GVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Höhe der Strafe teilweise stattgegeben und die Strafe auf € 1.100,00 herabgesetzt. römisch zwei.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Höhe der Strafe teilweise stattgegeben und die Strafe auf € 1.100,00 herabgesetzt. III. Die Beschwerdeführerin hat
G einen Kostenbeitrag von € 110,00 zum Strafverfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehr verhängten Strafe.römisch drei. Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 64, Absatz eins, VStG einen Kostenbeitrag von € 110,00 zum Strafverfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehr verhängten Strafe. IV.
GVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.römisch vier.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 19.10.2022 übermittelte die XXXX (im Folgenden: XXXX ) der Datenschutzbehörde eine Sachverhaltsdarstellung und führte im Wesentlichen aus, dass die XXXX GmbH (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschuldigte vor der Datenschutzbehörde) Betreiberin einer Videoüberwachungsanlage sei, die den öffentlichen Raum erfasse. Die XXXX ersuchte sohin um datenschutzrechtliche Prüfung des angezeigten Sachverhaltes und übermittelte im Zuge der Anzeige ein Lichtbild über den Aufnahmebereich der Anlage.Am 19.10.2022 übermittelte die römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) der Datenschutzbehörde eine Sachverhaltsdarstellung und führte im Wesentlichen aus, dass die römisch 40 GmbH (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschuldigte vor der Datenschutzbehörde) Betreiberin einer Videoüberwachungsanlage sei, die den öffentlichen Raum erfasse. Die römisch 40 ersuchte sohin um datenschutzrechtliche Prüfung des angezeigten Sachverhaltes und übermittelte im Zuge der Anzeige ein Lichtbild über den Aufnahmebereich der Anlage. Die Datenschutzbehörde leitete in der Folge gegen die Beschwerdeführerin ein Verwaltungsstrafverfahren ein und forderte sie bzw. deren Geschäftsführer mit Schreiben vom 24.10.2022 zur Rechtfertigung in Bezug auf den Betrieb der Videoüberwachungsanlage am Tatort sowie der mangelnden Informationserteilung gegenüber den Betroffenen auf. Es bestand der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls im Zeitraum vom 01.12.2021 bis einschließlich 16.10.2022 in XXXX unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet habe, indem sie am Tatort eine Bildverarbeitungsanlage (Videoüberwachungsanlage) betrieben habe, die sowohl einen Teilbereich des angrenzenden (öffentlichen) Gehsteigs sowie einen Teilbereich der (öffentlichen) Gemeindestraße XXXX in XXXX erfasst habe. Dadurch bestehe der Verdacht, dass die gegenständliche Verarbeitung nicht dem Zweck angemessen und nicht auf das notwenige Maß beschränkt gewesen sei. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, ihren Jahresumsatz sowie Gewinne/Verluste des Vorjahres sowie sonstige zur Verteidigung dienliche Beweismittel vorzulegen. Die Datenschutzbehörde leitete in der Folge gegen die Beschwerdeführerin ein Verwaltungsstrafverfahren ein und forderte sie bzw. deren Geschäftsführer mit Schreiben vom 24.10.2022 zur Rechtfertigung in Bezug auf den Betrieb der Videoüberwachungsanlage am Tatort sowie der mangelnden Informationserteilung gegenüber den Betroffenen auf. Es bestand der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls im Zeitraum vom 01.12.2021 bis einschließlich 16.10.2022 in römisch 40 unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet habe, indem sie am Tatort eine Bildverarbeitungsanlage (Videoüberwachungsanlage) betrieben habe, die sowohl einen Teilbereich des angrenzenden (öffentlichen) Gehsteigs sowie einen Teilbereich der (öffentlichen) Gemeindestraße römisch 40 in römisch 40 erfasst habe. Dadurch bestehe der Verdacht, dass die gegenständliche Verarbeitung nicht dem Zweck angemessen und nicht auf das notwenige Maß beschränkt gewesen sei. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, ihren Jahresumsatz sowie Gewinne/Verluste des Vorjahres sowie sonstige zur Verteidigung dienliche Beweismittel vorzulegen. Mit Stellungnahme vom 13.11.2022 gab die Beschwerdeführerin betreffend das Verwaltungsstrafverfahren im Wesentlichen Folgendes an: Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der Betrieb der gegenständlichen Videoüberwachungsanlage in der konkreten Form nicht erlaubt sei. Daher sei die Anlage unverzüglich entfernt worden und werde inzwischen auch nicht mehr betrieben, was aus dem beigelegten Lichtbild ersichtlich sei. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin ihre Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2021 vor. Mit Bescheid vom 04.01.2023, GZ. D550.725, 2022-0.809.515, setzte die Datenschutzbehörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren
G iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-807/21 (Deutsche Wohnen SE) aus. Mit Bescheid vom 04.01.2023, GZ. D550.725, 2022-0.809.515, setzte die Datenschutzbehörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-807/21 (Deutsche Wohnen SE) aus. Mit Bescheid vom 05.12.2023, GZ. D550.725, 2023-0.805.038, behob die Datenschutzbehörde von Amts wegen den Aussetzungsbescheid vom 04.01.2023 und setzte das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren – unter Berücksichtigung des Urteils vom 05.12.2023 des EuGH in der Rechtssache C-807/21 – fort. Mit Straferkenntnis vom 14.12.2023, GZ. D550.725, 2023-0.570.521, sprach die Datenschutzbehörde aus, die Beschwerdeführerin habe als Verantwortliche
