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{'item': 'L503 2297412-1'}

Obsah (13)Art 133§ 124b§ 6§ 28§ 58§ 17Art 130§ 67§ 68§ 3§ 41§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlL503 2297412-1 Spruch, L503 2297412-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) vom 25.7.2024 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin, die XXXX (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die mit Beitragsabrechnung vom 2.4.2024 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.706,76 an die ÖGK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 33, 34, 35 Abs 1, 44 Abs 1, 49 Abs 1 und 2, 54 Abs 1, 58 Abs 1 und 2, 59 Abs 1, 410 Abs 1 und 539a ASVG sowie die §§ 68 Abs 5 EStG, 124b Z 350 lit a EStG und 124b Z 408 EStG ausgesprochen und nehme Bezug auf den Prüfbericht vom 2.4.2024, welcher einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheids bilden würde.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) vom 25.7.2024 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin, die römisch 40 (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die mit Beitragsabrechnung vom 2.4.2024 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.706,76 an die ÖGK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 33, 34, 35, Absatz eins, 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2, 54 Absatz eins, 58, Absatz eins und 2, 59 Absatz eins, 410, Absatz eins und 539 a ASVG sowie die Paragraphen 68, Absatz 5, EStG, 124b Ziffer 350, Litera a, EStG und 124b Ziffer 408, EStG ausgesprochen und nehme Bezug auf den Prüfbericht vom 2.4.2024, welcher einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheids bilden würde. Begründend wurde ausgeführt, die BF sei im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg zu FN XXXX eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter der BF sei die XXXX . Kommanditist sei Herr XXXX . Die XXXX sei im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg zu FN XXXX eingetragen. Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX mit einem Anteil von 25 % sei Herr XXXX . Weitere Gesellschafter der XXXX seien Frau XXXX (Anteil: 25 %), Herr XXXX (Anteil: 20 %), Herr XXXX , MA (Anteil: 20 %) und Herr XXXX (Anteil: 10%).Begründend wurde ausgeführt, die BF sei im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg zu FN römisch 40 eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter der BF sei die römisch 40 . Kommanditist sei Herr römisch 40 . Die römisch 40 sei im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg zu FN römisch 40 eingetragen. Geschäftsführer und Gesellschafter der römisch 40 mit einem Anteil von 25 % sei Herr römisch 40 . Weitere Gesellschafter der römisch 40 seien Frau römisch 40 (Anteil: 25 %), Herr römisch 40 (Anteil: 20 %), Herr römisch 40 , MA (Anteil: 20 %) und Herr römisch 40 (Anteil: 10%). Bei den steuerfrei ausbezahlten Coronaprämien hätten sich im Rahmen der GPLB in den Jahren 2020 und 2021 Differenzen ergeben. Abgesehen von den Arbeitnehmern XXXX (Gattin des Firmeninhabers, Büroangestellte) und XXXX (Sohn des Firmeninhabers, Arbeiter) hätten die Arbeitnehmer Coronaprämien zwischen EUR 500,00 und EUR 1.000,00 erhalten. Als die wichtigsten Erschwerungsumstände seien „Arbeiten mit Schutzmaske, erhöhte Stressbelastung“ angegeben worden. An die Arbeitnehmerin XXXX (Beschäftigungsausmaß 25 Wochenstunden) sei in den Jahren 2020 und 2021 eine Coronaprämie in Höhe von EUR 3.000,00 ausbezahlt und als wichtigste Erschwerungsum stände „Arbeit unter erhöhter Ansteckungsgefahr aufgrund direkten Kundenkontakts, erhöhte Stressbelastung etc.“ angegeben worden. Herr XXXX (Beschäftigungsausmaß 15 Wochenstunden) habe eine Coronaprämie von ebenfalls EUR 3.000,00 in den Jahren 2020 und 2021 erhalten, wobei als die wichtigsten Erschwerungsumstände wiederum „Arbeit unter erhöhter Ansteckungsgefahr aufgrund direkten Kundenkontakts, erhöhte Stressbelastung etc.“ angegeben worden seien. Die BF betreibe eine Möbeltischlerei; ein Verkauf an Privatkunden erfolge nicht (It. Homepage: „Lieferung ausschließlich B2B“).Bei den steuerfrei ausbezahlten Coronaprämien hätten sich im Rahmen der GPLB in den Jahren 2020 und 2021 Differenzen ergeben. Abgesehen von den Arbeitnehmern römisch 40 (Gattin des Firmeninhabers, Büroangestellte) und römisch 40 (Sohn des Firmeninhabers, Arbeiter) hätten die Arbeitnehmer Coronaprämien zwischen EUR 500,00 und EUR 1.000,00 erhalten. Als die wichtigsten Erschwerungsumstände seien „Arbeiten mit Schutzmaske, erhöhte Stressbelastung“ angegeben worden. An die Arbeitnehmerin römisch 40 (Beschäftigungsausmaß 25 Wochenstunden) sei in den Jahren 2020 und 2021 eine Coronaprämie in Höhe von EUR 3.000,00 ausbezahlt und als wichtigste Erschwerungsum stände „Arbeit unter erhöhter Ansteckungsgefahr aufgrund direkten Kundenkontakts, erhöhte Stressbelastung etc.“ angegeben worden. Herr römisch 40 (Beschäftigungsausmaß 15 Wochenstunden) habe eine Coronaprämie von ebenfalls EUR 3.000,00 in den Jahren 2020 und 2021 erhalten, wobei als die wichtigsten Erschwerungsumstände wiederum „Arbeit unter erhöhter Ansteckungsgefahr aufgrund direkten Kundenkontakts, erhöhte Stressbelastung etc.“ angegeben worden seien. Die BF betreibe eine Möbeltischlerei; ein Verkauf an Privatkunden erfolge nicht (römisch eins t. Homepage: „Lieferung ausschließlich B2B“). Weitere Differenzen hätten sich in Bezug auf eine im Jahr 2022 ausbezahlte Teuerungsprämie an die Dienstnehmerin XXXX (Gattin des Firmeninhabers, Büroangestellte) ergeben. Laut den vorgelegten Unterlagen sei an die Mitarbeiter im Jahr 2022 eine Teuerungsprämie in Höhe von maximal EUR 2.000,00 steuerfrei ausbezahlt worden. Der einzigen Angestellten, XXXX , sei eine Prämie in Höhe von EUR 3.000,00 gewährt worden.Weitere Differenzen hätten sich in Bezug auf eine im Jahr 2022 ausbezahlte Teuerungsprämie an die Dienstnehmerin römisch 40 (Gattin des Firmeninhabers, Büroangestellte) ergeben. Laut den vorgelegten Unterlagen sei an die Mitarbeiter im Jahr 2022 eine Teuerungsprämie in Höhe von maximal EUR 2.000,00 steuerfrei ausbezahlt worden. Der einzigen Angestellten, römisch 40 , sei eine Prämie in Höhe von EUR 3.000,00 gewährt worden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies die ÖGK – nach Darstellung der Rechtsgrundlagen – nochmals darauf hin, dass abgesehen von den Dienstnehmern XXXX (Gattin des Firmeninhabers, Büroangestellte) und XXXX (Sohn des Firmeninhabers, Arbeiter), die Dienstnehmer Coronaprämien zwischen EUR 500,00 und EUR 1.000,00 erhalten hätten. Die Familienmitglieder XXXX und XXXX hätten in den Jahren 2020 und 2021 hingegen Coronaprämien von je EUR 3.000,00 erhalten. