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{'item': 'I415 2155927-3'}

Obsah (7)Art. 133§ 24§ 68§ 69§ 38§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlI415 2155927-3 SpruchI415 2155927-3/2E, I415 2155927-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom 29.03.2017, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit Bescheid vom 29.03.2017, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zumal er in weiterer Folge im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet war und auch kein Aufenthaltsort ermittelt werden konnte, wurde das Asylverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021 zur Zl. XXXX

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zumal er in weiterer Folge im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet war und auch kein Aufenthaltsort ermittelt werden konnte, wurde das Asylverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021 zur Zl. römisch 40

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.

  1. Am 25.01.2023 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 04.12.2023, Zl. XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt VII.).
  2. Am 25.01.2023 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 04.12.2023, Zl. römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.).
  3. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am 13.12.2023 zugestellt. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs der Bescheid am 10.01.2024 in Rechtskraft.
  4. Am 27.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 09.12.2024 zur Zl. XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ein Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 6. Am 27.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 09.12.2024 zur Zl. römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

  1. Mit am 23.06.2024 beim BFA eingelangter Eingabe beantragte der BF im Hinblick auf den vollinhaltlich negativen Bescheid vom 04.12.2023 über seinen Rechtsvertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2024 wurde der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 23.06.2024

§ 69Abs.

4 AVG zurückgewiesen.8. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2024 wurde der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 23.06.2024

Paragraph 69, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 04.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezieht sich auf den Bescheid des BFA vom 04.12.2023 mit dem der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt VII.).Der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezieht sich auf den Bescheid des BFA vom 04.12.2023 mit dem der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Fest steht, dass dieser Bescheid der Rechtsvertretung des BF am 13.12.2023 zugestellt wurde. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs der Bescheid am 10.01.2024 in Rechtskraft.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Zur Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.
  7. Zur Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 69Abs.

1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (Abs. 3 leg. cit.). Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (Abs. 4 leg. cit.).Nach Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden (Absatz 3, leg. cit.). Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (Absatz 4, leg. cit.). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Es ist dem Verwaltungsgericht nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. etwa VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Es ist dem Verwaltungsgericht nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche etwa VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, mwN). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens lediglich die Frage, ob das BFA den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht

§ 69Abs.

4 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens lediglich die Frage, ob das BFA den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht

Paragraph 69, Absatz 4, AVG zurückgewiesen hat.

§ 69Abs.

1 AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass der das seinerzeitige Verfahren abschließende Bescheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist (vgl. VwGH 28.02.2012, Zl. 2012/05/0026 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 3ff).

Paragraph 69, Absatz eins, AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass der das seinerzeitige Verfahren abschließende Bescheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist vergleiche VwGH 28.02.2012, Zl. 2012/05/0026 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 3ff). Ausgehend davon, dass der Bescheid des BFA vom 04.12.2023 der Rechtsvertretung des BF am 13.12.2023 rechtswirksam zugestellt und innerhalb der vierwöchigen Beschwerdeschrift kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs er am 10.01.2024 in Rechtskraft. Der Bescheid ist nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar und sohin formell rechtskräftig. Nach § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehene subjektive Frist von zwei Wochen beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0154). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260). Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013; VwGH 15.07.2003, 2003/05/0080).Nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehene subjektive Frist von zwei Wochen beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts vergleiche VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0154). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat vergleiche VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260). Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013; VwGH 15.07.2003, 2003/05/0080). Fallbezogen wurde die in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehene zweiwöchige Frist zur Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme nicht eingehalten, was in der Beschwerde letztlich auch gar nicht in Abrede gestellt wird. Vielmehr wird begründend ausgeführt, dass das Festhalten an der zweiwöchigen Wiederaufnahmefrist dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widerspreche, der zur Zurücknahme von Verwaltungsakten verpflichte, die gegen EU-Recht verstoßen würden. Die Wiederaufnahmefrist sei im Beschwerdefall nicht einschlägig, das Verfahren wäre von Amts wegen wiederaufzunehmen gewesen. Das BFA habe im Wissen über die Ehe des BF mit einer Unionsbürgerin trotzdem eine Rückkehrentscheidung erlassen und das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des BF gänzlich ausgeblendet. Dies sei rechtswidrig und wäre die Aufrechterhaltung des Bescheides für den BF schlechterdings unerträglich.Fallbezogen wurde die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehene zweiwöchige Frist zur Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme nicht eingehalten, was in der Beschwerde letztlich auch gar nicht in Abrede gestellt wird. Vielmehr wird begründend ausgeführt, dass das Festhalten an der zweiwöchigen Wiederaufnahmefrist dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widerspreche, der zur Zurücknahme von Verwaltungsakten verpflichte, die gegen EU-Recht verstoßen würden. Die Wiederaufnahmefrist sei im Beschwerdefall nicht einschlägig, das Verfahren wäre von Amts wegen wiederaufzunehmen gewesen. Das BFA habe im Wissen über die Ehe des BF mit einer Unionsbürgerin trotzdem eine Rückkehrentscheidung erlassen und das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des BF gänzlich ausgeblendet. Dies sei rechtswidrig und wäre die Aufrechterhaltung des Bescheides für den BF schlechterdings unerträglich. Bereits im Bescheid vom 04.12.2023 hat das BFA festgestellt, dass der BF seit dem 19.01.2023 mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge und im Bundesgebiet lebe, verheiratet sei sowie ferner, dass er am 09.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gestellt habe.

