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{'item': 'I413 2302642-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlI413 2302642-1 SpruchI413 2302642-1/12E, I413 2302642-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die BBU GmbH und den Verein Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 03.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die BBU GmbH und den Verein Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 03.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2025 zu Recht: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selbigen Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich den herrschenden Kräften nicht unterordnen wolle. Drei seiner Kollegen seien vonseiten des Ministeriums eingeladen worden, seitdem hätten sie nichts mehr von ihnen gehört. Da er Funktionär sei, fürchte er, dass ihm dasselbe passiere.
  2. Am 19.08.2024 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er 2016 im Ministerium begonnen habe zu arbeiten. Sie seien ungefähr zehn Leute gewesen, die die gleichen Ideen gehabt hätten. 2018 sei das gestört worden, weil es Wahlen gegeben und die UDPS gewonnen habe. Es sei ein neuer Kabinettsdirektor aufgenötigt worden, der die Leute zu etwas zwingen habe wollen. Gearbeitet habe er nicht, sondern sein Stellvertreter, der alle praktischen Arbeiten gemacht habe. Der Mann habe dann seine Leute in das Büro gesetzt; sie hätten ihren Kollegen gesagt, wenn sie etwas falsch gemacht hätten. Die Kollegen hätten sie dann bedroht und gesagt, sie würden schon merken, wer an der Macht sei. Der Chef habe dann eines Tages eine Besprechung abgehalten in der der Beschwerdeführer gesagt habe, dass man Parteipolitik nicht mit der Arbeit vermischen solle und auch nicht Verwandtschaftsverhältnisse mit Staatsgeschäften. Die anderen seien nicht zufrieden gewesen und wären zum Kabinettsdirektor gegangen, der sie dann angeherrscht und gemeint hätte, sie würden seine Macht in Frage stellen und würden dann noch sehen. Das sei im März 2020 gewesen. Drei seiner Kollegen hätten dann im Mai 2020 eine Einladung von „ANR“ erhalten und seien von dort nie wieder zurückgekommen. Mitte August 2020 habe der Beschwerdeführer dann die Arbeit verlassen, da ihn der Kabinettsdirektor mit dem Zeigefinger bedroht habe. Er habe sich dann auf seine Nebentätigkeit konzentriert, bei der er komische anonyme Anrufe erhalten habe. Im Februar 2022 hätte ihn dann ein Nachbar angerufen und gemeint, er müsse wegfahren, da vor seinem Haus Milizen namens Fortschrittskraft stehen und den Beschwerdeführer suchen würden. Diese würden mit der „UDPS“ zusammenarbeiten. Der Beschwerdeführer sei dann nach Maluka gekommen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.04.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.04.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.11.2024 beim BFA eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass falsche Länderberichte verwendet worden seien, was zeige, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nicht nur, aus politischen Gründen verfolgt zu werden, sondern auch aufgrund der allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
  6. Mit Schriftsatz vom 13.11.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.11.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  7. Am 03.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretungen und einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch einvernommen wurde. Ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist der Volksgruppe der Baluba zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus der Demokratischen Republik Kongo, konkret aus der Hauptstadt Kinshasa, wo er aufwuchs und zwölf Jahre lang die Schule besuchte. Anschließend studierte er bis 2009/2010 Wirtschaft, schloss das Studium jedoch nicht ab. Danach absolvierte er einige Praktika in einer chinesischen Kommunikationsgesellschaft und war schließlich ab 2016 als einfacher Beamter bis jedenfalls August 2020 in einer Gruppe gegen Betrugsbekämpfung bzw. Dokumentenfälschung tätig, was dem Innen- und Sicherheitsministerium zugeordnet war. Nebenbei verkaufte er auch Telefone und Computer. Über Äthiopien flog der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 26.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer stammt aus der Demokratischen Republik Kongo, konkret aus der Hauptstadt Kinshasa, wo er aufwuchs und zwölf Jahre lang die Schule besuchte. Anschließend studierte er bis 2009 aus 2010, Wirtschaft, schloss das Studium jedoch nicht ab. Danach absolvierte er einige Praktika in einer chinesischen Kommunikationsgesellschaft und war schließlich ab 2016 als einfacher Beamter bis jedenfalls August 2020 in einer Gruppe gegen Betrugsbekämpfung bzw. Dokumentenfälschung tätig, was dem Innen- und Sicherheitsministerium zugeordnet war. Nebenbei verkaufte er auch Telefone und Computer. Über Äthiopien flog der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 26.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein leibliches Kind leben nach wie vor in der Demokratischen Republik Kongo. Ebenso sind die Geschwister (drei Brüder, eine Schwester) des Beschwerdeführers im Heimatland in Kinshasa wohnhaft, weiters auch die Mutter, die zudem oft in Angola aufhältig ist. Die Mutter ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Kinshasa, das sie vermietet. In Österreich leben keine Verwandten bzw. Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit geht er nicht nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs, kann sich jedoch in der deutschen Sprache nicht verständigen und hat auch keine Sprachprüfung absolviert. Er ist nicht Mitglied eines Vereines und besucht mit Ausnahme des Deutschkurses keine weiteren Kurse. Ein Bekanntenkreis im Bundesgebiet ist gegeben und wohnt der Beschwerdeführer auch Messen in der örtlichen Kirche bei. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  10. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Demokratische Republik Kongo weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als einfacher Beamter bzw. einer vermeintlichen Kritik an XXXX . Der Beschwerdeführer wird auch im Fall seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Demokratische Republik Kongo weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als einfacher Beamter bzw. einer vermeintlichen Kritik an römisch 40 . Der Beschwerdeführer wird auch im Fall seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo droht dem Beschwerdeführer weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in der Demokratischen Republik Kongo die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  11. Zu den Feststellungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo Die Situation im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung 29.06.2022) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
  12. Politische Lage Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vergleiche ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vergleiche FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019). In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratswahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019). Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022). Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021). Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.). Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 ● AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019): Kongo (Demokratische Republik): Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252, Zugriff 23.6.2022 ● ANPI - Agence Nationale pour la Promotion des Investissements (o.D.): Régime politique du pays, https://www.investindrc.cd/fr/Regime-politique-du-pays, Zugriff 23.6.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 1.3.
  13. Sicherheitslage In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022). Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021). Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022). Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022). Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord- Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021). Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012

(150)geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.
  1. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätze n von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw22-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 29.6.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 23.6.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 1.3.
  2. Rechtsschutz / Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile.Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020). Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, eine unabhängige Justiz und die Unschuldsvermutung für Angeklagte vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, erforderlichenfalls mit freier Verdolmetschung, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, was seitens der Behörden gelegentlich missachtet wird. Die Angeklagten werden nicht gezwungen, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, außer in Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit, bewaffneten Raub und Schmuggel geht, über die in der Regel das Gericht für Staatssicherheit entscheidet (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 1.3.
  3. Sicherheitsbehörden Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 12.4.2022). Die operative Zusammenarbeit zwischen MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der Regierung im Osten wird fortgesetzt. Die MONUSCO Force Intervention Brigade unterstützte die FARDC-Truppen in Nord-Kivu und den südlichen Ituri-Provinzen. MONUSCO-Kräfte führten Patrouillen zum Schutz von Binnenvertriebenen vor Angriffen bewaffneter Gruppen in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri durch (USDOS 12.4.2022). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 15.1.2021). Die Militärgerichte waren in erster Linie für die Untersuchung der Frage zuständig, ob die Tötungen durch die Sicherheitskräfte gerechtfertigt waren, und für die Verfolgung der Täter. Obwohl die Militärjustiz einige SSF-Agenten wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilte, blieb die Straflosigkeit ein ernstes Problem. Die Regierung unterhielt gemeinsame Menschenrechtsausschüsse mit der MONUSCO und nutzte verfügbare internationale Ressourcen, wie das von den Vereinten Nationen durchgeführte Programm zur technischen und logistischen Unterstützung von Militärstaatsanwälten sowie mobile Anhörungen, die von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) unterstützt wurden (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informations- sowie Waffenaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2021 weiterhin. Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsvergehen, wie etwa Vergewaltigung und physische Angriffe. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 28.2.2022). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seitdem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangenen Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 ● GS - GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 20.6.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 1.3.
  4. Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden (FH 28.2.2022). Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021).Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Artikel 16, der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 1.3.