Z 7 DSGVO nachstehende Sachverhalte verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:Mit Straferkenntnis vom 14.12.2023, GZ. D550.725, 2023-0.570.521, sprach die Datenschutzbehörde aus, die Beschwerdeführerin habe als Verantwortliche
, Ziffer 7, DSGVO nachstehende Sachverhalte verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: I. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Rolle als Verantwortliche zumindest im Zeitraum vom 01.12.2021 bis 28.10.2022 (im Folgenden „Tatzeitraum“) in XXXX (im Folgenden „Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem sie am Tatort eine Bildverarbeitungsanlage (Videoüberwachungsanlage) betrieben habe. Der Aufnahmebereich der Videoüberwachungsanlage habe einen Teilbereich des am Tatort angrenzenden (öffentlichen) Gehsteigs sowie einen Teilbereich der (öffentlichen) Gemeindestraße XXXX in XXXX umfasst. Die Datenverarbeitung durch die Beschwerdeführerin mittels der Anlage am Tatort sei daher nicht dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt gewesen und habe im Ergebnis auf keine Rechtsgrundlage
1 DSGVO gestützt werden können. römisch eins. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Rolle als Verantwortliche zumindest im Zeitraum vom 01.12.2021 bis 28.10.2022 (im Folgenden „Tatzeitraum“) in römisch 40 (im Folgenden „Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem sie am Tatort eine Bildverarbeitungsanlage (Videoüberwachungsanlage) betrieben habe. Der Aufnahmebereich der Videoüberwachungsanlage habe einen Teilbereich des am Tatort angrenzenden (öffentlichen) Gehsteigs sowie einen Teilbereich der (öffentlichen) Gemeindestraße römisch 40 in römisch 40 umfasst. Die Datenverarbeitung durch die Beschwerdeführerin mittels der Anlage am Tatort sei daher nicht dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt gewesen und habe im Ergebnis auf keine Rechtsgrundlage
II. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Rolle als Verantwortliche darüber hinaus zumindest im Zeitraum vom 01.12.2021 bis 28.10.2022 (im Folgenden „Tatzeitraum“) in XXXX (im Folgenden „Tatort“), gegen ihre Informationspflicht
DSGVO verstoßen, indem sie am Tatort keine Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage oder eine sonstige Informationserteilung gegenüber den betroffenen Personen vorgenommen habe, um sie über die Verarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage zu informieren. Dadurch seien die Betroffenen bei der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Aufnahmebereich der Anlage nicht über die oben dargestellte Verarbeitung im Sinne der Art. 12 und 13 DSGVO informiert worden. römisch zwei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Rolle als Verantwortliche darüber hinaus zumindest im Zeitraum vom 01.12.2021 bis 28.10.2022 (im Folgenden „Tatzeitraum“) in römisch 40 (im Folgenden „Tatort“), gegen ihre Informationspflicht
, DSGVO verstoßen, indem sie am Tatort keine Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage oder eine sonstige Informationserteilung gegenüber den betroffenen Personen vorgenommen habe, um sie über die Verarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage zu informieren. Dadurch seien die Betroffenen bei der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Aufnahmebereich der Anlage nicht über die oben dargestellte Verarbeitung im Sinne der Artikel 12 und 13 DSGVO informiert worden. Die Beschwerdeführerin habe daher im Ergebnis gegen folgende Vorgaben der DSGVO verstoßen: ● Die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO Die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis einer Rechtsgrundlage nach Artikel 6, Absatz eins, DSGVO ● Die Informationspflicht von Verantwortlichen bei Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO Die Informationspflicht von Verantwortlichen bei Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei der betroffenen Person nach Artikel 13, DSGVO ● Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) ● Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO („Datenminimierung) Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO („Datenminimierung) Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen war über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv € 3.190,00 zuzüglich € 319,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt worden. In diesem Straferkenntnis traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführerin betreibe am Tatort eine Werkstatt und übe das reglementierte Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)“ aus. Am Tatort (konkret oberhalb und seitlich neben der Einfahrt zur Werkstatt) sei von ihr in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch zumindest vom 01.12.2021 bis 28.10.2022 eine Videoüberwachungsanlage betrieben worden, die primär zum Schutz ihres Eigentums gedient habe. Die Anlage habe dabei einen Teilbereich des am Tatort angrenzenden (öffentlichen) Gehsteigs sowie einen Teilbereich der (öffentlichen) Gemeindestraße XXXX in XXXX (Aufnahmebereich) erfasst.Die Beschwerdeführerin betreibe am Tatort eine Werkstatt und übe das reglementierte Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)“ aus. Am Tatort (konkret oberhalb und seitlich neben der Einfahrt zur Werkstatt) sei von ihr in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch zumindest vom 01.12.2021 bis 28.10.2022 eine Videoüberwachungsanlage betrieben worden, die primär zum Schutz ihres Eigentums gedient habe. Die Anlage habe dabei einen Teilbereich des am Tatort angrenzenden (öffentlichen) Gehsteigs sowie einen Teilbereich der (öffentlichen) Gemeindestraße römisch 40 in römisch 40 (Aufnahmebereich) erfasst. Die Videoüberwachungsanlage sei im gesamten Tatzeitraum nicht gekennzeichnet gewesen und es sei auch sonst keine Informationserteilung an die betroffenen Personen über den Betrieb der gegenständlichen Anlage erfolgt. Die Aufzeichnungen der Anlage seien für einen Zeitraum von 24 Stunden gespeichert und in Folge automatisch gelöscht worden. Die Anlage sei zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nach Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung abmontiert und die noch vorhandenen Aufzeichnungen gelöscht worden. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 Umsatzerlöse in der Höhe von € 190.899,01 erzielt. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Zur Rechtmäßigkeit der Videoüberwachungsanlage (Spruchteil I.): Zur Rechtmäßigkeit der Videoüberwachungsanlage (Spruchteil römisch eins.): Die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Fall zwar ein berechtigtes Interesse am Betrieb der Videoüberwachungsanlage (Schutz ihres Eigentums) gehabt, jedoch sei die konkrete Verarbeitung bzw. die Einstellung des festgestellten Aufnahmebereichs nicht erforderlich und somit auch nicht das gelindeste Mittel gewesen, um die genannten Interessen zu gewährleisten. Außerdem komme man auch nach Durchführung einer Interessenabwägung zum Ergebnis, dass die Geheimhaltungsinteressen und Grundrechte der Betroffenen das Interesse der Beschwerdeführerin überwiegen würden. Im Ergebnis sei die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für die konkrete Verarbeitung nicht einschlägig. Die Verarbeitung der Bilddaten durch die gegenständliche Videoüberwachungsanlage sei somit unrechtmäßig erfolgt. Damit sei der objektive Tatbestand eines Verstoßes gegen die Grundsätze für die Verarbeitung des Art. 5 Abs. 1 lit. a und c und des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfüllt, da weder dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung noch dem Grundsatz der Datenminimierung gefolgt worden sei, noch ein ausreichend berechtigtes Interesse gegeben wäre. Im Ergebnis sei die Rechtsgrundlage nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO für die konkrete Verarbeitung nicht einschlägig. Die Verarbeitung der Bilddaten durch die gegenständliche Videoüberwachungsanlage sei somit unrechtmäßig erfolgt. Damit sei der objektive Tatbestand eines Verstoßes gegen die Grundsätze für die Verarbeitung des Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c und des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erfüllt, da weder dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung noch dem Grundsatz der Datenminimierung gefolgt worden sei, noch ein ausreichend berechtigtes Interesse gegeben wäre. Zum Verstoß gegen die Informationspflicht (Spruchteil II.): Zum Verstoß gegen die Informationspflicht (Spruchteil römisch zwei.): Die Beschwerdeführerin habe im Tatzeitraum gar keine Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage vorgenommen oder die Betroffenen in einer anderen Form über die Verarbeitung informiert. Somit habe sie gegen das Transparenzgebot und ihre Informationspflichten nach Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 12 und Art. 13 DSGVO verstoßen. Die Beschwerdeführerin habe somit auch die objektive Tatseite betreffend Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 12 und 13 DSGVO erfüllt.Die Beschwerdeführerin habe im Tatzeitraum gar keine Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage vorgenommen oder die Betroffenen in einer anderen Form über die Verarbeitung informiert. Somit habe sie gegen das Transparenzgebot und ihre Informationspflichten nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 12 und Artikel 13, DSGVO verstoßen. Die Beschwerdeführerin habe somit auch die objektive Tatseite betreffend Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 12 und 13 DSGVO erfüllt. Zur subjektiven Tatseite: Dem Urteil des EuGH vom 05.12.2023, Zl. C-807/21, zufolge sei es für die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person nicht erforderlich, dass die Datenschutzbehörde eine identifizierte natürliche Person, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit und im Namen der juristischen Person gehandelt habe, in ihrer Entscheidung anführe und das Handeln dieser Person der juristischen Person zurechne. Es sei daher im vorliegenden Fall auch nicht entscheidungserheblich, ob der ebenfalls als Beschuldigter geführte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die gegenständlichen Verstöße zu verantworten gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe als Verantwortliche
Z 7 DSGVO beschlossen, dass für die festgestellten Zwecke eine Videoüberwachungsanlage am Tatort montiert und in Betrieb genommen werde und dies ohne sich dabei vorab über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu erkundigen. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite liege jedenfalls Verschulden in Form von Fahrlässigkeit (Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO) vor.Die Beschwerdeführerin habe als Verantwortliche
, Ziffer 7, DSGVO beschlossen, dass für die festgestellten Zwecke eine Videoüberwachungsanlage am Tatort montiert und in Betrieb genommen werde und dies ohne sich dabei vorab über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu erkundigen. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite liege jedenfalls Verschulden in Form von Fahrlässigkeit (Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO) vor. Zur Strafzumessung:
1 DSGVO habe die Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gegen die unter Sanktion gestellten Bestimmungen der DSGVO in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sei.