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches zukommendes Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches zukommendes Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Infolge seiner Eheschließung mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden ungarischen Staatsangehörigen ist der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger. Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwN). Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255 mwN). Infolge seiner Eheschließung mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden ungarischen Staatsangehörigen ist der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger. Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwN). Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt vergleiche VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255 mwN). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde beizutreten, dass das BFA gegen den BF keine Rückkehrentscheidung erlassen hätte dürfen, zumal ihm bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukam. Der rechtsvertretene BF hat gegen den Bescheid vom 04.12.2023 jedoch kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft. Auch ein Wiederaufnahmeantrag wurde innerhalb der nach § 69 Abs. 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist, die grundsätzlich ab Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund beginnt, nicht eingebracht.Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde beizutreten, dass das BFA gegen den BF keine Rückkehrentscheidung erlassen hätte dürfen, zumal ihm bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukam. Der rechtsvertretene BF hat gegen den Bescheid vom 04.12.2023 jedoch kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft. Auch ein Wiederaufnahmeantrag wurde innerhalb der nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist, die grundsätzlich ab Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund beginnt, nicht eingebracht. Insoweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im vorliegenden Beschwerdefall die zweiwöchige Wiederaufnahmefrist nicht einschlägig sei, zumal ein Festhalten an dieser dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widerspreche und ferner unter Verweis auf das Urteil des EuGH C-392/04 ausgeführt wird, dass ein unionsrechtswidriger Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen sei, so bleibt festzuhalten, dass der EuGH in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betonte. Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist (vgl. Urteil EuGH

