RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlI413 2302642-1 SpruchI413 2302642-1/12E, I413 2302642-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die BBU GmbH und den Verein Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 03.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die BBU GmbH und den Verein Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 03.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2025 zu Recht: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2022): Demokratische Republik Kongo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/demokratische-republik-kongo-wirtschaft-recht-steuern.html, Zugriff 21.6.2022 1.3.11. Rückkehr Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021). Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021). Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021). OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.). Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 ● BMI - Bundemsinisterium für Inneres [Österreich] (o.D.): Demokratische Republik Kongo - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/kongo_drc/kongo_drc_deutsch.html, Zugriff 22.6.2022 1.3.12. Dokumente Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden. Zudem werden viele Personenstandsfälle nicht ordnungsgemäß bei den Standesämtern registriert, selbst wenn die Registrierung erfolgt ist, sind ältere Personenstandsregister oft zerstört, da insbesondere während der Plünderungen Anfang der 90er Jahre die Register vieler Standesämter vernichtet wurden (AA 15.1.2021). Seit Jänner 2016 werden im Kongo neue, biometrische Reisepässe ausgestellt. Diese kosten zwischen 200 und 300 Dollar, abhängig davon, wie schnell der Pass ausgestellt werden soll und wie gut die Verbindungen des jeweiligen Antragstellers ins Außenministeriums sind. Reisepässe sind kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie entweder mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder schon die bei ihrer Ausstellung vorzuweisenden Dokumente gefälscht oder inhaltlich unrichtig (z. B. aufgrund einer ohne weitere Nachprüfung ausgestellten „attestation de naissance“) sein können (AA 15.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 1.3.13. Aktuelle Berichte zur DR Kongo 1.3.13.1. Der Standard, 29.01.2025 M23-Rebellen Kongo-Konflikt "könnte sich zum Flächenbrand ausweiten" Im Ostkongo marschieren von Ruanda unterstützte M23-Rebellen weiter vor. Beide Länder signalisieren Gesprächsbereitschaft, während Analysten vor einer Ausweitung des Konflikts warnen. Die Wut angesichts der weitgehenden Übernahme der kongolesischen Millionenstadt Goma durch die von Ruanda finanzierten M23-Rebellen entbrannte auch 1600 Kilometer weiter westlich. In der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa griffen Demonstrierende Botschaften westlicher Staaten an, darunter Belgien, Frankreich und die USA. In sozialen Medien verbreiteten sich Videos von Bränden. Schon lange vor der jüngsten Eskalation verfestigte sich im Kongo der Eindruck eines allzu nachsichtigen Umgangs mit Ruanda. Das Land gilt als Liebling der Geberländer, obwohl es den Schmuggel und anschließenden Verkauf der illegal im Ostkongo geförderten Rohstoffe zum Geschäftsmodell gemacht hat. Mit dankbaren Kunden: Vergangenes Jahr verkündete die EU-Kommission den Abschluss einer Absichtserklärung mit Ruanda über den Kauf von Mineralien, die für die Energiewende unverzichtbar sind: Kobalt und Coltan etwa. Kaum Gegenwehr Das Problem: Das Land verfügt kaum über welche. "Jeder weiß, dass Ruanda kein Gramm dieser sogenannten kritischen Rohstoffe im Boden hat", übertrieb Kongos Präsident Felix Tshisekedi damals und ließ sich auch nicht von dem Argument versöhnen, dass sein Land eine ähnliche Absichtserklärung unterzeichnet hatte. Nun kontrolliert die M23 fast die gesamte Provinz Nord-Kivu, deren Hauptstadt Goma ist. Am Dienstag übernahmen die Rebellen den Flughafen, mindestens 1200 kongolesische Söldner ergaben sich. Es hat etwas von einer Annexion der Provinz durch das unmittelbar angrenzende Ruanda. Und auch in der fragilen Nachbarprovinz Süd-Kivu rückt die M23 vor. Die Folgen sind verheerend. Bei den Kämpfen wurden in Flüchtlingslagern dutzende Menschen getötet. Auf Gomas Straßen lagen zahlreiche Leichen, berichtet die BBC. Millionen sind durch die Kämpfe von der Lebensmittelversorgung abgeschnitten. Bei den Friedenstruppen der UN und der Staaten des südlichen Afrika gab es ebenfalls Verluste, sie kämpfen an der Seite der kongolesischen Armee. In Nord-Kivu leben zwei Millionen Binnenflüchtlinge, Hunderttausende sind nun erneut auf der Suche nach so etwas wie Sicherheit. "Das Risiko ist real, dass sich die Situation zu einem regionalen Flächenbrand ausweiten könnte", warnt die Denkfabrik International Crisis Group. "Auf regionaler Ebene war das Potenzial für weitere Kämpfe noch nie so hoch." Folgen des Genozids Die Auswirkungen des Völkermords, den die Hutu an den Tutsi in Ruanda 1994 verübten, sind in der Region nach wie vor spürbar. Ruandas Präsident Paul Kagame, ein Tutsi, hatte eine Beteiligung an der ab 2021 wiedererstarkten M23-Rebellion im Kongo zunächst bestritten. Zuletzt aber hat er sie zugegeben – mit dem Verweis auf Hutu-Milizen im Kongo, die angeblich eine Gefahr für Ruanda und die Tutsi-Minderheit im Kongo darstellen würden. So recht will dazu der Umstand nicht passen, dass die M23 in Gegenden Nord-Kivus vorgedrungen ist, wo es zwar viele Rohstoffe gibt, jedoch keine rivalisierenden Rebellengruppen. Noch für Mittwoch war ein von Kenia vermitteltes Gespräch zwischen Kagame und Tshisekedi geplant. Doch Ruandas Armee gilt als eine der schlagkräftigsten des Kontinents. Und so las sich auch Kagames Verlautbarung eher gelassen. Er habe eine "produktive Unterhaltung" mit US-Außenminister Marco Rubio gehabt. Es sei um die "Notwendigkeit eines Waffenstillstands und die Adressierung der Ursachen des Konflikts" gegangen. Kompromiss möglich? Ein Ansatz zur Entschärfung der Lage könnte laut International Crisis Group in einem Kompromiss bestehen. Dieser würde den Rückzug der M23-Miliz aus Goma vorsehen, dafür würde die Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) die administrative Kontrolle über die Stadt übernehmen, während die Verhandlungen laufen. "Eine solche Streitmacht würde eine Einladung von Kinshasa benötigen, aber auch ein grünes Licht von Kigali", heißt es in einem Bericht der Denkfabrik. Beides ist im Moment nur schwer vorstellbar. (Christian Putsch, 29.1.2025) Quelle: ● https://www.derstandard.at/story/3000000255096/kongo-konflikt-koennte-sich-zum-flaechenbrand-ausweiten, Zugriff am 25.02.2025 1.3.13.2. ORF, 28.01.2025 Mehrere Botschaften in Hauptstadt gestürmt Die Krise in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) spitzt sich weiter zu. Die Millionenstadt Goma dürfte inzwischen weitgehend in der Hand der Rebellengruppe M23 sein. Auch den Flughafen der Stadt sollen die Rebellen zumindest teilweise unter ihre Kontrolle gebracht haben. In der Hauptstadt Kinshasa kam es bei Protesten