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{'item': 'W162 2299292-1'}

Obsah (13)§§ 38Art. 133§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 28§ 15§ 81§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlW162 2299292-1 Spruch, W162 2299292-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§§ 38und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) für 42 Bezugstage ab dem 03.06.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VSNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice 962-Wien Redergasse vom 27.06.2024, betreffend des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe

Paragraphen 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 42 Bezugstage ab dem 03.06.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 02.10.2014 bis 30.05.2017 als Angestellter beschäftigt, von 12.06.2018 bis 15.03.2019 war er geringfügig beschäftigt. Sonst bezieht er mit kurzen Unterbrechungen bis laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 20.12.2023 (gültig für 20.12.2023) beim Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  3. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 04.04.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Verkäufer im Einzelhandel habe und das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Werbegrafiker oder Einzelhandelskaufmann, allgemeiner Einzelhandel oder im zumutbaren Beschäftigungsbereich im Arbeitsausmaß Vollzeit unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie weiters, dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme.
  4. Mit Schreiben vom 27.05.2024 wurde den Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei der Firma „ XXXX “ als Filialmitarbeiter übermittelt.
  5. Mit Schreiben vom 27.05.2024 wurde den Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei der Firma „ römisch 40 “ als Filialmitarbeiter übermittelt. „ XXXX „ römisch 40 Die XXXX -Gruppe ist seit 130 Jahren Österreichs größter Bäckereibetrieb & -filialist. Die römisch 40 -Gruppe ist seit 130 Jahren Österreichs größter Bäckereibetrieb & -filialist. Herzlichkeit leitet unser tägliches Miteinander - wir begegnen einander auf Augenhöhe und agieren wertschätzend. Sind Sie nachtaktiv oder Frühaufsteher_in? Dann sind Sie bei uns richtig. Wir suchen 1 Filialmitarbeiter_in in Vollzeit und Teilzeit in XXXX in Vollzeit und Teilzeit in römisch 40 Diese Aufgaben begeistern Sie - aktiver Verkauf unserer hochwertigen Produkte - freundliche und kompetente Kundenberatung - frische Zubereitung von Kaffee und Imbissen - ansprechende Präsentation unserer Backwaren - ordnungsgemäße Bedienung des Kassen- und Warensystems - Einhaltung der Hygienerichtlinien Worauf Sie sich freuen können - tolle Möglichkeiten zur persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung - ein familiäres Arbeitsumfeld in einem gut eingespielten Team - 20% MitarbeiterInnenrabatt in allen Filialen, 50% MitarbeiterInnenrabatt auf Brot - high quality Kaffee um 0,50€ - so viel Sie möchten - Gratismitnahme 1x Brot, 1x Imbiss und 1x Süßspeise nach Geschäftsschluss - Mitarbeiterempfehlungsprogramm - empfehlen Sie uns weiter und erhalten Sie 500€ Bonus nach 6 Monaten - interne News-, E-learning- und Kommunikationsapp - Teilzeitarbeit möglich - Gratis WLAN in allen Filialen - keine All-in-Vereinbarung - Mental Coaching Gehalt: Für diese Position ist laut Kollektivvertrag ein Bruttomonatsgehalt von 1.872,05 EUR (Vollzeit) vorgesehen. Überbezahlung ist je nach Position, Qualifikation und Erfahrung möglich. Was Sie mitbringen sollten - Freude am Umgang mit Kunden und Kundinnen - idealerweise Berufserfahrung in einer ähnlichen Position - Kunden- und Teamorientierung - den Willen sich persönlich weiterzuentwickeln - Bereitschaft zu Frühdiensten (teilweise Dienste ab 04:00Uhr morgens) - Flexibilität und Verantwortungsbewusstsein - Der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse - Mindestalter von 18 Jahren und ein einwandfreies Leumundszeugnis - Bewerber_innen 45+ sind herzlich willkommen Treffen wir damit Ihren Geschmack? Dann freuen wir uns auf die Übermittlung Ihrer aussagekräftigen schriftlichen online Bewerbung (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben) unter: https://www. XXXX https://www. römisch 40 WIR SIND XXXX FÜR VIELFÄLTIGE KARRIEREMÖGLICHKEITEN. WIR SIND römisch 40 FÜR VIELFÄLTIGE KARRIEREMÖGLICHKEITEN. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Filialmitarbeiter_in beträgt 1.872,05 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “ Kundennummer: römisch 40 “
  6. Am 31.05.2024 schickte der Beschwerdeführer folgende Bewerbung auf diese Stellenausschreibung: „Das AMS zwingt mir diese Bewerbung auf, obwohl die vom AMS angegebene Stelle in Ihrem Portal nicht oder nicht mehr aufscheint. Freundliche Grüße, XXXX “.
