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{'item': 'G315 2296352-6'}

Obsah (18)§ 22aArt. 133§ 76§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 67§ 46§§ 52a§ 77§ 43§ 80§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlG315 2296352-6 Spruch, G315 2296352-6/7EG315 2296352-6/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 18.07.2024, zugestellt um 08:15 Uhr, wurde gegen den betroffenen Fremden (in weiterer Folge kurz „bF“ genannt)

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme angeordnet. Mit Mandatsbescheid vom 18.07.2024, zugestellt um 08:15 Uhr, wurde gegen den betroffenen Fremden (in weiterer Folge kurz „bF“ genannt)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme angeordnet. Davor wurde er am XXXX 2024 aufgrund der Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen, in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und in Verwahrungshaft, später dann in Untersuchungshaft genommen. Im Stande der Untersuchungshaft stellte er am XXXX 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Davor wurde er am römisch 40 2024 aufgrund der Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen, in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und in Verwahrungshaft, später dann in Untersuchungshaft genommen. Im Stande der Untersuchungshaft stellte er am römisch 40 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der bF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und das Vergehen der falschen Beweisaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Gerichtes wurde die sofortige Enthaftung des bF angeordnet.Mit Urteil des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der bF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und das Vergehen der falschen Beweisaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Gerichtes wurde die sofortige Enthaftung des bF angeordnet. Seit dem XXXX 2024, 08:15 Uhr befindet er sich in Schubhaft und wird diese zur Zeit im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.Seit dem römisch 40 2024, 08:15 Uhr befindet er sich in Schubhaft und wird diese zur Zeit im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen. Mit Bescheid des BFA XXXX vom 23.07.2024, Zahl XXXX , wurde ein Antrag des bF auf internationalen Schutz vom XXXX 2024

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sowie

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Es wurde gegen ihn in einem eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif. 2 FPG iVm. einem für die Dauer von 8 Jahren befristeten Einreiseverbot gem. § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht erteilt und wurde gem. § 18 Abs. 1 Zif. 1 BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des BFA römisch 40 vom 23.07.2024, Zahl römisch 40 , wurde ein Antrag des bF auf internationalen Schutz vom römisch 40 2024

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sowie

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Es wurde gegen ihn in einem eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zif. 2 FPG in Verbindung mit einem für die Dauer von 8 Jahren befristeten Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht erteilt und wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Zif. 1 BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem am 25.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz erhob der bF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den genannten Mandatsbescheid im Schubhaftverfahren. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2024, Zl. I421 2297860-1 wurde der Spruchpunkt VIII. des in Beschwerde gezogenen Bescheides im Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz insofern stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 2 Jahre reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VII. wird als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2024, Zl. I421 2297860-1 wurde der Spruchpunkt römisch acht. des in Beschwerde gezogenen Bescheides im Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz insofern stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 2 Jahre reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. wird als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2024, Zl. G306 2296352-1, wurde der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wurde insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von XXXX 2024, 08:15 Uhr, bis zum Zeitpunkt der genannten Entscheidung am XXXX 2024 für rechtswidrig erklärt wurde. Ferner wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es folgten Absprüche über Kosten und Gebührenanträge.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2024, Zl. G306 2296352-1, wurde der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wurde insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von römisch 40 2024, 08:15 Uhr, bis zum Zeitpunkt der genannten Entscheidung am römisch 40 2024 für rechtswidrig erklärt wurde. Ferner wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es folgten Absprüche über Kosten und Gebührenanträge. Am XXXX 2024 wurde der bF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt und von dieser als algerischer Staatangehöriger identifiziert.Am römisch 40 2024 wurde der bF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt und von dieser als algerischer Staatangehöriger identifiziert. Die erste amtswegige Schubhaftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 08.11.