zu schweren Ausschreitungen, bei denen auch mehrere Botschaften angegriffen wurden. Nach ihrem Angriff auf die strategische Provinzhauptstadt Goma im Ostkongo kontrollieren die Rebellen einem Regierungsbeamten zufolge nun Teile des Flughafens der Stadt. Die Rebellenmiliz M23 hätte außerdem alle strategischen Punkte der Stadt besetzt, sagte der Minister für ländliche Entwicklung und Parlamentsabgeordnete für Goma, Muhindo Nzangi Butondo, in einem Interview mit dem lokalen Radiosender Top Congo. Nähere Angaben machte Butondo nicht. Goma ist ein wichtiger Anlaufpunkt für Hilfsorganisationen und Menschen, die vor Kämpfen in anderen Teilen des Ostkongos fliehen. Die Lage in der Stadt ist laut Beobachtern katastrophal. Die Krankenhäuser der Stadt seien völlig überfüllt mit Verwundeten, berichtete die Weltgesundheitsorganisation (WHO). Das UNO-Nothilfebüro (OCHA) berichtete von Leichen auf den Straßen und zahlreichen Vergewaltigungen. Das Rote Kreuz warnte unterdessen vor „unvorstellbaren Konsequenzen“, falls ein biomedizinisches Labor in der umkämpften Stadt nicht geschützt werde. Dort lagerten unter anderem Proben des hochgefährlichen Ebola-Virus. Ein Austritt der Viren aus dem Labor müsse unbedingt verhindert werden, sagte Patrick Youssef, Regionaldirektor Afrika des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Protestierende greifen Botschaften an Viele Menschen in der DR Kongo richteten ihren Zorn ob des Konflikts im Osten des Landes überdies auf westliche Länder und andere afrikanische Staaten. In Kinshasa kam es zu Ausschreitungen, Protestierende griffen Botschaften und UNO-Gebäude an, darunter die Vertretungen der USA, Frankreichs, Belgiens und der Niederlande. Auch die Botschaftsgebäude von Kenia, Südafrika und Uganda seien betroffen, hieß es vom kenianischen Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten. Die Protestierenden bezichtigten die Länder der Komplizenschaft mit Ruanda. Im Internet veröffentlichte Videos zeigten etwa Dutzende Menschen, die die kenianische Botschaft plündern. Auf anderen Aufnahmen ist zu sehen, wie sich die Plünderungen auch auf andere Orte wie einen Supermarkt ausbreiteten. Die EU verurteilte den Angriff auf Botschaften. Gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen müssten diplomatische Vertretungen geschützt werden, sagte ein Sprecher der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas in Brüssel. Zu den Angriffen an sich machte der Sprecher unter Verweis auf die noch unklare Lage keine Angaben. Zudem kündigte die EU weitere humanitäre Hilfe im Wert von 60 Millionen Euro an. UNO-Blauhelme zwischen den Fronten Die DR Kongo und die UNO werfen Ruanda vor, die M23 zu unterstützen. Ruanda bestreitet das. Im Februar räumte Ruanda allerdings ein, Truppen und Raketensysteme im kongolesischen Kampfgebiet stationiert zu haben, um sich gegen kongolesische Milizen zu verteidigen. Die M23 ist die größte von den mehr als 100 bewaffneten Gruppen, die seit Jahren um Macht und Einfluss in der unter anderem an Ruanda grenzenden, rohstoffreichen Region kämpfen. Sie kämpfen um Macht, Land und die einträglichen Minen. Auch UNO-Blauhelmsoldaten wurden in die Kämpfe in dem Land verwickelt. Südafrika teilte mit, drei seiner Soldaten seien in einem Kreuzfeuer zwischen Regierungstruppen und Rebellen getötet worden. Ein vierter sei seinen Verletzungen von früheren Kämpfen erlegen. Damit stieg die Zahl der Toten in den vergangenen sieben Tagen auf 13. Zustimmung zu Friedensgesprächen Laut dem südafrikanischen Präsidenten Cyril Ramaphosa stimmte Ruandas Präsident Paul Kagame inzwischen der Notwendigkeit von Waffenstillstandsverhandlungen und Friedensgesprächen mit der DR Kongo zu. Ramaphosa habe in der Nacht mit Kagame telefoniert, hieß es am Dienstag. Am Mittwoch soll ein Krisengipfel der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) stattfinden. Zu dem Treffen in Kenias Hauptstadt Nairobi werden auch der kongolesische Präsident Felix Tshisekedi und Ruandas Staatschef Kagame erwartet. Länder wie Südafrika, das Soldaten für eine regionale Friedensmission im Kongo stellt, aber auch europäische Staaten drangen zuletzt auf eine Deeskalation. Sieben Millionen Binnenflüchtlinge Der schwere, seit vielen Jahren andauernde Konflikt mit einer Unzahl an kämpfenden Parteien hat eine der schlimmsten humanitären Krisen auf der Welt ausgelöst. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) der UNO spricht von einer der „kompliziertesten und vielschichtigsten Krisen der Welt“. Rund sieben Millionen Menschen wurden vertrieben, das Gros lebt als Binnenflüchtlinge, vielfach in riesigen provisorischen Lagern, die selbst wiederholt Ziel von Angriffen wurden und werden. Der mit Unterbrechungen seit 1996 andauernde Konflikt hat mittlerweile schätzungsweise sechs Millionen Menschenleben gefordert, so die US-Denkfabrik Council on Foreign Relations (CFR). Der erste Kongo-Krieg im Osten des Landes begann 1996. Er brach im Gefolge des Genozids von Hutu-Extremisten an den Tutsi und gemäßigten Hutu im benachbarten Ruanda aus, bei dem rund eine Million Menschen ermordet wurde. Im Gefolge des Genozids setzte sich die Ruandische Patriotische Front (RPF) gegen die Regierung durch, die den Genozid verantwortete. Daraufhin flüchteten rund zwei Millionen Hutu in die DR Kongo. Unter ihnen waren viele Täter, die Milizen zur Rückeroberung der Macht in Ruanda bildeten. In der Folge bildeten auch die Tutsi Milizen – und verschiedene Länder unterstützten die beiden Lager und befeuerten somit den Konflikt. Das führte dazu, dass die neue ruandische Führung unter dem bis heute als Präsident amtierenden Kagame wiederholt militärisch im Nachbarland intervenierte. Drei Kongo-Kriege binnen 30 Jahren Es kam seit 1996 zu insgesamt drei Kongo-Kriegen. 2012 flammte der Konflikt erneut auf, und die damals – aus der Vorgängergruppe CNDP gegründete – M23 eroberte zwischenzeitlich die Provinzhauptstadt Goma. Im November 2013 unterlag sie aber der Armee der DR Kongo, an deren Seite eine UNO-Eingreiftruppe stand. Im März 2022 startete die M23 erneut eine Offensive in Nordkiwu, die teils von der ruandischen Armee unterstützt worden sein soll. Eine Vermutung lautet, Ruanda habe die M23 unterstützt und damit die Errichtung eines großen Landkorridors von der DR Kongo nach Uganda verhindern wollen. Derzeit wird ein Großteil der abgebauten Mineralien via Ruanda außer Landes – großteils nach China – gebracht. red, ORF.at/Agenturen Quelle: ● https://orf.at/stories/3383194/, Zugriff am 25.02.2025 1.3.13.3. UNICEF, 30.01.2025 Pressemitteilung Demokratische Republik Kongo: Mindestens 282.000 Kinder aufgrund eskalierender Gewalt vertrieben Humanitäre Lage verschärft sich dramatisch / UNICEF benötigt 22 Millionen US-Dollar für Hilfe für Kinder in Not Die humanitäre Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo spitzt sich aufgrund der eskalierenden Gewalt weiter zu, warnt UNICEF. In den vergangenen drei Monaten wurden allein in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu 658.000 Menschen vertrieben – darunter mindestens 282.000 Kinder. Die Kämpfe haben mittlerweile die Provinzhauptstadt Goma erreicht. Tausende Familien verlassen inmitten der gefährlichen Lage die Camps für Vertriebene an den nördlichen und westlichen Stadträndern und suchen nun im Stadtzentrum Schutz. Viele von ihnen sind in den letzten Wochen bereits zum dritten, vierten oder sogar fünften Mal geflohen. „Die Situation in Goma ist äußerst ernst und verschlimmert die ohnehin katastrophale humanitäre Lage“, sagt Jean Francois Basse, UNICEF-Leiter in der Demokratischen Republik Kongo. „Die Menschen haben traumatische Erlebnisse hinter sich, sie sind hungrig, durstig und erschöpft. Viele Familien harren aus Angst vor den Kämpfen dort aus, wo sie sich gerade befinden. Strom, Wasser und Internet wurden vollständig gekappt. Das Leid der Kinder und ihrer Familien ist unermesslich.