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{'item': 'W122 2256850-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlW122 2256850-1 Spruch, W122 2256850-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas GREGER in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 18.05.2022, Zl. XXXX , betreffend Besoldungsdienstalter gemäß § 169h Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas GREGER in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 18.05.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 h, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 169h Abs. 1 iVm § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG stattgegeben und es werden die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum vom XXXX bis XXXX im Ausmaß von 1.139 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit festgestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG stattgegeben und es werden die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 im Ausmaß von 1.139 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit festgestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht als Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.12.2006 wurde erstmals sein Vorrückungsstichtag festgelegt, wobei Zeiten vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres nicht berücksichtigt wurden. Dem Beschwerdeführer wurden unter anderem seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX sowie als Rechtsanwalt vom XXXX bis XXXX zur Gänze bis zum vorgesehenen Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet. Verbleibende Zeiten im Ausmaß von sechs Jahren und sechs Monaten wurden – soweit sie insgesamt drei Jahre nicht überstiegen – zur Hälfte, sohin im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten, angerechnet. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.12.2006 wurde erstmals sein Vorrückungsstichtag festgelegt, wobei Zeiten vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres nicht berücksichtigt wurden. Dem Beschwerdeführer wurden unter anderem seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 sowie als Rechtsanwalt vom römisch 40 bis römisch 40 zur Gänze bis zum vorgesehenen Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet. Verbleibende Zeiten im Ausmaß von sechs Jahren und sechs Monaten wurden – soweit sie insgesamt drei Jahre nicht überstiegen – zur Hälfte, sohin im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten, angerechnet. 2. Mit Schreiben vom 23.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters gemäß § 169h Abs. 1 GehG um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums und Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.2. Mit Schreiben vom 23.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums und Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. 3. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.02.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, zum Ablauf des 28.02.2015 von Amts wegen neu festgesetzt. Dabei wurden seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX bis XXXX als sonstige Zeiten berücksichtigt. Über seinen Antrag gemäß § 169h Abs. 1 GehG werde zu einem späteren Zeitpunkt gesondert abgesprochen.3. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.02.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, zum Ablauf des 28.02.2015 von Amts wegen neu festgesetzt. Dabei wurden seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 bis römisch 40 als sonstige Zeiten berücksichtigt. Über seinen Antrag gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG werde zu einem späteren Zeitpunkt gesondert abgesprochen. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.05.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.07.2019 auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters gemäß § 169h GehG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine zusätzliche Anrechnung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter mangels Gleichwertigkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG mit jenen als Richteramtsanwärter nicht vorzunehmen sei.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.05.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.07.2019 auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters gemäß Paragraph 169 h, GehG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine zusätzliche Anrechnung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter mangels Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG mit jenen als Richteramtsanwärter nicht vorzunehmen sei. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.06.2022 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass seine gesamten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter als gleichwertig zu berücksichtigen seien. 