Obsah (19)
§ 28Art. 133§ 6§ 84§ 58§ 17Art. 130§ 354§ 7b§ 222§ 67§ 113§ 98§ 2§ 4§ 355§ 414§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlL501 2307035-1 Spruch, L501 2307035-1/3EL501 2307035-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 13.01.2025, römisch 40 ,
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2025 wurde die von der beschwerdeführenden Partei (in der Folge mitunter „bP“) beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds unter Anführung der §§ 84, 367 ASVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um freiwillige, nach Ermessen des Versicherungsträgers zu gewährende Leistungen ohne Rechtsanspruch handle, eine Bescheidpflicht sohin nicht bestehe. Mit beigelegtem Schreiben vom 13.01.2025 informierte die belangte Behörde, dass dem weiteren Ersuchen betreffend Bekanntgabe der Richtlinien für den Unterstützungsfonds mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht nachgekommen werden könne.römisch eins.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2025 wurde die von der beschwerdeführenden Partei (in der Folge mitunter „bP“) beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds unter Anführung der Paragraphen 84, 367, ASVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um freiwillige, nach Ermessen des Versicherungsträgers zu gewährende Leistungen ohne Rechtsanspruch handle, eine Bescheidpflicht sohin nicht bestehe. Mit beigelegtem Schreiben vom 13.01.2025 informierte die belangte Behörde, dass dem weiteren Ersuchen betreffend Bekanntgabe der Richtlinien für den Unterstützungsfonds mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht nachgekommen werden könne. Die erhobene Beschwerde vom 21.01.2025 wurde von der bP direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, von der Geschäftsstelle der Zuweisungsgruppe DAS (Datenschutz) zugeordnet, der Gerichtsabteilung W252 zugewiesen, von dieser – unter nachrichtlicher Verständigung der bP - noch am selben Tag
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet und das Verfahren W252 2306286-1 geschlossen.Die erhobene Beschwerde vom 21.01.2025 wurde von der bP direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, von der Geschäftsstelle der Zuweisungsgruppe DAS (Datenschutz) zugeordnet, der Gerichtsabteilung W252 zugewiesen, von dieser – unter nachrichtlicher Verständigung der bP - noch am selben Tag
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet und das Verfahren W252 2306286-1 geschlossen. I.
- Mit Schreiben vom 30.01.2025 legte die belangte Behörde in der Folge die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag vor, diese zurückzuweisen.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 30.01.2025 legte die belangte Behörde in der Folge die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag vor, diese zurückzuweisen. In der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2025 sohin fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen - soweit verfahrensgegenständlich relevant -vorgebracht, dass Gegenstand des Antrages die Bekanntgabe der Richtlinien aus den Unterstützungsfonds der Pensionsversicherungsanstalt gewesen sei, nicht aber die bescheidmäßige Ablehnung des begehrten Zuschusses zum notwendigen Badumbau der Tochter. Der Antrag sei ausschließlich nach den geltenden Auskunftspflichtgesetzen gestellt worden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung kommen, dass der Antrag nach den Auskunftspflichtgesetzen nicht Teil des Bescheides sei, so sei die Behörde mittlerweile säumig und erhebe sie daher Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung des Antrages auf Bekanntgabe der Richtlinien für den Unterstützungsfonds der Pensionsversicherungsanstalt. Da die Vorlage zu dem bereits abgeschlossenen Verfahren W252 2306286-1/3E als OZ 4Z protokolliert worden war, wurde von der Leiterin der Gerichtsabteilung W 252 in einem Aktenvermerk vom 04.02.2025 wie folgt festgehalten: „Die „Bescheidbeschwerde“ des […] enthält zwei Rechtsgrundlagen. Die Bescheidbeschwerde mit der Rechtsgrundlage §§ 84, 367 ASVG und ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz. In Folge sind zwei Akten anzulegen, einerseits die Bescheidbeschwerde basierend auf der Rechtsgrundlage §§ 84, 367 ASVG, andererseits das Auskunftsbegehren. Die Akten sind
den Zuweisungsregeln neu zuzuteilen.“Da die Vorlage zu dem bereits abgeschlossenen Verfahren W252 2306286-1/3E als OZ 4Z protokolliert worden war, wurde von der Leiterin der Gerichtsabteilung W 252 in einem Aktenvermerk vom 04.02.2025 wie folgt festgehalten: „Die „Bescheidbeschwerde“ des […] enthält zwei Rechtsgrundlagen. Die Bescheidbeschwerde mit der Rechtsgrundlage Paragraphen 84, 367, ASVG und ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz. In Folge sind zwei Akten anzulegen, einerseits die Bescheidbeschwerde basierend auf der Rechtsgrundlage Paragraphen 84, 367, ASVG, andererseits das Auskunftsbegehren. Die Akten sind
den Zuweisungsregeln neu zuzuteilen.“ I.
