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{'item': 'I425 2307755-1'}

Obsah (6)§ 10§ 52Art. 133§ 46§ 53§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlI425 2307755-1 SpruchI425 2307755-1/2E, I425 2307755-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen.“„

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger von Burkina Faso (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste am 09.04.2023 mit einem von deutschen Behörden ausgestellten Visum D in den Schengen-Raum ein. Am 16.10.2024 wurde der Beschwerdeführer von der Grenzpolizei am Flughafen Wien Schwechat bei illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und angezeigt. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 16.10.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er seine erlaubte Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um 467 Tage überschritten habe und beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs eingeräumt.Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 16.10.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er seine erlaubte Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um 467 Tage überschritten habe und beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde die Ausreise gestattet. Er reiste am 16.10.2024 aus Österreich aus. Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 („Rechtfertigung“) erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme, in der er unter anderem ausführte, Musiker zu sein und ursprünglich zur Absolvierung einer Konzerttournee nach Europa gereist zu sein. Im Juni 2023 habe er sich den Knöchel gebrochen und habe erhebliche Geldmittel für Spitalrechnungen aufwenden müssen. Parallel dazu habe sich die politische Lage in Burkina Faso verschlechtert. Er sei daher nicht wie vorgesehen Anfang September aus Europa ausgereist, sondern habe weiterhin an den vereinbarten Konzertterminen teilgenommen. Im Oktober 2023 habe er die österreichische Staatsangehörige E. K. in Österreich kennengelernt, mit der er am 09.11.2024 in Burkina Faso die Ehe schließen werde. Als Beweismittel wurde ein „Konzert Tour Vertrag 2023“ vom 06.01.2023, eine „Teilnahmebestätigung“ betreffend die Band seines Onkels vom 08.02.2023, eine Bestätigung betreffend eine Reiseversicherung vom 22.02.2023, ein „Kassenzettel/Abholnachweis“ betreffend die Visumgebühr vom 10.02.2023, eine Ambulanzkarte eines österreichischen Krankenhauses vom 25.06.2023, eine „Erklärung“ von E. K. vom 23.10.2024, eine Kopie des Reisepasses von E. K., ein Flugticket des Beschwerdeführers von Nantes nach Wien am 05.02.2024 sowie die Kopie einer Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers vorgelegt. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 15.11.2024 wurde seine auf Deutsch übersetzte Heiratsurkunde vom 09.11.2024 vorgelegt. Am 09.12.2024 wurden E. K. sowie der in Österreich lebende Onkel des Beschwerdeführers als Zeugen vor der belangten Behörde einvernommen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2025 wurde

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Burkina Faso zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2025 wurde

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Burkina Faso zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.02.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.02.2025, durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang. Der Beschwerdeschrift wurden Lichtbilder zum Nachweis des vom Beschwerdeführer in Österreich geführten Familienlebens beigelegt. Am 18.02.2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im beiliegenden Schriftsatz führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Beschwerde ihres Erachtens nach verspätet eingebracht worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Burkina Faso. Seine Identität steht fest. Er spricht Französisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus der Region Hauts-Bassins in Burkina Faso. Er wurde in XXXX geboren und besuchte dort die Grundschule und die Mittelschule. Danach wurde er im erweiterten Familienkreis als traditioneller Musiker ausgebildet. Zuletzt lebte er in Burkina Faso in der ca. 30 km von seinem Geburtsort entfernten Stadt Bobo-Dioulasso in der Region Hauts-Bassins, wo er sich auch aktuell wieder aufhält.Der Beschwerdeführer stammt aus der Region Hauts-Bassins in Burkina Faso. Er wurde in römisch 40 geboren und besuchte dort die Grundschule und die Mittelschule. Danach wurde er im erweiterten Familienkreis als traditioneller Musiker ausgebildet. Zuletzt lebte er in Burkina Faso in der ca. 30 km von seinem Geburtsort entfernten Stadt Bobo-Dioulasso in der Region Hauts-Bassins, wo er sich auch aktuell wieder aufhält. In Bobo-Dioulasso leben auch die Eltern des Beschwerdeführers. Ein Onkel des Beschwerdeführers und dessen Familie lebt in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde von der deutschen Botschaft in Ouagadougou, der Hauptstadt von Burkina Faso, ein Visum „Kategorie D“, welches ihn zum Zweck der Mitwirkung an einer Konzerttournee zu einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Zeitraum von 01.03.2023 bis 29.02.2024 mit der Möglichkeit zur multiplen Einreisen berechtigte, ausgestellt. Er reiste am 09.04.2023 in Belgien in den Schengen-Raum ein. Er hielt sich seit April 2023 in Österreich auf. Von Dezember 2023 bis 05.02.2024 hielt er sich in Frankreich auf. Seither hielt er sich bis zu seiner Ausreise am 16.10.2024 in Österreich auf. Die höchstzulässige Dauer für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schengen-Raum lief mit 08.07.2023 ab. Während seiner Aufenthalte in Österreich wohnte der Beschwerdeführer bei seinem Onkel und wurde von diesem versorgt. Zu diesem besteht jedoch weder ein finanzielles noch ein anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer war nie behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Im Oktober 2023 lernte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige E. K. kennen. Nach seiner Rückkehr aus Frankreich im Februar 2024 intensivierte sich der Kontakt und gingen sie in der Folge eine Beziehung ein. Der Beschwerdeführer und E. K. lebten zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt. E. K. hat zwei volljährige Söhne und ist Angestellte in einer GmbH des Bundes im Bildungs- und Kulturbereich. Am 09.11.2024 heirateten der Beschwerdeführer und E. K. in Burkina Faso. Es besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und E. K. Der Beschwerdeführer verließ Österreich zuvor am 16.10.2024 freiwillig. Am selben Tag wurde gegen ihn das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eröffnet. Er absolvierte am 24.10.2024 in Ougadougou eine Deutschprüfung auf Niveau A1, welche er zur Antragsstellung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) benötigte. Am 26.11.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bei der MA
  3. Abgesehen von seiner Tätigkeit als Musiker ging er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation und übte keine ehrenamtliche Tätigkeit im Bundesgebiet aus. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 09.01.2025 per E-Mail übermittelt, wobei am 10.01.2025 eine Lesebestätigung einlangte. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 06.02.2025 zur Post gegeben. 1.
  4. Zur Lage in Burkina Faso: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burkina Faso aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung am 06.12.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.03.2023) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Abschnitt
  5. Politische Lage Der im Dezember 2020 gewählte Präsident Kaboré wurde am 24.1.2022 durch einen Militärputsch abgesetzt und durch den Putschisten der Gruppierung Mouvement Patriotique pour la Sauvegarde et la Restauration (MPSR), Oberstleutnant Paul-Henri Sandaogo Damiba, ersetzt (FD 10.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Damiba begründete sein Vorgehen mit der sich verschlechternden Sicherheitslage und Kaborés Unfähigkeit, diese zu lösen. Im März 2022 setzte die Militärjunta eine Übergangsregierung ein, und Damiba ernannte sich selbst zum Präsidenten. Er wurde am 2.3.2022 als Übergangspräsident vereidigt. Am 1.3.2022 wurde die Übergangscharta verabschiedet. Diese sieht eine 36-monatige Übergangszeit ab der Amtseinführung des Präsidenten, eine Regierung mit bis zu 25 Ministern, eine gesetzgebende Versammlung mit 71 Mitgliedern und einen Orientierungs- und Überwachungsrat vor. Hauptmann Ibrahim Traoré führte im September 2022 einen zweiten Putsch an, entließ Damibas Übergangsregierung, setzte die Verfassung außer Kraft und übertrug die Macht einer von ihm gebildeten und geführten Junta. Im Oktober 2022, organisierte die Traoré-Junta ein nationales Forum, bei dem Traoré offiziell als Präsident anerkannt wurde (FH 10.3.2023). Traoré wurde am 21.10.2022 vom Verfassungsrat als Übergangspräsident vereidigt (AN 11.11.2022).Der im Dezember 2020 gewählte Präsident Kaboré wurde am 24.1.2022 durch einen Militärputsch abgesetzt und durch den Putschisten der Gruppierung Mouvement Patriotique pour la Sauvegarde et la Restauration (MPSR), Oberstleutnant Paul-Henri Sandaogo Damiba, ersetzt (FD 10.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Damiba begründete sein Vorgehen mit der sich verschlechternden Sicherheitslage und Kaborés Unfähigkeit, diese zu lösen. Im März 2022 setzte die Militärjunta eine Übergangsregierung ein, und Damiba ernannte sich selbst zum Präsidenten. Er wurde am 2.3.2022 als Übergangspräsident vereidigt. Am 1.3.2022 wurde die Übergangscharta verabschiedet. Diese sieht eine 36-monatige Übergangszeit ab der Amtseinführung des Präsidenten, eine Regierung mit bis zu 25 Ministern, eine gesetzgebende Versammlung mit 71 Mitgliedern und einen Orientierungs- und Überwachungsrat vor. Hauptmann Ibrahim Traoré führte im September 2022 einen zweiten Putsch an, entließ Damibas Übergangsregierung, setzte die Verfassung außer Kraft und übertrug die Macht einer von ihm gebildeten und geführten Junta. Im Oktober 2022, organisierte die Traoré-Junta ein nationales Forum, bei dem Traoré offiziell als Präsident anerkannt wurde (FH 10.3.2023). Traoré wurde am 21.10.2022 vom Verfassungsrat als Übergangspräsident vereidigt (AN 11.11.2022). Das nationale Forum entwarf auch eine Charta, die ihm die Befugnis gab, eine Übergangsregierung zu ernennen und per Dekret Gesetze zu erlassen, bis die Abgeordneten benannt worden sind. Traoré ernannte Appollinaire Joachim Kyelem de Tambela zu seinem Premierminister, er fungiert als Chef einer 23-köpfigen Übergangsregierung, die Ende Oktober 2022 gebildet worden ist (FH 10.3.2023). Im November 2022 richteten die von Traoré geführte Junta und ihr nationales Forum durch die Übergangscharta eine 71-köpfige Übergangsgesetzgebung ein. 20 Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft wurden von Traoré ausgewählt. Den Rest bilden 16 Angehörige der Sicherheits- und Verteidigungskräfte; 13 führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft, die keiner politischen Bewegung angehören; 12 Mitglieder von politischen Parteien (4 von der ehemaligen Mehrheitspartei, 4 von der ehemaligen Opposition, 2 von der parteilosen Opposition und 2 von anderen Parteien); und 10 Mitgliedern aus der Zivilgesellschaft. Die 20 von Traoré ernannten Mitglieder und die 16 von den Sicherheits- und Verteidigungskräften verfügen gemeinsam über eine Mehrheit (FH 10.3.2023; vgl. AN 11.11.2022).Im November 2022 richteten die von Traoré geführte Junta und ihr nationales Forum durch die Übergangscharta eine 71-köpfige Übergangsgesetzgebung ein. 20 Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft wurden von Traoré ausgewählt. Den Rest bilden 16 Angehörige der Sicherheits- und Verteidigungskräfte; 13 führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft, die keiner politischen Bewegung angehören; 12 Mitglieder von politischen Parteien (4 von der ehemaligen Mehrheitspartei, 4 von der ehemaligen Opposition, 2 von der parteilosen Opposition und 2 von anderen Parteien); und 10 Mitgliedern aus der Zivilgesellschaft. Die 20 von Traoré ernannten Mitglieder und die 16 von den Sicherheits- und Verteidigungskräften verfügen gemeinsam über eine Mehrheit (FH 10.3.2023; vergleiche AN 11.11.2022). Vor dem ersten Putsch im Jänner 2022 hatte sich die Sicherheitslage verschlechtert. Die beiden Machtübernahmen durch das Militär verschärften die Krise weiter (FH 10.3.2023). Quellen: ● AN - Africa News (11.11.2022): Burkina Faso's new transitional legislature takes office, https://www.africanews.com/2022/11/11/burkina-fasos-new-transitional-legislature-takes-office/, Zugriff 23.3.2023 ● FD - France Diplomatie [France] (5.3.2023): Burkina Faso, Conseils aux Voyageurs, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/burkina-faso/, Zugriff 22.3.2023 ● FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Burkina Faso, 2023https://www.ecoi.net/en/document/2088498.html, Zugriff 23.3.2023 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Burkina Faso, 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2088498.html, Zugriff 23.3.2023 Abschnitt