  1. Januar 2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837). Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Schranke für diesen Grundsatz bestehen kann. Die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde ist nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet, ihre Entscheidung jedenfalls dann zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:
  2. die Behörde ist nach nationalem Recht befugt, diese Entscheidung zurückzunehmen,
  3. die Entscheidung ist infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden,
  4. das Urteil beruht, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Abs. 3 EG erfüllt war,
  5. der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt (vgl. Urteil EuGH
  6. Januar 2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837; Urteil EuGH
  7. September 2006 C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I-8559). Der EuGH hat in einer Reihe von weiteren Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont (vgl. B
  8. Dezember 2012, 2012/17/0465,0466; E
  9. September 2014, 2012/03/0165 sowie zu all dem VwGH 21.02.2022, Ra 2021/12/0073).Insoweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im vorliegenden Beschwerdefall die zweiwöchige Wiederaufnahmefrist nicht einschlägig sei, zumal ein Festhalten an dieser dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widerspreche und ferner unter Verweis auf das Urteil des EuGH C-392/04 ausgeführt wird, dass ein unionsrechtswidriger Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen sei, so bleibt festzuhalten, dass der EuGH in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betonte. Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist vergleiche Urteil EuGH
  10. Januar 2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837). Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Schranke für diesen Grundsatz bestehen kann. Die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde ist nach dem in Artikel 10, EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet, ihre Entscheidung jedenfalls dann zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:
  11. die Behörde ist nach nationalem Recht befugt, diese Entscheidung zurückzunehmen,
  12. die Entscheidung ist infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden,
  13. das Urteil beruht, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 3, EG erfüllt war,
  14. der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt vergleiche Urteil EuGH
  15. Januar 2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837; Urteil EuGH
  16. September 2006 C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I-8559). Der EuGH hat in einer Reihe von weiteren Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont vergleiche B
  17. Dezember 2012, 2012/17/0465,0466; E
  18. September 2014, 2012/03/0165 sowie zu all dem VwGH 21.02.2022, Ra 2021/12/0073). Demnach wird nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde wie die belangte Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, selbst wenn sie dem Unionsrecht widersprechen würde. Dies vor allem dann nicht, wenn sie wie im gegenständlichen Fall nach Ablauf angemessener Fristen – diesbezüglich wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Rechtsmittelfristen unangemessen seien – sowie nicht nach Erschöpfung des Rechtsweges (der BF hat gegen den Bescheid des BFA kein Rechtsmittel erhoben, der Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft) bestandskräftig geworden ist und ist das Vorliegen jener Umstände, die nach der zitierten Rechtsprechung zur unionsrechtlichen Pflicht einer „Zurücknahme“ der Verwaltungsentscheidung führen kann, nicht ersichtlich. Inwiefern die Aufrechterhaltung des Bescheides „schlechterdings unerträglich wäre“ kann im Übrigen ebenso nicht erkannt werden, führt doch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts – etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger – ohnehin zur Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwN).Demnach wird nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde wie die belangte Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, selbst wenn sie dem Unionsrecht widersprechen würde. Dies vor allem dann nicht, wenn sie wie im gegenständlichen Fall nach Ablauf angemessener Fristen – diesbezüglich wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Rechtsmittelfristen unangemessen seien – sowie nicht nach Erschöpfung des Rechtsweges (der BF hat gegen den Bescheid des BFA kein Rechtsmittel erhoben, der Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft) bestandskräftig geworden ist und ist das Vorliegen jener Umstände, die nach der zitierten Rechtsprechung zur unionsrechtlichen Pflicht einer „Zurücknahme“ der Verwaltungsentscheidung führen kann, nicht ersichtlich. Inwiefern die Aufrechterhaltung des Bescheides „schlechterdings unerträglich wäre“ kann im Übrigen ebenso nicht erkannt werden, führt doch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts – etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger – ohnehin zur Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwN). In Bezug auf das weitere Beschwerdevorbringen, wonach das Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen gewesen wäre, bleibt festzuhalten, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/01/0256 mwN). Die Behörde hat diesbezüglich „völlig freie Hand“, weshalb der Partei keinerlei Einflussnahme darauf zusteht, dass die Behörde von der ihr in § 69 Abs. 3 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 01.01.2020, rdb.at), Rz 76).In Bezug auf das weitere Beschwerdevorbringen, wonach das Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen gewesen wäre, bleibt festzuhalten, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht vergleiche VwGH 13.09.2016, Ra 2015/01/0256 mwN). Die Behörde hat diesbezüglich „völlig freie Hand“, weshalb der Partei keinerlei Einflussnahme darauf zusteht, dass die Behörde von der ihr in Paragraph 69, Absatz 3, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 01.01.2020, rdb.at), Rz 76). Zusammenfassend ist vor dem Hintergrund, dass im hier zu entscheidenden Beschwerdefall der Wiederaufnahmeantrag unstrittig nicht innerhalb der nach § 69 Abs. 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist eingebracht wurde, die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013; VwGH 15.07.2003, 2003/05/0080).Zusammenfassend ist vor dem Hintergrund, dass im hier zu entscheidenden Beschwerdefall der Wiederaufnahmeantrag unstrittig nicht innerhalb der nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist eingebracht wurde, die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013; VwGH 15.07.2003, 2003/05/0080). Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach das BFA im Wissen über die Ehe des BF mit einer Unionsbürgerin trotzdem eine Rückkehrentscheidung erlassen und das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des BF damit gänzlich ausgeblendet habe, ferner angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens bildet wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig war (vgl. VwGH 21.09.2009, 2008/16/0148, mwN). Schließlich vermag das Beschwerdevorbringen auch keinen im Gesetz erschöpfend aufgezählten Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG aufzuzeigen. Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige (rechtskräftige) Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (vgl. VwGH 24.11.1993, 93/02/0272; VwGH 22.03.2001, 2001/07/0029). Die Wiederaufnahme

§ 69

AVG dient weder der allgemeinen Überprüfung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens noch hat sie den Zweck es zu ermöglichen, dass allfällige Versäumnisse einer Partei im Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme des Verfahrens nachgeholt werden (vgl. VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165).Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach das BFA im Wissen über die Ehe des BF mit einer Unionsbürgerin trotzdem eine Rückkehrentscheidung erlassen und das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des BF damit gänzlich ausgeblendet habe, ferner angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens bildet wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig war vergleiche VwGH 21.09.2009, 2008/16/0148, mwN). Schließlich vermag das Beschwerdevorbringen auch keinen im Gesetz erschöpfend aufgezählten Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG aufzuzeigen. Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige (rechtskräftige) Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden vergleiche VwGH 24.11.1993, 93/02/0272; VwGH 22.03.2001, 2001/07/0029). Die Wiederaufnahme

Paragraph 69, AVG dient weder der allgemeinen Überprüfung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens noch hat sie den Zweck es zu ermöglichen, dass allfällige Versäumnisse einer Partei im Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme des Verfahrens nachgeholt werden vergleiche VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag des BF zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und erschien die Sachlage – soweit für die zu lösenden Rechtsfragen von Bedeutung – aufgrund der Aktenlage als geklärt. Die zu beantwortende Frage, ob die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme

§ 69

AVG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, war rechtlicher Natur, weswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Da der verfahrenseinleitende Antrag des BF zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und erschien die Sachlage – soweit für die zu lösenden Rechtsfragen von Bedeutung – aufgrund der Aktenlage als geklärt. Die zu beantwortende Frage, ob die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme

Paragraph 69, AVG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, war rechtlicher Natur, weswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I415.2155927.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.