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{'item': 'L516 2301637-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlL516 2301637-1 SpruchL516 2301634-1/12E, L516 2301634-1/12E L516 2301639-1/10E L516 2301637-1/10E L516 2301635-1/

§ 55Abs 1 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

§ 55Abs 1 und 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. XXXX gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

§ 55Abs 1 und 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

§ 55Abs 1 Asyl

G iVm § 10 Abs 2 Z 3 IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

§ 55Abs 1 und 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte IV bis VI der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehepartner und die gesetzlichen Vertreter der weiteren minderjährigen Beschwerdeführenden. Alle sind Staatsangehörige Jordaniens. Die Beschwerdeführenden reisten zusammen in Österreich ein und stellten am 03.01.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 19.09.2024 die Anträge der Beschwerdeführenden jeweils (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Die Beschwerdeführenden reisten zusammen in Österreich ein und stellten am 03.01.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 19.09.2024 die Anträge der Beschwerdeführenden jeweils (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende gemeinschaftliche Beschwerde. Die Bescheide werden zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge am 27.01.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführenden mit ihrer Rechtsvertretung teilnahmen; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Zu den Personen der Beschwerdeführenden Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehepartner und waren bereits im Herkunftsstaat verheiratet. Beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden gehören der palästinensischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie sind bei der UNRWA als palästinensische Flüchtlinge registriert, aber alle sind jordanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführenden stammen aus der Stadt XXXX in Jordanien, wo sie bis zu ihrer Ausreise in einer Eigentumswohnung gelebt haben. Der Erstbeschwerdeführer die Schule mit Matura abgeschossen und ein Technik-College absolviert. Er hat in Jordanien sowohl unselbstständig als auch selbstständig als Techniker im Bereich Computer und Mobilfunktelefone gearbeitet. Zwischenzeitlich erwarb und verpachtete er auch ein Restaurant. Die Mutter, mehrere Schwestern und Brüder des Erstbeschwerdeführers leben und arbeiten in XXXX; ein Bruder ist Ingenieurtechniker, ein anderer Ingenieur bei einer Firma für Tür- und Fensterherstellung. Der Vater, die Brüder und die Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben ebenso in Jordanien. Den Familienangehörigen in Jordanien geht es gut. (NS EV des Erstbeschwerdeführers 09.07.2024 S 6, 7; VS 27.01.2025 S 6, 15 f)Die Beschwerdeführenden stammen aus der Stadt römisch 40 in Jordanien, wo sie bis zu ihrer Ausreise in einer Eigentumswohnung gelebt haben. Der Erstbeschwerdeführer die Schule mit Matura abgeschossen und ein Technik-College absolviert. Er hat in Jordanien sowohl unselbstständig als auch selbstständig als Techniker im Bereich Computer und Mobilfunktelefone gearbeitet. Zwischenzeitlich erwarb und verpachtete er auch ein Restaurant. Die Mutter, mehrere Schwestern und Brüder des Erstbeschwerdeführers leben und arbeiten in römisch 40 ; ein Bruder ist Ingenieurtechniker, ein anderer Ingenieur bei einer Firma für Tür- und Fensterherstellung. Der Vater, die Brüder und die Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben ebenso in Jordanien. Den Familienangehörigen in Jordanien geht es gut. (NS EV des Erstbeschwerdeführers 09.07.2024 S 6, 7; VS 27.01.2025 S 6, 15

  1. f)Die Beschwerdeführenden reisten im Dezember 2022 rechtmäßig aus Jordanien aus und in der Folge über Italien im Jänner 2023 unrechtmäßig in Österreich ein. (NS EV des Erstbeschwerdeführers 18.04.2023 S 4
  2. ff)1.2 Zur aktuellen Lebenssituationen in Österreich Die Beschwerdeführenden befinden sich seit Jänner 2023 ununterbrochen in Österreich. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden ist rechtmäßig und stützt sich dabei auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. Es handelt sich um die ersten Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz und die Beschwerdeführenden haben von Beginn ihres Verfahrens sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an ihrem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihnen die bisherige Verfahrensdauer im gegenständlichen Verfahren nicht anzulasten ist. (IZR) Für den Erstbeschwerdeführer XXXX wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchenhilfe im Zeitraum vom XXXX 2025 bis XXXX 2026 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden bei einem monatlichen Entgelt von 2.000 EUR brutto erteilt und er ist zum Entscheidungszeitpunkt im XXXX erlaubt und sozialversicherungspflichtig angemeldet unselbstständig erwerbstätig. Der aktuelle Arbeitgeber bescheinigt dem Erstbeschwerdeführer, sich in kürzester Zeit in den Betrieb voll integriert zu haben und ein wichtiger Bestandteil der Belegschaft zu sein. (HV-Auszug 25.02.2025; Beschäftigungsbewilligung (OZ 5); Schreiben des Geschäftsführers XXXX (VS 27.01.2025 Beilage))Für den Erstbeschwerdeführer römisch 40 wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchenhilfe im Zeitraum vom römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden bei einem monatlichen Entgelt von 2.000 EUR brutto erteilt und er ist zum Entscheidungszeitpunkt im römisch 40 erlaubt und sozialversicherungspflichtig angemeldet unselbstständig erwerbstätig. Der aktuelle Arbeitgeber bescheinigt dem Erstbeschwerdeführer, sich in kürzester Zeit in den Betrieb voll integriert zu haben und ein wichtiger Bestandteil der Belegschaft zu sein. (HV-Auszug 25.02.2025; Beschäftigungsbewilligung (OZ 5); Schreiben des Geschäftsführers römisch 40 (VS 27.01.2025 Beilage)) Die Zweitbeschwerdeführerin XXXX hat die Integrationsprüfung für die deutsche Sprache auf dem Niveau A1 positiv abgeschlossen. Daneben hat Sie auch an weiteren Bildungsmaßnahmen zur Integration in Österreich teilgenommen. Sie führt den Haushalt, trifft sich mit Bekannten und Freunden, nimmt an den sozialen Aktivitäten in ihrem lokalen Umfeld teil. (ÖIF-A1-Diplom, Zertifikat „Vielfalt Nutzen Lernen“ (OZ 5); VS 27.01.2025 S 5 f)Die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 hat die Integrationsprüfung für die deutsche Sprache auf dem Niveau A1 positiv abgeschlossen. Daneben hat Sie auch an weiteren Bildungsmaßnahmen zur Integration in Österreich teilgenommen. Sie führt den Haushalt, trifft sich mit Bekannten und Freunden, nimmt an den sozialen Aktivitäten in ihrem lokalen Umfeld teil. (ÖIF-A1-Diplom, Zertifikat „Vielfalt Nutzen Lernen“ (OZ 5); VS 27.01.2025 S 5