6. Mit am 11.07.2022 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen und wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.05.2023 als unbegründet ab. 7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.07.2023 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.09.2024, aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sämtliche Aufgaben, die der Beschwerdeführer bei den von ihm im Zeitraum vom XXXX bis XXXX als Rechtsanwaltsanwärter erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die er als Richteramtsanwärter in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Da weiters für beide Aufgaben mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ erforderlich sei, würden sich seine Aufgaben als Richteramtsanwärter in diesem Zeitraum jenen als Rechtsanwaltsanwärter als „gleichwertig“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG erweisen.7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.07.2023 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.09.2024, aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sämtliche Aufgaben, die der Beschwerdeführer bei den von ihm im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 als Rechtsanwaltsanwärter erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die er als Richteramtsanwärter in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Da weiters für beide Aufgaben mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ erforderlich sei, würden sich seine Aufgaben als Richteramtsanwärter in diesem Zeitraum jenen als Rechtsanwaltsanwärter als „gleichwertig“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG erweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer war vom XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX als Rechtsanwaltsanwärter tätig, vom XXXX bis XXXX als Rechtsanwalt und vom XXXX bis XXXX als Jurist in der Rechtsabteilung eines Unternehmens.1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer war vom römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 als Rechtsanwaltsanwärter tätig, vom römisch 40 bis römisch 40 als Rechtsanwalt und vom römisch 40 bis römisch 40 als Jurist in der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Seit XXXX steht er als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde er auf eine Planstelle eines Staatsanwaltes und mit XXXX auf jene eines Leiters einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe jeweils der Staatsanwaltschaft Wien ernannt. Mit XXXX erfolgte seine Ernennung auf eine Planstelle eines Richters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.Seit römisch 40 steht er als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde er auf eine Planstelle eines Staatsanwaltes und mit römisch 40 auf jene eines Leiters einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe jeweils der Staatsanwaltschaft Wien ernannt. Mit römisch 40 erfolgte seine Ernennung auf eine Planstelle eines Richters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. 1.2. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.12.2006 wurde erstmals der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt, wobei lediglich Zeiten nach der Vollendung seines 18. Lebensjahres berücksichtigt wurden. Seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX sowie als Rechtsanwalt vom XXXX bis XXXX wurden zur Gänze bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet. Verbleibende Zeiten im Ausmaß von sechs Jahren und sechs Monaten wurden (gedeckelt mit insgesamt drei Jahren und halbiert) im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten angerechnet.1.2. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.12.2006 wurde erstmals der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt, wobei lediglich Zeiten nach der Vollendung seines 18. Lebensjahres berücksichtigt wurden. Seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 sowie als Rechtsanwalt vom römisch 40 bis römisch 40 wurden zur Gänze bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet. Verbleibende Zeiten im Ausmaß von sechs Jahren und sechs Monaten wurden (gedeckelt mit insgesamt drei Jahren und halbiert) im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten angerechnet. 1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.02.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 4.878,3334 Tagen – sohin um 255 Tage verbessert – amtswegig neu festgesetzt. Seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX sowie als Rechtsanwalt vom XXXX bis XXXX wurden zur Gänze im öffentlichen Interesse angerechnet. Seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX bis XXXX wurden im Rahmen der sonstigen (gedeckelten und halbierten) Zeiten berücksichtigt. 1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.02.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 4.878,3334 Tagen – sohin um 255 Tage verbessert – amtswegig neu festgesetzt. Seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 sowie als Rechtsanwalt vom römisch 40 bis römisch 40 wurden zur Gänze im öffentlichen Interesse angerechnet. Seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 bis römisch 40 wurden im Rahmen der sonstigen (gedeckelten und halbierten) Zeiten berücksichtigt. 1.4. Während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter ( XXXX bis XXXX ) war der Beschwerdeführer zunächst bis XXXX der Staatsanwaltschaft Wien zugeteilt. Seine Aufgaben waren die Erstellung von Entwürfen für Erledigungen, die Wahrnehmung von Sitzungsvertretungen beim Landesgericht für Strafsachen Wien, die Bearbeitung des staatsanwaltschaftlichen Akteneinlaufs, die Aufarbeitung von primär strafrechtlichen Rechtsfragen und die Durchführung von Recherchen. 