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{'item': 'G306 2305144-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlG306 2305144-1 Spruch, G306 2305144-1/7ZG306 2305144-1/7Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwalt

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 03.12.2024 gegen die BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen, keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die BF ist seit dem 14.10.2024 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Ihr Aufenthalt ist unbekannt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 27.12.2024 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 03.01.2025). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF

§ 18Abs 2 BFA-VG notwendig sei.

Die BF stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Ausreise bzw. das Verbot der Wiedereinreise vor Rechtskraft ist sei erforderlich. Der Verbleib der BF stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Warum der Verbleib der BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige und vor allem erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wurde nicht nachvollziehbar begründet. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG notwendig sei. Die BF stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Ausreise bzw. das Verbot der Wiedereinreise vor Rechtskraft ist sei erforderlich. Der Verbleib der BF stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Warum der Verbleib der BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige und vor allem erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wurde nicht nachvollziehbar begründet. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B):

§ 18

Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren teilweise keine bzw. nicht ausreichende Ermittlungen getätigt. Der Sachverhalt wurde nur teilweise erhoben. Es fehlt im Akt das Gerichtsurteil, es wurden nur mangelhafte Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten getätigt. Es liegen insgesamt – zum Teil – erhebliche Ermittlungsmängel vor. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher die BF persönlich zu erscheinen hat. Darüber hinaus ist anzuführen, dass es aktuell nicht erkennbar ist, worin die belangte Behörde die „massive Gefährdung“ der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sieht, die eine sofortige Ausreise notwendig machte, hat sie ja nicht einmal das Gerichtsurteil angefordert bzw. befindet sich dieses nicht im Akt. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren teilweise keine bzw. nicht ausreichende Ermittlungen getätigt. Der Sachverhalt wurde nur teilweise erhoben. Es fehlt im Akt das Gerichtsurteil, es wurden nur mangelhafte Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten getätigt. Es liegen insgesamt – zum Teil – erhebliche Ermittlungsmängel vor. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher die BF persönlich zu erscheinen hat. Darüber hinaus ist anzuführen, dass es aktuell nicht erkennbar ist, worin die belangte Behörde die „massive Gefährdung“ der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sieht, die eine sofortige Ausreise notwendig machte, hat sie ja nicht einmal das Gerichtsurteil angefordert bzw. befindet sich dieses nicht im Akt. Der Beschwerde war daher

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerde war daher

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2305144.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.