F als gegenstandslos einzustellen.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund einer Zurückziehung
Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF als gegenstandslos einzustellen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 23.09.2020, verbessert mit Schreiben vom 30.10.2020 aufgrund eines Mängelbehebungsauftrags der Datenschutzbehörde, brachte Frau XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen Herrn XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) ein, weil sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Sie begründete ihre Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:Am 23.09.2020, verbessert mit Schreiben vom 30.10.2020 aufgrund eines Mängelbehebungsauftrags der Datenschutzbehörde, brachte Frau römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen Herrn römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) ein, weil sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Sie begründete ihre Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Beim Spazierengehen auf den Grundstücken XXXX , sei sie am 04.09.2020 sowie am 14.09.2020 auf eine Videoüberwachungsanlage aufmerksam geworden. Dabei handle es sich um internetfähige 4-G Wildüberwachungskameras des Typs „Dörr Wildkamera Snapshot multi mobile 4G mit 60 LEDs“, welche jedoch zweckwidrig zur Personenbeobachtung verwendet werden würden. Da die Kameras auf einen beliebten Wanderweg zeigen, würden nichtsahnende Wanderer fotografiert und auch gefilmt werden, wobei auch Tonaufnahmen gemacht werden würden.Beim Spazierengehen auf den Grundstücken römisch 40 , sei sie am 04.09.2020 sowie am 14.09.2020 auf eine Videoüberwachungsanlage aufmerksam geworden. Dabei handle es sich um internetfähige 4-G Wildüberwachungskameras des Typs „Dörr Wildkamera Snapshot multi mobile 4G mit 60 LEDs“, welche jedoch zweckwidrig zur Personenbeobachtung verwendet werden würden. Da die Kameras auf einen beliebten Wanderweg zeigen, würden nichtsahnende Wanderer fotografiert und auch gefilmt werden, wobei auch Tonaufnahmen gemacht werden würden. Mit Stellungnahme vom 26.07.2021 führte die mitbeteiligte Partei zur Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Sie bestreite, unzulässige Bildaufnahmen u.a. von der Beschwerdeführerin angefertigt zu haben. Diese sei vielmehr als Mutter der beiden Kinder der mitbeteiligten Partei auf dieser Liegenschaft regelmäßig zu Besuch, um die Kinder abzuholen bzw. um sie wieder an die mitbeteiligte zu übergeben. Ebenso sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 Abschusspartner des Jagdreviers XXXX gewesen und sei im Zuge dessen immer wieder beim besagten Haus anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst, dass es beim Jagdhaus eine Videoüberwachung gebe. Grund hierfür sei die Vorbeugung gegen Einbruchsdiebstahl und die Überwachung der im Jagdhaus aufbewahrten Wertgegenstände bzw. Jagdwaffen. Beim Jagdhaus sei eine Kamera installiert, die Bildaufnahmen vom Vorplatz und vom Eingangsbereich des Hauses mache. Außerdem sei die gesamte Liegenschaft eingezäunt und für fremde Personen nicht zugänglich.Sie bestreite, unzulässige Bildaufnahmen u.a. von der Beschwerdeführerin angefertigt zu haben. Diese sei vielmehr als Mutter der beiden Kinder der mitbeteiligten Partei auf dieser Liegenschaft regelmäßig zu Besuch, um die Kinder abzuholen bzw. um sie wieder an die mitbeteiligte zu übergeben. Ebenso sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 Abschusspartner des Jagdreviers römisch 40 gewesen und sei im Zuge dessen immer wieder beim besagten Haus anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst, dass es beim Jagdhaus eine Videoüberwachung gebe. Grund hierfür sei die Vorbeugung gegen Einbruchsdiebstahl und die Überwachung der im Jagdhaus aufbewahrten Wertgegenstände bzw. Jagdwaffen. Beim Jagdhaus sei eine Kamera installiert, die Bildaufnahmen vom Vorplatz und vom Eingangsbereich des Hauses mache. Außerdem sei die gesamte Liegenschaft eingezäunt und für fremde Personen nicht zugänglich. Mit Spruchteil
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung einer Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung einer Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
F können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aufgrund der oben genannten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde ist das Verfahren mit Beschluss als gegenstandslos einzustellen. Dies bewirkt, dass auch der Spruchteil 1. des o.a. Bescheides vom 14.10.2021 in Rechtskraft erwächst. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W101.2249251.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.