  1. Zuletzt wurde eine gerichtliche Überprüfung am 30.01.2025 vorgenommen. Die Vorlage zur gegenständlichen fünften Schubhaftüberprüfung erfolgte am 19.02.
  2. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Verfahrensakt noch am Bundesverwaltungsgericht erliegt und es wurden nur Auszüge aus dem Verfahrensakt übermittelt. Am 20.02.2025 erfolgte nach der Zuteilung vom 19.02.205 eine Unzuständigkeitseinrede der nunmehr erkennenden Richterin, die in der Folge wieder zurückgezogen wurde. Darüber wurde ein Aktenvermerk angefertigt. Es folgte ein Parteiengehör zur Frage der Vollmacht und der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme zur amtswegigen Schubhaftüberprüfung. Zudem wurde dem bF freigestellt, innerhalb der gesetzten Frist weiteres Vorbringen, etwa zu zwischenzeitig erfolgten Reisevorbereitungen oder Bemühungen um Erhalt eines (Ersatz-) Reisedokumentes, allfälligen Änderungen der persönlichen Situation des bF oder allfälligen Änderungen in Bezug auf dessen Vernetzung im Inland zu tätig. Es wurde ihm auch freigestellt, Beweisanträge zu stellen, welchen das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Entscheidungsfrist realistischerweise nachkommen kann. Am selben Tag langte eine Vollmachtsbekanntgabe ein. Am 24.02.2025 wurde unter Vorlage einer weiteren Vollmacht eine Stellungnahme abgegeben. Unter anderem wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der bF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und ließ sich in Österreich illegal nieder. Der bF war im Besitz eines gefälschten belgischen Personalausweises lautend auf XXXX , geb. XXXX (aktenkundige Berichte der LPD Steiermark vom XXXX 2024 und XXXX 2024).Der bF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und ließ sich in Österreich illegal nieder. Der bF war im Besitz eines gefälschten belgischen Personalausweises lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 (aktenkundige Berichte der LPD Steiermark vom römisch 40 2024 und römisch 40 2024). Am XXXX 2024 wurde der bF im Bundesgebiet aufgrund der Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Davor versuchte der bF, sich der Festnahme durch die Polizei zu entziehen; im Zuge dieser Amtshandlung wurde der obgenannte gefälschte belegische Reisepass bei ihm gefunden (aktenkundige Berichte der LPD Steiermark vom XXXX 2024 und XXXX 2024). Am römisch 40 2024 wurde der bF im Bundesgebiet aufgrund der Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Davor versuchte der bF, sich der Festnahme durch die Polizei zu entziehen; im Zuge dieser Amtshandlung wurde der obgenannte gefälschte belegische Reisepass bei ihm gefunden (aktenkundige Berichte der LPD Steiermark vom römisch 40 2024 und römisch 40 2024). Mit Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der bF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und das Vergehen der falschen Beweisaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Gerichtes wurde die sofortige Enthaftung des bF angeordnet (aktenkundiges Urteil).Mit Urteil des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der bF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und das Vergehen der falschen Beweisaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Gerichtes wurde die sofortige Enthaftung des bF angeordnet (aktenkundiges Urteil). Am XXXX 2024 stellte der BF im Stande seiner Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2024, Zl. I421 2297860-1 wurde der Spruchpunkt VIII. des in Beschwerde gezogenen Bescheides insofern stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 2 Jahre reduziert wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VII. wird als unbegründet abgewiesen (elektronisch einsehbarer Akt zum Verfahren I421 2297860-1).Am römisch 40 2024 stellte der BF im Stande seiner Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2024, Zl. I421 2297860-1 wurde der Spruchpunkt römisch acht. des in Beschwerde gezogenen Bescheides insofern stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 2 Jahre reduziert wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. wird als unbegründet abgewiesen (elektronisch einsehbarer Akt zum Verfahren I421 2297860-1). Mit Mandatsbescheid vom 18.07.2024, zugestellt um 08:15 Uhr, wurde gegen den betroffenen Fremden (in weiterer Folge kurz „bF“ genannt)