  5. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Im Zuge der Wahlen im Dezember 2018 kam es zu massiven Einschüchterungswellen von Menschenrechtsverteidigern und aktiver Zivilgesellschaft durch staatliche Sicherheitskräfte. Nach Ernennung des neuen Staatspräsidenten Tshisekedi kam es zu ersten Anzeichen einer Entspannung und einem neuen, demokratischeren Umgang mit Menschenrechtsorganisationen. So ordnete der neue Präsident etwa die Entlassung einer Reihe politischer Gefangener an. NGO-Vertretern zufolge geschehen dennoch weiterhin nicht nachvollziehbare Verhaftungen von Aktivisten, insbesondere im, dem Wirkungskreis Kinshasas entzogenen, Osten des Landes. Das Verhältnis zwischen Menschenrechtsorganisationen und insbesondere der nationalen Polizei PNC bleibt weiterhin angespannt (AA 15.1.2021). Tausende von NGOs sind in der DR Kongo aktiv, aber viele sehen sich Hindernissen bei ihrer Arbeit ausgesetzt. Vor allem nationale Menschenrechtsverteidiger sind Belästigungen, willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Mitarbeiter des Justizministeriums treffen sich mit nationalen NGOs und antworten gelegentlich auf Anfragen seitens dieser NGOs. Die Regierung kooperiert zwar mit internationalen NGOs und der UNO, aber diese Kooperation ist nicht konsistent (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 1.3.
  6. Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält in ihrem
  7. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022). Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022).Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022). Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022).Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022). Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022). NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Demokratische Republik Kongo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070244.html, Zugriff 20.6.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 1.3.
  8. Todesstrafe Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 15.1.2021). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2021 gab es keine Hinrichtungen (CLS 2022).Das Strafgesetzbuch sieht in Artikel 5, die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Artikel 26, die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Artikel 16, der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 15.1.2021). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2021 gab es keine Hinrichtungen (CLS 2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 ● CLS - Cornell Law School
(2022): Cornell Database - Democratic Republic of the Congo, https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=20, Zugriff 21.6.2022 1.3.
  1. Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Sicherheitskräfte errichten Sperren und Kontrollpunkte auf Straßen, Flughäfen und Märkten, sowohl aus Sicherheitsgründen als auch um die Bewegungen im Zusammenhang mit den Ebola- und COVID-19-Ausbrüchen zu verfolgen. Der Reiseverkehr war 2021 aufgrund von Vorschriften, mit denen die Verbreitung des COVID-19 eingedämmt werden sollte, erheblich eingeschränkt. Die Sicherheitskräfte schikanieren und erpressen routinemäßig Geld von Zivilisten für angebliche Verstöße und halten sie manchmal fest, bis sie oder ein Verwandter zahlten. Die Regierung verlangt von den Reisenden, dass sie sich bei Inlandsreisen sowie bei der Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Stadt an Flughäfen und Häfen Kontrollen unterziehen (USDOS 12.4.2022). Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 28.2.2022). Quellen: ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 1.3.
  2. Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022). Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021). Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022). Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Congo, DR, https://bti-project.org/en/reports/country-report/COD, Zugriff 21.6.2022 ● IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.11.2021): Democratic Republic of Congo: Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Situation September 2021 - August 2022, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155280/, Zugriff 21.6.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Länderprofil DR KONGO, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-dr_kongo.pdf, Zugriff 21.6.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2022): Demokratische Republik Kongo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/demokratische-republik-kongo-wirtschaft-recht-steuern.html, Zugriff 21.6.2022 1.3.11. Rückkehr Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021). Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021). Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021). OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.). Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 ● BMI - Bundemsinisterium für Inneres [Österreich] (o.D.): Demokratische Republik Kongo - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/kongo_drc/kongo_drc_deutsch.html, Zugriff 22.6.2022 1.3.12. Dokumente Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden. Zudem werden viele Personenstandsfälle nicht ordnungsgemäß bei den Standesämtern registriert, selbst wenn die Registrierung erfolgt ist, sind ältere Personenstandsregister oft zerstört, da insbesondere während der Plünderungen Anfang der 90er Jahre die Register vieler Standesämter vernichtet wurden (AA 15.1.2021). Seit Jänner 2016 werden im Kongo neue, biometrische Reisepässe ausgestellt. Diese kosten zwischen 200 und 300 Dollar, abhängig davon, wie schnell der Pass ausgestellt werden soll und wie gut die Verbindungen des jeweiligen Antragstellers ins Außenministeriums sind. Reisepässe sind kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie entweder mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder schon die bei ihrer Ausstellung vorzuweisenden Dokumente gefälscht oder inhaltlich unrichtig (z. B. aufgrund einer ohne weitere Nachprüfung ausgestellten „attestation de naissance“) sein können (AA 15.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 1.3.13. Aktuelle Berichte zur DR Kongo 1.3.13.1. Der Standard, 29.01.2025 M23-Rebellen Kongo-Konflikt "könnte sich zum Flächenbrand ausweiten" Im Ostkongo marschieren von Ruanda unterstützte M23-Rebellen weiter vor. Beide Länder signalisieren Gesprächsbereitschaft, während Analysten vor einer Ausweitung des Konflikts warnen. Die Wut angesichts der weitgehenden Übernahme der kongolesischen Millionenstadt Goma durch die von Ruanda finanzierten M23-Rebellen entbrannte auch 1600 Kilometer weiter westlich. In der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa griffen Demonstrierende Botschaften westlicher Staaten an, darunter Belgien, Frankreich und die USA. In sozialen Medien verbreiteten sich Videos von Bränden. Schon lange vor der jüngsten Eskalation verfestigte sich im Kongo der Eindruck eines allzu nachsichtigen Umgangs mit Ruanda. Das Land gilt als Liebling der Geberländer, obwohl es den Schmuggel und anschließenden Verkauf der illegal im Ostkongo geförderten Rohstoffe zum Geschäftsmodell gemacht hat. Mit dankbaren Kunden: Vergangenes Jahr verkündete die EU-Kommission den Abschluss einer Absichtserklärung mit Ruanda über den Kauf von Mineralien, die für die Energiewende unverzichtbar sind: Kobalt und Coltan etwa. Kaum Gegenwehr Das Problem: Das Land verfügt kaum über welche. "Jeder weiß, dass Ruanda kein Gramm dieser sogenannten kritischen Rohstoffe im Boden hat", übertrieb Kongos Präsident Felix Tshisekedi damals und ließ sich auch nicht von dem Argument versöhnen, dass sein Land eine ähnliche Absichtserklärung unterzeichnet hatte. Nun kontrolliert die M23 fast die gesamte Provinz Nord-Kivu, deren Hauptstadt Goma ist. Am Dienstag übernahmen die Rebellen den Flughafen, mindestens 1200 kongolesische Söldner ergaben sich. Es hat etwas von einer Annexion der Provinz durch das unmittelbar angrenzende Ruanda. Und auch in der fragilen Nachbarprovinz Süd-Kivu rückt die M23 vor. Die Folgen sind verheerend. Bei den Kämpfen wurden in Flüchtlingslagern dutzende Menschen getötet. Auf Gomas Straßen lagen zahlreiche Leichen, berichtet die BBC. Millionen sind durch die Kämpfe von der Lebensmittelversorgung abgeschnitten. Bei den Friedenstruppen der UN und der Staaten des südlichen Afrika gab es ebenfalls Verluste, sie kämpfen an der Seite der kongolesischen Armee. In Nord-Kivu leben zwei Millionen Binnenflüchtlinge, Hunderttausende sind nun erneut auf der Suche nach so etwas wie Sicherheit. "Das Risiko ist real, dass