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{'item': 'W101 2250871-1'}

Obsah (12)Art. 133Art. 16§ 156Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 17§ 28§ 31§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlW101 2250871-1 Spruch, W101 2250871-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Chri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 24.10.2019 brachte Herr XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde), eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Richtigstellung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:Am 24.10.2019 brachte Herr römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde), eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Richtigstellung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Er habe beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) ein Schuldenregulierungsverfahren beantragt. Die Gläubiger hätten eine 10%ige Zahlungsquote angenommen, die der Beschwerdeführer bezahlt habe. In weiterer Folge habe er aber Probleme hinsichtlich der Finanzierung eines Hauses gehabt, weil wahrheitswidrige Behauptungen, dass er seine Schulden bei den jeweiligen Bankinstituten noch nicht getilgt habe, durch die Meldung an den KSV 1870 aufrechterhalten worden seien. Über Aufforderung des Beschwerdeführers hätten dann alle Bankinstitute gegenüber dem KSV 1870 richtiggestellt, dass die Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer zur Gänze getilgt seien. Einzig die mitbeteiligte Partei weigere sich, eine solche Richtigstellung vorzunehmen und halte an ihrer Meinung fest, dass durch die Bezahlung der 10%igen Zahlungsquote die Gesamtschuld des Beschwerdeführers nur teilweise getilgt worden sei. Er habe beim Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) ein Schuldenregulierungsverfahren beantragt. Die Gläubiger hätten eine 10%ige Zahlungsquote angenommen, die der Beschwerdeführer bezahlt habe. In weiterer Folge habe er aber Probleme hinsichtlich der Finanzierung eines Hauses gehabt, weil wahrheitswidrige Behauptungen, dass er seine Schulden bei den jeweiligen Bankinstituten noch nicht getilgt habe, durch die Meldung an den KSV 1870 aufrechterhalten worden seien. Über Aufforderung des Beschwerdeführers hätten dann alle Bankinstitute gegenüber dem KSV 1870 richtiggestellt, dass die Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer zur Gänze getilgt seien. Einzig die mitbeteiligte Partei weigere sich, eine solche Richtigstellung vorzunehmen und halte an ihrer Meinung fest, dass durch die Bezahlung der 10%igen Zahlungsquote die Gesamtschuld des Beschwerdeführers nur teilweise getilgt worden sei. Mit Stellungnahme vom 10.01.2020 führte die mitbeteiligte Partei zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus: Die Datenverarbeitung „Warnliste der Banken“ diene den Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung. Die mitbeteiligte Partei habe den gegenständlichen Eintrag in diese Warnliste veranlasst, weil der Beschwerdeführer eine gegenüber der mitbeteiligten Partei aushaftende Kreditforderung nicht vollständig beglichen habe. Im September 2010 sei die Forderung in der Höhe von € 15.000,00 in die Warnliste eingemeldet und im späteren Insolvenzverfahren im Oktober 2014 in der Höhe von € 17.964,38 anerkannt und festgestellt worden. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer mit seinen Gläubigern einen Zahlungsplan abgeschlossen und die auf die mitbeteiligte Partei entfallene Quote in der Höhe von € 1.796,44 vollständig geleistet habe. Dabei handle es sich jedoch – wie sich schon aus der Bezeichnung „Quote“ ergebe – lediglich um einen Teil der Gesamtforderung in der Höhe von € 17.964,

