RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlL525 2269474-1 Spruch, L525 2269474-1/23E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über den Antrag von XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2024, Zl. L525 2269474-1/12E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über den Antrag von römisch 40 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2024, Zl. L525 2269474-1/12E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2024, GZ: L525 2269474-1/12E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für zulässig erklärt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2024, E 4508/2024-5, wurde die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2024 erhobene Beschwerde abgelehnt; mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 08.01.2025, E 4508/2024-7, wurde die Beschwerde über nachträglichen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Revisionswerber erhob mit Schriftsatz vom 13.02.2025 eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2024, Zl. L525 2269474-1/12E. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Durch den Vollzug des gegenständlichen bekämpften Erkenntnisses ist der Revisionswerber bzw. Antragsteller unmittelbar mit der zwangsweisen Überstellung nach Bangladesch konfrontiert. Er hat Bangladesch im Jahr 2010 verlassen und seitdem bis 2022 nach Kriegsausbruch in der Ukraine gelebt, wo er 2019 seine Lebensgefährtin, die ukrainische Staatsbürgerin I.M. kennengelernt hat und die mit ihr bereits in der Ukraine geführte Lebensgemeinschaft hier in Österreich weiter fortgesetzt hat. Ebenso lebt die Mutter der Lebensgefährtin wie bereits in der Ukraine im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin arbeitet derzeit nicht und kommt der BF durch seine Arbeitstätigkeit bei Mc Donalds zur Gänze für den Unterhalt der Lebensgefährtin auf. Er stellt somit nicht nur für sich selbst keine staatliche Belastung dar, sondern kommt auch zur Gänze für den Unterhalt der Lebensgefährtin auf.Er hat Bangladesch im Jahr 2010 verlassen und seitdem bis 2022 nach Kriegsausbruch in der Ukraine gelebt, wo er 2019 seine Lebensgefährtin, die ukrainische Staatsbürgerin römisch eins.M. kennengelernt hat und die mit ihr bereits in der Ukraine geführte Lebensgemeinschaft hier in Österreich weiter fortgesetzt hat. Ebenso lebt die Mutter der Lebensgefährtin wie bereits in der Ukraine im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin arbeitet derzeit nicht und kommt der BF durch seine Arbeitstätigkeit bei Mc Donalds zur Gänze für den Unterhalt der Lebensgefährtin auf. Er stellt somit nicht nur für sich selbst keine staatliche Belastung dar, sondern kommt auch zur Gänze für den Unterhalt der Lebensgefährtin auf. Er müsste nicht nur nach 15 Jahren wieder in sein Heimatland Bangladesch zurückkehren, sondern auch die rund 6-jährige Beziehung zu seiner Lebensgefährtin abbrechen, welcher es nicht zumutbar ist, mit dem RW in ein Land wie Bangladesch zu ziehen, wo sie noch nie aufhältig war und keinerlei Kenntnisse der Sprache hat. Aufgrund der Folgen des Ukraine-Krieges ist sie zudem ohnehin psychisch entsprechend angeschlagen. Der Antragsteller hat Freunde, gute Arbeitskollegen, sich Grundzüge der deutschen Sprache im Arbeitsalltag angeeignet und sich bislang immer wohl verhalten. Er stellt daher keine wie auch immer geartete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.“ Mit Schreiben vom 14.02.2025 wurde dem BFA die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, eine Stellungnahme erfolgt nicht.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es wurden keine Einwände, dass der Akt unvollständig oder unrichtig wäre, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass der Akt unvollständig oder bedenklich wäre. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L525.2269474.1.00