sich die Situation zu einem regionalen Flächenbrand ausweiten könnte", warnt die Denkfabrik International Crisis Group. "Auf regionaler Ebene war das Potenzial für weitere Kämpfe noch nie so hoch." Folgen des Genozids Die Auswirkungen des Völkermords, den die Hutu an den Tutsi in Ruanda 1994 verübten, sind in der Region nach wie vor spürbar. Ruandas Präsident Paul Kagame, ein Tutsi, hatte eine Beteiligung an der ab 2021 wiedererstarkten M23-Rebellion im Kongo zunächst bestritten. Zuletzt aber hat er sie zugegeben – mit dem Verweis auf Hutu-Milizen im Kongo, die angeblich eine Gefahr für Ruanda und die Tutsi-Minderheit im Kongo darstellen würden. So recht will dazu der Umstand nicht passen, dass die M23 in Gegenden Nord-Kivus vorgedrungen ist, wo es zwar viele Rohstoffe gibt, jedoch keine rivalisierenden Rebellengruppen. Noch für Mittwoch war ein von Kenia vermitteltes Gespräch zwischen Kagame und Tshisekedi geplant. Doch Ruandas Armee gilt als eine der schlagkräftigsten des Kontinents. Und so las sich auch Kagames Verlautbarung eher gelassen. Er habe eine "produktive Unterhaltung" mit US-Außenminister Marco Rubio gehabt. Es sei um die "Notwendigkeit eines Waffenstillstands und die Adressierung der Ursachen des Konflikts" gegangen. Kompromiss möglich? Ein Ansatz zur Entschärfung der Lage könnte laut International Crisis Group in einem Kompromiss bestehen. Dieser würde den Rückzug der M23-Miliz aus Goma vorsehen, dafür würde die Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) die administrative Kontrolle über die Stadt übernehmen, während die Verhandlungen laufen. "Eine solche Streitmacht würde eine Einladung von Kinshasa benötigen, aber auch ein grünes Licht von Kigali", heißt es in einem Bericht der Denkfabrik. Beides ist im Moment nur schwer vorstellbar. (Christian Putsch, 29.1.2025) Quelle: ● https://www.derstandard.at/story/3000000255096/kongo-konflikt-koennte-sich-zum-flaechenbrand-ausweiten, Zugriff am 25.02.2025 1.3.13.2. ORF, 28.01.2025 Mehrere Botschaften in Hauptstadt gestürmt Die Krise in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) spitzt sich weiter zu. Die Millionenstadt Goma dürfte inzwischen weitgehend in der Hand der Rebellengruppe M23 sein. Auch den Flughafen der Stadt sollen die Rebellen zumindest teilweise unter ihre Kontrolle gebracht haben. In der Hauptstadt Kinshasa kam es bei Protesten zu schweren Ausschreitungen, bei denen auch mehrere Botschaften angegriffen wurden. Nach ihrem Angriff auf die strategische Provinzhauptstadt Goma im Ostkongo kontrollieren die Rebellen einem Regierungsbeamten zufolge nun Teile des Flughafens der Stadt. Die Rebellenmiliz M23 hätte außerdem alle strategischen Punkte der Stadt besetzt, sagte der Minister für ländliche Entwicklung und Parlamentsabgeordnete für Goma, Muhindo Nzangi Butondo, in einem Interview mit dem lokalen Radiosender Top Congo. Nähere Angaben machte Butondo nicht. Goma ist ein wichtiger Anlaufpunkt für Hilfsorganisationen und Menschen, die vor Kämpfen in anderen Teilen des Ostkongos fliehen. Die Lage in der Stadt ist laut Beobachtern katastrophal. Die Krankenhäuser der Stadt seien völlig überfüllt mit Verwundeten, berichtete die Weltgesundheitsorganisation (WHO). Das UNO-Nothilfebüro (OCHA) berichtete von Leichen auf den Straßen und zahlreichen Vergewaltigungen. Das Rote Kreuz warnte unterdessen vor „unvorstellbaren Konsequenzen“, falls ein biomedizinisches Labor in der umkämpften Stadt nicht geschützt werde. Dort lagerten unter anderem Proben des hochgefährlichen Ebola-Virus. Ein Austritt der Viren aus dem Labor müsse unbedingt verhindert werden, sagte Patrick Youssef, Regionaldirektor Afrika des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Protestierende greifen Botschaften an Viele Menschen in der DR Kongo richteten ihren Zorn ob des Konflikts im Osten des Landes überdies auf westliche Länder und andere afrikanische Staaten. In Kinshasa kam es zu Ausschreitungen, Protestierende griffen Botschaften und UNO-Gebäude an, darunter die Vertretungen der USA, Frankreichs, Belgiens und der Niederlande. Auch die Botschaftsgebäude von Kenia, Südafrika und Uganda seien betroffen, hieß es vom kenianischen Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten. Die Protestierenden bezichtigten die Länder der Komplizenschaft mit Ruanda. Im Internet veröffentlichte Videos zeigten etwa Dutzende Menschen, die die kenianische Botschaft plündern. Auf anderen Aufnahmen ist zu sehen, wie sich die Plünderungen auch auf andere Orte wie einen Supermarkt ausbreiteten. Die EU verurteilte den Angriff auf Botschaften. Gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen müssten diplomatische Vertretungen geschützt werden, sagte ein Sprecher der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas in Brüssel. Zu den Angriffen an sich machte der Sprecher unter Verweis auf die noch unklare Lage keine Angaben. Zudem kündigte die EU weitere humanitäre Hilfe im Wert von 60 Millionen Euro an. UNO-Blauhelme zwischen den Fronten Die DR Kongo und die UNO werfen Ruanda vor, die M23 zu unterstützen. Ruanda bestreitet das. Im Februar räumte Ruanda allerdings ein, Truppen und Raketensysteme im kongolesischen Kampfgebiet stationiert zu haben, um sich gegen kongolesische Milizen zu verteidigen. Die M23 ist die größte von den mehr als 100 bewaffneten Gruppen, die seit Jahren um Macht und Einfluss in der unter anderem an Ruanda grenzenden, rohstoffreichen Region kämpfen. Sie kämpfen um Macht, Land und die einträglichen Minen. Auch UNO-Blauhelmsoldaten wurden in die Kämpfe in dem Land verwickelt. Südafrika teilte mit, drei seiner Soldaten seien in einem Kreuzfeuer zwischen Regierungstruppen und Rebellen getötet worden. Ein vierter sei seinen Verletzungen von früheren Kämpfen erlegen. Damit stieg die Zahl der Toten in den vergangenen sieben Tagen auf 13. Zustimmung zu Friedensgesprächen Laut dem südafrikanischen Präsidenten Cyril Ramaphosa stimmte Ruandas Präsident Paul Kagame inzwischen der Notwendigkeit von Waffenstillstandsverhandlungen und Friedensgesprächen mit der DR Kongo zu. Ramaphosa habe in der Nacht mit Kagame telefoniert, hieß es am Dienstag. Am Mittwoch soll ein Krisengipfel der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) stattfinden. Zu dem Treffen in Kenias Hauptstadt Nairobi werden auch der kongolesische Präsident Felix Tshisekedi und Ruandas Staatschef Kagame erwartet. Länder wie Südafrika, das Soldaten für eine regionale Friedensmission im Kongo stellt, aber auch europäische Staaten drangen zuletzt auf eine Deeskalation. Sieben Millionen Binnenflüchtlinge Der schwere, seit vielen Jahren andauernde Konflikt mit einer Unzahl an kämpfenden Parteien hat eine der schlimmsten humanitären Krisen auf der Welt ausgelöst. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) der UNO spricht von einer der „kompliziertesten und vielschichtigsten Krisen der Welt“. Rund sieben Millionen Menschen wurden vertrieben, das Gros lebt als Binnenflüchtlinge, vielfach in riesigen provisorischen Lagern, die selbst wiederholt Ziel von Angriffen wurden und werden. Der mit Unterbrechungen seit 1996 andauernde Konflikt hat mittlerweile schätzungsweise sechs Millionen Menschenleben gefordert, so die US-Denkfabrik Council on Foreign Relations (CFR). Der erste Kongo-Krieg im Osten des Landes begann 1996. Er brach im Gefolge des Genozids von Hutu-Extremisten an den Tutsi und gemäßigten Hutu im benachbarten Ruanda aus, bei dem rund eine Million Menschen ermordet wurde. Im Gefolge des Genozids setzte sich die Ruandische Patriotische Front (RPF) gegen die Regierung durch, die den Genozid verantwortete. Daraufhin flüchteten rund zwei Millionen Hutu in die DR Kongo. Unter ihnen waren viele Täter, die Milizen zur Rückeroberung der Macht in Ruanda bildeten. In der Folge bildeten auch die Tutsi Milizen – und verschiedene Länder unterstützten die beiden Lager und befeuerten somit den Konflikt. Das führte dazu, dass die neue ruandische Führung unter dem bis heute als Präsident amtierenden Kagame wiederholt militärisch im Nachbarland intervenierte. Drei Kongo-Kriege binnen 30 Jahren Es kam seit 1996 zu insgesamt drei Kongo-Kriegen. 