Obsah (19)
Art 133§ 6§ 194§ 67§ 113§ 98§ 2§ 4§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 5§ 78§ 1§ 15a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlG305 2296725-1 Spruch, G305 2296725-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX .2024, AZ: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass der Antrag der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Mitversicherung ihres Ehegatten D XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter oder kurz: MB) abgelehnt werde.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, AZ: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass der Antrag der römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Mitversicherung ihres Ehegatten D römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter oder kurz: MB) abgelehnt werde. In der Begründung heißt es, dass die Einbeziehung als anspruchsberechtigter Angehöriger in der Krankenversicherung nicht durchgeführt werden könne, da ein Ausschlussgrund bestehe. Eine im Abs. 2 Z 1 genannte Person gelte nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die einer Berufsgruppe angehört, die gem. § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. In der Begründung heißt es, dass die Einbeziehung als anspruchsberechtigter Angehöriger in der Krankenversicherung nicht durchgeführt werden könne, da ein Ausschlussgrund bestehe. Eine im Absatz 2, Ziffer eins, genannte Person gelte nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die einer Berufsgruppe angehört, die gem. Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, worin es heißt, dass die Ablehnung der Mitversicherung ihres Ehegatten, des MB, dem Gleichheitsprinzip widerspreche. Ihr Ehegatte sei seit mehr als 20 Jahren nicht mehr als XXXX tätig und habe dieser auch keine Ordination mehr. Daher falle er nicht mehr unter die Abmachung mit der Ärztekammer. Diese sei mit Einstellung der Tätigkeit und Schließung der Ordination beendet. Ihr Gatte sei bei ihr krankenversichert gewesen und gebe es keinen Grund, diese Mitversicherung mit ihrer Pensionierung zu beenden. Sie ersuche daher wieder um eine Ausstellung einer E-Card für ihren Ehegatten.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, worin es heißt, dass die Ablehnung der Mitversicherung ihres Ehegatten, des MB, dem Gleichheitsprinzip widerspreche. Ihr Ehegatte sei seit mehr als 20 Jahren nicht mehr als römisch 40 tätig und habe dieser auch keine Ordination mehr. Daher falle er nicht mehr unter die Abmachung mit der Ärztekammer. Diese sei mit Einstellung der Tätigkeit und Schließung der Ordination beendet. Ihr Gatte sei bei ihr krankenversichert gewesen und gebe es keinen Grund, diese Mitversicherung mit ihrer Pensionierung zu beenden. Sie ersuche daher wieder um eine Ausstellung einer E-Card für ihren Ehegatten.
- Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den oben näher bezeichneten Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde den oben näher bezeichneten Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 07.01.2025 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF und ihres Ehegatten sowie einer Vertreterin der belangten Behörde geführt.
- Mit Vollmachtsbekanntgabe vom XXXX .2025 teilte der außen ausgewiesene Rechtsvertreter mit, dass er von der BF mit deren Vertretung beauftragt sei und ersuchte darum, sämtliche Zustellung zu seinen Handen vorzunehmen.
- Mit Vollmachtsbekanntgabe vom römisch 40 .2025 teilte der außen ausgewiesene Rechtsvertreter mit, dass er von der BF mit deren Vertretung beauftragt sei und ersuchte darum, sämtliche Zustellung zu seinen Handen vorzunehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die am XXXX . XXXX geborene Beschwerdeführerin ist mit dem am XXXX geborenen Mitbeteiligten verheiratet.1.
- Die am römisch 40 . römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist mit dem am römisch 40 geborenen Mitbeteiligten verheiratet. 1.
- Die BF war nach eigenen Angaben immer selbständig erwerbstätig. Zunächst führte sie einen XXXX und unterlag sie schon auf Grund dieser Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (jetzt: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG.1.
- Die BF war nach eigenen Angaben immer selbständig erwerbstätig. Zunächst führte sie einen römisch 40 und unterlag sie schon auf Grund dieser Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (jetzt: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Nach der Veräußerung ihres XXXX zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX blieb sie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (vormals: SVA, jetzt: SVS) freiwillig sozialversichert [PV der BV in VH-Niederschrift vom 07.01.2025, S. 3 Mitte und S. 4 oben].Nach der Veräußerung ihres römisch 40 zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 blieb sie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (vormals: SVA, jetzt: SVS) freiwillig sozialversichert [PV der BV in VH-Niederschrift vom 07.01.2025, S. 3 Mitte und S. 4 oben]. Als sie von ihrem Ehegatten ab dem XXXX einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gepachtet hat, wobei das Pachtverhältnis bis laufend andauert, wurde sie der Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterworfen und ist sie seither zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (vormals: SVB, jetzt: SVS) verpflichtet [PV der BF in VH-Niederschrift vom 07.01.2025, S. 3 unten, S. 4 oben]. Als sie von ihrem Ehegatten ab dem römisch 40 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gepachtet hat, wobei das Pachtverhältnis bis laufend andauert, wurde sie der Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterworfen und ist sie seither zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (vormals: SVB, jetzt: SVS) verpflichtet [PV der BF in VH-Niederschrift vom 07.01.2025, S. 3 unten, S. 4 oben]. 1.