  7. Am 31.05.2024 schickte der Beschwerdeführer folgende Bewerbung auf diese Stellenausschreibung: „Das AMS zwingt mir diese Bewerbung auf, obwohl die vom AMS angegebene Stelle in Ihrem Portal nicht oder nicht mehr aufscheint. Freundliche Grüße, römisch 40 “. Der Beschwerdeführer erhielt am selben Tag eine automatische Bestätigung seiner Bewerbung. Am 31.05.2024 teilte der Beschwerdeführer seiner AMS-Beraterin per eAMS-Konto mit, dass er alle Bewerbungen der Vermittlungsvorschläge durchgeführt hätte.
  8. Am 03.06.2024 informierte der potentielle Dienstgeber der genannten Stellenausschreibung das AMS über die erfolgte Bewerbung des Beschwerdeführers und den Wortlaut.
  9. Mit Schreiben vom 04.06.2024 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass es die Rückmeldung erhalten habe, dass er sich auf den Vermittlungsvorschlag nicht adäquat beworben habe. Zur Klärung des Sachverhalts bekam er einen Beratungstermin am 26.06.
  10. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.06.2024 gab dieser bekannt, dass er sich „nach bestem Gewissen ordnungsgemäß“ beworben hätte, allerdings die angegebene Arbeitsstelle zu dem Zeitpunkt der Bewerbung nicht mehr im Portal zur Verfügung gestanden wäre, daher habe er einen adäquaten Posten in einer anderen Filiale gewählt. Im AMS-Portal sei die Bewerbung auf „Absage“ gesetzt gewesen, was sein Fehler gewesen sei. Er habe sich jedoch beworben.
  11. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.06.2024 gab er bekannt, sich gerade auf eine andere Jobausschreibung zu bewerben. Gleichzeitig führte er aus, dass er aktuell an Muskelzuckungen leide und legte zwei Überweisungen (Neurologie und Chirurgie) und einen Blutbefund vor.
  12. Mit Schreiben des AMS vom 20.06.2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, für allenfalls vorliegende gesundheitliche Einschränkungen aktuelle Befunde zur Überprüfung der Zumutbarkeit einer Stelle vorzulegen. Darüber hinaus wurde eine Information zu Vermittlungsvorschlägen und Eigenbewerbungen sowie eine Anleitung zur korrekten Rückmeldung beigelegt.
  13. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren

§ 10Al

VG ein und führte am 26.06.2024 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe an, keine Einwendungen zu haben. Er sei willig zu arbeiten, jedoch nur in Stellen, für die er qualifiziert sei. Man würde ihm „Arbeitsstellen zumuten“, für die er nicht qualifiziert sei und er automatisch einer Absage ausgesetzt sei. Seine Bewerbung sei nur darauf bezogen gewesen und er entschuldige sich, falls das falsch verstanden worden sei.11. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren

Paragraph 10, AlVG ein und führte am 26.06.2024 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe an, keine Einwendungen zu haben. Er sei willig zu arbeiten, jedoch nur in Stellen, für die er qualifiziert sei. Man würde ihm „Arbeitsstellen zumuten“, für die er nicht qualifiziert sei und er automatisch einer Absage ausgesetzt sei. Seine Bewerbung sei nur darauf bezogen gewesen und er entschuldige sich, falls das falsch verstanden worden sei. 12. Mit Bescheid vom 27.06.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 42 Bezugstage ab dem 03.06.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG verloren habe, da er mangels Bewerbung das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma „ XXXX “ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.12. Mit Bescheid vom 27.06.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 42 Bezugstage ab dem 03.06.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe, da er mangels Bewerbung das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma „ römisch 40 “ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.

