RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlW179 2308220-1 Spruch, W179 2308220-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX wohnhaft in XXXX , vom XXXX (hg eingegangen am XXXX ) gegen den – aufgrund des in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde für den XXXX getroffenen Beschlusses – von dem XXXX ausgefertigten Bescheid, GZ XXXX , betreffend
- i)einen Antrag auf Berichtigung des im Wählerverzeichnis der Nationalratswahl 2024 eingetragenen Namens, und
- ii)einen Antrag auf Berichtigung des in der Wählerevidenz eingetragenen Namens iZm den Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2025, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 wohnhaft in römisch 40 , vom römisch 40 (hg eingegangen am römisch 40 ) gegen den – aufgrund des in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde für den römisch 40 getroffenen Beschlusses – von dem römisch 40 ausgefertigten Bescheid, GZ römisch 40 , betreffend
- i)einen Antrag auf Berichtigung des im Wählerverzeichnis der Nationalratswahl 2024 eingetragenen Namens, und
- ii)einen Antrag auf Berichtigung des in der Wählerevidenz eingetragenen Namens iZm den Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2025, beschlossen: SPRUCH A) Beschwerde: I. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. wird infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abänderung des (abgeschlossenen) Wählerverzeichnisses der Nationalratswahl 2024 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. wird infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abänderung des (abgeschlossenen) Wählerverzeichnisses der Nationalratswahl 2024 als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt II. wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG iVm § 31 u § 36 Abs 1 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 an das Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber weitergeleitet. römisch zwei. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, u Paragraph 36, Absatz eins, Wiener Gemeindewahlordnung 1996 an das Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber weitergeleitet. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Intimationsbescheid vom XXXX sprach das XXXX (im Nachgang einer Säumnisbeschwerde) – auf Grundlage des Beschlusses der Bezirkswahlbehörde für den XXXX vom XXXX (wortwörtlich) folgendes aus:1. Mit Intimationsbescheid vom römisch 40 sprach das römisch 40 (im Nachgang einer Säumnisbeschwerde) – auf Grundlage des Beschlusses der Bezirkswahlbehörde für den römisch 40 vom römisch 40 (wortwörtlich) folgendes aus: „I. Der Antrag von XXXX vom XXXX nach § 6 Abs. 1 WEviG in Verbindung mit § 33 NRWO 1992 auf Berichtigung des im Wählerverzeichnis der Nationalratswahl am XXXX eingetragenen Namens XXXX auf XXXX wird abgewiesen.„I. Der Antrag von römisch 40 vom römisch 40 nach Paragraph 6, Absatz eins, WEviG in Verbindung mit Paragraph 33, NRWO 1992 auf Berichtigung des im Wählerverzeichnis der Nationalratswahl am römisch 40 eingetragenen Namens römisch 40 auf römisch 40 wird abgewiesen. II. Der Antrag von XXXX vom XXXX nach § 6 Abs. 1 WEviG auf Berichtigung des in der Wählerevidenz eingetragenen Namens XXXX auf XXXX wird gemäß § 9 Abs. 1 WEviG abgewiesen.“römisch zwei. Der Antrag von römisch 40 vom römisch 40 nach Paragraph 6, Absatz eins, WEviG auf Berichtigung des in der Wählerevidenz eingetragenen Namens römisch 40 auf römisch 40 wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WEviG abgewiesen.“ 2. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, dies mit dem (wortwörtlichen) Begehren wie folgt: „1. Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2. Das Bundesverwaltungsgericht wird ersucht, es möge 1. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Eintragung meines Wahlnamens ins Wählerverzeichnis bzw. die Wählerevidenz anordnen 2. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Behörde anweisen anderweitig eine Zuordnung von Vorzugsstimmen mit meinem Wahlnamen zu ermöglichen, 3. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache anders selbst entscheiden, 4. in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXX 4. in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch 40 zurückverweisen.“ 3. Das XXXX legt in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht XXXX die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.3. Das römisch 40 legt in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge. 4. Auf hg Anfrage reicht die belangte Behörde den „Wahlkalender“ der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2024 nach. 5. Am XXXX legt die belangten Behörde den Zustellnachweis des angefochtenen Bescheides vor.5. Am römisch 40 legt die belangten Behörde den Zustellnachweis des angefochtenen Bescheides vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1. Zunächst werden der Punkt 1. und der Punkt 2. des Verfahrensganges – und damit die wortwörtliche Textierung der angefochtenen Spruchpunkte als auch der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge ans BVwG – als entscheidungswesentlich festgestellt. 