- Der Mitbeteiligte war nach Absolvierung seines XXXX an der XXXX zunächst vom XXXX bis zum XXXX bei der Dienstgeberin XXXX tätig. Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX war er als XXXX tätig [MB in VH-Niederschrift vom 07.01.2025, S. 5 Mitte]. 1.
- Der Mitbeteiligte war nach Absolvierung seines römisch 40 an der römisch 40 zunächst vom römisch 40 bis zum römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 tätig. Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 war er als römisch 40 tätig [MB in VH-Niederschrift vom 07.01.2025, S. 5 Mitte]. Seit der Stilllegung seiner Ordination im Jahr XXXX steht er im Bezug einer Pension der SVS in nicht festgestellter Höhe und eines Ruhegenusses aus der Versorgungseinrichtung der XXXX in Höhe von ca. EUR 800.--. Seit der Stilllegung seiner Ordination im Jahr römisch 40 steht er im Bezug einer Pension der SVS in nicht festgestellter Höhe und eines Ruhegenusses aus der Versorgungseinrichtung der römisch 40 in Höhe von ca. EUR 800.--. Seit der Stilllegung der Ordination war er weder selbständig, noch nichtselbständig erwerbstätig [MB in VH-Niederschrift vom 07.01.2025, S. 5 f]. 1.
- Während jenes Zeitraums, während dessen die BF bei der SVB pflichtversichert war, war ihr Ehegatte als ihr Angehöriger automatisch bei ihr mitversichert und wurde ihr für ihren Ehegatten eine E-Card übermittelt [PV der BF in VH-Niederschrift vom 07.01.2025, S. 3 unten]. Als die BF am XXXX in den Ruhestand trat, teilte ihr die SVS schriftlich mit, dass die für ihren Ehegatten ausgestellte E-Card ihre Gültigkeit verloren habe und eingezogen werde [PV der BF in VH-Niederschrift vom 07.01.2025, S. 3 f].Als die BF am römisch 40 in den Ruhestand trat, teilte ihr die SVS schriftlich mit, dass die für ihren Ehegatten ausgestellte E-Card ihre Gültigkeit verloren habe und eingezogen werde [PV der BF in VH-Niederschrift vom 07.01.2025, S. 3 f]. Damit war die Mitversicherung ihres Ehegatten bei ihr erloschen. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX .2021 erkannte die SVS den Anspruch der BF auf unbefristete Erwerbsunfähigkeitspension ab dem XXXX .2021 an und sprach aus, dass die Pension ab dem XXXX .2021 EUR 920,27 monatlich betrage.1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2021 erkannte die SVS den Anspruch der BF auf unbefristete Erwerbsunfähigkeitspension ab dem römisch 40 .2021 an und sprach aus, dass die Pension ab dem römisch 40 .2021 EUR 920,27 monatlich betrage. 1.
- Den aus zwei Teichen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von ca. 2 ha haben die BF und der MB mit dem Zeitpunkt, als die BF in den Ruhestand trat, sohin ab dem XXXX .2021, an einen XXXX weiterverpachtet.1.
- Den aus zwei Teichen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von ca. 2 ha haben die BF und der MB mit dem Zeitpunkt, als die BF in den Ruhestand trat, sohin ab dem römisch 40 .2021, an einen römisch 40 weiterverpachtet. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX .2024 teilte die SVS der BF mit, dass eine Einbeziehung des MB als Angehöriger nicht durchgeführt werden könne, da ein Ausschlussgrund bestehe. Da der MB eine Pension nach dem GSVG beziehe und von der GSVG-Krankenversicherung ausgenommen sei, weil der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine freiberufliche Erwerbstätigkeit zurückgeht, die wegen des „Opting Out“ der Kammer (gemeint: XXXX ) keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet habe. Damit bestehe kein Anspruch als Angehöriger auf eine Mitversicherung in der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 teilte die SVS der BF mit, dass eine Einbeziehung des MB als Angehöriger nicht durchgeführt werden könne, da ein Ausschlussgrund bestehe. Da der MB eine Pension nach dem GSVG beziehe und von der GSVG-Krankenversicherung ausgenommen sei, weil der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine freiberufliche Erwerbstätigkeit zurückgeht, die wegen des „Opting Out“ der Kammer (gemeint: römisch 40 ) keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet habe. Damit bestehe kein Anspruch als Angehöriger auf eine Mitversicherung in der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden und aus den Angaben der BF und des MB in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.01.
