4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
1 Z 1 ASVG sind bei einem:einer oder mehreren Dienstgeber:innen beschäftigten Dienstnehmer:innen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind bei einem:einer oder mehreren Dienstgeber:innen beschäftigten Dienstnehmer:innen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer:in im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer:in im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 erster Satz ASVG haben Dienstgeber:innen jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz ASVG haben Dienstgeber:innen jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber:in im Sinne des ASVG unter anderem jene Person, für deren Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der:die Dienstnehmer:in in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn die Indienstnahme durch Mittelspersonen erfolgte oder ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verwiesen wird.
Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber:in im Sinne des ASVG unter anderem jene Person, für deren Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der:die Dienstnehmer:in in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn die Indienstnahme durch Mittelspersonen erfolgte oder ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verwiesen wird.
1 Z 1ASVG können (u. a.) Dienstgeber:innen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins A, S, römisch fünf G, können (u. a.) Dienstgeber:innen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich
2 ASVG im Falle des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600, --.Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600, --.
3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 300,- herabgesetzt werden. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 300,- herabgesetzt werden. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z. B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z. B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. 3.3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Beitragszuschlags dem Grunde nach Im gegenständlichen Beschwerdefall betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine
ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Einer Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG kommt insofern keine Bindungswirkung zu (VwGH 18.08.2022, Ra 2021/08/0152).Im gegenständlichen Beschwerdefall betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine
Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Einer Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG kommt insofern keine Bindungswirkung zu (VwGH 18.08.2022, Ra 2021/08/0152). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit der beschäftigten Person gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit der beschäftigten Person durch diese und während dieser Beschäftigung weitestgehend ausgeschaltete oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/07/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit der beschäftigten Person gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit der beschäftigten Person durch diese und während dieser Beschäftigung weitestgehend ausgeschaltete oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/07/0200). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht die Vermutung also für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungspielraum der dienstnehmenden Person erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb der beschäftigenden Person in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchung vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht die Vermutung also für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungspielraum der dienstnehmenden Person erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb der beschäftigenden Person in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchung vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Verfahrensgegenständlich wird die Dienstnehmer:inneneigenschaft der Betretenen als erwiesen angesehen: Frau XXXX wurde von den Kontrollorganen der Finanzpolizei in der Schneiderei des Beschwerdeführers beim Nähen einer Lederjacke angetroffen. Sie war für diese Tätigkeit als Dienstnehmerin vom Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Bei dieser Art von Tätigkeit handelt es sich eindeutig um eine solche einfache manuelle Tätigkeit, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum der dienstnehmenden Person vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht wird.Verfahrensgegenständlich wird die Dienstnehmer:inneneigenschaft der Betretenen als erwiesen angesehen: Frau römisch 40 wurde von den Kontrollorganen der Finanzpolizei in der Schneiderei des Beschwerdeführers beim Nähen einer Lederjacke angetroffen. Sie war für diese Tätigkeit als Dienstnehmerin vom Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Bei dieser Art von Tätigkeit handelt es sich eindeutig um eine solche einfache manuelle Tätigkeit, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum der dienstnehmenden Person vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht wird. Es liegt unstrittig keine familiäre Beziehung zwischen Frau XXXX und dem Beschwerdeführer vor. Auch wurde ein Zusammenhang der Tätigkeit der Betretenen mit Gefälligkeits- und Freundschaftsdiensten nicht behauptet – vielmehr gab der Beschwerdeführer an, seine Nähmaschine aus Gefälligkeit zur Verfügung gestellt zu haben.Es liegt unstrittig keine familiäre Beziehung zwischen Frau römisch 40 und dem Beschwerdeführer vor. Auch wurde ein Zusammenhang der Tätigkeit der Betretenen mit Gefälligkeits- und Freundschaftsdiensten nicht behauptet – vielmehr gab der Beschwerdeführer an, seine Nähmaschine aus Gefälligkeit zur Verfügung gestellt zu haben. Die Betretene erbrachte die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und war entsprechend an die Anordnungen des beschäftigenden Beschwerdeführers gebunden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Betretene bei der Tätigkeit konkrete Weisungen durch den Beschwerdeführer erhalten hat, wenn diese von sich aus wusste, wie sie sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (stille Autorität) des Dienstgebers zum Ausdruck kam (VwGH 04.06.2008, 2007/08/0252). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen, die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen, die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der XXXX , SVNR XXXX , zum Beschwerdeführer auszugehen.In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der römisch 40 , SVNR römisch 40 , zum Beschwerdeführer auszugehen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die betretene Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die betretene Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. 3.3.2. Zur Frage einer allfälligen Herabsetzung des Beitragszuschlags Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 ASVG in Betracht. In diesem Zusammenhang ist auf die folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.07.2013 zu 2013/08/0117 zu verweisen: „Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz) ist der Dienstgeberin zwar zuzugestehen, dass es sich bei ihr um den erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. die Anmeldung der Dienstnehmerin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0218).“Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG in Betracht. In diesem Zusammenhang ist auf die folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.07.2013 zu 2013/08/0117 zu verweisen: „Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz) ist der Dienstgeberin zwar zuzugestehen, dass es sich bei ihr um den erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. die Anmeldung der Dienstnehmerin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher nicht die Rede sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0218).“ Auch beim Beschwerdeführer handelt es sich um den erstmaligen Meldeverstoß, jedoch war auch hier die Anmeldung des Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle – und auch darüber hinaus – nicht nachgeholt worden. Der Beschwerdeführer vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd letzten Satzes des § 113 Abs. 3 ASVG erscheinen lassen können. Eine Mindestmeldung hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können.Der Beschwerdeführer vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd letzten Satzes des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG erscheinen lassen können. Eine Mindestmeldung hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können. Deshalb ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie gem. § 113 Abs. 3 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht auf bis € 300,- herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ.Deshalb ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie gem. Paragraph 113, Absatz 3, ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht auf bis € 300,- herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung
Vm § 113 Abs. 3 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von € 400,- je Arbeitnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 600,-, somit gesamt € 1.000,-, wurde daher von der belangten Behörde zu Recht eingefordert.Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 3, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von € 400,- je Arbeitnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 600,-, somit gesamt € 1.000,-, wurde daher von der belangten Behörde zu Recht eingefordert. Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte demnach auch der Höhe nach zu Recht. Die Beschwerde war sohin abzuweisen. 3.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. 3.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage in Zusammenschau mit dem durchgeführten Parteiengehör, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte: Zwar beantragte der vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung samt Befragung von Frau XXXX als Zeugin. Zur zwischenzeitlich erfolgter rechtskräftiger Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Identität des zu maßgeblichen Sachverhalts und der in Aussicht genommenen Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs eingeräumt. Der vertretene Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage in Zusammenschau mit dem durchgeführten Parteiengehör, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte: Zwar beantragte der vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung samt Befragung von Frau römisch 40 als Zeugin. Zur zwischenzeitlich erfolgter rechtskräftiger Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Identität des zu maßgeblichen Sachverhalts und der in Aussicht genommenen Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs eingeräumt. Der vertretene Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Auch sonst wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Auch sonst wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auf eine eindeutige Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.3.5. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auf eine eindeutige Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W145.2291472.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.