Vm § 40 Abs. 1 BFA-VG iVm § 41 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 29.05.2024 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 30.05.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 29.05.2024 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 30.05.2024 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal von der Schweiz kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 23.02.2010 ob des Vorliegens eines Dublin-Sachverhaltes (Zuständigkeit Schweiz) negativ beendet und der Beschwerdeführer am 20.07.2010 nach Zürich überstellt wurde. Der Bescheid erwuchs am 28.05.2010 in Rechtskraft. Zuletzt erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) mit Bescheid vom 20.08.2020, Zl. XXXX , gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), wobei ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde (Spruchpunkt II.).Zuletzt erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) mit Bescheid vom 20.08.2020, Zl. römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), wobei ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2021, GZ: XXXX , stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2021, GZ: römisch 40 , stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde. Gegen den Beschwerdeführer erging am 29.05.2024 ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG und wurde angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ XXXX zu überstellen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft vorliegen würden. Mit Informationsblatt für Festgenommene wurde der Beschwerdeführer über die Gründe seiner Festnahme belehrt.Gegen den Beschwerdeführer erging am 29.05.2024 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und wurde angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ römisch 40 zu überstellen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft vorliegen würden. Mit Informationsblatt für Festgenommene wurde der Beschwerdeführer über die Gründe seiner Festnahme belehrt. Am 30.05.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch hinsichtlich der Prüfung des Sicherungsbedarfs und einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Im Rahmen seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gewusst habe, dass er seinen Reisepass dabei haben müsse, dieser befinde sich zu Hause. Er habe einen Verlängerungsantrag betreffend seine Dokumentationskarte für Begünstigte gestellt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er mit seiner Frau seit 2016 verheiratet sei. Auf Nachfrage der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer seine Wohnanschrift im Bundesgebiet an. Er habe Deutsch auf A2-Niveau absolviert und arbeite für die DPD. Er habe zudem einen Bruder in Spanien. In Nigeria würden noch eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers leben, mit denen er Kontakt habe. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer kundgetan, dass er entlassen werde, zumal sein Aufenthaltsstatus überprüft werden würde. Laut Entlassungsschein vom 30.05.2024 wurde der Beschwerdeführer am 30.05.2024, 13:50 Uhr, aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen, zumal die Gründe für die Schubhaft weggefallen seien. Am 13.06.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 BV-VG ein, welche sich sowohl gegen die Festnahme am 29.05.2024 als auch gegen die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft richtete.Am 13.06.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, BV-VG ein, welche sich sowohl gegen die Festnahme am 29.05.2024 als auch gegen die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft richtete. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung der Daueraufenthaltskarte nicht - wie vom Bundesamt behauptet - zurückgezogen habe, sondern am 14.05.2024 zweckgeändert habe. Das Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei bei der zuständigen Behörde anhängig und
stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ein Aufenthalt bis zum Abschluss des Verfahrens jedenfalls rechtmäßig. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst würden einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, was schon den rechtmäßigen Aufenthalt auch ohne Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründen würde. Zudem monierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, dass er nach seiner Festnahme am 29.05.2024 erst am 30.05.2024 um ca. 13:00 Uhr einvernommen worden sei. Insofern sei es nicht erkenntlich, weshalb die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht schon am Morgen des 30.05.2024 stattfinden hätte können und bis zum Nachmittag zugewartet worden sei. Beantragt wurde, die Festnahme sowie die nachfolgende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Gleichzeitig wurde beantragt, den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Aufwand für die Eingabengebühr, den Schriftsatz und die Verhandlung zuzusprechen. Mit Stellungnahme vom 14.06.2024 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 29.05.2024 um 22:20 Uhr (Nachtstunden) eingeliefert worden sei. Der 30.05.2024 sei ein gesetzlich festgelegter Feiertag gewesen, wo auch im großstädtischen Bereich nicht sofort ein Dolmetscher erreicht werden könne. Aus den vorgelegten Zugangslisten ergebe sich zudem, dass am 29.05.2024 sieben Personen und am 03.05.2024 [gemeint wohl: 30.05.2024] in den frühen Morgenstunden weitere zwei Personen für (eventuell) notwendige Einvernahmen und Entscheidungen angehalten worden seien und habe sich dadurch der Umstand ergeben, dass der Beschwerdeführer erst gegen 13:00 Uhr einvernommen habe werden können. Es sei daher unrichtig, dass die Behörde nicht alles unternommen habe, um die Anhaltung des Beschwerdeführers so kurz wie möglich zu halten. Zudem seien lediglich die Informationen aus dem IZR zur Verfügung gestanden, wo unter anderem eine Zurückziehung eines Antrages vor der MA 35 eingetragen worden sei. Inwieweit der Beschwerdeführer noch immer als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen gewesen sei, habe durch die Informationen aus dem IZR nicht eindeutig festgestellt werden können, da die eingebrachten Anträge durch die Aufenthaltsbehörde eingetragen worden seien. Im Übrigen sei nicht festgestanden, ob der Aufenthaltszweck tatsächlich vorliege bzw. wieder vorliege. Ein Antrag sei am 20.12.2023 durch die Aufenthaltsbehörde als zurückgezogen festgehalten worden; ein Erstantrag vom 16.02.2023 sei immer noch anhängig. Der Beschwerdeführer könne ein Aufenthaltsrecht nur von seiner unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Ehefrau ableiten, sofern die rechtlichen Voraussetzungen noch immer gegeben seien. Die Antragstellung selbst bedeute nicht, dass diese rechtlichen Voraussetzungen vorliegen bzw. noch immer vorliegen. Diese Frage habe man am 29.05.2024 um 21:45 Uhr nicht ausreichend und eindeutig klären können und die fehlende Kooperation des Beschwerdeführer - er sei nicht bereit gewesen, seinen Reisepass vorzuweisen, um seine Identität eindeutig feststellen zu können - habe zu der nunmehr vorübergehenden Festnahme und Anhaltung geführt. Die Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Mit Parteiengehör vom 19.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt binnen einer hiefür bestimmten Frist zur Stellungnahme des Bundesamtes eine Stellungnahme zu erstatten. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und nigerianischer Staatsangehöriger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügte über einen Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit Gültigkeit 21.02.2018 bis 21.02.2023. Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zeitgleich wurde die Aufenthaltskarte zurückgezogen. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.06.2024 der Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ für den Gültigkeitszeitraum 11.06.2024 bis 11.06.2029 erteilt. Das Bundesamt erließ am 29.05.2024 einen Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 29.05.2024 um 21:55 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme belehrt.Das Bundesamt erließ am 29.05.2024 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 29.05.2024 um 21:55 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme belehrt. Der Beschwerdeführer befand sich von 29.05.2024, 21:55 Uhr bis 30.05.2024, 13:50 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Er wurde am 30.05.2024 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Festnahme am 30.05.2024, um 13:00 Uhr niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.05.2018 wurde der Beschwerdeführer
2a
Paragraph 27, Absatz 2 a,
1 Z 1
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. […]“ §22a BFA-VG lautet auszugsweise: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“
Abs 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht.