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme angeordnet. Mit Mandatsbescheid vom 18.07.2024, zugestellt um 08:15 Uhr, wurde gegen den betroffenen Fremden (in weiterer Folge kurz „bF“ genannt)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme angeordnet. Seitdem befindet er sich in Schubhaft, die im Anhaltezentrum in XXXX vollzogen wird (aktenkundiger Auszug aus der Anhaltedatei).Seitdem befindet er sich in Schubhaft, die im Anhaltezentrum in römisch 40 vollzogen wird (aktenkundiger Auszug aus der Anhaltedatei). Der BF weist nur für den Zeitraum vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 eine Nebenwohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum XXXX , XXXX sowie seit XXXX 2024 eine Hauptwohnsitzmeldung im Anhaltezentrum XXXX auf (aktenkundiger Auszug aus dem Zentralen Melderegister). Der BF weist nur für den Zeitraum vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 eine Nebenwohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , römisch 40 sowie seit römisch 40 2024 eine Hauptwohnsitzmeldung im Anhaltezentrum römisch 40 auf (aktenkundiger Auszug aus dem Zentralen Melderegister). Der BF hält sich aber offenkundig schon länger im Bundesgebiet auf (Urteil des LG XXXX , insbesondere zum Tatzeitpunkt, Berichte zu der mit dem beim bF gefundenen Schlüssel aufgesperrten Wohnung vom XXXX 2024).Der BF hält sich aber offenkundig schon länger im Bundesgebiet auf (Urteil des LG römisch 40 , insbesondere zum Tatzeitpunkt, Berichte zu der mit dem beim bF gefundenen Schlüssel aufgesperrten Wohnung vom römisch 40 2024). Wann der BF genau ins Bundesgebiet einreiste kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachging. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich (aktenkundiger Auszug aus dem Fremdenregister, in Rechtskraft erwachsene Erkenntnisse zum bF). Der BF hat einige Freunde, die er in Schubhaft kennengelernt hat. Er könnte Unterkunft bei einem Freund in der XXXX in XXXX nehmen. Ansonsten hat er keine nennenswerten sozialen Bezugspunkte in Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandte auf. Es halten sich auch keine Verwandte in einem anderen EU Staat auf (Protokoll der Verhandlung zur vierten Schubhaftüberprüfung vom 30.01.2025, S. 4). Der bF verfügt nicht über die finanziellen Mittel, um einen weiteren Aufenthalt aus eigenem finanzieren zu können (aktenkundiger Auszug aus der Anhaltedatei).Der BF hat einige Freunde, die er in Schubhaft kennengelernt hat. Er könnte Unterkunft bei einem Freund in der römisch 40 in römisch 40 nehmen. Ansonsten hat er keine nennenswerten sozialen Bezugspunkte in Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandte auf. Es halten sich auch keine Verwandte in einem anderen EU Staat auf (Protokoll der Verhandlung zur vierten Schubhaftüberprüfung vom 30.01.2025, S. 4). Der bF verfügt nicht über die finanziellen Mittel, um einen weiteren Aufenthalt aus eigenem finanzieren zu können (aktenkundiger Auszug aus der Anhaltedatei). Der BF leugnet seine Straftaten. Er leugnet auch, dass ein gefälschter Reisepass anlässlich einer polizeilichen Amtshandlung gefunden wurde (Protokoll der Verhandlung zur vierten Schubhaftüberprüfung vom 30.01.2025, S. 5). Der bF konsumierte Drogen. Er hat mehrere europäische (EU) Grenzen illegal überschritten und hat sich in verschiedenen EU Staaten illegal aufgehalten. Zuletzt ist er von Italien kommend illegal nach Österreich eingereist (Niederschrift zum Beschwerdeverfahren G306 2296352-1/11Z). Der bf möchte nicht nach Algerien rückkehren. Er hat bis jetzt keine Schritte für eine freiwillige Ausreise gesetzt. Das hat er auch gar nicht vorgebracht (Ergebnisse der persönlichen Befragung der bisherigen amtswegigen Schubhaftüberprüfungenen, zuletzt in der Verhandlung zur vierten Schubhaftüberprüfung vom 30.01.2025, S. 4f, Ergebnis des Parteiengehörs im gegenständlichen Verfahren, OZ 4 und 5). Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF haftunfähig ist oder an einer Krankheit leidet, die die weitere Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde (Ergebnisse der persönlichen Befragung der bisherigen amtswegigen Schubhaftüberprüfungenen, zuletzt in der Verhandlung zur vierten Schubhaftüberprüfung vom 30.01.2025, S. 4f, Ergebnis des Parteiengehörs im gegenständlichen Verfahren, OZ 4 und 5). Der BF hat Zugang zu ärztlichen Leistungen im Anhaltezentrum und nimmt regelmäßig Arzttermine wahr. Die Termine zur vierzehntägigen Kontrolle am XXXX 2025 und am XXXX 2025 hat er verweigert (Anhalteprotokoll vom XXXX 2025).Der BF hat Zugang zu ärztlichen Leistungen im Anhaltezentrum und nimmt regelmäßig Arzttermine wahr. Die Termine zur vierzehntägigen Kontrolle am römisch 40 2025 und am römisch 40 2025 hat er verweigert (Anhalteprotokoll vom römisch 40 2025). Es ist weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen. Mit einem gelinderen Mittel kann nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er stellt nach wie vor ein Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde Einsicht genommen in den elektronischen Akt zum Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF, Zl. I421 2297860-1 und die elektronischen Akten zu den früheren Schubhaftverfahren. Zu dem im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Behördenakt ist anzumerken, dass dazu in der Stellungnahme der Behörde vom 19.02.2024 mit dem dort genannten Betreff „Verlängerung Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 4 BFA-VG“ angeführt wurde, der Originalakt befände sich noch beim Bundesverwaltungsgericht bzw. sei noch nicht bei der Behörde eingelangt. Zumal die bisherige Verfahrensdokumentation auf elektronischem Weg auch anlässlich des letzten Verfahrens zur Schubhaftüberprüfung zur Zahl G315 2296352-5 einlangte, wurde im gegenständlichen Verfahren darauf verzichtet, die gesamte Dokumentation neuerlich anzufordern. Sofern auf im Behördenakt erliegende Dokumente verwiesen wird, wird ausdrücklich auf den zuvor genannten Akt des Bundesverwaltungsgerichtes (sowohl in elektronischer als auch in Papierform) verwiesen.Zu dem im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Behördenakt ist anzumerken, dass dazu in der Stellungnahme der Behörde vom 19.02.2024 mit dem dort genannten Betreff „Verlängerung Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG“ angeführt wurde, der Originalakt befände sich noch beim Bundesverwaltungsgericht bzw. sei noch nicht bei der Behörde eingelangt. Zumal die bisherige Verfahrensdokumentation auf elektronischem Weg auch anlässlich des letzten Verfahrens zur Schubhaftüberprüfung zur Zahl G315 2296352-5 einlangte, wurde im gegenständlichen Verfahren darauf verzichtet, die gesamte Dokumentation neuerlich anzufordern. Sofern auf im Behördenakt erliegende Dokumente verwiesen wird, wird ausdrücklich auf den zuvor genannten Akt des Bundesverwaltungsgerichtes (sowohl in elektronischer als auch in Papierform) verwiesen. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen fünften Überprüfungsverfahren sowie auf den Ergebnissen der bisherigen Verfahren, wie in den Feststellungen jeweils in Klammer vermerkt, die bislang nicht bestritten wurden. Die Identität des bF steht nicht fest. Die im Spruch verwendeten Daten stellen eine reine Verfahrensidentität dar, wie der bF sie unter anderem in seinem Verfahren auf internationalen Schutz verwendete. Dass der bF der algerischen Botschaft vorgeführt wurde, die ihn als Algerier identifizierte, hat er nicht bestritten. Unbestritten ist auch der von in seiner Stellungnahme vom 24.02.2025 dargelegte Umstand, dass diese Amtshandlung bislang noch zu keinem Ergebnis geführt hat. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass kein gültiges Dokument vorliegt, das die im Verfahren gebrauchten Personendaten bestätigen würde. Den amtswegig eingesehenen Registern lässt sich zudem das Fehlen eines Aufenthaltstitels für Österreich entnehmen. Dem Zentralen Melderegister können die festgestellten Meldedaten des BF entnommen werden. Dass der BF einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging, hat er bislang nicht vorgebracht und wurde dies dementsprechend auch nicht festgestellt. Die Umstände in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz und das bei der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht dazu geführte Verfahren, die Feststellungen zu den Straftaten des BF sowie die im Bundesgebiet erfolgte Verurteilung wurden schon in den Feststellungen der Erkenntnisse zum Asylverfahren, Zl. I421 2297860-1, sowie zur Schubhaftbeschwerde, Zl. G306 2296352-1 erwähnt. Die illegale Einreise nach Österreich und der Aufenthalt in Italien sowie die Konsumierung von Drogen wurden ebenfalls bereits festgestellt und ergeben sich vor allem aus den Angaben des bF im Beschwerdeverfahren zum Schubhaftbescheid, wie in den Feststellungen näher bezeichnet. Dass er sich im Bundesgebiet nach Verübung einer Straftat den einschreitenden Sicherheitsorganen zu entziehen versuchte und bei ihm ein gefälschter Reisepass gefunden wurde, ergibt sich aus den im Behördenakt einliegenden Berichten der LPD XXXX . Dass sich der bF schon länger im Bundesgebiet aufhalten dürfte, lässt sich vornehmlich aus den erwähnten Polizeiberichten erschließen, welchen zufolge der bF eine Wohnung bewohnte, zu welcher ein Schlüssel bei ihm gefunden wurde; in dieser Wohnung wurden auch Reste von Drogen aufgefunden. Darüberhinaus enthält auch das Urteil des LG XXXX unter Punkt 3 entsprechende Feststellungen.Die illegale Einreise nach Österreich und der Aufenthalt in Italien sowie die Konsumierung von Drogen wurden ebenfalls bereits festgestellt und ergeben sich vor allem aus den Angaben des bF im Beschwerdeverfahren zum Schubhaftbescheid, wie in den Feststellungen näher bezeichnet. Dass er sich im Bundesgebiet nach Verübung einer Straftat den einschreitenden Sicherheitsorganen zu entziehen versuchte und bei ihm ein gefälschter Reisepass gefunden wurde, ergibt sich aus den im Behördenakt einliegenden Berichten der LPD römisch 40 . Dass sich der bF schon länger im Bundesgebiet aufhalten dürfte, lässt sich vornehmlich aus den erwähnten Polizeiberichten erschließen, welchen zufolge der bF eine Wohnung bewohnte, zu welcher ein Schlüssel bei ihm gefunden wurde; in dieser Wohnung wurden auch Reste von Drogen aufgefunden. Darüberhinaus enthält auch das Urteil des LG römisch 40 unter Punkt 3 entsprechende Feststellungen. Dass der BF die Straftaten und den Besitz des gefälschten Reisepasses leugnet, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2025, Zl. G315 2296352-
  2. Dem ist er – trotz der Gelegenheit eines entsprechenden Vorbringens im gegenständlichen Verfahren – bislang nicht entgegengetreten. Dass der bf nicht nach Algerien rückkehren möchte und bis jetzt keine Schritte für eine freiwillige Ausreise gesetzt hat, ergibt sich aus den bisherigen Befragungen in den amtswegig eingeleiteten Schubhaftüberprüfungen. Zuletzt wurde er in der Verhandlung zur vierten Schubhaftüberprüfung vom 30.01.2025 persönlich befragt. Im gegenständlichen Verfahren wurde er im Rahmen eines Parteiengehörs (vgl. OZ 4 und 5) explizit nach zwischenzeitig erfolgten Reisevorbereitungen oder Bemühungen um Erhalt eines (Ersatz-) Reisedokumentes befragt, was jedoch ergebnislos blieb. Tatsächlich wurde keinerlei Vorbringen zu allfälligen Bemühungen um ein Ersatzreisedokument getätigt oder ein sonstiges Vorbringen erstattet, das auf die Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit des BF schließen ließe. Es wurde lediglich vorgebracht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt notwendig sei, damit sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF machen könne, um seiner Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen und um feststellen zu können, ob der BF einem gelinderen Mittel Folge leisten würde.Dass der bf nicht nach Algerien rückkehren möchte und bis jetzt keine Schritte für eine freiwillige Ausreise gesetzt hat, ergibt sich aus den bisherigen Befragungen in den amtswegig eingeleiteten Schubhaftüberprüfungen. Zuletzt wurde er in der Verhandlung zur vierten Schubhaftüberprüfung vom 30.01.2025 persönlich befragt. Im gegenständlichen Verfahren wurde er im Rahmen eines Parteiengehörs vergleiche OZ 4 und 5) explizit nach zwischenzeitig erfolgten Reisevorbereitungen oder Bemühungen um Erhalt eines (Ersatz-) Reisedokumentes befragt, was jedoch ergebnislos blieb. Tatsächlich wurde keinerlei Vorbringen zu allfälligen Bemühungen um ein Ersatzreisedokument getätigt oder ein sonstiges Vorbringen erstattet, das auf die Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit des BF schließen ließe. Es wurde lediglich vorgebracht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt notwendig sei, damit sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF machen könne, um seiner Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen und um feststellen zu können, ob der BF einem gelinderen Mittel Folge leisten würde. Der bF wurde auch eingeladen, zu der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme zur amtswegigen Schubhaftüberprüfung Stellung zu nehmen und allfällige Änderungen seiner persönlichen Situation oder allfällige Änderungen in Bezug auf seine Vernetzung im Inland darzustellen. Es wurde ihm auch freigestellt, Beweisanträge zu stellen, welchen das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Entscheidungsfrist realistischerweise nachkommen kann. Auch dazu erfolgte kein Vorbringen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der BF über maßgebliche soziale Kontakte im Inland verfügt, dass er haftunfähig wäre oder an einer Krankheit leidet, die die weitere Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Dass der bF Freunde hat, die er in Schubhaft kennengelernt hat, wurde aufgrund des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2025, Zl. G315 2296352-5 festgestellt. Allerdings hat der bF das Parteiengehör auch nicht genutzt, um eine gesicherte Wohnmöglichkeit und ein stabiles Umfeld im Inland vorzubringen. Zwar gab er anlässlich der letzten Schubhaftverhandlung an, er könne bei einem nicht näher genannten Freund in der XXXX wohnen. Dabei scheint es