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{'item': 'W154 2293654-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art 133§ 34Art. 130§ 27§§ 56§ 77§ 46§ 76§ 40§ 41a§ 55§ 1§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlW154 2293654-1 Spruch, W154 2293654-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 22aAbs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 BFA-VG iVm § 41 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 29.05.2024 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 30.05.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 29.05.2024 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 30.05.2024 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Vw

GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal von der Schweiz kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 23.02.2010 ob des Vorliegens eines Dublin-Sachverhaltes (Zuständigkeit Schweiz) negativ beendet und der Beschwerdeführer am 20.07.2010 nach Zürich überstellt wurde. Der Bescheid erwuchs am 28.05.2010 in Rechtskraft. Zuletzt erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) mit Bescheid vom 20.08.2020, Zl. XXXX , gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), wobei ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde (Spruchpunkt II.).Zuletzt erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) mit Bescheid vom 20.08.2020, Zl. römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), wobei ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2021, GZ: XXXX , stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2021, GZ: römisch 40 , stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde. Gegen den Beschwerdeführer erging am 29.05.2024 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG und wurde angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ XXXX zu überstellen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft vorliegen würden. Mit Informationsblatt für Festgenommene wurde der Beschwerdeführer über die Gründe seiner Festnahme belehrt.Gegen den Beschwerdeführer erging am 29.05.2024 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und wurde angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ römisch 40 zu überstellen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft vorliegen würden. Mit Informationsblatt für Festgenommene wurde der Beschwerdeführer über die Gründe seiner Festnahme belehrt. Am 30.05.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch hinsichtlich der Prüfung des Sicherungsbedarfs und einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Im Rahmen seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gewusst habe, dass er seinen Reisepass dabei haben müsse, dieser befinde sich zu Hause. Er habe einen Verlängerungsantrag betreffend seine Dokumentationskarte für Begünstigte gestellt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er mit seiner Frau seit 2016 verheiratet sei. Auf Nachfrage der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer seine Wohnanschrift im Bundesgebiet an. Er habe Deutsch auf A2-Niveau absolviert und arbeite für die DPD. Er habe zudem einen Bruder in Spanien. In Nigeria würden noch eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers leben, mit denen er Kontakt habe. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer kundgetan, dass er entlassen werde, zumal sein Aufenthaltsstatus überprüft werden würde. Laut Entlassungsschein vom 30.05.2024 wurde der Beschwerdeführer am 30.05.2024, 13:50 Uhr, aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen, zumal die Gründe für die Schubhaft weggefallen seien. Am 13.06.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 BV-VG ein, welche sich sowohl gegen die Festnahme am 29.05.2024 als auch gegen die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft richtete.Am 13.06.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, BV-VG ein, welche sich sowohl gegen die Festnahme am 29.05.2024 als auch gegen die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft richtete. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung der Daueraufenthaltskarte nicht - wie vom Bundesamt behauptet - zurückgezogen habe, sondern am 14.05.2024 zweckgeändert habe. Das Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei bei der zuständigen Behörde anhängig und

stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ein Aufenthalt bis zum Abschluss des Verfahrens jedenfalls rechtmäßig. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst würden einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, was schon den rechtmäßigen Aufenthalt auch ohne Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründen würde. Zudem monierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, dass er nach seiner Festnahme am 29.05.2024 erst am 30.05.2024 um ca. 13:00 Uhr einvernommen worden sei. Insofern sei es nicht erkenntlich, weshalb die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht schon am Morgen des 30.05.2024 stattfinden hätte können und bis zum Nachmittag zugewartet worden sei. Beantragt wurde, die Festnahme sowie die nachfolgende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Gleichzeitig wurde beantragt, den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Aufwand für die Eingabengebühr, den Schriftsatz und die Verhandlung zuzusprechen. Mit Stellungnahme vom 14.06.2024 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 29.05.2024 um 22:20 Uhr (Nachtstunden) eingeliefert worden sei. Der 30.05.2024 sei ein gesetzlich festgelegter Feiertag gewesen, wo auch im großstädtischen Bereich nicht sofort ein Dolmetscher erreicht werden könne. Aus den vorgelegten Zugangslisten ergebe sich zudem, dass am 29.05.2024 sieben Personen und am 03.05.2024 [gemeint wohl: 30.05.2024] in den frühen Morgenstunden weitere zwei Personen für (eventuell) notwendige Einvernahmen und Entscheidungen angehalten worden seien und habe sich dadurch der Umstand ergeben, dass der Beschwerdeführer erst gegen 13:00 Uhr einvernommen habe werden können. Es sei daher unrichtig, dass die Behörde nicht alles unternommen habe, um die Anhaltung des Beschwerdeführers so kurz wie möglich zu halten. Zudem seien lediglich die Informationen aus dem IZR zur Verfügung gestanden, wo unter anderem eine Zurückziehung eines Antrages vor der MA 35 eingetragen worden sei. Inwieweit der Beschwerdeführer noch immer als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen gewesen sei, habe durch die Informationen aus dem IZR nicht eindeutig festgestellt werden können, da die eingebrachten Anträge durch die Aufenthaltsbehörde eingetragen worden seien. Im Übrigen sei nicht festgestanden, ob der Aufenthaltszweck tatsächlich vorliege bzw. wieder vorliege. Ein Antrag sei am 20.12.2023 durch die Aufenthaltsbehörde als zurückgezogen festgehalten worden; ein Erstantrag vom 16.02.2023 sei immer noch anhängig. Der Beschwerdeführer könne ein Aufenthaltsrecht nur von seiner unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Ehefrau ableiten, sofern die rechtlichen Voraussetzungen noch immer gegeben seien. Die Antragstellung selbst bedeute nicht, dass diese rechtlichen Voraussetzungen vorliegen bzw. noch immer vorliegen. Diese Frage habe man am 29.05.2024 um 21:45 Uhr nicht ausreichend und eindeutig klären können und die fehlende Kooperation des Beschwerdeführer - er sei nicht bereit gewesen, seinen Reisepass vorzuweisen, um seine Identität eindeutig feststellen zu können - habe zu der nunmehr vorübergehenden Festnahme und Anhaltung geführt. Die Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Mit Parteiengehör vom 19.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt binnen einer hiefür bestimmten Frist zur Stellungnahme des Bundesamtes eine Stellungnahme zu erstatten. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und nigerianischer Staatsangehöriger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügte über einen Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit Gültigkeit 21.02.2018 bis 21.02.2023. Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zeitgleich wurde die Aufenthaltskarte zurückgezogen. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.06.2024 der Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ für den Gültigkeitszeitraum 11.06.2024 bis 11.06.2029 erteilt. Das Bundesamt erließ am 29.05.2024 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 29.05.2024 um 21:55 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme belehrt.Das Bundesamt erließ am 29.05.2024 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 29.05.2024 um 21:55 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme belehrt. Der Beschwerdeführer befand sich von 29.05.2024, 21:55 Uhr bis 30.05.2024, 13:50 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Er wurde am 30.05.2024 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Festnahme am 30.05.2024, um 13:00 Uhr niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.05.2018 wurde der Beschwerdeführer

§ 27Abs.

2a

  1. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.05.2018 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 27, Absatz 2 a,

  1. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.09.2018 wurde der Beschwerdeführer

§§ 27Abs.