- Die in der mündlichen Verhandlung anwesende Behördenvertreterin ist den als glaubwürdig und nachvollziehbar anzusehenden Angaben der BF und des MB nicht entgegengetreten bzw. hat sie diese Angaben nicht einmal ansatzweise in Zweifel ziehen können.Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden und aus den Angaben der BF und des MB in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.01.
- Die in der mündlichen Verhandlung anwesende Behördenvertreterin ist den als glaubwürdig und nachvollziehbar anzusehenden Angaben der BF und des MB nicht entgegengetreten bzw. hat sie diese Angaben nicht einmal ansatzweise in Zweifel ziehen können.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall sind
§ 194
GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind
Paragraph 194, GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG anzuwenden. § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG lautet wörtlich wie folgt: „§ 410
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:„§ 410
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
- wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
- wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
- wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
- wenn er die Haftung für Beitragsschulden
§ 67ausspricht,4.
wenn er die Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag
§ 113vorschreibt,5.
wenn er einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen
§ 98Abs.
2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen
Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
- wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
- wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
§ 4Abs.
4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
- wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
- wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“
§ 414Abs. 1 u. Abs. 2 i
Vm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs.
1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin aussprach, dass der Antrag auf Mitversicherung des Ehegatten in der Krankenversicherung abgelehnt werde, gründet im Kern auf der von der belangten Behörde vertretenen (Rechts-)auffassung, dass eine Einbeziehung als anspruchsberechtigter Angehöriger nicht durchgeführt werden könne, da ein Ausschlussgrund bestehe. Eine in Abs. 2 Z 1 genannte Person gelte nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die einer Berufsgruppe angehört, die gem. § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist.3.2.
- Der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin aussprach, dass der Antrag auf Mitversicherung des Ehegatten in der Krankenversicherung abgelehnt werde, gründet im Kern auf der von der belangten Behörde vertretenen (Rechts-)auffassung, dass eine Einbeziehung als anspruchsberechtigter Angehöriger nicht durchgeführt werden könne, da ein Ausschlussgrund bestehe. Eine in Absatz 2, Ziffer eins, genannte Person gelte nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die einer Berufsgruppe angehört, die gem. Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Dagegen wendet sich die Beschwerde, die im Kern darauf gründet, dass der Ehegatte der BF seit mehr als 20 Jahren nicht mehr als XXXX tätig sei und auch keine Ordination mehr habe, weshalb er nicht mehr unter die Abmachung mit der XXXX falle.Dagegen wendet sich die Beschwerde, die im Kern darauf gründet, dass der Ehegatte der BF seit mehr als 20 Jahren nicht mehr als römisch 40 tätig sei und auch keine Ordination mehr habe, weshalb er nicht mehr unter die Abmachung mit der römisch 40 falle. 3.2.
- Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 78 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 idF. BGBl. I Nr. 100/2018 hatte in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut:3.2.
- Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 78, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, hatte in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut: „Anspruchsberechtigung für Angehörige § 78.Paragraph 78,
(1)Anspruch auf die Leistungen besteht für Angehörige,
- wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
- wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind, und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
(2)Als Angehörige gelten: 1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin
- a)eines/einer nach § 2 Pflichtversicherten, sofern er/sie seinen/ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreitet,
- a)eines/einer nach Paragraph 2, Pflichtversicherten, sofern er/sie seinen/ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreitet,
- b)eines/einer nach § 4 Z 1 Pflichtversicherten und der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin eines/einer nach § 8 Weiterversicherten unter der weiteren Voraussetzung des Abs. 6,
- b)eines/einer nach Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten und der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin eines/einer nach Paragraph 8, Weiterversicherten unter der weiteren Voraussetzung des Absatz 6,, 2. die Kinder und die Wahlkinder; (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,) 5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, 6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht. Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z. 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(3)Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.