  1. Mit Schreiben vom 03.07.2024 ersuchte der Beschwerdeführer das AMS um Nachsicht, da er seine Unterhaltszahlungen an vier Kinder nicht mehr leisten könne. Angesichts seines Bewerbungsverhaltens habe er aus Frust reagiert und er entschuldigte sich dafür. Er sei bereits öfters an die XXXX -Jobs verwiesen und jedes Mal abgewiesen worden. Selbst bei seinen „damalig ernstzunehmenden Bewerbungen“ bei XXXX und anderen Unternehmen sei er abgelehnt worden, da er offenbar als Grafiker für Regalbetreuerjobs überqualifiziert sei. Die Sperre sei ihm selbst zuzuschreiben, er ersuchte jedoch um Auszahlung, um seine Unterhaltszahlungen an die Kinder leisten zu können. Er legte seinem Schreiben einen Gerichtsbeschluss zu den Unterhaltszahlungen bei.
  2. Mit Schreiben vom 03.07.2024 ersuchte der Beschwerdeführer das AMS um Nachsicht, da er seine Unterhaltszahlungen an vier Kinder nicht mehr leisten könne. Angesichts seines Bewerbungsverhaltens habe er aus Frust reagiert und er entschuldigte sich dafür. Er sei bereits öfters an die römisch 40 -Jobs verwiesen und jedes Mal abgewiesen worden. Selbst bei seinen „damalig ernstzunehmenden Bewerbungen“ bei römisch 40 und anderen Unternehmen sei er abgelehnt worden, da er offenbar als Grafiker für Regalbetreuerjobs überqualifiziert sei. Die Sperre sei ihm selbst zuzuschreiben, er ersuchte jedoch um Auszahlung, um seine Unterhaltszahlungen an die Kinder leisten zu können. Er legte seinem Schreiben einen Gerichtsbeschluss zu den Unterhaltszahlungen bei.
  3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 04.07.2024 Beschwerde und brachte wortident vor, was er bereits in seinem Schreiben vom 03.07.2024 geschrieben hatte.
  4. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die potentielle Dienstgeberin am 29.07.2024 befragt und teilte diese dem AMS mit, dass die konkrete Stelle zum Zeitpunkt der Bewerbung des Beschwerdeführers offen gewesen war, sowie, dass theoretisch „alles möglich gewesen“ wäre, wenn er sich ordnungsgemäß beworben hätte.
  5. Am 30.07.2024 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer aufgrund von Zweifeln an der gesundheitlichen Zumutbarkeit der Beschäftigung und der körperlichen Fähigkeiten einen Untersuchungsauftrag beim BBRZ für den 22.08.
  6. Mit Befundung vom selben Tag wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Vollzeitausmaß kursfähig sei, eine medizinische Beurteilung jedoch nicht möglich sei, da externe Untersuchungstermine ausständig wären.