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besage, dass der Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen einzelnen Arbeitnehmer aus willkürlichen Gründen schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer behandeln dürfe. Das bedeute, dass eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliege, wenn ein Dienstnehmer willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter behandelt wird als die Mehrheit der übrigen Dienstnehmer mit vollkommen gleichen Voraussetzungen. Eine sachliche Rechtfertigung, wieso nur die Familienmitglieder XXXX und XXXX Coronaprämien in voller Höhe erhalten haben, sei von der BF nicht abgegeben worden. Die Begründung der Gewährung der Coronaprämie mit „Arbeit unter erhöhter Ansteckungsgefahr aufgrund direkten Kundenkontakts“ und „erhöhte Stressbelastung“ seien nicht geeignet, eine außergewöhnliche Leistung im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation herzustellen, da dies wohl nicht nur für die eben genannten Dienstnehmer im Betrieb der BF gegolten habe. Auch den anderen Dienstnehmern der BF sei die Coronaprämie ausbezahlt worden und hätten somit auch diese nach Ansicht der BF im Zuge der Pandemie außergewöhnliche Leistungen erbracht. Ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber keine zu hohen Anforderungen an die Auszahlung der Coronaprämie gestellt habe, dürfe im Fall der Auszahlung der Coronaprämie dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Ungleichbehandlung von Dienstnehmern in einem Betrieb hinnehmen habe wollen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies die ÖGK – nach Darstellung der Rechtsgrundlagen – nochmals darauf hin, dass abgesehen von den Dienstnehmern römisch 40 (Gattin des Firmeninhabers, Büroangestellte) und römisch 40 (Sohn des Firmeninhabers, Arbeiter), die Dienstnehmer Coronaprämien zwischen EUR 500,00 und EUR 1.000,00 erhalten hätten. Die Familienmitglieder römisch 40 und römisch 40 hätten in den Jahren 2020 und 2021 hingegen Coronaprämien von je EUR 3.000,00 erhalten. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besage, dass der Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen einzelnen Arbeitnehmer aus willkürlichen Gründen schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer behandeln dürfe. Das bedeute, dass eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliege, wenn ein Dienstnehmer willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter behandelt wird als die Mehrheit der übrigen Dienstnehmer mit vollkommen gleichen Voraussetzungen. Eine sachliche Rechtfertigung, wieso nur die Familienmitglieder römisch 40 und römisch 40 Coronaprämien in voller Höhe erhalten haben, sei von der BF nicht abgegeben worden. Die Begründung der Gewährung der Coronaprämie mit „Arbeit unter erhöhter Ansteckungsgefahr aufgrund direkten Kundenkontakts“ und „erhöhte Stressbelastung“ seien nicht geeignet, eine außergewöhnliche Leistung im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation herzustellen, da dies wohl nicht nur für die eben genannten Dienstnehmer im Betrieb der BF gegolten habe. Auch den anderen Dienstnehmern der BF sei die Coronaprämie ausbezahlt worden und hätten somit auch diese nach Ansicht der BF im Zuge der Pandemie außergewöhnliche Leistungen erbracht. Ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber keine zu hohen Anforderungen an die Auszahlung der Coronaprämie gestellt habe, dürfe im Fall der Auszahlung der Coronaprämie dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Ungleichbehandlung von Dienstnehmern in einem Betrieb hinnehmen habe wollen. Konkret erwecke das Naheverhältnis zur Geschäftsführung, als Gattin und Sohn des Geschäftsführers (bzw. als anteilsmäßige Gesellschafter der GmbH), den Eindruck, dass die volle Coronaprämie in Höhe von EUR 3.000,00 nur aufgrund der familiären Bindung ausbezahlt wurde und somit eine Willkür betreffend die Gewährung der Coronaprämie seitens der BF vorliegt, welche dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche. Zudem sei anzumerken, dass für die Dienstnehmer XXXX als einzige der Angestellten der BF ab Juni 2020 Kurzarbeit beantragt und abgerechnet worden sei. Daraus könne geschlossen werden, dass auf die Tätigkeit der genannten Mitarbeiter, welche auch vor der Kurzarbeit bereits in Teilzeit gearbeitet hätten (25 bzw. 15 Wochenstunden), im bestimmten Ausmaß verzichtet werden habe können.Konkret erwecke das Naheverhältnis zur Geschäftsführung, als Gattin und Sohn des Geschäftsführers (bzw. als anteilsmäßige Gesellschafter der GmbH), den Eindruck, dass die volle Coronaprämie in Höhe von EUR 3.000,00 nur aufgrund der familiären Bindung ausbezahlt wurde und somit eine Willkür betreffend die Gewährung der Coronaprämie seitens der BF vorliegt, welche dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche. Zudem sei anzumerken, dass für die Dienstnehmer römisch 40 als einzige der Angestellten der BF ab Juni 2020 Kurzarbeit beantragt und abgerechnet worden sei. Daraus könne geschlossen werden, dass auf die Tätigkeit der genannten Mitarbeiter, welche auch vor der Kurzarbeit bereits in Teilzeit gearbeitet hätten (25 bzw. 15 Wochenstunden), im bestimmten Ausmaß verzichtet werden habe können. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen werde davon ausgegangen, dass für Coronaprämien in Höhe von EUR 1.000,00 in den Jahren 2020 und 2021 an die Mitarbeiter XXXX und XXXX die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 124b Z 350 EStG iVm § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG vorliegen. Die zusätzlichen Zahlungen in Höhe von je EUR 2.000,00 jährlich an die beiden Mitarbeiter würden hingegen steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn darstellen.Aufgrund der vorgelegten Unterlagen werde davon ausgegangen, dass für Coronaprämien in Höhe von EUR 1.000,00 in den Jahren 2020 und 2021 an die Mitarbeiter römisch 40 und römisch 40 die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach Paragraph 124 b, Ziffer 350, EStG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30, ASVG vorliegen. Die zusätzlichen Zahlungen in Höhe von je EUR 2.000,00 jährlich an die beiden Mitarbeiter würden hingegen steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn darstellen. Was die Teuerungsprämie anbelangt, so folge aus den – näher genannten - Gesetzestestimmungen, dass für die Auszahlung von bis zu EUR 2.000,00 Teuerungsprämie keine weiteren Voraussetzungen bestehen würden, außer dass es sich um eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Teuerung handeln müsse, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Bis zu EUR 2.000,00 könne die Teuerungsprämie somit aus steuerrechtlicher Sicht auch einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden. Für die darüberhinausgehende zusätzliche Zahlung von EUR 1.000,00 sei die Steuerfreiheit jedoch davon abhängig, dass die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG erfolgt. Werde die Teuerungsprämie nicht allen Arbeitnehmern, sondern nur bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt, müssten die herangezogenen Kriterien objektiv nachvollziehbar sein; die Gruppenmerkmale müssten betriebsbezogen sein. Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - könne nicht zur Steuerbefreiung führen. Augenscheinlich sei im konkreten Fall eine Gruppendifferenzierung in Arbeiter und Angestellte vorgenommen worden. Die Zahlung der Teuerungsprämie nur an Angestellte sei sachlich aber nicht begründet, da der Zweck der Teuerungsprämie die Entlastung der Arbeitnehmer aufgrund der gestiegenen Preise sei. Dass Angestellte in größerem Ausmaß von den gestiegenen Preisen betroffen sind als Arbeiter, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der sachlich nicht begründbaren Gruppendifferenzierung würden