  6. Sicherheitslage Es bestehen weiterhin latente politische Spannungen, die trotz ruhiger Phasen wieder aufbrechen können. Bei Demonstrationen und Streiks kann es zu Straßenblockaden, Ausschreitungen sowie gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kommen, z.B. am 27.11.2021, als derartige Auseinandersetzungen in Ouagadougou und Bobo Dioulasso Verletzte gefordert haben. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 7.2.2023). Die Situation in Burkina Faso bleibt volatil (FD 5.3.2023; vgl. EDA 7.2.2023), die Lage angespannt (BMEIA 20.3.2023). Für eigene Staatsbürger rät das schweizerische Außenministerium von Reisen nach Burkina Faso ab (EDA 7.2.2023). Das französische Außenministerium spricht diesbezüglich eine Reisewarnung für das gesamte Staatsgebiet aus (Rot) (FD 5.3.2023). Das österreichische Außenministerium bewertet die Lage im Land mit einer partiellen Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) (BMEIA 20.3.2023). Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger vor Reisen in folgende Landesteile: im Norden alle Provinzen der Regionen Sahel, Nord und Centre-Nord; im Osten alle Provinzen der Regionen Est und Centre-Est; im Zentrum die Provinz Ganzourgou der Region Plateau-Central; im Süden alle Provinzen der Region Centre-Süd und die Provinzen Sissili, Ziro und Sanguié der Region Centre-Ouest; im Westen alle Provinzen der Region Boucle du Mouhoun, Cascades, Sud-Ouest und Hauts-Bassins außer der Regionalhauptstadt Bobo-Dioulasso. Zusätzlich wird von der Nutzung der Straßenverbindung N 1 zwischen Ouagadougou und Bobo-Dioulasso abgeraten (AA 10.3.2023).Die Situation in Burkina Faso bleibt volatil (FD 5.3.2023; vergleiche EDA 7.2.2023), die Lage angespannt (BMEIA 20.3.2023). Für eigene Staatsbürger rät das schweizerische Außenministerium von Reisen nach Burkina Faso ab (EDA 7.2.2023). Das französische Außenministerium spricht diesbezüglich eine Reisewarnung für das gesamte Staatsgebiet aus (Rot) (FD 5.3.2023). Das österreichische Außenministerium bewertet die Lage im Land mit einer partiellen Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) (BMEIA 20.3.2023). Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger vor Reisen in folgende Landesteile: im Norden alle Provinzen der Regionen Sahel, Nord und Centre-Nord; im Osten alle Provinzen der Regionen Est und Centre-Est; im Zentrum die Provinz Ganzourgou der Region Plateau-Central; im Süden alle Provinzen der Region Centre-Süd und die Provinzen Sissili, Ziro und Sanguié der Region Centre-Ouest; im Westen alle Provinzen der Region Boucle du Mouhoun, Cascades, Sud-Ouest und Hauts-Bassins außer der Regionalhauptstadt Bobo-Dioulasso. Zusätzlich wird von der Nutzung der Straßenverbindung N 1 zwischen Ouagadougou und Bobo-Dioulasso abgeraten (AA 10.3.2023). Sicherheitsrelevante Vorfälle haben seit 2018 stetig zugenommen und zu einer starken Zunahme von Binnenflüchtlingen geführt (AA 10.3.2023). Laut dem Armed Conflict Location and Event Data Project gab es im Land im Jahr 2021 597 Sicherheitsvorfälle mit 1.073 Todesopfern und schätzungsweise 1,6 Millionen Binnenvertriebenen. Die Angriffe umfassten bewaffnete Angriffe, Entführungen, Carjacking, Anschläge mit Sprengsätzen sowie Hinterhalte. Die am stärksten betroffenen Regionen sind Sahel, Nord, Centre-Nord und Est (USDOS 27.2.2023). Die Sicherheitslage hat sich generell verschlechtert, seit im benachbarten Mali ein islamistischer Aufstand ausgebrochen ist (Tagesschau 20.2.2023). Burkina Faso ist mittlerweile das Epizentrum eines Konflikts, der von Mali ausging (AJ 20.1.2023). Seit 2015 gibt es regelmäßig bewaffnete Angriffe dschihadistischer Gruppen, die zum Teil mit Al-Kaida und der Terrormiliz "Islamischer Staat" zusammenarbeiten (Tagesschau 20.2.2023). Nach Angaben des ehemaligen Präsidenten von Niger, Mahamadou Issoufou, kontrollieren die Behörden Burkina Fasos nur noch 60 % des eigenen Staatsgebietes (AJ 16.1.2023). Mehr als ein Drittel von Burkina Faso liegt mittlerweile außerhalb der Kontrolle der Regierung (AJ 31.1.2023). In großen Teilen der Sahara und des Sahel sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 7.2.2023). Im ganzen Land besteht die Gefahr terroristischer Angriffe. Das Risiko besteht für einheimische und ausländische Personen (EDA 7.2.2023). Die Terrorgefahr in Burkina Faso bleibt weiterhin sehr hoch. Obwohl es in der Hauptstadt Ouagadougou seit März 2018 keine Anschläge mehr gegeben hat, ist in den Randgebieten im Norden, Osten, Westen und Südwesten des Landes die Präsenz bewaffneter terroristischer Gruppen gestiegen, insbesondere in den Grenzregionen zu Mali, Niger und an der Grenze zur Elfenbeinküste (FD 5.3.2023; vgl. AA 10.3.2023).Im ganzen Land besteht die Gefahr terroristischer Angriffe. Das Risiko besteht für einheimische und ausländische Personen (EDA 7.2.2023). Die Terrorgefahr in Burkina Faso bleibt weiterhin sehr hoch. Obwohl es in der Hauptstadt Ouagadougou seit März 2018 keine Anschläge mehr gegeben hat, ist in den Randgebieten im Norden, Osten, Westen und Südwesten des Landes die Präsenz bewaffneter terroristischer Gruppen gestiegen, insbesondere in den Grenzregionen zu Mali, Niger und an der Grenze zur Elfenbeinküste (FD 5.3.2023; vergleiche AA 10.3.2023). Verteidigungs- und Sicherheitskräfte, Zivilisten, humanitäre Helfer, religiöse, politische, traditionelle und gesellschaftliche Persönlichkeiten wurden Opfer von Terroranschlägen (USDOS 27.2.2023; vgl. FH 10.3.2023). Millionen Zivilisten wurden vertrieben. Mehr als zwei Dutzend Fulani wurden Ende Dezember 2022 von bewaffneten Gruppen in der Stadt Nouna getötet. Aber auch Sicherheitskräfte und staatsnahe Milizen verüben weit verbreitet außergerichtliche Gewalt (FH 10.3.2023). Von westlichen Ausländern frequentierte Hotels und Restaurants in der Hauptstadt Ouagadougou waren 2016 Ziel von Anschlägen mit zahlreichen Opfern. 2018 wurden die französische Botschaft und das Hauptquartier der burkinischen Armee in Ouagadougou von Terroristen angegriffen (AA 10.3.2023).Verteidigungs- und Sicherheitskräfte, Zivilisten, humanitäre Helfer, religiöse, politische, traditionelle und gesellschaftliche Persönlichkeiten wurden Opfer von Terroranschlägen (USDOS 27.2.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Millionen Zivilisten wurden vertrieben. Mehr als zwei Dutzend Fulani wurden Ende Dezember 2022 von bewaffneten Gruppen in der Stadt Nouna getötet. Aber auch Sicherheitskräfte und staatsnahe Milizen verüben weit verbreitet außergerichtliche Gewalt (FH 10.3.2023). Von westlichen Ausländern frequentierte Hotels und Restaurants in der Hauptstadt Ouagadougou waren 2016 Ziel von Anschlägen mit zahlreichen Opfern. 2018 wurden die französische Botschaft und das Hauptquartier der burkinischen Armee in Ouagadougou von Terroristen angegriffen (AA 10.3.2023). Auch das Entführungsrisiko ist sehr hoch (FD 5.3.2023; vgl. EDA 7.2.2023), dieses besteht jedenfalls außerhalb der Hauptstadt, in den Provinzen im Norden und im Grenzgebiet zu Mali (Soum, Oudalan, Seno, Namentenga, Sanmantenga, Bam, Loroum, Yatenga, Sorou, Kossi und Kenedougou), im Westen und Südwesten (Léraba, Houet, Comoe, Poni, Noumbiel, Bougouriba, Ioba, Sissili, Ziro, Nahouri und Zoundweogo) sowie im Osten und Südosten (Gnagna, Yagha, Komandjari, Gourma, Kourittenga, Koulpelogo, Tapoa, Boulgou und Kompienga) (BMEIA 20.3.2023).Auch das Entführungsrisiko ist sehr hoch (FD 5.3.2023; vergleiche EDA 7.2.2023), dieses besteht jedenfalls außerhalb der Hauptstadt, in den Provinzen im Norden und im Grenzgebiet zu Mali (Soum, Oudalan, Seno, Namentenga, Sanmantenga, Bam, Loroum, Yatenga, Sorou, Kossi und Kenedougou), im Westen und Südwesten (Léraba, Houet, Comoe, Poni, Noumbiel, Bougouriba, Ioba, Sissili, Ziro, Nahouri und Zoundweogo) sowie im Osten und Südosten (Gnagna, Yagha, Komandjari, Gourma, Kourittenga, Koulpelogo, Tapoa, Boulgou und Kompienga) (BMEIA 20.3.2023). Nach Angaben von Putschistenführer Traoré ändern die bewaffneten Gruppen ihre Taktik und konzentrieren Angriffe auf Zivilisten (AJ 18.1.2023). Beispiele für sicherheitsrelevante Vorfälle: • 17.2.2023: Bei einem Angriff im Norden von Burkina Faso werden mindestens 51 Soldaten getötet. Es handelt sich um den bislang schwersten dschihadistischen Angriff in der Region. Der Angriff ereignete sich zwei Tage, bevor die französische Militärmission in Burkina Faso offiziell beendet wurde. Die regierende Junta hatte Frankreich im Jänner 2022 aufgefordert, seine Soldaten abzuziehen (Tagesschau 20.2.2023). • 30.1.2023: Im Norden des Landes, nahe der Grenze zu Niger, werden Soldaten angegriffen. Zehn Soldaten, zwei VDPs und ein Zivilist werden getötet (AJ 18.1.2023). • 30.1.2023: Im Süden werden nahe der Grenze zur Elfenbeinküste die Leichen von 15 Zivilisten gefunden. Zwei Transportfahrzeuge mit 8 Frauen und 16 Männern waren von bewaffnete Männer angehalten worden. Die Frauen und ein Mann konnten befreit werden (AJ 18.1.2023). • 26.1.2023: Bei zwei Angriffen in der Stadt Dassa im Westen von Burkina Faso (ca. 140 km westlich von Ouagadougou) werden mindestens zehn Zivilisten getötet (AJ 31.1.2023). • 19.1.2023: Es kommt zu zwei Anschlägen im Norden und Nordwesten des Landes auf VDP in Rakoegtenga (nördliche Provinz Bam) sowie in der Provinz Nayala im Nordwesten. Beim ersten Angriff werden sechs VDPs und eine Frau getötet und ca. zehn Menschen verletzt. Beim zweiten Angriff werden ca. zehn VDPs und eine weitere Person getötet, als ein Konvoi, den sie und Soldaten eskortieren, auf der Straße Siena-Saran überfallen wird (AJ 20.1.2023). • Jänner 2023: ca. 60 Frauen, Mädchen und Babies werden in der nördlichen Region Djibo entführt, als sie Früchte und weiter Lebensmittel sammelten (AJ 20.1.2023) • 12./13.1.2023: Bewaffnete Gruppen entführen 50 Frauen in Soum (nördliche Provinz). Die Frauen befanden sich außerhalb des Dorfes Liki, etwa 15 km von der Stadt Arbinda und pflückten Wildfrüchte. Die Stadt Arbinda steht seit Jahren unter der Blockade bewaffneter Gruppen (AJ 16.1.2023). Einige der entführten Frauen konnten flüchten und kamen zurück ins Dorf (AJ 18.1.2023). Laut verschiedener Medienberichte kamen 66 Frauen und Kleinkinder wieder frei nachdem sie von mutmaßlichen Dschihadisten entführt worden sind (BAMF 23.1.2023). • 26.12.2022: 10 Menschen werden bei einem Anschlag mit einem Sprengsatz im Osten von Burkina Faso, in der Nähe des Dorfes Bougui, getötet und mehrere verletzt. Ihr Bus war auf dem Weg von Burkina Faso nach Niger (AJ 27.12.2022). • 8.4.2022: Bei einem Überfall auf Sicherheitskräfte in der Region Centre-Nord gibt es zahlreiche Todesopfer (EDA 7.2.2023). • 13.3.2022: Bei der Explosion eines Sprengsatzes in der Nähe eines Busses in der Provinz Namentenga (Region Centre-Nord) sterben mehrere Menschen (EDA 7.2.2023). • 23.12.2021: Islamistische Aufständische greifen einen von VDP eskortierten Konvoi in der Region Centre Nord an. Ca. 41 Menschen werden getötet (USDOS 27.2.2023). • 14.11.2021: JNIM-Kämpfer greifen die Gendarmerieabteilung in Inata in der Region Sahel an. 57 Personen, darunter 54 Gendarmen, werden getötet. Dieser Vorfall löste im ganzen Land Proteste gegen das Versäumnis der Behörden aus, den jahrelangen Konflikt einzudämmen (USDOS 27.2.2023; vgl. EDA 7.2.2023).