RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlL519 2302897-1 Spruch, L519 2302896-1/9ZL519 2302894-1/6ZL519 2302895-1/6ZL519 2302897-1/6ZL519 2302896-1/9Z, L519 2302894-1/6Z, L519 2302895-1/6Z, L519 2302897-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , 2.) mj. XXXX , 3.) mj. XXXX und 4.) mj. XXXX , alle StA. Türkei, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 11.10.2014, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2025 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 und 4.) mj. römisch 40 , alle StA. Türkei, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 11.10.2014, Zlen. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2025 beschlossen: A) Die unmittelbare Vernehmung von XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2025 war zur Aufklärung der Sachlage nicht erforderlich. A) Die unmittelbare Vernehmung von römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2025 war zur Aufklärung der Sachlage nicht erforderlich. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: Zu Spruchteil A): § 4 GebAG lautet:
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4, GebAG lautet:,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. Im gegenständlichen Fall war die unmittelbare Vernehmung der Zeugin nicht erforderlich. Sie ist eine gute Bekannte der Beschwerdeführer und kann daher Auskünfte über den konkreten Lebenswandel geben. Die unmittelbare Einvernahme war jedoch auch deshalb nicht erforderlich, weil die Befragung der Zeugin keine höchstpersönlichen Themenbereiche betraf oder Bereiche, die einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung bedürfen und war somit keine Unmittelbarkeit erforderlich. Grundsätzlich ist für die Berechnung der (Reise-)Gebühren jener Ort, welcher auf der Ladung des Zeugen oder Beteiligten als Wohnort/Anschrift angegeben ist, relevant. Kommt die Zeugin ohne Ladung und wird sie vernommen, so soll sie nur denjenigen Gebührenanspruch haben, der ihr zugestanden wäre, wenn sie vor dem für ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Rechtshilfegericht vernommen worden wäre. Das erkennende Gericht musste sich aus oben angeführten Gründen kein unmittelbares Bild von der Zeugin machen und war die unmittelbare, persönliche Einvernahme der Zeugin auch unter Anwesenheit der Beschwerdeführer nicht erforderlich. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L519.2302897.1.00