§ 124bZ 408 lit. a ESt

G iVm § 68 Abs 5 EStG iVm § 49 Abs 3 Z 30 ASVG die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nicht vorliegen und stelle die (zusätzliche) Zahlung in Höhe von EUR 1.000,00 an die Mitarbeiterin XXXX steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.Was die Teuerungsprämie anbelangt, so folge aus den – näher genannten - Gesetzestestimmungen, dass für die Auszahlung von bis zu EUR 2.000,00 Teuerungsprämie keine weiteren Voraussetzungen bestehen würden, außer dass es sich um eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Teuerung handeln müsse, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Bis zu EUR 2.000,00 könne die Teuerungsprämie somit aus steuerrechtlicher Sicht auch einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden. Für die darüberhinausgehende zusätzliche Zahlung von EUR 1.000,00 sei die Steuerfreiheit jedoch davon abhängig, dass die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift iSd Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 EStG erfolgt. Werde die Teuerungsprämie nicht allen Arbeitnehmern, sondern nur bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt, müssten die herangezogenen Kriterien objektiv nachvollziehbar sein; die Gruppenmerkmale müssten betriebsbezogen sein. Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - könne nicht zur Steuerbefreiung führen. Augenscheinlich sei im konkreten Fall eine Gruppendifferenzierung in Arbeiter und Angestellte vorgenommen worden. Die Zahlung der Teuerungsprämie nur an Angestellte sei sachlich aber nicht begründet, da der Zweck der Teuerungsprämie die Entlastung der Arbeitnehmer aufgrund der gestiegenen Preise sei. Dass Angestellte in größerem Ausmaß von den gestiegenen Preisen betroffen sind als Arbeiter, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der sachlich nicht begründbaren Gruppendifferenzierung würden

Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a, EStG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 5, EStG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30, ASVG die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nicht vorliegen und stelle die (zusätzliche) Zahlung in Höhe von EUR 1.000,00 an die Mitarbeiterin römisch 40 steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Schließlich wurde – nach Darstellung der (steuerrechtlichen) Judikatur zu sog. „verdeckten Gewinnausschüttungen“ – nochmals darauf hingewiesen, dass die XXXX Kommanditistin der XXXX (der BF, Anmerkung des BVwG) sei. Frau XXXX sei mit einem Anteil von 25 % Gesellschafterin der XXXX . Herr XXXX sei mit einem Anteil von 20 % an der XXXX beteiligt. Gegenständlich seien daher sowohl XXXX als auch XXXX mittelbar an der XXXX (der BF) beteiligt. Bei der der Auszahlung der Coronaprämie wie auch der Auszahlung der Teuerungsprämie handle es sich um Zuwendungen, welche außerhalb der gesellschafsrechtlichen Gewinnverteilung gelegen seien. Offensichtlich sei die volle Coronaprämie iHv EUR 3.000,00 nur den im Betrieb tätigen Gesellschaftern zugekommen. Anderen Personen, die keine Gesellschafter sind, sei diese Begünstigung nicht im vollen Ausmaß gewährt worden. Auch sei die Teuerungsprämie iHv EUR 3.000,00 nur an die Gesellschafterin und Ehefrau des Geschäftsführers in diesem Umfang gewährt worden. Auch hier sei die Begünstigung nur einer Person zu Gute gekommen, die Gesellschafterin sei. Die vorliegende Fallkonstellation halte daher einem Fremdvergleich nicht stand. Bei der ausbezahlten Coronaprämien iHv je EUR 2.000,00 jährlich an die beiden Gesellschafter und Mitarbeiter XXXX und XXXX sowie bei der ausbezahlten Teuerungsprämie iHv EUR 1.000,00 an die Gesellschafterin XXXX handle es sich daher zudem um verdeckte Gewinnausschüttungen.Schließlich wurde – nach Darstellung der (steuerrechtlichen) Judikatur zu sog. „verdeckten Gewinnausschüttungen“ – nochmals darauf hingewiesen, dass die römisch 40 Kommanditistin der römisch 40 (der BF, Anmerkung des BVwG) sei. Frau römisch 40 sei mit einem Anteil von 25 % Gesellschafterin der römisch 40 . Herr römisch 40 sei mit einem Anteil von 20 % an der römisch 40 beteiligt. Gegenständlich seien daher sowohl römisch 40 als auch römisch 40 mittelbar an der römisch 40 (der BF) beteiligt. Bei der der Auszahlung der Coronaprämie wie auch der Auszahlung der Teuerungsprämie handle es sich um Zuwendungen, welche außerhalb der gesellschafsrechtlichen Gewinnverteilung gelegen seien. Offensichtlich sei die volle Coronaprämie iHv EUR 3.000,00 nur den im Betrieb tätigen Gesellschaftern zugekommen. Anderen Personen, die keine Gesellschafter sind, sei diese Begünstigung nicht im vollen Ausmaß gewährt worden. Auch sei die Teuerungsprämie iHv EUR 3.000,00 nur an die Gesellschafterin und Ehefrau des Geschäftsführers in diesem Umfang gewährt worden. Auch hier sei die Begünstigung nur einer Person zu Gute gekommen, die Gesellschafterin sei. Die vorliegende Fallkonstellation halte daher einem Fremdvergleich nicht stand. Bei der ausbezahlten Coronaprämien iHv je EUR 2.000,00 jährlich an die beiden Gesellschafter und Mitarbeiter römisch 40 und römisch 40 sowie bei der ausbezahlten Teuerungsprämie iHv EUR 1.000,00 an die Gesellschafterin römisch 40 handle es sich daher zudem um verdeckte Gewinnausschüttungen.