- Die von der belangten Behörde vorgelegte Rechtssache wurde in der Folge von der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich der Zuweisungsgruppe SPF-L (Sozialversicherungspflicht, Beitrags- und Säumniszuschläge Linz) zugeordnet und der Gerichtsabteilung L501 unter der Zl. 2307035-1 zugewiesen sowie in der Zuweisungsgruppe DAS aufgrund des durch die Weiterleitung bereits erfolgten Verfahrensabschlusses der Gerichtsabteilung W137 unter der Zl. 2306286-2 neu zugewiesen.römisch eins.
- Die von der belangten Behörde vorgelegte Rechtssache wurde in der Folge von der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich der Zuweisungsgruppe SPF-L (Sozialversicherungspflicht, Beitrags- und Säumniszuschläge Linz) zugeordnet und der Gerichtsabteilung L501 unter der Zl. 2307035-1 zugewiesen sowie in der Zuweisungsgruppe DAS aufgrund des durch die Weiterleitung bereits erfolgten Verfahrensabschlusses der Gerichtsabteilung W137 unter der Zl. 2306286-2 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen Am 30.08.2024 langte bei der belangten Behörde der Antrag der mj. XXXX , vertreten durch ihren Vater, der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei, auf Gewährung einer einmaligen Unterstützung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds ein.Am 30.08.2024 langte bei der belangten Behörde der Antrag der mj. römisch 40 , vertreten durch ihren Vater, der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei, auf Gewährung einer einmaligen Unterstützung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds ein. Mit Schreiben vom 24.09.2024 teilte die belangte Behörde der bP mit, dass nach Maßgabe der Richtlinien
§ 84Abs.
6 ASVG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-und Vermögensverhältnisse eine einmalige Unterstützung gewährt werden könne; die geltend gemachte Aufwendung müsse innerhalb der durch den Verwaltungsrat festgelegten Richtlinien ihre Begründung finden. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Unterstützung aus mangelnder medizinischer Notwendigkeit jedoch nicht gegeben.Mit Schreiben vom 24.09.2024 teilte die belangte Behörde der bP mit, dass nach Maßgabe der Richtlinien
Paragraph 84, Absatz 6, ASVG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-und Vermögensverhältnisse eine einmalige Unterstützung gewährt werden könne; die geltend gemachte Aufwendung müsse innerhalb der durch den Verwaltungsrat festgelegten Richtlinien ihre Begründung finden. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Unterstützung aus mangelnder medizinischer Notwendigkeit jedoch nicht gegeben. Mit E-Mail vom
- September 2024 begehrte die beschwerdeführende Partei hierauf die Ausfolgung bzw. Bekanntgabe der Richtlinien für den Unterstützungsfonds. Für den Fall, dass diesem Ersuchen nicht nachgekommen werden sollte, beantragte die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde möge über die Nichtausfolgung bzw. Nichtbekanntgabe der Richtlinien für den Unterstützungsfonds mittels Bescheid absprechen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist an die bP adressiert (das Adressfeld enthält keinen Hinweis auf die Tochter der bP) und lautet der Spruch wie folgt: „Die von Ihnen beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), §§ 84, 367“.Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist an die bP adressiert (das Adressfeld enthält keinen Hinweis auf die Tochter der bP) und lautet der Spruch wie folgt: „Die von Ihnen beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Paragraphen 84, 367, Die beschwerdeführende Partei hat keinen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung eines Ansuchens auf Gewährung einer einmaligen Unterstützung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds gestellt. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. Dass die Tochter der bP im Hinblick auf die Gewährung einer einmaligen Leistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds vor der belangten Behörde als Antragstellerin aufgetreten ist, ergibt sich aus den Angaben im Antragsformular, in dem diese als Unterstützungswerberin eingetragen ist und auch sämtliche sonstigen Angaben aus Sicht und Lebenssituation der Tochter getätigt wurden (z.B. Pensions-Renten-Ansprüche, Erwerbstätigkeiten, Pflegegeld, Familienbeihilfe, etc.). Die elektronische Signatur durch die bP erfolgte offenkundig als gesetzliche Vertreterin der Tochter. Dass die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung eines Ansuchens auf Gewährung einer einmaligen Unterstützung gestellt hat, ergibt sich nicht nur aus ihrem Beschwerdevorbringen, sondern ist ein solcher Antrag überdies auch dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Das E-Mail der bP vom
- September 2024 lässt eine dahingehende Interpretation gleichfalls nicht zu, ist es doch weder dem Wortlaut noch der Intention nach in dieser Hinsicht auslegbar. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides II.3.