• 14.11.2021: JNIM-Kämpfer greifen die Gendarmerieabteilung in Inata in der Region Sahel an. 57 Personen, darunter 54 Gendarmen, werden getötet. Dieser Vorfall löste im ganzen Land Proteste gegen das Versäumnis der Behörden aus, den jahrelangen Konflikt einzudämmen (USDOS 27.2.2023; vergleiche EDA 7.2.2023). • 12.11.2021: Bei einem Überfall auf eine Gruppe von Lastwagen in der Region Est mit gibt es mehrere Todesopfer und Verletzte; die Fahrzeuge waren von Sicherheitskräften eskortiert worden (EDA 7.2.2023). • 1.11.2021: Bei einem Überfall auf eine Gruppe von Händlern auf der Straße der Provinz Oudalan (Region Sahek) werden mindestens zehn Menschen getötet (EDA 7.2.2023). • 18.8.2021: Mit ISIS-GS verbundene Gruppen greifen einen Konvoi an, der aus Zivilisten und einer Eskorte von Verteidigungs- und Sicherheitskräften und Freiwilligen für die Verteidigung des Heimatlandes (VDPs) besteht, als diese Dori in Richtung Arbinda in der Sahel-Region verlassen. 30 Zivilisten, 14 Gendarmen und drei VDPs werden getötet (USDOS 27.2.2023; vgl. EDA 7.2.2023). [Der im Dezember 2019 gegründete VDP besteht aus zivilen Freiwilligen, die eine zweiwöchige militärische Ausbildung erhalten und dann an der Seite der Armee eingesetzt werden, wobei sie typischerweise Überwachungs-, Informationsbeschaffungs- oder Begleitaufgaben übernehmen (AJ 20.1.2023)].• 18.8.2021: Mit ISIS-GS verbundene Gruppen greifen einen Konvoi an, der aus Zivilisten und einer Eskorte von Verteidigungs- und Sicherheitskräften und Freiwilligen für die Verteidigung des Heimatlandes (VDPs) besteht, als diese Dori in Richtung Arbinda in der Sahel-Region verlassen. 30 Zivilisten, 14 Gendarmen und drei VDPs werden getötet (USDOS 27.2.2023; vergleiche EDA 7.2.2023). [Der im Dezember 2019 gegründete VDP besteht aus zivilen Freiwilligen, die eine zweiwöchige militärische Ausbildung erhalten und dann an der Seite der Armee eingesetzt werden, wobei sie typischerweise Überwachungs-, Informationsbeschaffungs- oder Begleitaufgaben übernehmen (AJ 20.1.2023)]. • 5.6.2021: 160 Menschen, darunter 20 Kinder, werden getötet, als bewaffnete Männer das Dorf Solhan (Provinz Yagha) an der Grenze zu Niger stürmen (USDOS 27.2.2023). • 3.5.2021: Bewaffnete Kämpfer greifen das Dorf Kodyel in der östlichen Provinz Komandjari an. Häuser werden niedergebrannt. Mindestens 30 Menschen werden getötet und weitere 20 verletzt (USDOS 27.2.2023). • 26.4.2021: Bei einem bewaffneten Überfall in der Provinz Kompienga werden drei Ausländer getötet, weitere Menschen – darunter ein Ausländer – werden verletzt. Die Gruppe war von einer Militäreskorte begleitet worden (EDA 7.2.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.3.2023): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/burkinafasosicherheit/212336, Zugriff 22.3.2023 ● AJ - Al Jazeera (31.1.2023): Burkina Faso says 28 soldiers, civilians killed in rebel attacks, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/31/burkina-faso-says-28-soldiers-civilians-killed-in-rebel-attacks, Zugriff 23.3.2023 ● AJ - Al Jazeera (18.1.2023): Abducted Burkina Faso women flee gunmen as attacks spike, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/18/abducted-burkina-women-flee-gunmen-through-bush?traffic_source=KeepReading, Zugriff 23.3.2023 ● AJ - Al Jazeera (16.1.2023): Burkina Faso: 50 women abducted by suspected rebels, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/16/presumed-jihadists-abduct-about-50-women-in-burkina-faso-local-sources?, Zugriff 23.3.2023 ● AJ - Al Jazeera (27.12.2022): Ten civilians killed in Burkina Faso after bus hits landmine, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/27/10-civilians-killed-in-burkina-faso-after-bus-hits-landmine, Zugriff 23.3.2023 ● AJ - Al Jazeera (20.1.2023): Two attacks kill 18 in Burkina Faso: Security sources, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/20/two-attacks-kill-18-in-burkina-faso-security-sources, Zugriff 23.3.2023 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.1.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw04-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 23.3.2023 ● BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.3.2023): Burkina Faso, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/burkina-faso/, Zugriff 22.3.2023 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.2.2023): Reisehinweise für Burkina Faso, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 233.3.2023 ● FD - France Diplomatie [France] (5.3.2023): Burkina Faso, Conseils aux Voyageurs, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/burkina-faso/, Zugriff 22.3.2023 ● FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Burkina Faso, https://www.ecoi.net/en/document/2088498.html, Zugriff 23.3.2023 ● Tagesschau (20.2.2023): Burkina Faso: Mindestens 51 Soldaten getötet, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/burkina-faso-angriff-soldaten-101.html, Zugriff 22.3.2023 ● USDOS - US Department of State (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Burkina Faso, https://www.ecoi.net/en/document/2087837.html, Zugriff 23.3.2023 Abschnitt
  7. Bewegungsfreiheit Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor und respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.7.2023). Aufgrund der Unsicherheit hat die Regierung streng bewachte Kontrollpunkte auf den Straßen eingerichtet und in einigen Provinzen Ausgangssperren und Ausnahmezustände verhängt. Reisende werden manchmal von Sicherheitskräften an Kontrollpunkten erpresst oder schikaniert (FH 10.3.2023). Aktuell bestehen nächtliche Ausgangssperren von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr in folgenden Regionen und Provinzen: gesamte Region Nord; Provinz Koulpelogo in der Region Centre-Est; Provinzen Bam und Sanmatenga in der Region Centre-Nord; Region Est (Ausgangssperre von 24:00 Uhr bis 4:00 Uhr) (AA 10.3.2023). Laut UNHCR verhaftet die Polizei willkürlich Fulani-Flüchtlinge, die aus der Sahelzone nach Ouagadougou reisen, und hält sie manchmal über Nacht in Gewahrsam, bevor sie wieder freigelassen werden (USDOS 20.3.2023). Wiederholte bewaffnete Angriffe, interethnische Zusammenstöße und Naturkatastrophen im ganzen Land haben mit Stand 30.9.2022 zur Vertreibung von mehr als 1,7 Millionen Menschen geführt (USDOS 20.3.2023). Im Norden Burkina Fasos sind bewaffnete Gruppen aktiv, blockieren Straßen und greifen Konvois an, die Nachschub für die eingeschlossene Bevölkerung liefern. Arbinda liegt in der Verwaltungsregion Sahel, ein Gebiet, das von bewaffneten Gruppen blockiert wird und nur schwer zu versorgen ist (AJ 18.1.2023). Die Stadt Djibo, in der mindestens 285.000 IDPs leben, wurde während eines Großteils des Jahres 2022 von Militanten blockiert, was es Hilfsgruppen erschwert hat, Lebensmittel und Medikamente zu liefern. Vertriebene Frauen, die vor extremistischer Gewalt fliehen, werden von islamistischen militanten Gruppen angegriffen, und die Zahl der Fälle sexueller Übergriffe ist in der Region Centre-Nord drastisch gestiegen (FH 10.3.2023). Die Orte mit den meisten IDPs waren die nördlichen Städte Djibo mit 16 %, Ouahigouya mit 8 % und Kaya mit 6 %. Berichten zufolge sind 23 % der IDPs Frauen und 60 % Kinder (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.3.2023): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/burkinafasosicherheit/212336, Zugriff 22.3.2023 ● AJ - Al Jazeera (18.1.2023): Abducted Burkina Faso women flee gunmen as attacks spike, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/18/abducted-burkina-women-flee-gunmen-through-bush?traffic_source=KeepReading, Zugriff 23.3.2023 ● FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Burkina Faso, 2023https://www.ecoi.net/en/document/2088498.html, Zugriff 23.3.2023 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Burkina Faso, 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2088498.html, Zugriff 23.3.2023 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Burkina Faso, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/02/415610_BURKINA-FASO-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 22.3.2023 Abschnitt
  8. Grundversorgung und Wirtschaft Burkina Faso gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (Tagesschau 20.2.2023). Als Binnenland ist Burkina Faso in Bezug auf logistische Absatzmöglichkeiten von seinen Nachbarn abhängig, insbesondere über die Häfen von Abidjan (in der Elfenbeinküste, per Bahn mit Ouagadougou verbunden) und Téma (in Ghana). Seine stark landwirtschaftlich geprägte Wirtschaft ist von Niederschlägen abhängig. Die Anpassung an den Klimawandel ist in dieser Hinsicht eine echte Herausforderung, bei der das Land in Afrika eine Vorreiterrolle einnimmt, ebenso wie bei den erneuerbaren Energien (Solarkraftwerk in Zagtouli). Burkina Faso unternimmt Entwicklungsanstrengungen, die von den Partnern unterstützt werden, insbesondere im Rahmen des Nationalen Plans für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (PNDES, seit 2016 aktiv), der für den Zeitraum 2021-2025 erneuert werden soll (FD 10.3.2022). Der Primärsektor (30 % des BIP und 80 % der Erwerbsbevölkerung), der die Bedeutung des informellen Sektors (schätzungsweise 80 %) erklärt, wird hauptsächlich vom Baumwollanbau getragen. Der sekundäre Sektor (20% des BIP) besteht hauptsächlich aus dem Bergbau (insbesondere Gold, das 11% des BIP ausmacht und zusammen mit Baumwolle fast 95% der Exporteinnahmen des Landes generiert), dem Hoch- und Tiefbau und dem verarbeitenden Gewerbe. Der tertiäre Sektor schließlich (50% des BIP) profitiert insbesondere von der Entwicklung der Finanzdienstleistungen und der Telekommunikation (FD 10.3.2022). In den letzten Jahren hat die Regierung Reformen durchgeführt, um das für die Gründung eines Unternehmens erforderliche Kapital zu reduzieren, die Möglichkeit zu erleichtern, Kreditinformationen zu erhalten, und das Insolvenzabwicklungsverfahren zu verbessern. Das Geschäftsumfeld wird jedoch von Korruption und Unsicherheit beeinträchtigt. Die beiden Militärputsche im Jahr 2022 ließen weitere Zweifel am regulatorischen Umfeld aufkommen, mit dem Einzelpersonen konfrontiert sind. Zudem griffen im Jahr 2022 Aufständische regelmäßig in kommerzielle Aktivitäten ein, unter anderem durch Diebstahl von Vieh, die Erhebung von Steuern und die Unterbrechung des Bergbaubetriebs. Der Staat verfügt in bedeutenden Teilen des Landes nur über geringe Kontrolle (FH 10.3.2023). Im Laufe des Jahres 2022 blockierten gewaltbereite Extremisten dauerhaft Djibo, ein wichtiges Handelszentrum. Quellen, darunter Regierungsbeamte, berichteten, dass