“ Kinder sind in dieser Krise besonders gefährdet. Überfüllte Notunterkünfte und mangelnde Hygiene begünstigen die Ausbreitung von Krankheiten wie Cholera, Masern und Mpox. Viele Eltern bringen ihre kranken Kinder aus Angst vor der Gewalt nicht mehr in Krankenhäuser, auch weil sie wissen, dass es keine freien Betten mehr gibt. UNICEF hat Berichte erhalten, wonach die Zahl der Kinder steigt, die von ihren Eltern getrennt wurden oder unbegleitet und ganz auf sich allein gestellt sind. Dadurch steigt das Risiko, dass sie entführt, zwangsrekrutiert oder Opfer sexualisierter Gewalt werden. Sie brauchen dringend Schutz. UNICEF ist weiter vor Ort und leistet lebensrettende Nothilfe für Kinder und Familien. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen benötigt 22 Millionen US-Dollar, um weiterhin lebensrettende Hilfe für Kinder und ihre Familien bereitzustellen. Dazu gehören sauberes Trinkwasser, sanitäre Einrichtungen, medizinische Versorgung, die Behandlung von schwerer Mangelernährung sowie Schutzmaßnahmen für Kinder. „Letztendlich müssen die Konfliktparteien die Gewalteskalation beenden, die das Leid der Kinder und die ohnehin schon katastrophale humanitäre Lage weiter verschlimmert“, so Basse. Quelle: ● https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/-/demokratische-republik-kongo-kinder-durch-gewalt-vertrieben-/370636, Zugriff am 25.02.2025 1.3.13.4. Tagesschau, 29.01.2025 Welche Interessen hat Ruanda im Ost-Kongo? Seit mehr als zehn Jahren kämpft die berüchtigte Rebellengruppe M23 im Osten des Kongo gegen die Zentralregierung. Nun hat sie die Provinzhauptstadt Goma eingenommen - offenbar mit Hilfe aus Ruanda. Was steckt dahinter? Für die Rebellenbewegung M23 ist die Eroberung großer Teile der Stadt Goma in der Demokratischen Republik Kongo der größte militärische Erfolg seit mehr als zehn Jahren. Es sei "ein herrlicher Tag" hieß es in einer Mitteilung der Miliz, kurz nachdem sie die Zwei-Millionen-Stadt am Kivu-See größtenteils eingenommen hatte. Tatsächlich wurde die kongolesische Armee durch die Blitz-Offensive der Rebellen im Osten des Landes auf eine spektakuläre Art und Weise vorgeführt. Präsident Félix Tshisekedi pocht zwar immer noch auf die regionale Integrität seines Landes und betont, dass er nicht zu Zugeständnissen bereit sei. Aber wie genau er die Einheit des Landes wiederherstellen möchte, lässt er offen. Für den 61-Jährigen ist es die größte Krise, seit er 2019 ins Amt gewählt wurde. Die Zivilbevölkerung in und um Goma herum ist zwischen den Fronten gefangen. In Kinshasa wächst die Wut auf den Präsidenten und das Ausland - die Angriffe auf Botschaften in der Hauptstadt am Dienstag spiegele den Frust einer Bevölkerung wieder, die sich angesichts der Offensive im Osten von anderen afrikanischen Ländern und dem Westen im Stich gelassen fühlt, sagen Experten. Die M23-Rebellen und Ruanda Und im Nachbarland Ruanda, das seit Jahrzehnten die M23 finanziell und logistisch unterstützt und mit Soldaten im Ost-Kongo verstärkt, reiben sich die Verantwortlichen dagegen die Hände. Im Dezember wurde in einem Expertenbericht der Vereinten Nationen klar dargelegt, wie Ruanda unter der Führung von Präsident Paul Kagame gemeinsam mit den M23-Rebellen wertvolle Rohstoffe wie Gold und Coltan im Osten des Kongos abbaut. Coltan wird vor allem in der Elektroindustrie nachgefragt, unter anderem für die Herstellung von Mobiltelefonen und Laptops. Die M23 habe im vergangenen Jahr die größte Coltanmine in der Region im ostkongolesischen Rubaya erobert, heißt es in dem Bericht. In Rubaya habe die Miliz eine eigene Verwaltung geschaffen, die unter anderem den Abbau, Handel und Transport von Rohstoffen kontrolliere, heißt es weiter. Mindestens 150 Tonnen Coltan seien so illegal aus dem Kongo nach Ruanda gebracht worden, wo der Rohstoff mit ruandischem Coltan vermischt worden sei. Ruanda exportiere mittlerweile Rohstoffe im Wert von mehr als einer Milliarde Dollar pro Jahr, sagte der frühere UN-Experte und Politikwissenschaftler Jason Stearns der Nachrichtenagentur Reuters. Das sei ungefähr doppelt so viel wie vor zwei Jahren. Man wisse nicht, wieviel, aber ein großer Teil davon stamme aus der Demokratischen Republik Kongo. Diplomatischer Druck? In den vergangenen Jahren haben sowohl die US-Regierung unter Joe Biden als auch die EU versucht, durch Sanktionen Druck auf Ruanda auszuüben. Auch wenn Kritiker die Sanktionen als halbherzig bezeichnen, ist das Verhältnis zwischen den USA und Ruanda dadurch deutlich abgekühlt. Kagame habe auf den Machtwechsel in Washington gewartet, um mit dem Vormarsch auf Goma zu beginnen. "Die USA sind gerade mit sich selbst beschäftigt, Europa zerstritten und der Nahe Osten im Aufruhr", zitiert Reuters einen westlichen Diplomaten. "Kagame hat den Moment genutzt", so der Diplomat. Dass jetzt mehr diplomatischer Druck aufgebaut werden kann, der die M23 und Ruanda dazu bewegen könnte, aus dem Ost-Kongo abzuziehen, gilt als unwahrscheinlich. In den europäischen Hauptstädten hat sich Kagame als Partner im Bereich Migrations- und Sicherheitspolitik Freunde gemacht. In Mosambik stellt die ruandische Regierung tausende Truppen, die die Sicherheit eines Gas-Projektes im Norden des Landes sichern sollen. Ohne wirkliche Hilfe aus dem Ausland und innenpolitisch wie militärisch geschwächt, hat Kongos Präsident Tshisekedi schlechte Karten im Ost-Kongo. Kigali sei entschlossen, sich den vollständigen Einfluss über die Provinz Nord-Kivu und die dortigen Rohstoffe zu sichern und jeden bewaffneten Widerstand zu unterdrücken, schreibt die Denkfabrik International Crisis Group in einem Bericht. Ruanda hält sich bedeckt Ruanda selbst hat bislang nicht bestätigt, direkt an dem Konflikt beteiligt zu, eigene Truppen entsandt zu haben und die M23 zu unterstützen. Aber Präsident Kagame formuliert in einem anderen Kontext sein Interesse an der Entwicklung im Nachbarland. Kagame verweist immer wieder auf den Völkermord an den Tutsi von 1994, aus dem er einen Auftrag ableitet, die Bevölkerungsgruppe nicht nur in Ruanda, sondern auch in den umliegenden Gebieten zu schützen - auch im Kongo. Dort ist auch eine ruandische Rebellengruppe aktiv, die sich überwiegend aus