5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.1 Z 1 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025 sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass in seinem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliege und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sei. In seinem Fall sei § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und indiziere die Erfüllung dieses Tatbestandes gem. § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf Grund der von ihm begangenen Straftaten von einer ausreichenden Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhaltens auszugehen. Auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens muss von einer besonders schädlichen Neigung ausgegangen werden. Trotz seines Wohlverhaltens stelle er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Das sich aus der erstellten Zukunftsprognose ergebende Persönlichkeitsbild lasse nicht den Schluss zu, dass er sich künftig wohlverhalten werde. Seine familiäre Situation sei zwar relevant, könne jedoch nicht zum Überwiegen seines Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung führen.Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass in seinem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliege und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sei. In seinem Fall sei Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und indiziere die Erfüllung dieses Tatbestandes gem. Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf Grund der von ihm begangenen Straftaten von einer ausreichenden Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhaltens auszugehen. Auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens muss von einer besonders schädlichen Neigung ausgegangen werden. Trotz seines Wohlverhaltens stelle er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Das sich aus der erstellten Zukunftsprognose ergebende Persönlichkeitsbild lasse nicht den Schluss zu, dass er sich künftig wohlverhalten werde. Seine familiäre Situation sei zwar relevant, könne jedoch nicht zum Überwiegen seines Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung führen. 1.3. Gegen diesen, ihm am XXXX .2025 in der JA zugestellten Bescheid richtet sich seine dem BFA am XXXX .2025 übermittelte Beschwerde, worin er zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Kern die Anregung anbrachte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um ihm sein Recht auf eine wirksame Beschwerde vor einem gesetzlichen Richter zu ermöglichen.1.3. Gegen diesen, ihm am römisch 40 .2025 in der JA zugestellten Bescheid richtet sich seine dem BFA am römisch 40 .2025 übermittelte Beschwerde, worin er zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Kern die Anregung anbrachte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um ihm sein Recht auf eine wirksame Beschwerde vor einem gesetzlichen Richter zu ermöglichen. 1.4. Das BFA übermittelte am XXXX .2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten.1.4. Das BFA übermittelte am römisch 40 .2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF hat zwar keine Erklärung abgegeben, in welchem Ausmaß der Bescheid angefochten wird. Allerdings ist aufgrund seiner Ausführungen anzunehmen, dass er den Bescheid insgesamt, sohin auch in Ansehung seines Spruchpunktes VI., mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bekämpfen wollte. Der BF hat zwar keine Erklärung abgegeben, in welchem Ausmaß der Bescheid angefochten wird. Allerdings ist aufgrund seiner Ausführungen anzunehmen, dass er den Bescheid insgesamt, sohin auch in Ansehung seines Spruchpunktes römisch sechs., mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bekämpfen wollte. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem Fehlverhalten des BF, das sich auf seinen, den zulässigen Aufenthaltszeitraum bei Weitem überschreitenden Aufenthalt und den mit dem Drogenhandel finanzierten Unterhalt und der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie mit dem vorhandenen sozialen Bindungen bzw. mit dem Vorhandensein eines grundsätzlich nach Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens begründet. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass der BF nur kurz einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sonst im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden hat. Berücksichtigt wurde von der Behörde weiters der Umstand der zahlreichen einschlägigen und als schwerwiegend anzusehenden Verurteilungen des BF wegen des Handels mit Suchtgift und der damit in Zusammenhang stehenden Vorbereitungshandlungen. Daraus ergibt sich das Persönlichkeitsbild eines Schwerkriminellen, von dem eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Aus der Sicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Drogendelikten eine besonders hohe Rückfallsgefahr gegeben, weshalb die vom BFA gezogenen Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der zahlreich vom BF begangenen einschlägigen Straftaten eine besonders große Gefahr des Rückfalls ausgeht. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem Fehlverhalten des BF, das sich auf seinen, den zulässigen Aufenthaltszeitraum bei Weitem überschreitenden Aufenthalt und den mit dem Drogenhandel finanzierten Unterhalt und der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie mit dem vorhandenen sozialen Bindungen bzw. mit dem Vorhandensein eines grundsätzlich nach Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens begründet. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass der BF nur kurz einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sonst im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden hat. Berücksichtigt wurde von der Behörde weiters der Umstand der zahlreichen einschlägigen und als schwerwiegend anzusehenden Verurteilungen des BF wegen des Handels mit Suchtgift und der damit in Zusammenhang stehenden Vorbereitungshandlungen. Daraus ergibt sich das Persönlichkeitsbild eines Schwerkriminellen, von dem eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Aus der Sicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Drogendelikten eine besonders hohe Rückfallsgefahr gegeben, weshalb die vom BFA gezogenen Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der zahlreich vom BF begangenen einschlägigen Straftaten eine besonders große Gefahr des Rückfalls ausgeht. Anlassbezogen ist hervorzuheben, dass der BF über Jahre ein massiv der öffentlichen Ruhe und Ordnung widerstrebendes Verhalten gezeigt hat. Demnach finanzierte er sich den Lebensunterhalt mit auch von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit den Einkünften aus dem Drogenhandel, wobei er es billigend in Kauf nahm, die Gesundheit österreichischer Kinder und Jugendlicher zu gefährden bzw. zu zerstören. Der BF stellt somit eindeutig eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Bosnien und Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.Anlassbezogen ist hervorzuheben, dass der BF über Jahre ein massiv der öffentlichen Ruhe und Ordnung widerstrebendes Verhalten gezeigt hat. Demnach finanzierte er sich den Lebensunterhalt mit auch von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit den Einkünften aus dem Drogenhandel, wobei er es billigend in Kauf nahm, die Gesundheit österreichischer Kinder und Jugendlicher zu gefährden bzw. zu zerstören. Der BF stellt somit eindeutig eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Bosnien und Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2308059.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.