sich aber um eine Unterkunft in genau jener Gegend zu handeln, in welcher der bF vor seiner Inahftierung – unangemeldet – lebte und die im oben genannten Urteil erwähnten Straftaten setzte. Selbst bei Zugrundelegung des Umstandes, dass der bF über eine Wohnmöglichkeit verfügt, steht fest, dass er durch die Möglichkeit einer Unterkunftnahme auch bisher nicht daran gehindert werden konnte, unangemeldet in Österreich zu leben und hier Straftaten zu begehen. Zu beachten ist vor allem auch, dass der bF eine Person bedrohte, die in dieser Gegend lebte und wohl auch immer noch lebt.Dass der bF Freunde hat, die er in Schubhaft kennengelernt hat, wurde aufgrund des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2025, Zl. G315 2296352-5 festgestellt. Allerdings hat der bF das Parteiengehör auch nicht genutzt, um eine gesicherte Wohnmöglichkeit und ein stabiles Umfeld im Inland vorzubringen. Zwar gab er anlässlich der letzten Schubhaftverhandlung an, er könne bei einem nicht näher genannten Freund in der römisch 40 wohnen. Dabei scheint es sich aber um eine Unterkunft in genau jener Gegend zu handeln, in welcher der bF vor seiner Inahftierung – unangemeldet – lebte und die im oben genannten Urteil erwähnten Straftaten setzte. Selbst bei Zugrundelegung des Umstandes, dass der bF über eine Wohnmöglichkeit verfügt, steht fest, dass er durch die Möglichkeit einer Unterkunftnahme auch bisher nicht daran gehindert werden konnte, unangemeldet in Österreich zu leben und hier Straftaten zu begehen. Zu beachten ist vor allem auch, dass der bF eine Person bedrohte, die in dieser Gegend lebte und wohl auch immer noch lebt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einer legalen beruflichen Tätigkeit nachging, sind nicht ersichtlich und steht dem auch der unrechtmäßige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers entgegen. Der bF verfügt auch über kein ausreichendes Vermögen, um seinen Aufenthalt bis zu seiner Abschiebung finanzieren können. Dem Auszug aus der Anhaltedatei vom 19.02.2025 zufolge verfügt er über 100 Euro. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand hat der bF anlässlich seiner Befragung in der zuvor genannten Verhandlung angegeben, er habe Schlafstörungen, sei Diabetiker und habe starke Rückenschmerzen. Den mit 21.01.2025 vorgelegten Unterlagen zufolge erhält der bF Medikamente und sei keine Suidzidalität fassbar. Den eingesehenen aktuellen Daten in der Anhaltedatei hat der BF immer noch Zugang zu ärztlichen Leistungen im Anhaltezentrum und nimmt er auch regelmäßig Arzttermine wahr; lediglich die Termine zur vierzehntägigen Kontrolle am XXXX 2025 und am XXXX 2025 hat er verweigert. Insgesamt lässt sich daraus nicht ableiten, dass der BF haftunfähig wäre oder er an einer Krankheit leidet, die die weitere Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Dazu tritt, dass der bF auch im Rahmen des Parteiengehörs kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand hat der bF anlässlich seiner Befragung in der zuvor genannten Verhandlung angegeben, er habe Schlafstörungen, sei Diabetiker und habe starke Rückenschmerzen. Den mit 21.01.2025 vorgelegten Unterlagen zufolge erhält der bF Medikamente und sei keine Suidzidalität fassbar. Den eingesehenen aktuellen Daten in der Anhaltedatei hat der BF immer noch Zugang zu ärztlichen Leistungen im Anhaltezentrum und nimmt er auch regelmäßig Arzttermine wahr; lediglich die Termine zur vierzehntägigen Kontrolle am römisch 40 2025 und am römisch 40 2025 hat er verweigert. Insgesamt lässt sich daraus nicht ableiten, dass der BF haftunfähig wäre oder er an einer Krankheit leidet, die die weitere Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Dazu tritt, dass der bF auch im Rahmen des Parteiengehörs kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat. Sofern der bF in seiner Stellungnahme vorbrachte, das Gericht möge sich ein persönliches Bild von ihm machen, um seiner Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen und um feststellen zu können, ob er einem gelinderen Mittel Folge leisten würde, ist anzumerken, dass die erkennende Richterin bereits ein persönliches Bild vom bF, nämlich in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2025 zum Verfahren Zl. G315 2296352-5, gewonnen hat, in welcher er sich keineswegs kooperativ zeigte. So hat er etwa geleugnet, die Taten, deretwgen er verurteilt wurde, begangen zu haben oder eine gefälschten Reisepass besessen zu haben – es gebe seiner Meinung nach keine Beweise, dass er eine Straftat begangen habe. In Bezug auf seine Ausreisewilligkeit befragt, verwies er lediglich auf den fehlenden Identitätsnachweis, der eine Rückkehr ausschließen würde und seine Freunde, denen es ebenso erginge. In weiterer Folge hat er sogar die Stellung eines neuen Asylantrages in Aussicht gestellt, um eine Rückkehr zu verhindern. Der BF erwies sich in den bisher geführten Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft eindeutig als nicht kooperativ und ist er dem Vorbringen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2024 diesbezüglich auch nicht entgegengetreten. Er hat auch das Parteiengehör im gegenständlichen Verfahren nicht genutzt, um ein Vorbringen zu erstatten, das auf eine nunmehrige Änderung seiner Einstellung hinweisen würde. Vor allem angesichts des Umstandes, dass der bF einen gefälschten Reisepass benutzte und er sich in Österreich unangemeldet aufhielt, bevor er den Behörden durch seine Straftat bekannt wurde, er sich einer Amtshandlung der Behörden zu entziehen versuchte in Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung im Inland ist immer noch von Fluchtgefahr auszugehen. Aufgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit kann auch nicht mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Dazu tritt, dass er nach wie vor ein Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dass der bF weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger ist und über kein Aufenthaltsrecht für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt, steht auf Grund der Feststellungen in den Erkenntnissen zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und dem Schubhaftbeschwerdeverfahren fest. Dass der bF zwischenzeitig tatsächlich einen neuen Asylantrag gestellt hat oder er mittlerweile gar über der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten verfügt, hat er im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Unstrittig liegt noch kein Heimreisezertifikat vor. Es steht aber auch fest, dass er bisher keine Dokumente vorlegte, die die Angaben zu seiner Identität bescheinigen würden. Die Verzögerung im Verfahren wurde vornehmlich vom bF verursacht. Er kooperiert auch sonst nicht mit den Behörden, sodass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beschleunigt werden könnte. Im Übrigen gründen die Feststellungen zum Heimreisezertifikat und der Organisation der Abschiebung auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Fortsetzungsausspruch 1. Rechtsgrundlagen und Judikatur Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Fremde können