einige Frauen und Kinder nur Blätter und Salz gegessen haben und dass Frauen ihr Leben riskiert haben, indem sie nachts auf der Suche nach Nahrung die Kontrolllinien überschritten haben. Medienberichten zufolge starben im Mai in Djibo mindestens acht Kinder an Unterernährung (USDOS 20.3.2023). Im November 2022 bestätigte eine Sprecherin der Zivilgesellschaft, angesichts der Lage in Arbinda, dass die Bevölkerung ihre Reserven aufgebraucht hat und nun am Rande einer humanitären Katastrophe steht. Fast eine Million Menschen leben in den blockierten Gebieten im Norden und Osten Burkina Fasos (AJ 16.1.2023). Aufgrund gewaltbereiter Extremisten haben humanitären Organisationen nur begrenzten Zugang zu gefährdeten Bevölkerungsgruppen im Land. Humanitäre Kräfte nutzen den Luftdienst der Vereinten Nationen, um die Bevölkerung in den Sahel-, Nord- und Est-Regionen zu erreichen, die aufgrund von Konflikten nicht zugänglich sind. Außerdem leisteten die Vereinten Nationen im Laufe des Jahres 2022 Nahrungsmittelhilfe für 1,8 Millionen Menschen. Am 12.8.2022 startete die Übergangsregierung eine groß angelegte Lebensmittelverteilung und Bargeldtransfers für schutzbedürftige Personen und IDPs. Ziel war es, ungefähr 3,4 Millionen Menschen mit Lebensmitteln zu versorgen, darunter 1,5 Millionen, die Bargeldtransfers erhielten, und 1,8 Millionen, die kostenlose Lebensmittelverteilung erhielten (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AJ - Al Jazeera (16.1.2023): Burkina Faso: 50 women abducted by suspected rebels, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/16/presumed-jihadists-abduct-about-50-women-in-burkina-faso-local-sources? ● FD - France Diplomatie [France] (10.3.2022): Burkina Faso, Présentation du Burkina Faso, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/burkina-faso/presentation-du-burkina-faso/, Zugriff 22.3.2023 ● FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Burkina Faso, 2023https://www.ecoi.net/en/document/2088498.html, Zugriff 23.3.2023 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Burkina Faso, 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2088498.html, Zugriff 23.3.2023 ● Tagesschau (20.2.2023): Burkina Faso: Mindestens 51 Soldaten getötet, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/burkina-faso-angriff-soldaten-101.html, Zugriff 22.3.2023 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Burkina Faso, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/02/415610_BURKINA-FASO-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 22.3.2023 Abschnitt
  9. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Ouagadougou ist begrenzt. Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden (AA 10.3.2023). Zwischen Juli und Dezember 2022 führten MSF-Teams in Burkina Faso, die in vier Regionen des Landes tätig waren, fast 400.000 ambulante Gesundheitskonsultationen durch und halfen fast 4.300 Frauen bei einer Geburt (MSF 9.2.2023). Die instabile Sicherheitslage des Landes wirkt sich auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen und Mädchen aus, da 12 % der Gesundheitszentren in den Regionen Nord, Sahel und Est aufgrund von Unsicherheit geschlossen wurden. Die Vereinten Nationen ermöglichten im Laufe des Jahres 2022 740.000 Menschen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Gebieten, in denen Gesundheitseinrichtungen geschlossen wurden und es an medizinischer Ausrüstung mangelt. Die Vereinten Nationen haben außerdem 550.000 Menschen Zugang zu Wasser, Hygiene und sanitären Einrichtungen und 421.000 Kindern und Müttern oder schwangeren Frauen Ernährungshilfe gewährt (USDOS 20.3.2023). Die meisten Medikamente, bzw. Wirkstoffe sind in der Hauptstadt Ouagadougou erhältlich, in den Provinzen jedoch schwieriger (FD 5.3.2023). Die Apotheken in Ouagadougou haben ein Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig französischer Herkunft. Die Lagerung und der Transport sind vielfach unzureichend. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 10.3.2023). Burkina Faso zählte Ende Feber 2021 26 Labore, die eine COVID-19 Diagnostik durchführen konnten. War es zu Beginn der Pandemie nur ein einziges Labor, so wurden enorme Fortschritte in Richtung Dezentralisierung und Gesundenversorgung gemacht. Direkt bei den Testzentren sind nun auch Medikamente zur Behandlung von COVID-19 erhältlich. Die Krankheit erhält in der Versorgung eine ähnliche Gewichtung wie Malaria (WKO 2.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.3.2023): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/burkinafasosicherheit/212336, Zugriff 22.3.2023 ● FD - France Diplomatie [France] (5.3.2023): Burkina Faso, Santé, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/burkina-faso/#sante, Zugriff 22.3.2023 ● MSF - Médecins Sans Frontières (9.2.2023): MSF condemns the brutal and deliberate killing of two staff in Burkina Faso, https://www.ecoi.net/en/document/2086928.html, Zugriff 23.3.2023 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Burkina Faso, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/02/415610_BURKINA-FASO-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 22.3.2023 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.3.2021): Coronavirus: Situation in Burkina Faso, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/burkinafasosicherheit/212336, Zugriff 22.3.2023 Abschnitt
  10. Rückkehr Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge sowie für zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere betroffene Personen. UNHCR verzeichnete im September 2022 etwa 33.530 Flüchtlinge im Land, die überwiegende Mehrheit aus anderen Ländern der Sahelzone (USDOS 20.3.2023). Der Handlungsspielraum für NGOs und Menschenrechtsorganisationen wurde 2022 durch die zunehmende Gewalt und die Rückkehr der Militärherrschaft weiter eingeschränkt. Städte, Flüchtlingslager und große Landstriche sind routinemäßig von staatlichen Behörden abgeschnitten. Der humanitäre Zugang ist insbesondere im Norden von Burkina Faso, wo bewaffnete Konflikte am schlimmsten sind, begrenzt (FH 10.3.2023). Wiederholte bewaffnete Angriffe, interethnische Zusammenstöße und Naturkatastrophen im ganzen Land führten nach staatlichen Angaben bis zum 30.9.2022 zur Vertreibung von mehr als 1,7 Millionen Menschen, nach anderen Angaben zu fast zwei Millionen Binnenvertriebenen (USDOS 20.3.2023). Um das Risiko der Staatenlosigkeit zu mindern, ermöglichten die Generaldirektion für Zivilstandsmodernisierung und UNHCR im Laufe des Jahres die Verteilung von 29.663 Dokumenten an Binnenvertriebene und Mitglieder der Aufnahmegemeinschaft, darunter 15.172 deklarative Geburtsurkunden. Darüber hinaus stellte sie 14.043 Personalausweise.
  11. und 448 Dokumente für von Staatenlosigkeit bedrohte Personen aus, die identifiziert und an die Justiz zur Vorlage von Staatsangehörigkeitsbescheinigungen verwiesen wurden. Staatenlose Frauen machten 52 % aller unterstützten Frauen aus. UNHCR unterstützt die Regierung weiterhin im Rahmen des Einsatzes der „ICIVIL“-Technologie [rechtsgültige Anmeldung beim Zivilstandsamt] in der Gemeinde Gourcy (Region Nord), um das Risiko der Staatenlosigkeit zu verhindern und zu verringern (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Burkina Faso, 2023https://www.ecoi.net/en/document/2088498.html, Zugriff 23.3.2023 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Burkina Faso, 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2088498.html, Zugriff 23.3.2023 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Burkina Faso, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/02/415610_BURKINA-FASO-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 22.3.2023 KI vom 2.2.2022: Militärputsch (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage) Nach Schießereien in Kasernen am 23.1.2022 verkündete ein aus dem Militär stammender Putschist am 24.
  12. im Fernsehen die Machtübernahme durch die Armee und die Abdankung von Präsident Kaboré. Die Putschisten agieren unter dem Namen Mouvement Patriotique pour la Sauvegarde et la Restauration (MPSR) und werden von Oberstleutnant Paul-Henri Sandaogo Damiba angeführt (BAMF 31.1.2022). Nach Darstellung der Putschisten verlief die Machtübernahme unblutig. Präsident Kaboré und Premierminister Zerbo sind von der Armee festgesetzt worden (BAMF 31.1.2022), das Parlament wurde aufgelöst (DW 31.1.2022; vgl. FAZ 26.1.2022).Nach Darstellung der Putschisten verlief die Machtübernahme unblutig. Präsident Kaboré und Premierminister Zerbo sind von der Armee festgesetzt worden (BAMF 31.1.2022), das Parlament wurde aufgelöst (DW 31.1.2022; vergleiche FAZ 26.1.2022). Die Lage in Burkina Faso ist ruhig. Eine Ausgangssperre von 21:00 bis 05:00 Uhr wurde verhängt. Die anfangs gesperrten Luftgrenzen wurden wieder geöffnet (BAMF 31.1.2022). Anfang Feber 2022 wurde die Verfassung zum Teil wieder in Kraft gesetzt (FAZ 1.2.2022). Nach eigenen Angaben will die Junta „innerhalb einer angemessenen Frist“ einen Zeitplan für eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung vorschlagen (BAMF 31.1.2022; vgl. FAZ 26.1.2022). Sie gibt zudem an, dass demokratische Grundsätze – Unabhängigkeit der Justiz, Presse- und Meinungsfreiheit – weiterhin gelten werden. Gleichzeitig wurde Dambia vorübergehend zum Staatsoberhaupt ernannt und die MPSR zum zentralen Organ für die Festlegung und Ausrichtung der Sicherheits-, Wirtschafts-, Sozial- und Entwicklungspolitik erklärt (FAZ 1.2.2022).Die Lage in Burkina Faso ist ruhig. Eine Ausgangssperre von 21:00 bis 05:00 Uhr wurde verhängt. Die anfangs gesperrten Luftgrenzen wurden wieder geöffnet (BAMF 31.1.2022). Anfang Feber 2022 wurde die Verfassung zum Teil wieder in Kraft gesetzt (FAZ 1.2.2022). Nach eigenen Angaben will die Junta „innerhalb einer angemessenen Frist“ einen Zeitplan für eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung vorschlagen (BAMF 31.1.2022; vergleiche FAZ 26.1.2022). Sie gibt zudem an, dass demokratische Grundsätze – Unabhängigkeit der Justiz, Presse- und Meinungsfreiheit – weiterhin gelten werden. Gleichzeitig wurde Dambia vorübergehend zum Staatsoberhaupt ernannt und die MPSR zum zentralen Organ für die Festlegung und Ausrichtung der Sicherheits-, Wirtschafts-, Sozial- und Entwicklungspolitik erklärt (FAZ 1.2.2022). Burkina Faso stand zuletzt zunehmend im Zeichen der Gewalt extremistischer, teils dem IS und teils al Kaida nahestehender Gruppen. Die Zahl an IDPs hat sich von 47.000 Ende 2018 auf 1,5 Millionen Menschen Ende 2021 stark erhöht (BAMF 31.1.2022; vgl. BBC 25.1.2022). Seit 2015 sind mehr als 2.000 Menschen getötet worden (FAZ 1.2.2022; vgl. DW 31.1.2022). Auch wenn Kaboré im November 2020 als Präsident wiedergewählt worden war, so wurde ihm die Eskalation der Angriffe durch Dschihadisten und auch die Unfähigkeit, die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen, zur Last gelegt (AfA 31.1.2022). In den vergangenen Monaten hatte sich also die Unzufriedenheit über die Regierung und die katastrophale Sicherheitslage verschärft (FAZ 26.1.2022).Burkina Faso stand zuletzt zunehmend im Zeichen der Gewalt extremistischer, teils dem IS und teils al Kaida nahestehender Gruppen. Die Zahl an IDPs hat sich von 47.000 Ende 2018 auf 1,5 Millionen Menschen Ende 2021 stark erhöht (BAMF 31.1.2022; vergleiche BBC 25.1.2022). Seit 2015 sind mehr als 2.000 Menschen getötet worden (FAZ 1.2.2022; vergleiche DW 31.1.2022). Auch wenn Kaboré im November 2020 als Präsident wiedergewählt worden war, so wurde ihm die Eskalation der Angriffe durch Dschihadisten und auch die Unfähigkeit, die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen, zur Last