der Ethnie der Hutu rekrutiert, von denen viele 1994 nach dem Genozid an den Tutsi aus Ruanda geflohen waren. Kagame wirft dem Kongo vor, die Gruppe FDLR militärisch zu unterstützen - weshalb Ruanda die Tutsi in Ost-Kongo verteidigen müsse. Der M23 wird von ethnischen Tutsi angeführt. Laut der International Crisis Group gibt es jedoch keine Hinweise darauf, dass Ruanda im Kongo tatsächlich Tutsi schützt. Vielmehr gibt es laut Beobachtern Hinweise, dass die M23 dort schwere Menschenrechtsverletzungen begeht. Humanitäre Krise Während man in Kinshasa und auf diplomatischer Ebene eher ratlos ist, spitzt sich die humanitäre Lage vor Ort immer weiter zu. Die M23 kontrollieren den Hafen und den Flughafen. Der Personen- und Frachtverkehr auf dem Kivu-See ist zum Stillstand gekommen, die Versorgungswege nach Goma sind abgeschnitten. Hunderttausende sind auf der Flucht, die Krankenhäuser überlaufen. Selbst die Basen der UN-Friedenstruppe MONUSCO sind nicht mehr sicher. In den Tagen seit der Offensive auf Goma sind auch MONUSCO-Basen und -Gebäude beschossen worden. "Der Fall Gomas könnte eine der schlimmsten humanitären Krisen" in Afrika auslösen, warnt Peter Musoko, der Landesdirektor des Welternährungsprogrammes der Vereinten Nationen. Quelle: ● https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/kongo-goma-kaempfe-100.html, Zugriff am 25.02.2025 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, daneben in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Demokratischen Republik Kongo (Gesamtaktualisierung 29.06.2022) sowie in aktuelle, öffentlich zugängliche Berichterstattungen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Beschwerdeführers amtswegig eingeholt. Zudem wurde am 03.02.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretungen und einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch einvernommen wurde. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit fußen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Erstbefragung am 26.04.2024, AS 25 f; niederschriftliche Einvernahme am 19.08.2024, AS 55 und AS 57). Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Der Beschwerdeführer führte vor dem BFA aus, dass er gesund und derzeit nicht in Behandlung sei (Protokoll vom 19.08.2024, AS 59), wobei er auch in der mündlichen Verhandlung verneinte, an chronischen oder schweren Krankheiten zu leiden (Protokoll vom 03.02.2025, S 4). Es war deshalb – auch in Ermangelung gegenteilig lautender Urkunden oder Hinweise – festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Aufgrund des Gesundheitszustands in Zusammenschau mit dem erwerbsfähigen Alter des Beschwerdeführers war auf dessen Arbeitsfähigkeit zu schließen. Seine Herkunft und sein Aufwachsen in Kinshasa in der Demokratischen Republik Kongo gab der Beschwerdeführer übereinstimmend wieder (Protokoll vom 26.04.2024, AS 25; Protokoll vom 19.08.2024, AS 63; Protokoll vom 03.02.2025, S 6), ebenso die Dauer seines Schulbesuchs (Protokoll vom 26.04.2024, AS 26; Protokoll vom 19.08.2024, AS 57). Vor dem BFA konkretisierte der Beschwerdeführer, bis 2009/2010 Wirtschaft studiert, jedoch das Studium nicht abgeschlossen und anschließend einige Praktika in einer chinesischen Kommunikationsgesellschaft absolviert zu haben (Protokoll vom 19.08.2024, AS 57), was keine Bedenken hervorrufen vermag. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit per se von 2016 bis jedenfalls August 2020 als Beamter in einer Gruppe gegen Betrugsbekämpfung im Innen- und Sicherheitsministerium (Protokoll vom 19.08.2024, AS 65 f; Protokoll vom 03.02.2025, S 5 und S 7 f und S 11) stellen sich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – für den erkennenden Richter als glaubhaft dar. Der Beschwerdeführer selbst schilderte, in einer ganzen Gruppe tätig gewesen zu sein, wobei er hierarchisch einem Bürovorsteher untergeordnet war (Protokoll vom 03.02.2025, S 7
- f)und lediglich vorausgesetzt wurde, dass jemand gut Französisch schreiben könne (Protokoll vom 19.08.2024, AS 67). Er führte weiters auch aus, dass seine Ausbildung im Job 1,5 Monate gedauert habe und es „nicht kompliziert“ sei (Protokoll vom 19.08.2024, S 77). Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass er als einfacher Beamter tätig war. Zwar vermochte der Beschwerdeführer nicht im Detail ein vollständiges Organigramm wiedergeben, doch mag dies in Anbetracht dessen, dass er sich eben hierarchisch auf der untersten Ebene befunden hat, keine Bedenken hervorrufen. Seine Tätigkeiten per se gab er in sich stringent wieder. Als glaubhaft werden auch die Darlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verkaufs von Telefonen und Computern erachtet (Protokoll vom 19.08.2024, AS 65; Protokoll vom 03.02.2025, S 5). Gleichbleibend legte der Beschwerdeführer dar, über Äthiopien nach Österreich geflogen zu sein (Protokoll vom 26.04.2024, AS 29; Protokoll vom 19.08.2024, AS 63). Das Datum seiner Asylantragstellung in Österreich ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (Protokoll vom 26.04.2024, AS 26), als auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers verschriftlicht.Seine Herkunft und sein Aufwachsen in Kinshasa in der Demokratischen Republik Kongo gab der Beschwerdeführer übereinstimmend wieder (Protokoll vom 26.04.2024, AS 25; Protokoll vom 19.08.2024, AS 63; Protokoll vom 03.02.2025, S 6), ebenso die Dauer seines Schulbesuchs (Protokoll vom 26.04.2024, AS 26; Protokoll vom 19.08.2024, AS 57). Vor dem BFA konkretisierte der Beschwerdeführer, bis 2009 aus 2010, Wirtschaft studiert, jedoch das Studium nicht abgeschlossen und anschließend einige Praktika in einer chinesischen Kommunikationsgesellschaft absolviert zu haben (Protokoll vom 19.08.2024, AS 57), was keine Bedenken hervorrufen vermag. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit per se von 2016 bis jedenfalls August 2020 als Beamter in einer Gruppe gegen Betrugsbekämpfung im Innen- und Sicherheitsministerium (Protokoll vom 19.08.2024, AS 65 f; Protokoll vom 03.02.2025, S 5 und S 7 f und S 11) stellen sich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – für den erkennenden Richter als glaubhaft dar. Der Beschwerdeführer selbst schilderte, in einer ganzen Gruppe tätig gewesen zu sein, wobei er hierarchisch einem Bürovorsteher untergeordnet war (Protokoll vom 03.02.2025, S 7