§ 76Abs.

1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

§ 76Abs.

2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Fremde können

Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). 2. Für den gegenständlichen Fall sind folgende Erwägungen maßgeblich. 2.1. Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 3 und 9 FPG vor: 2.1. Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG vor: Die von der Behörde in diesem Zusammenhang zusätzlich zur Straffälligkeit des bF ins Treffen geführten Sachverhaltselemente (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt, mangelndes Einkommen, mangelnder fester legaler Wohnsitz, Besitz eines gefälschten Personalausweises usw.) begründen die Fluchtgefahr in nicht zu beanstandender Weise. Darüber hinaus wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und zur nicht festzustellenden Vertrauenswürdigkeit des bF verwiesen. 2.2. Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe

§ 77Abs.

1 FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.2.2. Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe

Paragraph 77, Absatz eins, FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Vor dem Hintergrund der Fluchtgefahr und der fehlenden Zuverlässigkeit des bF konnte auch nicht festgestellt werden, dass im Falle des bF mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann. 2.

  1. Der Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der Gefährlichkeit des bF von einem Sicherungsbedarf ausgeht: Der BF wurde vom LG XXXX am XXXX 2024 rk am XXXX 2024 nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie § 224a StGB zu einer 8-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Der BF wurde vom LG römisch 40 am römisch 40 2024 rk am römisch 40 2024 nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie Paragraph 224 a, StGB zu einer 8-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der bF wurde für schuldig befunden, weil er jeweils in XXXX Der bF wurde für schuldig befunden, weil er jeweils in römisch 40
  2. am XXXX 2024 eine namentlich im Urteil genannten Person gefährlich mit dem Tode bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er durch ein zu diesem Zweck geöffnetes kleines Badezimmerfenster mit einem in der Hand gehaltenen Messer Stichbewegungen in Richtung eines vor seiner Wohnung gelegenen Ganges ausführte,
  3. am römisch 40 2024 eine namentlich im Urteil genannten Person gefährlich mit dem Tode bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er durch ein zu diesem Zweck geöffnetes kleines Badezimmerfenster mit einem in der Hand gehaltenen Messer Stichbewegungen in Richtung eines vor seiner Wohnung gelegenen Ganges ausführte,
  4. über einen nicht näher bekannten Zeitraum bis zum XXXX 2024 eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz bzw. zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 2 Abs. 4 Z 4 FPG iVm Art 5 Abs 1 der RL 2004/38/EG, ABI 2004 L158), nämlich eine belgische Identitätskarte, besessen hat und
  5. über einen nicht näher bekannten Zeitraum bis zum römisch 40 2024 eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz bzw. zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, der RL 2004/38/EG, ABI 2004 L158), nämlich eine belgische Identitätskarte, besessen hat und
  6. am XXXX 2024 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nämlich im Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts der Schlepperei vor Beamten der Polizeiinspektion XXXX falsch ausgesagt hat, indem er wahrheitswidrig behauptete, er wäre erst kurz vor dem Vorfall XXXX 2024 laut Punkt
  7. nach XXXX gekommen und habe sich niemals im Bereich der Wohnung XXXX aufgehalten, während er tatsächlich bereits seit mehreren Monaten in der Wohnung XXXX , XXXX wohnhaft war.
  8. am römisch 40 2024 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nämlich im Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts der Schlepperei vor Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 falsch ausgesagt hat, indem er wahrheitswidrig behauptete, er wäre erst kurz vor dem Vorfall römisch 40 2024 laut Punkt
  9. nach römisch 40 gekommen und habe sich niemals im Bereich der Wohnung römisch 40 aufgehalten, während er tatsächlich bereits seit mehreren Monaten in der Wohnung römisch 40 , römisch 40 wohnhaft war. Er hat zu Punkt
  10. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, zu Punkt
  11. das Vergehen der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und zu Punkt
  12. das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB begangen und wurde hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt.Er hat zu Punkt
  13. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, zu Punkt
  14. das Vergehen der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB und zu Punkt
  15. das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB begangen und wurde hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt.

