Obsah (7)
§ 42Art. 133§ 29b§ 1§ 43§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlW207 2303521-1 Spruch, W207 2303521-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 42Abs.
1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 22.04.2024 im Wege des KOBV beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Als Gesundheitsschädigung machte die Beschwerdeführerin eine HWS-Operation geltend und führte aus, dass sie maximal 50 bis 100 Meter gehen könne bzw. eine aufrechte Körperhaltung nur beschränkt möglich sei. Dem Antrag wurden medizinische Unterlagen und eine Vollmacht zugunsten des KOBV beigelegt.Die Beschwerdeführerin stellte am 22.04.2024 im Wege des KOBV beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Als Gesundheitsschädigung machte die Beschwerdeführerin eine HWS-Operation geltend und führte aus, dass sie maximal 50 bis 100 Meter gehen könne bzw. eine aufrechte Körperhaltung nur beschränkt möglich sei. Dem Antrag wurden medizinische Unterlagen und eine Vollmacht zugunsten des KOBV beigelegt. Mit Eingabe vom 24.05.2024 reichte der KOBV zum gegenständlichen Verfahren weitere medizinische Unterlagen nach, welche sich jedoch nicht auf die Person der Beschwerdeführerin beziehen. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 05.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.09.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Sectio, Gallensteine, AE. 4/2023 Op Kh XXX DE und Stab C5-Th
- Im August Reha XXX, nach 2 Wochen abgebrochen. Sectio, Gallensteine, AE. 4 aus 2023, Op Kh römisch 30 DE und Stab C5-Th
- Im August Reha römisch 30 , nach 2 Wochen abgebrochen. Derzeitige Beschwerden: " Drehen ist stark eingeschränkt, es schmerzt die linke Schulter, sie ist auch geschwollen. Der rechte Arm ist bamstig, es brennt auch öfter. Autofahren geht gar nicht, weil ich den Kopf nicht drehen kann." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lyrica 50, Metagelan, Sirdalud laut KH XXX Schmerzambulanz o.D. Lyrica 50, Metagelan, Sirdalud laut KH römisch 30 Schmerzambulanz o.D. Sozialanamnese: AU, Caritas Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht Kh XXX 4/2023: Akutes unteres Cervicalsyndrom C8 mit neurolog. Ausfällen, bei Prolaps C7/Thl rechts, alter knöchern abgestützter Prolaps C6/7 links, schwere Osteochondrosen und Spondylosen C5-C7, Retrospondylose C7/Thl, vegetative Begleitsymptomatik, ND: chronischer Nikotinabusus Z. n' Außenknöchelosteosynthese mit Stellschraube und Syndesmosennaht links 1994 und Osteosynthesematerial 1995, Z. n. Sectio caesarea 1996Bericht Kh römisch 30 4/2023: Akutes unteres Cervicalsyndrom C8 mit neurolog. Ausfällen, bei Prolaps C7/Thl rechts, alter knöchern abgestützter Prolaps C6/7 links, schwere Osteochondrosen und Spondylosen C5-C7, Retrospondylose C7/Thl, vegetative Begleitsymptomatik, ND: chronischer Nikotinabusus Z. n' Außenknöchelosteosynthese mit Stellschraube und Syndesmosennaht links 1994 und Osteosynthesematerial 1995, Z. n. Sectio caesarea 1996 Operation am 5.4.2023:
- Mikrochirurgische Dekompression C5/6 C6/7 und C7/T^ |f ts C6 und C7, Extraktion eines sequestrierten Discusprolapses C7/Thl rechts m.t Wurzelfreilegung C8 rechts (schwere Kompression!), Wurzelfreilegung C8 links, Dorsolaterale Stabilisierung C5 bis Thl mittels Expedium-System Firma Johnson & Johnson, acht Schrauben, zwei Stäbe, ein Querverbinder.