, Absatz eins, DSGVO habe die Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gegen die unter Sanktion gestellten Bestimmungen der DSGVO in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sei. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2021 einen Jahresumsatz iHv € 190.899,01 erzielt. Unter Anwendung der Fines-Leitlinien werde sie in Bezug auf ihren Umsatz und im Hinblick auf die Verhängung einer wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Geldbuße in die niedrigste Kategorie eingestuft. Durch diese Einstufung werde die Unternehmensgröße gebührend berücksichtigt, um insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße zu gewährleisten. Im Lichte des als erwiesen angenommenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes (Art. 83 Abs. 1 lit. a DSGVO), der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes (Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO) sowie die Kategorien personenbezogener Daten, die vom Verstoß betroffen seien (Art. 83 Abs. 2 lit. g DSGVO), werde von der Datenschutzbehörde die Schwere der Zuwiderhandlung („Seriousness of the infringement“) mit einem mittleren Schweregrad („medium level of seriousness“) festgelegt.Im Lichte des als erwiesen angenommenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes (Artikel 83, Absatz eins, Litera a, DSGVO), der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes (Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO) sowie die Kategorien personenbezogener Daten, die vom Verstoß betroffen seien (Artikel 83, Absatz 2, Litera g, DSGVO), werde von der Datenschutzbehörde die Schwere der Zuwiderhandlung („Seriousness of the infringement“) mit einem mittleren Schweregrad („medium level of seriousness“) festgelegt. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt seien darüber hinaus bei der Strafzumessung die Tatsache, dass gegen die Beschuldigte bei der Datenschutzbehörde keinerlei einschlägige frühere Verstöße gegen die DSGVO vorliegen würden, die Mitwirkung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Ermittlungsverfahren und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin umgehend nach Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung die gegenständliche Verarbeitung nicht weiter fortsetzt habe, mildernd berücksichtigt worden. Des Weiteren seien generalpräventive Gründe mitberücksichtigt worden. Die im Ergebnis konkret verhängte Strafe iHv € 3.190,00 erscheine daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert, gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO (hier bis zu € 20.000.000,00) tat- und schuldangemessen und befinde sich am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (0,01% des Strafrahmens). Die im Ergebnis konkret verhängte Strafe iHv € 3.190,00 erscheine daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert, gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Artikel 83, Absatz 5, DSGVO (hier bis zu € 20.000.000,00) tat- und schuldangemessen und befinde sich am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (0,01% des Strafrahmens). In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung, dass das Interesse der Beschwerdeführerin, den Eingangsbereich ihrer Werkstatt sowie die davorliegende Fläche durch eine Bildverarbeitungsanlage zu überwachen, um ihr Eigentum zu schützen das Interesse der Betroffenen an einem Schutz iSd DSGVO nicht überwiegen würden, sei nicht richtig. Die Tore dieser KFZ-Werkstatt seien insbesondere in den warmen Monaten dauerhaft geöffnet, um den Kunden ein Zu- und Wegfahren aus der Werkstatt zu ermöglichen sowie für entsprechende Frischluftzufuhr der Mitarbeiter zu sorgen. Dies bedeute, dass unmittelbar neben dem Gehsteig bereits der Werkstättenbereich beginne, der nicht durch eine entsprechende, geschlossene Tür abgegrenzt sei, sodass jeder Passant ohne weiteres in die Werkstatt gelangen könnte, wo sich nicht nur Eigentum der Beschwerdeführerin, sondern auch Fremdeigentum (Fahrzeuge, die zu reparieren seien,) und Mitarbeiter befinden würden. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse daran, hier Vorsorge zu treffen, jener Personen gewahr zu werden, welche die Werkstattfläche betreten könnten. Hinzu komme, dass immer wieder sowohl ihre Mitarbeiter als auch Kunden diese Gehsteigfläche überfahren und damit in die Gefahr gelangen würden, mit den dortigen Fußgängern zu kollidieren, auch hier bestehe ein berechtigtes Interesse daran, derartige mögliche Vorfälle aufzuzeichnen, um ein mögliches Verschulden auch im Sinne der betroffenen Fußgänger zu klären. Dies bedeute, dass die gegenständliche Bildverarbeitungsanlage nicht nur diesem Interesse der Beschwerdeführerin diene, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit (und damit im Interesse der betroffenen Personen), da diesen im Falle eines rechtswidrigen Unfalles der Beweis des Verschuldens einfach gemacht werden könnte. Betreffend die nicht-vorhandene Kennzeichnung sei darauf hinzuweisen, dass die Bildverarbeitungsanlage in ihrer Art so offensichtlich und deutlich sichtbar gewesen sei, dass eine zusätzliche Kennzeichnung nur eine Wiederholung der ohnedies sichtbaren Bildverarbeitungsanlage gewesen wäre und die Kennzeichnung schon in der deutlich sichtbaren Anbringung der Bildverarbeitungsanlage gegeben gewesen sei. Schließlich sei sie der Meinung, dass ihr Verschulden als gering einzustufen sei, sodass die Verhängung der gegenständlichen Geldstrafe nicht dem Tatbild angemessen sei, weswegen hier lediglich eine Abmahnung ausreichend wäre. Die Beschwerdeführerin stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Strafverfahren einstellen. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 12.01.2024, eingelangt am 16.01.2024, war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit Schriftsatz vom 16.12.2024 brachte die Beschwerdeführerin – wie in der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert – ihre Jahresabschlüsse der Jahre 2021 und 2022 zur Vorlage. Am 20.12.2024 fand sodann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der ein Vertreter der Datenschutzbehörde, der informierte Vertreter der beschuldigten juristischen Person (Geschäftsführer) sowie deren Verteidiger teilnahmen und in der XXXX , der von der XXXX die unzulässige Videoüberwachung bei der Datenschutzbehörde angezeigt hatte, als Zeuge einvernommen worden war.Am 20.12.2024 fand sodann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der ein Vertreter der Datenschutzbehörde, der informierte Vertreter der beschuldigten juristischen Person (Geschäftsführer) sowie deren Verteidiger teilnahmen und in der römisch 40 , der von der römisch 40 die unzulässige Videoüberwachung bei der Datenschutzbehörde angezeigt hatte, als Zeuge einvernommen worden war. Am Ende der mündlichen Verhandlung war die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, Nachweise der vom Geschäftsführer genannten Jahresumsätze in den Jahren 2023 und 2024 spätestens bis zum 31.01.2025 vorzulegen. Im Protokoll war nach Schluss des Beweisverfahrens
GVG festgehalten worden, dass nur im Falle der fristgerechten Vorlage der geforderten Nachweise die Jahresumsätze 2023 und 2024 im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden können. Am Ende der mündlichen Verhandlung war die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, Nachweise der vom Geschäftsführer genannten Jahresumsätze in den Jahren 2023 und 2024 spätestens bis zum 31.01.2025 vorzulegen. Im Protokoll war nach Schluss des Beweisverfahrens
Paragraph 47, Absatz 2, VwGVG festgehalten worden, dass nur im Falle der fristgerechten Vorlage der geforderten Nachweise die Jahresumsätze 2023 und 2024 im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden können. Am 30.01.2025 brachte die Beschwerdeführerin ihren Jahresabschluss 2023 und ihre Saldenliste 2024 zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
verarbeitet werden,
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte
den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen. Artikel 13 – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person:
oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Absatz 2 zur Verfügung.
diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung
den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43; […]
den Artikeln 5, 6, 7 und 9; b) die Rechte der betroffenen Personen
den Artikeln 12 bis 22; […] 3.3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG: Beschwerde an die Datenschutzbehörde: § 24
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
1 lit. c DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung): Eine Gesamtbetrachtung des Grundsatzes der Datenminimierung inklusive seines Gebots der Beschränkung auf das notwendige Maß ergibt, dass darin die Gebote der Datenvermeidung und Datensparsamkeit enthalten sind, und sich die Anwendung auf zahlreiche Aspekte auffächert, die sich zum Teil mit dem Grundsatz der Zweckbindung und dem Grundsatz der Speicherbegrenzung überschneiden: Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem. (vgl. Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO, Rz 39 [Stand 07.05.2020, rdb.at]).