  1. Folgerichtig laute der gegenständliche Eintrag auch: „Tilgung: teilweise 25.02.2015“. Richtig sei, dass die mitbeteiligte Partei nicht berechtigt sei, den Restbetrag, also die Differenz zwischen € 17.964,38 und € 1.796,44, einzufordern. § 156 Abs. 1 IO halte als Rechtswirkung eines rechtskräftig bestätigten Sanierungsplanes fest, dass der „Schuldner von der Verbindlichkeit befreit (sei), seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleide würden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen.“ § 156 Abs. 1 IO stelle jedoch nicht die Fiktion auf, dass der Ausfall so behandelt werden müsse, als habe er nie stattgefunden. Legitimer Zweck der Warnliste sei es, das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko eines potenziellen Schuldners ermitteln zu können. Zweck der Warnliste sei es hingegen nicht, ein Register über einklagbare Forderungen zu führen. Es hätten lediglich Kreditinstitute und der KSV 1870 Zugriff auf die Daten der Warnliste der Banken. Die Verantwortlichen würden über die entsprechende Expertise verfügen, um zu wissen, dass mit Erfüllung des Zahlungsplanes die Rechtswirkung von § 156 Abs. 1 IO eingetreten sei und sich der Eintrag „Tilgung: teilweise“ darauf beziehe, dass eine rechnerische Quote der anfänglichen Gesamtschuld bezahlt worden sei. Denkunmöglich sei daher die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Eintrag „Tilgung: teilweise“ so zu verstehen wäre, als habe er den Zahlungsplan nicht erfüllt. Darauf werde in der Warnliste der Banken ausdrücklich mit dem Vermerk „Verfahrensstand: Zahlungsplan wurde erfüllt“ hingewiesen. Der Zusatz „Tilgung: teilweise“ sei somit richtig, da er synonym mit „Quote erfüllt“ zu verstehen sei. Die Datenverarbeitung „Warnliste der Banken“ diene den Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung. Die mitbeteiligte Partei habe den gegenständlichen Eintrag in diese Warnliste veranlasst, weil der Beschwerdeführer eine gegenüber der mitbeteiligten Partei aushaftende Kreditforderung nicht vollständig beglichen habe. Im September 2010 sei die Forderung in der Höhe von € 15.000,00 in die Warnliste eingemeldet und im späteren Insolvenzverfahren im Oktober 2014 in der Höhe von € 17.964,38 anerkannt und festgestellt worden. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer mit seinen Gläubigern einen Zahlungsplan abgeschlossen und die auf die mitbeteiligte Partei entfallene Quote in der Höhe von € 1.796,44 vollständig geleistet habe. Dabei handle es sich jedoch – wie sich schon aus der Bezeichnung „Quote“ ergebe – lediglich um einen Teil der Gesamtforderung in der Höhe von € 17.964,
  2. Folgerichtig laute der gegenständliche Eintrag auch: „Tilgung: teilweise 25.02.2015“. Richtig sei, dass die mitbeteiligte Partei nicht berechtigt sei, den Restbetrag, also die Differenz zwischen € 17.964,38 und € 1.796,44, einzufordern. Paragraph 156, Absatz eins, IO halte als Rechtswirkung eines rechtskräftig bestätigten Sanierungsplanes fest, dass der „Schuldner von der Verbindlichkeit befreit (sei), seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleide würden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen.“ Paragraph 156, Absatz eins, IO stelle jedoch nicht die Fiktion auf, dass der Ausfall so behandelt werden müsse, als habe er nie stattgefunden. Legitimer Zweck der Warnliste sei es, das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko eines potenziellen Schuldners ermitteln zu können. Zweck der Warnliste sei es hingegen nicht, ein Register über einklagbare Forderungen zu führen. Es hätten lediglich Kreditinstitute und der KSV 1870 Zugriff auf die Daten der Warnliste der Banken. Die Verantwortlichen würden über die entsprechende Expertise verfügen, um zu wissen, dass mit Erfüllung des Zahlungsplanes die Rechtswirkung von Paragraph 156, Absatz eins, IO eingetreten sei und sich der Eintrag „Tilgung: teilweise“ darauf beziehe, dass eine rechnerische Quote der anfänglichen Gesamtschuld bezahlt worden sei. Denkunmöglich sei daher die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Eintrag „Tilgung: teilweise“ so zu verstehen wäre, als habe er den Zahlungsplan nicht erfüllt. Darauf werde in der Warnliste der Banken ausdrücklich mit dem Vermerk „Verfahrensstand: Zahlungsplan wurde erfüllt“ hingewiesen. Der Zusatz „Tilgung: teilweise“ sei somit richtig, da er synonym mit „Quote erfüllt“ zu verstehen sei. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens holte die Datenschutzbehörde von beiden Parteien mehrere schriftliche Stellungnahmen ein. Mit Bescheid vom 23.09.2021, GZ. D124.1601 2021-0.649.582, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 24.10.2019 ab. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde folgende Sachverhaltsfeststellungen: Zum Beschwerdeführer sei ein Insolvenzverfahren beim BG zur GZ. 18 S 103/14z erfolgt. Dabei habe die mitbeteiligte Partei – eine Bank – eine Forderung in der Höhe von € 17.964,38 gemeldet. Nach Abschluss eines Zahlungsplanes mit 10%iger Quote habe der Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von € 1.796,44 an die mitbeteiligte Partei gezahlt. Die mitbeteiligte Partei habe den den Beschwerdeführer betreffenden Eintrag „Teilweise Tilgung“ in der Warnliste der Banken des KSV 1870 veranlasst. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:

Art. 16

DSGVO habe die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.