1.4. Während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter ( römisch 40 bis römisch 40 ) war der Beschwerdeführer zunächst bis römisch 40 der Staatsanwaltschaft Wien zugeteilt. Seine Aufgaben waren die Erstellung von Entwürfen für Erledigungen, die Wahrnehmung von Sitzungsvertretungen beim Landesgericht für Strafsachen Wien, die Bearbeitung des staatsanwaltschaftlichen Akteneinlaufs, die Aufarbeitung von primär strafrechtlichen Rechtsfragen und die Durchführung von Recherchen. Vom XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer beim Landesgericht für Strafsachen Wien in der Abteilung UR (heute: HR) tätig.Vom römisch 40 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer beim Landesgericht für Strafsachen Wien in der Abteilung UR (heute: HR) tätig. Von XXXX bis XXXX war er beim Bezirksgericht Donaustadt den Außerstreit-, Familien- und Bestandsachen sowie allgemeinen Streitsachen zugeteilt. Er verfasste Entscheidungsentwürfe, wirkte an Verhandlungen mit, erteilte Auskünfte an Amtstagen, bearbeitete den Akteneinlauf, protokollierte Anträge von Parteien, bearbeitete Rechtsfragen auf und führte Recherchen durch. Von römisch 40 bis römisch 40 war er beim Bezirksgericht Donaustadt den Außerstreit-, Familien- und Bestandsachen sowie allgemeinen Streitsachen zugeteilt. Er verfasste Entscheidungsentwürfe, wirkte an Verhandlungen mit, erteilte Auskünfte an Amtstagen, bearbeitete den Akteneinlauf, protokollierte Anträge von Parteien, bearbeitete Rechtsfragen auf und führte Recherchen durch. Vom XXXX bis XXXX war er wiederum bei der Staatsanwaltschaft Wien tätig.Vom römisch 40 bis römisch 40 war er wiederum bei der Staatsanwaltschaft Wien tätig. 1.5. Als Rechtsanwaltsanwärter war der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX in geringem Umfang mit dem Strafrecht befasst. Er verrichtete Haft- und Hauptverhandlungen, letztere sowohl vor Bezirks- als auch vor Landesgerichten und verfasste in diesen Angelegenheiten auch Schriftsätze bzw. Rechtsmittel. Sein Haupttätigkeitsbereich war das Zivilrecht. Seine Aufgaben umfassten hier die Führung von Mandantengesprächen, juristische Recherchen, das Verfassen von Klagen, Rechtsmitteln und sonstigen Schriftsätzen sowie die Vertretung von Mandanten vor Gericht, insbesondere im Rahmen mündlicher Streit- und Berufungsverhandlungen. Die von ihm betreuten Causen umfassten auch umfangreiche und komplexe Rechtsprobleme auf dem Gebiet des gesamten Zivilrechts, vor allem im Bestands- und Familienrecht. Mit der Führung zahlreicher exekutionsrechtlicher Verfahren war er ebenfalls befasst. Außerhalb seiner gerichtlichen Tätigkeit verhandelte und errichtete er Verträge insbesondere auf dem Gebiet des Franchise- und Liegenschaftsrechts. Er bearbeitete Akten, indem er den Fall aufbereitete, (Beratungs-)Gespräche mit Mandanten führte, Schriftsätze verfasste und an Verhandlungen teilnahm.1.5. Als Rechtsanwaltsanwärter war der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 in geringem Umfang mit dem Strafrecht befasst. Er verrichtete Haft- und Hauptverhandlungen, letztere sowohl vor Bezirks- als auch vor Landesgerichten und verfasste in diesen Angelegenheiten auch Schriftsätze bzw. Rechtsmittel. Sein Haupttätigkeitsbereich war das Zivilrecht. Seine Aufgaben umfassten hier die Führung von Mandantengesprächen, juristische Recherchen, das Verfassen von Klagen, Rechtsmitteln und sonstigen Schriftsätzen sowie die Vertretung von Mandanten vor Gericht, insbesondere im Rahmen mündlicher Streit- und Berufungsverhandlungen. Die von ihm betreuten Causen umfassten auch umfangreiche und komplexe Rechtsprobleme auf dem Gebiet des gesamten Zivilrechts, vor allem im Bestands- und Familienrecht. Mit der Führung zahlreicher exekutionsrechtlicher Verfahren war er ebenfalls befasst. Außerhalb seiner gerichtlichen Tätigkeit verhandelte und errichtete er Verträge insbesondere auf dem Gebiet des Franchise- und Liegenschaftsrechts. Er bearbeitete Akten, indem er den Fall aufbereitete, (Beratungs-)Gespräche mit Mandanten führte, Schriftsätze verfasste und an Verhandlungen teilnahm. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 2.2. Die Aufgaben des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX bis XXXX ergeben sich aus dem entsprechenden Dienstzeugnis. 2.2. Die Aufgaben des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 bis römisch 40 ergeben sich aus dem entsprechenden Dienstzeugnis. Als weiteres Beweismittel zum Beleg der Zeiten seiner jeweiligen Berufstätigkeiten ist zusätzlich der angefochtene Bescheid heranzuziehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH) gab der Beschwerdeführer an, dass die Angaben hinsichtlich seiner aktenkundigen Zeiten und Tätigkeiten zutreffend seien (VH, S. 3). Sie konnten daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden. 2.3. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zeiten ist auf die Angaben des Beschwerdeführers in der VH zu verweisen, wonach er die Anrechnung seiner Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX bis XXXX (und nicht wie in der Beschwerde beantragt vom XXXX bis XXXX ) begehrt, da er ausführte, dass dieser Zeitraum noch nicht angerechnet bzw. lediglich als sonstige Zeit berücksichtigt worden sei (VH, S. 3). Dies steht auch im Einklang damit, dass mit Bescheid vom 21.12.2006 über die Festsetzung seines Vorrückungsstichtags (ebenso wie mit Bescheid vom 24.02.2021 gemäß § 169f GehG) seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX bis XXXX bereits zur Gänze im öffentlichen Interesse angerechnet wurden. In seiner ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2023 nannte der Beschwerdeführer als relevanten Zeitraum ebenfalls seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX bis XXXX . 