2012 flammte der Konflikt erneut auf, und die damals – aus der Vorgängergruppe CNDP gegründete – M23 eroberte zwischenzeitlich die Provinzhauptstadt Goma. Im November 2013 unterlag sie aber der Armee der DR Kongo, an deren Seite eine UNO-Eingreiftruppe stand. Im März 2022 startete die M23 erneut eine Offensive in Nordkiwu, die teils von der ruandischen Armee unterstützt worden sein soll. Eine Vermutung lautet, Ruanda habe die M23 unterstützt und damit die Errichtung eines großen Landkorridors von der DR Kongo nach Uganda verhindern wollen. Derzeit wird ein Großteil der abgebauten Mineralien via Ruanda außer Landes – großteils nach China – gebracht. red, ORF.at/Agenturen Quelle: ● https://orf.at/stories/3383194/, Zugriff am 25.02.2025 1.3.13.3. UNICEF, 30.01.2025 Pressemitteilung Demokratische Republik Kongo: Mindestens 282.000 Kinder aufgrund eskalierender Gewalt vertrieben Humanitäre Lage verschärft sich dramatisch / UNICEF benötigt 22 Millionen US-Dollar für Hilfe für Kinder in Not Die humanitäre Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo spitzt sich aufgrund der eskalierenden Gewalt weiter zu, warnt UNICEF. In den vergangenen drei Monaten wurden allein in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu 658.000 Menschen vertrieben – darunter mindestens 282.000 Kinder. Die Kämpfe haben mittlerweile die Provinzhauptstadt Goma erreicht. Tausende Familien verlassen inmitten der gefährlichen Lage die Camps für Vertriebene an den nördlichen und westlichen Stadträndern und suchen nun im Stadtzentrum Schutz. Viele von ihnen sind in den letzten Wochen bereits zum dritten, vierten oder sogar fünften Mal geflohen. „Die Situation in Goma ist äußerst ernst und verschlimmert die ohnehin katastrophale humanitäre Lage“, sagt Jean Francois Basse, UNICEF-Leiter in der Demokratischen Republik Kongo. „Die Menschen haben traumatische Erlebnisse hinter sich, sie sind hungrig, durstig und erschöpft. Viele Familien harren aus Angst vor den Kämpfen dort aus, wo sie sich gerade befinden. Strom, Wasser und Internet wurden vollständig gekappt. Das Leid der Kinder und ihrer Familien ist unermesslich.“ Kinder sind in dieser Krise besonders gefährdet. Überfüllte Notunterkünfte und mangelnde Hygiene begünstigen die Ausbreitung von Krankheiten wie Cholera, Masern und Mpox. Viele Eltern bringen ihre kranken Kinder aus Angst vor der Gewalt nicht mehr in Krankenhäuser, auch weil sie wissen, dass es keine freien Betten mehr gibt. UNICEF hat Berichte erhalten, wonach die Zahl der Kinder steigt, die von ihren Eltern getrennt wurden oder unbegleitet und ganz auf sich allein gestellt sind. Dadurch steigt das Risiko, dass sie entführt, zwangsrekrutiert oder Opfer sexualisierter Gewalt werden. Sie brauchen dringend Schutz. UNICEF ist weiter vor Ort und leistet lebensrettende Nothilfe für Kinder und Familien. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen benötigt 22 Millionen US-Dollar, um weiterhin lebensrettende Hilfe für Kinder und ihre Familien bereitzustellen. Dazu gehören sauberes Trinkwasser, sanitäre Einrichtungen, medizinische Versorgung, die Behandlung von schwerer Mangelernährung sowie Schutzmaßnahmen für Kinder. „Letztendlich müssen die Konfliktparteien die Gewalteskalation beenden, die das Leid der Kinder und die ohnehin schon katastrophale humanitäre Lage weiter verschlimmert“, so Basse. Quelle: ● https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/-/demokratische-republik-kongo-kinder-durch-gewalt-vertrieben-/370636, Zugriff am 25.02.2025 1.3.13.4. Tagesschau, 29.01.2025 Welche Interessen hat Ruanda im Ost-Kongo? Seit mehr als zehn Jahren kämpft die berüchtigte Rebellengruppe M23 im Osten des Kongo gegen die Zentralregierung. Nun hat sie die Provinzhauptstadt Goma eingenommen - offenbar mit Hilfe aus Ruanda. Was steckt dahinter? Für die Rebellenbewegung M23 ist die Eroberung großer Teile der Stadt Goma in der Demokratischen Republik Kongo der größte militärische Erfolg seit mehr als zehn Jahren. Es sei "ein herrlicher Tag" hieß es in einer Mitteilung der Miliz, kurz nachdem sie die Zwei-Millionen-Stadt am Kivu-See größtenteils eingenommen hatte. Tatsächlich wurde die kongolesische Armee durch die Blitz-Offensive der Rebellen im Osten des Landes auf eine spektakuläre Art und Weise vorgeführt. Präsident Félix Tshisekedi pocht zwar immer noch auf die regionale Integrität seines Landes und betont, dass er nicht zu Zugeständnissen bereit sei. Aber wie genau er die Einheit des Landes wiederherstellen möchte, lässt er offen. Für den 61-Jährigen ist es die größte Krise, seit er 2019 ins Amt gewählt wurde. Die Zivilbevölkerung in und um Goma herum ist zwischen den Fronten gefangen. In Kinshasa wächst die Wut auf den Präsidenten und das Ausland - die Angriffe auf Botschaften in der Hauptstadt am Dienstag spiegele den Frust einer Bevölkerung wieder, die sich angesichts der Offensive im Osten von anderen afrikanischen Ländern und dem Westen im Stich gelassen fühlt, sagen Experten. Die M23-Rebellen und Ruanda Und im Nachbarland Ruanda, das seit Jahrzehnten die M23 finanziell und logistisch unterstützt und mit Soldaten im Ost-Kongo verstärkt, reiben sich die Verantwortlichen dagegen die Hände. Im Dezember wurde in einem Expertenbericht der Vereinten Nationen klar dargelegt, wie Ruanda unter der Führung von Präsident Paul Kagame gemeinsam mit den M23-Rebellen wertvolle Rohstoffe wie Gold und Coltan im Osten des Kongos abbaut. Coltan wird vor allem in der Elektroindustrie nachgefragt, unter anderem für die Herstellung von Mobiltelefonen und Laptops. Die M23 habe im vergangenen Jahr die größte Coltanmine in der Region im ostkongolesischen Rubaya erobert, heißt es in dem Bericht. In Rubaya habe die Miliz eine eigene Verwaltung geschaffen, die unter anderem den Abbau, Handel und Transport von Rohstoffen kontrolliere, heißt es weiter. Mindestens 150 Tonnen Coltan seien so illegal aus dem Kongo nach Ruanda gebracht worden, wo der Rohstoff mit ruandischem Coltan vermischt worden sei. Ruanda exportiere mittlerweile Rohstoffe im Wert von mehr als einer Milliarde Dollar pro Jahr, sagte der frühere UN-Experte und Politikwissenschaftler Jason Stearns der Nachrichtenagentur Reuters. Das sei ungefähr doppelt so viel wie vor zwei Jahren. Man wisse nicht, wieviel, aber ein großer Teil davon stamme aus der Demokratischen Republik Kongo. Diplomatischer Druck? In den vergangenen Jahren haben sowohl die US-Regierung unter Joe Biden als auch die EU versucht, durch Sanktionen Druck auf Ruanda auszuüben. Auch wenn Kritiker die Sanktionen als halbherzig bezeichnen, ist das Verhältnis zwischen den USA und Ruanda dadurch deutlich abgekühlt. Kagame habe auf den Machtwechsel in Washington gewartet, um mit dem Vormarsch auf Goma zu beginnen. "Die USA sind gerade mit sich selbst beschäftigt, Europa zerstritten und der Nahe Osten im Aufruhr", zitiert Reuters einen westlichen Diplomaten. "Kagame hat den Moment genutzt", so der Diplomat. Dass jetzt mehr diplomatischer Druck aufgebaut werden kann, der die M23 und Ruanda dazu bewegen könnte, aus dem Ost-Kongo abzuziehen, gilt als unwahrscheinlich. In den europäischen Hauptstädten hat sich Kagame als Partner im Bereich Migrations- und Sicherheitspolitik Freunde gemacht. In Mosambik stellt die ruandische Regierung tausende Truppen, die die Sicherheit eines Gas-Projektes im Norden des Landes sichern sollen. Ohne wirkliche Hilfe aus dem Ausland und innenpolitisch wie militärisch geschwächt, hat Kongos Präsident Tshisekedi schlechte Karten im Ost-Kongo. Kigali sei entschlossen, sich den vollständigen Einfluss über die Provinz Nord-Kivu und die dortigen Rohstoffe zu sichern und jeden bewaffneten Widerstand zu unterdrücken, schreibt die Denkfabrik International Crisis Group in einem Bericht. Ruanda hält sich bedeckt Ruanda selbst hat bislang nicht bestätigt, direkt an dem Konflikt beteiligt zu, eigene Truppen entsandt zu haben und die M23 zu unterstützen. Aber Präsident Kagame formuliert in einem anderen Kontext sein Interesse an der Entwicklung im Nachbarland. Kagame verweist immer wieder auf den Völkermord an den Tutsi von 1994, aus dem er einen Auftrag ableitet, die Bevölkerungsgruppe nicht nur in Ruanda, sondern auch in den umliegenden Gebieten zu schützen - auch im Kongo. Dort ist auch eine ruandische Rebellengruppe aktiv, die sich überwiegend aus der Ethnie der Hutu rekrutiert, von denen viele 1994 nach dem Genozid an den Tutsi aus Ruanda geflohen waren. Kagame wirft dem Kongo vor, die Gruppe FDLR militärisch zu unterstützen - weshalb Ruanda die Tutsi in Ost-Kongo verteidigen müsse. Der M23 wird von ethnischen Tutsi angeführt. Laut der International Crisis Group gibt es jedoch keine Hinweise darauf, dass Ruanda im Kongo tatsächlich Tutsi schützt. Vielmehr gibt es laut Beobachtern Hinweise, dass die M23 dort schwere Menschenrechtsverletzungen begeht. Humanitäre Krise Während man in Kinshasa und auf diplomatischer Ebene eher ratlos ist, spitzt sich die humanitäre Lage vor Ort immer weiter zu. Die M23 kontrollieren den Hafen und den Flughafen. Der Personen- und Frachtverkehr auf dem Kivu-See ist zum Stillstand gekommen, die Versorgungswege nach Goma sind abgeschnitten. Hunderttausende sind auf der Flucht, die Krankenhäuser überlaufen. Selbst die Basen der UN-Friedenstruppe MONUSCO sind nicht mehr sicher. In den Tagen seit der Offensive auf Goma sind auch MONUSCO-Basen und -Gebäude beschossen worden. "Der Fall Gomas könnte eine der schlimmsten humanitären Krisen" in Afrika auslösen, warnt Peter Musoko, der Landesdirektor des Welternährungsprogrammes der Vereinten Nationen. Quelle: ● https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/kongo-goma-kaempfe-100.html, Zugriff am 25.02.2025 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, daneben in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Demokratischen Republik Kongo (Gesamtaktualisierung 29.06.2022) sowie in aktuelle, öffentlich zugängliche Berichterstattungen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Beschwerdeführers amtswegig eingeholt. Zudem wurde am 03.02.