- f)und lediglich vorausgesetzt wurde, dass jemand gut Französisch schreiben könne (Protokoll vom 19.08.2024, AS 67). Er führte weiters auch aus, dass seine Ausbildung im Job 1,5 Monate gedauert habe und es „nicht kompliziert“ sei (Protokoll vom 19.08.2024, S 77). Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass er als einfacher Beamter tätig war. Zwar vermochte der Beschwerdeführer nicht im Detail ein vollständiges Organigramm wiedergeben, doch mag dies in Anbetracht dessen, dass er sich eben hierarchisch auf der untersten Ebene befunden hat, keine Bedenken hervorrufen. Seine Tätigkeiten per se gab er in sich stringent wieder. Als glaubhaft werden auch die Darlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verkaufs von Telefonen und Computern erachtet (Protokoll vom 19.08.2024, AS 65; Protokoll vom 03.02.2025, S 5). Gleichbleibend legte der Beschwerdeführer dar, über Äthiopien nach Österreich geflogen zu sein (Protokoll vom 26.04.2024, AS 29; Protokoll vom 19.08.2024, AS 63). Das Datum seiner Asylantragstellung in Österreich ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (Protokoll vom 26.04.2024, AS 26), als auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers verschriftlicht. Stringent benannte der Beschwerdeführer seine Familienangehörigen und legte er auch ihren Aufenthaltsort dar (Protokoll vom 26.04.2024, AS 27; Protokoll vom 19.08.2024, AS 59 und AS 65). Der Beschwerdeführer selbst konkretisierte, dass seine Mutter Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Kinshasa sei, das sie vermiete (Protokoll vom 19.08.2024, AS 65). Zumal der Beschwerdeführer in Österreich das Bestehen sozialer Bindungen verneinte (Protokoll vom 19.08.2024, AS 57) und auch zuletzt ausführte, über keine Verwandte im Bundesgebiet zu verfügen (Protokoll vom 03.02.2025, S 19), war festzustellen, dass keine Verwandten bzw. Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben bzw. er in Österreich kein Familienleben führt. Aus dem Grundversorgungsauszug des Beschwerdeführers geht der aktive Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung hervor, im Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies bestätigte auch der Beschwerdeführer selbst (Protokoll vom 03.02.2025, S 20). In Anbetracht dessen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Hinsichtlich des Deutschkursbesuchs des Beschwerdeführers wurde eine Bestätigung des Vereins „ XXXX “ vorgelegt (AS 89; Beilage ./ E, ./ F und ./I ). Dass sich der Beschwerdeführer in der deutschen Sprache nicht verständigen kann, war in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festzustellen, wie folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll belegt (Protokoll vom 03.02.2025, S 19 f):Aus dem Grundversorgungsauszug des Beschwerdeführers geht der aktive Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung hervor, im Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies bestätigte auch der Beschwerdeführer selbst (Protokoll vom 03.02.2025, S 20). In Anbetracht dessen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Hinsichtlich des Deutschkursbesuchs des Beschwerdeführers wurde eine Bestätigung des Vereins „ römisch 40 “ vorgelegt (AS 89; Beilage ./ E, ./ F und ./I ). Dass sich der Beschwerdeführer in der deutschen Sprache nicht verständigen kann, war in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festzustellen, wie folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll belegt (Protokoll vom 03.02.2025, S 19 f): „RI: Sprechen Sie deutsch? BF (auf Deutsch): Jetzt weniger. RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF legt ein Konvolut von Unterlagen vor, welches als Beilage I zum Akt genommen wird.BF legt ein Konvolut von Unterlagen vor, welches als Beilage römisch eins zum Akt genommen wird. BF (auf Deutsch): Ja. RI: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt? BF (auf Deutsch): Bitte? RI wiederholt die Frage. Die D übersetzt wieder.“ Das Bundesverwaltungsgericht gewann damit in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einfache Sätze zu verstehen bzw. auf solche in Deutsch zu antworten, selbst bei Wiederholung von Fragen. Es war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in der deutschen Sprache nicht verständigen kann. Der Beschwerdeführer selbst verneinte, nachdem die Dolmetscherin wieder beigezogen wurde, bis dato eine Sprachprüfung abgelegt zu haben (Protokoll vom 03.02.2025, S 20). In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer weiters, Mitglied eines Vereines zu sein bzw. anderweitige Kurse als den Deutschkurs zu besuchen (Protokoll vom 03.02.2025, S 20). Zumal der Beschwerdeführer glaublich anführte, Sonntags die Messe in der Kirche zu besuchen (Protokoll vom 03.02.2025, S 20), was auch im Schreiben des ortsansässigen Pfarrers bestätigt wird (Beilage ./D), war festzustellen, dass der Beschwerdeführer Messen in der örtlichen Kirche beiwohnt. Vor diesem Hintergrund stellt es sich auch als plausibel dar, dass der Beschwerdeführer über einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt. Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände war letztlich dennoch festzustellen, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen. Einem Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers war dessen strafgerichtliche Unbescholtenheit zu entnehmen. 2.3. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: 2.3.1. Fluchtgründe Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung vor, dass es manchmal Menschen gebe, die glauben würden, dass der Kongo ihnen gehöre und sie machen könnten, was sie wollen. Er wolle sich den herrschenden Kräften nicht unterordnen. Drei seiner Kollegen seien vonseiten des Ministeriums eingeladen worden, seitdem habe er nichts mehr von ihnen gehört. Da er Funktionär sei, fürchte er, dass ihm dasselbe passiere. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden (Protokoll vom 19.08.2024, AS 30). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst zu Protokoll, dass er 2016 im Ministerium begonnen habe und alles gut gewesen sei. 2018 sei das gestört worden, weil es Wahlen gegeben habe, in denen die UDPS gewonnen habe. Man habe dem Innenminister XXXX als Kabinettsdirektor aufgenötigt. Der Finanzreferent habe sich bei ihnen beklagt, weil der Kabinettsdirektor nicht gearbeitet habe, sondern sein Stellvertreter, der alle praktischen Arbeiten übernommen habe. In ihr Großraumbüro seien dann Leute dieses Mannes gesetzt worden und hätten der Beschwerdeführer und seine Kollegen diesen gesagt, wenn sie etwas falsch gemacht hätten. Eines Tages habe der Beschwerdeführer bei einer Besprechung gesagt, dass man Parteipolitik nicht mit der Arbeit vermischen solle und auch nicht Verwandtschaftsverhältnisse mit Staatsgeschäften. Die Kollegen seien nicht zufrieden gewesen und zu XXXX gegangen, der daraufhin im März 2020 gekommen sei, die Tür geöffnet habe und sie angeherrscht hätte, dass sie seine Macht in Frage gestellt hätten und noch sehen würden. Immer wenn XXXX den Beschwerdeführer gesehen habe, hätte er ihm den erhobenen Zeigefinger gezeigt. Im Mai 2020 hätten drei Freunde des Beschwerdeführers Ladungen von „ANR“ bekommen. Im Juni 2020 seien sie den Ladungen gefolgt und nie wieder zurückgekehrt. Mitte August 2020 habe der Beschwerdeführer dann gemerkt, dass er von der Arbeit wegmüsse und sich auf seine Nebentätigkeit konzentriert. Er habe sehr bizarre Anrufe in der Nacht und untertags bekommen, nämlich sei Lärm aus dem Telefon gekommen. Im Juli 2021 habe er dann standesamtlich geheiratet. Im Februar 2022 sei er abends mit Freunden unterwegs gewesen, als ein Nachbar angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er wegfahren müsse, weil vor dem Haus des Beschwerdeführers Milizen namens Fortschrittskraft stünden. Diese würden den Beschwerdeführer suchen und sehr brutal vorgehen. Sie würden mit der UDPS zusammenarbeiten und könnten machen, was sie wollten. Deshalb sei der Beschwerdeführer nach Maluku gegangen. Im Oktober 2022 sei er dann nach Brazzaville gefahren und schließlich direkt nach Österreich, da ein Mann namens Zitouni ihm gesagt habe, dass sein Leben auch in Brazzaville in Gefahr sei, weil die Republik Kongo in die Demokratische Republik Kongo ausliefere (Protokoll vom 19.08.2024, AS 69 f und AS 63). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst zu Protokoll, dass er 2016 im Ministerium begonnen habe und alles gut gewesen sei. 2018 sei das gestört worden, weil es Wahlen gegeben habe, in denen die UDPS gewonnen habe. Man habe dem Innenminister römisch 40 als Kabinettsdirektor aufgenötigt. Der Finanzreferent habe sich bei ihnen beklagt, weil der Kabinettsdirektor nicht gearbeitet habe, sondern sein Stellvertreter, der alle praktischen Arbeiten übernommen habe. In ihr Großraumbüro seien dann Leute dieses Mannes gesetzt worden und hätten der Beschwerdeführer und seine Kollegen diesen gesagt, wenn sie etwas falsch gemacht hätten. Eines Tages habe der Beschwerdeführer bei einer Besprechung gesagt, dass man Parteipolitik nicht mit der Arbeit vermischen solle und auch nicht Verwandtschaftsverhältnisse mit Staatsgeschäften. Die Kollegen seien nicht zufrieden gewesen und zu römisch 40 gegangen, der daraufhin im März 2020 gekommen sei, die Tür geöffnet habe und sie angeherrscht hätte, dass sie seine Macht in Frage gestellt hätten und noch sehen würden. Immer wenn römisch 40 den Beschwerdeführer gesehen habe, hätte er ihm den erhobenen Zeigefinger gezeigt. Im Mai 2020 hätten drei Freunde des Beschwerdeführers Ladungen von „ANR“ bekommen. Im Juni 2020 seien sie den Ladungen gefolgt und nie wieder zurückgekehrt. Mitte August 2020 habe der Beschwerdeführer dann gemerkt, dass er von der Arbeit wegmüsse und sich auf seine Nebentätigkeit konzentriert. Er habe sehr bizarre Anrufe in der Nacht und untertags bekommen, nämlich sei Lärm aus dem Telefon gekommen. Im Juli 2021 habe er dann standesamtlich geheiratet. Im Februar 2022 sei er abends mit Freunden unterwegs gewesen, als ein Nachbar angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er wegfahren müsse, weil vor dem Haus des Beschwerdeführers Milizen namens Fortschrittskraft stünden. Diese würden den Beschwerdeführer suchen und sehr brutal vorgehen. Sie würden mit der UDPS zusammenarbeiten und könnten machen, was sie wollten. Deshalb sei der Beschwerdeführer nach Maluku gegangen. Im Oktober 2022 sei er dann nach Brazzaville gefahren und schließlich direkt nach Österreich, da ein Mann namens Zitouni ihm gesagt habe, dass sein Leben auch in Brazzaville in Gefahr sei, weil die Republik Kongo in die Demokratische Republik Kongo ausliefere (Protokoll vom 19.08.2024, AS 69 f und AS 63). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er den Verwandten von XXXX öffentlich kritisiert habe, da dieser nicht kompetent sei. Er sei nicht der einzige gewesen, der ihn kritisiert habe; sie seien viele gewesen, auch wichtige Persönlichkeiten aus dem Ministerium. Es sei im Januar 2020 gewesen, als er durch einen Gang des Gebäudes gegangen sei und ihm ein Mann entgegengekommen wäre, der ihm den erhoben Zeigefinger gezeigt habe. Der Mann sei ihm nicht besonders wohlbestimmt gewesen. Er habe den Kabinettleiter damals lediglich beim Namen gekannt, ihn zuvor jedoch noch nie gesehen. Es sei ebenfalls im Jahr 2020 gewesen, als der Kabinettsleiter plötzlich durch die Tür zu ihrem Büro gekommen sei. Er habe sich an sie alle gerichtet und gemeint, sie würden seine Macht infrage stellen und dass er Bescheid über alles wisse, was sie über ihn sagen würden. Die Leute vom UDPS hätten die Kritik immer gleich weitergegeben. Im Juni 2020 seien drei seiner engen Freunde nach Erhalt einer Vorladung von der ANR, der sie nachgekommen seien, nicht mehr zur Arbeit gekommen. Das habe dem Beschwerdeführer Angst eingejagt und habe er dann beschlossen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Er dachte, er wäre vielleicht der nächste, der eine Einladung vom ANR erhalte. Es habe täglich kleinere Drohungen im Kollegenkreis gegeben. Er habe dann ausschließlich sein KMU betrieben. Bei den anonymen Anrufen habe niemand geantwortet, was viele Male am Tag passiert sei. Im Februar 2022 habe dann der Nachbar den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass bewaffnete Milizen seine Wohnung nach ihm durchsuchen würden und er nicht zurückkehren solle. Deshalb sei er nach Maluku geflohen (Protokoll vom 03.02.2025, S 70 ff).Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er den Verwandten von römisch 40 öffentlich kritisiert habe, da dieser nicht kompetent sei. Er sei nicht der einzige gewesen, der ihn kritisiert habe; sie seien viele gewesen, auch wichtige Persönlichkeiten aus dem Ministerium. Es sei im Januar 2020 gewesen, als er durch einen Gang des Gebäudes gegangen sei und ihm ein Mann entgegengekommen wäre, der ihm den erhoben Zeigefinger gezeigt habe. Der Mann sei ihm nicht besonders wohlbestimmt gewesen. Er habe den Kabinettleiter damals lediglich beim Namen gekannt, ihn zuvor jedoch noch nie gesehen. Es sei ebenfalls im Jahr 2020 gewesen, als der Kabinettsleiter plötzlich durch die Tür zu ihrem Büro gekommen sei. Er habe sich an sie alle gerichtet und gemeint, sie würden seine Macht infrage stellen und dass er Bescheid über alles wisse, was sie über ihn sagen würden. Die Leute vom UDPS hätten die Kritik immer gleich weitergegeben. Im Juni 2020 seien drei seiner engen Freunde nach Erhalt einer Vorladung von der ANR, der sie nachgekommen seien, nicht mehr zur Arbeit gekommen. Das habe dem Beschwerdeführer Angst eingejagt und habe er dann beschlossen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Er dachte, er wäre vielleicht der nächste, der eine Einladung vom ANR erhalte. Es habe täglich kleinere Drohungen im Kollegenkreis gegeben. Er habe dann ausschließlich sein KMU betrieben. Bei den anonymen Anrufen habe niemand geantwortet, was viele Male am Tag passiert sei. Im Februar 2022 habe dann der Nachbar den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass bewaffnete Milizen seine Wohnung nach ihm durchsuchen würden und er nicht zurückkehren solle. Deshalb sei er nach Maluku geflohen (Protokoll vom 03.02.2025, S 70 ff). Festzuhalten ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, ab 2016 als einfacher Beamter im Innen- und Sicherheitsministerium in einer Gruppe gegen Betrugsbekämpfung bzw. Dokumentenfälschung bis jedenfalls August 2020 tätig gewesen zu sein, grundsätzlich für glaubhaft erachtet wird (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II. 2.2.). Dessen ungeachtet haben sich jedoch in Hinblick auf die von ihm dargelegten Gründe, aufgrund derer er schließlich seine Heimat verlassen haben will, Widersprüchlichkeiten bzw. Unstimmigkeiten ergeben:Festzuhalten ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, ab 2016 als einfacher Beamter im