  3. f)Der minderjährige Drittbeschwerdeführer XXXX besucht seit Anfang 2023 die Schule und aktuell die Polytechnische Schule XXXX und möchte im kommenden Schuljahr die Technische Fachschule XXXX besuchen und dort auch maturieren. Er hat bereits in Österreich seine Freunde gefunden, mit denen er gemeinsam Ballspiele ausübt oder anderen Freizeitaktivitäten nachgeht. (Bestätigung des Schulbesuchs (OZ 5); VS 27.01.2025 S 10))Der minderjährige Drittbeschwerdeführer römisch 40 besucht seit Anfang 2023 die Schule und aktuell die Polytechnische Schule römisch 40 und möchte im kommenden Schuljahr die Technische Fachschule römisch 40 besuchen und dort auch maturieren. Er hat bereits in Österreich seine Freunde gefunden, mit denen er gemeinsam Ballspiele ausübt oder anderen Freizeitaktivitäten nachgeht. (Bestätigung des Schulbesuchs (OZ 5); VS 27.01.2025 S 10)) Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin XXXX besucht seit Jänner 2023 die Mittelschule XXXX, seit September 2024 als ordentliche Schülerin. Sie trifft sich in ihrer Freizeit mit ihren Freunden, mit denen sie gemeinsam spielt, zeichnet oder andere Aktivitäten unternimmt. Sie möchte vielleicht später Medizin studieren und Ärztin werden. (Bestätigung des Schulbesuchs (OZ 5); VS 27.01.2025 S 11))Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin römisch 40 besucht seit Jänner 2023 die Mittelschule römisch 40 , seit September 2024 als ordentliche Schülerin. Sie trifft sich in ihrer Freizeit mit ihren Freunden, mit denen sie gemeinsam spielt, zeichnet oder andere Aktivitäten unternimmt. Sie möchte vielleicht später Medizin studieren und Ärztin werden. (Bestätigung des Schulbesuchs (OZ 5); VS 27.01.2025 S 11)) Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin XXXX besucht seit Jänner 2023 die Schule und aktuell die vierte Klasse der Volksschule XXXX und möchte danach in die erste Klasse der Mittelschule gehen. Ihr gefällt die Schule in Österreich sehr und die Freizeit verbringt sie mit ihren Freunden. (Bestätigung des Schulbesuchs (OZ 5); VS 27.01.2025 S 12))Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 besucht seit Jänner 2023 die Schule und aktuell die vierte Klasse der Volksschule römisch 40 und möchte danach in die erste Klasse der Mittelschule gehen. Ihr gefällt die Schule in Österreich sehr und die Freizeit verbringt sie mit ihren Freunden. (Bestätigung des Schulbesuchs (OZ 5); VS 27.01.2025 S 12)) Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin XXXX ist rund vier Jahre und fünf Monate jung und besucht aktuell den Kindergarten.Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 ist rund vier Jahre und fünf Monate jung und besucht aktuell den Kindergarten. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden sprechen altersadäquat sehr gut Deutsch. Alle konnten in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2025 die ihnen auf Deutsch gestellten Fragen sofort verstehen und spontan, mit eigenen Worten und in zusammenhängenden Sätzen in freier Erzählung nahezu fehlerfrei beantworten. Die fast viereinhalbjährige Sechstbeschwerdeführerin wurde nicht eigens befragt, meldete sich jedoch während der Verhandlung zwischendurch immer wieder selbstständig mit einfachen deutschen Sätzen zu Wort. (VS 27.01.2025 S 10
  4. ff)Die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden haben sich innerhalb kürzester Zeit in ihren Schulen bzw im Kindergarten und ihrem sozialen Umfeld integriert, sind im regionalen Kinderbetreuungs- und Schulsystem eingebunden. Sie haben Freunde gefunden, gestalten aktiv ihre Freizeit und sind sehr kommunikativ. Die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden somit mittlerweile ihren Lebensmittelpunkt, ihre Bekannten, Freunde und ihr soziales Netz in Österreich und sind bereits sehr gut in die Gemeinschaft ihrer Wohnsitzgemeinde integriert. Alle befragten Kinder möchten auch weiterhin in Österreich leben. (VS 27.01.2025 S 10 ff; VS 27.01.2025 Beilage Bestätigungen und Unterstützungsschreiben) Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführende sind strafunmündig. Alle anderen Beschwerdeführenden sind strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik). 1.3 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführenden sind gesund. Beim Erstbeschwerdeführer wurde in Österreich wurde eine gutartige (benigne) Vergrößerung der Prostata sowie eine überaktive Blase (OAB Syndrom) diagnostiziert. Bereits in Jordanien wurde der Erstbeschwerdeführenden deshalb medikamentös behandelt; in Österreich erhält der Beschwerdeführer dieselben Medikamente. Laut Erstbeschwerdeführer ist damit alles in Ordnung. Zudem ist beim Erstbeschwerdeführer aufgrund vieler Krampfadern in nächster Zeit eine Operation geplant. (NS des Erstbeschwerdeführers EV 09.07.2024 S 2; AS 131; VS 27.01.2025 S 4/5, 14) 1.4 Zur Begründung der Anträge auf internationalen Schutz und zur Rückkehrbefürchtung Erstbefragung am 03.01.2023 Bei der Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund an, er sei Mitglied einer in Jordanien verbotenen Organisation und sie vom Geheimdienst inhaftiert worden. Er werde auch von jener palästinensischen Organisation gesucht, weil er mit dieser einen Streit gehabt habe. (NS EB des Erstbeschwerdeführers 03.01.2023 S 6) Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2024 In der Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2024 brachte der Erstbeschwerdeführer zur Begründung des Antrages zusammengefasst vor, er habe in Jordanien einen Freund gehabt, der Mitglied der in Jordanien illegalen Organisation gewesen sei. Jener habe dem Erstbeschwerdeführer Handys und Computer von Mitliedern jener Organisation gegeben, damit der Erstbeschwerdeführer diese repariere. Der Erstbeschwerdeführer habe Übersicht über alle Daten gehabt, die im Computer gespeichert worden seien. Zur Corona-Zeit hätten nur wenige Menschen die Erlaubnis gehabt, sich aus dienstlichen Gründen frei zu bewegen. Der Erstbeschwerdeführer habe so eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Die palästinensische Organisation namens AL JABHA ALSHABIA („Volksfront“) habe den Erstbeschwerdeführer beauftrag, Geld bzw die Löhne an die Organisationsmitglieder auszuteilen. Der Erstbeschwerdeführer habe dies nur einmal gemacht, danach nicht mehr. Anfang 2023 [gemeint wohl: 2022] habe der Verantwortliche jener Organisation den Erstbeschwerdeführer zu einem Gespräch eingeladen. Der Verantwortliche namens XXXX habe vom Erstbeschwerdeführer verlangt, dass der Erstbeschwerdeführer größere Summen von Geld verteile. Der Erstbeschwerdeführer habe das Angebot abgelehnt, weil die Summe 250.000 Dinar betragen habe. Wegen seiner Ablehnung sei der Erstbeschwerdeführer dann bedroht worden. Jene seien einmal in sein Geschäft gekommen und hätten versucht, den Erstbeschwerdeführer mitzunehmen. Das Geschäft sei in einem Ort gewesen, wo immer viele Menschen gewesen seien; so sei jenen das nicht gelungen. Der Erstbeschwerdeführer sei dann nicht mehr ins Geschäft gegangen, sondern sei Zuhause geblieben. Jene hätten dann versucht, in den Sommerferien seinen Sohn [den Drittbeschwerdeführer] zu entführen, es sei ihnen jedoch nicht gelungen. Sein Sohn sei einkaufen gewesen und ein Fremder haben von einem Auto aus den Sohn gerufen. Sein Sohn sei nicht zu jenem Fremden gegangen, sondern sei nach Hause gekommen. Dann hätten jene einen Bericht über den Erstbeschwerdeführer an den jordanischen Geheimdienst geschrieben, dass der Erstbeschwerdeführer für