2.3. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zeiten ist auf die Angaben des Beschwerdeführers in der VH zu verweisen, wonach er die Anrechnung seiner Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 bis römisch 40 (und nicht wie in der Beschwerde beantragt vom römisch 40 bis römisch 40 ) begehrt, da er ausführte, dass dieser Zeitraum noch nicht angerechnet bzw. lediglich als sonstige Zeit berücksichtigt worden sei (VH, S. 3). Dies steht auch im Einklang damit, dass mit Bescheid vom 21.12.2006 über die Festsetzung seines Vorrückungsstichtags (ebenso wie mit Bescheid vom 24.02.2021 gemäß Paragraph 169 f, GehG) seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 bis römisch 40 bereits zur Gänze im öffentlichen Interesse angerechnet wurden. In seiner ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2023 nannte der Beschwerdeführer als relevanten Zeitraum ebenfalls seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 bis römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu A) 3.2.1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen ein Schreiben des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 18.05.2022, mit dem „der Antrag auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters gemäß § 169h GehG […] abgewiesen [wird].“ Ein Adressat wird namentlich nicht explizit angeführt, in der Zustellverfügung jedoch der Beschwerdeführer genannt. 3.2.1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen ein Schreiben des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 18.05.2022, mit dem „der Antrag auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters gemäß Paragraph 169 h, GehG […] abgewiesen [wird].“ Ein Adressat wird namentlich nicht explizit angeführt, in der Zustellverfügung jedoch der Beschwerdeführer genannt. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es aus, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (VwGH 11.04.2022, Ra 2022/03/0022, mit Hinweis auf 24.05.2012, 2008/03/0173, mwN). Konkret ergibt sich aus der Zustellverfügung eindeutig, wem gegenüber die Behörde die Erledigung erlassen wollte. Da das Kriterium der ausreichend konkreten Individualisierung gegeben ist, handelt es sich folglich um einen Bescheid. Andere konstitutive Bescheidmerkmale liegen vor und wurden nicht in Frage gestellt. 3.2.2. Gemäß § 169h Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) ist bei Beamten, (1.) deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder (2.) deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.3.2.2. Gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) ist bei Beamten, (1.) deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder (2.) deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (

  1. aa)zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist und (
  2. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (
  3. aa)zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist und (
  4. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist. 3.2.3. Nach der jüngsten (im konkreten Fall ergangenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f), dass dieser Regelung die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).3.2.3. Nach der jüngsten (im konkreten Fall ergangenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f), dass dieser Regelung die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (siehe § 12 Abs. 2 Z 1a letzter Satz GehG) ist auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (siehe Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, letzter Satz GehG) ist auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). 3.2.4. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: 3.2.4.1. Verfahrensgegenständlich ist die Anrechnung der Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum vom XXXX bis XXXX als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 169h iVm § 12 Abs. 2 Z 1a GehG. 3.2.4.1. Verfahrensgegenständlich ist die Anrechnung der Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 169 h, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG. Eine Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a GehG kommt konkret nicht in Betracht, da es den Arbeitsplatz eines Richteramtsanwärters außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht gibt. § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a GehG ist daher nicht anwendbar.Eine Anrechnung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, GehG kommt konkret nicht in Betracht, da es den Arbeitsplatz eines Richteramtsanwärters außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht gibt. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, GehG ist daher nicht anwendbar. Es ist daher die Frage zu klären, ob jene Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum vom XXXX bis XXXX wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sohin vom XXXX bis XXXX als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gleichwertig sind. Dafür ist es gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit.
