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt (EUAA 9.2022). Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara’a (DS 5.7.2018). Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte ’Versöhnungsabkommen’ zu schließen (CC 3.11.2022; vergleiche HRW 10.2021). Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus (HRW 10.2021). Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren (CC 3.11.2022). Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara’a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten ’versöhnten’ Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara’a entfernen, und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden ’versöhnte’ Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021). [...] 1.3.2 Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024 Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...] Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). [...] Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...] Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...] […]“
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Zu den Beschwerdeführern: Die Identität der Beschwerdeführer konnte nach Vorlage von syrischen Reisepässen festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staats- und Religionszugehörigkeit und der Muttersprache der Beschwerdeführerin gründen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben (AS 3, 55). Die Angaben zum Geburts- Wohn- bzw. Aufenthaltsort in Syrien, gründen auf den Eigenangaben der Beschwerdeführer selbst, bzw. ist dieser den vorliegenden Reisepässen zu entnehmen. Dass Daraa seit 10.12.2024 bis dato durchgehend unter HTS-geführter Kontrolle steht, lässt sich den Länderberichten sowie der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com entnehmen und ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer an ihrem Heimatort eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen hätten, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Beschwerdeführer selbst ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in Syrien verbracht haben und auch problemlos verbringen konnten. So konnte die Erstbeschwerdeführerin in Syrien nach glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben in der Stadt Daraa problemlos gemeinsam mit ihrer Familie auch nach ihrer Eheschließung (als Zweitfrau) leben, die Erstbeschwerdeführerin wurde von ihrer Familie in Syrien – Mutter, zwei Geschwistern, weiteren Verwandten in Daraa/Syrien finanziell bis zur Heirat unterstützt. Die Erstbeschwerdeführerin konnte 9 Jahre die Schule besuchen. Die Feststellungen zur Schulbildung, Sprachkenntnissen und fehlende Berufsausbildung basieren auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben der Erstbeschwerdeführerin selbst. Es ist für das Gericht jedenfalls kein Grund erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin hierzu wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen. Die Feststellungen zu ihrer familiären Situation in Syrien beruhen auf ihren diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben; insbesondere, dass Mutter, Bruder und Schwester der Erstbeschwerdeführerin trotz jahrelanger Regierungskontrolle und auch nach Machtübernahme durch die HTS im Dezember 2024 immer noch problemlos in Daraa leben und sich versorgen können, basiert auf den diesbezüglichen glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben der Erstbeschwerdeführerin selbst. Glaubhaft ist ebenfalls, dass der Vater des Zweitbeschwerdeführers und Mann der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit seiner ersten Frau und 5 Kindern in Österreich lebt, jedenfalls kann kein Grund erkannt werden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin hierzu falsche Angaben hätte tätigen sollen. Dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Haushalt führen und getrennt vom Kindsvater/Mann gemeinsam leben, stützt sich ebenfalls auf glaubhafte und nachvollziehbare Eigenangaben der Erstbeschwerdeführerin, ebenso verhält es sich mit der Angabe, der Kindsvater/Mann zahle die Wohnungsmiete für die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer. Die Feststellung zur Ausreise aus Syrien und Einreise nach Österreich, insbesondere die Erteilung von Schengen-Visa ergibt sich aus den Eigenangaben der Beschwerdeführer selbst. Dass die Beschwerdeführer gesund sind, kann ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben entnommen werden und der Tatsache, dass im Laufe des Verfahrens keinerlei medizinische Gründe oder Unterlagen vorgelegt wurden, welche am Gesundheitszustand der Beschwerdeführer Zweifel aufkommen lassen würden. Dass den Beschwerdeführern in Österreich jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im jeweiligen Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Dass die Erstbeschwerdeführerin Syrien aufgrund der allgemein schlechten, unsicheren Situation und der gefährlichen Lage in Daraa verlassen hat, brachte sie einhellig