jene Organisation tätig gewesen sei. Der Geheimdienst habe den Erstbeschwerdeführer angerufen und diesen zu einer Einvernahme geladen, der Erstbeschwerdeführer sei jedoch nicht hingegangen. Er habe die Ausreise organisiert und sei bis zur Ausreise Zuhause geblieben. Er habe einem Freund, der Beamter beim Geheimdienst gewesen sei 15.000 Euro Bestechungsgeld gegeben, damit dieser den Namen des Erstbeschwerdeführer für zwei Stunden aus dem Computer lösche und der Erstbeschwerdeführer legal ausreisen könne, da der Erstbeschwerdeführer ein Ausreiseverbot gehabt habe.In der Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2024 brachte der Erstbeschwerdeführer zur Begründung des Antrages zusammengefasst vor, er habe in Jordanien einen Freund gehabt, der Mitglied der in Jordanien illegalen Organisation gewesen sei. Jener habe dem Erstbeschwerdeführer Handys und Computer von Mitliedern jener Organisation gegeben, damit der Erstbeschwerdeführer diese repariere. Der Erstbeschwerdeführer habe Übersicht über alle Daten gehabt, die im Computer gespeichert worden seien. Zur Corona-Zeit hätten nur wenige Menschen die Erlaubnis gehabt, sich aus dienstlichen Gründen frei zu bewegen. Der Erstbeschwerdeführer habe so eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Die palästinensische Organisation namens AL JABHA ALSHABIA („Volksfront“) habe den Erstbeschwerdeführer beauftrag, Geld bzw die Löhne an die Organisationsmitglieder auszuteilen. Der Erstbeschwerdeführer habe dies nur einmal gemacht, danach nicht mehr. Anfang 2023 [gemeint wohl: 2022] habe der Verantwortliche jener Organisation den Erstbeschwerdeführer zu einem Gespräch eingeladen. Der Verantwortliche namens römisch 40 habe vom Erstbeschwerdeführer verlangt, dass der Erstbeschwerdeführer größere Summen von Geld verteile. Der Erstbeschwerdeführer habe das Angebot abgelehnt, weil die Summe 250.000 Dinar betragen habe. Wegen seiner Ablehnung sei der Erstbeschwerdeführer dann bedroht worden. Jene seien einmal in sein Geschäft gekommen und hätten versucht, den Erstbeschwerdeführer mitzunehmen. Das Geschäft sei in einem Ort gewesen, wo immer viele Menschen gewesen seien; so sei jenen das nicht gelungen. Der Erstbeschwerdeführer sei dann nicht mehr ins Geschäft gegangen, sondern sei Zuhause geblieben. Jene hätten dann versucht, in den Sommerferien seinen Sohn [den Drittbeschwerdeführer] zu entführen, es sei ihnen jedoch nicht gelungen. Sein Sohn sei einkaufen gewesen und ein Fremder haben von einem Auto aus den Sohn gerufen. Sein Sohn sei nicht zu jenem Fremden gegangen, sondern sei nach Hause gekommen. Dann hätten jene einen Bericht über den Erstbeschwerdeführer an den jordanischen Geheimdienst geschrieben, dass der Erstbeschwerdeführer für jene Organisation tätig gewesen sei. Der Geheimdienst habe den Erstbeschwerdeführer angerufen und diesen zu einer Einvernahme geladen, der Erstbeschwerdeführer sei jedoch nicht hingegangen. Er habe die Ausreise organisiert und sei bis zur Ausreise Zuhause geblieben. Er habe einem Freund, der Beamter beim Geheimdienst gewesen sei 15.000 Euro Bestechungsgeld gegeben, damit dieser den Namen des Erstbeschwerdeführer für zwei Stunden aus dem Computer lösche und der Erstbeschwerdeführer legal ausreisen könne, da der Erstbeschwerdeführer ein Ausreiseverbot gehabt habe. Der Erstbeschwerdeführer sei kein Mitglied jener Organisation. Er sei ungefähr im Jahr 1990, als er noch jung gewesen sei, Mitglied dieser Organisation gewesen. Dann sei er draufgekommen, dass diese Organisation verboten sei und er sei dann freiwillig ausgereist. Dann habe die Organisation den Erstbeschwerdeführer beim Geheimdienst verraten und der Geheimdienst habe ihn dann für vier Monate inhaftiert und anschließend entlassen, da der Geheimdienst draufgekommen sei, das der Erstbeschwerdeführer nicht mehr Mitglied jener Organisation gewesen sei; der Erstbeschwerdeführer sei damals noch minderjährig gewesen. (NS EV des Erstbeschwerdeführers 09.07.2024 S 6
  5. ff)Beschwerde 07.10.2024 In der Beschwerde wurde das bisherige Vorbringen in geraffter Form wiederholt. (Beschwerde 07.10.2024 S 2
  6. ff)Mündliche Verhandlung am 27.01.2025 In der mündlichen Verhandlung am 27.01.2025 führte der Erstbeschwerdeführer zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass er einen Monat, nachdem er das erste Mal Geld verteilt gehabt habe, ersucht worden sei, das noch einmal zu machen, mit der Begründung, dass der Erstbeschwerdeführer die Leute schon kenne. Der Erstbeschwerdeführer habe dies abgelehnt, da er ohnehin seine Arbeit gehabt habe und man sich inzwischen wieder frei bewegen habe können. Plötzlich, im Jahr 2022, sei der Finanzbeauftragte gekommen und habe dem Erstbeschwerdeführer gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer ein paar Belege unterschreiben solle. In diesen Belegen seien andere Summen gestanden, als sie der Erstbeschwerdeführer verteilt gehabt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe dies abgelehnt. Der Finanzbeauftragte und später auch der Freund, welcher bei jener Organisation gewesen sei, hätten versucht, den Erstbeschwerdeführer zu überreden. Der Erstbeschwerdeführer habe gesagt, dass er solche Summen nicht verteilt habe und die Belege nicht unterschreiben werde. Jene hätten gewollt, dass der Erstbeschwerdeführer für das 10-fache der Summe, die er verteilt gehabt habe, unterschreibe. Später habe ihm dann der Finanzbeauftragte gesagt, dass der Finanzbeauftragte dafür sorgen werde, dass der Erstbeschwerdeführer unterschreiben werde. In der Folge seien die Leute in das Geschäft des Erstbeschwerdeführers gekommen und hätten von diesem verlangt, dass dieser mitkomme. Er und diese seien laut geworden, die Nachbarn seien gekommen und jene Leute seien dann wieder gegangen. Er habe dann Drohungen erhalten, dann sein versucht worden, seinen Sohn zu entführen und dann sei für ihn die Ausreise die einzige Lösung gewesen. (VS 27.01.2025 S 17
  7. ff)Andere Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden weder vom Erstbeschwerdeführer noch von den bzw für die übrigen Beschwerdeführenden vorgebracht. 1.5 Zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr nach Jordanien Die Beschwerdeführenden haben mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Jordanien – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung in Jordanien von staatlicher Seite oder nicht-staatlicher Seite in einem Ausmaß ausgesetzt sein werden, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre. 1.6 Zur Ländersituation in Jordanien AL JABHA ALSCHAABIA (auch ash-Sha’biyya; Volksfront zur Befreiung Palästinas (Popular Front for the Liberation of Palestine (PFLP)) (https://en.wikipedia.org/wiki/Popular_Front_for_the_Liberation_of_Palestine; https://de.wikipedia.org/wiki/Volksfront_zur_Befreiung_Pal%C3%A4stinas Die Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP) ist eine säkulare palästinensische marxistisch-leninistische und revolutionäre sozialistische Organisation, die 1967 gegründet wurde.Die PFLP wurde am 11. Dezember 1967 als Reaktion auf die Niederlage mehrerer arabischer Staaten gegen Israel im Sechstagekrieg gegründet. Sie wurde in ihrer Anfangszeit von Wadi Haddad und