gelegt (AfA 31.1.2022). In den vergangenen Monaten hatte sich also die Unzufriedenheit über die Regierung und die katastrophale Sicherheitslage verschärft (FAZ 26.1.2022). Vor dem Putsch war auch die Unzufriedenheit des Militärs angewachsen. Einerseits ist die Armee schlecht ausgerüstet bzw. wurde die fehlende Unterstützung (BAMF 31.1.2022; vgl. BBC 25.1.2022) und auch die nicht-Zahlung von Gehältern bemängelt (AfA 31.1.2022); andererseits kam es bei Zwischenfällen mit islamistischen Extremisten zu schweren Verlusten. Nicht nur Teile des Militärs und der Opposition (BAMF 31.1.2022) sondern auch Demonstranten haben in jüngerer Zeit verstärkt den Rücktritt von Präsident Kaboré gefordert (BAMF 31.1.2022; vgl BBC 25.1.2022). Folglich wurde der Putsch zumindest von Teilen der Bevölkerung (BAMF 31.1.2022), nach anderen Angaben sogar weitgehend von der Öffentlichkeit begrüßt (AfA 31.1.2022). EU, UN und ECOWAS verurteilten hingegen den Staatsstreich (BAMF 31.1.2022), die Mitgliedschaften Burkina Fasos bei ECOWAS (BAMF 31.1.2022) und bei der Afrikanischen Union wurde suspendiert (FAZ 1.2.2022; vgl. DW 31.1.2022).Vor dem Putsch war auch die Unzufriedenheit des Militärs angewachsen. Einerseits ist die Armee schlecht ausgerüstet bzw. wurde die fehlende Unterstützung (BAMF 31.1.2022; vergleiche BBC 25.1.2022) und auch die nicht-Zahlung von Gehältern bemängelt (AfA 31.1.2022); andererseits kam es bei Zwischenfällen mit islamistischen Extremisten zu schweren Verlusten. Nicht nur Teile des Militärs und der Opposition (BAMF 31.1.2022) sondern auch Demonstranten haben in jüngerer Zeit verstärkt den Rücktritt von Präsident Kaboré gefordert (BAMF 31.1.2022; vergleiche BBC 25.1.2022). Folglich wurde der Putsch zumindest von Teilen der Bevölkerung (BAMF 31.1.2022), nach anderen Angaben sogar weitgehend von der Öffentlichkeit begrüßt (AfA 31.1.2022). EU, UN und ECOWAS verurteilten hingegen den Staatsstreich (BAMF 31.1.2022), die Mitgliedschaften Burkina Fasos bei ECOWAS (BAMF 31.1.2022) und bei der Afrikanischen Union wurde suspendiert (FAZ 1.2.2022; vergleiche DW 31.1.2022). Quellen: ● AfA – African Arguments / Nick Westcott (31.1.2022): Making sense of the coup in Burkina Faso, https://africanarguments.org/2022/01/making-sense-of-the-coup-in-burkina-faso/, Zugriff 2.2.2022 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.1.2022): Briefing Notes KW05 / 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw05-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.2.2022 ● BBC (25.1.2022): Burkina Faso coup: Why soldiers have overthrown President Kaboré, https://www.bbc.com/news/world-africa-60112043, Zugriff 2.2.2022 ● DS – Der Standard (31.1.2022): Junta in Burkina Faso sagt Rückkehr zur Verfassungsordnung zu, https://www.derstandard.at/story/2000132979546/au-mitgliedschaft-von-burkina-faso-nach-militaerputsch-ausgesetzt, Zugriff 2.2.2022 ● DS – Der Standard (24.1.2022): Aufstand einer frustrierten Armee in Burkina Faso, https://www.derstandard.at/story/2000132799159/aufstand-einer-frustrierten-armee-in-burkino-faso, Zugriff 2.2.2022 ● DW – Deutsche Welle (31.1.2022): Terroristen in Burkina Faso "ausgeschaltet", https://www.dw.com/de/terroristen-in-burkina-faso-ausgeschaltet/a-60608874, Zugriff 2.2.2022 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.2.2022): Junta in Burkina Faso setzt Teile der Verfassung wieder ein, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/junta-in-burkina-faso-setzt-teile-der-verfassung-wieder-ein-17770231.html, Zugriff 2.2.2022 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.1.2022): Der Putsch eines Fachmanns für Terror, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/putsch-militaer-uebernimmt-macht-in-burkina-faso-17750467.html, Zugriff 2.2.2022 KI vom 27.12.2019: Angriffe durch Dschihadistengruppierungen (Betrifft: Abschnitte 3./Sicherheitslage und 13./Religionsfreiheit) Bei einem Angriff am 24.12.2019 auf einen Militärstützpunkt und die Stadt Arbinda in der Provinz Soum im Norden des Landes wurden

offiziellen Angaben 35 Zivilisten, fast alle davon Frauen, sowie sieben Soldaten und 80 aufständische Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019; vgl. ORF 26.12.2019, EN 25.12.2019). Zunächst bekannte sich keine Gruppe zu dem Angriff. Es ist in dem Land auch selten, dass Gruppierungen die Verantwortung für Angriffe übernehmen. In Burkina Faso sind Gruppierungen aktiv, die mit Al-Kaida und Islamischer Staat (IS) verbunden sind. Ihnen werden viele Attacken zugeschrieben. (Standard 25.12.2019; vgl. AJ 25.12.2019).Bei einem Angriff am 24.12.2019 auf einen Militärstützpunkt und die Stadt Arbinda in der Provinz Soum im Norden des Landes wurden

offiziellen Angaben 35 Zivilisten, fast alle davon Frauen, sowie sieben Soldaten und 80 aufständische Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019; vergleiche ORF 26.12.2019, EN 25.12.2019). Zunächst bekannte sich keine Gruppe zu dem Angriff. Es ist in dem Land auch selten, dass Gruppierungen die Verantwortung für Angriffe übernehmen. In Burkina Faso sind Gruppierungen aktiv, die mit Al-Kaida und Islamischer Staat (IS) verbunden sind. Ihnen werden viele Attacken zugeschrieben. (Standard 25.12.2019; vergleiche AJ 25.12.2019). Am darauffolgenden Tag, dem 25.12.2019, wurden in derselben Region nahe Hallalé eine Militärpatrouille attackiert. Bei den Gefechten wurden mindestens elf Soldaten und mindestens fünf der Angreifer getötet (TS 26.12.2019; vgl. ORF 26.12.2019, Monde 25.12.2019).Am darauffolgenden Tag, dem 25.12.2019, wurden in derselben Region nahe Hallalé eine Militärpatrouille attackiert. Bei den Gefechten wurden mindestens elf Soldaten und mindestens fünf der Angreifer getötet (TS 26.12.2019; vergleiche ORF 26.12.2019, Monde 25.12.2019). Angriffe von Dschihadisten gegen christliche Kirchen oder Geistliche haben in Burkina Faso in letzter Zeit zugenommen (JA 2.12.2019; vgl. ACLED 31.5.2019). Am 1.12.2019, wurden bei einem Angriff auf eine protestantische Kirche in in der Provinz Komandjari mindestens 14 Menschen erschossen (JA 2.12.2019; vgl. DW 1.12.2019). Im Zeitraum 1.

  1. bis 26.5.2019 wurden Angriffe auf christliche Gemeinden in Sergoussouma, Boukouma, Silgadji, Dablo, Kayon und Toulfé registriert; alle fanden im Rahmen von Militäroperationen statt, die von schweren Menschenrechtsverletzungen begleitet waren (ACLED 31.5.2019; vgl. HRW 21.5.2018).Angriffe von Dschihadisten gegen christliche Kirchen oder Geistliche haben in Burkina Faso in letzter Zeit zugenommen (JA 2.12.2019; vergleiche ACLED 31.5.2019). Am 1.12.2019, wurden bei einem Angriff auf eine protestantische Kirche in in der Provinz Komandjari mindestens 14 Menschen erschossen (JA 2.12.2019; vergleiche DW 1.12.2019). Im Zeitraum 1.
  2. bis 26.5.2019 wurden Angriffe auf christliche Gemeinden in Sergoussouma, Boukouma, Silgadji, Dablo, Kayon und Toulfé registriert; alle fanden im Rahmen von Militäroperationen statt, die von schweren Menschenrechtsverletzungen begleitet waren (ACLED 31.5.2019; vergleiche HRW 21.5.2018). Im November 2019 wurden bei einem Hinterhalt auf einen Konvoi, der Mitarbeiter eines kanadischen Bergbauunternehmens transportierte, 37 Menschen getötet (AJ 25.12.2019). In Burkina Faso wurden seit 2015 mehr als 700 Menschen getötet und etwa 560.000 sind laut UNO derzeit intern vertrieben. Die Angriffe betreffen in der Regel den Norden und Osten des Landes, wobei die Hauptstadt Ouagadougou dreimal ins Visier genommen wurde (AJ 25.12.2019). Die Angriffe haben sich im Jahr 2019 verstärkt (AJ 25.12.2019; vgl. AA 27.11.2019). Die schlecht ausgerüstete und schlecht ausgebildete Armee versucht, die Gewalt einzudämmen (AJ 25.12.2019). Vor dem Vorfall am 24.12.2019 gaben die Sicherheitskräfte Burkina Fasos an, sie haben seit November 2019 in mehreren Operationen etwa 100 Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019). Ende 2018 wurde in sieben der 13 Selbstverwaltungsbezirken der Ausnahmezustand verhängt (24H 26.12.2019; vgl. AA 27.11.2019).Im November 2019 wurden bei einem Hinterhalt auf einen Konvoi, der Mitarbeiter eines kanadischen Bergbauunternehmens transportierte, 37 Menschen getötet (AJ 25.12.2019). In Burkina Faso wurden seit 2015 mehr als 700 Menschen getötet und etwa 560.000 sind laut UNO derzeit intern vertrieben. Die Angriffe betreffen in der Regel den Norden und Osten des Landes, wobei die Hauptstadt Ouagadougou dreimal ins Visier genommen wurde (AJ 25.12.2019). Die Angriffe haben sich im Jahr 2019 verstärkt (AJ 25.12.2019; vergleiche AA 27.11.2019). Die schlecht ausgerüstete und schlecht ausgebildete Armee versucht, die Gewalt einzudämmen (AJ 25.12.2019). Vor dem Vorfall am 24.12.2019 gaben die Sicherheitskräfte Burkina Fasos an, sie haben seit November 2019 in mehreren Operationen etwa 100 Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019). Ende 2018 wurde in sieben der 13 Selbstverwaltungsbezirken der Ausnahmezustand verhängt (24H 26.12.2019; vergleiche AA 27.11.2019). Die Angriffe auf Kirchen in Burkina Faso sind auch Reaktionen auf die Taktik der verbrannten Erde des Staates und der Milizen, mit denen der Staat zusammenarbeitet (ACLED 31.5.2019; vgl. HRW 21.5.2018). Während Angriffe von Dschihadisten auf Kirchen jedoch international Schlagzeilen machen, finden ähnlich brutale Taktiken der Regierung und ihrer Verbündeten - einschließlich Massenhinrichtungen von Fulani - nicht die gleiche Aufmerksamkeit (ACLED 31.5.2019). Dennoch ist dieses Vorgehen der Regierungstruppen zum Teil der Katalysator für die von militanten Gruppen in der Region ausgeübte Gewalt. Die Taktik der Regierung ermöglicht es den Dschihadisten, sich als Verteidiger bestimmter Gemeinschaften zu präsentieren, und erleichtert die Rekrutierung (ACLED 31.5.2019; vgl. AJ 25.12.2019). Während groß angelegte Regierungsoperationen kurzfristig zu oberflächlichen Gewinnen führen können, machen die negativen Auswirkungen auf das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung diese Gewinne schnell wieder zunichte und fördern die exponentielle Ausweitung der Militanz in Burkina Faso (ACLED 31.5.2019).Die Angriffe auf Kirchen in Burkina Faso sind auch Reaktionen auf die Taktik der verbrannten Erde des Staates und der Milizen, mit denen der Staat zusammenarbeitet (ACLED 31.5.2019; vergleiche HRW 21.5.2018). Während Angriffe von Dschihadisten auf Kirchen jedoch international Schlagzeilen machen, finden ähnlich brutale Taktiken der Regierung und ihrer Verbündeten - einschließlich Massenhinrichtungen von Fulani - nicht die gleiche Aufmerksamkeit (ACLED 31.5.2019). Dennoch ist dieses Vorgehen der Regierungstruppen zum Teil der Katalysator für die von militanten Gruppen in der Region ausgeübte Gewalt. Die Taktik der Regierung ermöglicht es den Dschihadisten, sich als Verteidiger bestimmter Gemeinschaften zu präsentieren, und erleichtert die Rekrutierung (ACLED 31.5.2019; vergleiche AJ 25.12.2019). Während groß angelegte Regierungsoperationen kurzfristig zu oberflächlichen Gewinnen führen können, machen die negativen Auswirkungen auf das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung diese Gewinne schnell wieder zunichte und fördern die exponentielle Ausweitung der Militanz in Burkina Faso (ACLED 31.5.2019). Quellen: ● 24H – 24 hodín (26.12.2019): V Burkina Faso zahynulo pri útoku ozbrojencov desať vojakov, https://www.24hod.sk/v-burkina-faso-zahynulo-pri-utoku-ozbrojencov-desat-vojakov-cl729414.html, Zugriff 27.12.2019 24H – 24 hodín (26.12.2019): römisch fünf Burkina Faso zahynulo pri útoku ozbrojencov desať vojakov, https://www.24hod.sk/v-burkina-faso-zahynulo-pri-utoku-ozbrojencov-desat-vojakov-cl729414.html, Zugriff 27.12.2019 ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.11.2019): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/burkinafasosicherheit/212336, Zugriff 27.12.2019 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (31.5.2019): A Vicious Cycle: The Reactionary Nature of Militant Attacks in Burkina Faso and Mali, https://www.acleddata.com/2019/05/31/a-vicious-cycle-the-reactionary-nature-of-militant-attacks-in-burkina-faso-and-mali/, Zugriff 27.12.2019 ● AJ – Al Jazeera (25.12.2019): Burkina Faso mourns dozens of victims after double attack, https://www.aljazeera.com/news/2019/12/mourning-burkina-faso-attack-kills-dozens-191225001927810.html, Zugriff 27.12.2019 ● DW – Deutsche Welle (1.12.2019): Terrorismus in Westafrika: Tödlicher Anschlag auf Kirche in Burkina Faso, https://www.dw.com/de/t%C3%B6dlicher-anschlag-auf-kirche-in-burkina-faso/a-51493797?maca=de-rss-de-region-afrika-4022-rdf, Zugriff 27.12.2019 ● EN – Euronews (25.12.2019): Теракт в Буркина-Фасо: десятки погибших, https://ru.euronews.com/2019/12/25/burkina-faso-attack, Zugriff 27.12.2019 ● HRW – Human Rights Watch (21.5.2018): “By Day We Fear the Army, By Night the Jihadists” - Abuses by Armed Islamists and Security Forces in Burkina Faso, https://www.hrw.org/report/2018/05/21/day-we-fear-army-night-jihadists/abuses-armed-islamists-and-security-forces, Zugriff 27.12.2019 ● JA – Jeune Afrique (2.12.2019): Burkina Faso: 14 morts lors de l’attaque d’une église protestante, https://www.jeuneafrique.com/depeches/864659/politique/burkina-faso-14-morts-lors-de-lattaque-dune-eglise-protestante/, Zugriff 27.12.2019 ● Monde, le (25.12.2019): Burkina Faso : « une dizaine » de soldats tués dans une nouvelle attaque dans le nord, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2019/12/25/burkina-faso-une-dizaine-de-soldats-tues-dans-une-nouvelle-attaque-dans-le-nord_6024051_3212.html, Zugriff 27.12.2019 ● ORF – Österreichischer Rundfunk (26.12.2019): Viele Tote bei neuem Terroristenangriff in Burkina Faso, https://orf.at/stories/3148802/, Zugriff 27.12.2019 ● Standard, der (25.12.2019): Dschihadisten starteten Angriff in Burkina Faso, 35 Menschen starben, https://www.derstandard.at/story/2000112648409/35-zivilisten-bei-kaempfen-in-burkina-faso-getoetet, Zugriff 27.12.2019 ● TS – Tagesschau (26.12.2019): Erneut Soldaten bei Angriff getötet, https://www.tagesschau.de/ausland/burkina-faso-189.html, Zugriff 27.12.2019 Politische Lage Burkina Faso ist eine Präsidialrepublik nach französischem Muster, die seit 1991 auf einer modernen demokratischen Verfassung basiert (AA 11.2016a). Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Zéphirin Diabré (Union pour le Progrès et le Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. Salif Diallo wurde zum Parlamentspräsidenten gewählt und Paul Kaba vom Präsidenten zum neuen Premierminister ernannt. Das neue Kabinett wurde aus 25 Ministern und vier Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a).Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Zéphirin Diabré (Union pour le Progrès et le Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. Salif Diallo wurde zum Parlamentspräsidenten gewählt und Paul Kaba vom Präsidenten zum neuen Premierminister ernannt. Das neue Kabinett wurde aus 25 Ministern und vier Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a). Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 11.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die Wahlen markieren das Ende der gut einjährigen Transitionsphase, die am 16.11.2014 mit der Unterzeichnung einer Übergangscharta nach dem Zusammenbruch des 27-jährigen Regimes von Präsident Compaoré auf den Weg gebracht worden war. Der ehemalige Staatspräsident Blaise Compaoré strebte im Oktober 2014 eine umstrittene Verfassungsänderung an, um seine erneute Kandidatur für das Präsidentenamt zu ermöglichen. Die Opposition und zahlreiche Bürgerkomitees stellten sich dem entgegen. Sie mobilisierten vor allem die Jugend des Landes für zunächst fröhlich-ausgelassene, später teils gewalttätige Massenproteste. Compaoré trat infolge der Proteste am 31.10.2014 zurück. Am 17.11.2014 wurde der ehemalige Diplomat Michel Kafando als Übergangspräsident bestimmt. Kafando war der erste zivile Präsident des Landes seit der Unabhängigkeit 1960 (AA 11.2016a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.11.2016 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 ● USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 24.11.2016 Sicherheitslage Die weit verbreitete Armut hat zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität geführt. Es kommt vermehrt zu Überfällen auf Fahrzeuge durch Straßenräuber. Der Osten und Südosten des Landes waren in den vergangenen Jahren besonders betroffen (EDA 28.11.2016; vgl. AA 24.11.2016). Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen diese Kriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber), vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft (GIZ 11.2016a). Das französische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden und Westen (Grenzregionen zu Mali) sowie den äußersten Osten des Landes. Im Süden und in den zentralen Regionen des Landes wird zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten, eine dezidierte Reisewarnung für diese Regionen besteht seitens des frz. Außenministeriums nicht (FD 30.11.2016).Die weit verbreitete Armut hat zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität geführt. Es kommt vermehrt zu Überfällen auf Fahrzeuge durch Straßenräuber. Der Osten und Südosten des Landes waren in den vergangenen Jahren besonders betroffen (EDA 28.11.2016; vergleiche AA 24.11.2016). Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen diese Kriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber), vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft (GIZ 11.2016a). Das französische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden und Westen (Grenzregionen zu Mali) sowie den äußersten Osten des Landes. Im Süden und in den zentralen Regionen des Landes wird zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten, eine dezidierte Reisewarnung für diese Regionen besteht seitens des frz. Außenministeriums nicht (FD 30.11.2016). In großen Teilen der Sahara und des Sahel sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Die aktuelle Situation in Mali wirkt sich auf die Sicherheitslage in Burkina Faso aus. In den Grenzprovinzen zu Mali sowie in den Grenzgebieten zu Niger besteht ein hohes Entführungsrisiko durch solche Banden (EDA 28.11.2016). Seit Ende 2015 erleben Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) und ihre militanten Verbündeten ein Aufleben. Sie erweitern ihr Operationsgebiet auf Burkina Faso und Mali. Ein wichtiger Faktor dafür ist der zunehmende Kampf gegen den islamischen Staat in Nordwestafrika (JF 3.3.2016). Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt worden. Sie haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter viele ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe „Al-Mourabitoun“ den Angriff aus (EDA 28.11.2016; vgl. BAMF 18.1.2016).Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt worden. Sie haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter viele ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe „Al-Mourabitoun“ den Angriff aus (EDA 28.11.2016; vergleiche BAMF 18.1.2016). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (24.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2016 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.1.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453189545_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-01-2016-deutsch.pdf, Zugriff 28.11.2016 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.11.2016): Reisehinweise für Burkina Faso, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 28.11.2016 ● FD - France Diplomatie (30.11.2016): Conseils aux voyageurs – Burkina Faso – Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/burkina-faso/, Zugriff 5.12.2016 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 ● JF - Jamestown Foundation (3.3.2016): AQIM’s Resurgence: Responding to Islamic State; Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 5, http://www.ecoi.net/local_link/320841/446331_en.html, Zugriff 6.12.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Verfassung und Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz. NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt sowie ineffizient ist und Einflussnahme seitens der Exekutive unterliegt. Die Gerichte werden weiterhin durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).Verfassung und Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz. NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt sowie ineffizient ist und Einflussnahme seitens der Exekutive unterliegt. Die Gerichte werden weiterhin durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016). Richter werden schlecht bezahlt und sind korrupt. Gesetzestexte sind veraltet und es gibt nicht genug Gerichte. Gerichtsverfahren sind öffentlich und Angeklagte haben das Recht auf Rechtsbeistand (USDOS 13.4.2016). Fälle von Langzeithaft ohne Prozesse oder Zugang zu Rechtsbeistand sind verbreitet. Theoretisch besteht Gleichheit für alle und ordnungsgemäße Verfahren vor dem Gesetz, praktisch können sich nur Personen mit finanziellen Mitteln ein faires und schnelles Verfahren sichern (BS 2016). Im Jahr 2000 wurde das hauptsächlich nach französischem Vorbild aufgebaute Rechtssystem reformiert und der oberste Gerichtshof in vier unabhängige Rechtssprechungsinstanzen zersplittert. Die Funktionsweisen der Justiz sind in erheblichem Maße dysfunktional, was am Deutlichsten in Fällen von Straflosigkeit zutage tritt. Daneben sind traditionelle Rechtsinstanzen wie die Tinsé, die mit Hilfe von Ahnen und Fetischen ungeschriebenes überliefertes Stammes- bzw. Familienrecht in Geltung setzen, weiterhin existent. Hierbei kann es auf verschiedenste Weise zu Gewaltanwendung kommen – ein Zeichen für die institutionelle Schwäche des Rechtssystems (GIZ 11.2016a). Quellen: ● BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 28.11.2016 ● FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 24.11.2016 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 ● USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 24.11.2016 Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei, die Gemeindepolizei, dem Ministerium für territoriale Verwaltung, Dezentralisierung und Sicherheit (Ministry of Territorial Administration, Decentralization, and Security) unterstellt, sowie die Gendarmerie, dem zuvor erwähnten Ministerium und dem Verteidigungsministerium unterstellt, sind für die innere Sicherheit zuständig. Die Gendarmerie ist für die Untersuchung von polizeilichem Missbrauch verantwortlich, aber die Ergebnisse ihrer Untersuchungen wurden nicht immer veröffentlicht. Das Militär ist für die externe Sicherheit zuständig und unterstützt manchmal Missionen im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit (USDOS 13.4.2016). Gemeinsam umfassen Polizei und Gendarmerie etwa 8.000 Einsatzkräfte (GIZ 11.2016a). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 23.11.2016 ● USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016 Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016). Im Mai 2014 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches Folter und vergleichbare Praktiken definiert und verbietet (USDOS 13.4.2016). Dennoch gibt es Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Personen foltern, bedrohen, schlagen und misshandeln (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016).

