4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF) zugestellt am 22.11.2024, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt III.),
Vm. Abs. 2 „Ziffer 0“ FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF) zugestellt am 22.11.2024, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, „Ziffer 0“ FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 26.11.2024 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben erklärte die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des im Spruch angeführten Bescheides.Mit dem am 26.11.2024 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben erklärte die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides. Mit dem am 06.12.2024 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben erklärte die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung auch einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des im Spruch angeführten Bescheides.Mit dem am 06.12.2024 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben erklärte die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung auch einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des im Spruch angeführten Bescheides. Mit dem am 18.12.2024 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Einreiseverbot.Mit dem am 18.12.2024 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch vier. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Einreiseverbot. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.01.2025 vom BFA vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF führt die im Spruch angeführten Identitätsdaten (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Kolumbien. Sie verfügt über einen am 06.07.2018 ausgestellten und bis 05.07.2028 gültigen biometrischen kolumbianischen Reisepass. Die BF hielt sich bereits von Februar bis April 2024 zur Ausübung der Prostitution in Österreich auf, danach reiste sie für zwei bis drei Monate nach Spanien. Am 11.08.2024 reiste sie wiederum zur Ausübung der Prostitution nach Großbritannien. Die BF reiste schließlich am 11.11.2024 auf dem Luftweg von Großbritannien kommend über den Flughafen XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein. Zweck der Einreise war wiederum die Absicht, hier vorübergehend (für etwa ein Monat) der Prostitution nachzugehen. Die BF reiste schließlich am 11.11.2024 auf dem Luftweg von Großbritannien kommend über den Flughafen römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein. Zweck der Einreise war wiederum die Absicht, hier vorübergehend (für etwa ein Monat) der Prostitution nachzugehen. Die BF bot sexuelle Dienstleistungen auf einschlägigen Internet-Portalen an und wurde am XXXX .11.2024 im Zuge von Ermittlungen des Landeskriminalamtes XXXX zur Bekämpfung von Prostitution und Menschenhandel bei der Anbahnung der Prostitution auf frischer Tat in einem von ihr im Voraus für einen Monat gemieteten Hotelzimmer in XXXX betreten. Verdeckte Ermittler vereinbarten zuvor mit der BF die Inanspruchnahme einer sexuellen Dienstleistung (ohne Verhütung). Nachdem sich die Polizeibeamten zu erkennen gegeben hatten, wurde die BF einer Identitätsfeststellung unterzogen. Sie legitimierte sich dabei mit ihrem kolumbianischen Reisepass; einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den Schengen-Raum konnte sie jedoch nicht vorweisen. Sie verfügte zudem über keine zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Berechtigungen. Die BF wurde aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.Die BF bot sexuelle Dienstleistungen auf einschlägigen Internet-Portalen an und wurde am römisch 40 .11.2024 im Zuge von Ermittlungen des Landeskriminalamtes römisch 40 zur Bekämpfung von Prostitution und Menschenhandel bei der Anbahnung der Prostitution auf frischer Tat in einem von ihr im Voraus für einen Monat gemieteten Hotelzimmer in römisch 40 betreten. Verdeckte Ermittler vereinbarten zuvor mit der BF die Inanspruchnahme einer sexuellen Dienstleistung (ohne Verhütung). Nachdem sich die Polizeibeamten zu erkennen gegeben hatten, wurde die BF einer Identitätsfeststellung unterzogen. Sie legitimierte sich dabei mit ihrem kolumbianischen Reisepass; einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den Schengen-Raum konnte sie jedoch nicht vorweisen. Sie verfügte zudem über keine zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Berechtigungen. Die BF wurde aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht. Die BF verfügte im Bundesgebiet zu keiner Zeit über eine melderechtliche Anmeldung. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2024, Zl. XXXX , wurde über die BF
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde der BF persönlich am 22.11.2024 zugestellt und unmittelbar in Vollzug gesetzt. Die BF befand sich bis zu ihrer Entlassung am XXXX .12.2024 in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2024, Zl. römisch 40 , wurde über die BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde der BF persönlich am 22.11.2024 zugestellt und unmittelbar in Vollzug gesetzt. Die BF befand sich bis zu ihrer Entlassung am römisch 40 .12.2024 in Schubhaft. Die BF stellte am 28.11.2024 – nach Durchführung eines Rückkehrberatungsgesprächs – einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Kolumbien. Mit Schreiben des BFA vom 29.11.2024 wurde dieser Antrag im Umfang einer organisatorischen Unterstützung genehmigt; die Ausreise habe unverzüglich zu erfolgen, die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr gelte jedoch längstens bis 28.01.
GVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides. 3.2. Zum Einreiseverbot:
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
5 FPG liegt eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von vier Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Ziffern 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG Bezug zu nehmen (im Spruch wurde lediglich die Ziffer „0“ angeführt). Die Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF durch die Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution ohne erforderliche Berechtigungen und der damit einhergehenden Gefahr der Übertragung von Krankheiten, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet habe. Zudem sei sie einer erwerbsmäßigen Arbeit nachgegangen, ohne im Besitz eines arbeitsmarktrechtlichen Dokuments zu sein und verfüge nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für ihren Aufenthalt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von vier Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Ziffern 1 bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG Bezug zu nehmen (im Spruch wurde lediglich die Ziffer „0“ angeführt). Die Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF durch die Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution ohne erforderliche Berechtigungen und der damit einhergehenden Gefahr der Übertragung von Krankheiten, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet habe. Zudem sei sie einer erwerbsmäßigen Arbeit nachgegangen, ohne im Besitz eines arbeitsmarktrechtlichen Dokuments zu sein und verfüge nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für ihren Aufenthalt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Die BF begründet die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass dem angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Beweiswürdigung zum Einreiseverbot zu entnehmen sei. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die BF in der Einvernahme geständig und einsichtig gewesen sei, gegen die BF keine rechtskräftige Verurteilung vorliege und sie unbescholten sei. Der Behörde sei weiters vorzuwerfen, dass sie keine nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten der BF und keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der BF vorgenommen habe. Von der BF gehe weder aktuell noch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. So habe die BF die Rückkehrentscheidung akzeptiert, einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und das Bundesgebiet bereits verlassen. Die Erlassung des Einreiseverbotes erweise sich daher als rechtswidrig und sei ersatzlos zu beheben; in eventu sei dieses aufgrund des Umstandes, dass sich die BF nur für eine sehr kurze Dauer im Bundesgebiet aufgehalten habe, zumindest auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Das erkennende Gericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen: Die BF ist als Staatsangehörige Kolumbiens Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist als Staatsangehörige Kolumbiens Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. § 53 Abs. 2 FPG 2005 enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verhalten der BF sehr wohl Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere zum Schutz der Gesundheit sowie an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts und einer illegalen Erwerbstätigkeit, zuwidergelaufen. Das zeigt bereits allein der Umstand, dass die BF wiederholt in Österreich einreiste, ohne sich an die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu halten und mit der konkreten Absicht, hier der Prostitution nachzugehen, um sich auf diese Weise ein Einkommen zu verschaffen, wiederum ohne sich vorher über gesetzliche Bestimmungen zu informieren. Die BF wurde schließlich bei der Anbahnung der gesetzlich verbotenen Prostitution über diverse einschlägige Internet-Portale und ohne die dafür erforderlichen Berechtigungen – Meldung der Prostitutionsausübung bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit und Nachweis über die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Kontrolluntersuchungen – betreten. Besonders schwer wiegt überdies der Umstand, dass die BF sexuelle Dienstleistungen ohne jegliche Verhütungsmaßnahmen angeboten hat. Die Herangehensweise der BF – die sie auch in der Einvernahme ausdrücklich bestätigte –, bei der sie sexuelle Dienstleistungen für einen begrenzten Zeitraum unerlaubt in einem Land anbietet und dann weiterreist, zeigt deutlich, dass ihr Handeln keinem zufälligen Impuls entspringt, sondern einer strategischen Methode und sie die jeweils kurze Dauer ihres Aufenthalts nutzt, um im Verborgenen zu agieren. Dieses Verhalten einer fortgesetzten Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution ohne Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen indiziert auf Grund der anzunehmenden großen Anzahl der sexuellen Kontakte ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Durch ihr Verhalten hat die BF gezeigt, dass sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nimmt. Es wird nicht verkannt, dass die BF bislang weder wegen der Übertretung des FPG noch wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft wurde, jedoch kann ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Es besteht unzweifelhaft ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der illegalen (Wohnungs-)Prostitution mit allen damit einhergehenden Gefahren, insbesondere der Verhinderung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293).Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293). Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des festgestellten Sachverhalts, insbesondere dem aufgezeigten Fehlverhalten der BF, auch künftig eine Wiederholungsgefahr und Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. Die Gefahr, dass die BF ihr Fehlverhalten wiederholen oder fortsetzen könnte, ist gerade vor dem Hintergrund ihrer finanziellen Situation und ohne entsprechendes Unrechtsbewusstsein in Verbindung mit ihrer hohen Mobilität (Einreise in Österreich im Februar 2024, Weiterreise nach Spanien, Einreise auf dem Luftweg in Großbritannien am 11.08.2024, Einreise in Österreich am 11.11.2024) sehr wohl begründet. Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Da die BF in Österreich über keine familiären oder privaten Bindungen verfügt, steht auch einer nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht entgegen. Da die BF in Österreich über keine familiären oder privaten Bindungen verfügt, steht auch einer nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht entgegen. Die BF hat in der Einvernahme ohne weitere Nachweise behauptet, dass ihr Lebensgefährte, ein spanischer Staatsangehöriger, in Spanien lebe und dort arbeite, sie machte jedoch weder in der Einvernahme, noch in der Beschwerde Umstände geltend, wonach dies der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegenstehen würde. Ganz im Gegenteil wurde der in Spanien lebende Lebensgefährte in der Beschwerde überhaupt nicht mehr erwähnt. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens der BF eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes mit den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG, insbesondere des § 53 Abs. 2 Z 5 FPG („5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;“) vergleichbare und ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Annahme, dass der Aufenthalt der BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erweist sich daher als gerechtfertigt.In einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens der BF eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes mit den Tatbeständen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG, insbesondere des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG („5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;“) vergleichbare und ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Annahme, dass der Aufenthalt der BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erweist sich daher als gerechtfertigt. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Fallgegenständlich liegt auch keine solche Konstellation vor (z.B. bei Bestehen oder nachträglicher Erteilung eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates), wonach nach Maßgabe des Art. 25 SDÜ das Einreiseverbot durch Zurückziehung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) und Aufnahme in die nationale Ausschreibungsliste bloß „national“ – d.h. beschränkt auf das österreichische Bundesgebiet – weiterbesteht (siehe VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043; 18.12.2024, Ra 2024/21/0025). Fallgegenständlich liegt auch keine solche Konstellation vor (z.B. bei Bestehen oder nachträglicher Erteilung eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates), wonach nach Maßgabe des Artikel 25, SDÜ das Einreiseverbot durch Zurückziehung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) und Aufnahme in die nationale Ausschreibungsliste bloß „national“ – d.h. beschränkt auf das österreichische Bundesgebiet – weiterbesteht (siehe VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043; 18.12.2024, Ra 2024/21/0025). Da sich das angeordnete Einreiseverbot im Grunde als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit
Vm. Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot im Grunde als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit vier Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot
Vm. Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots sind das konkrete Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots sind das konkrete Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten der BF ist – wie bereits aufgezeigt – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts und der Verhinderung der Übertragung ansteckender Krankheiten zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, zuwidergelaufen. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren durch die belangte Behörde steht jedoch bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. So hat die belangte Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes dem Umstand, dass sich die BF geständig zeigte, strafrechtlich unbescholten ist und die Rückkehrentscheidung akzeptierte, zu wenig Gewicht beigemessen. Darüber hinaus ist die BF umgehend und vor allem auch freiwillig nach Kolumbien zurückgekehrt. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits zuvor dargestellten Gesamtfehlverhaltens der BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als drei Jahre als nicht angemessen. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als die BF diesen Zeitraum zur Stabilisierung ihrer finanziellen Verhältnisse und zur nachhaltigen Besserung ihres Verhaltens nutzen kann. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf drei
7 BFA-VG sowie
5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die BF, die sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie
Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die BF, die sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G301.2305149.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.