- Auszug aus den im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der anzuwendenden Fassung:römisch zwei.3.
- Auszug aus den im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der anzuwendenden Fassung: Unterstützungsfonds § 84.
(1)Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.Paragraph 84,
(1)Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen. […]
(6)Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden bundesweit einheitlichen Richtlinien verwendet werden. Leistungssachen §
- Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt umParagraph 354, Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
- die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
- die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 29 a), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht;
- Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
- Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe
Abschnitt II
des Fünften Teiles,3.
Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe
Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles,
- Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
- Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,), 4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),4a. die Feststellung der Invalidität (Paragraphen 255 a, 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit (Paragraph 273 a,),
- die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG),
- die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (Paragraph 15, APG), 6.die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e).6.die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,). Verwaltungssachen §
- Alle nicht
§ 354
als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, Alle nicht
Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
- Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung, 2.Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit,
- Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
- Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,, 4.Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen, 5.Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche
Abschnitt I
des Fünften Teiles.5.Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw.
den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche
Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles. Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen § 367.
(1)Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wennParagraph 367,
(1)Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn
- der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt,
- die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt oder
- es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht
§ 7bAbs.
4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, unterliegt.3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht
Paragraph 7 b, Absatz 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, unterliegt. Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung
§ 222Abs.
1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 173, Ziffer eins, Litera c, sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung
Paragraph 222, Absatz eins und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (Paragraph 247,) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.
(2)Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden bei Entziehung, Versagung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung, Abfertigung oder Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches, ferner bei Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, bei Aufrechnung auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung der Ausgleichszulage.
(2)Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden bei Entziehung, Versagung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung, Abfertigung oder Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches, ferner bei Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, bei Aufrechnung auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung der Ausgleichszulage.
(3)Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Bescheide über die Auswirkung
(3)Abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind Bescheide über die Auswirkung a) von Renten- oder Pensionsanpassungen
den Bestimmungen des Abschnittes VIa des Ersten Teiles,a) von Renten- oder Pensionsanpassungen
den Bestimmungen des Abschnittes römisch sechs a des Ersten Teiles, b) von Vervielfachungen fester Beträge mit der jeweiligen Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nur zu erlassen, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahres verlangt, für das die Anpassung (Vervielfachung) vorgenommen wurde.