§ 43Abs 1 St

GB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Angesichts der aufgezeigten Milderungsgründe, insbesondere der Unbescholtenheit des Angeklagten, erschien dem Strafgericht der Vollzug der über den bF verhängten Freiheitsstrafe nicht notwendig, um ihn oder andere von (weiteren) strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei es auch nicht des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe oder der Verhängung einer Strafenkombination bedurfte. Als mildernd wurde die zu

  1. und
  2. geständige Verantwortung der Angeklagten gewertet sowie die Unbescholtenheit des Angeklagten, die verminderte Zurechnungsfähigkeit zu
  3. wegen THC und Kokain positivem Drogenscreening (ON 2.8, 5), Als erschwerend wurden gewertet das Zusammentreffen von drei Vergehen, die Tatbegehung trotz anhängigem Strafverfahren, die Verwendung einer Waffe zu
  4. in Form eines Messers. Zwar wurde der bF nur zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt, jedoch ist in diesem Zusammenhang zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). So ist im gegenständlichen Fall für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder die Dauer der verhängten Haftstrafe maßgeblich, sondern eben das der Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten des Fremden und zeigt dieses Verhalten doch klar, dass der bF nicht davor zurückschreckt, seine Nachbarn mit einem Messer zu bedrohen. Gefährliche Bedrohungen – wie im vorliegenden Fall – können für sich allein genommen zu einer erheblichen Beunruhigung der Bevölkerung führen. Durch die Beunruhigung wird bzw. kann es auch zur erheblichen Beeinträchtigung des Vertrauens in die öffentliche Ordnung und Sicherheit kommen. Besonders hervorgehoben soll in diesem Zusammenhang werden, dass der bF mit einem Messer auf eine unbeteiligte Person (Zeugen) losging, die eigentlich nur Nachschau hielt bzw. Hilfe leisten wollte. Dazu tritt, dass sich der BF illegal unter Verwendung einer falschen Identität bzw. eines gefälschten Dokumentes in Österreich aufhielt. Nicht unerwähnt sollte auch bleiben, dass die Polizei im Zuge der Amtshandlung in der Wohnung des BF Rückstände von Drogen gefunden hat. Vom BF geht gegenwärtig jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. 2.
  5. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig: Das Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit den algerischen Behörden wurde zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingeleitet und wird von der belangten Behörde effizient geführt. Am XXXX 2024 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt und von dieser als algerischer Staatangehöriger identifiziert. Nunmehr erfolgt die Abklärung der Identität in Algerien. Das Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit den algerischen Behörden wurde zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingeleitet und wird von der belangten Behörde effizient geführt. Am römisch 40 2024 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt und von dieser als algerischer Staatangehöriger identifiziert. Nunmehr erfolgt die Abklärung der Identität in Algerien. In den bisherigen Verfahren konnte vermittelt werden, dass HRZ von Algerien grundsätzlich ausgestellt und regelmäßig Abschiebungen durchgeführt werden. Zuletzt wurde von der Behörde im Zuge der Aktenvorlage Folgendes vorgebracht: „[…] Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erscheint auf Grund der Identifizierung der VP als nicht aussichtslos, auch wenn zum derzeit noch nicht genau gesagt werden kann, wie lange die Überprüfung in Algier in Anspruch nehmen wird. Von der Botschaft selbst wurde im Jahr 2023: 9 HRZ und Jahr 2024: 20 HRZ Jänner 2025: 2 HRZ Februar 2025: 3 HRZ Ausstellungen geplant Ebenso fanden auch ohne Probleme im Jahre 2024 21 Rückführungen nach Algerien statt. Im Jänner 2025 erfolgten bis dato 3 positive Rückführungen und für März sind bereits weitere 5 Rückführungen eingebucht. […]“ Dass die tatsächliche Ausstellung eines HRZ gänzlich unrealisierbar scheint und keine Abschiebungen erfolgen würden, die tatsächliche Abschiebung des BF selbst bei theoretischer Erlangung eines HRZ unrealistisch sei, konnte von Seiten des bF nicht substantiiert dargelegt werden. Dass eine konkreten Abschiebeperspektive nicht bestehe, weil in den letzten beiden Jahren kaum HRZ ausgestellt und noch weniger Abschiebungen durchgeführt wurden, wie er vorbrachte, ist aufgrund der Darstellung der Behörden auch nicht anzunehmen. Jedenfalls wurde den statistischen Darlegungen der Behörde nicht entgegengetreten, etwa durch Vorlage eines eigenen Zahlenmaterials. Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0080), was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Fall ist, weil der bF von den algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger bereits identifiziert wurde, von den algerischen Behörden grundsätzlich HRZ ausgestellt werden und auch regelmäßig Rückführungen in Form von Einzelabschiebungen nach Algerien stattfinden, wie bereits ausgeführt. Die Abschiebung stellt sich nach Ansicht des Gerichtes noch nicht als unmöglich dar. Die Dauer der Anhaltung des bF ist daher als verhältnismäßig zu betrachten. 2.
  6. Zum Vorliegen der Voraussetzung des § 80 Abs. 4 FPG:2.
  7. Zum Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 80, Absatz 4, FPG: Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt, weshalb Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen sind (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497; vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt, weshalb Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen sind (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497; vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004). Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt überschritten.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt überschritten. Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Z 1), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Z 2), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt (Z 3), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint (Z 4), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3

§ 80Abs.