  7. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
  8. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer um Vorlage sämtlicher Befunde hinsichtlich seiner Erkrankungen und gesundheitlichen Einschränkungen ersucht. Im Zuge der Organisation einer weiteren Untersuchung des Beschwerdeführers beim BBRZ zur Feststellung allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen und zur Überprüfung der Zumutbarkeit der Beschäftigung aus medizinischer Sicht wurde sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch der belangten Behörde mehrmals betont, dass inzwischen keinerlei Zweifel an der gesundheitlichen Eignung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung vorliegen würden und sohin eine weitere medizinische Abklärung nicht notwendig sei. Die belangte Behörde gab an, dass der Beschwerdeführer weiterhin in Bezug von Notstandshilfe stehe und gesundheitliche Einschränkungen kein Thema seien, der Beschwerdeführer selbst gab gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er in seiner Beschwerde nicht angegeben hätte, nicht arbeiten zu können und eine Untersuchung nichts zur Sache tun würde, er gab keinerlei gesundheitliche Einschränkungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und aktuell an. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2025 wurde beiden Parteien mitgeteilt, dass aus gesundheitlicher Sicht von einer Zumutbarkeit der zugeteilten Beschäftigung ausgegangen werde und keine Untersuchung beim BBRZ zur Überprüfung der Zumutbarkeit der Beschäftigung aus medizinischer Sicht geplant werde. Dagegen wurde bis dato kein Einwand erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Ausgangslage Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Verkäufer (Einzelhandel). Der Beschwerdeführer war zuletzt von 02.10.2014 bis 30.05.2017 als Angestellter beschäftigt, von 12.06.2018 bis 15.03.2019 war er geringfügig beschäftigt. Sonst bezieht er mit kurzen Unterbrechungen bis laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 04.04.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Verkäufer im Einzelhandel habe und das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Werbegrafiker oder Einzelhandelskaufmann, allgemeiner Einzelhandel oder im zumutbaren Beschäftigungsbereich im Arbeitsausmaß Vollzeit unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie weiters, dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. Der Beschwerdeführer hat in sämtlichen Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung den Verlust von Leistungen für den Fall der Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung zur Kenntnis genommen. Er erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit. , 1.
  11. Stellenzuweisung Mit Schreiben vom 27.05.2024 wurde den Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei der Firma „ XXXX “ als Filialmitarbeiter übermittelt.Mit Schreiben vom 27.05.2024 wurde den Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei der Firma „ römisch 40 “ als Filialmitarbeiter übermittelt. „ XXXX „ römisch 40 Die XXXX -Gruppe ist seit 130 Jahren Österreichs größter Bäckereibetrieb & -filialist. Die römisch 40 -Gruppe ist seit 130 Jahren Österreichs größter Bäckereibetrieb & -filialist. Herzlichkeit leitet unser tägliches Miteinander - wir begegnen einander auf Augenhöhe und agieren wertschätzend. Sind Sie nachtaktiv oder Frühaufsteher_in? Dann sind Sie bei uns richtig. Wir suchen 1 Filialmitarbeiter_in in Vollzeit und Teilzeit in XXXX in Vollzeit und Teilzeit in römisch 40 Diese Aufgaben begeistern Sie - aktiver Verkauf unserer hochwertigen Produkte - freundliche und kompetente Kundenberatung - frische Zubereitung von Kaffee und Imbissen - ansprechende Präsentation unserer Backwaren - ordnungsgemäße Bedienung des Kassen- und Warensystems - Einhaltung der Hygienerichtlinien Worauf Sie sich freuen können - tolle Möglichkeiten zur persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung - ein familiäres Arbeitsumfeld in einem gut eingespielten Team - 20% MitarbeiterInnenrabatt in allen Filialen, 50% MitarbeiterInnenrabatt auf Brot - high quality Kaffee um 0,50€ - so viel Sie möchten - Gratismitnahme 1x Brot, 1x Imbiss und 1x Süßspeise nach Geschäftsschluss - Mitarbeiterempfehlungsprogramm - empfehlen Sie uns weiter und erhalten Sie 500€ Bonus nach 6 Monaten - interne News-, E-learning- und Kommunikationsapp - Teilzeitarbeit möglich - Gratis WLAN in allen Filialen - keine All-in-Vereinbarung - Mental Coaching Gehalt: Für diese Position ist laut Kollektivvertrag ein Bruttomonatsgehalt von 1.872,05 EUR (Vollzeit) vorgesehen. Überbezahlung ist je nach Position, Qualifikation und Erfahrung möglich. Was Sie mitbringen sollten - Freude am Umgang mit Kunden und Kundinnen - idealerweise Berufserfahrung in einer ähnlichen Position - Kunden- und Teamorientierung - den Willen sich persönlich weiterzuentwickeln - Bereitschaft zu Frühdiensten (teilweise Dienste ab 04:00Uhr morgens) - Flexibilität und Verantwortungsbewusstsein - Der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse - Mindestalter von 18 Jahren und ein einwandfreies Leumundszeugnis - Bewerber_innen 45+ sind herzlich willkommen Treffen wir damit Ihren Geschmack? Dann freuen wir uns auf die Übermittlung Ihrer aussagekräftigen schriftlichen online Bewerbung (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben) unter: https://www. XXXX https://www. römisch 40 WIR SIND XXXX FÜR VIELFÄLTIGE KARRIEREMÖGLICHKEITEN. WIR SIND römisch 40 FÜR VIELFÄLTIGE KARRIEREMÖGLICHKEITEN. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Filialmitarbeiter_in beträgt 1.872,05 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “ Kundennummer: römisch 40 “ Zum Zeitpunkt der Bewerbung des Beschwerdeführers war die Stelle offen. Der Beschwerdeführer erhob gegenüber dem AMS weder nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages vom 27.05.2024 noch im Rahmen der Niederschrift vom 26.06.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Filialmitarbeiter zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen. 1.