Artikel 16

, DSGVO habe die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Im gegenständlichen Fall gehe es um den von der mitbeteiligten Partei veranlassten Eintrag „Teilweise Tilgung“ zum Beschwerdeführer in der Warnliste der Banken. § 193 IO statuiere, dass – soweit in der IO nichts Anderes angeordnet sei – für den Zahlungsplan dieselben Bestimmungen wie für den Sanierungsplan gelten würden. § 156 Abs. 1 IO statuiere wiederum, dass „durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (…) der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit (werde), seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden würden, nachträglich zu ersetzen“. Nun habe die mitbeteiligte Partei niemals die in § 156 Abs. 1 IO angeordnete Rechtsfolgen in Abrede gestellt, dass nämlich der Beschwerdeführer – wegen Erfüllung des Zahlungsplanes – von der Pflicht befreit sei, den Zahlungsausfall der mitbeteiligten Partei zu ersetzen. Vielmehr bringe die mitbeteiligte Partei mit dem Eintrag „Teilweise Tilgung“ zum Ausdruck, dass es einen Zahlungsausfall bei der mitbeteiligten Partei gegeben habe und die Gesamtforderung der mitbeteiligten Partei nur teilweise vom Beschwerdeführer bezahlt worden sei. Letzteres entspreche aber den Tatsachen. Paragraph 193, IO statuiere, dass – soweit in der IO nichts Anderes angeordnet sei – für den Zahlungsplan dieselben Bestimmungen wie für den Sanierungsplan gelten würden. Paragraph 156, Absatz eins, IO statuiere wiederum, dass „durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (…) der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit (werde), seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden würden, nachträglich zu ersetzen“. Nun habe die mitbeteiligte Partei niemals die in Paragraph 156, Absatz eins, IO angeordnete Rechtsfolgen in Abrede gestellt, dass nämlich der Beschwerdeführer – wegen Erfüllung des Zahlungsplanes – von der Pflicht befreit sei, den Zahlungsausfall der mitbeteiligten Partei zu ersetzen. Vielmehr bringe die mitbeteiligte Partei mit dem Eintrag „Teilweise Tilgung“ zum Ausdruck, dass es einen Zahlungsausfall bei der mitbeteiligten Partei gegeben habe und die Gesamtforderung der mitbeteiligten Partei nur teilweise vom Beschwerdeführer bezahlt worden sei. Letzteres entspreche aber den Tatsachen. Laut Duden bedeute „Tilgung“ „durch Zurückzahlen beseitigen, ausgleichen, aufheben“, sodass auch im allgemeinen Sprachgebrauch unter „Teilweise Tilgung“ eine „Teilweise Zahlung“ zu verstehen sei. Die Datenschutzbehörde teile die Ansicht der mitbeteiligten Partei, wonach es sich bei dem den Beschwerdeführer betreffenden Eintrag „Teilweise Tilgung“ in der Warnliste der Banken um ein richtiges personenbezogenes Datum des Beschwerdeführers handle. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid auf den Duden verwiesen, wonach unter „Tilgung“ beseitigen bzw. ausgleichen und aufheben zu verstehen sei, sodass richtigerweise eine teilweise Tilgung der Schuld des Beschwerdeführers gegeben sei. Diese Rechtsansicht widerspreche jedoch den § 156 und § 193 Abs. 1 IO. Die Rechtswirkungen des Zahlungsplanes würden

§ 156Abs. 1 i

Vm § 193 Abs. 1 IO mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses eintreten. Mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses des angenommenen Zahlungsplanes und der Erfüllung dieser sei der Beschwerdeführer

§ 156Abs.

2 IO von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern befreit worden. Daher könne seine Schuld gegenüber der mitbeteiligten Partei nur getilgt sein. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid auf den Duden verwiesen, wonach unter „Tilgung“ beseitigen bzw. ausgleichen und aufheben zu verstehen sei, sodass richtigerweise eine teilweise Tilgung der Schuld des Beschwerdeführers gegeben sei. Diese Rechtsansicht widerspreche jedoch den Paragraph 156 und Paragraph 193, Absatz eins, IO. Die Rechtswirkungen des Zahlungsplanes würden

Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz eins, IO mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses eintreten. Mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses des angenommenen Zahlungsplanes und der Erfüllung dieser sei der Beschwerdeführer

Paragraph 156, Absatz 2, IO von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern befreit worden. Daher könne seine Schuld gegenüber der mitbeteiligten Partei nur getilgt sein. Der Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge

  1. eine mündliche Verhandlung durchführen;
  2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 24.10.2019 Folge gegeben werde und
  3. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 21.01.2022 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit Stellungnahme vom 14.02.2022 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen Folgendes aus: Von einer ursprünglichen Forderung in der Höhe von € 17.964,38 habe der Beschwerdeführer nur einen Teil, nämlich € 1.796,44, gezahlt und nichts Anderes sei in der Warnliste festgehalten. Es sei gerade der Zweck der Warnliste der Banken, vergangenes vertragswidriges Verhalten zu dokumentieren, um über ausreichend Zahlungserfahrungsdaten für eine Bonitätsentscheidung zu verfügen. Für eine vollständige Beurteilung sei dabei auch das Wissen erforderlich, dass die finanzierende Bank einen Schaden erlitten habe – da der Beschwerdeführer eben nur einen Teil seiner ursprünglichen Schuld begleichen habe können. Davon abgesehen werde der gegenständliche Eintrag ohnehin mit Ende Februar 2022 (nach Ablauf der siebenjährigen Frist) gelöscht. Mit Parteiengehör vom 28.01.2025 wurde die mitbeteiligte Partei von der Richterin aufgefordert, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob die Löschung des Eintrags in der Warnliste der Banken tatsächlich mit Ende Februar 2022 erfolgt sei und bejahendenfalls wann die Löschung durchgeführt wurde. Als Nachweis wurde ergänzend um Vorlage eines den Beschwerdeführer betreffenden Auszugs aus der Warnliste der Banken ersucht. Mit Stellungnahme vom 13.02.2025 (eingelangt am 17.02.2025 mit OZ 1/10) brachte die mitbeteiligte Partei dazu vor: Der verfahrensgegenständliche Eintrag in der Warnliste der Banken sei mit Ende Februar 2022 gelöscht worden. Als Nachweis der Löschung waren zwei Screenshots von Suchanfragen nach der Person des Beschwerdeführers in der Warnliste der Banken angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zum Zeitpunkt der Erlassung des o.a. angefochtenen Bescheides war der den Beschwerdeführer betreffende Eintrag „Teilweise Tilgung“ in der Warnliste der Banken des „KSV 1870“, veranlasst durch die mitbeteiligte Partei, (noch) vorhanden gewesen. Maßgebend ist, dass der Eintrag „Teilweise Tilgung“ in der Warnliste der Banken des „KSV 1870“ mit Ende Februar 2022 gelöscht wurde.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, zur erfolgten Löschung insbesondere aus dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 13.02.2025 samt Screenshots.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt.Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Die Einstellung steht gegenüber der Zurückweisung am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs per Bescheid (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde

§ 68

AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht gegenüber der Zurückweisung am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs per Bescheid (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde

Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO soll die betroffene Person in die Lage versetzen, unrichtige Daten, die der Verantwortliche grundsätzlich rechtmäßigerweise verarbeitet, richtigzustellen. Rechtsfolge eines erfolgreichen Antrags auf Berichtigung ieS ist die Pflicht des Verantwortlichen, den Aussagegehalt der verarbeiteten Daten an die Realität anzupassen (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO Rz 1, 31 [Stand 01.07.2024, rdb.at]). Mithilfe des Rechts auf Löschung nach Art. 17 DSGVO kann die betroffene Person unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Löschung ihrer Daten beim Verantwortlichen verlangen (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO Rz 2, 62 [Stand 01.07.2024, rdb.at]).Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO soll die betroffene Person in die Lage versetzen, unrichtige Daten, die der Verantwortliche grundsätzlich rechtmäßigerweise verarbeitet, richtigzustellen. Rechtsfolge eines erfolgreichen Antrags auf Berichtigung ieS ist die Pflicht des Verantwortlichen, den Aussagegehalt der verarbeiteten Daten an die Realität anzupassen vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 1, 31 [Stand 01.07.2024, rdb.at]). Mithilfe des Rechts auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO kann die betroffene Person unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Löschung ihrer Daten beim Verantwortlichen verlangen vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 2, 62 [Stand 01.07.2024, rdb.at]). Nach dem Erwägungsgrund