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretungen und einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch einvernommen wurde. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit fußen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Erstbefragung am 26.04.2024, AS 25 f; niederschriftliche Einvernahme am 19.08.2024, AS 55 und AS 57). Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Der Beschwerdeführer führte vor dem BFA aus, dass er gesund und derzeit nicht in Behandlung sei (Protokoll vom 19.08.2024, AS 59), wobei er auch in der mündlichen Verhandlung verneinte, an chronischen oder schweren Krankheiten zu leiden (Protokoll vom 03.02.2025, S 4). Es war deshalb – auch in Ermangelung gegenteilig lautender Urkunden oder Hinweise – festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Aufgrund des Gesundheitszustands in Zusammenschau mit dem erwerbsfähigen Alter des Beschwerdeführers war auf dessen Arbeitsfähigkeit zu schließen. Seine Herkunft und sein Aufwachsen in Kinshasa in der Demokratischen Republik Kongo gab der Beschwerdeführer übereinstimmend wieder (Protokoll vom 26.04.2024, AS 25; Protokoll vom 19.08.2024, AS 63; Protokoll vom 03.02.2025, S 6), ebenso die Dauer seines Schulbesuchs (Protokoll vom 26.04.2024, AS 26; Protokoll vom 19.08.2024, AS 57). Vor dem BFA konkretisierte der Beschwerdeführer, bis 2009/2010 Wirtschaft studiert, jedoch das Studium nicht abgeschlossen und anschließend einige Praktika in einer chinesischen Kommunikationsgesellschaft absolviert zu haben (Protokoll vom 19.08.2024, AS 57), was keine Bedenken hervorrufen vermag. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit per se von 2016 bis jedenfalls August 2020 als Beamter in einer Gruppe gegen Betrugsbekämpfung im Innen- und Sicherheitsministerium (Protokoll vom 19.08.2024, AS 65 f; Protokoll vom 03.02.2025, S 5 und S 7 f und S 11) stellen sich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – für den erkennenden Richter als glaubhaft dar. Der Beschwerdeführer selbst schilderte, in einer ganzen Gruppe tätig gewesen zu sein, wobei er hierarchisch einem Bürovorsteher untergeordnet war (Protokoll vom 03.02.2025, S 7
  1. f)und lediglich vorausgesetzt wurde, dass jemand gut Französisch schreiben könne (Protokoll vom 19.08.2024, AS 67). Er führte weiters auch aus, dass seine Ausbildung im Job 1,5 Monate gedauert habe und es „nicht kompliziert“ sei (Protokoll vom 19.08.2024, S 77). Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass er als einfacher Beamter tätig war. Zwar vermochte der Beschwerdeführer nicht im Detail ein vollständiges Organigramm wiedergeben, doch mag dies in Anbetracht dessen, dass er sich eben hierarchisch auf der untersten Ebene befunden hat, keine Bedenken hervorrufen. Seine Tätigkeiten per se gab er in sich stringent wieder. Als glaubhaft werden auch die Darlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verkaufs von Telefonen und Computern erachtet (Protokoll vom 19.08.2024, AS 65; Protokoll vom 03.02.2025, S 5). Gleichbleibend legte der Beschwerdeführer dar, über Äthiopien nach Österreich geflogen zu sein (Protokoll vom 26.04.2024, AS 29; Protokoll vom 19.08.2024, AS 63). Das Datum seiner Asylantragstellung in Österreich ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (Protokoll vom 26.04.2024, AS 26), als auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers verschriftlicht.Seine Herkunft und sein Aufwachsen in Kinshasa in der Demokratischen Republik Kongo gab der Beschwerdeführer übereinstimmend wieder (Protokoll vom 26.04.2024, AS 25; Protokoll vom 19.08.2024, AS 63; Protokoll vom 03.02.2025, S 6), ebenso die Dauer seines Schulbesuchs (Protokoll vom 26.04.2024, AS 26; Protokoll vom 19.08.2024, AS 57). Vor dem BFA konkretisierte der Beschwerdeführer, bis 2009 aus 2010, Wirtschaft studiert, jedoch das Studium nicht abgeschlossen und anschließend einige Praktika in einer chinesischen Kommunikationsgesellschaft absolviert zu haben (Protokoll vom 19.08.2024, AS 57), was keine Bedenken hervorrufen vermag. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit per se von 2016 bis jedenfalls August 2020 als Beamter in einer Gruppe gegen Betrugsbekämpfung im Innen- und Sicherheitsministerium (Protokoll vom 19.08.2024, AS 65 f; Protokoll vom 03.02.2025, S 5 und S 7 f und S 11) stellen sich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – für den erkennenden Richter als glaubhaft dar. Der Beschwerdeführer selbst schilderte, in einer ganzen Gruppe tätig gewesen zu sein, wobei er hierarchisch einem Bürovorsteher untergeordnet war (Protokoll vom 03.02.2025, S 7
  2. f)und lediglich vorausgesetzt wurde, dass jemand gut Französisch schreiben könne (Protokoll vom 19.08.2024, AS 67). Er führte weiters auch aus, dass seine Ausbildung im Job 1,5 Monate gedauert habe und es „nicht kompliziert“ sei (Protokoll vom 19.08.2024, S 77). Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass er als einfacher Beamter tätig war. Zwar vermochte der Beschwerdeführer nicht im Detail ein vollständiges Organigramm wiedergeben, doch mag dies in Anbetracht dessen, dass er sich eben hierarchisch auf der untersten Ebene befunden hat, keine Bedenken hervorrufen. Seine Tätigkeiten per se gab er in sich stringent wieder. Als glaubhaft werden auch die Darlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verkaufs von Telefonen und Computern erachtet (Protokoll vom 19.08.2024, AS 65; Protokoll vom 03.02.2025, S 5). Gleichbleibend legte der Beschwerdeführer dar, über Äthiopien nach Österreich geflogen zu sein (Protokoll vom 26.04.2024, AS 29; Protokoll vom 19.08.2024, AS 63). Das Datum seiner Asylantragstellung in Österreich ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (Protokoll vom 26.04.2024, AS 26), als auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers verschriftlicht. Stringent benannte der Beschwerdeführer seine Familienangehörigen und legte er auch ihren Aufenthaltsort dar (Protokoll vom 26.04.2024, AS 27; Protokoll vom 19.08.2024, AS 59 und AS 65). Der Beschwerdeführer selbst konkretisierte, dass seine Mutter Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Kinshasa sei, das sie vermiete (Protokoll vom 19.08.2024, AS 65). Zumal der Beschwerdeführer in Österreich das Bestehen sozialer Bindungen verneinte (Protokoll vom 19.08.2024, AS 57) und auch zuletzt ausführte, über keine Verwandte im Bundesgebiet zu verfügen (Protokoll vom 03.02.2025, S 19), war festzustellen, dass keine Verwandten bzw. Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben bzw. er in Österreich kein Familienleben führt. Aus dem Grundversorgungsauszug des Beschwerdeführers geht der aktive Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung hervor, im Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies bestätigte auch der Beschwerdeführer selbst (Protokoll vom 03.02.2025, S 20). In Anbetracht dessen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Hinsichtlich des Deutschkursbesuchs des Beschwerdeführers wurde eine Bestätigung des Vereins „ XXXX “ vorgelegt (AS 89; Beilage ./ E, ./ F und ./I ). Dass sich der Beschwerdeführer in der deutschen Sprache nicht verständigen kann, war in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festzustellen, wie folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll belegt (Protokoll vom 03.02.2025, S 19 f):Aus dem Grundversorgungsauszug des Beschwerdeführers geht der aktive Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung hervor, im Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies bestätigte auch der Beschwerdeführer selbst (Protokoll vom 03.02.2025, S 20). In Anbetracht dessen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Hinsichtlich des Deutschkursbesuchs des Beschwerdeführers wurde eine Bestätigung des Vereins „ römisch 40 “ vorgelegt (AS 89; Beilage ./ E, ./ F und ./I ). Dass sich der Beschwerdeführer in der deutschen Sprache nicht verständigen kann, war in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festzustellen, wie folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll belegt (Protokoll vom 03.02.2025, S 19 f): „RI: Sprechen Sie deutsch? BF (auf Deutsch): Jetzt weniger. RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF legt ein Konvolut von Unterlagen vor, welches als Beilage I zum Akt genommen wird.BF legt ein Konvolut von Unterlagen vor, welches als Beilage römisch eins zum Akt genommen wird. BF (auf Deutsch): Ja. RI: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt? BF (auf Deutsch): Bitte? RI wiederholt die Frage. Die D übersetzt wieder.