(4)Wird eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt, weil dauernde Invalidität (§ 254) oder dauernde Berufsunfähigkeit (§ 271) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht anzunehmen ist, so hat der Versicherungsträger von Amts wegen festzustellen,
(4)Wird eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt, weil dauernde Invalidität (Paragraph 254,) oder dauernde Berufsunfähigkeit (Paragraph 271,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht anzunehmen ist, so hat der Versicherungsträger von Amts wegen festzustellen,
- ob und seit wann Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 (§ 273 Abs. 1) oder im Sinne des § 255 Abs. 3 (§ 273 Abs. 2) vorliegt und ob ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e) besteht und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann;
- ob und seit wann Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 (Paragraph 273, Absatz eins,) oder im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, (Paragraph 273, Absatz 2,) vorliegt und ob ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,) besteht und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann;
- ob die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird; […] 4.ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 255b, § 273b, § 280b) besteht oder nicht.4.ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld (Paragraph 255 b,, Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,) besteht oder nicht. Die unter den Z 1 und 2 genannten Feststellungen hat der Versicherungsträger von Amts wegen zu treffen, wenn nach § 255a (§ 273a, § 280a) festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt. Bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld können die Feststellungen nach Z 1 auch erst im Bescheid zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b) erfolgen.Die unter den Ziffer eins und 2 genannten Feststellungen hat der Versicherungsträger von Amts wegen zu treffen, wenn nach Paragraph 255 a, (Paragraph 273 a,, Paragraph 280 a,) festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt. Bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld können die Feststellungen nach Ziffer eins, auch erst im Bescheid zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,) erfolgen. Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Paragraph 410,
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
- wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
- wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
- wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
- wenn er die Haftung für Beitragsschulden
§ 67ausspricht,4.
wenn er die Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag
§ 113vorschreibt,5.
wenn er einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen
§ 98Abs.
2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen
Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
- wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.
- wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
§ 4Abs.
4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet, 9.wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.9.wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt. II.3.3. Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid unter Zitierung der §§ 84, 367 ASVG erfolgte Zurückweisung einer vorgeblich beantragten Bescheiderteilung ist eingangs auf die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen. Die belangte Behörde hat mit der Zurückweisung keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern eine dem Verfahrensrecht zugehörige Frage geklärt.
§ 355
ASVG sind alle nicht
§ 354als Leistungssachen geltende Angelegenheiten, für die nach § 352 leg.cit.
die Bestimmungen des Siebenten Teils des ASVG gelten, Verwaltungssachen. Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. auch die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in Leistungssachen, oder die Zurückweisung wegen entschiedener Sache (vgl. unter vielen VwGH 98/08/0419, 92/08/0200, 92/08/0142, 2006/08/0267). Ebenso liegt – unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung - eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG vor, wenn der Versicherungsträger einen Antrag mit der Begründung zurückweist, es liege weder eine Verwaltungssache noch eine Leistungssache vor und es fehle zu einer Entscheidung über diesen Antrag die sachliche Zuständigkeit. (vgl. VwGH vom 21.12.1993, 92/08/0200 unter Hinweis auf E 16.6.1992, 89/08/0264 und E 17.11.1992, 91/08/0040).römisch zwei.3.3. Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid unter Zitierung der Paragraphen 84, 367, ASVG erfolgte Zurückweisung einer vorgeblich beantragten Bescheiderteilung ist eingangs auf die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen. Die belangte Behörde hat mit der Zurückweisung keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern eine dem Verfahrensrecht zugehörige Frage geklärt.
Paragraph 355, ASVG sind alle nicht
Paragraph 354, als Leistungssachen geltende Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, leg.cit. die Bestimmungen des Siebenten Teils des ASVG gelten, Verwaltungssachen. Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. auch die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in Leistungssachen, oder die Zurückweisung wegen entschiedener Sache vergleiche unter vielen VwGH 98/08/0419, 92/08/0200, 92/08/0142, 2006/08/0267). Ebenso liegt – unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung - eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG vor, wenn der Versicherungsträger einen Antrag mit der Begründung zurückweist, es liege weder eine Verwaltungssache noch eine Leistungssache vor und es fehle zu einer Entscheidung über diesen Antrag die sachliche Zuständigkeit. vergleiche VwGH vom 21.12.1993, 92/08/0200 unter Hinweis auf E 16.6.1992, 89/08/0264 und E 17.11.1992, 91/08/0040). Wird sohin – wie verfahrensgegenständlich – ein Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, handelt es sich hierbei, unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung, wegen der Art der Entscheidung um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG. Eine dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde ist folglich zulässig.Wird sohin – wie verfahrensgegenständlich – ein Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, handelt es sich hierbei, unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung, wegen der Art der Entscheidung um eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG. Eine dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde ist folglich zulässig. II.3.
- Im Falle der Zurückweisung eines Antrages ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs ist daher jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Es ist sohin gegenständlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung der belangten Behörde wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges wg. §367 ASVG zu Recht erfolgt ist; es ist dem Bundesverwaltungsgericht aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.römisch zwei.3.