  12. Vereitelungshandlung anlässlich der Bewerbung Am 31.05.2024 schickte der Beschwerdeführer folgende Bewerbung auf die zugeteilte Stellenausschreibung: „Das AMS zwingt mir diese Bewerbung auf, obwohl die vom AMS angegebene Stelle in Ihrem Portal nicht oder nicht mehr aufscheint. Freundliche Grüße, XXXX “. Am 31.05.2024 schickte der Beschwerdeführer folgende Bewerbung auf die zugeteilte Stellenausschreibung: „Das AMS zwingt mir diese Bewerbung auf, obwohl die vom AMS angegebene Stelle in Ihrem Portal nicht oder nicht mehr aufscheint. Freundliche Grüße, römisch 40 “. Der Beschwerdeführer erhielt am selben Tag eine automatische Bestätigung seiner Bewerbung. Am 03.06.2024 informierte der potentielle Dienstgeber der genannten Stellenausschreibung das AMS über die erfolgte Bewerbung des Beschwerdeführers und deren Wortlaut. Die Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln. 1.
  13. Nichtaufnahme einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer hat bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zur Ausgangslage Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich aus dem Bezugsverlauf und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zur Kenntnisnahme des Beschwerdeführers bezüglich des allfälligen Verlusts von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Fall der Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung sowie der Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich aus sämtlichen Anträgen des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom 04.04.
  16. 2.
  17. Zur Stellenzuweisung Die Feststellungen zur Zuweisung eines Vermittlungsvorschlags als Filialmitarbeiter bei der Firma „ XXXX “ gründen auf dem im Akt einliegenden Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer vom 27.05.
  18. Die Stellenzuweisung wurde von beiden Parteien nicht bestritten.Die Feststellungen zur Zuweisung eines Vermittlungsvorschlags als Filialmitarbeiter bei der Firma „ römisch 40 “ gründen auf dem im Akt einliegenden Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer vom 27.05.
  19. Die Stellenzuweisung wurde von beiden Parteien nicht bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen erhob, ergibt sich aus der am 26.06.2024 aufgenommenen Niederschrift. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung im Einzelhandel verfügt und die Stellenausschreibung ausdrücklich Bewerber über 45 Jahren anspricht. Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bezüglich der Zumutbarkeit der Beschäftigung ist darauf hinzuweisen, dass beide Parteien gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Ermittlungsverfahrens ausdrücklich angegeben haben, dass im Fall des Beschwerdeführers keinerlei Zweifel an gesundheitlichen Einschränkungen bestehen würden. Der Beschwerdeführer hat angegeben, niemals gesundheitliche Einschränkungen angeführt zu haben und niemals angegeben zu haben, dass die Stelle für ihn gesundheitlich nicht zumutbar sei. Der erkennende Senat sieht keinerlei Grund an der einstimmigen Einschätzung zu zweifeln, zumal die gesundheitlichen Bedenken des AMS ausgeräumt erscheinen. 2.