  5. aa)GehG erforderlich, dass die Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75 % jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war.Es ist daher die Frage zu klären, ob jene Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sohin vom römisch 40 bis römisch 40 als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gleichwertig sind. Dafür ist es gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a,) GehG erforderlich, dass die Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75 % jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten als Richteramtsanwärter im Wesentlichen Entwürfe für Erledigungen erstellt, Sitzungsvertretungen wahrgenommen, den Akteneinlauf bearbeitet, Rechtsfragen aufgearbeitet, Recherchetätigkeiten durchgeführt, Rechtsauskünfte erteilt und Anträge protokolliert. Als Rechtsanwaltsanwärter war er im gegenständlichen Zeitraum vom XXXX bis XXXX im Wesentlichen mit der Verrichtung von Verhandlungen, dem Verfassen von Schriftsätzen, juristischen Recherchen, Vertragsverhandlungen und -errichtungen, der Aktenbearbeitung und der Führung von Mandantengesprächen betraut.Als Rechtsanwaltsanwärter war er im gegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 im Wesentlichen mit der Verrichtung von Verhandlungen, dem Verfassen von Schriftsätzen, juristischen Recherchen, Vertragsverhandlungen und -errichtungen, der Aktenbearbeitung und der Führung von Mandantengesprächen betraut. Bei dem anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der Beschwerdeführer jeweils tätig geworden ist, da nicht zu sehen ist, dass die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen in einem solchen Ausmaß voneinander abwichen, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ "gleichwertig" ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs. 1 RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt. Dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter überwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig war, während er in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit als Richteramtsanwärter vornehmlich mit dem Strafrecht befasst war, steht somit einer Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG nicht entgegen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Bei dem anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der Beschwerdeführer jeweils tätig geworden ist, da nicht zu sehen ist, dass die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen in einem solchen Ausmaß voneinander abwichen, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ "gleichwertig" ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt. Dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter überwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig war, während er in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit als Richteramtsanwärter vornehmlich mit dem Strafrecht befasst war, steht somit einer Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG nicht entgegen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Weiters ist auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen (so sind Richter „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben), nicht entsprächen. Sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes erfordert jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG auszugehen wäre (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Weiters ist auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen (so sind Richter „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben), nicht entsprächen. Sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes erfordert jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG auszugehen wäre (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Bei den verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und Richteramtsanwärters ist zusätzlich zu bedenken, dass diese ohnehin nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten unterliegen (vgl. § 21b RAO bzw. §§ 24 Abs. 2 und 58b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Bei den verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und Richteramtsanwärters ist zusätzlich zu bedenken, dass diese ohnehin nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten unterliegen vergleiche Paragraph 21 b, RAO bzw. Paragraphen 24, Absatz 2 und 58 b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als auch jene des Richters – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG entsprächen (siehe neuerlich VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als auch jene des Richters – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG entsprächen (siehe neuerlich VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Fallbezogen ist somit davon auszugehen, dass jene Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommen hat, wie die Führung von Mandantengesprächen und die Aktenbearbeitung, die juristische Recherche, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen sowie das Verfassen von Schriftsätzen, den von ihm als Richteramtsanwärter wahrgenommenen Aufgaben der Erstellung von Entwürfen für Erledigungen und der Wahrnehmung von Sitzungsvertretungen, der Bearbeitung des Akteneinlaufs, der Aufarbeitung von Rechtsfragen, der Durchführung von Recherchetätigkeiten sowie der Erteilung von