, Absatz eins, Litera c, DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung): Eine Gesamtbetrachtung des Grundsatzes der Datenminimierung inklusive seines Gebots der Beschränkung auf das notwendige Maß ergibt, dass darin die Gebote der Datenvermeidung und Datensparsamkeit enthalten sind, und sich die Anwendung auf zahlreiche Aspekte auffächert, die sich zum Teil mit dem Grundsatz der Zweckbindung und dem Grundsatz der Speicherbegrenzung überschneiden: Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem. vergleiche Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO, Rz 39 [Stand 07.05.2020, rdb.at]). Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen jedoch dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, mit zu berücksichtigen. Das Konzept der vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person ist nicht empirisch, sondern normativ zu verstehen, ansonsten würde man unzulässigerweise vom Sein auf das Sollen schließen; es kommt daher darauf an, ob die betroffene Person die subjektive Erwartung hat, geschützt sein zu sollen, und diese Erwartung objektiv legitim ist. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Art. 7 lit. f DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist, das auch von der belangten Behörde und dem OGH in ihrer Entscheidungspraxis herangezogen wird:Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen jedoch dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, mit zu berücksichtigen. Das Konzept der vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person ist nicht empirisch, sondern normativ zu verstehen, ansonsten würde man unzulässigerweise vom Sein auf das Sollen schließen; es kommt daher darauf an, ob die betroffene Person die subjektive Erwartung hat, geschützt sein zu sollen, und diese Erwartung objektiv legitim ist. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Artikel 7, Litera f, DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist, das auch von der belangten Behörde und dem OGH in ihrer Entscheidungspraxis herangezogen wird:
5 DSGVO bis zu einem Betrag von € 20.000.000,00 oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Der Strafrahmen reicht
, Absatz 5, DSGVO bis zu einem Betrag von € 20.000.000,00 oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Bei der Bemessung der Geldbuße innerhalb dieses Bußgeldrahmens war für den erkennenden Senat Folgendes maßgebend: Nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO stellt jede Aufsichtsbehörde sicher, dass die Verhängung von Geldbußen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. In Art. 83 Abs. 2 DSGVO sind Zumessungskriterien aufgeführt, die bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall „gebührend“ zu berücksichtigen sind. Relevant sind danach insbesondere Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, die Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen, das Ausmaß des Schadens, die Kategorie der betroffenen personenbezogenen Daten, das Bemühen des Unternehmens, den Schaden zu begrenzen, Art und Umfang der Kooperation mit den Datenschutzbehörden und der Grad der Verantwortlichkeit.Nach Artikel 83, Absatz eins, DSGVO stellt jede Aufsichtsbehörde sicher, dass die Verhängung von Geldbußen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. In Artikel 83, Absatz 2, DSGVO sind Zumessungskriterien aufgeführt, die bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall „gebührend“ zu berücksichtigen sind. Relevant sind danach insbesondere Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, die Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen, das Ausmaß des Schadens, die Kategorie der betroffenen personenbezogenen Daten, das Bemühen des Unternehmens, den Schaden zu begrenzen, Art und Umfang der Kooperation mit den Datenschutzbehörden und der Grad der Verantwortlichkeit. Obwohl der Umsatz des Unternehmens in Art. 83 Abs. 2 DSGVO nicht ausdrücklich als Kriterium für die Bemessung der Geldbuße genannt wird, kommt dem Umsatz des Unternehmens bei der Bemessung der Geldbuße sehr wohl eine Bedeutung zu:Obwohl der Umsatz des Unternehmens in Artikel 83, Absatz 2, DSGVO nicht ausdrücklich als Kriterium für die Bemessung der Geldbuße genannt wird, kommt dem Umsatz des Unternehmens bei der Bemessung der Geldbuße sehr wohl eine Bedeutung zu: Das Landgericht Bonn führt in seinem Urteil vom 11.11.2020, 29 OWi 1/20, beispielsweise aus, dass dem Umsatz des Unternehmens bei der Bemessung der Geldbuße Bedeutung zukommt: „Zum einen bestimmt der Umsatz bei umsatzstarken Unternehmen die Bußgeldobergrenze und spannt dadurch erst den Rahmen auf, in den der konkrete Datenschutzverstoß einzuordnen und einzupassen ist. Der Bußgeldrahmen gibt der konkreten Zumessung die notwendige Orientierung. Zum anderen müssen Geldbußen gegen Unternehmen