(65)sollte eine betroffene Person ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein “Recht auf Vergessenwerden“, wenn die Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung (…) verstößt. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben bzw. anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden. Zur Feststellung von Rechtsverletzungen in der Vergangenheit ist auszuführen, dass weder Art. 77 DSGVO noch § 24 DSG eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestehen, vorsieht. Vielmehr sind solche Verfahren (nach Vorhalt) formlos einzustellen. Für diese Ansicht spricht aus Sicht des erkennenden Senats neben dem Wortlaut der Bestimmungen der Umstand, dass sowohl der Art. 77 DSGVO als auch der – zumindest zum Teil – in der Durchführung dieses Artikels erlassene § 24 DSG (ErläutAB2018) im Präsens gehalten ist („verstößt“) und sich schon aufgrund des Wortlauts eben nicht auf eine in der Vergangenheit erfolgten Verstoß bezieht. Diese Ansicht erhärtet sich durch den Umstand, dass § 24 Abs. 5 DSG bei einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs zwingend einen Auftrag, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, vorsieht. Es ist zur Erreichung dieses Ziels nicht notwendig, Rechtsverletzungen die in der Zwischenzeit etwa durch Löschung bzw. Richtigstellung behoben worden sind, mit Bescheid oder beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis feststellen zu lassen.Zur Feststellung von Rechtsverletzungen in der Vergangenheit ist auszuführen, dass weder Artikel 77, DSGVO noch Paragraph 24, DSG eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestehen, vorsieht. Vielmehr sind solche Verfahren (nach Vorhalt) formlos einzustellen. Für diese Ansicht spricht aus Sicht des erkennenden Senats neben dem Wortlaut der Bestimmungen der Umstand, dass sowohl der Artikel 77, DSGVO als auch der – zumindest zum Teil – in der Durchführung dieses Artikels erlassene Paragraph 24, DSG (ErläutAB2018) im Präsens gehalten ist („verstößt“) und sich schon aufgrund des Wortlauts eben nicht auf eine in der Vergangenheit erfolgten Verstoß bezieht. Diese Ansicht erhärtet sich durch den Umstand, dass Paragraph 24, Absatz 5, DSG bei einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs zwingend einen Auftrag, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, vorsieht. Es ist zur Erreichung dieses Ziels nicht notwendig, Rechtsverletzungen die in der Zwischenzeit etwa durch Löschung bzw. Richtigstellung behoben worden sind, mit Bescheid oder beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis feststellen zu lassen. Aus diesen Erwägungen folgt für den vorliegenden Fall: Wie bereits festgestellt, hat die mitbeteiligte Partei das Bundesverwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 13.02.2025 (eingelangt am 17.02.2025) darüber informiert, dass der verfahrensgegenständliche Eintrag betreffend den Beschwerdeführer in der Warnliste der Banken des „KSV 1870“ mit Ende Februar 2022 gelöscht wurde. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Berichtigung des genannten Eintrages ist somit durch dessen Löschung entsprochen worden. D.h. nach Ablauf einer üblicherweise vorgesehenen siebenjährigen Frist wurde dem Beschwerdeführer zu dem verfahrensgegenständlichen Eintrag in der Warnliste der Banken mit Ende Februar 2022 ein “Recht auf Vergessenwerden“ zugestanden. Folglich fehlt es nunmehr an einem weiter bestehenden Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, d.h. materielle Klaglosstellung, ist eingetreten. Aufgrund der oben genannten Löschung des Eintrags in der Warnliste der Banken des „KSV 1870“ ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos einzustellen. Dies bewirkt, dass der o.a. Bescheid vom 23.09.2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der Rechtsfrage des “Rechts auf Vergessenwerden“ durch Löschung der Daten (hier: nach Erlassung des angefochtenen Bescheides während des anhängigen Beschwerdeverfahrens) fehlt es nämlich an einer gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Konkret gilt es bei der zu lösenden Rechtsfrage zu klären, ob die Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG idgF aufgrund des § 17 VwGVG auch auf das Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet. Der erkennende Senat hat dies in der vorliegenden Fallkonstellation verneint, weil die Löschung der Daten erst während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgt ist und somit § 17 VwGVG dem Gesetzeswortlaut nach keine Anwendung findet (argum: „…, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der Rechtsfrage des “Rechts auf Vergessenwerden“ durch Löschung der Daten (hier: nach Erlassung des angefochtenen Bescheides während des anhängigen Beschwerdeverfahrens) fehlt es nämlich an einer gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Konkret gilt es bei der zu lösenden Rechtsfrage zu klären, ob die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG idgF aufgrund des Paragraph 17, VwGVG auch auf das Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet. Der erkennende Senat hat dies in der vorliegenden Fallkonstellation verneint, weil die Löschung der Daten erst während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgt ist und somit Paragraph 17, VwGVG dem Gesetzeswortlaut nach keine Anwendung findet (argum: „…, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der erkennende Senat in bereits drei vergleichbaren Fällen in derselben Rechtsfrage Einstellungen der Beschwerdeverfahren als gegenstandslos vorgenommen hat (siehe W101 2134867-1/27E und 2259698-1/6E vom 22.01.2024 sowie 2216385-1/49E vom 13.05.2024). Obwohl auch in diesen Fällen die Revision jeweils für zulässig erklärt wurde, sind diese Entscheidungen des erkennenden Senats nicht bekämpft worden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W101.2250871.1.00

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