Rechtsauskünften und Protokollierung von Anträgen entsprechen. Weiters ist auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommenen „außergerichtlichen“ Aufgaben des Ausverhandelns und Errichtens von Verträgen anzunehmen, dass diese den von ihm als Richteramtsanwärter im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben entsprechen. Auch diese Aufgaben erfordern nämlich zunächst entsprechende Recherchetätigkeiten, eine darauf aufbauende Kenntnis der objektiven Rechtslage und deren Anwendung auf den zuvor umfassend erhobenen jeweiligen Sachverhalt. Dass fallbezogen die juristischen Überlegungen nicht in einem Schriftsatz, sondern in Gestalt eines Vertrages niedergeschrieben worden sind, ändert nichts daran, dass die zugrundeliegenden Aufgaben jenen entsprechen, die der Beschwerdeführer als Richteramtsanwärter im maßgeblichen Zeitraum zu erfüllen hatte (siehe abermals VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Damit ergibt sich, dass sämtliche Aufgaben, die der Beschwerdeführer bei den festgestellten, von ihm im gegenständlichen Zeitraum vom XXXX bis XXXX als Rechtsanwaltsanwärter erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die er als Richteramtsanwärter in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Da weiters für beide Aufgaben auch mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben des Beschwerdeführers als Richteramtsanwärter in diesem Zeitraum jenen als Rechtsanwaltsanwärter als „gleichwertig“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Damit ergibt sich, dass sämtliche Aufgaben, die der Beschwerdeführer bei den festgestellten, von ihm im gegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 als Rechtsanwaltsanwärter erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die er als Richteramtsanwärter in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Da weiters für beide Aufgaben auch mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben des Beschwerdeführers als Richteramtsanwärter in diesem Zeitraum jenen als Rechtsanwaltsanwärter als „gleichwertig“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). 3.2.4.2. Gemäß § 169h Abs. 1 Z 2 GehG ist das Besoldungsdienstalter auf Antrag in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zu erhöhen, in dem diese Zeiten […] nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.3.2.4.2. Gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG ist das Besoldungsdienstalter auf Antrag in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zu erhöhen, in dem diese Zeiten […] nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Von den Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt wurden ihm seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX sowie als Rechtsanwalt vom XXXX bis XXXX bereits zur Gänze angerechnet, weshalb diese Zeiten nicht verfahrensgegenständlich sind.Von den Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt wurden ihm seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 sowie als Rechtsanwalt vom römisch 40 bis römisch 40 bereits zur Gänze angerechnet, weshalb diese Zeiten nicht verfahrensgegenständlich sind. Nicht zur Gänze berücksichtigt wurden hingegen seine verfahrensgegenständlichen Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX bis XXXX im Ausmaß von 1.139 Tagen, die bislang nur teilweise im Rahmen der (gedeckelten und halbierten) sonstigen Zeiten berücksichtigt wurden. Dem Beschwerdeführer sind daher seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX bis XXXX im Ausmaß von 1.139 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Nicht zur Gänze berücksichtigt wurden hingegen seine verfahrensgegenständlichen Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 bis römisch 40 im Ausmaß von 1.139 Tagen, die bislang nur teilweise im Rahmen der (gedeckelten und halbierten) sonstigen Zeiten berücksichtigt wurden. Dem Beschwerdeführer sind daher seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 bis römisch 40 im Ausmaß von 1.139 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes unzulässig ist. Die nunmehr als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG qualifizierten und damit zur Gänze anzurechnenden Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX bis XXXX , die bislang bereits teilweise im Rahmen der (gedeckelten und halbierten) sonstigen Zeiten berücksichtigt wurden, sind daher von der Dienstbehörde in weiterer Folge nicht (nochmals) auch als sonstige Zeiten zu berücksichtigen.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes unzulässig ist. Die nunmehr als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG qualifizierten und damit zur Gänze anzurechnenden Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 bis römisch 40 , die bislang bereits teilweise im Rahmen der (gedeckelten und halbierten) sonstigen Zeiten berücksichtigt wurden, sind daher von der Dienstbehörde in weiterer Folge nicht (nochmals) auch als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die hier maßgebliche Frage der Gleichwertigkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG der Aufgaben des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich mit jenen als Richteramtsanwärter wurde höchstgerichtlich bereits geklärt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Die hier maßgebliche Frage der Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG der Aufgaben des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich mit jenen als Richteramtsanwärter wurde höchstgerichtlich bereits geklärt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Vor dem Hintergrund der bejahten Gleichwertigkeit dieser Berufstätigkeiten ist es allerdings unklar, ob § 169h Abs. 1 Z 2 GehG [„Bei […] Beamten, deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, ist […] auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der […] Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden]“ im Sinne einer weiten Interpretation auch jene Fälle umfassen soll, in denen – so wie konkret – das Besoldungsdienstalter gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG bereits amtswegig neu festgesetzt wurde bzw. eine (neuerliche) amtswegige Neufestsetzung nach der neuen Rechtslage (BGBl. I Nr. 137/2023) zu erfolgen hat (dies unter Anwendung des Anrechnungstatbestandes des § 169g Abs. 3 Z 3 lit. b GehG, wonach für die Ermittlung des Vergleichsstichtags Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen sind, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn – so wie im Falle des Beschwerdeführers – für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war) , oder ob § 169h Abs. 1 Z 2 GehG nur Fälle umfassen soll, in denen eine amtswegige Neufestsetzung nach § 169f GehG nicht in Betracht kommt (siehe in diesem Sinne das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2024, W246 2272143-1). Vor dem Hintergrund der bejahten Gleichwertigkeit dieser Berufstätigkeiten ist es allerdings unklar, ob Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG [„Bei […] Beamten, deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, ist […] auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der […] Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden]“ im Sinne einer weiten Interpretation auch jene Fälle umfassen soll, in denen – so wie konkret – das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG bereits amtswegig neu festgesetzt wurde bzw. eine (neuerliche) amtswegige Neufestsetzung nach der neuen Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,) zu erfolgen hat (dies unter Anwendung des Anrechnungstatbestandes des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GehG, wonach für die Ermittlung des Vergleichsstichtags Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen sind, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn – so wie im Falle des Beschwerdeführers – für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war) , oder ob Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG nur Fälle umfassen soll, in denen eine amtswegige Neufestsetzung nach Paragraph 169 f, GehG nicht in Betracht kommt (siehe in diesem Sinne das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2024, W246 2272143-1). Die Anwendbarkeit von § 169h Abs. 1 Z 1 GehG kann konkret verneint werden, da die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags des Beschwerdeführers nicht unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind, erfolgte, sondern ohne Berücksichtigung seiner vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten. Die Anwendbarkeit von Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG kann konkret verneint werden, da die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags des Beschwerdeführers nicht unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind, erfolgte, sondern ohne Berücksichtigung seiner vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten. Da der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der Frage der Gleichwertigkeit der jeweiligen Aufgaben des Beschwerdeführers bejahte, ist – da es ansonsten an der Präjudizialität der Rechtsfrage betreffend § 169h GehG gefehlt hätte bzw. die Abweisung der Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 169h Abs. 1 Z 1 oder 2 GehG berechtigt gewesen wäre – von einer weiten Interpretation des § 169h Abs. 1 Z 2 GehG im oben dargelegten Verständnis auszugehen. Dies würde auch dem Umstand Rechnung tragen, dass nach dem (bei amtswegigen Neufestsetzungen gemäß § 169f GehG anzuwendenden) § 169g Abs. 3 Z 3 lit. b GehG für die Ermittlung des Vergleichsstichtags Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, nur dann zur Gänze zu berücksichtigen sind, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war; dies nach dem Wortlaut unabhängig davon, ob diese Höchstgrenze ausgeschöpft wurde bzw. eine Anrechnung zur Gänze nur deshalb nicht erfolgte, weil eine gesetzliche Höchstgrenze überschritten wurde. Demnach könnten etwa Zeiten, die als Rechtsanwaltsanwärter zurückgelegt wurden und die nach der damaligen Rechtslage – trotz vorgesehener Höchstgrenze – in ihrer Gesamtheit lediglich als sonstige Zeiten berücksichtigt wurden, nunmehr – entsprechend auch der mit BGBl. I Nr. 137/2023 erfolgten Aufhebung des Abs. 6 des § 169g GehG („Entschiedene-Sache-Klausel“) – neu beurteilt und im Rahmen amtswegiger Neufestsetzungen berücksichtigt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass in Fällen, in denen eine Höchstgrenze zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich nicht vorgesehen war, eine gänzliche Berücksichtigung von nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit, die nur als sonstige Zeiten berücksichtigt wurden, im Rahmen