“ Das Bundesverwaltungsgericht gewann damit in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einfache Sätze zu verstehen bzw. auf solche in Deutsch zu antworten, selbst bei Wiederholung von Fragen. Es war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in der deutschen Sprache nicht verständigen kann. Der Beschwerdeführer selbst verneinte, nachdem die Dolmetscherin wieder beigezogen wurde, bis dato eine Sprachprüfung abgelegt zu haben (Protokoll vom 03.02.2025, S 20). In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer weiters, Mitglied eines Vereines zu sein bzw. anderweitige Kurse als den Deutschkurs zu besuchen (Protokoll vom 03.02.2025, S 20). Zumal der Beschwerdeführer glaublich anführte, Sonntags die Messe in der Kirche zu besuchen (Protokoll vom 03.02.2025, S 20), was auch im Schreiben des ortsansässigen Pfarrers bestätigt wird (Beilage ./D), war festzustellen, dass der Beschwerdeführer Messen in der örtlichen Kirche beiwohnt. Vor diesem Hintergrund stellt es sich auch als plausibel dar, dass der Beschwerdeführer über einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt. Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände war letztlich dennoch festzustellen, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen. Einem Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers war dessen strafgerichtliche Unbescholtenheit zu entnehmen. 2.3. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: 2.3.1. Fluchtgründe Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung vor, dass es manchmal Menschen gebe, die glauben würden, dass der Kongo ihnen gehöre und sie machen könnten, was sie wollen. Er wolle sich den herrschenden Kräften nicht unterordnen. Drei seiner Kollegen seien vonseiten des Ministeriums eingeladen worden, seitdem habe er nichts mehr von ihnen gehört. Da er Funktionär sei, fürchte er, dass ihm dasselbe passiere. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden (Protokoll vom 19.08.2024, AS 30). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst zu Protokoll, dass er 2016 im Ministerium begonnen habe und alles gut gewesen sei. 2018 sei das gestört worden, weil es Wahlen gegeben habe, in denen die UDPS gewonnen habe. Man habe dem Innenminister XXXX als Kabinettsdirektor aufgenötigt. Der Finanzreferent habe sich bei ihnen beklagt, weil der Kabinettsdirektor nicht gearbeitet habe, sondern sein Stellvertreter, der alle praktischen Arbeiten übernommen habe. In ihr Großraumbüro seien dann Leute dieses Mannes gesetzt worden und hätten der Beschwerdeführer und seine Kollegen diesen gesagt, wenn sie etwas falsch gemacht hätten. Eines Tages habe der Beschwerdeführer bei einer Besprechung gesagt, dass man Parteipolitik nicht mit der Arbeit vermischen solle und auch nicht Verwandtschaftsverhältnisse mit Staatsgeschäften. Die Kollegen seien nicht zufrieden gewesen und zu XXXX gegangen, der daraufhin im März 2020 gekommen sei, die Tür geöffnet habe und sie angeherrscht hätte, dass sie seine Macht in Frage gestellt hätten und noch sehen würden. Immer wenn XXXX den Beschwerdeführer gesehen habe, hätte er ihm den erhobenen Zeigefinger gezeigt. Im Mai 2020 hätten drei Freunde des Beschwerdeführers Ladungen von „ANR“ bekommen. Im Juni 2020 seien sie den Ladungen gefolgt und nie wieder zurückgekehrt. Mitte August 2020 habe der Beschwerdeführer dann gemerkt, dass er von der Arbeit wegmüsse und sich auf seine Nebentätigkeit konzentriert. Er habe sehr bizarre Anrufe in der Nacht und untertags bekommen, nämlich sei Lärm aus dem Telefon gekommen. Im Juli 2021 habe er dann standesamtlich geheiratet. Im Februar 2022 sei er abends mit Freunden unterwegs gewesen, als ein Nachbar angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er wegfahren müsse, weil vor dem Haus des Beschwerdeführers Milizen namens Fortschrittskraft stünden. Diese würden den Beschwerdeführer suchen und sehr brutal vorgehen. Sie würden mit der UDPS zusammenarbeiten und könnten machen, was sie wollten. Deshalb sei der Beschwerdeführer nach Maluku gegangen. Im Oktober 2022 sei er dann nach Brazzaville gefahren und schließlich direkt nach Österreich, da ein Mann namens Zitouni ihm gesagt habe, dass sein Leben auch in Brazzaville in Gefahr sei, weil die Republik Kongo in die Demokratische Republik Kongo ausliefere (Protokoll vom 19.08.2024, AS 69 f und AS 63). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst zu Protokoll, dass er 2016 im Ministerium begonnen habe und alles gut gewesen sei. 2018 sei das gestört worden, weil es Wahlen gegeben habe, in denen die UDPS gewonnen habe. Man habe dem Innenminister römisch 40 als Kabinettsdirektor aufgenötigt. Der Finanzreferent habe sich bei ihnen beklagt, weil der Kabinettsdirektor nicht gearbeitet habe, sondern sein Stellvertreter, der alle praktischen Arbeiten übernommen habe. In ihr Großraumbüro seien dann Leute dieses Mannes gesetzt worden und hätten der Beschwerdeführer und seine Kollegen diesen gesagt, wenn sie etwas falsch gemacht hätten. Eines Tages habe der Beschwerdeführer bei einer Besprechung gesagt, dass man Parteipolitik nicht mit der Arbeit vermischen solle und auch nicht Verwandtschaftsverhältnisse mit Staatsgeschäften. Die Kollegen seien nicht zufrieden gewesen und zu römisch 40 gegangen, der daraufhin im März 2020 gekommen sei, die Tür geöffnet habe und sie angeherrscht hätte, dass sie seine Macht in Frage gestellt hätten und noch sehen würden. Immer wenn römisch 40 den Beschwerdeführer gesehen habe, hätte er ihm den erhobenen Zeigefinger gezeigt. Im Mai 2020 hätten drei Freunde des Beschwerdeführers Ladungen von „ANR“ bekommen. Im Juni 2020 seien sie den Ladungen gefolgt und nie wieder zurückgekehrt. Mitte August 2020 habe der Beschwerdeführer dann gemerkt, dass er von der Arbeit wegmüsse und sich auf seine Nebentätigkeit konzentriert. Er habe sehr bizarre Anrufe in der Nacht und untertags bekommen, nämlich sei Lärm aus dem Telefon gekommen. Im Juli 2021 habe er dann standesamtlich geheiratet. Im Februar 2022 sei er abends mit Freunden unterwegs gewesen, als ein Nachbar angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er wegfahren müsse, weil vor dem Haus des Beschwerdeführers Milizen namens Fortschrittskraft stünden. Diese würden den Beschwerdeführer suchen und sehr brutal vorgehen. Sie würden mit der UDPS zusammenarbeiten und könnten machen, was sie wollten. Deshalb sei der Beschwerdeführer nach Maluku gegangen. Im Oktober 2022 sei er dann nach Brazzaville gefahren und schließlich direkt nach Österreich, da ein Mann namens Zitouni ihm gesagt habe, dass sein Leben auch in Brazzaville in Gefahr sei, weil die Republik Kongo in die Demokratische Republik Kongo ausliefere (Protokoll vom 19.08.2024, AS 69 f und AS 63). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er den Verwandten von XXXX öffentlich kritisiert habe, da dieser nicht kompetent sei. Er sei nicht der einzige gewesen, der ihn kritisiert habe; sie seien viele gewesen, auch wichtige Persönlichkeiten aus dem Ministerium. Es sei im Januar 2020 gewesen, als er durch einen Gang des Gebäudes gegangen sei und ihm ein Mann entgegengekommen wäre, der ihm den erhoben Zeigefinger gezeigt habe. Der Mann sei ihm nicht besonders wohlbestimmt gewesen. Er habe den Kabinettleiter damals lediglich beim Namen gekannt, ihn zuvor jedoch noch nie gesehen. Es sei ebenfalls im Jahr 2020 gewesen, als der Kabinettsleiter plötzlich durch die Tür zu ihrem Büro gekommen sei. Er habe sich an sie alle gerichtet und gemeint, sie würden seine Macht infrage stellen und dass er Bescheid über alles wisse, was sie über ihn sagen würden. Die Leute vom UDPS hätten die Kritik immer gleich weitergegeben. Im Juni 2020 seien drei seiner engen Freunde nach Erhalt einer Vorladung von der ANR, der sie nachgekommen seien, nicht mehr zur Arbeit gekommen. Das habe dem Beschwerdeführer Angst eingejagt und habe er dann beschlossen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Er dachte, er wäre vielleicht der nächste, der eine Einladung vom ANR erhalte. Es habe täglich kleinere Drohungen im Kollegenkreis gegeben. Er habe dann ausschließlich sein KMU betrieben. Bei den anonymen Anrufen habe niemand geantwortet, was viele Male am Tag passiert sei. Im Februar 2022 habe dann der Nachbar den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass bewaffnete Milizen seine Wohnung nach ihm durchsuchen würden und er nicht zurückkehren solle. Deshalb sei er nach Maluku geflohen (Protokoll vom 03.02.2025, S 70 ff).Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er den Verwandten von römisch 40 öffentlich kritisiert habe, da dieser nicht kompetent sei. Er sei nicht der einzige gewesen, der ihn kritisiert habe; sie seien viele gewesen, auch wichtige Persönlichkeiten aus dem Ministerium. Es sei im Januar 2020 gewesen, als er durch einen Gang des Gebäudes gegangen sei und ihm ein Mann entgegengekommen wäre, der ihm den erhoben Zeigefinger gezeigt habe. Der Mann sei ihm nicht besonders wohlbestimmt gewesen. Er habe den Kabinettleiter damals lediglich beim Namen gekannt, ihn zuvor jedoch noch nie gesehen. Es sei ebenfalls im Jahr 2020 gewesen, als der Kabinettsleiter plötzlich durch die Tür zu ihrem Büro gekommen sei. Er habe sich an sie alle gerichtet und gemeint, sie würden seine Macht infrage stellen und dass er Bescheid über alles wisse, was sie über ihn sagen würden. Die Leute vom UDPS hätten die Kritik immer gleich weitergegeben. Im Juni 2020 seien drei seiner engen Freunde nach Erhalt einer Vorladung von der ANR, der sie nachgekommen seien, nicht mehr zur Arbeit gekommen. Das habe dem Beschwerdeführer Angst eingejagt und habe er dann beschlossen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Er dachte, er wäre vielleicht der nächste, der eine Einladung vom ANR erhalte. Es habe täglich kleinere Drohungen im Kollegenkreis gegeben. Er habe dann ausschließlich sein KMU betrieben. Bei den anonymen Anrufen habe niemand geantwortet, was viele Male am Tag passiert sei. Im Februar 2022 habe dann der Nachbar den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass bewaffnete Milizen seine Wohnung nach ihm durchsuchen würden und er nicht zurückkehren solle. Deshalb sei er nach Maluku geflohen (Protokoll vom 03.02.2025, S 70 ff). Festzuhalten ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, ab 2016 als einfacher Beamter im Innen- und Sicherheitsministerium in einer Gruppe gegen Betrugsbekämpfung bzw. Dokumentenfälschung bis jedenfalls August 2020 tätig gewesen zu sein, grundsätzlich für glaubhaft erachtet wird (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II. 2.2.). Dessen ungeachtet haben sich jedoch in Hinblick auf die von ihm dargelegten Gründe, aufgrund derer er schließlich seine Heimat verlassen haben will, Widersprüchlichkeiten bzw. Unstimmigkeiten ergeben:Festzuhalten ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, ab 2016 als einfacher Beamter im Innen- und Sicherheitsministerium in einer Gruppe gegen Betrugsbekämpfung bzw. Dokumentenfälschung bis jedenfalls August 2020 tätig gewesen zu sein, grundsätzlich für glaubhaft erachtet wird vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 2.2.). Dessen ungeachtet haben sich jedoch in Hinblick auf die von ihm dargelegten Gründe, aufgrund derer er schließlich seine Heimat verlassen haben will, Widersprüchlichkeiten bzw. Unstimmigkeiten ergeben: Hinsichtlich den Ergebnissen aus der Erstbehandlung bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang jedenfalls anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung befragt zu seinen Fluchtgründen zwar die drei Kollegen anführte, die vom Ministerium geladen worden und verschwunden wären und er deshalb befürchte, dass ihm dasselbe passiere (Protokoll vom 26.04.2024, AS 30). In keiner Weise erwähnte er jedoch, dass seine eigene Wohnung von Milizen aufgesucht und er gesucht worden wäre, wie er erstmalig vor dem BFA schilderte (Protokoll vom 19.08.2024, AS 71). Damit lässt er die vermeintlich konkret seine Person betreffende Bedrohungssituation, die ihn letztlich dazu veranlasst hätte, seine Familie in aller Eile zu verlassen und nach Maluku zu verziehen (Protokoll vom 19.08.2024, AS 71), gänzlich außen vor. Bereits vor diesem Hintergrund hegt das erkennende Gericht Zweifel an den erst später dargelegten Schilderungen des Beschwerdeführers zur vermeintlichen konkret ihn betreffenden Bedrohungssituation. Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung sehr eingeschüchtert gewesen sei (Beschwerde vom 06.11.2024, AS 191) vermag nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer zwar zu seinen drei Kollegen Angaben machte, nicht jedoch hinsichtlich seines eigenen fluchtauslösenden Ereignisses. Bemerkenswert ist schließlich weiters, dass auch die Agierenden divergierten: Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nämlich noch vermeinte, seine drei Kollegen seien vonseiten des Ministeriums geladen worden (Protokoll vom 26.04.2024, AS 30), stellte er später auf den nationalen Nachrichtendienst ANR ab (Protokoll vom 19.08.2024, AS 71; Protokoll vom 03.02.2025, S 11). Hinsichtlich den Ergebnissen aus der Erstbehandlung bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang jedenfalls anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung befragt zu seinen Fluchtgründen zwar die drei Kollegen anführte, die vom Ministerium geladen worden und verschwunden wären und er deshalb befürchte, dass ihm dasselbe passiere (Protokoll vom 26.04.2024, AS 30). In keiner Weise erwähnte er jedoch, dass seine eigene Wohnung von Milizen aufgesucht und er gesucht worden wäre, wie er erstmalig vor dem BFA schilderte (Protokoll vom 19.08.2024, AS 71). Damit lässt er die vermeintlich konkret seine Person betreffende Bedrohungssituation, die ihn letztlich dazu veranlasst hätte, seine Familie in aller Eile zu verlassen und nach Maluku zu verziehen (Protokoll vom 19.08.2024, AS 71), gänzlich außen vor. Bereits vor diesem Hintergrund hegt das erkennende Gericht Zweifel an den erst später dargelegten Schilderungen des Beschwerdeführers zur vermeintlichen konkret ihn betreffenden Bedrohungssituation. Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung sehr eingeschüchtert gewesen sei (Beschwerde vom 06.11.2024, AS 191) vermag nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer zwar zu seinen drei Kollegen Angaben machte, nicht jedoch hinsichtlich seines eigenen fluchtauslösenden Ereignisses. Bemerkenswert ist schließlich weiters, dass auch die Agierenden divergierten: Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nämlich noch vermeinte, seine drei Kollegen seien vonseiten des Ministeriums geladen worden (Protokoll vom 26.04.2024, AS 30), stellte er später auf den nationalen Nachrichtendienst ANR ab (Protokoll vom 19.08.2024, AS 71; Protokoll vom 03.02.2025, S 11). Im Weiteren stellen sich in Anbetracht der diesbezüglich divergierenden Schilderungen auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen während seiner Tätigkeit im Ministerium als nicht glaubhaft dar: So vermeinte der Beschwerdeführer vor dem BFA noch zum zeitlichen Ablauf, dass eine Besprechung mit dem Bürochef des Beschwerdeführers stattgefunden habe, nach der die UDPS-zugehörige Kollegen zu XXXX gegangen wären, der dann im März 2020 in ihr Büro gekommen wäre und sie angeherrscht hätte. Danach habe XXXX immer, wenn er den Beschwerdeführer gesehen habe, ihm den erhobenen Zeigefinger gezeigt (Protokoll vom 19.08.2024, AS 69). In der mündlichen Verhandlung hingegen stellte der Beschwerdeführer die Situation derart dar, dass es bereits im Januar 2020 gewesen sei, dass ein Mann ihm den erhobenen Zeigefinger gezeigt habe (Protokoll vom 03.02.2025, S 9), was so mit dem zeitlichen Ablauf vor dem BFA nicht korrespondiert. Erst danach sei der Kabinettsleiter in ihr Büro gekommen (Protokoll vom 03.02.2025, S 10). Schließlich ist es mit den Schilderungen des Beschwerdeführers vor dem BFA nicht in Einklang zu bringen, wenn er ausführt, dass XXXX einige Tage nach der Geste mit dem Zeigefinger im Januar 2020 in ihr Büro gekommen wäre (Protokoll vom 03.02.2025, S 9 f), stellte er vor dem BFA doch auf März 2020 ab (Protokoll vom 19.08.2024, AS 69). Im Weiteren stellen sich in Anbetracht der diesbezüglich divergierenden Schilderungen auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen während seiner Tätigkeit im Ministerium als nicht glaubhaft dar: So vermeinte der Beschwerdeführer vor dem BFA noch zum