(4)Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
(4)Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
- a)entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
- b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
- b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben; 2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes
- a)infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
- b)erwerbslos sind; 3. an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt.
(5)Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft nach diesem und einem anderen Bundesgesetz in Betracht, so wird die Leistung nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen wird.
(6)Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 6a, 6b und 7 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
(6)Eine im Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 6 a, 6 b und 7 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die a) einer Berufsgruppe angehört, die
§ 5Abs.
1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist odera) einer Berufsgruppe angehört, die
Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist oder
- b)zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oderb) zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG genannten Personen gehört oder
- c)im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oderc) im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder
- d)eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht, oderd) eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht, oder
- e)in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder
- f)einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.
- f)einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c, 20 d und 20 e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.
(6a)Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partner/Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.
(6b)Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 6a.
(6b)Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Absatz 6 a,
(7)Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass eine Person, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht oder die von einem nach § 4 Z 1 Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird, den im Abs. 2 genannten Personen gleichgestellt ist.
(7)Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass eine Person, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht oder die von einem nach Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird, den im Absatz 2, genannten Personen gleichgestellt ist.
(8)Eine im Abs. 2 und Abs. 4 sowie Abs. 6a, 6b sowie 7 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
(8)Eine im Absatz 2 und Absatz 4, sowie Absatz 6 a, 6 b, sowie 7 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
(9)Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 4 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
(9)Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Absatz 4, Ziffer eins, auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
(10)Als Pflegekinder
Abs. 2 Z 6 gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten
(10)Als Pflegekinder
Absatz 2, Ziffer 6, gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten
- bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
- ständig in Hausgemeinschaft leben.“
§ 78Abs.
1 BSVG besteht ein Anspruch auf die Leistung für Angehörige, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers eine Krankenfürsorge nicht vorgesehen sind.
Paragraph 78, Absatz eins, BSVG besteht ein Anspruch auf die Leistung für Angehörige, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers eine Krankenfürsorge nicht vorgesehen sind.
§ 78Abs.
2 leg. cit. gilt der Ehegatte bzw. die Ehegattin eines nach § 2 BSVG Pflichtversicherten als Angehöriger bzw. als Angehörige, sofern der Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreitet (Z 1) oder eines nach § 4 Z 1 Pflichtversicherten und der Ehegatte eines nach § 8 Weiterversicherten unter der weiteren Voraussetzung des Abs. 6 (Z 2).
Paragraph 78, Absatz 2, leg. cit. gilt der Ehegatte bzw. die Ehegattin eines nach Paragraph 2, BSVG Pflichtversicherten als Angehöriger bzw. als Angehörige, sofern der Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreitet (Ziffer eins,) oder eines nach Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten und der Ehegatte eines nach Paragraph 8, Weiterversicherten unter der weiteren Voraussetzung des Absatz 6, (Ziffer 2,).
§ 78Abs.
6 lit a bis lit f BSVG gilt eine in Abs. 2 Z 1 genannte Person nur dann als Angehöriger, wenn es sich nicht um eine Person handelt, die
Paragraph 78, Absatz 6, Litera a bis Litera f, BSVG gilt eine in Absatz 2, Ziffer eins, genannte Person nur dann als Angehöriger, wenn es sich nicht um eine Person handelt, die a) einer Berufsgruppe angehört, die
§ 5Abs.
1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist oder a) einer Berufsgruppe angehört, die
Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist oder
- b)zu den in § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oderb) zu den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG genannten Personen gehört oder
- c)in § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31.12.1997 geltenden Fassung angeführt ist, oderc) in Paragraph 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31.12.1997 geltenden Fassung angeführt ist, oder
- d)eine Pension nach dem in lit c genannten Bundesgesetz bezieht, oderd) eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht, oder
- e)in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder
- f)einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.