von amtswegigen Neufestsetzungen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 169g Abs. 3 Z 3 lit. b GehG (und dementsprechend auch nach § 169f Abs. 8 GehG, der wiederum auf Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 verweist) ausscheidet. In solchen Fällen könnte – bei einer weiten Interpretation des § 169h Abs. 1 Z 2 GehG – mittels Antrag nach § 169h Abs. 1 GehG (der im Gegensatz zu § 169g Abs. 3 Z 3 lit. b GehG nicht auf eine damals gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze abstellt) dennoch eine nachträgliche Anrechnung gleichwertiger Berufstätigkeiten erreicht werden. Dies würde auch die Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten hinsichtlich der Anrechnung von gleichwertigen Zeiten nur anhand des Kriteriums, ob nach der damaligen Rechtslage eine Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Interesse vorgesehen war oder nicht bzw. anders formuliert: von Beamtinnen und Beamten, je nachdem, ob die Berücksichtigung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit im Rahmen von (amtswegigen) Neufestsetzungen gemäß § 169f GehG erfolgt (in diesem Fall kommt es gemäß § 169g Abs. 3 Z 3 lit. b GehG auf das Bestehen einer damaligen gesetzlichen Höchstgrenze
  6. an)oder ob ein Antrag nach § 169h Abs. 1 GehG gestellt werden kann (der auf eine gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze – im Gegensatz noch zu § 169h Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 58/2019 vor der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020 – nicht abstellt), korrigieren.Da der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der Frage der Gleichwertigkeit der jeweiligen Aufgaben des Beschwerdeführers bejahte, ist – da es ansonsten an der Präjudizialität der Rechtsfrage betreffend Paragraph 169 h, GehG gefehlt hätte bzw. die Abweisung der Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 GehG berechtigt gewesen wäre – von einer weiten Interpretation des Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG im oben dargelegten Verständnis auszugehen. Dies würde auch dem Umstand Rechnung tragen, dass nach dem (bei amtswegigen Neufestsetzungen gemäß Paragraph 169 f, GehG anzuwendenden) Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GehG für die Ermittlung des Vergleichsstichtags Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a,, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, nur dann zur Gänze zu berücksichtigen sind, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war; dies nach dem Wortlaut unabhängig davon, ob diese Höchstgrenze ausgeschöpft wurde bzw. eine Anrechnung zur Gänze nur deshalb nicht erfolgte, weil eine gesetzliche Höchstgrenze überschritten wurde. Demnach könnten etwa Zeiten, die als Rechtsanwaltsanwärter zurückgelegt wurden und die nach der damaligen Rechtslage – trotz vorgesehener Höchstgrenze – in ihrer Gesamtheit lediglich als sonstige Zeiten berücksichtigt wurden, nunmehr – entsprechend auch der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, erfolgten Aufhebung des Absatz 6, des Paragraph 169 g, GehG („Entschiedene-Sache-Klausel“) – neu beurteilt und im Rahmen amtswegiger Neufestsetzungen berücksichtigt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass in Fällen, in denen eine Höchstgrenze zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich nicht vorgesehen war, eine gänzliche Berücksichtigung von nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit, die nur als sonstige Zeiten berücksichtigt wurden, im Rahmen von amtswegigen Neufestsetzungen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GehG (und dementsprechend auch nach Paragraph 169 f, Absatz 8, GehG, der wiederum auf Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, verweist) ausscheidet. In solchen Fällen könnte – bei einer weiten Interpretation des Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG – mittels Antrag nach Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG (der im Gegensatz zu Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GehG nicht auf eine damals gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze abstellt) dennoch eine nachträgliche Anrechnung gleichwertiger Berufstätigkeiten erreicht werden. Dies würde auch die Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten hinsichtlich der Anrechnung von gleichwertigen Zeiten nur anhand des Kriteriums, ob nach der damaligen Rechtslage eine Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Interesse vorgesehen war oder nicht bzw. anders formuliert: von Beamtinnen und Beamten, je nachdem, ob die Berücksichtigung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit im Rahmen von (amtswegigen) Neufestsetzungen gemäß Paragraph 169 f, GehG erfolgt (in diesem Fall kommt es gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GehG auf das Bestehen einer damaligen gesetzlichen Höchstgrenze
  7. an)oder ob ein Antrag nach Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG gestellt werden kann (der auf eine gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze – im Gegensatz noch zu Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, vor der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, – nicht abstellt), korrigieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2256850.1.00

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