  20. Zur Vereitelungshandlung anlässlich der Bewerbung Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 31.05.2024 bei der Jobbörse der Firma „ XXXX “ mit folgendem Wortlaut beworben hat, ist unstrittig: „Das AMS zwingt mir diese Bewerbung auf, obwohl die vom AMS angegebene Stelle in Ihrem Portal nicht oder nicht mehr aufscheint. Freundliche Grüße, XXXX “. Gleichfalls ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am selben Tag eine automatische Bestätigung seiner Bewerbung erhalten hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der potentielle Dienstgeber am 03.06.2024 das AMS über die erfolgte Bewerbung des Beschwerdeführers und deren Wortlaut informierte.Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 31.05.2024 bei der Jobbörse der Firma „ römisch 40 “ mit folgendem Wortlaut beworben hat, ist unstrittig: „Das AMS zwingt mir diese Bewerbung auf, obwohl die vom AMS angegebene Stelle in Ihrem Portal nicht oder nicht mehr aufscheint. Freundliche Grüße, römisch 40 “. Gleichfalls ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am selben Tag eine automatische Bestätigung seiner Bewerbung erhalten hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der potentielle Dienstgeber am 03.06.2024 das AMS über die erfolgte Bewerbung des Beschwerdeführers und deren Wortlaut informierte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer mit dem gewählten Wortlaut seiner Bewerbung „Das AMS zwingt mir diese Bewerbung auf…“ seine Chancen auf ein Zustandekommen dieser Beschäftigung zunichtegemacht hat. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass ein potentieller Dienstgeber davon Abstand nehmen würde, ihm diese Position anzubieten, wenn mit dieser Wortwahl derartiges Desinteresse gezeigt wurde und offensichtlich klar herausgestrichen wurde, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus freien Stücken bewerbe. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die ausgeschriebene Stelle im Bewerbungszeitpunkt sehr wohl verfügbar war und die potentielle Dienstgeberin zum Vorhalt des Beschwerdeführers, dass die Stelle im Portal nicht mehr aufgeschienen wäre, bekräftigte, dass diese Position allgemein ausgeschrieben war und theoretisch „alles möglich gewesen“ wäre. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass die vom AMS zugeteilte Stelle nicht verfügbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang räumte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2024 ein, dass die Stelle zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht mehr im Portal zur Verfügung gestanden und auf „Absage“ gesetzt gewesen wäre, dies sei jedoch sein eigener Fehler gewesen. In jedem Fall hat es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, für den Fall, dass die Stelle in seiner EDV-Ansicht tatsächlich plötzlich nicht mehr aufgeschienen wäre, beim AMS Rücksprache zu halten und nachzufragen, ob die zugeteilte Stelle noch aktuell wäre oder ob es sich um einen EDV-Fehler handle. Dies wäre dem Beschwerdeführer ohne Zweifel zumutbar gewesen, er hat jedoch Abstand davon genommen nachzufragen, und stattdessen dem potentiellen Dienstgeber eines zugewiesenen Vermittlungsvorschlags eine Bewerbung mit einem Wortlaut geschickt, der üblicherweise zu keiner Einstellung führen kann. Der Beschwerdeführer räumte mit Schreiben vom 03.07.2024 an das AMS selbst ein, dass er bei dieser Bewerbung „aus Frust reagiert“ habe, er entschuldigte sich dafür. Er gab weiters an, dass er bereits öfters an XXXX -Jobs verwiesen worden und jedes Mal abgewiesen worden sei. Selbst bei seinen „damalig ernstzunehmenden Bewerbungen“ bei XXXX und anderen Unternehmen sei er abgelehnt worden, da er offenbar als Grafiker für Regalbetreuerjobs überqualifiziert sei. Die Sperre sei ihm selbst zuzuschreiben. Wenngleich der erkennende Senat einen Frust bezüglich Absagen auf Bewerbungen nachvollziehen kann, rechtfertigt dies nicht ein derartiges Bewerbungsverhalten, das offensichtlich zu einer Absage führen wird.Der Beschwerdeführer räumte mit Schreiben vom 03.07.2024 an das AMS selbst ein, dass er bei dieser Bewerbung „aus Frust reagiert“ habe, er entschuldigte