4 FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Ziffer eins,), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Ziffer 2,), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt (Ziffer 3,), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint (Ziffer 4,), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,

Paragraph 80, Absatz 4, FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Gegenständlich liegt ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 1 u 2 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann. Gegenständlich liegt ein Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, u 2 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann. Im Fall des bF kann die Schubhaft

§ 80Abs.

4 Z 1 FPG 18 Monate lang aufrechterhalten werden, da er keinen Reisepass in Vorlage brachte, der für die Abschiebung notwendig gewesen wäre, und daher ein Heimreisezertifikat für ihn erwirkt werden muss.Im Fall des bF kann die Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 18 Monate lang aufrechterhalten werden, da er keinen Reisepass in Vorlage brachte, der für die Abschiebung notwendig gewesen wäre, und daher ein Heimreisezertifikat für ihn erwirkt werden muss. Die Feststellung der Identität setzt auch eine gewisse Kooperationsbereitschaft voraus, die gegenständlich nicht vorliegt. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf den gefälschten Reisepass und die mangelnde Mitwirkung des bF hingewiesen, die für die Verzögerungen und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates überhaupt ursächlich sind. Trotz der Identifizierung des bF durch die algerischen Behörden steht die Identität des BF nicht fest und hätte er es selbst in der Hand, das Verfahren zu beschleunigen, indem er seine Ausreisewilligkeit bei der algerischen Botschaft bekanntgibt oder Schritte unternimmt, um das Verfahren für das Heimreisezertifikat zu beschleunigen. Dem bF wurde auch eine Information

§ 80Abs. 7 FPG, datiert mit 20.12.2024, übergeben.Dem b

F wurde auch eine Information

Paragraph 80, Absatz 7, FPG, datiert mit 20.12.2024, übergeben. 2.

  1. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).2.
  2. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; vergleiche VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012). In Bezug auf seinen Gesundheitszustand hat der bF anlässlich seiner Befragung in der letzten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2025 angegeben, er habe Schlafstörungen, sei Diabetiker und habe starke Rückenschmerzen. Den in dieser Verhandlung vorgelegte und mit XXXX 2025 datierten Unterlagen zufolge erhält der bF Medikamente und sei keine Suidzidalität fassbar. Den eingesehenen aktuellen Daten in der Anhaltedatei hat der BF noch Zugang zu ärztlichen Leistungen im Anhaltezentrum und nimmt er auch regelmäßig Arzttermine wahr; lediglich die Termine zur vierzehntägigen Kontrolle am XXXX 2025 und am XXXX 2025 hat er verweigert. Insgesamt lässt sich daraus nicht ableiten, dass der BF haftunfähig wäre oder er an einer Krankheit leidet, die die weitere Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Dazu tritt, dass der bF auch im Rahmen des Parteiengehörs kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, wiewohl er explizit eingeladen wurde, Änderungen zu seiner persönlichen Situation bekannt zu geben.In Bezug auf seinen Gesundheitszustand hat der bF anlässlich seiner Befragung in der letzten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2025 angegeben, er habe Schlafstörungen, sei Diabetiker und habe starke Rückenschmerzen. Den in dieser Verhandlung vorgelegte und mit römisch 40 2025 datierten Unterlagen zufolge erhält der bF Medikamente und sei keine Suidzidalität fassbar. Den eingesehenen aktuellen Daten in der Anhaltedatei hat der BF noch Zugang zu ärztlichen Leistungen im Anhaltezentrum und nimmt er auch regelmäßig Arzttermine wahr; lediglich die Termine zur vierzehntägigen Kontrolle am römisch 40 2025 und am römisch 40 2025 hat er verweigert. Insgesamt lässt sich daraus nicht ableiten, dass der BF haftunfähig wäre oder er an einer Krankheit leidet, die die weitere Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Dazu tritt, dass der bF auch im Rahmen des Parteiengehörs kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, wiewohl er explizit eingeladen wurde, Änderungen zu seiner persönlichen Situation bekannt zu geben. 2.
  3. Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).2.
  4. Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). Wie bereits ausgeführt, ist die Erlangung des Ersatzreisedokumentes innerhalb der zulässigen Anhaltedauer noch als möglich zu betrachten. 2.
  5. Insgesamt war vor dem Hintergrund der obenstehenden Erwägungen zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen und ist diese weiterhin verhältnismäßig ist.
  6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Der bF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung, das Gericht möge sich ein persönliches Bild vom bF machen, um seiner Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen und um feststellen zu können, ob er einem gelinderen Mittel Folge leisten würde. In diesem Zusammenhang wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen, insbesondere in Bezug auf das in den bisherigen Verhandlungen gewonnene Bild zum bF und die Ergebnisse des im gegenständlichen Verfahren gewährten Parteiengehörs verwiesen Der Sachverhalt schien auf Grund der Aktenlage geklärt und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich angesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2296352.6.00

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