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{'item': 'G305 2308059-1'}

Obsah (4)§ 18Art 133§ 57§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlG305 2308059-1 Spruch, G305 2308059-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und am XXXX in Bosnien und Herzegowina geboren. Seine Muttersprache ist serbokroatisch. Neben seiner Muttersprache spricht er auch deutsch, tschechisch, slowakisch und englisch.1.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und am römisch 40 in Bosnien und Herzegowina geboren. Seine Muttersprache ist serbokroatisch. Neben seiner Muttersprache spricht er auch deutsch, tschechisch, slowakisch und englisch. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX mit den Eltern ins Bundesgebiet eingereist. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 mit den Eltern ins Bundesgebiet eingereist. Fest steht, dass er ab dem XXXX die Volksschule in Österreich besuchte. Fest steht, dass er ab dem römisch 40 die Volksschule in Österreich besuchte. Seit dem XXXX ist er im Besitz des Aufenthaltstitels „DAUERAUFENTHALT EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Vor der Verleihung dieses Aufenthaltstitels besaß er einen weiteren, nicht näher festgestellten, ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX verliehenen Aufenthaltstitel. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtmäßig.Seit dem römisch 40 ist er im Besitz des Aufenthaltstitels „DAUERAUFENTHALT EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Vor der Verleihung dieses Aufenthaltstitels besaß er einen weiteren, nicht näher festgestellten, ihm von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 verliehenen Aufenthaltstitel. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtmäßig. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet benützte der BF zur Begehung von Straftaten. Demnach wurde er wegen der Begehung von Diebstählen, Nötigung, Körperverletzung und mehreren Delikten nach dem Suchtmittelgesetz massiv und schwerwiegend straffällig. Der BF, der derzeit in der Justizanstalt untergebracht ist, hat hier seine Mutter und drei Geschwister, sowie seine beiden Töchter, die am XXXX geborene XXXX und die am XXXX geborene XXXX . Von jener Wohnung, die er zuvor mit seiner vormaligen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in XXXX bewohnte, wurde er abgemeldet.Der BF, der derzeit in der Justizanstalt untergebracht ist, hat hier seine Mutter und drei Geschwister, sowie seine beiden Töchter, die am römisch 40 geborene römisch 40 und die am römisch 40 geborene römisch 40 . Von jener Wohnung, die er zuvor mit seiner vormaligen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in römisch 40 bewohnte, wurde er abgemeldet. Der BF ist im Bundesgebiet bei diversen Dienstgebern einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Zuletzt war er vom XXXX bis XXXX bei der Dienstgeberin XXXX als Arbeiter beschäftigt. Allerdings ist er in den letzten 20 Jahren lediglich für die Dauer von insgesamt 14 Monaten einer Beschäftigung nachgegangen. Zwischen den einzelnen Dienstverhältnissen stand er im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe und Überbrückungshilfe).Der BF ist im Bundesgebiet bei diversen Dienstgebern einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Zuletzt war er vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Allerdings ist er in den letzten 20 Jahren lediglich für die Dauer von insgesamt 14 Monaten einer Beschäftigung nachgegangen. Zwischen den einzelnen Dienstverhältnissen stand er im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe und Überbrückungshilfe). Der BF hat zwar im Bundesgebiet aufhältige Verwandte und nahe Angehörige, zu denen jedoch kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 zweiter Fall SMG; des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, zweiter Fall SMG; des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Das Strafgericht erkannte den BF schuldig, in Bruckneudorf und anderen Orten des Bundesgebiets Suchtgift I./römisch eins./ A./ Nachgenannten ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 bis XXXX .2024 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, indem er dieses in zahlreichen, stetig wiederkehrenden Angriffen verkauften, wobei er aufgrund seiner Gewöhnung an Suchtmittel die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;A./ Nachgenannten ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 bis römisch 40 .2024 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, indem er dieses in zahlreichen, stetig wiederkehrenden Angriffen verkauften, wobei er aufgrund seiner Gewöhnung an Suchtmittel die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; 1./ insgesamt zumindest 322 Gramm Heroin beinhaltend eine Reinsubstanzmenge von 57,96 Gramm (Reinheitsgehalt rund 18% Diacetylmorphin) an XXXX und dessen Freundin Lisa, an XXXX und an XXXX ;1./ insgesamt zumindest 322 Gramm Heroin beinhaltend eine Reinsubstanzmenge von 57,96 Gramm (Reinheitsgehalt rund 18% Diacetylmorphin) an römisch 40 und dessen Freundin Lisa, an römisch 40 und an römisch 40 ; 2./ insgesamt zumindest 5 Gramm Kokain beinhaltend eine Reinsubstanzmenge von 3,2 Gramm (Reinheitsgehalt rund 64%) an XXXX ;2./ insgesamt zumindest 5 Gramm Kokain beinhaltend eine Reinsubstanzmenge von 3,2 Gramm (Reinheitsgehalt rund 64%) an römisch 40 ; B./ einem anderen zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mitte XXXX 2023 und XXXX in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge angeboten, indem er XXXX 30 Gramm Heroin beinhaltend eine Reinsubstanzmenge von 5,4 Gramm (Reinheitsgehalt rund 18% Diacetylmorphin) zum Verkauf anbot, wobei er aufgrund seiner Gewöhnung an Suchtmittel die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;B./ einem anderen zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mitte römisch 40 2023 und römisch 40 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge angeboten, indem er römisch 40 30 Gramm Heroin beinhaltend eine Reinsubstanzmenge von 5,4 Gramm (Reinheitsgehalt rund 18% Diacetylmorphin) zum Verkauf anbot, wobei er aufgrund seiner Gewöhnung an Suchtmittel die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; C./ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2023 bis XXXX 2024 unbekannten Personen bzw. nicht mehr feststellbaren Personen eine nicht mehr feststellbare Menge, zumindest jedoch eine die Grenzmenge übersteigende Menge an Heroin (beinhaltend an Reinheitsgehalt 18% Diacetylmorphin) zu verschaffen versuchten, indem er Kontakte zu Dealern herstellte, Dolmetsch-Tätigkeiten tätigte sowie Preisanfragen für diese machte, wobei er aufgrund seiner Gewöhnung an Suchtmittel die Straftat vorwiegend deshalb beging,um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mitte zu deren Erwerb zu verschaffen;C./ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2023 bis römisch 40 2024 unbekannten Personen bzw. nicht mehr feststellbaren Personen eine nicht mehr feststellbare Menge, zumindest jedoch eine die Grenzmenge übersteigende Menge an Heroin (beinhaltend an Reinheitsgehalt 18% Diacetylmorphin) zu verschaffen versuchten, indem er Kontakte zu Dealern herstellte, Dolmetsch-Tätigkeiten tätigte sowie Preisanfragen für diese machte, wobei er aufgrund seiner Gewöhnung an Suchtmittel die Straftat vorwiegend deshalb beging,um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mitte zu deren Erwerb zu verschaffen; II./ von zumindest Mitte 2022 bis XXXX 2024 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Heroin, Kokain, Mehtamphetamin („Pico“), morphinhältiges Compensan, Methadon und Polamidon (beinhaltend Levimethadon).römisch zwei./ von zumindest Mitte 2022 bis römisch 40 2024 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Heroin, Kokain, Mehtamphetamin („Pico“), morphinhältiges Compensan, Methadon und Polamidon (beinhaltend Levimethadon). Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die 6 einschlägigen Vorstrafen des BF, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, den langen Tatzeitraum sowie die 19-fache Überschreitung der Grenzmenge als erschwerend und berücksichtigte die geständige Verantwortung des BF, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd. 1.
  3. Mit Bescheid vom XXXX .2025 sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.1 Z 1 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025 sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass in seinem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliege und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sei. In seinem Fall sei § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und indiziere die Erfüllung dieses Tatbestandes gem. § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf Grund der von ihm begangenen Straftaten von einer ausreichenden Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhaltens auszugehen. Auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens muss von einer besonders schädlichen Neigung ausgegangen werden. Trotz seines Wohlverhaltens stelle er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Das sich aus der erstellten Zukunftsprognose ergebende Persönlichkeitsbild lasse nicht den Schluss zu, dass er sich künftig wohlverhalten werde. Seine familiäre Situation sei zwar relevant, könne jedoch nicht zum Überwiegen seines Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung führen.Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass in seinem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliege und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sei. In seinem Fall sei Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und indiziere die Erfüllung dieses Tatbestandes gem. Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf Grund der von ihm begangenen Straftaten von einer ausreichenden Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhaltens auszugehen. Auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens muss von einer besonders schädlichen Neigung ausgegangen werden. Trotz seines Wohlverhaltens stelle er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Das sich aus der erstellten Zukunftsprognose ergebende Persönlichkeitsbild lasse nicht den Schluss zu, dass er sich künftig wohlverhalten werde. Seine familiäre Situation sei zwar relevant, könne jedoch nicht zum Überwiegen seines Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung führen. 