sich dafür. Er gab weiters an, dass er bereits öfters an römisch 40 -Jobs verwiesen worden und jedes Mal abgewiesen worden sei. Selbst bei seinen „damalig ernstzunehmenden Bewerbungen“ bei römisch 40 und anderen Unternehmen sei er abgelehnt worden, da er offenbar als Grafiker für Regalbetreuerjobs überqualifiziert sei. Die Sperre sei ihm selbst zuzuschreiben. Wenngleich der erkennende Senat einen Frust bezüglich Absagen auf Bewerbungen nachvollziehen kann, rechtfertigt dies nicht ein derartiges Bewerbungsverhalten, das offensichtlich zu einer Absage führen wird. In einer Gesamtschau geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem gewählten Wortlaut seiner Bewerbung kein Interesse an der angebotenen Stelle und keinerlei Motivation zeigte, in dieser Position arbeiten zu wollen. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzumerken, dass der Beschwerdeführer zuletzt von 02.10.2014 bis 30.05.2017 beschäftigt war, seitdem mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung steht und ihm das System bezüglich Stellenzuteilungen und Bewerbungsmodalitäten vertraut sein musste. Die Feststellung, dass die Beschäftigung – zumindest auch – aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande kam, ergibt sich aus dem unstrittigen Wortlaut der Bewerbung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln. 2.
  21. Zur Nichtaufnahme einer Beschäftigung Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bislang kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ , 3.
  2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.3.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.3.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.
  5. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  6. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 17.
  7. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  8. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.3.
  9. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.3.
  10. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe befindet und er als Arbeitsloser verpflichtet ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (vgl zuletzt VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe befindet und er als Arbeitsloser verpflichtet ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden vergleiche zuletzt VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). 3.3.
  11. Im gegenständlichen Fall entsprach der Vermittlungsvorschlag den Zumutbarkeitskriterien und wurde dies von beiden Parteien nicht bestritten. Ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass in der Stellenausschreibung explizit darauf hingewiesen wurde, dass Mitarbeiter über 45 Jahren willkommen wären. Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass er für die ihm zugewiesene Stelle fachlich nicht geeignet gewesen wäre oder dass es sich um eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer hat nur generell angemerkt, dass er vom AMS auf Stellen verwiesen werde, die zu Absagen führen würden und dies frustrierend sei. Damit hat er jedoch nur eine allgemeine Unzufriedenheit seiner länger andauernden Arbeitslosigkeit zum Ausdruck gebracht, jedoch nicht die konkrete Unzumutbarkeit der Stelle angezweifelt. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass im Verwaltungsverfahren vor dem AMS die belangte Behörde offensichtlich Zweifel an der gesundheitlichen Zumutbarkeit und Einschränkungen des Beschwerdeführers hatte, diese jedoch im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht längst ausgeräumt waren, zumal sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer übereinstimmend keinerlei gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers oder Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aus gesundheitlicher Sicht ausmachen konnten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, an dieser Einschätzung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer tatsächlich im Zuge des Verfahrens niemals eingeräumt hatte, dass die Stelle aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 3.
  12. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.4.