- f)einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c, 20 d und 20 e FSVG gelten als Versorgungsleistungen. 3.2.3. Der mitbeteiligte Ehegatte der Beschwerdeführerin übte nach seinem XXXX den Beruf eines XXXX aus. Zunächst war er vom XXXX bis XXXX bei der Dienstgeberin XXXX tätig. Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX war er als niedergelassener praktischer Arzt tätig. 3.2.3. Der mitbeteiligte Ehegatte der Beschwerdeführerin übte nach seinem römisch 40 den Beruf eines römisch 40 aus. Zunächst war er vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 tätig. Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 war er als niedergelassener praktischer Arzt tätig. Als solcher war bzw. ist er Mitglied der XXXX und unterliegt als solcher der bei dieser Kammer eingerichteten Versorgungseinrichtung („Wohlfahrtsfond der XXXX “).Als solcher war bzw. ist er Mitglied der römisch 40 und unterliegt als solcher der bei dieser Kammer eingerichteten Versorgungseinrichtung („Wohlfahrtsfond der römisch 40 “). Seit der Stilllegung seiner Ordination im Jahr XXXX steht er im Bezug einer Pension der SVS in nicht festgestellter Höhe und eines Ruhegenusses aus der Versorgungseinrichtung der XXXX in Höhe von ca. EUR 800.--.Seit der Stilllegung seiner Ordination im Jahr römisch 40 steht er im Bezug einer Pension der SVS in nicht festgestellter Höhe und eines Ruhegenusses aus der Versorgungseinrichtung der römisch 40 in Höhe von ca. EUR 800.--. 3.2.4.
§ 1
der Satzung des Wohlfahrtsfonds der XXXX ist bei dieser Kammer ein Wohlfahrtsfonds eingerichtet, der den Kammerangehörigen, wie es der Mitbeteiligte als Mitglied der XXXX war bzw. ist, Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. 3.2.4.
Paragraph eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der römisch 40 ist bei dieser Kammer ein Wohlfahrtsfonds eingerichtet, der den Kammerangehörigen, wie es der Mitbeteiligte als Mitglied der römisch 40 war bzw. ist, Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Konkret werden aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds folgende Unterstützungen gewährt (§ 1 Abs. 4 der Satzung):Konkret werden aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds folgende Unterstützungen gewährt (Paragraph eins, Absatz 4, der Satzung):
- a)Altersversorgung (§§ 19 und 19 a),
- a)Altersversorgung (Paragraphen 19 und 19 a),
- b)Invaliditätsversorgung (§§ 20 und 20 a);
- b)Invaliditätsversorgung (Paragraphen 20 und 20 a);
- c)Kinderunterstützung (§ 22);
- c)Kinderunterstützung (Paragraph 22,);
- d)Witwen- und Witwerversorgung und Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners (§ 21);
- d)Witwen- und Witwerversorgung und Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners (Paragraph 21,);
- e)Waisenversorgung (§ 23);
- e)Waisenversorgung (Paragraph 23,);
- f)Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (§ 24).
- f)Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (Paragraph 24,). Die Mittel für den Wohlfahrtsfonds der XXXX werden von den ordentlichen Kammerangehörigen erbracht. Diese haben ab Beginn ihrer Kammerangehörigkeit nach Maßgabe des Ärztegesetzes und dieser Satzung Beiträge zu leisten und haben demnach auch Anspruch auf Leistungen des Wohlfahrtsfonds (§ 7 Abs. 1 der Satzung).Die Mittel für den Wohlfahrtsfonds der römisch 40 werden von den ordentlichen Kammerangehörigen erbracht. Diese haben ab Beginn ihrer Kammerangehörigkeit nach Maßgabe des Ärztegesetzes und dieser Satzung Beiträge zu leisten und haben demnach auch Anspruch auf Leistungen des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung). Die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds endet insbesondere durch den Tod (§ 8 Abs. 1 lit a der Satzung) oder durch Beendigung der Kammerangehörigkeit (§ 8 Abs. 1 lit d der Satzung).Die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds endet insbesondere durch den Tod (Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, der Satzung) oder durch Beendigung der Kammerangehörigkeit (Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, der Satzung). Abgesehen von den oben genannten Unterstützungsleistungen sieht der Satzung des Wohlfahrtsfonds der XXXX Abgesehen von den oben genannten Unterstützungsleistungen sieht der Satzung des Wohlfahrtsfonds der römisch 40
- a)die Gewährung von Krankengeld an die ordentlichen Kammerangehörigen vor, die infolge Krankheit oder Unfall an der Ausübung ihrer ärztlichen und /oder zahnärztlichen Tätigkeiten verhindert sind (§ 13 der Satzung), weiter
- a)die Gewährung von Krankengeld an die ordentlichen Kammerangehörigen vor, die infolge Krankheit oder Unfall an der Ausübung ihrer ärztlichen und /oder zahnärztlichen Tätigkeiten verhindert sind (Paragraph 13, der Satzung), weiter
- b)die Gewährung eines Zuschusses zum Kuraufenthalt (§ 14 der Satzung),
- b)die Gewährung eines Zuschusses zum Kuraufenthalt (Paragraph 14, der Satzung),
- c)den Ersatz von Krankenhauskosten (§ 15 der Satzung), die gem. § 15 Abs. 1 lit e auch den Beziehern einer Alters-, Witwen- (Witwer-) oder Invaliditätsversorgung und Beziehern einer Versorgung für hinterbliebene eingetragene Partner der Ärztekammer für Kärnten und deren Angehörigen im Sinne lit. b),
- c)und
- d)gewährt werden und
- c)den Ersatz von Krankenhauskosten (Paragraph 15, der Satzung), die gem. Paragraph 15, Absatz eins, Litera e, auch den Beziehern einer Alters-, Witwen- (Witwer-) oder Invaliditätsversorgung und Beziehern einer Versorgung für hinterbliebene eingetragene Partner der Ärztekammer für Kärnten und deren Angehörigen im Sinne Litera b,),
- c)und
- d)gewährt werden und
- d)den Ersatz von Behandlungskosten außerhalb von Krankenanstalten, administrative Auslagerung (§ 15a).
