4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 eingestellt. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zumal er in weiterer Folge im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet war und auch kein Aufenthaltsort ermittelt werden konnte, wurde das Asylverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021 zur Zl. römisch 40
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ein Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 6. Am 27.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 09.12.2024 zur Zl. römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
4 AVG zurückgewiesen.8. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2024 wurde der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 23.06.2024
Paragraph 69, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.
1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (Abs. 3 leg. cit.). Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (Abs. 4 leg. cit.).Nach Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden (Absatz 3, leg. cit.). Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (Absatz 4, leg. cit.). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Es ist dem Verwaltungsgericht nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. etwa VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Es ist dem Verwaltungsgericht nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche etwa VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, mwN). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens lediglich die Frage, ob das BFA den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht
4 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens lediglich die Frage, ob das BFA den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht
Paragraph 69, Absatz 4, AVG zurückgewiesen hat.
1 AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass der das seinerzeitige Verfahren abschließende Bescheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist (vgl. VwGH 28.02.2012, Zl. 2012/05/0026 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 3ff).
Paragraph 69, Absatz eins, AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass der das seinerzeitige Verfahren abschließende Bescheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist vergleiche VwGH 28.02.2012, Zl. 2012/05/0026 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 3ff). Ausgehend davon, dass der Bescheid des BFA vom 04.12.2023 der Rechtsvertretung des BF am 13.12.2023 rechtswirksam zugestellt und innerhalb der vierwöchigen Beschwerdeschrift kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs er am 10.01.2024 in Rechtskraft. Der Bescheid ist nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar und sohin formell rechtskräftig. Nach § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehene subjektive Frist von zwei Wochen beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0154). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260). Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013; VwGH 15.07.2003, 2003/05/0080).Nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehene subjektive Frist von zwei Wochen beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts vergleiche VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0154). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat vergleiche VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260). Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013; VwGH 15.07.2003, 2003/05/0080). Fallbezogen wurde die in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehene zweiwöchige Frist zur Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme nicht eingehalten, was in der Beschwerde letztlich auch gar nicht in Abrede gestellt wird. Vielmehr wird begründend ausgeführt, dass das Festhalten an der zweiwöchigen Wiederaufnahmefrist dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widerspreche, der zur Zurücknahme von Verwaltungsakten verpflichte, die gegen EU-Recht verstoßen würden. Die Wiederaufnahmefrist sei im Beschwerdefall nicht einschlägig, das Verfahren wäre von Amts wegen wiederaufzunehmen gewesen. Das BFA habe im Wissen über die Ehe des BF mit einer Unionsbürgerin trotzdem eine Rückkehrentscheidung erlassen und das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des BF gänzlich ausgeblendet. Dies sei rechtswidrig und wäre die Aufrechterhaltung des Bescheides für den BF schlechterdings unerträglich.Fallbezogen wurde die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehene zweiwöchige Frist zur Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme nicht eingehalten, was in der Beschwerde letztlich auch gar nicht in Abrede gestellt wird. Vielmehr wird begründend ausgeführt, dass das Festhalten an der zweiwöchigen Wiederaufnahmefrist dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widerspreche, der zur Zurücknahme von Verwaltungsakten verpflichte, die gegen EU-Recht verstoßen würden. Die Wiederaufnahmefrist sei im Beschwerdefall nicht einschlägig, das Verfahren wäre von Amts wegen wiederaufzunehmen gewesen. Das BFA habe im Wissen über die Ehe des BF mit einer Unionsbürgerin trotzdem eine Rückkehrentscheidung erlassen und das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des BF gänzlich ausgeblendet. Dies sei rechtswidrig und wäre die Aufrechterhaltung des Bescheides für den BF schlechterdings unerträglich. Bereits im Bescheid vom 04.12.2023 hat das BFA festgestellt, dass der BF seit dem 19.01.2023 mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge und im Bundesgebiet lebe, verheiratet sei sowie ferner, dass er am 09.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gestellt habe.
4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches zukommendes Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches zukommendes Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Infolge seiner Eheschließung mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden ungarischen Staatsangehörigen ist der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger. Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwN). Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255 mwN). Infolge seiner Eheschließung mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden ungarischen Staatsangehörigen ist der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger. Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwN). Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt vergleiche VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255 mwN). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde beizutreten, dass das BFA gegen den BF keine Rückkehrentscheidung erlassen hätte dürfen, zumal ihm bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukam. Der rechtsvertretene BF hat gegen den Bescheid vom 04.12.2023 jedoch kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft. Auch ein Wiederaufnahmeantrag wurde innerhalb der nach § 69 Abs. 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist, die grundsätzlich ab Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund beginnt, nicht eingebracht.Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde beizutreten, dass das BFA gegen den BF keine Rückkehrentscheidung erlassen hätte dürfen, zumal ihm bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukam. Der rechtsvertretene BF hat gegen den Bescheid vom 04.12.2023 jedoch kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft. Auch ein Wiederaufnahmeantrag wurde innerhalb der nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist, die grundsätzlich ab Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund beginnt, nicht eingebracht. Insoweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im vorliegenden Beschwerdefall die zweiwöchige Wiederaufnahmefrist nicht einschlägig sei, zumal ein Festhalten an dieser dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widerspreche und ferner unter Verweis auf das Urteil des EuGH C-392/04 ausgeführt wird, dass ein unionsrechtswidriger Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen sei, so bleibt festzuhalten, dass der EuGH in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betonte. Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist (vgl. Urteil EuGH
AVG dient weder der allgemeinen Überprüfung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens noch hat sie den Zweck es zu ermöglichen, dass allfällige Versäumnisse einer Partei im Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme des Verfahrens nachgeholt werden (vgl. VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165).Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach das BFA im Wissen über die Ehe des BF mit einer Unionsbürgerin trotzdem eine Rückkehrentscheidung erlassen und das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des BF damit gänzlich ausgeblendet habe, ferner angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens bildet wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig war vergleiche VwGH 21.09.2009, 2008/16/0148, mwN). Schließlich vermag das Beschwerdevorbringen auch keinen im Gesetz erschöpfend aufgezählten Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG aufzuzeigen. Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige (rechtskräftige) Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden vergleiche VwGH 24.11.1993, 93/02/0272; VwGH 22.03.2001, 2001/07/0029). Die Wiederaufnahme
Paragraph 69, AVG dient weder der allgemeinen Überprüfung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens noch hat sie den Zweck es zu ermöglichen, dass allfällige Versäumnisse einer Partei im Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme des Verfahrens nachgeholt werden vergleiche VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag des BF zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und erschien die Sachlage – soweit für die zu lösenden Rechtsfragen von Bedeutung – aufgrund der Aktenlage als geklärt. Die zu beantwortende Frage, ob die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme
AVG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, war rechtlicher Natur, weswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Da der verfahrenseinleitende Antrag des BF zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und erschien die Sachlage – soweit für die zu lösenden Rechtsfragen von Bedeutung – aufgrund der Aktenlage als geklärt. Die zu beantwortende Frage, ob die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme
Paragraph 69, AVG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, war rechtlicher Natur, weswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I415.2155927.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.