Innen- und Sicherheitsministerium in einer Gruppe gegen Betrugsbekämpfung bzw. Dokumentenfälschung bis jedenfalls August 2020 tätig gewesen zu sein, grundsätzlich für glaubhaft erachtet wird vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 2.2.). Dessen ungeachtet haben sich jedoch in Hinblick auf die von ihm dargelegten Gründe, aufgrund derer er schließlich seine Heimat verlassen haben will, Widersprüchlichkeiten bzw. Unstimmigkeiten ergeben: Hinsichtlich den Ergebnissen aus der Erstbehandlung bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang jedenfalls anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung befragt zu seinen Fluchtgründen zwar die drei Kollegen anführte, die vom Ministerium geladen worden und verschwunden wären und er deshalb befürchte, dass ihm dasselbe passiere (Protokoll vom 26.04.2024, AS 30). In keiner Weise erwähnte er jedoch, dass seine eigene Wohnung von Milizen aufgesucht und er gesucht worden wäre, wie er erstmalig vor dem BFA schilderte (Protokoll vom 19.08.2024, AS 71). Damit lässt er die vermeintlich konkret seine Person betreffende Bedrohungssituation, die ihn letztlich dazu veranlasst hätte, seine Familie in aller Eile zu verlassen und nach Maluku zu verziehen (Protokoll vom 19.08.2024, AS 71), gänzlich außen vor. Bereits vor diesem Hintergrund hegt das erkennende Gericht Zweifel an den erst später dargelegten Schilderungen des Beschwerdeführers zur vermeintlichen konkret ihn betreffenden Bedrohungssituation. Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung sehr eingeschüchtert gewesen sei (Beschwerde vom 06.11.2024, AS 191) vermag nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer zwar zu seinen drei Kollegen Angaben machte, nicht jedoch hinsichtlich seines eigenen fluchtauslösenden Ereignisses. Bemerkenswert ist schließlich weiters, dass auch die Agierenden divergierten: Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nämlich noch vermeinte, seine drei Kollegen seien vonseiten des Ministeriums geladen worden (Protokoll vom 26.04.2024, AS 30), stellte er später auf den nationalen Nachrichtendienst ANR ab (Protokoll vom 19.08.2024, AS 71; Protokoll vom 03.02.2025, S 11). Hinsichtlich den Ergebnissen aus der Erstbehandlung bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang jedenfalls anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung befragt zu seinen Fluchtgründen zwar die drei Kollegen anführte, die vom Ministerium geladen worden und verschwunden wären und er deshalb befürchte, dass ihm dasselbe passiere (Protokoll vom 26.04.2024, AS 30). In keiner Weise erwähnte er jedoch, dass seine eigene Wohnung von Milizen aufgesucht und er gesucht worden wäre, wie er erstmalig vor dem BFA schilderte (Protokoll vom 19.08.2024, AS 71). Damit lässt er die vermeintlich konkret seine Person betreffende Bedrohungssituation, die ihn letztlich dazu veranlasst hätte, seine Familie in aller Eile zu verlassen und nach Maluku zu verziehen (Protokoll vom 19.08.2024, AS 71), gänzlich außen vor. Bereits vor diesem Hintergrund hegt das erkennende Gericht Zweifel an den erst später dargelegten Schilderungen des Beschwerdeführers zur vermeintlichen konkret ihn betreffenden Bedrohungssituation. Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung sehr eingeschüchtert gewesen sei (Beschwerde vom 06.11.2024, AS 191) vermag nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer zwar zu seinen drei Kollegen Angaben machte, nicht jedoch hinsichtlich seines eigenen fluchtauslösenden Ereignisses. Bemerkenswert ist schließlich weiters, dass auch die Agierenden divergierten: Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nämlich noch vermeinte, seine drei Kollegen seien vonseiten des Ministeriums geladen worden (Protokoll vom 26.04.2024, AS 30), stellte er später auf den nationalen Nachrichtendienst ANR ab (Protokoll vom 19.08.2024, AS 71; Protokoll vom 03.02.2025, S 11). Im Weiteren stellen sich in Anbetracht der diesbezüglich divergierenden Schilderungen auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen während seiner Tätigkeit im Ministerium als nicht glaubhaft dar: So vermeinte der Beschwerdeführer vor dem BFA noch zum zeitlichen Ablauf, dass eine Besprechung mit dem Bürochef des Beschwerdeführers stattgefunden habe, nach der die UDPS-zugehörige Kollegen zu XXXX gegangen wären, der dann im März 2020 in ihr Büro gekommen wäre und sie angeherrscht hätte. Danach habe XXXX immer, wenn er den Beschwerdeführer gesehen habe, ihm den erhobenen Zeigefinger gezeigt (Protokoll vom 19.08.2024, AS 69). In der mündlichen Verhandlung hingegen stellte der Beschwerdeführer die Situation derart dar, dass es bereits im Januar 2020 gewesen sei, dass ein Mann ihm den erhobenen Zeigefinger gezeigt habe (Protokoll vom 03.02.2025, S 9), was so mit dem zeitlichen Ablauf vor dem BFA nicht korrespondiert. Erst danach sei der Kabinettsleiter in ihr Büro gekommen (Protokoll vom 03.02.2025, S 10). Schließlich ist es mit den Schilderungen des Beschwerdeführers vor dem BFA nicht in Einklang zu bringen, wenn er ausführt, dass XXXX einige Tage nach der Geste mit dem Zeigefinger im Januar 2020 in ihr Büro gekommen wäre (Protokoll vom 03.02.2025, S 9 f), stellte er vor dem BFA doch auf März 2020 ab (Protokoll vom 19.08.2024, AS 69). Im Weiteren stellen sich in Anbetracht der diesbezüglich divergierenden Schilderungen auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen während seiner Tätigkeit im Ministerium als nicht glaubhaft dar: So vermeinte der Beschwerdeführer vor dem BFA noch zum zeitlichen Ablauf, dass eine Besprechung mit dem Bürochef des Beschwerdeführers stattgefunden habe, nach der die UDPS-zugehörige Kollegen zu römisch 40 gegangen wären, der dann im März 2020 in ihr Büro gekommen wäre und sie angeherrscht hätte. Danach habe römisch 40 immer, wenn er den Beschwerdeführer gesehen habe, ihm den erhobenen Zeigefinger gezeigt (Protokoll vom 19.08.2024, AS 69). In der mündlichen Verhandlung hingegen stellte der Beschwerdeführer die Situation derart dar, dass es bereits im Januar 2020 gewesen sei, dass ein Mann ihm den erhobenen Zeigefinger gezeigt habe (Protokoll vom 03.02.2025, S 9), was so mit dem zeitlichen Ablauf vor dem BFA nicht korrespondiert. Erst danach sei der Kabinettsleiter in ihr Büro gekommen (Protokoll vom 03.02.2025, S 10). Schließlich ist es mit den Schilderungen des Beschwerdeführers vor dem BFA nicht in Einklang zu bringen, wenn er ausführt, dass römisch 40 einige Tage nach der Geste mit dem Zeigefinger im Januar 2020 in ihr Büro gekommen wäre (Protokoll vom 03.02.2025, S 9 f), stellte er vor dem BFA doch auf März 2020 ab (Protokoll vom 19.08.2024, AS 69). Im Weiteren ist es auch keineswegs glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Wahl 2018 XXXX für seine (Nicht-)Tätigkeit kritisiert haben will, ihn aber im Jahr 2020, als Kabinettsleiter, am Gang nicht erkannt hätte, weil „er ihn nie zuvor gesehen habe, ihn lediglich beim Namen gekannt bzw. in nicht besonders gut gekannt hätte“ (Protokoll vom 03.02.2025, S 9 f). Dagegen spricht