1 Z 1

  1. Fall, 27 Abs. 3 SMG sowie §§ 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig veurteilt. Die Probezeit im Hinblick auf die Verurteilung vom 03.05.2018 wurde auf 5 Jahre verlängert.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 14.09.2018 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall, 27 Absatz 3, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig veurteilt. Die Probezeit im Hinblick auf die Verurteilung vom 03.05.2018 wurde auf 5 Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer ist seit 19.02.2016 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet. Seit Jänner 2018 lebt der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich. Er war bereits im Zeitraum von 06.04.2017 bis 18.04.2017, anschließend von 12.01.2018 bis 25.05.2020 an derselben Adresse wie seine Ehegattin mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst, ebenso wieder seit dem 09.09.2020, wobei der Beschwerdeführer selbst bereits ab dem 25.05.2020 an der entsprechenden Adresse melderechtlich erfasst war. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ging zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Zeitraum davor (10.05.2024 bis 10.05.2024) scheint sie als geringfügig Beschäftigte sozialversichert auf. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ging im Zeitaum 20.09.2024 bis 18.10.2024 wieder einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ging in den Zeiträumen 03.06.2019 bis 05.06.2019, 16.10.2019 bis 10.04.2020 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Im Zeitraum 04.09.2020 bis 07.12.2021, 06.12.2021 bis 19.10.2022, 09.11.2022 bis 30.04.2023, 01.05.2023 bis 03.05.2023 sowie 09.05.2023 bis 06.12.2024 ging der Beschwerdeführer als Arbeiter einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der Beschwerdeführer weist in Österreich maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer ist seit 2016 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt zumindest seit 2018 mit dieser an der selben Wohnadresse. Der Beschwerdeführer absolvierte zwei Deutschprüfungen (Grundstufe A1 und Grundstufe A2) positiv. Der Beschwerdeführer geht seit 2019 - wenn auch mit Unterbrechungen - einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Insgesamt kann daher von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden.
  2. Beweiswürdigung: Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger von Nigeria ist, ergibt sich aus seinen Angaben und wurde bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2021, GZ: XXXX , zugrunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht.Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger von Nigeria ist, ergibt sich aus seinen Angaben und wurde bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2021, GZ: römisch 40 , zugrunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Die Feststellungen im Hinblick auf die Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers und seiner diesbezüglichen Antragstellung ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das IZR. Laut einem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben der MA 35, datiert mit 09.09.2022, per Mail am 17.05.2023 übermittelt, wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 16.02.2023 einen Antrag gestellt habe und im Rahmen der Überprüfung des Antrages auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt worden sei. Im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit werde daher um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht. Eine amtswegige Einsichtnahme in das IZR ergab, dass dem Beschwerdeführer nach Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft per 11.06.2024 ein Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ erteilt wurde. Die Feststellungen zur Festnahme und zur Dauer der Anhaltung ergeben sich aus der Anhaltedatei und dem Entlassungsschein vom 30.05.
  3. Die Feststellung zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift vom 30.05.
  4. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. In seiner Einvernahme am 30.05.2024 gab er an, dass er gesund sei und der Einvernahme folgen könne. Auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig war. Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Die Feststellungen zur Eheschließung und zur Staatsangehörigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und wurden bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2021, GZ: XXXX , unbedenklich zugrunde gelegt.Die Feststellungen zur Eheschließung und zur Staatsangehörigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und wurden bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2021, GZ: römisch 40 , unbedenklich zugrunde gelegt. Die Feststellungen zum gesicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers und zum gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin, ergeben sich in Zusammenschau der Einsichtnahme in das Melderegister betreffend die Eheleute. Der Beschwerdeführer gab auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.05.2024 an, dass er an einer näher bezeichneten Adresse in der XXXX , wohne. Eine Meldeauskunft ergab, dass auch die Ehegattin des Beschwerdeführers an derselben Meldenaschrift wohnhaft ist.Die Feststellungen zum gesicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers und zum gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin, ergeben sich in Zusammenschau der Einsichtnahme in das Melderegister betreffend die Eheleute. Der Beschwerdeführer gab auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.05.2024 an, dass er an einer näher bezeichneten Adresse in der römisch 40 , wohne. Eine Meldeauskunft ergab, dass auch die Ehegattin des Beschwerdeführers an derselben Meldenaschrift wohnhaft ist. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ergeben sich aus einer amtswegigen Einsichtnahme in das AJ-Auskunftsverfahren. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal er seit 19.02.2016 mit einer im Bundesgebiet aufhältigen slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Am 03.12.2019 absolvierte der Beschwerdeführer seine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen positiv. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über ein entsprechendes soziales Umfeld. Die diesbezüglichen Feststellungen wurden bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2021, GZ: XXXX , zugrunde gelegt. Die Zeiträume betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sind einer Auskunft im AJ-WEB Auskunftsverfahren zu entnehmen. Insgesamt kann daher von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers - auch im Hinblick auf die lange Dauer seines Aufenthaltes von mindestens sieben Jahren - in Österreich gesprochen werden.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal er seit 19.02.2016 mit einer im Bundesgebiet aufhältigen slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Am 03.12.2019 absolvierte der Beschwerdeführer seine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen positiv. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über ein entsprechendes soziales Umfeld. Die diesbezüglichen Feststellungen wurden bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2021, GZ: römisch 40 , zugrunde gelegt. Die Zeiträume betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sind einer Auskunft im AJ-WEB Auskunftsverfahren zu entnehmen. Insgesamt kann daher von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers - auch im Hinblick auf die lange Dauer seines Aufenthaltes von mindestens sieben Jahren - in Österreich gesprochen werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zu Spruchpunkt I. (Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung):3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung): 3.1.
  8. Zu den gesetzlichen Grundlagen: § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „Festnahmeauftrag § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ § 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: „Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. […]“ §22a BFA-VG lautet auszugsweise: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“

§ 40

Abs 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht.

§ 34Abs.