George Habasch geführt.Die Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP) ist eine säkulare palästinensische marxistisch-leninistische und revolutionäre sozialistische Organisation, die 1967 gegründet wurde., Die PFLP wurde am 11. Dezember 1967 als Reaktion auf die Niederlage mehrerer arabischer Staaten gegen Israel im Sechstagekrieg gegründet. Sie wurde in ihrer Anfangszeit von Wadi Haddad und George Habasch geführt. Vor allem Mitte der 1990er-Jahre verlor die Organisation zunehmend an Einfluss. Mit dem Zerfall des Ostblocks und der Auflösung der Sowjetunion sowie durch weitere Faktoren bedingt wurden vor allem islamistische Kräfte wie die Hamas zusehends stärker und verdrängten die PFLP allmählich aus den Schlagzeilen. In Jordanien spaltete sich die PFLP im Jahr 1990 ab und formierte zu einer politischen Partei, zur Jordanian Democratic Popular Unity Party. Ideologie Die Volksfront entstand aus der Vereinigung einiger linksgerichteter nicht-religiöser palästinensischer Organisationen, deren größte die palästinensische Sektion der Bewegung Arabischer Nationalisten war, und verband in ihrer Ideologie zunächst Elemente des Marxismus-Leninismus mit arabischem Nationalismus. Das erklärte Ziel der Volksfront ist „die Befreiung ganz Palästinas im bewaffneten Kampf und die Errichtung eines demokratischen und sozialistischen palästinensischen Staates.“ Zu Beginn widersetzte sich die Volksfront jeglicher Lösung des israelisch-arabischen Konflikts, die zur Bildung zweier Staaten zwischen dem Mittelmeer und Jordanien führen sollte. Zu Beginn der 1990er-Jahre etwa spaltete sie sich von der PLO ab und bildete zusammen mit anderen Organisationen die sogenannte „Ablehnungsfront“ aus sich dem Oslo-Friedensprozess widersetzenden Organisationen, zu der unter anderem auch die DFLP und die islamistischen Terrororganisationen Hamas und Islamischer Dschihad in Palästina gehören. Die Gruppe hält an ihrem Widerstand gegen den Oslo-Friedensprozess fest und beharrt auf dem Rückkehrrecht der palästinensischen Flüchtlinge. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, Stand 26.01.2024 Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024). Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024). Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024). Rechtsschutz/Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022). Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). Anmerkung, Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.) Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022). Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023). Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023). Sicherheitsbehörden Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023). Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anmerkung, der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023). Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023). Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023). Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden Anmerkung, siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023). Korruption Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vergleiche TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023). Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020). Allgemeine Menschenrechtslage Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vergleiche OHCHR 14.11.2023). Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). Anmerkung, Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.) Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023). NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023). Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024). Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023). Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023). Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023). Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anmerkung, eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023). Palästinenser Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vergleiche Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023). Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023): - Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023). - Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023). - Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023). - Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023). In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023). Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023). Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Grundversorgung und Wirtschaft Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022). Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022). Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b). Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch, dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a) Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b). Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022) Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021). Medizinische Versorgung Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022). Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024). Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020). Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023). Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024). Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020). 2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Verwaltungsverfahrensakten des BFA, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zu den Personen der Beschwerdeführenden und den Lebensverhältnissen in Jordanien (oben 1.1) Die Feststellungen zur Person und zur Familienzusammengehörigkeit der Beschwerdeführerenden ergeben sich aus den Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an auch nicht zu zweifeln war. Die entsprechenden Feststellungen wurden bereits vom BFA in den angefochtenen Bescheiden getroffen. Die Angaben zum Herkunftsort in Jordanien, zur Schulbildung, Ausbildung und zur Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren in Jordanien lebenden Verwandten waren ebenso widerspruchsfrei, konsistent und damit glaubhaft, weshalb diese festgestellt werden konnten. Die Feststellungen zu Ausreise im Dezember 2022 bis zur Einreise in Österreich im Jänner 2023 beruhen auf den ebenso widerspruchsfreien, konsistenten und damit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführenden im Laufe des Verfahrens. 2.2 Zur aktuellen Lebenssituationen in Österreich (oben 1.2) Der Sachverhalt zu den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerenden in Österreich ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumenten und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 27.01.2025 aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks bei den Befragungen aller Beschwerdeführenden (mit Ausnahme der fast viereinhalbjährigen Sechstbeschwerdeführerin), zumal die Angaben der Beschwerdeführenden in der Verhandlung mit den dazu vorgelegten Dokumenten und den Bestätigungsschreiben in Einklang stehen, schlüssig und widerspruchsfrei waren. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Erst- bis Viertbeschwerdeführenden ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, die Strafunmündigkeit der Fünft- bis Sechstbeschwerdeführenden aus deren Alter. (SA, SC) 2.3 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (oben 1.3) Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie dem im Verwaltungsverfahrensakt des Erstbeschwerdeführers befindlichen medizinischen Befund (VS 27.01.2025 S 4/5, 14) 2.4 Zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit (oben 1.4 und 1.5) 2.4.1 Die Ausführungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2025. 2.4.2 Die Feststellungen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens (oben 1.5), waren aus den folgenden Gründen zu treffen: Bedrohung und Verfolgung durch Organisation AL JABHA ALSCHAABIA und die jordanischen Sicherheitsbehörden nicht glaubhaft Unterschiedliche Angaben zu einer Mitgliedschaft 2.4.2.1 Der Erstbeschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu einer Mitgliedschaft in der Organisation AL JABHA ALSCHAABIA. Bei der Erstbefragung am 03.01.2023 gab er an, er sei Mitglied der palästinensischen Organisation (NS EB 03.01.2023 S 6), während er in der Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2024 vorbrachte, „eigentlich“ kein Mitglied der Organisation zu sein, sondern nur einmal mit dieser etwas zu tun gehabt zu haben. (NS EV 09.07.2024 S 10) Andererseits gab er in jener Einvernahme auch an, dass er früher Mitglied jener Organisation gewesen sei. (NS EV 09.07.2024 S 12)Es spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, wenn er nicht dazu in der Lage ist, während des gesamten Verfahrens von sich aus und von Beginn an klare und konstant bleibende Aussagen zu einer bestehenden, einer nicht bestehenden oder früher einmal bestanden habenden Mitgliedschaft in einer Organisation zu machen.2.4.2.1 Der Erstbeschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu einer Mitgliedschaft in der Organisation AL JABHA ALSCHAABIA. Bei der Erstbefragung am 03.01.2023 gab er an, er sei Mitglied der palästinensischen Organisation (NS EB 03.01.2023 S 6), während er in der Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2024 vorbrachte, „eigentlich“ kein Mitglied der Organisation zu sein, sondern nur einmal mit dieser etwas zu tun gehabt zu haben. (NS EV 09.07.2024 S 10) Andererseits gab er in jener Einvernahme auch an, dass er früher Mitglied jener Organisation gewesen sei. (NS EV 09.07.2024 S 12), Es spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, wenn er nicht dazu in der Lage ist, während des gesamten Verfahrens von sich aus und von Beginn an klare und konstant bleibende Aussagen zu einer bestehenden, einer nicht bestehenden oder früher einmal bestanden habenden Mitgliedschaft in einer Organisation zu machen. Kein Wissen über die Organisation AL JABHA ALSCHAABIA 2.4.2.2 Der Erstbeschwerdeführer gab in der Einvernahme am 09.07.2024 an, dass er nicht wisse, weshalb diese Organisation verboten sei, aus wie vielen Mitgliedern sie bestehe, was deren Ziele gewesen seien, oder welches Logo jene Organisation habe. (NS EV 09.07.2024 S 9, 10) Er begründete dies damit, dass er ja „eigentlich“ kein Mitglied gewesen sei, sondern nur einmal mit dieser etwas zu tun gehabt zu haben. (NS EV 09.07.2024 S 10). Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2025 an, dass er in der Oberstufe von jenem Freund, der ihm später die Handys und Computer jener Organisation zur Reparatur gebracht habe und mit dem er sich auch danach immer wieder getroffen habe, für diese Organisation als Mitglied angeworben worden sei und er „die Idee“ sehr gut gefunden habe. Der Erstbeschwerdeführer habe dann „über die Sache“ gelesen und „verstanden, was es ist.“ Deshalb sei er damals ausgetreten. (VS 27.01.2025 S 17) Zudem hatte er in der Einvernahme auch angegeben, aufgrund seiner Reparaturarbeiten für jene Organisation eine Übersicht „über alle Daten, die im Computer gespeichert“ worden seien, gehabt zu haben. (NS EV 09.07.2024 S 9) Es ist daher nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA nichts über jene Organisation sagen konnte, deren „Idee“ er gut gefunden habe und über die er dann später „gelesen“ und „verstanden“ haben will. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu einer erlebten Verfolgung. In der mündlichen Verhandlung erst war der Beschwerdeführer in der Lage zu erzählen, dass jene Organisation eine sei, die zur PLO gehöre, es auch noch andere Splittergruppen gebe und diese Organisation als Terrororganisation eingestuft werde, es auch einen Anschlag in Rom gegeben habe. (VS 27.01.2025 S 20) Genaueres wusste er nicht. Auch wusste er in der mündlichen Verhandlung nicht, dass sich in Jordanien die AL JABHA ALSCHAABIA bereits im Jahr 1990 abgespaltet hat und sich diese in Jordanien zur Jordanian Democratic Popular Unity Party formiert hat. Er wusste auch nicht, dass es sich bei der AL JABHA ALSCHAABIA um eine säkulare palästinensische marxistisch-leninistische und revolutionäre sozialistische Organisation gehandelt hat. (VS 27.01.2025 S 21., 22; siehe oben 1.6) Er kann damit nicht die bereits 1990 aus der jordanischen AL JABHA ALSCHAABIA hervorgegangenen Jordanian Democratic Popular Unity Party gemeint haben, als er in der mündlichen Verhandlung noch erwähnte, dass der Finanzbeauftragte vor Jahren einmal zu ihm gekommen sei und den Erstbeschwerdeführer gefragt habe, ob er Mitglied einer politischen Partei sein wolle, die von der jordanischen Regierung gegründet worden sei, eine Scheinpartei. (VS 27.01.2025 S 21) Der Erstbeschwerdeführer hat somit über die AL JABHA ALSCHAABIA kein Wissen, das auf eine frühere Mitgliedschaft oder auch nur auf einen Kontakt mit dieser schließen ließe. Widersprüchliche Angaben zum Grund für die Verfolgung 2.4.2.3 Der Erstbeschwerdeführer hatte in der Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2024 als Grund für die Verfolgung angegeben, dass der Verantwortliche jener Organisation Anfang 2023 [gemeint wohl: 2022] vom Erstbeschwerdeführer verlangt habe, dass er eine größere Summe von Geld verteile, sich der Erstbeschwerdeführer aber geweigert habe. Der Erstbeschwerdeführer wiederholte in jener Einvernahme, dass er zum Schluss abgelehnt habe, „größere Summen zu transportieren bzw zu verteilen. (NS EV 09.07.2024 S 9, 10). Dazu in Widerspruch gab er in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2025 an, dass von ihm verlangt worden sei, dass er „ein paar Belege unterschreiben“ solle und in diesen Belegen andere Summen gestanden seien als jene, die er verteilt habe. Und es sei zunächst versucht worden, ihn zum Unterschreiben von Belegen zu überreden, und als er sich weiter geweigert habe, hätten die Bedrohungen begonnen. (vgl VS 27.01.2025 S 18)Dazu in Widerspruch gab er in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2025 an, dass von ihm verlangt worden sei, dass er „ein paar Belege unterschreiben“ solle und in diesen Belegen andere Summen gestanden seien als jene, die er verteilt habe. Und es sei zunächst versucht worden, ihn zum Unterschreiben von Belegen zu überreden, und als er sich weiter geweigert habe, hätten die Bedrohungen begonnen. vergleiche