- d)den Ersatz von Behandlungskosten außerhalb von Krankenanstalten, administrative Auslagerung (Paragraph 15 a,).
§ 15a
der Satzung des Wohlfahrtsfonds der XXXX haben leistungsberechtigte Personen (§ 15 Abs. 1 und 4 der Satzung), die keinen Anspruch an eine gesetzliche Krankenversicherung haben, Anspruch auf Ersatz von Behandlungs- und Medikamentenkosten, sofern Beiträge hiefür geleistet werden. Nach der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung fallen darunter auch die Bezieher einer Alters-, Witwen- (Witwer-) oder Invaliditätsversorgung und Beziehern einer Versorgung für hinterbliebene eingetragene Partner der Ärztekammer für Kärnten und deren Angehörige.
Paragraph 15 a, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der römisch 40 haben leistungsberechtigte Personen (Paragraph 15, Absatz eins und 4 der Satzung), die keinen Anspruch an eine gesetzliche Krankenversicherung haben, Anspruch auf Ersatz von Behandlungs- und Medikamentenkosten, sofern Beiträge hiefür geleistet werden. Nach der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung fallen darunter auch die Bezieher einer Alters-, Witwen- (Witwer-) oder Invaliditätsversorgung und Beziehern einer Versorgung für hinterbliebene eingetragene Partner der Ärztekammer für Kärnten und deren Angehörige. Umgelegt auf den konkreten Beschwerdefall hat der BF als Bezieher einer Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten einen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Behandlungs- und Medikamentenkosten nach Maßgabe der Bestimmung des § 15a der Satzung. Umgelegt auf den konkreten Beschwerdefall hat der BF als Bezieher einer Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten einen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Behandlungs- und Medikamentenkosten nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 15 a, der Satzung. 3.2.
- Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Z 4), es sei denn die gesetzliche berufliche Vertretung hat gem. § 5 GSVG von einem „Opting-Out“ Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das „Opting-Out“ war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen, was bedeutet, dass ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die KV ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein. Der Antrag auf Ausnahme konnte von den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen bis zum 01.10.1999 gestellt werden (BGBl. I Nr. 86/1999). 3.2.
- Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,), es sei denn die gesetzliche berufliche Vertretung hat gem. Paragraph 5, GSVG von einem „Opting-Out“ Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das „Opting-Out“ war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen, was bedeutet, dass ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die KV ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein. Der Antrag auf Ausnahme konnte von den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen bis zum 01.10.1999 gestellt werden Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1999,). Die XXXX hat ebenfalls von diesem „Opting-Out“ Gebrauch gemacht. Demnach besteht eine Ausnahme in der Krankenversicherung für alle Zugehörigen der Ärztekammer. Die römisch 40 hat ebenfalls von diesem „Opting-Out“ Gebrauch gemacht. Demnach besteht eine Ausnahme in der Krankenversicherung für alle Zugehörigen der Ärztekammer. Mit der Einrichtung des Wohlfahrtsfonds hat die XXXX in § 15a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten einen gleichartigen oder zumindest annähernd gleichwertigen Anspruch des Mitbeteiligten auf Leistung geschaffen.Mit der Einrichtung des Wohlfahrtsfonds hat die römisch 40 in Paragraph 15 a, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten einen gleichartigen oder zumindest annähernd gleichwertigen Anspruch des Mitbeteiligten auf Leistung geschaffen. 3.2.
- Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die SVS in Ansehung des Mitbeteiligten den Antrag auf Mitversicherung bei der Beschwerdeführerin abgelehnt hat, sodass aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2296725.1.00