  13. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
  14. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, zieht die Sanktion nach § 10 AlVG nach sich (VwGH
  15. 2010, 2008/08/0244;
  16. 2011, 2008/08/0184;
  17. 2012, 2008/08/0243;
  18. 2014, Ro 2014/08/0042-5).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, zieht die Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nach sich (VwGH
  19. 2010, 2008/08/0244;
  20. 2011, 2008/08/0184;
  21. 2012, 2008/08/0243;
  22. 2014, Ro 2014/08/0042-5). Wie festgestellt, schickte der Beschwerdeführer am 31.05.2024 folgende Bewerbung auf die zugeteilte Stellenausschreibung: „Das AMS zwingt mir diese Bewerbung auf, obwohl die vom AMS angegebene Stelle in Ihrem Portal nicht oder nicht mehr aufscheint. Freundliche Grüße, XXXX “. Der Beschwerdeführer hat sohin durch die Wortwahl seiner Bewerbung als Filialmitarbeiter, dass er sich nicht aus freien Stücke bewerbe, sondern ihn das AMS dazu zwinge, eine Vereitelungshandlung gesetzt.Wie festgestellt, schickte der Beschwerdeführer am 31.05.2024 folgende Bewerbung auf die zugeteilte Stellenausschreibung: „Das AMS zwingt mir diese Bewerbung auf, obwohl die vom AMS angegebene Stelle in Ihrem Portal nicht oder nicht mehr aufscheint. Freundliche Grüße, römisch 40 “. Der Beschwerdeführer hat sohin durch die Wortwahl seiner Bewerbung als Filialmitarbeiter, dass er sich nicht aus freien Stücke bewerbe, sondern ihn das AMS dazu zwinge, eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.4.
  23. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.4.
  24. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012,2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012,2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge seiner Bewerbung die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.4.
  25. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Da der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, handelte er mit (bedingtem) Vorsatz. Somit hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt. Im gegenständlichen Fall stellt das Verhalten im Zuge des Vorstellungsgesprächs eine Vereitelungshandlung dar. 3.4.
  26. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Da der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, handelte er mit (bedingtem) Vorsatz. Somit hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. Im gegenständlichen Fall stellt das Verhalten im Zuge des Vorstellungsgesprächs eine Vereitelungshandlung dar. Zumal der Beschwerdeführer seit vielen Jahren bis auf kürzere Unterbrechungen Notstandshilfe bezieht, ist er auch mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen in ihrer Gesamtheit vertraut. Somit hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.Somit hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. 3.
  27. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist

§ 10Al

VG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. 3.

  1. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Der VwGH hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die Argumentation Dirschmieds (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Stand:
  2. ErgLfg) verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen aber idR nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat (VwGH
  3. 2011, 2008/08/0085). Dass sich ein Arbeitsloser bei zahlreichen anderen Firmen beworben hat und es ihm nicht möglich ist, seine laufenden Ausgaben zu decken, ist kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht (VwGH
  4. 1998, 98/08/0163). Die Sorgepflichten des gem § 10 Abs 1 AlVG sanktionierten Arbeitslosen treffen ihn nicht härter als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Wäre der Umstand von unterhaltsberechtigten einkommenslosen Familienangehörigen für sich allein ein Nachsichtsgrund, würde dies bedeuten, dass sich jeder arbeitsunwillige Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflichten einer Sanktion gem § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH
  5. 1995, 94/08/0150). Die vom Beschwerdeführer angeführten Sorgepflichten für seine vier Kinder stellen demnach für sich allein keinen Nachsichtsgrund dar.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Der VwGH hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die Argumentation Dirschmieds (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Stand:
  6. ErgLfg) verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen aber idR nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat (VwGH
  7. 2011, 2008/08/0085). Dass sich ein Arbeitsloser bei zahlreichen anderen Firmen beworben hat und es ihm nicht möglich ist, seine laufenden Ausgaben zu decken, ist kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht (VwGH
  8. 1998, 98/08/0163). Die Sorgepflichten des gem Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sanktionierten Arbeitslosen treffen ihn nicht härter als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Wäre der Umstand von unterhaltsberechtigten einkommenslosen Familienangehörigen für sich allein ein Nachsichtsgrund, würde dies bedeuten, dass sich jeder arbeitsunwillige Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflichten einer Sanktion gem Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH
  9. 1995, 94/08/0150). Die vom Beschwerdeführer angeführten Sorgepflichten für seine vier Kinder stellen demnach für sich allein keinen Nachsichtsgrund dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis d.h. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. 4. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Wortwahl seiner Bewerbung mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Wortwahl seiner Bewerbung mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2299292.1.00

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