schließlich auch, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA noch vermeinte, sie hätten direkt Kontakt mit dem Kabinettsdirektor [die Bezeichnung „Kabinettsleiter“ und „Kabinettsdirektor“ wird vom Beschwerdeführer im gleichen Zusammenhang verwendet (Protokoll vom 19.08.2024, AS 67 und AS 69; Protokoll vom 03.02.2025, S 8 ff)] – und damit XXXX – gehabt (Protokoll vom 19.08.2024, AS 67).Im Weiteren ist es auch keineswegs glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Wahl 2018 römisch 40 für seine (Nicht-)Tätigkeit kritisiert haben will, ihn aber im Jahr 2020, als Kabinettsleiter, am Gang nicht erkannt hätte, weil „er ihn nie zuvor gesehen habe, ihn lediglich beim Namen gekannt bzw. in nicht besonders gut gekannt hätte“ (Protokoll vom 03.02.2025, S 9 f). Dagegen spricht schließlich auch, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA noch vermeinte, sie hätten direkt Kontakt mit dem Kabinettsdirektor [die Bezeichnung „Kabinettsleiter“ und „Kabinettsdirektor“ wird vom Beschwerdeführer im gleichen Zusammenhang verwendet (Protokoll vom 19.08.2024, AS 67 und AS 69; Protokoll vom 03.02.2025, S 8 ff)] – und damit römisch 40 – gehabt (Protokoll vom 19.08.2024, AS 67). Letztlich steigerte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen auch in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie gegen den Kabinettschef protestiert, 2019 kleine Meetings veranstaltet und sich auch beschwert hätten bzw. er mehrere Berichte verfasst habe (Protokoll vom 03.02.2025, S 9), wohingegen er vor dem BFA ausschließlich auf einen Bericht abstellte (Protokoll vom 19.08.2024, AS 69). Dass generell Kritik an der Person des XXXX bestand, wie in der Stellungnahme einer Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgebracht wurde (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 16 ff), ändert nichts an den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und stellt auch ansonsten zu ihm als Person keinen Konnex her. Wenn dazu ausgeführt wird, dass sich die diesbezüglichen Inhalte des Artikels mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers decken würden (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 22), so mag das auf die (Nicht-)Tätigkeit des XXXX in seinem Amt per se zwar zutreffen, ist jedoch kein Beleg für die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers. Schließlich wird in Bezug auf das „schädliche Klima“ im Artikel nicht auf die damalige Kabinettschefstelle im Innen- und Sicherheitsministerium abgestellt, sondern auf seine Position als Generaldirektor des INPP (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 21 f). Zudem bezieht sich der Artikel auf den Zeitpunkt November 2022 – und damit auf eine Zeit lange nach der vom Beschwerdeführer angegebenen Beendigung seiner Tätigkeit im Innen- und Sicherheitsministerium. Das Argument in der Stellungnahme, wonach es der Rechtsvertretung nicht möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer derartige Details über die Funktion und Tätigkeit des XXXX im Innenministerium Bescheid wissen könne, wenn diese Dinge nicht tatsächlich passiert wären (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 22), geht dabei ins Leere: Tatsächlich finden sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände zum (Nicht-)Tätigkeit des XXXX in einem aus dem Jahr 2023 stammenden Artikel (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 17 ff), sodass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge seiner Asylantragstellung im Jahr 2024 ebenso aus den Artikeln bezogen haben kann. Dass generell Kritik an der Person des römisch 40 bestand, wie in der Stellungnahme einer Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgebracht wurde (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 16 ff), ändert nichts an den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und stellt auch ansonsten zu ihm als Person keinen Konnex her. Wenn dazu ausgeführt wird, dass sich die diesbezüglichen Inhalte des Artikels mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers decken würden (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 22), so mag das auf die (Nicht-)Tätigkeit des römisch 40 in seinem Amt per se zwar zutreffen, ist jedoch kein Beleg für die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers. Schließlich wird in Bezug auf das „schädliche Klima“ im Artikel nicht auf die damalige Kabinettschefstelle im Innen- und Sicherheitsministerium abgestellt, sondern auf seine Position als Generaldirektor des INPP (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 21 f). Zudem bezieht sich der Artikel auf den Zeitpunkt November 2022 – und damit auf eine Zeit lange nach der vom Beschwerdeführer angegebenen Beendigung seiner Tätigkeit im Innen- und Sicherheitsministerium. Das Argument in der Stellungnahme, wonach es der Rechtsvertretung nicht möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer derartige Details über die Funktion und Tätigkeit des römisch 40 im Innenministerium Bescheid wissen könne, wenn diese Dinge nicht tatsächlich passiert wären (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 22), geht dabei ins Leere: Tatsächlich finden sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände zum (Nicht-)Tätigkeit des römisch 40 in einem aus dem Jahr 2023 stammenden Artikel (Stellungnahme vom 30.01.2025, S 17 ff), sodass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge seiner Asylantragstellung im Jahr 2024 ebenso aus den Artikeln bezogen haben kann. Im Ergebnis erachtet das erkennende Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als einfacher Beamter beim Innen- und Sicherheitsministerium bzw. einer vermeintlichen Kritik an XXXX nicht für glaubhaft. Dafür spricht schließlich auch, dass der Beschwerdeführer geraume Zeit weiter an seiner offiziellen Wohnadresse leben vermochte, die seinem Arbeitgeber letztlich ja auch bekannt sein musste. Im Ergebnis erachtet das erkennende Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als einfacher Beamter beim Innen- und Sicherheitsministerium bzw. einer vermeintlichen Kritik an römisch 40 nicht für glaubhaft. Dafür spricht schließlich auch, dass der Beschwerdeführer geraume Zeit weiter an seiner offiziellen Wohnadresse leben vermochte, die seinem Arbeitgeber letztlich ja auch bekannt sein musste. Im Weiteren divergierten auch die Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den vermeintlichen Telefonanrufen gänzlich: Dazu gab der Beschwerdeführer vor dem BFA noch an, dass im Zuge der Telefonanrufe Lärm aus dem Telefon gekommen wäre (Protokoll vom 19.08.2024, AS 71), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass man angerufen werde und „niemand spreche“ (Protokoll vom 03.02.2025, S 10), was nicht miteinander in Einklang zu bringen ist. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung von vielen Telefonanrufen tagsüber und auch in der Nacht lässt sich daraus keine Verfolgungsgefahr erkennen, waren die Telefonanrufe doch niemanden zuordenbar und könnten gleichermaßen von Privatpersonen erfolgt sei