1 DSGVO wirksam und abschreckend sein. Dies richtet sich auch nach der Ahndungsempfindlichkeit des jeweiligen Unternehmens. Je größer das Unternehmen ist, desto geringer ist regelmäßig die Ahndungsempfindlichkeit und desto höher ist im Regelfall das Bußgeld zu bemessen, damit es seine spezialpräventive Wirkung entfalten kann. Die Höhe des Umsatzes ist für die Unternehmensgröße und damit für die Ahnungsempfindlichkeit ein geeigneter Indikator; der Bilanzgewinn und sonstige Kennzahlen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens können zusätzlich berücksichtigt werden.“Das Landgericht Bonn führt in seinem Urteil vom 11.11.2020, 29 OWi 1/20, beispielsweise aus, dass dem Umsatz des Unternehmens bei der Bemessung der Geldbuße Bedeutung zukommt: „Zum einen bestimmt der Umsatz bei umsatzstarken Unternehmen die Bußgeldobergrenze und spannt dadurch erst den Rahmen auf, in den der konkrete Datenschutzverstoß einzuordnen und einzupassen ist. Der Bußgeldrahmen gibt der konkreten Zumessung die notwendige Orientierung. Zum anderen müssen Geldbußen gegen Unternehmen
Dies richtet sich auch nach der Ahndungsempfindlichkeit des jeweiligen Unternehmens. Je größer das Unternehmen ist, desto geringer ist regelmäßig die Ahndungsempfindlichkeit und desto höher ist im Regelfall das Bußgeld zu bemessen, damit es seine spezialpräventive Wirkung entfalten kann. Die Höhe des Umsatzes ist für die Unternehmensgröße und damit für die Ahnungsempfindlichkeit ein geeigneter Indikator; der Bilanzgewinn und sonstige Kennzahlen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens können zusätzlich berücksichtigt werden.“ Auch die Leitlinien des EDSA 04/2022 gehen (mit Verweis auf einen diesbezüglich verbindlichen Beschluss 1/2021 des EDSA, Rz 411 und 412) davon aus, dass bei der Berechnung der Geldbuße der Größe des Unternehmens Rechnung zu tragen ist, weshalb dessen Umsatz zu berücksichtigen ist, wobei laut Leitlinien auch die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit bei der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist (siehe die Leitlinien des EDSA 04/2022, Rz 63ff.)Auch die Leitlinien des EDSA 04 aus 2022, gehen (mit Verweis auf einen diesbezüglich verbindlichen Beschluss 1 aus 2021, des EDSA, Rz 411 und 412) davon aus, dass bei der Berechnung der Geldbuße der Größe des Unternehmens Rechnung zu tragen ist, weshalb dessen Umsatz zu berücksichtigen ist, wobei laut Leitlinien auch die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit bei der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist (siehe die Leitlinien des EDSA 04 aus 2022,, Rz 63ff.) Bei der Strafbemessung ist nicht der Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Erlass des Bußgeldbescheides/Straferkenntnisses zu berücksichtigen, sondern die im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aktuelle Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers, zumal nur so sichergestellt werden kann, dass die Geldbuße zu dem Zeitpunkt, zu welchem sie beglichen werden muss (nach Erlass des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes) auch verhältnismäßig iSd Art. 83 Abs. 1 DSGVO ist. Diese Sichtweise deckt sich einerseits mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 Abs. 2 VStG, wonach allfällige Veränderungen der Einkommens-, Vermögensverhältnisse im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155) andererseits auch mit den Ausführungen des EDSA zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit, wonach das Unternehmen detaillierte Finanzdaten für die letzten fünf Jahre sowie Prognosen für das laufende und die nächsten zwei Jahre vorlegen muss (vgl. Leitlinien des EDSA 04/2022, Rz 140ff.).Bei der Strafbemessung ist nicht der Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Erlass des Bußgeldbescheides/Straferkenntnisses zu berücksichtigen, sondern die im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aktuelle Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers, zumal nur so sichergestellt werden kann, dass die Geldbuße zu dem Zeitpunkt, zu welchem sie beglichen werden muss (nach Erlass des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes) auch verhältnismäßig iSd Artikel 83, Absatz eins, DSGVO ist. Diese Sichtweise deckt sich einerseits mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 19, Absatz 2, VStG, wonach allfällige Veränderungen der Einkommens-, Vermögensverhältnisse im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155) andererseits auch mit den Ausführungen des EDSA zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit, wonach das Unternehmen detaillierte Finanzdaten für die letzten fünf Jahre sowie Prognosen für das laufende und die nächsten zwei Jahre vorlegen muss vergleiche Leitlinien des EDSA 04 aus 2022,, Rz 140ff.). Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG). Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse (und allfällige Sorgepflichten) des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse (und allfällige Sorgepflichten) des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Der festgestellte unzulässige Betrieb der Videoüberwachung und deren Nichtkennzeichnung waren potenziell dazu geeignet, eine große Zahl an Betroffenen (hier: sowohl zufällig am Außenbereich vorbeikommende Passanten als auch sonstige auf der angrenzenden Straße vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer) in deren grundrechtlich geschütztes Recht auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG zu verletzen. Die aufgenommenen Bilddaten wurden jedoch automatisch nach 24 Stunden gelöscht mit der einen Ausnahme des vom Geschäftsführer aufgenommenen Fotos des Bildschirms nach der Beschädigung seines Autos, wobei auf diesem Foto keine betroffenen Personen abgelichtet waren. Da die Bilddaten Betroffener immer gelöscht wurden, geht der erkennende Senat von einem geringfügigen