Verfassung und Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 13.4.2016, vergleiche BS 2016). Im Mai 2014 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches Folter und vergleichbare Praktiken definiert und verbietet (USDOS 13.4.2016). Dennoch gibt es Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Personen foltern, bedrohen, schlagen und misshandeln (USDOS 13.4.2016, vergleiche BS 2016). Quellen: ● BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 28.11.2016 ● USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016 Korruption Korruption bleibt weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016; vgl. BS 2016). Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, wird das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016).Korruption bleibt weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016; vergleiche BS 2016). Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, wird das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016). Am 3.3.2015 wurden daher neue Gesetze erlassen, die ein Vorgehen gegen Korruption, Bestechlichkeit und Geldwäsche erleichtern soll. Politiker und hohe Funktionäre müssen jetzt ihre Vermögensverhältnisse offen legen. Dennoch wurde von der Organisation REN-LAC (Réseau National de la Lutte Anti-Corruption) in ihrem Bericht zur Korruption im Juli 2015 die Situation als alarmierend bezeichnet. Insbesondere betont die Anti-Korruptionsorganisation Unregelmäßigkeiten bei der Vermessung und Vergabe von Grundstücken ("lotissement") sowie Straflosigkeit bei bereits aufgedeckten Korruptionsvergehen (GIZ 11.2016a). Burkina Faso lag im Corruption Perceptions Index von Transparency International 2015 auf Rang 76 von 168 (FH 27.1.2016). Quellen: ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 25.11.2016 ● FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 23.11.2016 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 23.11.2016 ● USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Burkina Faso verfügt über eine sehr bunte zivilgesellschaftliche Landschaft, die auch schon während des Regimes Compaoré weitgehend frei vom Einfluss des Präsidenten und der regierenden Einheitspartei blühte und die in hohem Maße zu seinem Sturz beigetragen hat. Die zahlreichen aktiven Organisationen konnten bisher erheblichen Einfluss auf die politische Gestaltung von Sozial- und Wirtschaftspolitik nehmen. Die dominierenden Organisationen sind Gewerkschaften, Schüler- und Studentenvereinigungen sowie Menschenrechtsorganisationen. In den Dörfern gibt es Tausende von Bauern- und Selbsthilfegruppen, Frauenvereinigungen, sowie NGOs zur Lösung von Entwicklungsproblemen (GIZ 11.2016a). Während die meisten NGOs offen und frei arbeiten können, haben Menschenrechtsgruppen von Vergehen seitens der Sicherheitskräfte berichtet (FH 27.1.2016). Quellen: ● FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 22.11.2016 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 21.11.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen zählen in Burkina Faso die Gewaltanwendung durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter, harte Haftbedingungen sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Kinder, einschließlich der Genitalverstümmelung. Weitere erhebliche Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Inhaftierungen, Ineffizienz und mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Gewalt an Journalisten, Einschränkungen in der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Korruption unter Beamten, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, LGBTI und HIV/Aids-Erkrankte sowie Zwangsarbeit auch bei Kindern (USDOS 13.4.2016). Obwohl Meinungsfreiheit durch die Verfassung gewährleistet und üblicherweise auch respektiert wird, praktizierten viele Medienunternehmen Selbstzensur (FH 27.1.2016). Trotz des neuen Gesetzes sind Journalisten gelegentlich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung und anderen Formen der Belästigung und Einschüchterung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Heutzutage gibt es mehrere private Fernsehsender und Dutzende private Radiostationen und Zeitungen (FH 27.1.2016). Da bei der Vielfalt der Fernsehsender Nachrichten nicht mehr systematisch verschwiegen oder verfälscht werden können, kann man heute von einem Medienpluralismus in Burkina Faso sprechen (GIZ 11.2016b). Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden jedoch Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, vgl. FH 27.1.2016). Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vgl. USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016).Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden jedoch Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, vergleiche FH 27.1.2016). Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vergleiche USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016). Quellen: ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 25.11.2016 ● FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 15.11.2016 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 21.11.2016 ● USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 25.11.2016 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 6.12.2016), hart und fallweise lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung der Gefängnisse sowie unzureichender sanitärer Bedingungen und medizinischer Versorgung. In der Ouagadougou Correctional Facility (MACO) werden Jugendliche und Erwachsene getrennt untergebracht, nicht so in Provinzgefängnissen. Dort erfolgt keine Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. Eine Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und gewöhnlichen Häftlingen gibt es normalerweise nicht. Die Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als die der Männer. Die Gefängnisinfrastruktur im ganzen Land ist heruntergekommen. Die Regierung erlaubt die Beobachtung durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter. Behörden gewährten nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, Medienvertretern, ausländischen Botschaftsangehörigen und dem Internationalen Roten Kreuz die Genehmigung – ohne Vorankündigung – Gefängnisse zu besuchen (USDOS 13.4.2016). Quellen: ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.12.2016): Reisehinweise für Burkina Faso, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 6.12.2016 ● USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 15.11.2016 Todesstrafe Die Todesstrafe besteht weiter, wird aber nicht verhängt (AA 11.2016a). Gesetzlich ist die Todesstrafe in Burkina Faso vorgesehen, diese wird aber nicht vollstreckt. Die letzte Exekution fand im Jahr 1988 statt. In den letzten Jahren kam es immer wieder vereinzelt zu Verurteilungen (

AI eine im Jahr 2013 und zwei im Jahr 2015); vollstreckt wurde die Strafe nicht (PdM o.D.). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.11.2016 ● PdM - Peine de mort (o.D.): Peine de mort : Burkina Faso, http://www.peinedemort.org/zonegeo/BFA/Burkina_Faso, Zugriff 6.12.2016 Religionsfreiheit Burkina Faso ist ein säkularer Staat und die Religionsfreiheit wird respektiert (FH 27.1.2016). Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten diese Freiheit und die Regierung respektiert dies üblicherweise auch in der Praxis. 61% der Bevölkerung sind Moslems, vorwiegend Sunniten, 19% sind römisch-katholisch und 15% praktizieren ausschließlich indigenen Glauben. 4% sind Mitglieder verschiedener protestantischer Konfessionen und weniger als 1% sind Atheisten oder anderen Religionen zugehörig. Statistiken über Religionszugehörigkeit sind Schätzungen, da Muslime wie Christen oftmals gleichzeitig manche Aspekte indigener Religionen praktizieren (USDOS 10.8.2016). Kennzeichnend für das Land ist das friedliche Zusammenleben von etwa 60 verschiedenen ethnischen Gruppen und den großen Religionsgemeinschaften (AA 11.2016a). Bis auf die Fulbe, die zu 99% Muslime sind, sind die Ethnien - ja sogar die Familien - in ihrer Religionszugehörigkeit durchmischt. Weil Schulbildung ursprünglich in der Hand der katholischen Missionare lag, ist die überwiegende Zahl der Professoren und Politiker katholisch. Kaufleute sind in der Mehrheit Muslime und sind zum Teil in Koranschulen unterrichtet worden. Eine fanatisch intolerante Form des Islam ist in Burkina Faso nicht anzutreffen. Muslime besuchen ihre dem Christentum anhängenden Freunde an christlichen Feiertagen und umgekehrt. In der Ausübung ihrer Religion greifen sowohl Muslime als auch Katholiken auf viele Elemente des Ahnen- und Geisterglaubens zurück. Sofern diese Elemente nicht integriert werden können, leben ihre Derivate in den Städten als Parallelreligion weiter. Halb bedeckt bis offen blühen vielfältige Formen der Scharlatanerie und des "Maraboutage" [Anm. SB Std.: Marabout=Heiliger], in denen sich einige die Verunsicherung vieler zunutze machen und die mit Spiritualität nichts zu tun haben. Protestantische Gruppen benutzen den Animismus eher als Folie, von der sie die neue Lehre abheben wollen, und haften ihr dadurch weiterhin an (GIZ 11.2016b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.11.2016 ● FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 25.11.2016 ● USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/328309/469088_de.html, Zugriff 15.11.2016 Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung Burkina Fasos setzt sich aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant (GIZ 11.2016b). Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vgl. USDOS 13.4.2016). In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b).Die Bevölkerung Burkina Fasos setzt sich aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant (GIZ 11.2016b). Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vergleiche USDOS 13.4.2016). In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b). Konflikte zwischen ethnischen Gruppen kommen aber aufgrund von Streitigkeiten über die Ernennung lokaler Führer vor (USDOS 13.4.2016). Diskriminierung von verschiedenen ethnischen Minderheiten kommt vor, ist jedoch nicht weit verbreitet (FH 27.1.2016). Quellen: ● FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 25.11.2016 ● USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 15.11.2016 Bewegungsfreiheit Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: ● FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016 ● USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 14.11.2016 Grundversorgung und Wirtschaft Die am 31.10.2014 abgesetzte Regierung von Präsident Compaoré wurde dafür kritisiert, dass sie die Armut nicht entschieden genug bekämpft hat. Obwohl eine neureiche Oberschicht heranwachsen konnte, gibt es nach einem Vierteljahrhundert unter Compaoré keine nennenswerten Verbesserungen im Gesundheits-, Ernährungs- und Bildungswesen sowie bei allen Indikatoren für Armut. Burkina Faso rangiert nach wie vor unter den 7 ärmsten Ländern der Welt (GIZ 11.2016a). Im Human Development Report 2015 liegt Burkina Faso auf Rang 183 von 188 Ländern. Die Mehrzahl der Millenium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen wurden bis 2015 trotz Fortschritten nicht erreicht (AA 11.2016b). Über 40% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 US$ pro Tag. Das Bruttonationaleinkommen (BNE) betrug 2012 1.202 US$ pro Kopf. In Burkina Faso sind so gut wie alle Wirtschaftsindikatoren schlecht. Die Wirtschaft leidet maßgeblich unter schwankenden Weltmarktpreisen für die Hauptexportprodukte. Die ungünstige geographische Lage als Binnenland und der fehlende Anschluss an Wirtschaftsmärkte und die dadurch verursachten hohen Transportkosten wirken sich nicht weniger negativ aus. Obwohl das Land über großes Potenzial im Hinblick auf Bodenschätze (Mangan, Silber, Gold, Zink, Kupfer, Phosphat, Titan, Nickel, Blei und Bauxit) verfügt, fehlen dort noch die Infrastrukturen zum Abbau. Sehr schwankende Wetterbedingungen (Überschwemmungen 2009, 2010, Dürre 2011) sowie Mangel an preisgünstigen Energiequellen sind weitere Standortnachteile, die die Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigen werden (GIZ 11.2016c). In Ouagadougou und Bobo-Dioulasso ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Gütern für den täglichen Bedarf gut bis sehr gut. Das Einkaufsangebot reicht von den traditionellen Märkten in den Stadtvierteln bis zu großen meist von Libanesen oder Syrern betriebenen Supermarktketten, die den europäischen Standards entsprechen, aber auch viel chinesische Billigwaren anbieten. In ländlichen Gegenden ist die Versorgungslage durch Märkte und Läden auf die Grundbedürfnisse der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet. Die Strom- und Wasserversorgung ist in den meisten Städten relativ gut. Versorgungssicherheit und -qualität sind jedoch von der Region und der Jahreszeit abhängig. Besonders in der Regenzeit kommt es zu häufigen Stromunterbrechungen. In Ouagadougou gibt es ein breites Angebot an Mietshäusern und Wohnungen. Für die Vermittlung gibt es zahlreiche Makler. Auch in Bobo-Dioulasso und weiteren mittelgroßen Städten ist das Angebot an Mietshäusern gut (GIZ 11.2016d). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Burkina Faso: Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.11.2016 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso – Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016c): Burkina Faso – Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/burkina-faso/wirtschaft-entwicklung.html?fs=9meta-navi-top%2Fkontakt.html%3Ffs%3D9, Zugriff 24.11.2016 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016d): Burkina Faso – Alltag, http://liportal.giz.de/burkina-faso/alltag.html?fs=12%2527%2522, Zugriff 24.11.2016 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Ouagadougou ist begrenzt. (AA 15.11.2016). Während die Basisgesundheitsversorgung weiterhin ohne nötigste Medikamente und Ausstattung bleibt, entstehen in der Hauptstadt immer mehr hochmoderne Kliniken, deren Behandlungen für kaum 2% aller Burkiner erschwinglich sind. Die Müttersterblichkeit liegt bis heute mehr als dreimal über den Milleniums-Zielen und wird wenig praktisch, dafür aber verbal bekämpft (GIZ 11.2016a). Die moderne Gesundheitsversorgung ist auf insgesamt fünf Ebenen (vergleichsweise Dorf, Departement, Provinz, Region, Land) organisiert: ● Poste de Santé Primaire (PSP) ● Centre de Santé et de Promotion Sociale (CSPS) ● Centre Médical (CM) bzw. Centre Médical avec Antenne Chirurgicale (CMA) ● Centre Hospitalier Regional (CHR) ● Centre Hospitalier National (CHN) Auf unterster Ebene ist die Ausstattung sehr schlecht bis gar nicht vorhanden. In einem CSPS ist normalerweise kein Arzt anzutreffen. Das Zentrum wird von einem Krankenpfleger geleitet, der hier die Kompetenzen eines Chefarztes haben soll. Der "CHN Yalgado Ouedraogo" in Ouagadougou hat den Ruf, eine Sterbestation zu sein. Ärzte sind hier überfordert und schlecht bezahlt. Gelder fließen unter der Hand. Die Zustände sind für europäische Maßstäbe chaotisch. Wer es sich leisten kann, bringt seine Kranken in private Krankenanstalten, wo oft dieselben Ärzte aus "Yalgado" nach Feierabend behandeln. Die schulmedizinisch ausgebildeten Ärzte verschreiben in Burkina Faso oft ellenlange Rezepte und haben wenig Vorbehalte gegen die Anwendung von Antibiotika. Das schreckt bereits viele ab, für die "weiße" Medikamente unerschwinglich teuer sind, überhaupt zu einem Arzt zu gehen. Der Verkauf unkontrollierter Medikamente von fliegenden Händlern, die meist aus Ghana eingeführt werden, blüht trotz vieler Gegenkampagnen (GIZ 11.2016b). Traditionelle Medizin in Form von Heilern resp. Zauberern im Grenzbereich der Scharlatanerie hat in Burkina Faso weiterhin Bestand. Weiterer Bestandteil des Gesundheitssystems ist die traditionelle Medizin auf pflanzlicher Basis (pharmacopée), die seit 1994 gesetzlich anerkannt ist. Im Jahre 2004 hat Burkina Faso dieser Medizin einen bezeichnenden Impuls gegeben. Die Praxisbedingungen und die Zulassung für Naturheilmittel sind ebenfalls von der Regierung in Zusammenarbeit mit den Akteuren des Fachgebietes definiert worden. Über 30.000 Heilpraktiker soll es im ganzen Land geben. Der Bereich entwickelt sich weiter. Moderne Strukturen und Unternehmen wie PROMETRA Burkina, Phytosalus, Phytofla usw. sind in städtischen Gebieten bereits anerkannte Institutionen (GIZ 11.2016b). Im sozialen Bereich verfügt Burkina Faso über eine Vielzahl von NGOs oder Selbsthilfegruppen aller Art. Die Vernetzung und Koordination dieser NGOs wird durch eine Reihe von Dachorganisationen, wie beispielsweise das Sekretariat der NGOs (SPONG), gesichert. Eine der wichtigsten staatlichen Institutionen für Gesundheits- und Altersversorgung ist die seit über 50 Jahren bestehende CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Ihre Aufgabe ist es, die sozialen Sicherungssysteme für Lohnabhängige und ihre Familienangehörigen (ca. 20% der Bevölkerung) in Burkina Faso zu verwalten. Die CNSS bietet keine allgemeine Krankenversicherung an. Diese wird nur von privaten Versicherungsgesellschaften angeboten. Allerdings sind die Leistungen auch dort sehr beschränkt. Der Bauernschaft, die 80% der Bevölkerung ausmacht, kommen solche Möglichkeiten nicht zugute. Für sie ist weiterhin die Großfamilie Solidargemeinschaft im Fall von Hunger und Krankheit. Um soziale Randgruppen wie Bettler, Menschen mit geistiger Behinderung, vertriebene Hexen, wegen Schwangerschaft verstoßene Teenager etc. aufzufangen, gibt es ein Sozialamt, "L´Action Sociale", dessen Möglichkeiten bei knappen Geldmitteln bescheiden ausfallen (GIZ 11.2016b).Im sozialen Bereich verfügt Burkina Faso über eine Vielzahl von NGOs oder Selbsthilfegruppen aller "Art". Die Vernetzung und Koordination dieser NGOs wird durch eine Reihe von Dachorganisationen, wie beispielsweise das Sekretariat der NGOs (SPONG), gesichert. Eine der wichtigsten staatlichen Institutionen für Gesundheits- und Altersversorgung ist die seit über 50 Jahren bestehende CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Ihre Aufgabe ist es, die sozialen Sicherungssysteme für Lohnabhängige und ihre Familienangehörigen (ca. 20% der Bevölkerung) in Burkina Faso zu verwalten. Die CNSS bietet keine allgemeine Krankenversicherung an. Diese wird nur von privaten Versicherungsgesellschaften angeboten. Allerdings sind die Leistungen auch dort sehr beschränkt. Der Bauernschaft, die 80% der Bevölkerung ausmacht, kommen solche Möglichkeiten nicht zugute. Für sie ist weiterhin die Großfamilie Solidargemeinschaft im Fall von Hunger und Krankheit. Um soziale Randgruppen wie Bettler, Menschen mit geistiger Behinderung, vertriebene Hexen, wegen Schwangerschaft verstoßene Teenager etc. aufzufangen, gibt es ein Sozialamt, "L´Action Sociale", dessen Möglichkeiten bei knappen Geldmitteln bescheiden ausfallen (GIZ 11.2016b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (15.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 15.11.2016 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 24.11.2016 Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebenen, Flüchtlingen und zurückkommenden Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 13.4.2016). Quellen: ● USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 14.11.2016

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Ehegattin sowie des Onkels des Beschwerdeführers als Zeugen vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Burkina Faso. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Verwaltungsverfahren in Vorlage gebrachten, gültigen Reisepasses fest. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, seiner Herkunft, seinem letzten und aktuellen Aufenthaltsort in Burkina Faso, seiner Schulbildung und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verwaltungsverfahren. Dass die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in Burkina Faso leben, konnte der vorgelegten Heiratsurkunde vom 09.11.2024, in welcher auch die Eltern der Ehegatten und deren Wohnort angeführt sind, entnommen werden. Dem Akteninhalt konnte keine Erkrankung des Beschwerdeführers entnommen werden und wurden daher die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand getroffen. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters des Beschwerdeführers sowie seinem Vorbringen im Verfahren, zum Zweck der Teilnahme an einer Konzerttournee als Musiker in den Schengen-Raum eingereist zu sein, konnte auch auf dessen Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem weiteren Aufenthalt im Schengen-Raum beruhen auf dem in seinem Reisepass ersichtlichen Einreisestempel vom 09.04.2023, seinem ebenso im Reisepass ersichtlichen Visum „Kategorie D“ mit Gültigkeit für 90 Tage im Zeitraum 01.03.2023 bis 29.02.2024, dem im Verwaltungsakt einliegenden Flugticket von Frankreich nach Österreich sowie den Angaben seiner Ehefrau und seines Onkels vor der belangten Behörde. Dass die (90-tägige) Dauer seines erlaubten Aufenthalts am 08.07.2023 endete, ergibt sich aus seiner Einreise am 09.04.2023 sowie seines seither durchgehenden Aufenthalts im Schengen-Raum. Dass ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich lebt und der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Österreich bei diesem gewohnt hat und von diesem versorgt worden ist, konnte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29.10.2024 sowie den Angaben seiner Ehegattin und seines Onkels vor dem BFA festgestellt werden. Dass zu seinem Onkel ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, brachte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor und fanden sich auch im gesamten Akteninhalt keine diesbezüglichen Hinweise. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie gemeldet war, ist im Auszug aus dem zentralen Melderegister ersichtlich. Die Feststellungen zu seiner Beziehung zur österreichischen Staatsangehörigen E. K. sowie deren Eheschließung in Burkina Faso am 09.11.2024 wurden aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und E. K. im Verwaltungsverfahren sowie den von ihnen vorgelegten Beweismitteln (übersetzte Eheurkunde, Fotos der Hochzeit) getroffen. Dass sie nie in einem gemeinsamen Haushalt lebten, gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch E. K. gegenüber dem BFA an, und wird dies auch durch die Angaben des Onkels des Beschwerdeführers bestätigt, denen zu Folge der Beschwerdeführer in Österreich immer bei ihm gewohnt habe. Dass E. K. zwei volljährige Söhne hat, ergibt sich ebenso aus ihren Angaben und den Angaben des Beschwerdeführers sowie den von ihnen vorgelegten Lichtbildern. Dass sie bei einer GmbH im Bildungs- und Kulturbereich angestellt ist, ergibt aus den von E. K. der belangten Behörde vorgelegten Gehaltszetteln sowie ihren glaubhaften Angaben. Dass zu seiner Ehegattin ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ist ein solches aufgrund des Akteninhaltes auch nicht offensichtlich, zumal er nicht mit ihr einem Haushalt lebte, sondern während seiner Aufenthalte in Österreich von seinem Onkel versorgt wurde. Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist zudem arbeitsfähig und in der Lage sich – wie auch bisher den Großteil seines Erwachsenenlebens – in seinem Heimatstaat selbst eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer durch seine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im Oktober 2024 bereits Gebrauch gemacht und ist ein allfälliges zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau bestehendes Abhängigkeitsverhältnis auch aufgrund dieses Umstands jedenfalls zu verneinen. Die Feststellungen zu seiner freiwilligen Ausreise basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere dem dort einliegenden „Beiblatt / Nachweis über die erfolgte Ausreise“ (AS 27). Dass am 16.10.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde, ist dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister zu entnehmen. Das Zertifikat über die vom Beschwerdeführer am 24.10.2024 in Burkina Faso absolvierte Deutschprüfung liegt im Verwaltungsakt ein (AS 137). Dass er dieses für die Antragstellung des Aufenthaltstitels als Familienangehöriger benötigte, wurde in der Beschwerde angegeben (AS 385). Der Beschwerdeführer vermochte keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht im Verfahren darzulegen oder formell nachzuweisen. Nicht verkannt wird, dass Zweck seiner Einreise war, als Musiker in einer Band an einer Tournee durch Europa teilzunehmen. Dem vorgelegten Tourneeplan konnte jedoch nicht entnommen werden, an wie vielen Konzerten der Beschwerdeführer tatsächlich teilgenommen hat. Einem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung ist zu entnehmen, dass er ansonsten im Bundesgebiet keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Eine allfällige Mitgliedschaft in einem Verein, einer Kirche oder einer Organisation in Österreich ergab sich im Verfahren nicht einmal ansatzweise. Der Beschwerdeführer brachte auch keine Beweismittel hinsichtlich einer erfolgten Integration – mit Ausnahme des Nachweises über die von ihm im Oktober 2024 nach erfolgter Ausreise aus Österreich in Ougadougou absolvierte Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 – in Vorlage. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Dass der Beschwerdeführer am 26.11.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger bei der MA35 gestellt hat, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde angeforderten und nun im Verwaltungsakt einliegenden Antrag. Dass der gegenständliche Bescheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 09.01.2025 per E-Mail übermittelt wurde und am 10.01.2025 eine Lesebestätigung einlangte, ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage. Dass die gegenständliche Beschwerde am 06.02.2025 bei der Post aufgegeben wurde, ergibt sich aus den abgefragten Sendungsdetails der Österreichischen Post AG zur auf dem Kuvert ersichtlichen Sendungsnummer. 2.
  3. Zur Situation im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszuführen wie folgt: Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers feststellungsgemäß per E-Mail am 09.01.2025 übermittelt, wobei eine Lesebestätigung vom 10.01.2025 vorliegt. Die belangte Behörde geht in der Beschwerdevorlage ebenfalls von einer Zustellung des Bescheids am 10.01.2025 aus. Demnach endet die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 07.02.2025 und erweist sich die am 06.02.2025 zur Post gegebene Beschwerde als rechtzeitig, zumal die Tage des Postlaufs nicht in die Frist eingerechnet werden (vgl. § 33 Abs. 3 Z 1 AVG).Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers feststellungsgemäß per E-Mail am 09.01.2025 übermittelt, wobei eine Lesebestätigung vom 10.01.2025 vorliegt. Die belangte Behörde geht in der Beschwerdevorlage ebenfalls von einer Zustellung des Bescheids am 10.01.2025 aus. Demnach endet die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 07.02.2025 und erweist sich die am 06.02.2025 zur Post gegebene Beschwerde als rechtzeitig, zumal die Tage des Postlaufs nicht in die Frist eingerechnet werden vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, AVG). Zu A) 3.
  5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise: Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: „

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; […]“ Der Beschwerdeführer verblieb nach Ablauf der ihm durch das Visum D gewährten Aufenthaltsdauer am 08.07.2023 im Bundesgebiet, sodass sich sein weiterer Aufenthalt als unrechtmäßig erwies. Dass sein Aufenthalt seit 08.07.2023 unrechtmäßig war, wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Beschwerdeführer hält sich jedoch seit seiner freiwilligen Ausreise am 16.10.2024 nicht mehr in Österreich auf. Im Fall einer erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen, zumal eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FPG) nicht in Frage kommt (vgl. VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Der Beschwerdeführer hält sich jedoch seit seiner freiwilligen Ausreise am 16.10.2024 nicht mehr in Österreich auf. Im Fall einer erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu beurteile

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