1.3. Gegen diesen, ihm am XXXX .2025 in der JA zugestellten Bescheid richtet sich seine dem BFA am XXXX .2025 übermittelte Beschwerde, worin er zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Kern die Anregung anbrachte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um ihm sein Recht auf eine wirksame Beschwerde vor einem gesetzlichen Richter zu ermöglichen.1.3. Gegen diesen, ihm am römisch 40 .2025 in der JA zugestellten Bescheid richtet sich seine dem BFA am römisch 40 .2025 übermittelte Beschwerde, worin er zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Kern die Anregung anbrachte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um ihm sein Recht auf eine wirksame Beschwerde vor einem gesetzlichen Richter zu ermöglichen. 1.4. Das BFA übermittelte am XXXX .2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten.1.4. Das BFA übermittelte am römisch 40 .2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF hat zwar keine Erklärung abgegeben, in welchem Ausmaß der Bescheid angefochten wird. Allerdings ist aufgrund seiner Ausführungen anzunehmen, dass er den Bescheid insgesamt, sohin auch in Ansehung seines Spruchpunktes VI., mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bekämpfen wollte. Der BF hat zwar keine Erklärung abgegeben, in welchem Ausmaß der Bescheid angefochten wird. Allerdings ist aufgrund seiner Ausführungen anzunehmen, dass er den Bescheid insgesamt, sohin auch in Ansehung seines Spruchpunktes römisch sechs., mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bekämpfen wollte. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18Abs.

3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem Fehlverhalten des BF, das sich auf seinen, den zulässigen Aufenthaltszeitraum bei Weitem überschreitenden Aufenthalt und den mit dem Drogenhandel finanzierten Unterhalt und der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie mit dem vorhandenen sozialen Bindungen bzw. mit dem Vorhandensein eines grundsätzlich nach Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens begründet. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass der BF nur kurz einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sonst im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden hat. Berücksichtigt wurde von der Behörde weiters der Umstand der zahlreichen einschlägigen und als schwerwiegend anzusehenden Verurteilungen des BF wegen des Handels mit Suchtgift und der damit in Zusammenhang stehenden Vorbereitungshandlungen. Daraus ergibt sich das Persönlichkeitsbild eines Schwerkriminellen, von dem eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Aus der Sicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Drogendelikten eine besonders hohe Rückfallsgefahr gegeben, weshalb die vom BFA gezogenen Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der zahlreich vom BF begangenen einschlägigen Straftaten eine besonders große Gefahr des Rückfalls ausgeht. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem Fehlverhalten des BF, das sich auf seinen, den zulässigen Aufenthaltszeitraum bei Weitem überschreitenden Aufenthalt und den mit dem Drogenhandel finanzierten Unterhalt und der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie mit dem vorhandenen sozialen Bindungen bzw. mit dem Vorhandensein eines grundsätzlich nach Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens begründet. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass der BF nur kurz einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sonst im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden hat. Berücksichtigt wurde von der Behörde weiters der Umstand der zahlreichen einschlägigen und als schwerwiegend anzusehenden Verurteilungen des BF wegen des Handels mit Suchtgift und der damit in Zusammenhang stehenden Vorbereitungshandlungen. Daraus ergibt sich das Persönlichkeitsbild eines Schwerkriminellen, von dem eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Aus der Sicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Drogendelikten eine besonders hohe Rückfallsgefahr gegeben, weshalb die vom BFA gezogenen Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der zahlreich vom BF begangenen einschlägigen Straftaten eine besonders große Gefahr des Rückfalls ausgeht. Anlassbezogen ist hervorzuheben, dass der BF über Jahre ein massiv der öffentlichen Ruhe und Ordnung widerstrebendes Verhalten gezeigt hat. Demnach finanzierte er sich den Lebensunterhalt mit auch von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit den Einkünften aus dem Drogenhandel, wobei er es billigend in Kauf nahm, die Gesundheit österreichischer Kinder und Jugendlicher zu gefährden bzw. zu zerstören. Der BF stellt somit eindeutig eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Bosnien und Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.Anlassbezogen ist hervorzuheben, dass der BF über Jahre ein massiv der öffentlichen Ruhe und Ordnung widerstrebendes Verhalten gezeigt hat. Demnach finanzierte er sich den Lebensunterhalt mit auch von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit den Einkünften aus dem Drogenhandel, wobei er es billigend in Kauf nahm, die Gesundheit österreichischer Kinder und Jugendlicher zu gefährden bzw. zu zerstören. Der BF stellt somit eindeutig eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Bosnien und Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch sechs.

des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2308059.1.00

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