2. Mit Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, BGBl II Nr 169/2024, wurde für die Nationalratswahl 2024 als Wahltag Sonntag, der 29. September 2024, festgesetzt, und als Stichtag der 9. Juli 2024 bestimmt. 2. Mit Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 169 aus 2024,, wurde für die Nationalratswahl 2024 als Wahltag Sonntag, der 29. September 2024, festgesetzt, und als Stichtag der 9. Juli 2024 bestimmt. 3. Im Lichte des festgestellten Stichtages war der letztmögliche Tag für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über bei der Gemeinde eingelangte Beschwerden iZm der Nationalratswahl 2024 am Sonntag, 29. September 2024, ausweislich § 32 Nationalratswahlordnung der 20. August 2024.3. Im Lichte des festgestellten Stichtages war der letztmögliche Tag für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über bei der Gemeinde eingelangte Beschwerden iZm der Nationalratswahl 2024 am Sonntag, 29. September 2024, ausweislich Paragraph 32, Nationalratswahlordnung der 20. August 2024. 4. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren, ist österreichischer Staatsbürger, hat seinen Hauptwohnsitz seit XXXX in XXXX und lautet sein amtlicher (bürgerlicher) Name „ XXXX “.4. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren, ist österreichischer Staatsbürger, hat seinen Hauptwohnsitz seit römisch 40 in römisch 40 und lautet sein amtlicher (bürgerlicher) Name „ römisch 40 “. 5. Die Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2024 finden am 27.04.2025 (Wahltag) statt und wurde als Stichtag der 28.01.2025 bestimmt. 6. Der Beginn des Einsichtszeitraumes in das Wählerverzeichnis der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2024 war der 18.02.2025. 2. Beweiswürdigung: 1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen: 2. Der Verfahrensgang und die zugehörigen Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. 3. Der festgesetzte Wahltag 29. September 2024 und bestimmte Stichtag 9. Juli 2024 der Nationalratswahl 2024 ergibt sich aus der verlautbarten Verordnung BGBl II Nr 169/2024.3. Der festgesetzte Wahltag 29. September 2024 und bestimmte Stichtag 9. Juli 2024 der Nationalratswahl 2024 ergibt sich aus der verlautbarten Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 169 aus 2024,. 4. Dass der 20. August 2024 der letztmögliche Tag für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über bei der Gemeinde eingelangte Beschwerden iZm der Nationalratswahl 2024 war, ergibt sich unzweifelhaft aus § 32 Nationalratswahlordnung iVm dem festgestellten Stichtag, als auch damit deckend aus dem vom BMI veröffentlichen „Wahlkalender für die Nationalratswahl am Sonntag, 29. September 2024“.4. Dass der 20. August 2024 der letztmögliche Tag für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über bei der Gemeinde eingelangte Beschwerden iZm der Nationalratswahl 2024 war, ergibt sich unzweifelhaft aus Paragraph 32, Nationalratswahlordnung in Verbindung mit dem festgestellten Stichtag, als auch damit deckend aus dem vom BMI veröffentlichen „Wahlkalender für die Nationalratswahl am Sonntag, 29. September 2024“. 5. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen hg Abfrage des Zentralen Melderegisters. 6. Die Feststellungen zu den Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2024 erschließen sich aus der Ausschreibung der Wahl durch den Wiener Bürgermeister am 27.01.205 durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien. 7. Dass der 18.02.2025 der Beginn des Einsichtszeitraumes in das Wählerverzeichnis der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2024 war, erschließt sich unzweifelhaft unter Zugrundelegung des Stichtages 28.01.2025 aus § 24 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, als auch dem aktenkundigen „Wahlkalender“.7. Dass der 18.02.2025 der Beginn des Einsichtszeitraumes in das Wählerverzeichnis der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2024 war, erschließt sich unzweifelhaft unter Zugrundelegung des Stichtages 28.01.2025 aus Paragraph 24, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, als auch dem aktenkundigen „Wahlkalender“. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt A) I. Nationalratswahl 2024:3.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Nationalratswahl 2024: 1. Wie festgestellt fand die Nationalratswahl am Sonntag, 29. September 2024 statt und war der zugehörige Stichtag hinsichtlich des durchzuführenden „Wahlablaufs“ der 9. Juli 2024. Schon aus dem notorischen Umstand, dass die besagte Nationalratswahl bereits stattfand und in der Vergangenheit liegt, folgt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, die zugehörige (historische) Wählerliste – nachträglich – im Sinne des Beschwerdeführers zu ändern. 