zeitlichen Ablauf, dass eine Besprechung mit dem Bürochef des Beschwerdeführers stattgefunden habe, nach der die UDPS-zugehörige Kollegen zu römisch 40 gegangen wären, der dann im März 2020 in ihr Büro gekommen wäre und sie angeherrscht hätte. Danach habe römisch 40 immer, wenn er den Beschwerdeführer gesehen habe, ihm den erhobenen Zeigefinger gezeigt (Protokoll vom 19.08.2024, AS 69). In der mündlichen Verhandlung hingegen stellte der Beschwerdeführer die Situation derart dar, dass es bereits im Januar 2020 gewesen sei, dass ein Mann ihm den erhobenen Zeigefinger gezeigt habe (Protokoll vom 03.02.2025, S 9), was so mit dem zeitlichen Ablauf vor dem BFA nicht korrespondiert. Erst danach sei der Kabinettsleiter in ihr Büro gekommen (Protokoll vom 03.02.2025, S 10). Schließlich ist es mit den Schilderungen des Beschwerdeführers vor dem BFA nicht in Einklang zu bringen, wenn er ausführt, dass römisch 40 einige Tage nach der Geste mit dem Zeigefinger im Januar 2020 in ihr Büro gekommen wäre (Protokoll vom 03.02.2025, S 9 f), stellte er vor dem BFA doch auf März 2020 ab (Protokoll vom 19.08.2024, AS 69). Im Weiteren ist es auch keineswegs glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Wahl 2018 XXXX für seine (Nicht-)Tätigkeit kritisiert haben will, ihn aber im Jahr 2020, als Kabinettsleiter, am Gang nicht erkannt hätte, weil „er ihn nie zuvor gesehen habe, ihn lediglich beim Namen gekannt bzw. in nicht besonders gut gekannt hätte“ (Protokoll vom 03.02.2025, S 9 f). Dagegen spricht schließlich auch, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA noch vermeinte, sie hätten direkt Kontakt mit dem Kabinettsdirektor [die Bezeichnung „Kabinettsleiter“ und „Kabinettsdirektor“ wird vom Beschwerdeführer im gleichen Zusammenhang verwendet (Protokoll vom 19.08.2024, AS 67 und AS 69; Protokoll vom 03.02.2025, S 8 ff)] – und damit XXXX – gehabt (Protokoll vom 19.08.2024, AS 67).Im Weiteren ist es auch keineswegs glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Wahl 2018 römisch 40 für seine (Nicht-)Tätigkeit kritisiert haben will, ihn aber im Jahr 2020, als Kabinettsleiter, am Gang nicht erkannt hätte, weil „er ihn nie zuvor gesehen habe, ihn lediglich beim Namen gekannt bzw. in nicht besonders gut gekannt hätte“ (Protokoll vom 03.02.2025, S 9 f). Dagegen spricht schließlich auch, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA noch vermeinte, sie hätten direkt Kontakt mit dem Kabinettsdirektor [die Bezeichnung „Kabinettsleiter“ und „Kabinettsdirektor“ wird vom Beschwerdeführer im gleichen Zusammenhang verwendet (Protokoll vom 19.08.2024, AS 67 und AS 69; Protokoll vom 03.02.2025, S 8 ff)] – und damit römisch 40 – gehabt (Protokoll vom 19.08.2024, AS 67). Letztlich steigerte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen auch in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie gegen den Kabinettschef protestiert, 2019 kleine Meetings veranstaltet und sich auch beschwert hätten bzw. er mehrere Berichte verfasst habe (Protokoll vom 03.02.2025, S 9), wohingegen er vor dem BFA ausschließlich auf einen Bericht abstellte (Protokoll vom 19.08.2024, AS 69). Dass generell Kritik an der Person des XXXX bestand, wie in der Stellungnahme einer Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgebracht wurde (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 16 ff), ändert nichts an den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und stellt auch ansonsten zu ihm als Person keinen Konnex her. Wenn dazu ausgeführt wird, dass sich die diesbezüglichen Inhalte des Artikels mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers decken würden (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 22), so mag das auf die (Nicht-)Tätigkeit des XXXX in seinem Amt per se zwar zutreffen, ist jedoch kein Beleg für die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers. Schließlich wird in Bezug auf das „schädliche Klima“ im Artikel nicht auf die damalige Kabinettschefstelle im Innen- und Sicherheitsministerium abgestellt, sondern auf seine Position als Generaldirektor des INPP (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 21 f). Zudem bezieht sich der Artikel auf den Zeitpunkt November 2022 – und damit auf eine Zeit lange nach der vom Beschwerdeführer angegebenen Beendigung seiner Tätigkeit im Innen- und Sicherheitsministerium. Das Argument in der Stellungnahme, wonach es der Rechtsvertretung nicht möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer derartige Details über die Funktion und Tätigkeit des XXXX im Innenministerium Bescheid wissen könne, wenn diese Dinge nicht tatsächlich passiert wären (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 22), geht dabei ins Leere: Tatsächlich finden sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände zum (Nicht-)Tätigkeit des XXXX in einem aus dem Jahr 2023 stammenden Artikel (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 17 ff), sodass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge seiner Asylantragstellung im Jahr 2024 ebenso aus den Artikeln bezogen haben kann. Dass generell Kritik an der Person des römisch 40 bestand, wie in der Stellungnahme einer Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgebracht wurde (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 16 ff), ändert nichts an den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und stellt auch ansonsten zu ihm als Person keinen Konnex her. Wenn dazu ausgeführt wird, dass sich die diesbezüglichen Inhalte des Artikels mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers decken würden (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 22), so mag das auf die (Nicht-)Tätigkeit des römisch 40 in seinem Amt per se zwar zutreffen, ist jedoch kein Beleg für die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers. Schließlich wird in Bezug auf das „schädliche Klima“ im Artikel nicht auf die damalige Kabinettschefstelle im Innen- und Sicherheitsministerium abgestellt, sondern auf seine Position als Generaldirektor des INPP (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 21 f). Zudem bezieht sich der Artikel auf den Zeitpunkt November 2022 – und damit auf eine Zeit lange nach der vom Beschwerdeführer angegebenen Beendigung seiner Tätigkeit im Innen- und Sicherheitsministerium. Das Argument in der Stellungnahme, wonach es der Rechtsvertretung nicht möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer derartige Details über die Funktion und Tätigkeit des römisch 40 im Innenministerium Bescheid wissen könne, wenn diese Dinge nicht tatsächlich passiert wären (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 22), geht dabei ins Leere: Tatsächlich finden sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände zum (Nicht-)Tätigkeit des römisch 40 in einem aus dem Jahr 2023 stammenden Artikel (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 17 ff), sodass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge seiner Asylantragstellung im Jahr 2024 ebenso aus den Artikeln bezogen haben kann. Im Ergebnis erachtet das erkennende Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als einfacher Beamter beim Innen- und Sicherheitsministerium bzw. einer vermeintlichen Kritik an XXXX nicht für glaubhaft. Dafür spricht schließlich auch, dass der Beschwerdeführer geraume Zeit weiter an seiner offiziellen Wohnadresse leben vermochte, die seinem Arbeitgeber letztlich ja auch bekannt sein musste. Im Ergebnis erachtet das erkennende Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als einfacher Beamter beim Innen- und Sicherheitsministerium bzw. einer vermeintlichen Kritik an römisch 40 nicht für glaubhaft. Dafür spricht schließlich auch, dass der Beschwerdeführer geraume Zeit weiter an seiner offiziellen Wohnadresse leben vermochte, die seinem Arbeitgeber letztlich ja auch bekannt sein musste. Im Weiteren divergierten auch die Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den vermeintlichen Telefonanrufen gänzlich: Dazu gab der Beschwerdeführer vor dem BFA noch an, dass im Zuge der Telefonanrufe Lärm aus dem Telefon gekommen wäre (Protokoll vom 19.08.2024, AS 71), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass man angerufen werde und „niemand spreche“ (Protokoll vom 03.02.2025, S 10), was nicht miteinander in Einklang zu bringen ist. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung von vielen Telefonanrufen tagsüber und auch in der Nacht lässt sich daraus keine Verfolgungsgefahr erkennen, waren die Telefonanrufe doch niemanden zuordenbar und könnten gleichermaßen von Privatpersonen erfolgt sei

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