VS 27.01.2025 S 18) Diese widersprüchlichen Angaben sprechen gegen die Glaubhaftigkeit des Erstbeschwerdeführers über eine von ihm erlebte Verfolgung, da zu erwarten gewesen wäre, dass er zu seinem Fluchtgrund im Laufe des Verfahrens annähernd gleichbleibende Angaben machen kann. Dazu war der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht in der Lage. Verfolgung durch jordanische Sicherheitsbehörden nicht glaubhaft 2.4.2.4 Bereits die zuvor getroffenen Ausführungen (2.4.2.1 – 2.4.2.3) sprechen gegen eine tatsächliche erlittene oder drohende Verfolgung durch jordanische Sicherheitsbehörden. Aber auch das Vorbringen, dass eine in Jordanien verbotene Organisation einen Bericht an den Geheimdienst verfasst und darin den Beschwerdeführer als Mitglied jener Organisation „diskreditiert“ erscheint nicht schlüssig, da eine solche Organisation damit erst recht wieder die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich selbst lenken würde. Es ist auch nicht schlüssig, weshalb jene Organisation ein solches Risiko eingehen sollte, statt beispielsweise den Erstbeschwerdeführer selbst zu verfolgen. Der Erstbeschwerdeführer hat auch laut seinen Angaben eine Ladung des jordanischen Geheimdienstes zu einer Einvernahme nicht befolgt und er wäre trotz dieser Missachtung nicht vom Geheimdienst Zuhause abgeholt oder in anderer Weise sanktioniert worden, obwohl sich der Erstbeschwerdeführer noch Monate danach in Jordanien aufgehalten hat. (NS EV 09.07.2024 S 9; VS 27.01.2025 S 22) Auch dies erweist sich als nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig, da der Geheimdienst damit seine eigene Autorität untergraben würde, wenn seine Anordnungen ohne Konsequenzen ignoriert werden könnten. Keine Beweismittel für eine Verfolgung2.4.2.5 Der Erstbeschwerdeführer hat für den Zeitraum April 2020 einen Kontoauszug, Screenshots von Messenger-Nachrichten, in denen Geldzuwendungen an bestimmte Personen kommuniziert wurden, sowie jordanische Ausgehgenehmigungen für die Zeiten des Lockdowns vorgelegt (Beilagen zur Beschwerde; OZ 6). Keine Beweismittel für eine Verfolgung, 2.4.2.5 Der Erstbeschwerdeführer hat für den Zeitraum April 2020 einen Kontoauszug, Screenshots von Messenger-Nachrichten, in denen Geldzuwendungen an bestimmte Personen kommuniziert wurden, sowie jordanische Ausgehgenehmigungen für die Zeiten des Lockdowns vorgelegt (Beilagen zur Beschwerde; OZ 6). Aus diesen Dokumenten lässt sich jedoch keine Verbindung zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtvorbringen herstellen, da diese Dokumente keine Hinweise auf die AL JABHA ALSCHAABIA enthalten und auch aus den Messenger-Nachrichten nicht hervorgeht, aus welchem Grund jemand Geldzuwendungen erhalten haben mag und auch die Geldmittelherkunft nicht nachvollziehbar ist. Kein Hinweis auf einen Entführungsversuch durch die AL JABHA ALSCHAABIA 2.4.2.6 Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der Drittbeschwerdeführer schilderten auf einen Vorfall, bei welchem der Drittbeschwerdeführer im Sommer 2022 unmittelbar nach einem Einkauf in einem Supermarkt auf der Straße von einem in der Straße mit einem Fahrzeug parkenden Mann angesprochen und zu Fuß verfolgt worden sein soll. (VS 27.01.2025 S 13, 18) Der Drittbeschwerdeführer schilderte dazu in der mündlichen Verhandlung, dass jener Mann aus dem Auto ausgestiegen sei und zum Drittbeschwerdeführer „Komm her“ gerufen habe, und als der Drittbeschwerdeführer davonlaufen habe können, sei jener Mann hinterhergelaufen, doch jener habe den Drittbeschwerdeführer nicht erreicht. (VS 27.01.2025 S 13) Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er nicht wisse, wer versucht habe, seinen Sohn zu entführen (VS 27.01.2025 S 18) und auch aus der Schilderung des betroffenen Drittbeschwerdeführers lässt sich weder auf die Identität und Zuordnung jenes Mannes schließen, sodass letztlich nicht einmal ein Hinweis darauf vorliegt, ob es sich tatsächlich um einen Entführungsversuch jener Organisation handeln hätte sollen oder möglicherweise um einen zufälligen kriminellen Akt, wie er leider überall alltäglich vorkommen kann. Gegen einen Entführungsversuch jener Organisation spricht, dass es im darauffolgenden halben Jahr bis zur Ausreise Ende 2022 keinen einzigen Übergriff auf den Drittbeschwerdeführer mehr gegeben hat, obwohl dieser bis wenige Tag vor der Ausreise in die Schule gegangen sein will, auch wenn er zuletzt von einem Onkel in die Schule gebracht und wieder abgeholt worden sei. (VS 27.01.2025 S 13) Auch gegen den Erstbeschwerdeführer hat es bis zur Ausreise keine weiteren Drohungen und keine Übergriffe gegeben, obwohl dieser die ganze Zeit Zuhause gewesen sein soll. Auch dies spricht gegen eine tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr durch Leute der AL JABHA ALSCHAABIA oder jordanische Sicherheitsbehörden. Ergebnis 2.4.3 Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente und des unschlüssigen und widersprüchlichen Aussageverhaltens des Erstbeschwerdeführers insgesamt zu der Überzeugung, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Jordanien – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung in Jordanien von staatlicher Seite oder nicht-staatlicher Seite in einem Ausmaß ausgesetzt sein werden, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre. 2.5 Zur aktuellen Ländersituation in Jordanien (oben 1.6) Den hier getroffenen Ausführungen zur Ländersituation in Jordanien beruhen auf den Informationen zur AL JABHA ALSCHAABIA auf der deutschsprachigen sowie englischsprachigen Wikipedia-Enzyklopädie sowie auf dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA Die herangezogenen Quellen sind hinreichend aktuell. Das Länderinformationsblatt lag bereits den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zugrunde. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zum Status von Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status von Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.2 Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009) Zum gegenständlichen Fall 3.3 Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt und den dazu erfolgten Beweiswürdigung ergibt, haben die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und ergibt sich auch sonst nicht, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Jordanien – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung in Jordanien von staatlicher Seite oder nicht-staatlicher Seite in einem Ausmaß ausgesetzt sein werden, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre. 3.4 Es liegt somit im Falle der Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.3.4 Es liegt somit im Falle der Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sind damit nicht gegeben. 3.5 Die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen Spruchpunkt I der jeweils angefochtenen Bescheide wird daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen.3.5 Die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen Spruchpunkt römisch eins der jeweils angefochtenen Bescheide wird daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) 3.6 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Jordanien als gesichert angenommen werden. Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung der Beschwerdeführenden nach Jordanien vor. Der Erstbeschwerdeführer erhielt in Jordanien die gleiche medizinische Behandlung, die er auch in Österreich erhält. Der Erstbeschwerdeführer ist auch arbeitsfähig, hat bereits in Jordanien bis zu seiner Ausreise mehrere Jahre gearbeitet und ist auch in Österreich erwerbstätig. Es ist nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführenden in eine aussichtslose Lage geraten sollten oder eine Existenzsicherung durch eigene Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers in Jordanien nicht zumutbar sein sollte, wie es in den letzten Jahren auch bis zur Ausreise aus Jordanien möglich war, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführenden in Jordanien möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführenden in Jordanien möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). 3.7 Jordanien befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführenden als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).3.7 Jordanien befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführenden als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). 3.8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Jordanien zurückkehrt, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass eine Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. 3.8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Jordanien zurückkehrt, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. 3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. 3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. 3.10 Im Ergebnis kann den Beschwerdeführenden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II der jeweils angefochtenen Bescheide abgewiesen wird.3.10 Im Ergebnis kann den Beschwerdeführenden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei der jeweils angefochtenen Bescheide abgewiesen wird. Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG) 3.11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich haben die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich haben die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III der jeweils angefochenen Bescheide wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird daher abgewiesen.3.12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei der jeweils angefochenen Bescheide wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wird daher abgewiesen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Feststellung, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und Erteilung der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ bzw „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. Feststellung, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und Erteilung der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ bzw „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. 3.13 Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).3.13 Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Zum gegenständlichen Verfahren 3.14 Die Beschwerdeführenden befinden sich seit Jänner 2023 ununterbrochen in Österreich. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden ist rechtmäßig und stützt sich dabei auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. Es handelt sich um die ersten Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz und die Beschwerdeführenden haben von Beginn ihres Verfahrens sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an ihrem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihnen die bisherige Verfahrensdauer im gegenständlichen Verfahren nicht anzulasten ist. Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführende sind strafunmündig. Alle anderen Beschwerdeführenden sind strafrechtlich unbescholten. Für den Erstbeschwerdeführer XXXX wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchenhilfe im Zeitraum vom XXXX.2025 bis XXXX.2026 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden bei einem monatlichen Entgelt von 2.000 EUR brutto erteilt und er ist zum Entscheidungszeitpunkt im XXXX erlaubt und sozialversicherungspflichtig angemeldet unselbstständig erwerbstätig. Der aktuelle Arbeitgeber bescheinigt dem Erstbeschwerdeführer, sich in kürzester Zeit in den Betrieb voll integiert zu haben und ein wichtiger Bestandteil der Belegschaft zu sein. Für den Erstbeschwerdeführer römisch 40 wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchenhilfe im Zeitraum vom römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden bei einem monatlichen Entgelt von 2.000 EUR brutto erteilt und er ist zum Entscheidungszeitpunkt im römisch 40 erlaubt und sozialversicherungspflichtig angemeldet unselbstständig erwerbstätig. Der aktuelle Arbeitgeber bescheinigt dem Erstbeschwerdeführer, sich in kürzester Zeit in den Betrieb voll integiert zu haben und ein wichtiger Bestandteil der Belegschaft zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin XXXX hat die Integrationsprüfung für die deutsche Sprache auf dem Niveau A1 positiv abgeschlossen. Daneben hat Sie auch an weiteren Bildungsmaßnahmen zur Integration in Österreich teilgenommen. Sie führt den Haushalt, trifft sich mit Bekannten und Freunden, nimmt an den sozialen Aktivitäten in ihrem lokalen Umfeld teil.Die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 hat die Integrationsprüfung für die deutsche Sprache auf dem Niveau A1 positiv abgeschlossen. Daneben hat Sie auch an weiteren Bildungsmaßnahmen zur Integration in Österreich teilgenommen. Sie führt den Haushalt, trifft sich mit Bekannten und Freunden, nimmt an den sozialen Aktivitäten in ihrem lokalen Umfeld teil. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer XXXX besucht seit Anfang 2023 die Schule und aktuell die Polytechnische Schule XXXX und möchte im kommenden Schuljahr die Technische Fachschule in XXXX besuchen und dort auch maturieren. Er hat bereits in Österreich seine Freunde gefunden, mit denen er gemeinsam Ballspiele ausübt oder anderen Freizeitaktivitäten nachgeht.Der minderjährige Drittbeschwerdeführer römisch 40 besucht seit Anfang 2023 die Schule und aktuell die Polytechnische Schule römisch 40 und möchte im kommenden Schuljahr die Technische Fachschule in römisch 40 besuchen und dort auch maturieren. Er hat bereits in Österreich seine Freunde gefunden, mit denen er gemeinsam Ballspiele ausübt oder anderen Freizeitaktivitäten nachgeht. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin XXXX besucht seit Jänner 2023 die Mittelschule XXXX, seit September 2024 als ordentliche Schülerin. Sie trifft sich in ihrer Freizeit mit ihren Freunden, mit denen sie gemeinsam spielt, zeichnet oder andere Aktivitäten unternimmt. Sie möchte vielleicht später Medizin studieren und Ärztin werden. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin römisch 40 besucht seit Jänner 2023 die Mittelschule römisch 40 , seit September 2024 als ordentliche Schülerin. Sie trifft sich in ihrer Freizeit mit ihren Freunden, mit denen sie gemeinsam spielt, zeichnet oder andere Aktivitäten unternimmt. Sie möchte vielleicht später Medizin studieren und Ärztin werden. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin XXXX besucht seit Jänner 2023 die Schule und aktuell die vierte Klasse der Volksschule XXXX und möchte danach in die erste Klasse der Mittelschule gehen. Ihr gefällt die Schule in Österreich sehr und die Freizeit verbringt sie mit ihren Freunden.Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 besucht seit Jänner 2023 die Schule und aktuell die vierte Klasse der Volksschule römisch 40 und möchte danach in die erste Klasse der Mittelschule gehen. Ihr gefällt die Schule in Österreich sehr und die Freizeit verbringt sie mit ihren Freunden. Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin XXXX ist rund vier Jahre und fünf Monate jung und besucht aktuell den Kindergarten.Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 ist rund vier Jahre und fünf Monate jung und besucht aktuell den Kindergarten. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden sprechen altersadäquat sehr gut Deutsch. Alle konnten in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2025 die ihnen auf Deutsch gestellten Fragen sofort verstehen und spontan, mit eigenen Worten und in zusammenhängenden Sätzen in freier Erzählung nahezu fehlerfrei beantworten. Die vierjährige Sechstbeschwerdeführerin wurde nicht eigens befragt, meldete sich jedoch während der Verhandlung zwischendurch immer wieder selbstständig mit einfachen deutschen Sätzen zu Wort. 3.15 Die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden haben sich innerhalb kürzester Zeit in ihren Schulen bzw im Kindergarten und ihrem sozialen Umfeld integriert, sind im regionalen Kinderbetreuungs- und Schulsystem eingebunden. Sie haben Freunde gefunden, gestalten aktiv ihre Freizeit und sind sehr kommunikativ und sprechen sehr gut Deutsch. Die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden somit mittlerweile ihren Lebensmittelpunkt, ihre Bekannten, Freunde und ihr soziales Netz in Österreich und sind bereits sehr gut in die Gemeinschaft ihrer Wohnsitzgemeinde integriert. Alle befragten Kinder möchten auch weiterhin in Österreich leben. 3.16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 MRK bzw § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um ihren Vater handelt. (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299)3.16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um ihren Vater handelt. (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299) Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Kindeswohles bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist eine Auseinandersetzung mit sämtlichen den minderjährigen Fremden betreffenden Umständen vorzunehmen. (vgl 17.11.2022, Ra 2020/21/0022)Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Kindeswohles bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist eine Auseinandersetzung mit sämtlichen den minderjährigen Fremden betreffenden Umständen vorzunehmen. vergleiche 17.11.2022, Ra 2020/21/0022) Unter Berücksichtung und Abwägung der hier getroffenen Ausführungen zu der bereits erfolgten Integration der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden in Österreich, unter Berücksichtigung ihres eigenen freien Wunsches, in Österreich bleiben und hier frei und unbeschwert leben und aufwachsen zu dürfen kommt im vorliegenden Einzelfall dem Kindeswohl der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidungswesentliche Bedeutung zu und es entspricht nach den bisherigen Ausführungen dem Kindeswohl, dass diese in Österreich im Familienverband mit ihren Eltern leben und aufwachsen können. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Einzelfall nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und des in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2025 verschafften persönlichen Eindrucks und der positiven Zukunftsprognose zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden an der Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zusammen mit ihren Eltern, dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass die Beschwerdeführenden Österreich verlassen müsste. 3.17 Es ist daher gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. 3.17 Es ist daher gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. 3.18 Der Erstbeschwerdeführer übt zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.3.18 Der Erstbeschwerdeführer übt zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Die Zweitbeschwerdeführerin hat weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt noch übt sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Die Zweitbeschwerdeführerin hat weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt noch übt sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin besuchen in Österreich eine Sekundarschule. Allerdings haben Sie eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nicht nachgewiesen. Sie haben auch weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt noch üben sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin besuchen in Österreich eine Sekundarschule. Allerdings haben Sie eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nicht nachgewiesen. Sie haben auch weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt noch üben sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Die Fünftbeschwerdeführerin ist minderjährig und besucht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht, sodass § 10 Abs 2 Z 3 IntG und damit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist.Die Fünftbeschwerdeführerin ist minderjährig und besucht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG und damit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist. Die Sechstbeschwerdeführerin ist rund vier Jahre und fünf Monate jung und besucht aktuell den Kindergarten. 3.19 Es wird daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.3.19 Es wird daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs 1 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

§ 55Abs 1 und 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. XXXX gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

§ 55Abs 1 und 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

§ 55Abs 1 Asyl

G iVm § 10 Abs 2 Z 3 IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

§ 55Abs 1 und 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Spruchpunkt IIISpruchpunkt römisch drei Zur Behebung der Spruchpunkt IV bis VI der jeweils angefochtenen BescheideZur Behebung der Spruchpunkt römisch vier bis römisch sechs der jeweils angefochtenen Bescheide 3.20 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis sind gleichzeitig die Spruchpunkt IV bis VI der jeweils angefochtenen Bescheide mangels des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage dafür ersatzlos zu beheben.3.20 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis sind gleichzeitig die Spruchpunkt römisch vier bis römisch sechs der jeweils angefochtenen Bescheide mangels des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage dafür ersatzlos zu beheben. Zu B) Revision 3.21 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.21 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L516.2301637.1.00

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