  1. Mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 1.8.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 25.7.
  2. Darin wurde ausgeführt, nicht alle Mitarbeiter hätten in den Jahren 2020 und 2021 eine Coronaprämie erhalten. Die Voraussetzung einer außergewöhnlichen Leistung sei im Gesetz nicht zu finden, wenngleich die Gesetzesmaterialen Derartiges anführen. Schon die Bereitschaft an sich, während der Pandemie zu arbeiten, sei jedenfalls als außergewöhnliche Leistung anzusehen. Was die Dienstnehmer der BF anbelange, so habe während der Pandemie ein Kontakt zur Außenwelt nur in Einzelfällen stattgefunden. Möglichst alle Kontakte zur Außenwelt seien über den Standort XXXX mit den Mitarbeitern XXXX , XXXX und den Geschäftsführer XXXX abgewickelt worden. Wenngleich nach dem Gesetz keine sachliche Begründung für die Gewährung unterschiedlich hoher Coronaprämien gefordert werde, so liege ein solcher im Fall der BF vor. Einzig XXXX und XXXX seien in XXXX für die Kontakte nach außen zuständig und daher coronabedingt einem erhöhten Stress- und Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Was die Teuerungsprämie für XXXX anbelangt, so wurde darauf hingewiesen, dass diese die einzige Angestellte der BF sei und in diesem Sinne die Bildung einer entsprechenden Gruppe im Sinne von § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG zulässig sei. Der Grund für die erhöhte Teuerungsprämie an XXXX bestehe darin, dass diese aufgrund familiärer Betreuungspflichten die gestiegenen Preise nicht mit Erhöhung von Arbeitszeit oder Überstunden habe ausgleichen können und dadurch besonders von der allgemeinen Teuerung betroffen gewesen sei. Zur Argumentation der ÖGK hinsichtlich einer verdeckten Gewinnausschüttung führte die BF insbesondere aus, dass verdeckte Gewinnausschüttungen an nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht sozialversicherungspflichtig seien. Abschließend wurde beantragt, die bezahlten Coronaprämien in Höhe von gesamt EUR 8.000,00 an die Mitarbeiter XXXX und XXXX als beitragsfreie Prämie nach § 49 Abs 3 Z 30 ASVG in Zusammenhang mit § 124b Z 350 lit a EStG zu behandeln und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu streichen; weiters wurde beantragt, die bezahlte Teuerungsprämie in Höhe von EUR 1.000,00 an XXXX als beitragsfreie Prämie nach § 49 Abs 3 Z 30 ASVG in Zusammenhang mit § 124b Z 408 lit a EStG zu behandeln und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu streichen.
  3. Mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 1.8.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 25.7.
  4. Darin wurde ausgeführt, nicht alle Mitarbeiter hätten in den Jahren 2020 und 2021 eine Coronaprämie erhalten. Die Voraussetzung einer außergewöhnlichen Leistung sei im Gesetz nicht zu finden, wenngleich die Gesetzesmaterialen Derartiges anführen. Schon die Bereitschaft an sich, während der Pandemie zu arbeiten, sei jedenfalls als außergewöhnliche Leistung anzusehen. Was die Dienstnehmer der BF anbelange, so habe während der Pandemie ein Kontakt zur Außenwelt nur in Einzelfällen stattgefunden. Möglichst alle Kontakte zur Außenwelt seien über den Standort römisch 40 mit den Mitarbeitern römisch 40 , römisch 40 und den Geschäftsführer römisch 40 abgewickelt worden. Wenngleich nach dem Gesetz keine sachliche Begründung für die Gewährung unterschiedlich hoher Coronaprämien gefordert werde, so liege ein solcher im Fall der BF vor. Einzig römisch 40 und römisch 40 seien in römisch 40 für die Kontakte nach außen zuständig und daher coronabedingt einem erhöhten Stress- und Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Was die Teuerungsprämie für römisch 40 anbelangt, so wurde darauf hingewiesen, dass diese die einzige Angestellte der BF sei und in diesem Sinne die Bildung einer entsprechenden Gruppe im Sinne von Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 EStG zulässig sei. Der Grund für die erhöhte Teuerungsprämie an römisch 40 bestehe darin, dass diese aufgrund familiärer Betreuungspflichten die gestiegenen Preise nicht mit Erhöhung von Arbeitszeit oder Überstunden habe ausgleichen können und dadurch besonders von der allgemeinen Teuerung betroffen gewesen sei. Zur Argumentation der ÖGK hinsichtlich einer verdeckten Gewinnausschüttung führte die BF insbesondere aus, dass verdeckte Gewinnausschüttungen an nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht sozialversicherungspflichtig seien. Abschließend wurde beantragt, die bezahlten Coronaprämien in Höhe von gesamt EUR 8.000,00 an die Mitarbeiter römisch 40 und römisch 40 als beitragsfreie Prämie nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30, ASVG in Zusammenhang mit Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a, EStG zu behandeln und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu streichen; weiters wurde beantragt, die bezahlte Teuerungsprämie in Höhe von EUR 1.000,00 an römisch 40 als beitragsfreie Prämie nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30, ASVG in Zusammenhang mit Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a, EStG zu behandeln und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu streichen.
  5. Am 13.8.2024 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde verwies die ÖGK auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Ergänzend wurde nochmals betont, dass der Gesetzgeber zwar keine zu hohen Anforderungen an die Auszahlungen der Coronaprämie gestellt habe, es dürfe dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er die Ungleichbehandlung von Dienstnehmern in einem Betrieb hinnehmen habe wollen. Zudem sei seitens der BF kein Verkauf an Privatkunden erfolgt. Was die Teuerungsprämie und die damit von der BF ins Treffen geführten familiären Betreuungspflichten von Frau XXXX anbelangt, so sei anzumerken, dass die drei Söhne von Frau XXXX allesamt erwachsen und (un)selbständig erwerbstätig seien.