in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vor. Aufgrund der allgemein unsicheren Lage haben die Beschwerdeführer auch subsidiären Schutz erhalten. Dass der knapp Einjährige Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, basiert auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin selbst, an denen kein Zweifel seitens des Gerichts erkennbar ist. Zur Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin keine persönliche Verfolgung zu gewärtigen hatte bzw. hat oder sie drohende Eingriffe in ihre körperliche Integrität zur Flucht veranlassten, ergibt sich daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin diesbezügliche Fragen des Bundesamts ausdrücklich verneinte (Einvernahme = EV S. 5: „F: Wurden Sie einmal konkret verfolgt oder bedroht? A: Nein.“). Eine auch nur annährend politisch motivierte Tätigkeit oder entsprechende Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin konnte den Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht entnommen werden (EV S. 4: „F: Haben Sie oder Ihre Familienmitglieder sich in Syrien politisch bzw. religiös betätige? A: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich nie demonstriert habe“.). Wenn die Erstbeschwerdeführerin nun angibt, als Frau bei einer Rückkehr drohende Zwangsverheiratung befürchten zu müssen (Beschwerde S. 5: „gegen sie gerichtete Gewalt … Zwangsverheiratung … befürchtet werden muss“), so ist dazu auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits (nach syrischem Recht) verheiratet ist, ihr also keine Zwangsverheiratung drohen kann. Im Übrigen konnte die Erstbeschwerdeführerin in Syrien bis zur Ausreise am 27.08.2024 nicht nur problemlos im Familienkreis in Daraa – wo ihre in Syrien verbliebene Familie immer noch lebt – und damit in einer damals noch vom syrischen Regime kontrollierten Region leben, sondern vor ihrer Ausreise (bis zur Ausreise des Ehemanns) auch mit ihrem nunmehr in Österreich aufhältigen Ehemann leben. Die Erstbeschwerdeführerin konnte darüber hinaus auch problemlos ihre 9-jähige Schulbildung absolvieren. Dem erkennenden Gericht entgeht nicht, dass die Situation von Frauen in Syrien unangenehm bis dramatisch sein kann, wie den Länderberichten zu entnehmen ist. Die alleineige Tatsache des Frau-Seins begründet jedoch keine asylrelevante Verfolgung (siehe unten). Dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien als Rückkehrende nicht als „de facto alleinstehenden Frau“, wie es die Beschwerdeschrift anführt, anzusehen wäre, ergibt sich bereits aus den umfangreich festgestellten familiären Anknüpfungspunkten, über die sie in Syrien verfügt. So leben nicht nur ihre Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester, sondern auch Cousins, Onkeln und Tanten alle noch in Daraa/Syrien; die Beschwerdeführerin wäre in Syrien daher keinesfalls schutzlos und ohne familiäre Unterstützung. Dass die Erstbeschwerdeführerin (wenngleich bloß nach syrischem Recht) verheiratet ist, und zwar bereits seit XXXX .2021 und damit eben keine „de facto alleinstehenden Frau“, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, welche das Bundesverwaltungsgericht sohin zugrunde legen durfte. Eine Würdigung hinsichtlich der Stellung der Beschwerdeführerin als „de facto alleinstehenden Frau“ in Syrien darf daher entfallen. Gleiches gilt für die unsubstantiierte Behauptung hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers, wonach dieser als Sohn einer „de facto alleinstehenden Frau“ ohne männlichen Schutz als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden würde, weil seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, nicht alleinstehend ist.Dass die Erstbeschwerdeführerin (wenngleich bloß nach syrischem Recht) verheiratet ist, und zwar bereits seit römisch 40 .2021 und damit eben keine „de facto alleinstehenden Frau“, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, welche das Bundesverwaltungsgericht sohin zugrunde legen durfte. Eine Würdigung hinsichtlich der Stellung der Beschwerdeführerin als „de facto alleinstehenden Frau“ in Syrien darf daher entfallen. Gleiches gilt für die unsubstantiierte Behauptung hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers, wonach dieser als Sohn einer „de facto alleinstehenden Frau“ ohne männlichen Schutz als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden würde, weil seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, nicht alleinstehend ist. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Stellung der Erstbeschwerdeführerin als Zweitfrau nichts an den Eheverpflichtungen des Mannes ändert, denn dieser ist allen seinen Frauen gegenüber unterhaltspflichtig, was dem Gleichbehandlungsgebot bei polygyner Eheschließung entspricht; auch muss der Ehemann allen Ehefrauen eine gleichartige Unterkunft bereitstellen und darf seine Ehefrauen nicht gegen ihren Willen im gleichen Haushalt aufnehmen (vgl. https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe).Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Stellung der Erstbeschwerdeführerin als Zweitfrau nichts an den Eheverpflichtungen des Mannes ändert, denn dieser ist allen seinen Frauen gegenüber unterhaltspflichtig, was dem Gleichbehandlungsgebot bei polygyner Eheschließung entspricht; auch muss der Ehemann allen Ehefrauen eine gleichartige Unterkunft bereitstellen und darf seine Ehefrauen nicht gegen ihren Willen im gleichen Haushalt aufnehmen vergleiche https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe). Die Erstbeschwerdeführerin betont vielmehr, dass sie von ihrem Ehemann unterstützt wird, weil er die Miete für ihre Wohnung bezahlt. Es besteht somit eine Ehe, mögen die Beschwerdeführer mit dem Kindesvater/Mann auch nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Die Erstbeschwerdeführerin gilt daher nicht als „de facto alleinstehende Frau“. Zugleich erhellt sich aus den Lebensumständen der Beschwerdeführer auch der Grund ihrer Ausreise. Die Beschwerdeführer, welche Syrien - legal - mittels Visum verließen, strebten einen gemeinsamen Verbleib mit dem Kindesvater/Ehegatten an. Einen Fluchtgrund iSd GFK machen sie damit aber nicht geltend. Glaubhaft ist, dass die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer nach Österreich gekommen ist, um hier mit ihrem Mann, mag es auch nicht im gemeinsamen Haushalt sein, zu leben, wie sie es bereits in der Erstbefragung angegeben hat „Die Lage in Syrien, vor allem in Daraa, ist sehr gefährlich. Mein Mann ist bereits in Österreich, ich möchte gemeinsam mit meinem Kind in Sicherheit hier leben. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Und in der Befragung vor dem Bundesamt „Ich habe Syrien verlassen, da in Syrien Krieg herrscht und es keine Sicherheit gibt. In meinem Heimatort Daraa gab es überhaupt keine Sicherheit … Ich hatte Angst um Adam und um mein Leben. Mein Mann ist ausgereist und ich hatte dann niemanden mehr, der mich und meinen Sohn beschützen konnte…“ (S. 7 der Erstbefragung). Auch aufgrund Asylantragstellung in Österreich droht den Beschwerdeführern keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Vielmehr belegen die Länderberichte Probleme von enger gefassten Personengruppen, nämlich die von oppositionell gesinnten Rückkehrern, unter welche die Beschwerdeführer jedoch nicht fallen. Dass eine Verfolgung aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführer bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung unwahrscheinlich ist, fußt somit auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass allen Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147), wobei im vorliegenden Fall zudem hervorzustreichen ist, dass die Beschwerdeführer erlaubt, nämlich mittels Visum, die Ausreise antraten.Auch aufgrund Asylantragstellung in Österreich droht den Beschwerdeführern keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Vielmehr belegen die Länderberichte Probleme von enger gefassten Personengruppen, nämlich die von oppositionell gesinnten Rückkehrern, unter welche die Beschwerdeführer jedoch nicht fallen. Dass eine Verfolgung aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführer bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung unwahrscheinlich ist, fußt somit auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass allen Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147), wobei im vorliegenden Fall zudem hervorzustreichen ist, dass die Beschwerdeführer erlaubt, nämlich mittels Visum, die Ausreise antraten. Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem die von den Beschwerdeführern am 29.01.2025 erstattete Stellungnahme mitberücksichtigt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Rechtliche Grundlagen zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Rechtliche Grundlagen zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kam dem konkreten Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund keine Asylrelevanz zu. Da der Zweitbeschwerdeführer sich auf die Gründe der Erstbeschwerdeführerin stützt, gilt dies für ihn gleichermaßen. Den Beschwerdeführern ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, darzutun. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern aus den von ihnen ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern aus den von ihnen ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht; Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht; Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen; die Erstbeschwerdeführerin wurde insgesamt einmal polizeilich „erstbefragt“ und einmal ausführlich vor der Behörde niederschriftlich einvernommen. Zudem erhellten sich die Schengen-Visa und somit die legale Ausreise aus den Reisepässen der Beschwerdeführer. Das Bundesamt hat die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wurde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt bloß unsubstantiiert behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2305205.1.00