G) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des Richters römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine PRANTNER in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30.07.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 h, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird
Vm § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG stattgegeben und es werden dem Beschwerdeführer Zeiten als Rechtsanwalt vom XXXX bis XXXX im Ausmaß von 2.588 Tagen als gleichwertige Berufstätigkeit festgestellt.Der Beschwerde wird
Paragraphen 169 h, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG stattgegeben und es werden dem Beschwerdeführer Zeiten als Rechtsanwalt vom römisch 40 bis römisch 40 im Ausmaß von 2.588 Tagen als gleichwertige Berufstätigkeit festgestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G und Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine zusätzliche Anrechnung der Tätigkeiten als Rechtsanwalt mangels hinreichender Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG mit jenen als Richter nicht vorzunehmen sei. Nur 40 % der Tätigkeiten (Aktenstudium, Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung, Abhaltung von Amtstagen, Aktenverwaltung, Fortbildung) seien als gleichwertig mit der Vortätigkeit als Rechtsanwalt zu betrachten, nicht aber der Anteil der hoheitlichen Aufgaben (Verhandlungsleitung, Vernehmung, Entscheidung, Rechtsprechung), der in Summe ca. 60 % der Gesamttätigkeit ausmache. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters um ergänzende berufseinschlägige Zeiten
Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG und Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine zusätzliche Anrechnung der Tätigkeiten als Rechtsanwalt mangels hinreichender Gleichwertigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG mit jenen als Richter nicht vorzunehmen sei. Nur 40 % der Tätigkeiten (Aktenstudium, Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung, Abhaltung von Amtstagen, Aktenverwaltung, Fortbildung) seien als gleichwertig mit der Vortätigkeit als Rechtsanwalt zu betrachten, nicht aber der Anteil der hoheitlichen Aufgaben (Verhandlungsleitung, Vernehmung, Entscheidung, Rechtsprechung), der in Summe ca. 60 % der Gesamttätigkeit ausmache.
GVG.5. Mit am 02.09.2021 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G) ist bei Beamten, (1.) deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
Paragraph 169 h, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) ist bei Beamten, (1.) deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
G sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (
G erforderlich, dass die Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt wahrgenommen hat, zu mindestens 75 % jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richter betraut war. Es ist daher konkret die Frage zu klären, ob jene Aufgaben, die der Beschwerdeführer im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 als Rechtsanwalt wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sohin vom römisch 40 bis römisch 40 als Richter wahrzunehmen hatte, im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gleichwertig sind. Dafür ist es
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a,) GehG erforderlich, dass die Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt wahrgenommen hat, zu mindestens 75 % jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richter betraut war. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer als Richter im maßgeblichen Zeitraum im Wesentlichen folgende Aufgaben wahrgenommen: Bearbeitung des Akteneinlaufs, Aktenstudium, -führung und -verwaltung, Judikatur- und Literaturrecherchen, Abhaltung der Amtstage, Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen sowie Verfassung von Protokollen, Vergleichen, Urteilen, Beschlüssen und verfahrensleitenden Verfügungen. Als Rechtsanwalt war der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum im Wesentlichen mit folgenden Aufgaben betraut: Aktenverwaltung und -bearbeitung, Aktenstudium und Aktenführung, Aufbereitung des Prozessgegenstandes, Vorbereitung und Führung gerichtlicher Verfahren, Beratung und Vertretung von Mandanten, Judikatur- und Literaturrecherchen, Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen, Führung von Vergleichsgesprächen, Verfassung von Schriftsätzen und Errichtung von Verträgen. Bei dem Vergleich dieser Aufgaben kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie der Beschwerdeführer jeweils tätig geworden ist (vgl. hierzu VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Bei dem Vergleich dieser Aufgaben kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie der Beschwerdeführer jeweils tätig geworden ist vergleiche hierzu VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt ohnehin in den selben Materien tätig wie auch als Richter am Bezirksgericht. Hinsichtlich der Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG kommt es entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht darauf an, dass Richter der Objektivität verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben, womit ihnen abstrakt unterschiedliche Funktionen im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen. Denn sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes erfordert jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG auszugehen wäre (vgl. VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Hinsichtlich der Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG kommt es entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht darauf an, dass Richter der Objektivität verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben, womit ihnen abstrakt unterschiedliche Funktionen im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen. Denn sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes erfordert jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG auszugehen wäre vergleiche VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Aus dieser Judikatur ist damit auch nicht ableitbar, dass auf das Kriterium der hoheitlichen Funktion, in welcher ein Richter im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt tätig wird, abzustellen ist. Dieses Kriterium ist daher entgegen der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach sie hinsichtlich 60 % der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Richter, nämlich hinsichtlich Verhandlungsleitung, Vernehmungen, Entscheidungsfällung und Rechtsprechung die Gleichwertigkeit mit der wesentlichen Begründung verneint, dass es sich hierbei um hoheitliche Tätigkeiten handele, für eine Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit nicht heranzuziehen. Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen als Richter oder Rechtsanwalt nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt laut Verwaltungsgerichtshof zudem sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als auch jene des Richters – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG entsprächen (siehe neuerlich VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen als Richter oder Rechtsanwalt nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt laut Verwaltungsgerichtshof zudem sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als auch jene des Richters – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG entsprächen (siehe neuerlich VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Fallbezogen ist somit davon auszugehen, dass jene Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitraum im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren wahrgenommen hat, wie die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen, das Verfassen von Schriftsätzen und Vergleichen, die Führung von Mandantengesprächen, die Aktenbearbeitung und die juristische Recherche den von ihm als Richter wahrgenommenen Aufgaben der Bearbeitung des Akteneinlaufs, Durchführung von Recherchen, Abhaltung der Amtstage, Verhandlungsvorbereitung und Verhandlungsverrichtung sowie der Verfassung von Protokollen, Vergleichen und Entscheidungen entsprechen. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer als Rechtsanwalt wahrgenommenen „außergerichtlichen“ Aufgaben wie die Errichtung von Verträgen. Denn auch diese Aufgaben erfordern zunächst entsprechende Recherchetätigkeiten, eine darauf aufbauende Kenntnis der objektiven Rechtslage und deren Anwendung auf den zuvor umfassend erhobenen jeweiligen Sachverhalt. Dass fallbezogen die juristischen Überlegungen nicht in einem Schriftsatz, sondern in Gestalt eines Vertrages niedergeschrieben worden sind, ändert nichts daran, dass die zugrundeliegenden Aufgaben jenen entsprechen, die der Beschwerdeführer als Richter im maßgeblichen Zeitraum zu erfüllen hatte (vgl. abermals VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer als Rechtsanwalt wahrgenommenen „außergerichtlichen“ Aufgaben wie die Errichtung von Verträgen. Denn auch diese Aufgaben erfordern zunächst entsprechende Recherchetätigkeiten, eine darauf aufbauende Kenntnis der objektiven Rechtslage und deren Anwendung auf den zuvor umfassend erhobenen jeweiligen Sachverhalt. Dass fallbezogen die juristischen Überlegungen nicht in einem Schriftsatz, sondern in Gestalt eines Vertrages niedergeschrieben worden sind, ändert nichts daran, dass die zugrundeliegenden Aufgaben jenen entsprechen, die der Beschwerdeführer als Richter im maßgeblichen Zeitraum zu erfüllen hatte vergleiche abermals VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass bereits die belangte Behörde 40 % der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Richter (Aktenstudium, Verhandlungsvorbereitung, Abhaltung der Amtstage, Aktenverwaltung und Fortbildung) im angefochtenen Bescheid als gleichwertig mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt qualifizierte (auch wenn sie demgegenüber die Gleichwertigkeit in ihrer Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll vom 19.09.2023 dahingestellt ließ) und die Gleichwertigkeit lediglich hinsichtlich der übrigen 60 % der Tätigkeiten, worunter sie die Verhandlungsleitung, Vernehmungen, Entscheidungsfällung und Rechtsprechung subsumierte, verneinte. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass es sich hierbei um hoheitliche Tätigkeiten handele. Nach dem oben zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs kommt es auf die unterschiedlichen Funktionen eines Richters und eines Rechtsanwalts und damit auch auf die hoheitliche Funktion eines Richters jedoch nicht an. Wie bereits dargelegt ist es auch als Rechtsanwalt im Zuge der Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen sowie im Rahmen der Prozessführung erforderlich, eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt im Sinne des Mandanten diesen in Verhandlungen vertrat und als Richter die Verhandlung (objektiv) leitete, steht einer Qualifikation dieser Tätigkeiten als einander entsprechend daher nicht entgegen. Dies gilt auch hinsichtlich der von der belangten Behörde thematisierten Entscheidungsfindungsprozesse eines Richters im Vergleich mit jenen eines Rechtsanwalts, da auch dieser im Rahmen der Beratung von Mandanten die Aussichten eines allfälligen Prozesses zu beurteilen hat, wofür eine umfassende Einschätzung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen und eine Prognose an den Mandanten dahingehend abzugeben ist, ob ein Prozess sinnvollerweise (im Sinne eines positiven Ausgangs für den Mandanten) zu führen ist. Auch hier ist unter sorgfältiger Abwägung der Argumente eine Entscheidung seitens des Rechtsanwalts hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise zu treffen und eine Empfehlung an den Mandanten abzugeben. Diesen Reflexionsprozess hat der Richter im Urteil und der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten zu begründen. Auch ein Rechtsanwalt hat unterschiedliche Rechtsmeinungen zu erheben und zu berücksichtigen. Auch wenn im Ergebnis die für den Mandanten