- Im Falle der Zurückweisung eines Antrages ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs ist daher jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Es ist sohin gegenständlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung der belangten Behörde wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges wg. §367 ASVG zu Recht erfolgt ist; es ist dem Bundesverwaltungsgericht aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. II.3.
- § 84 Abs. 6 ASVG ordnet an, dass „Mittel des Unterstützungsfonds [...] in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen [...] verwendet werden“ können. Finanziert werden die Mittel des Unterstützungsfonds aus Sozialversicherungsbeiträgen.römisch zwei.3.
- Paragraph 84, Absatz 6, ASVG ordnet an, dass „Mittel des Unterstützungsfonds [...] in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen [...] verwendet werden“ können. Finanziert werden die Mittel des Unterstützungsfonds aus Sozialversicherungsbeiträgen. Die Rechtsnatur einer solchen Leistung aus dem Unterstützungsfonds ist dem ASVG nicht unmittelbar zu entnehmen. In Anlehnung an die Entscheidung des OGH vom 27.03.2020, 10 ObS 25/20d, handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um eine Leistung aus der Pensionsversicherung im Sinne des § 222 ASVG, was sich – wie in der Entscheidung hinsichtlich der Krankenversicherung konstatiert wurde - aus der systematischen Stellung des § 84 ASVG in Abschnitt V des Ersten Teils des ASVG („Mittel der Sozialversicherung") ergibt; Leistungen der Pensionsversicherung sind hingegen im Vierten Teil des ASVG geregelt und findet sich zudem in § 221 ASVG - so wie in dem für die genannte Entscheidung relevanten § 116 ASVG - kein Hinweis darauf, dass Leistungen aus dem Unterstützungsfonds
§ 84ASVG eine Pflichtaufgabe der gesetzlichen Pensionsversicherung wären.
§ 84 ASVG bietet lt. der zitierten Entscheidung vielmehr die gesetzliche Grundlage für finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sozialversicherungsträger, die in den allgemeinen beitrags- und leistungsrechtlichen Vorgaben nicht vorgesehen sind. Die Rechtsnatur einer solchen Leistung aus dem Unterstützungsfonds ist dem ASVG nicht unmittelbar zu entnehmen. In Anlehnung an die Entscheidung des OGH vom 27.03.2020, 10 ObS 25/20d, handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um eine Leistung aus der Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 222, ASVG, was sich – wie in der Entscheidung hinsichtlich der Krankenversicherung konstatiert wurde - aus der systematischen Stellung des Paragraph 84, ASVG in Abschnitt römisch fünf des Ersten Teils des ASVG („Mittel der Sozialversicherung") ergibt; Leistungen der Pensionsversicherung sind hingegen im Vierten Teil des ASVG geregelt und findet sich zudem in Paragraph 221, ASVG - so wie in dem für die genannte Entscheidung relevanten Paragraph 116, ASVG - kein Hinweis darauf, dass Leistungen aus dem Unterstützungsfonds
Paragraph 84, ASVG eine Pflichtaufgabe der gesetzlichen Pensionsversicherung wären. Paragraph 84, ASVG bietet lt. der zitierten Entscheidung vielmehr die gesetzliche Grundlage für finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sozialversicherungsträger, die in den allgemeinen beitrags- und leistungsrechtlichen Vorgaben nicht vorgesehen sind. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Gewährung einer freiwilligen Leistung aus dem Unterstützungsfonds ist daher im Hinblick auf die Entscheidung des OGH vom 27.03.2020 keine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG, weil er nicht auf die Feststellung des Bestandes, des Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung oder eine Feststellung nach § 367 Abs. 1 ASVG gerichtet ist. Aus diesem Nichtvorliegen einer Leistungssache iSd § 354 ASVG ergab sich letztlich, dass die dem Verfahren 10 ObS 25/20d zugrundeliegende Säumnisklage unzulässig war.Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Gewährung einer freiwilligen Leistung aus dem Unterstützungsfonds ist daher im Hinblick auf die Entscheidung des OGH vom 27.03.2020 keine Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, ASVG, weil er nicht auf die Feststellung des Bestandes, des Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung oder eine Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG gerichtet ist. Aus diesem Nichtvorliegen einer Leistungssache iSd Paragraph 354, ASVG ergab sich letztlich, dass die dem Verfahren 10 ObS 25/20d zugrundeliegende Säumnisklage unzulässig war. Entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. u.a. Neumayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 84 ASVG, RZ 20, 21 [Stand 1.1.2020, rdb.at]; Brandstätter in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 11 SVSG, Rz 2 [Stand 1.5.2023, rdb.at]; Bernhart in Sonntag [Hrsg], ASVG 14, Linde, §84; Poperl, ASVG Sozialversicherungs-Handbuch II [21. Lfg 2002] § 84 Rz 1) ortete der Oberste Gerichtshof allerding unter Hinweis auf VwGH 2013/08/0029 eine Überprüfbarkeit der Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
§ 414
ASVG und führte diesbezüglich wie folgt aus:Entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung vergleiche u.a. Neumayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 84, ASVG, RZ 20, 21 [Stand 1.1.2020, rdb.at]; Brandstätter in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 11, SVSG, Rz 2 [Stand 1.5.2023, rdb.at]; Bernhart in Sonntag [Hrsg], ASVG 14, Linde, §84; Poperl, ASVG Sozialversicherungs-Handbuch römisch zwei [21. Lfg 2002] Paragraph 84, Rz 1) ortete der Oberste Gerichtshof allerding unter Hinweis auf VwGH 2013/08/0029 eine Überprüfbarkeit der Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 414, ASVG und führte diesbezüglich wie folgt aus: „Nach der Generalklausel des § 355 ASVG gehören alle nicht
§ 354
ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 352 bis 356 ASVG gelten, zu den Verwaltungssachen nach § 355 ASVG. § 352 ASVG weist die Durchführung der und damit aller Bestimmungen des ASVG den Verwaltungssachen zu, soweit nicht eine der dortigen Ausnahmen eingreift (8 Ob 55/18y). Eine der in § 352 ASVG genannten Ausnahmen liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Pflicht der Versicherungsträger, in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, richtet sich nicht nach § 367 ASVG, sondern nach § 410 ASVG.“„Nach der Generalklausel des Paragraph 355, ASVG gehören alle nicht
Paragraph 354, ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, ASVG die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 352 bis 356 ASVG gelten, zu den Verwaltungssachen nach Paragraph 355, ASVG. Paragraph 352, ASVG weist die Durchführung der und damit aller Bestimmungen des ASVG den Verwaltungssachen zu, soweit nicht eine der dortigen Ausnahmen eingreift (8 Ob 55/18y). Eine der in Paragraph 352, ASVG genannten Ausnahmen liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Pflicht der Versicherungsträger, in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, richtet sich nicht nach Paragraph 367, ASVG, sondern nach Paragraph 410, ASVG.“ Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2014, 2013/08/0029, betraf grundsätzlich einen Antrag auf Ausfolgung von
§ 84Abs.
6 ASVG erlassenen Richtlinien und Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz. Im Zusammenhang mit der auch gerügten Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nach § 17 AVG hielt der VwGH fest, dass es nicht zutreffe, dass der Beschwerdeführer unstrittig Parteistellung im „Verfahren auf Gewährung von Unterstützungsleistungen" gehabt habe, vielmehr offenbar sowohl die PVA als auch der Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen seien, dass die Entscheidung über den Antrag nach § 84 Abs. 6 ASVG nicht in einem rechtsförmlichen Verfahren mittels Bescheids erfolge (so auch Neumayr in SV-Komm § 84 Rz 21); dementsprechend habe der Beschwerdeführer keinen Antrag nach § 17 AVG auf Einsicht in die Akten eines konkreten Verwaltungsverfahrens gestellt, sondern - davon losgelöst - die Ausfolgung der nach § 86 Abs. 6 ASVG erlassenen Richtlinien bzw. die Einsichtnahme in diese Richtlinien begehrt.Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2014, 2013/08/0029, betraf grundsätzlich einen Antrag auf Ausfolgung von