3 Z 3 FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). 3.1.2. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer seit 19.02.2016 mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist und seit Jänner 2018 mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt. Zumal es sich bei der Ehegattin des Beschwerdeführers um eine slowakische Staatsangehörige handelt, welche von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, sind hinsichtlich des Beschwerdeführers, welcher selbst die nigerianische Staatsbürgerschaft aufweist, die Bestimmungen in Zusammenhang mit begünstigten Drittstaatsangehörigen zur Anwendung zu bringen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers über eine Anmeldebescheinigung verfügt, zumal das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann. Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Festnahme am 29.05.2024 keiner aufrechten Beschäftigung nachging, jedoch vor und nach der Festnahme - wenn auch nur für jeweils kurze Zeiträume - in einem Dienstverhältnis stand und im Bundesgebiet sozialversichert war. Zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers ab September 2024 erneut einer Erwerbstätigkeit nachging, kann somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht nachhaltig um eine neue Arbeitsstelle bemüht hätte. Das Bundesamt monierte betreffend den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme, dass er im Rahmen seiner Festnahme keinen Reisepass vorgelegt habe und seine Identität nicht abschließend festgestellt habe werden können. Zudem führte das Bundesamt aus, dass aus dem IZR keine näheren Angaben zu entnehmen gewesen seien, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen gehandelt hätte. Dem IZR sei entnommen worden, dass der Beschwerdeführer einen Antrag bei der MA 35 zurückgezogen habe. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mittels Einsichtnahme in das IZR auch ersehen konnte, dass der Beschwerdeführer am 09.05.2023 einen neuen Erstantrag im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) gestellt hatte. Insofern war es für die belangte Behörde notorisch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme ein Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers sein hätte können. Auch hätte die belangte Behörde durch Einsichtnahme in das IZR ersehen können, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2021 ersatzlos behoben wurde. Zudem kann dem Fremdenregister eine Eintragung vom 17.05.2023 entnommen werden, wonach gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme zulässig sei (EWR-Bürger). Sofern das Bundesamt anführt, dass zum Zeitpunkt der Festnahme nicht abschließend hätte festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer noch als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen war, ist darauf hinzuweisen, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zusteht bzw. nicht ohne Weiteres erlangt wird. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinne des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls kann der betreffende EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige
PolG 2005 zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 belegt werden. Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, so mag es nach Maßgabe des Falles naheliegend sein, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im eben angesprochenen Sinne - weiterhin - vorliegt (vgl. dazu VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Sofern das Bundesamt anführt, dass zum Zeitpunkt der Festnahme nicht abschließend hätte festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer noch als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen war, ist darauf hinzuweisen, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zusteht bzw. nicht ohne Weiteres erlangt wird. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was im Sinne des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls kann der betreffende EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige
Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 5, FrPolG 2005 zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder einem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 belegt werden. Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, so mag es nach Maßgabe des Falles naheliegend sein, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im eben angesprochenen Sinne - weiterhin - vorliegt vergleiche dazu VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die MA 35 dem Bundesamt eine Mitteilung
3 NAG, eingelangt am 17.05.2023, übermittelte, in welcher die Magistratsbehörde bekanntgab, dass der Beschwerdeführer am 16.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte eingebracht habe und im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen und einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht werde. Betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen stützte sich die Magistratsbehörde auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2018.Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die MA 35 dem Bundesamt eine Mitteilung
Paragraph 55, Absatz 3, NAG, eingelangt am 17.05.2023, übermittelte, in welcher die Magistratsbehörde bekanntgab, dass der Beschwerdeführer am 16.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte eingebracht habe und im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen und einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht werde. Betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen stützte sich die Magistratsbehörde auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
G-AufwErsV war dem Beschwerdeführer somit für den Schriftsatzaufwand ein Betrag in Höhe von € 737,60 zuzusprechen.Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers beantragte den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.
Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV war dem Beschwerdeführer somit für den Schriftsatzaufwand ein Betrag in Höhe von € 737,60 zuzusprechen. Als vollständig unterlegene Partei war der Kostenersatzantrag der belangten Behörde abzuweisen. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2293654.1.00
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