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{'item': 'G306 2226889-2'}

Obsah (6)Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlG306 2226889-2 Spruch, G306 2226889-2/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

18 Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.01.2025 wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.01.2025 wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend, dass die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei, da sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe darstellen würde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.02.2025 vollumfänglich Beschwerde. Zur aufschiebenden Wirkung führte er aus, dass das BFA die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht nachvollziehbar dargelegt hat.
  2. Am 20.02.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist am XXXX .1993 geboren und ungarischer Staatsangehöriger. 1.
  5. Der BF ist am römisch 40 .1993 geboren und ungarischer Staatsangehöriger. 1.
  6. Er ist ledig, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF verfügt in Österreich über keinen festen Wohnsitz und übte in Österreich bisher keine legale Erwerbstätigkeit aus. 1.
  7. Der Zeitpunkt der letztmaligen Einreise nach Österreich ist unbekannt. 1.
  8. Gegen den BF wurde wegen seiner Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches bis XXXX 2026 in Geltung steht. Der BF reiste dennoch wiederholt in das Bundesgebiet ein und wurde zuletzt am XXXX .2024 nach Ungarn abgeschoben.1.
  9. Gegen den BF wurde wegen seiner Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches bis römisch 40 2026 in Geltung steht. Der BF reiste dennoch wiederholt in das Bundesgebiet ein und wurde zuletzt am römisch 40 .2024 nach Ungarn abgeschoben. 1.
  10. Der BF wurde am XXXX .2024 von Organen der Bundespolizei festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.1.
  11. Der BF wurde am römisch 40 .2024 von Organen der Bundespolizei festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  12. Der BF wurde in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt: Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2019 wegen §§ 15, 84, Abs 4 StGB, §§ 15 269 Abs 1
  13. Fall, 269 Abs 1
  14. Fall, §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt.Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .2019 wegen Paragraphen 15, 84,, Absatz 4, StGB, Paragraphen 15, 269 Absatz eins,
  15. Fall, 269 Absatz eins,
  16. Fall, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt. Urteil eines Landesgerichts vom 11.12.2024 wegen §§ 127, 15 StGB, §§ 125, 126 Abs 1 Z 3 StGB, § 105 Abs 1 StGB, § 83 Abs 1 StGB, - § 287 Abs 1 StGB (§ 84 Abs 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei auch die Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.Urteil eines Landesgerichts vom 11.12.2024 wegen Paragraphen 127, 15, StGB, Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, - Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei auch die Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde. 1.
  17. Der der frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der XXXX .2025.1.
  18. Der der frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der römisch 40 .
  19. 1.
  20. Vom BF geht eine große Gefahr aus, mit hoher Wahrscheinlichkeit ist in absehbarer Zeit mit weiteren strafbaren Handlungen mit schweren Folgen zu rechnen. 1.
  21. In Österreich ist eine Schwester des BF aufhältig.
  22. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA etc. Die Feststellung zur letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichts. Aus dem Inhalt dieses Strafurteiles ergibt sich, dass der BF unter anderem im Zustand voller Berauschung eine andere Person zu Boden stieß und mit Fäusten auf sein Opfer einschlug und in weiterer Folge wiederholt auf das Opfer eintrat, wodurch dieses schwer verletzt wurde. Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass nach den Ausführungen eines medizinischen Sachverständigen beim BF die Persönlichkeit durch den jahrelangen Missbrauch von Alkohol und Drogen primitivisiert ist und dies – im Zusammenwirken mit einer chronischen psychotischen Störung - eine schwerwiegende und nachhaltige Gesamtstörung darstellt. In diesen Zuständen setzt der BF schwere und absichtlich schwere Körperverletzungsdelikte und wurde des Weiteren festgehalten, dass vom BF eine große Gefahr ausgeht und mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit weiteren strafbaren Handlungen mit schweren Folgen zu rechnen ist (Urteil LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024 XXXX XXXX Seite 6 u 7).Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass nach den Ausführungen eines medizinischen Sachverständigen beim BF die Persönlichkeit durch den jahrelangen Missbrauch von Alkohol und Drogen primitivisiert ist und dies – im Zusammenwirken mit einer chronischen psychotischen Störung - eine schwerwiegende und nachhaltige Gesamtstörung darstellt. In diesen Zuständen setzt der BF schwere und absichtlich schwere Körperverletzungsdelikte und wurde des Weiteren festgehalten, dass vom BF eine große Gefahr ausgeht und mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit weiteren strafbaren Handlungen mit schweren Folgen zu rechnen ist (Urteil LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024 römisch 40 römisch 40 Seite 6 u 7). Aus dem ZMR ergibt sich, dass der BF – außerhalb von Haftanstalten – zu keiner Zeit einen Wohnsitz in Österreich hatte. Dass eine Schwester des BF in Österreich wohnhaft ist, ergibt sich aus den Angaben des BF.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  25. Zu A) Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene für die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Ungarn) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Ungarn) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Auch wenn der BF vorbrachte, dass seine Schwester in Österreich lebe und er eine enge Geschwisterbeziehung pflegt, vermag die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF und der von ihm ausgehenden Gefahr ein großes Gewicht beizumessen ist. Wie oben dargestellt, hat der BF wiederholt – zum Teil schwere – Körperverletzungsdelikte begangen und ist er nach seiner ersten Haftentlassung in relativ kurzer Zeit wieder massiv straffällig geworden. Auch das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot missachtete der BF wiederholt. Schlussendlich ist auf die Ausführungen des Gerichtsgutachters im Strafurteil hinzuweisen wonach vom BF „die große Gefahr ausgeht, mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erneut unter dem maßgeblichen Einfluss seiner Gesamtstörung solche strafbaren Handlungen mit schweren Folgen zu setzen“. Nicht zuletzt ist auch der Umstand zu berücksichtigten, dass der Strafvollzug deshalb in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vollzogen wird. Im Ergebnis ist daher - aufgrund der vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr - die sofortige Ausreise nach einer möglichen Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2226889.2.00

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