Paragraph 84, Absatz 6, ASVG erlassenen Richtlinien und Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz. Im Zusammenhang mit der auch gerügten Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG hielt der VwGH fest, dass es nicht zutreffe, dass der Beschwerdeführer unstrittig Parteistellung im „Verfahren auf Gewährung von Unterstützungsleistungen" gehabt habe, vielmehr offenbar sowohl die PVA als auch der Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen seien, dass die Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 84, Absatz 6, ASVG nicht in einem rechtsförmlichen Verfahren mittels Bescheids erfolge (so auch Neumayr in SV-Komm Paragraph 84, Rz 21); dementsprechend habe der Beschwerdeführer keinen Antrag nach Paragraph 17, AVG auf Einsicht in die Akten eines konkreten Verwaltungsverfahrens gestellt, sondern - davon losgelöst - die Ausfolgung der nach Paragraph 86, Absatz 6, ASVG erlassenen Richtlinien bzw. die Einsichtnahme in diese Richtlinien begehrt. Im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers gleichfalls gerügte Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG, wodurch er nicht nachvollziehen habe können, worauf sich der „abweisende Bescheid auf Zuschussgewährung" stütze, betonte der Verwaltungsgerichtshof zunächst, dass ein solcher Bescheid nicht erlassen worden sei, um sodann – worauf der OGH in seiner Entscheidung vom 27.03.2020 verweist - im Konjunktiv wie folgt festzuhalten: „Sollte aber ein Bescheid über seinen Antrag auf Gewährung einer Leistung aus dem Unterstützungsfonds ergehen, so wäre eine behauptete Verletzung des Parteiengehörs (ebenso wie des Rechts auf Akteneinsicht) in einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid geltend zu machen.“Im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers gleichfalls gerügte Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG, wodurch er nicht nachvollziehen habe können, worauf sich der „abweisende Bescheid auf Zuschussgewährung" stütze, betonte der Verwaltungsgerichtshof zunächst, dass ein solcher Bescheid nicht erlassen worden sei, um sodann – worauf der OGH in seiner Entscheidung vom 27.03.2020 verweist - im Konjunktiv wie folgt festzuhalten: „Sollte aber ein Bescheid über seinen Antrag auf Gewährung einer Leistung aus dem Unterstützungsfonds ergehen, so wäre eine behauptete Verletzung des Parteiengehörs (ebenso wie des Rechts auf Akteneinsicht) in einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid geltend zu machen.“ Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass es sich bei der Gewährung einer einmaligen Leistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds zweifelsfrei zumindest nicht um eine Leistungssache nach § 354 ASVG handelt, eine Bescheidpflicht nach § 367 ASVG sohin jedenfalls nicht besteht. Mangels Vorlage einer Leistungssache sind sohin u.a. auch die §§ 123, 252, 361 Abs.2 ASVG nicht anwendbar.Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass es sich bei der Gewährung einer einmaligen Leistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds zweifelsfrei zumindest nicht um eine Leistungssache nach Paragraph 354, ASVG handelt, eine Bescheidpflicht nach Paragraph 367, ASVG sohin jedenfalls nicht besteht. Mangels Vorlage einer Leistungssache sind sohin u.a. auch die Paragraphen 123, 252, 361, Absatz 2, ASVG nicht anwendbar. II.3.
- Lt. dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular vom 30.08.2024 ist die Tochter der bP die Unterstützungswerberin und wurde der Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds von der bP nur als gesetzliche Vertreterin der Tochter gestellt.römisch zwei.3.