Schweregrad der Verstöße aus. Der festgestellte unzulässige Betrieb der Videoüberwachung und deren Nichtkennzeichnung waren potenziell dazu geeignet, eine große Zahl an Betroffenen (hier: sowohl zufällig am Außenbereich vorbeikommende Passanten als auch sonstige auf der angrenzenden Straße vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer) in deren grundrechtlich geschütztes Recht auf Geheimhaltung iSd Paragraph eins, DSG zu verletzen. Die aufgenommenen Bilddaten wurden jedoch automatisch nach 24 Stunden gelöscht mit der einen Ausnahme des vom Geschäftsführer aufgenommenen Fotos des Bildschirms nach der Beschädigung seines Autos, wobei auf diesem Foto keine betroffenen Personen abgelichtet waren. Da die Bilddaten Betroffener immer gelöscht wurden, geht der erkennende Senat von einem geringfügigen Schweregrad der Verstöße aus. Die Verstöße wurden jeweils über einen längeren Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren vollzogen. Die Verstöße beruhten auf Fahrlässigkeit. Erschwerend wurden von der belangten Behörde keine Umstände berücksichtigt und sind solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Mildernd wurden von der belangten Behörde die Tatsachen gewertet, dass gegen die Beschwerdeführerin bei der Datenschutzbehörde keinerlei einschlägige frühere Verstöße gegen die DSGVO vorliegen würden, ihre Mitwirkung im gegenständlichen Ermittlungsverfahren und der Umstand, dass sie umgehend nach Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung die gegenständliche Verarbeitung nicht weiter fortgesetzt habe. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen. Der VwGH führt dazu aus: „Dazu wurde in der hg Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (Hinweis E vom 15. Oktober 2002, 2001/21/0087, mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (Hinweis E vom 16. September 2009, 2009/09/0150, mwN) (VwGH vom 01.10.2014, Ra 2014/09/0022).Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG zu berücksichtigen. Der VwGH führt dazu aus: „Dazu wurde in der hg Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (Hinweis E vom 15. Oktober 2002, 2001/21/0087, mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (Hinweis E vom 16. September 2009, 2009/09/0150, mwN) (VwGH vom 01.10.2014, Ra 2014/09/0022). Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2022 einen Umsatzerlös iHv € 222.596,66. Im Jahr 2024 hat die Beschwerdeführerin hingegen nur noch einen Umsatzerlös iHv € 149.618,97 erzielt. Unter Berücksichtigung der dargestellten Rahmenbedingungen einer Strafbemessung ist der erkennende Senat der Ansicht, dass die Geldstrafe von der belangten Behörde in Höhe des Gesamtbetrags von € 3.509,00 zu hoch angesetzt wurde, weil – abgesehen von dem einen oben erwähnten Vorfall mit dem Parkschaden am Auto des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin – zu keinem Anlass sonst jemals Fotos des Bildmaterials der Videoüberwachungskamera vor der Löschung gemacht und andere Bilddaten von Personen oder Autos nach 24 Stunden immer automatisch gelöscht worden sind. Auch hat die Beschwerdeführerin sich nach Bekanntwerden möglicher Verstöße gegen die DSGVO darum gekümmert, dass der Zustand unverzüglich beseitigt wird, was nach Meinung des erkennenden Senats als besonderer Milderungsgrund zu werten ist. Darüber hinaus sind durch die Beschwerdeführerin keine weiteren derartigen Verstöße nach der DSGVO zu befürchten. Ausgehend von der kleinen Größe der KFZ-Werkstatt und einem Umsatzerlös von nur ca. € 150.000 im Jahr 2024 erscheint für den erkennenden Senat für die verwirklichten Verstöße nach der DSGVO eine Geldstrafe iHv € 1.100,00 tat- und schuldangemessen. 3.3.2.4. Aus den oben dargelegten Gründen wird die Beschwerde in den Schuldfragen hinsichtlich der Spruchteile I. und II. des o.a. Straferkenntnisses mit einer Maßgabenabänderung des jeweiligen Spruchs zum Tatzeitraum spruchgemäß abgewiesen. 3.3.2.4. Aus den oben dargelegten Gründen wird die Beschwerde in den Schuldfragen hinsichtlich der Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des o.a. Straferkenntnisses mit einer Maßgabenabänderung des jeweiligen Spruchs zum Tatzeitraum spruchgemäß abgewiesen. Hingegen wird der Beschwerde hinsichtlich der Höhe der Strafe teilweise stattgegeben und die Strafe spruchgemäß herabgesetzt. 3.3.2.5. Zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens:
G ist im Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
G ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Der Beitrag zu den Kosten war aufgrund der nunmehr verhängten Strafe auf € 110,00 zu reduzieren.
Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist im Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Der Beitrag zu den Kosten war aufgrund der nunmehr verhängten Strafe auf € 110,00 zu reduzieren. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren der Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 52 Abs. 8 VwGVG).Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren der Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG). 3.3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (wie oben unter 3.3.2. ausgeführt), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (wie oben unter 3.3.2. ausgeführt), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W101.2284403.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.