  6. Am 13.8.2024 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde verwies die ÖGK auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Ergänzend wurde nochmals betont, dass der Gesetzgeber zwar keine zu hohen Anforderungen an die Auszahlungen der Coronaprämie gestellt habe, es dürfe dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er die Ungleichbehandlung von Dienstnehmern in einem Betrieb hinnehmen habe wollen. Zudem sei seitens der BF kein Verkauf an Privatkunden erfolgt. Was die Teuerungsprämie und die damit von der BF ins Treffen geführten familiären Betreuungspflichten von Frau römisch 40 anbelangt, so sei anzumerken, dass die drei Söhne von Frau römisch 40 allesamt erwachsen und (un)selbständig erwerbstätig seien. Schließlich wies die ÖGK darauf hin, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt das dortige Verfahren vor dem BFG bereits anhängig sei.
  7. Mit Schreiben vom 11.2.2025 teilte die ÖGK dem BVwG auf Ersuchen mit, dass das Rechtsmittelverfahren beim BFG hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Corona- bzw. Teuerungsprämien abgeschlossen sei und übermittelte das Erkenntnis des BFG vom 29.10.2024, Zl. XXXX . Demnach wurde – im Wege von Stattgaben der Beschwerden der BF - die Haftungsbescheide Lohnsteuer, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2020, 2021 und 2022 aufgehoben.
  8. Mit Schreiben vom 11.2.2025 teilte die ÖGK dem BVwG auf Ersuchen mit, dass das Rechtsmittelverfahren beim BFG hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Corona- bzw. Teuerungsprämien abgeschlossen sei und übermittelte das Erkenntnis des BFG vom 29.10.2024, Zl. römisch 40 . Demnach wurde – im Wege von Stattgaben der Beschwerden der BF - die Haftungsbescheide Lohnsteuer, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2020, 2021 und 2022 aufgehoben.
  9. Mit Schreiben vom 20.2.2025 teilte das BFG dem BVwG auf Ersuchen mit, dass gegen das Erkenntnis des BFG vom 29.10.2024 weder Beschwerde an den VfGH, noch Revision an den VwGH erhoben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die BF, eine GmbH & Co KG, zahlte in den Jahren 2020 und 2021 Coronaprämien aus, wobei die Arbeitnehmer XXXX (Gattin des Kommanditisten und zu 25% an der Komplementär-GmbH beteiligt, Beschäftigungsausmaß 25 Wochenstunden) und XXXX (Sohn des Kommanditisten und zu 20% an der Komplementär-GmbH beteiligt, Beschäftigungsausmaß 15 Wochenstunden) pro Jahr je EUR 3.000,00 erhielten, während hingegen die übrigen Arbeitnehmer der BF Coronaprämien (nur) zwischen EUR 500,00 und 1.000,00 erhielten. Weiters wurden im Jahr 2022 den Dienstnehmern Teuerungsprämien in Höhe bis zu EUR 1.000,00 gewährt, während hingegen XXXX eine Teuerungsprämie in Höhe von EUR 3.000,00 und (was hier aber nicht verfahrensgegenständlich ist) XXXX eine Teuerungsprämie in Höhe von EUR 2.000,00 erhielt.1.
  12. Die BF, eine GmbH & Co KG, zahlte in den Jahren 2020 und 2021 Coronaprämien aus, wobei die Arbeitnehmer römisch 40 (Gattin des Kommanditisten und zu 25% an der Komplementär-GmbH beteiligt, Beschäftigungsausmaß 25 Wochenstunden) und römisch 40 (Sohn des Kommanditisten und zu 20% an der Komplementär-GmbH beteiligt, Beschäftigungsausmaß 15 Wochenstunden) pro Jahr je EUR 3.000,00 erhielten, während hingegen die übrigen Arbeitnehmer der BF Coronaprämien (nur) zwischen EUR 500,00 und 1.000,00 erhielten. Weiters wurden im Jahr 2022 den Dienstnehmern Teuerungsprämien in Höhe bis zu EUR 1.000,00 gewährt, während hingegen römisch 40 eine Teuerungsprämie in Höhe von EUR 3.000,00 und (was hier aber nicht verfahrensgegenständlich ist) römisch 40 eine Teuerungsprämie in Höhe von EUR 2.000,00 erhielt. 1.
  13. Mit Haftungsbescheiden des Finanzamts Österreich vom 28.3.2024 waren jene Teile der an XXXX und XXXX ausbezahlten Coronaprämien, die den Betrag von EUR 1.000,00 überschritten haben, sowie jener Teil der an XXXX ausbezahlten Teuerungsprämie, der den Betrag von EUR 2.000,00 überschritten hat, als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet und (unter anderem) der Lohnsteuerpflicht unterworfen worden.1.
  14. Mit Haftungsbescheiden des Finanzamts Österreich vom 28.3.2024 waren jene Teile der an römisch 40 und römisch 40 ausbezahlten Coronaprämien, die den Betrag von EUR 1.000,00 überschritten haben, sowie jener Teil der an römisch 40 ausbezahlten Teuerungsprämie, der den Betrag von EUR 2.000,00 überschritten hat, als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet und (unter anderem) der Lohnsteuerpflicht unterworfen worden. Mit Erkenntnis vom 29.10.2024, Zl. XXXX , gab das BFG der dagegen von der BF erhobenen Beschwerde statt und hob die Haftungsbescheide Lohnsteuer, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2020, 2021 und 2022 auf. Begründend wurde – nach detailliertem Vergleich der entsprechenden Auszahlungen an sämtliche Dienstnehmer der BF in den relevanten Zeiträumen - insbesondere ausgeführt, die Zahlung jenes Teiles der an XXXX und XXXX ausbezahlten Coronaprämien, der den Betrag von EUR 1.000,00 überschritt, sei tatsächlich (nur) aufgrund der familiären Nahebeziehung erfolgt; dies gelte auch für jenen Teil der an XXXX und XXXX ausbezahlten Teuerungsprämie, der den Betrag von EUR 1.000,00 überschritt. Die BF hätte mit fremden Dritten keine Vereinbarungen über die Auszahlung der Prämien getroffen, insoweit der Betrag von EUR 1.000,00 überschritten wird. Der darüber hinaus gehende Betrag sei nicht als aufgrund des Dienstverhältnisses veranlasst anzusehen, sondern aufgrund der Nahebeziehung von XXXX und XXXX zur BF. Beim darüber hinausgehenden Betrag handle es sich somit um „Zuwendungen aus privaten Gründen“, die „nicht als Arbeitslohn im Sinne des § 47 EStG 1988 angesehen“ werden könnten, sodass insofern auch keine Lohnsteuerpflicht bestehe.Mit Erkenntnis vom 29.10.2024, Zl. römisch 40 , gab das BFG der dagegen von der BF erhobenen Beschwerde statt und hob die Haftungsbescheide Lohnsteuer, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2020, 2021 und 2022 auf. Begründend wurde – nach detailliertem Vergleich der entsprechenden Auszahlungen an sämtliche