günstigste Rechtsauslegung vertreten wird, sind dennoch alternative Auslegungen einzubeziehen und die Erfolgsaussichten zu beurteilen. Daraus ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung, dass sämtliche Aufgaben, die der Beschwerdeführer bei den festgestellten, von ihm im gegenständlichen Zeitraum vom XXXX bis XXXX als Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die er als Richter in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Daraus ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung, dass sämtliche Aufgaben, die der Beschwerdeführer bei den festgestellten, von ihm im gegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 als Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die er als Richter in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Da weiters für beide Aufgaben mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften und der Ablegung der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Berufsprüfungen (siehe hierzu das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987) eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben des Beschwerdeführers als Richter in diesem Zeitraum jenen als Rechtsanwalt als „gleichwertig“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG (vgl. hierzu auch VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Da weiters für beide Aufgaben mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften und der Ablegung der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Berufsprüfungen (siehe hierzu das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,) eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben des Beschwerdeführers als Richter in diesem Zeitraum jenen als Rechtsanwalt als „gleichwertig“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG vergleiche hierzu auch VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Ebenso geht sowohl der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt wie auch jener als Richter eine mehrjährige Ausbildungszeit als Rechtsanwalts- bzw. Richteramtsanwärter voraus. Dass ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Richteramtes eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat, steht entgegen der Ansicht der belangten Behörde einer Qualifikation der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Ausbildungen „auf gleicher fachlicher Ebene“ nicht entgegen. Das Gesetz fordert hier nicht, dass sich die Ausbildungen nicht zu unterscheiden haben. Dem Argument der belangten Behörde, dass eine Ergänzungsprüfung obsolet wäre, läge eine Gleichwertigkeit der beiden Berufsprüfungen vor, ist daher nicht zu folgen. Im Übrigen kann auch im Rahmen der schriftlichen Rechtsanwaltsprüfung im Zivilrecht das Verfassen eines Urteils Prüfungsgegenstand sein (§ 13 Z 1 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985). Dass sich die Prüfungsschwerpunkte aufgrund der unterschiedlichen Funktionen eines Richters und eines Rechtsanwalts im rechtsstaatlichen Gefüge in gewisser Hinsicht unterscheiden mögen, ist nicht von Relevanz, da es auf diesen Aspekt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – wie oben dargelegt – nicht ankommt. Dass ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Richteramtes eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat, steht entgegen der Ansicht der belangten Behörde einer Qualifikation der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Ausbildungen „auf gleicher fachlicher Ebene“ nicht entgegen. Das Gesetz fordert hier nicht, dass sich die Ausbildungen nicht zu unterscheiden haben. Dem Argument der belangten Behörde, dass eine Ergänzungsprüfung obsolet wäre, läge eine Gleichwertigkeit der beiden Berufsprüfungen vor, ist daher nicht zu folgen. Im Übrigen kann auch im Rahmen der schriftlichen Rechtsanwaltsprüfung im Zivilrecht das Verfassen eines Urteils Prüfungsgegenstand sein (Paragraph 13, Ziffer eins, Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,). Dass sich die Prüfungsschwerpunkte aufgrund der unterschiedlichen Funktionen eines Richters und eines Rechtsanwalts im rechtsstaatlichen Gefüge in gewisser Hinsicht unterscheiden mögen, ist nicht von Relevanz, da es auf diesen Aspekt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – wie oben dargelegt – nicht ankommt. 3.2.3.2.
G ist das Besoldungsdienstalter auf Antrag in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.3.2.3.2.
Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG ist das Besoldungsdienstalter auf Antrag in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier maßgebliche Frage der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt im Vergleich zu jener als Richter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG wurde höchstgerichtlich bereits geklärt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dem zitierten Erkenntnis lag zwar die Ausgangsfrage der Gleichwertigkeit von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich mit jenen als Richteramtsanwärter zugrunde, der Verwaltungsgerichtshof bezog sich darin jedoch explizit auch auf die Gleichwertigkeit von Aufgaben eines Rechtsanwalts im Vergleich mit jenen eines Richters, weshalb das Judikat auch im gegenständlichen Fall einschlägig ist. Die hier maßgebliche Frage der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt im Vergleich zu jener als Richter im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG wurde höchstgerichtlich bereits geklärt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dem zitierten Erkenntnis lag zwar die Ausgangsfrage der Gleichwertigkeit von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich mit jenen als Richteramtsanwärter zugrunde, der Verwaltungsgerichtshof bezog sich darin jedoch explizit auch auf die Gleichwertigkeit von Aufgaben eines Rechtsanwalts im Vergleich mit jenen eines Richters, weshalb das Judikat auch im gegenständlichen Fall einschlägig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2245970.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.