- Lt. dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular vom 30.08.2024 ist die Tochter der bP die Unterstützungswerberin und wurde der Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds von der bP nur als gesetzliche Vertreterin der Tochter gestellt. Nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz im Zusammenhalt mit dem Zustellgesetz ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist (vgl. VwGH vom 27.06.1995, 94/04/0206).Nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz im Zusammenhalt mit dem Zustellgesetz ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist vergleiche VwGH vom 27.06.1995, 94/04/0206). An wen ein Bescheid nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz inhaltlich gerichtet ist, wer sohin „Partei“ des Verfahrens ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung bzw. dem Spruch. Der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde war weder seiner Adressierung nach noch seinem Spruch nach an die Tochter der beschwerdeführenden Partei, sondern vielmehr inhaltlich ausschließlich an die beschwerdeführende Partei selbst gerichtet. (vgl. VwGH vom 20.03.2007, 2003/03/0214). Bescheidadressat im materiellen Sinne war daher die bP. Da die bP jedoch den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds nur als gesetzliche Vertreterin der Tochter gestellt hat, fehlt der für die Entscheidung der belangten Behörde erforderliche Antrag, zumal Leistungen im Zusammenhang mit dem Unterstützungsfonds jedenfalls eines Antrages bedürfen. Fehlt aber ein für eine Entscheidung notwendiger Antrag, ist eine behördliche Zuständigkeit zu einer Entscheidung über den vermeintlichen „Antrag" in Bescheidform nicht gegeben. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist daher bereits aus diesem Grunde zu beheben (vgl. VwGH vom 09.10.2014, 2013/05/0014). Davon abgesehen, ist aber überdies festzuhalten, dass auch ein Antrag der bP auf Absprache betreffend die Gewährung einer Leistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds in Form eines Bescheides nicht vorgelegen hat.An wen ein Bescheid nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz inhaltlich gerichtet ist, wer sohin „Partei“ des Verfahrens ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung bzw. dem Spruch. Der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde war weder seiner Adressierung nach noch seinem Spruch nach an die Tochter der beschwerdeführenden Partei, sondern vielmehr inhaltlich ausschließlich an die beschwerdeführende Partei selbst gerichtet. vergleiche VwGH vom 20.03.2007, 2003/03/0214). Bescheidadressat im materiellen Sinne war daher die bP. Da die bP jedoch den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds nur als gesetzliche Vertreterin der Tochter gestellt hat, fehlt der für die Entscheidung der belangten Behörde erforderliche Antrag, zumal Leistungen im Zusammenhang mit dem Unterstützungsfonds jedenfalls eines Antrages bedürfen. Fehlt aber ein für eine Entscheidung notwendiger Antrag, ist eine behördliche Zuständigkeit zu einer Entscheidung über den vermeintlichen „Antrag" in Bescheidform nicht gegeben. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist daher bereits aus diesem Grunde zu beheben vergleiche VwGH vom 09.10.2014, 2013/05/0014). Davon abgesehen, ist aber überdies festzuhalten, dass auch ein Antrag der bP auf Absprache betreffend die Gewährung einer Leistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds in Form eines Bescheides nicht vorgelegen hat. Im Hinblick auf die bereits aufgrund des oben dargelegten Mangels im Zusammenhang mit dem Bescheidadressaten vorzunehmende Aufhebung erübrigt sich eine Absprache, ob es sich bei der Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds
§ 84ASVG um eine – wie in der zitierten Entscheidung des OGH vom 27.03.2020, 10 Ob
S 25/20d ausgeführt – Verwaltungssache iSd § 355 ASVG handelt.Im Hinblick auf die bereits aufgrund des oben dargelegten Mangels im Zusammenhang mit dem Bescheidadressaten vorzunehmende Aufhebung erübrigt sich eine Absprache, ob es sich bei der Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds
Paragraph 84, ASVG um eine – wie in der zitierten Entscheidung des OGH vom 27.03.2020, 10 ObS 25/20d ausgeführt – Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG handelt. II.3.
- Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der monierten Bekanntgabe der Richtlinien aus dem Unterstützungsfonds der Pensionsversicherungsanstalt bzw. iZm dem Auskunftspflichtgesetz erhobene (Säumnis)Beschwerde bzw. aufgeworfene Frage gesondert im Verfahren W137 2306286-2 einer Erledigung zugeführt werden wird.römisch zwei.3.
- Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der monierten Bekanntgabe der Richtlinien aus dem Unterstützungsfonds der Pensionsversicherungsanstalt bzw. iZm dem Auskunftspflichtgesetz erhobene (Säumnis)Beschwerde bzw. aufgeworfene Frage gesondert im Verfahren W137 2306286-2 einer Erledigung zugeführt werden wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zur gegenständlich relevanten Rechtsfrage des materiellen Bescheidadressaten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zur gegenständlich relevanten Rechtsfrage des materiellen Bescheidadressaten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte vielmehr bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden zudem keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte vielmehr bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden zudem keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Gegenständlich steht überdies bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen konnte.Gegenständlich steht überdies bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2307035.1.00