2. Zum selben Ergebnis führt, dass auf dem Boden des festgestellten Stichtages 9. Juli 2024 der letztmögliche Tag für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über bei der Gemeinde eingelangte Beschwerden iZm der genannten Nationalratswahl 2024 gemäß § 32 Nationalratswahlordnung der 20. August 2024 war.2. Zum selben Ergebnis führt, dass auf dem Boden des festgestellten Stichtages 9. Juli 2024 der letztmögliche Tag für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über bei der Gemeinde eingelangte Beschwerden iZm der genannten Nationalratswahl 2024 gemäß Paragraph 32, Nationalratswahlordnung der 20. August 2024 war. 3. Die Beschwerde gegen den angefochten Spruchpunkt I. ist daher infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes am Tag der Ausfertigung dieser Entscheidung zur Abänderung des Wählerverzeichnisses der Nationalratswahl 2024 gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 32 NRWO iVm § 2 und § 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, BGBl II Nr 169/2024, als unzulässig zurückzuweisen.3. Die Beschwerde gegen den angefochten Spruchpunkt römisch eins. ist daher infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes am Tag der Ausfertigung dieser Entscheidung zur Abänderung des Wählerverzeichnisses der Nationalratswahl 2024 gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, NRWO in Verbindung mit Paragraph 2 und Paragraph 3, der Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 169 aus 2024,, als unzulässig zurückzuweisen. 4. Das Abführen einer Beschwerdeverhandlung konnte hinsichtlich dieses angefochtenen Spruchpunktes ausweislich § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.4. Das Abführen einer Beschwerdeverhandlung konnte hinsichtlich dieses angefochtenen Spruchpunktes ausweislich Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. 3.2. Zu Spruchpunkt A) II. Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2024:3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2024: 5.1. Dem angefochtenen Spruchpunkt II. liegt der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX nach § 6 Abs 1 Wählerevidenzgesetz zugrunde. In diesem führt der Beschwerdeführer aus, dass er zur kommenden „Wienwahl“ unter seinem „Wunschnamen“ kandidieren möchte.5.1. Dem angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. liegt der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 nach Paragraph 6, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz zugrunde. In diesem führt der Beschwerdeführer aus, dass er zur kommenden „Wienwahl“ unter seinem „Wunschnamen“ kandidieren möchte. 5.2. Der Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis zur Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2024 war, wie dargestellt, der 18.02.2025. In diesem Zeitpunkt war der gegenständliche Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden. 5.3. Gemäß § 31 der Wiener Gemeinde Wahlordnung 1996 gelten Berichtigungsanträge gegen die Wählerevidenz, über die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht - rechtskräftig - entschieden wurde (wie hier gegeben), als Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis. Gegenständlich ist somit aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Umdeutung ein Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis zur Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2024.5.3. Gemäß Paragraph 31, der Wiener Gemeinde Wahlordnung 1996 gelten Berichtigungsanträge gegen die Wählerevidenz, über die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht - rechtskräftig - entschieden wurde (wie hier gegeben), als Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis. Gegenständlich ist somit aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Umdeutung ein Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis zur Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2024. 5.4. Gemäß § 36 Abs 2 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 ist für Beschwerden im Zusammenhang mit einem Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis zur Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen das Verwaltungsgericht Wien zuständig.5.4. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Wiener Gemeindewahlordnung 1996 ist für Beschwerden im Zusammenhang mit einem Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis zur Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen das Verwaltungsgericht Wien zuständig. 5.5. Daher ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt II. an das Verwaltungsgericht Wien ausweislich § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG iVm § 31 u § 36 Abs 1 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 zuständigkeitshalber weiterzuleiten. 5.5. Daher ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. an das Verwaltungsgericht Wien ausweislich Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, u Paragraph 36, Absatz eins, Wiener Gemeindewahlordnung 1996 zuständigkeitshalber weiterzuleiten. 5.6. Bei diesem Ergebnis einer Weiterleitung konnte gleichfalls eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2308220.1.00