Dienstnehmer der BF in den relevanten Zeiträumen - insbesondere ausgeführt, die Zahlung jenes Teiles der an römisch 40 und römisch 40 ausbezahlten Coronaprämien, der den Betrag von EUR 1.000,00 überschritt, sei tatsächlich (nur) aufgrund der familiären Nahebeziehung erfolgt; dies gelte auch für jenen Teil der an römisch 40 und römisch 40 ausbezahlten Teuerungsprämie, der den Betrag von EUR 1.000,00 überschritt. Die BF hätte mit fremden Dritten keine Vereinbarungen über die Auszahlung der Prämien getroffen, insoweit der Betrag von EUR 1.000,00 überschritten wird. Der darüber hinaus gehende Betrag sei nicht als aufgrund des Dienstverhältnisses veranlasst anzusehen, sondern aufgrund der Nahebeziehung von römisch 40 und römisch 40 zur BF. Beim darüber hinausgehenden Betrag handle es sich somit um „Zuwendungen aus privaten Gründen“, die „nicht als Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 47, EStG 1988 angesehen“ werden könnten, sodass insofern auch keine Lohnsteuerpflicht bestehe. 1.
  15. In diesem Sinne ist – in Übereinstimmung mit dem BFG, aber auch der ÖGK – festzustellen, dass die an XXXX und XXXX ausbezahlten Corona- und Teuerungsprämien, insoweit sie den Betrag von EUR 1.000,00 übersteigen, nicht fremdüblich waren.1.
  16. In diesem Sinne ist – in Übereinstimmung mit dem BFG, aber auch der ÖGK – festzustellen, dass die an römisch 40 und römisch 40 ausbezahlten Corona- und Teuerungsprämien, insoweit sie den Betrag von EUR 1.000,00 übersteigen, nicht fremdüblich waren. Vielmehr handelte es sich insofern um private Zuwendungen, die nicht durch die Arbeitsleistung von XXXX und XXXX veranlasst waren.Vielmehr handelte es sich insofern um private Zuwendungen, die nicht durch die Arbeitsleistung von römisch 40 und römisch 40 veranlasst waren.
  17. Beweiswürdigung: Die unter Punkt 1.
  18. und 1.
  19. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt sowie dem – seitens der ÖGK dem BVwG übermittelten - Erkenntnis des BFG vom 29.10.2024, Zl. XXXX .Die unter Punkt 1.
  20. und 1.
  21. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt sowie dem – seitens der ÖGK dem BVwG übermittelten - Erkenntnis des BFG vom 29.10.2024, Zl. römisch 40 . Die getroffene Feststellung, dass die an XXXX und XXXX ausbezahlten Corona- und Teuerungsprämien, insoweit sie den Betrag von EUR 1.000,00 übersteigen, nicht fremdüblich waren und dass es sich somit um private Zuwendungen handelte, die nicht durch die Arbeitsleistung von XXXX und XXXX veranlasst waren, beruht auf der diesbezüglich nachvollziehbaren Beweiswürdigung der ÖGK, von der das BVwG nicht abgeht (vgl. etwa die ÖGK im bekämpften Bescheid, S. 12: „… erweckt das Naheverhältnis zur Geschäftsführung, als Gattin und Sohn des Geschäftsführers bzw. als anteilsmäßige Gesellschafter der GmbH, den Eindruck, dass die volle Coronaprämie in Höhe von EUR € 3.000,00 nur aufgrund der familiären Bindung ausbezahlt wurde und somit eine Willkür betreffend die Gewährung der Coronaprämie seitens des Dienstgebers vorliegt“), und insbesondere dem Erkenntnis des BFG vom 29.10.2024, Zl. XXXX . Lediglich was die Höhe der Fremdüblichkeit der Frau XXXX gewährten Teuerungsprämie anbelangt, so sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die ÖGK – basierend auf dem Prüfbericht – von einem Betrag in Höhe von EUR 2.000,00 ausging, wobei hierzu angemerkt wurde, dass die BF eine Prämie in dieser Höhe eben auch an die (gemeint: „fremden“) Mitarbeiter ausbezahlt habe. Tatsächlich hat allerdings nur ein einziger, weiterer Mitarbeiter eine Teuerungsprämie in Höhe von EUR 2.000,00 erhalten, und zwar das Familienmitglied XXXX , während hingegen die „fremden“ Mitarbeiter Teuerungsprämien im Umfang von maximal EUR 1.000,00 erhalten haben, sodass – in Übereinstimmung mit dem BFG – konkret dieser Betrag als die Grenze für die Fremdüblichkeit anzusehen ist. Auf die gegenständliche rechtliche Beurteilung hat dieser Umstand jedoch keinen Einfluss.Die getroffene Feststellung, dass die an römisch 40 und römisch 40 ausbezahlten Corona- und Teuerungsprämien, insoweit sie den Betrag von EUR 1.000,00 übersteigen, nicht fremdüblich waren und dass es sich somit um private Zuwendungen handelte, die nicht durch die Arbeitsleistung von römisch 40 und römisch 40 veranlasst waren, beruht auf der diesbezüglich nachvollziehbaren Beweiswürdigung der ÖGK, von der das BVwG nicht abgeht vergleiche etwa die ÖGK im bekämpften Bescheid, S. 12: „… erweckt das Naheverhältnis zur Geschäftsführung, als Gattin und Sohn des Geschäftsführers bzw. als anteilsmäßige Gesellschafter der GmbH, den Eindruck, dass die volle Coronaprämie in Höhe von EUR € 3.000,00 nur aufgrund der familiären Bindung ausbezahlt wurde und somit eine Willkür betreffend die Gewährung der Coronaprämie seitens des Dienstgebers vorliegt“), und insbesondere dem Erkenntnis des BFG vom 29.10.2024, Zl. römisch 40 . Lediglich was die Höhe der Fremdüblichkeit der Frau römisch 40 gewährten Teuerungsprämie anbelangt, so sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die ÖGK – basierend auf dem Prüfbericht – von einem Betrag in Höhe von EUR 2.000,00 ausging, wobei hierzu angemerkt wurde, dass die BF eine Prämie in dieser Höhe eben auch an die (gemeint: „fremden“) Mitarbeiter ausbezahlt habe. Tatsächlich hat allerdings nur ein einziger, weiterer Mitarbeiter eine Teuerungsprämie in Höhe von EUR 2.000,00 erhalten, und zwar das Familienmitglied römisch 40 , während hingegen die „fremden“ Mitarbeiter Teuerungsprämien im Umfang von maximal EUR 1.000,00 erhalten haben, sodass – in Übereinstimmung mit dem BFG – konkret dieser Betrag als die Grenze für die Fremdüblichkeit anzusehen ist. Auf die gegenständliche rechtliche Beurteilung hat dieser Umstand jedoch keinen Einfluss.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  23. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen im EStG: § 124b EStG lautet auszugsweise:Paragraph 124 b, EStG lautet auszugsweise: … 350 a) Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel

§ 67Abs.

2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.350 a) Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel

Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

  1. b)Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
  2. b)Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. … 408
  3. a)Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind – bis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich – bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift

§ 68Abs.

5 Z 1 bis 7 erfolgt.– bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift

Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 erfolgt. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel

§ 67Abs.

2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. …Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel

Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. …

  1. c)Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
  2. c)Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
  3. d)Die Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung

§ 3Abs.

1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige

§ 41Abs.

1 zu veranlagen.d) Die Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige

Paragraph 41, Absatz eins, zu veranlagen. 3.

  1. Rechtliche Grundlagen im ASVG: 3.3.
  2. § 44 ASVG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.
  3. Paragraph 44, ASVG lautet auszugsweise wie folgt: Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt. § 44.

(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
  1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
  2. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; … 3.3.
  3. § 49 ASVG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.
  4. Paragraph 49, ASVG lautet auszugsweise wie folgt: Entgelt. § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. …
(3)Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:
(3)Als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 gelten nicht: …
  1. steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a, steuerfreie Teuerungsprämien nach § 124b Z 408 lit. a und b sowie steuerfreie Mitarbeiterprämien nach § 124b Z 447 EStG 1988;
  2. steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a,, steuerfreie Teuerungsprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a und b sowie steuerfreie Mitarbeiterprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 447, EStG 1988; … 3.3.
  3. § 539a ASVG lautet auszugweise:3.3.
  4. Paragraph 539 a, ASVG lautet auszugweise: § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. …
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. … 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Den getroffenen Feststellungen nach war die Zahlung jenes Teiles der an XXXX und XXXX ausbezahlten Coronaprämien, der den Betrag von EUR 1.000,00 überstieg, sowie die an XXXX ausbezahlte Teuerungsprämie, insoweit sie den Betrag von EUR 1.000,00 überstieg, nicht fremdüblich. Es handelte sich insofern den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nach um private Zuwendungen an Familienmitglieder.Den getroffenen Feststellungen nach war die Zahlung jenes Teiles der an römisch 40 und römisch 40 ausbezahlten Coronaprämien, der den Betrag von EUR 1.000,00 überstieg, sowie die an römisch 40 ausbezahlte Teuerungsprämie, insoweit sie den Betrag von EUR 1.000,00 überstieg, nicht fremdüblich. Es handelte sich insofern den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nach um private Zuwendungen an Familienmitglieder. Was nun die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts anbelangt, so führte das BFG in seinem Erkenntnis vom 29.10.2024, Zl. XXXX , aus, dass solche Zuwendungen nicht als Arbeitslohn im Sinne des § 47 EStG angesehen werden könnten; es handle es sich um nicht steuerbare Einnahmen (VwGH 24.9.2003, 2000/13/0003). Nicht verkannt wird, dass es sich hierbei um eine steuerrechtliche Rechtsprechung handelt; allerdings gilt dies gleichlautend in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Entgeltbegriffs nach § 49 ASVG: So ist in Fällen der Beschäftigung Familienangehöriger im Zweifel „für die Angemessenheit des Entgelts der Test der Fremdüblichkeit vorzunehmen und [sind] auf diese Weise überhöhte Leistungen (zB zur Erlangung von entsprechend hohen Sozialleistungen) vom Arbeitsentgelt zu unterscheiden“ (so Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG, Rz 26, unter Verweis auf VwGH 17.11.1992, 92/08/0060). In diesem Sinne kommt es darauf an, ob das Entgelt im Sinne von § 49 Abs 1 ASVG „aufgrund des Dienstverhältnisses“ geleistet wurde, was davon abhängt, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Bezügen und den im Rahmen des unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Leistungen des Dienstnehmers in der Weise besteht, dass die Leistungen mit den Bezügen „entgolten“ werden sollten (vgl. VwGH 17.11.1992, 92/08/0060). Ein solcher Kausalzusammenhang kann zwar in der Regel dann angenommen werden, wenn ein entsprechendes „Leistungsinteresse“ des Dienstgebers besteht; eine Prüfung in dieser Hinsicht ist aber dann indiziert, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch andere Umstände als eine in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbrachte Dienstleistung (hier:) des anderen Eheteils für die (tatsächlich erbrachte) Geldleistung maßgebend gewesen sein könnten, wie z. B. Überzahlungen des kollektivvertraglichen Entgelts oder Überschreitungen des ortsüblichen Entgelts, wie sie fremden Dienstnehmern im allgemeinen nicht gewährt werden. „Liegen solche Indizien vor, ist daher stets (auch) zu prüfen, ob ihnen (z.B. einer Bezugsänderung) eine Änderung im Tatsächlichen zugrundeliegt, die eine Zuordnung der dafür erbrachten Geldleistung zum Arbeitsverhältnis ermöglicht bzw. ob eine besondere, vom Regelfall abweichende, qualifizierte Tätigkeit verrichtet wird, welche die Überzahlung rechtfertigt u.ä. Können bei Bestehen der erwähnten Indizien sachliche, mit dem Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang stehende Gründe nicht gefunden werden, dann können solche Geldleistungen unter Ehegatten aus den oben erwähnten Gründen nicht im Zweifel und schon deshalb als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG angesehen werden, weil der Ehegatte Arbeitsleistungen erbracht hat, die dem betrieblichen Interesse des anderen dienen.