3 Z 3 FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). 3.1.2. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer seit 19.02.2016 mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist und seit Jänner 2018 mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt. Zumal es sich bei der Ehegattin des Beschwerdeführers um eine slowakische Staatsangehörige handelt, welche von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, sind hinsichtlich des Beschwerdeführers, welcher selbst die nigerianische Staatsbürgerschaft aufweist, die Bestimmungen in Zusammenhang mit begünstigten Drittstaatsangehörigen zur Anwendung zu bringen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers über eine Anmeldebescheinigung verfügt, zumal das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann. Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Festnahme am 29.05.2024 keiner aufrechten Beschäftigung nachging, jedoch vor und nach der Festnahme - wenn auch nur für jeweils kurze Zeiträume - in einem Dienstverhältnis stand und im Bundesgebiet sozialversichert war. Zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers ab September 2024 erneut einer Erwerbstätigkeit nachging, kann somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht nachhaltig um eine neue Arbeitsstelle bemüht hätte. Das Bundesamt monierte betreffend den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme, dass er im Rahmen seiner Festnahme keinen Reisepass vorgelegt habe und seine Identität nicht abschließend festgestellt habe werden können. Zudem führte das Bundesamt aus, dass aus dem IZR keine näheren Angaben zu entnehmen gewesen seien, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen gehandelt hätte. Dem IZR sei entnommen worden, dass der Beschwerdeführer einen Antrag bei der MA 35 zurückgezogen habe. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mittels Einsichtnahme in das IZR auch ersehen konnte, dass der Beschwerdeführer am 09.05.2023 einen neuen Erstantrag im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) gestellt hatte. Insofern war es für die belangte Behörde notorisch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme ein Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers sein hätte können. Auch hätte die belangte Behörde durch Einsichtnahme in das IZR ersehen können, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2021 ersatzlos behoben wurde. Zudem kann dem Fremdenregister eine Eintragung vom 17.05.2023 entnommen werden, wonach gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme zulässig sei (EWR-Bürger). Sofern das Bundesamt anführt, dass zum Zeitpunkt der Festnahme nicht abschließend hätte festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer noch als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen war, ist darauf hinzuweisen, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zusteht bzw. nicht ohne Weiteres erlangt wird. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinne des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls kann der betreffende EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 41aAbs. 1 Z 5 Fr

PolG 2005 zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 belegt werden. Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, so mag es nach Maßgabe des Falles naheliegend sein, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im eben angesprochenen Sinne - weiterhin - vorliegt (vgl. dazu VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Sofern das Bundesamt anführt, dass zum Zeitpunkt der Festnahme nicht abschließend hätte festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer noch als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen war, ist darauf hinzuweisen, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zusteht bzw. nicht ohne Weiteres erlangt wird. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was im Sinne des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls kann der betreffende EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige

Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 5, FrPolG 2005 zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder einem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 belegt werden. Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, so mag es nach Maßgabe des Falles naheliegend sein, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im eben angesprochenen Sinne - weiterhin - vorliegt vergleiche dazu VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die MA 35 dem Bundesamt eine Mitteilung

§ 55Abs.

3 NAG, eingelangt am 17.05.2023, übermittelte, in welcher die Magistratsbehörde bekanntgab, dass der Beschwerdeführer am 16.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte eingebracht habe und im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen und einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht werde. Betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen stützte sich die Magistratsbehörde auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2018.Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die MA 35 dem Bundesamt eine Mitteilung

Paragraph 55, Absatz 3, NAG, eingelangt am 17.05.2023, übermittelte, in welcher die Magistratsbehörde bekanntgab, dass der Beschwerdeführer am 16.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte eingebracht habe und im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen und einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht werde. Betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen stützte sich die Magistratsbehörde auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr

  1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es das Bundesamt nach Einlangen der Mitteilung der MA 35 für nicht notwendig erachtete, weitere Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Sinne einer Aufenthaltsbeendigung einzuleiten. Dass die belangte Behörde nach Erhalt der Mitteilung gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erließ, ist insofern nachvollziehbar, als die von der Magistratsbehörde aufgezeigten strafgerichtlichen Verurteilungen nicht (mehr) von Relevanz waren, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.03.2021 eingehend mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Jahr 2018 auseinandersetzte, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer verneinte und das Aufenthaltsverbot ersatzlos behob. Zumal eine aktuelle Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers nicht vorlag und auch kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde - diesbezüglich hätte die amtswegige Einsichtnahme in das IZR ausgereicht - hätte das Bundesamt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren war. Durch die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatangehöriger hätte gegen den Beschwerdeführer somit kein auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag ergehen dürfen und erweist sich sohin die Festnahme als rechtswidrig (vgl. dazu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0264-7, in einem ähnlich gelagerten Fall).Durch die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatangehöriger hätte gegen den Beschwerdeführer somit kein auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag ergehen dürfen und erweist sich sohin die Festnahme als rechtswidrig vergleiche dazu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0264-7, in einem ähnlich gelagerten Fall). Ist die Festnahme rechtswidrig, so gilt dies auch für die darauffolgende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und auf die weiteren Beschwerdeeinwände bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt II. und III. (Ersatz der Aufwendungen):3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Ersatz der Aufwendungen):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers beantragte den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.

§ 1Z 1 Vw

G-AufwErsV war dem Beschwerdeführer somit für den Schriftsatzaufwand ein Betrag in Höhe von € 737,60 zuzusprechen.Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers beantragte den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.

Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV war dem Beschwerdeführer somit für den Schriftsatzaufwand ein Betrag in Höhe von € 737,60 zuzusprechen. Als vollständig unterlegene Partei war der Kostenersatzantrag der belangten Behörde abzuweisen. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2293654.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.