“ (wiederum VwGH 17.11.1992, 92/08/0060).Was nun die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts anbelangt, so führte das BFG in seinem Erkenntnis vom 29.10.2024, Zl. römisch 40 , aus, dass solche Zuwendungen nicht als Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 47, EStG angesehen werden könnten; es handle es sich um nicht steuerbare Einnahmen (VwGH 24.9.2003, 2000/13/0003). Nicht verkannt wird, dass es sich hierbei um eine steuerrechtliche Rechtsprechung handelt; allerdings gilt dies gleichlautend in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Entgeltbegriffs nach Paragraph 49, ASVG: So ist in Fällen der Beschäftigung Familienangehöriger im Zweifel „für die Angemessenheit des Entgelts der Test der Fremdüblichkeit vorzunehmen und [sind] auf diese Weise überhöhte Leistungen (zB zur Erlangung von entsprechend hohen Sozialleistungen) vom Arbeitsentgelt zu unterscheiden“ (so Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG, Rz 26, unter Verweis auf VwGH 17.11.1992, 92/08/0060). In diesem Sinne kommt es darauf an, ob das Entgelt im Sinne von Paragraph 49, Absatz eins, ASVG „aufgrund des Dienstverhältnisses“ geleistet wurde, was davon abhängt, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Bezügen und den im Rahmen des unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Leistungen des Dienstnehmers in der Weise besteht, dass die Leistungen mit den Bezügen „entgolten“ werden sollten vergleiche VwGH 17.11.1992, 92/08/0060). Ein solcher Kausalzusammenhang kann zwar in der Regel dann angenommen werden, wenn ein entsprechendes „Leistungsinteresse“ des Dienstgebers besteht; eine Prüfung in dieser Hinsicht ist aber dann indiziert, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch andere Umstände als eine in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbrachte Dienstleistung (hier:) des anderen Eheteils für die (tatsächlich erbrachte) Geldleistung maßgebend gewesen sein könnten, wie z. B. Überzahlungen des kollektivvertraglichen Entgelts oder Überschreitungen des ortsüblichen Entgelts, wie sie fremden Dienstnehmern im allgemeinen nicht gewährt werden. „Liegen solche Indizien vor, ist daher stets (auch) zu prüfen, ob ihnen (z.B. einer Bezugsänderung) eine Änderung im Tatsächlichen zugrundeliegt, die eine Zuordnung der dafür erbrachten Geldleistung zum Arbeitsverhältnis ermöglicht bzw. ob eine besondere, vom Regelfall abweichende, qualifizierte Tätigkeit verrichtet wird, welche die Überzahlung rechtfertigt u.ä. Können bei Bestehen der erwähnten Indizien sachliche, mit dem Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang stehende Gründe nicht gefunden werden, dann können solche Geldleistungen unter Ehegatten aus den oben erwähnten Gründen nicht im Zweifel und schon deshalb als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG angesehen werden, weil der Ehegatte Arbeitsleistungen erbracht hat, die dem betrieblichen Interesse des anderen dienen.“ (wiederum VwGH 17.11.1992, 92/08/0060). Das vorliegende Verfahren hat – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung – ergeben, dass die (überhöhten), an XXXX und XXXX ausbezahlten „Corona- und Teuerungsprämien“ nicht fremdüblich waren und in keinem Zusammenhang zu (besonderen) Arbeitsleistungen dieser Personen oder zu sonstigen, konkret die Arbeit dieser Personen betreffenden Umständen standen, sondern vielmehr private Zuwendungen an Angehörige darstellten. Auch die ÖGK hat zutreffend auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den Arbeitsleistungen von XXXX und XXXX und den an diese Personen ausbezahlten, (überhöhten) Corona- und Teuerungsprämien verwiesen. In rechtlicher Hinsicht führt dies jedoch – wie bereits das BFG zur Frage der Lohnsteuerpflicht ausgeführt hat – dazu, dass die ausgezahlten „Prämien“ im dargestellten Umfang nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 49 Abs 1 ASVG zu werten sind und folglich auch nicht der Beitragspflicht unterliegen.Das vorliegende Verfahren hat – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung – ergeben, dass die (überhöhten), an römisch 40 und römisch 40 ausbezahlten „Corona- und Teuerungsprämien“ nicht fremdüblich waren und in keinem Zusammenhang zu (besonderen) Arbeitsleistungen dieser Personen oder zu sonstigen, konkret die Arbeit dieser Personen betreffenden Umständen standen, sondern vielmehr private Zuwendungen an Angehörige darstellten. Auch die ÖGK hat zutreffend auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den Arbeitsleistungen von römisch 40 und römisch 40 und den an diese Personen ausbezahlten, (überhöhten) Corona- und Teuerungsprämien verwiesen. In rechtlicher Hinsicht führt dies jedoch – wie bereits das BFG zur Frage der Lohnsteuerpflicht ausgeführt hat – dazu, dass die ausgezahlten „Prämien“ im dargestellten Umfang nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu werten sind und folglich auch nicht der Beitragspflicht unterliegen. In dieser Hinsicht hat auch die ÖGK im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass die (überhöhten), an XXXX und XXXX ausbezahlten Corona- und Teuerungsprämien als verdeckte Gewinnausschüttungen zu werten seien, zumal Frau XXXX zu 25% und Herr XXXX zu 20% an der Komplementär-GmbH – und somit mittelbar auch an der BF - beteiligt seien. Allerdings ist hieraus für die Beitragspflicht der (überhöhten) Prämien nach dem ASVG nichts zu gewinnen, handelt es sich bei Gewinnausschüttungen doch nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 49 Abs 1 ASVG aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.In dieser Hinsicht hat auch die ÖGK im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass die (überhöhten), an römisch 40 und römisch 40 ausbezahlten Corona- und Teuerungsprämien als verdeckte Gewinnausschüttungen zu werten seien, zumal Frau römisch 40 zu 25% und Herr römisch 40 zu 20% an der Komplementär-GmbH – und somit mittelbar auch an der BF - beteiligt seien. Allerdings ist hieraus für die Beitragspflicht der (überhöhten) Prämien nach dem ASVG nichts zu gewinnen, handelt es sich bei Gewinnausschüttungen doch nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von Paragraph 49, Absatz eins, ASVG aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Aus den dargelegten Gründen lagen die Voraussetzungen für die gegenständliche Beitragsnachverrechnung nicht vor und war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die zum Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 ASVG ergangene, ständige Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die zum Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ergangene, ständige Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2297412.1.00

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