- Dorsolaterale Knochenplastik C5 bis C7 bds Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: o.B, Collum o.B. HWS in R 25-0-20, KJA 6 cm, Reklination bis 18 cm; Trapezius bds. deutlich verhärtet, BWS -drehung 25-0-25, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. OE: Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-0-140, F 130-0-45, R 60-0-60, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke in S 50-0-50, Faustschluß frei. UE: Hüften in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-
- Sprunggelenke in S 10-0-45 zu links 5-0-
- Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich Status Psychicus: regulärer Ductus, normale Vigilanz Ausgeglichene bis leicht gedrückte Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Versteifung cevicothoracaler Übergang unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik; Wahl der Position, da noch deutliche Einschränkung, Rehabilitation nicht abgeschlossen 02.01.03 50 2 Zustand nach Sprunggelenksverletzung links unterer Rahmensatz, da geringes Beweglichkeitsdefizit 02.05.32 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht […] Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 03/2026 - Neuevaluierung nach Therapie/RehabilitationNachuntersuchung 03 aus 2026, - Neuevaluierung nach Therapie/Rehabilitation […] Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihr möglich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 05.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde bis 31.03.2026 befristet ausgestellt und im Scheckkartenformat in den nächsten Tagen an die Beschwerdeführerin übermittelt. Mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 29.10.2024 wurde hingegen der weitere Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.04.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 05.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 30.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin der bis 31.03.2026 befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 30.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin der bis 31.03.2026 befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit E-Mail vom 14.11.2024 brachte der Lebensgefährte in Vertretung der Beschwerdeführerin eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde ein, in der er sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Nicht-Ausstellung eines Parkausweises und damit gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin führt der Lebensgefährte aus, die Beschwerdeführerin könne nicht mehr selbständig Autofahren und auch sonstige Tätigkeiten im alltäglichen Leben nicht mehr selbständig erledigen. Sie würden alle 14 Tage in die Schmerzambulanz zur Schmerztherapie fahren. Dort müssten sie zum Parken in die Parkgarage fahren und dann zum Krankenhaus gehen. Wenn sie dort ankommen, sei die Beschwerdeführerin „fertig“. Er lasse die Beschwerdeführerin sicher nicht vor dem Krankenhaus aussteigen und warten, bis er dann dort sei. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 29.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 11.12.2024 erteilte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde einen Mängelbehebungsauftrag und ersuchte innerhalb einer Frist von zwei Wochen um Bekanntgabe, ob die Beschwerdeführerin im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vom näher genannten Lebensgefährten vertreten werde. Sollte dies der Fall sein, werde der Lebensgefährte aufgefordert, eine ihm erteilte schriftliche und von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigte Vollmacht vorzulegen, aus der auch hervorzugehen habe, ob Schriftstücke an die bevollmächtigte Person zuzustellen seien. Mit Eingabe vom 19.12.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigte Vollmacht ein, mit der sie ihren näher genannten Lebensgefährten – mit diesem lebe sie seit fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft und wohne mit ihm auch im selben Haushalt – als Vertreter bevollmächtigte. Sie führte aus, dass sie selber wegen einer Operation an der Halswirbelsäule seit 01.05.2023 nicht mehr mobil sei und auch keine langen Strecken mehr gehen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 22.04.2024 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.04.2024 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Am 30.10.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 31.03.2026 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“. Mit Bescheid vom 29.10.2024 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab. Gegen die mit Bescheid vom 29.10.2024 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Zustand nach Versteifung des zervikothorakalen Überganges; keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik, jedoch noch deutliche Einschränkung im Bereich des Halses, Rehabilitation aber nicht abgeschlossen
- Zustand nach Sprunggelenksverletzung links; geringes Beweglichkeitsdefizit Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 05.09.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 05.09.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 04.09.
- Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter relevanter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine relevante Mobilitätseinschränkung noch erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle bestehen, sodass die Gehstrecke ausreichend und ein Aktionsradius von zehn Minuten möglich ist. Ebenso ist auch das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet. Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.09.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: o.B, Collum o.B. HWS in R 25-0-20, KJA 6 cm, Reklination bis 18 cm; Trapezius bds. deutlich verhärtet, BWS -drehung 25-0-25, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. OE: Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-0-140, F 130-0-45, R 60-0-60, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke in S 50-0-50, Faustschluß frei. UE: Hüften in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-
- Sprunggelenke in S 10-0-45 zu links 5-0-
- Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich Status Psychicus: regulärer Ductus, normale Vigilanz Ausgeglichene bis leicht gedrückte Stimmungslage.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule mit daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß, dass sie eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, objektiviert werden.Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.09.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: o.B, Collum o.B. HWS in R 25-0-20, KJA 6 cm, Reklination bis 18 cm; Trapezius bds. deutlich verhärtet, BWS -drehung 25-0-25, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. OE: Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-0-140, F 130-0-45, R 60-0-60, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke in S 50-0-50, Faustschluß frei. UE: Hüften in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-
- Sprunggelenke in S 10-0-45 zu links 5-0-
- Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich Status Psychicus: regulärer Ductus, normale Vigilanz Ausgeglichene bis leicht gedrückte Stimmungslage.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule mit daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß, dass sie eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, objektiviert werden. Nun gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung zwar an, ihre Gehstrecke betrage maximal 50 bis 100 Meter und auch eine aufrechte Körperhaltung sei ihr nur beschränkt möglich. In der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 04.09.2024 führte sie weiters aus, dass das Drehen stark eingeschränkt sei und sie gar nicht Autofahren könne, weil sie den Kopf nicht drehen könne. In der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 04.09.2024 zeigte sich die Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin auch deutlich bewegungseingeschränkt (vgl. den erhobenen Fachstatus: „HWS in R 25-0-20, KJA 6 cm, Reklination bis 18 cm“) und der Trapezius war beidseits deutlich verhärtet, ebenso konnte auch eine Bewegungseinschränkung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule festgestellt werden (vgl. den erhobenen Fachstatus: „BWS -drehung 25-0-25, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella.“). Die unteren Extremitäten stellten sich – bei nur leichten Einschränkungen im Bereich der Hüften und der Sprunggelenke – aber gut beweglich dar, das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ und es ergaben sich auch keine Hinweise für ein bestehendes neurologisches Defizit. Vielmehr stellte sich das Gangbild der Beschwerdeführerin in Straßenschuhen und ohne Gehhilfe frei möglich ohne Auffälligkeiten dar, sodass dem erhobenen Untersuchungsbefund insgesamt keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Beeinträchtigung der Gesamtmobilität bzw. des Gangbildes zu entnehmen sind. Nun gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung zwar an, ihre Gehstrecke betrage maximal 50 bis 100 Meter und auch eine aufrechte Körperhaltung sei ihr nur beschränkt möglich. In der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 04.09.2024 führte sie weiters aus, dass das Drehen stark eingeschränkt sei und sie gar nicht Autofahren könne, weil sie den Kopf nicht drehen könne. In der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 04.09.2024 zeigte sich die Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin auch deutlich bewegungseingeschränkt vergleiche den erhobenen Fachstatus: „HWS in R 25-0-20, KJA 6 cm, Reklination bis 18 cm“) und der Trapezius war beidseits deutlich verhärtet, ebenso konnte auch eine Bewegungseinschränkung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule festgestellt werden vergleiche den erhobenen Fachstatus: „BWS -drehung 25-0-25, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella.“). Die unteren Extremitäten stellten sich – bei nur leichten Einschränkungen im Bereich der Hüften und der Sprunggelenke – aber gut beweglich dar, das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ und es ergaben sich auch keine Hinweise für ein bestehendes neurologisches Defizit. Vielmehr stellte sich das Gangbild der Beschwerdeführerin in Straßenschuhen und ohne Gehhilfe frei möglich ohne Auffälligkeiten dar, sodass dem erhobenen Untersuchungsbefund insgesamt keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Beeinträchtigung der Gesamtmobilität bzw. des Gangbildes zu entnehmen sind. Entgegenstehende Befunde brachte die Beschwerdeführerin nicht in Vorlage. So werden zwar in dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 14.04.2023 – betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 16.03.2023 bis zum 14.04.2023 – starke Schmerzen im Bereich des Nackens und der Scapula/Achsellücke rechts mit Ausstrahlung über den ulnaren Ellbogen bis in den ulnaren Unterarm und Kleinfinger mit Kribbelparästhesien und Taubheitsgefühl beschrieben und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der Rettung liegend zutransferiert worden sei, da sie schmerzbedingt selbständig nicht mobil sei. Wie sich aus dem gegenständlichen Entlassungsbrief ergibt, wurde bei der Beschwerdeführerin am 05.04.2023 aber im Bereich der Hals- und der oberen Brustwirbelsäule eine Operation durchgeführt, im Rahmen derer eine mikrochirurgische Dekompression und eine dorsolaterale Stabilisierung erfolgte. Der postoperative Verlauf stellte sich – ausgehend vom gegenständlichen Entlassungsbrief – weitgehend komplikationslos dar, sodass die Beschwerdeführerin am 14.04.2023 mit blanden Wundverhältnissen und einer unauffälligen Motorik beider unteren Extremitäten nach Hause entlassen werden könnte. Zum Zeitpunkt der Entlassung wurde lediglich noch ein diffuses sensibles Restdefizit an den oberen Extremitäten angeführt. Damit beschreibt auch der von der Beschwerdeführerin selbst in Vorlage gebrachte Entlassungsbrief vom 14.04.2023 eine unauffällige Motorik im Bereich der unteren Extremitäten. In Zusammenschau mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung am 04.09.2024 und dem darin festgestellten unauffälligen Gangbild ohne neurologische Ausfälle kann damit eine bei der Beschwerdeführerin bestehende maßgebliche Gangleistungsminderung – wie die von ihr behauptete maximale Gehstrecke von 50 bis 100 Meter – insgesamt nicht ausreichend nachvollzogen werden. Eine solche ist im Übrigen auch aus dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin „fertig“ sei, wenn sie beim Besuch in einer näher genannten Schmerzambulanz von der Parkgarage zum Krankenhaus gehen müsse, nicht ausreichend abzuleiten, zumal innerhalb von Parkgaragen und auch innerhalb von Krankenhäusern für gewöhnlich weitere Gehstrecken als 50 bis 100 Meter zurückzulegen sind. Schließlich sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, wonach eine aufrechte Körperhaltung nur beschränkt möglich sei, anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes nicht objektiviert und brachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin in Folge der nicht unbeträchtlichen degenerativen Veränderungen – insbesondere der Halswirbelsäule – mit Versteifung des zervikothorakalen Überganges nachvollziehbare Schmerzzustände bestehen. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung auch einen ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 15.03.2024 – betreffend einen stationären Aufenthalt vom 12.03.2024 bis zum 15.03.2024 – in Vorlage. Die Aufnahme erfolgte aufgrund einer Zervikobrachialgie links mehr als rechts. In der durchgeführten MRT-Untersuchung zeigten sich keine Nachweise für eine Neuroforamenstenose oder eine Vertebrostenose und die Beschwerdeführerin konnte nach einer Schmerztherapie und physikalischer Therapie am 15.03.2024 etwas schmerzgebessert wieder entlassen werden. In diesem Zusammenhang sei aber angemerkt, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen
§ 1Abs. 5 letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, St
F: BGBl. II Nr. 495/2013, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind, sodass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich auch schmerzstillende Medikamente und physikalische Therapien zu beachten sind. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin in Folge der nicht unbeträchtlichen degenerativen Veränderungen – insbesondere der Halswirbelsäule – mit Versteifung des zervikothorakalen Überganges nachvollziehbare Schmerzzustände bestehen. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung auch einen ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 15.03.2024 – betreffend einen stationären Aufenthalt vom 12.03.2024 bis zum 15.03.2024 – in Vorlage. Die Aufnahme erfolgte aufgrund einer Zervikobrachialgie links mehr als rechts. In der durchgeführten MRT-Untersuchung zeigten sich keine Nachweise für eine Neuroforamenstenose oder eine Vertebrostenose und die Beschwerdeführerin konnte nach einer Schmerztherapie und physikalischer Therapie am 15.03.2024 etwas schmerzgebessert wieder entlassen werden. In diesem Zusammenhang sei aber angemerkt, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen
Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind, sodass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich auch schmerzstillende Medikamente und physikalische Therapien zu beachten sind. Nun wird in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Entlassungsbriefen näher genannter Kliniken vom 14.04.2023 und vom 15.03.2024 als Medikation zwar u.a. das Schmerzmittel Oxygerolan (Wirkstoff: Oxycodonhydrochlorid) – dabei handelt es sich um ein hochpotentes Opioidanalgetikum der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 07.02.2025]) – empfohlen. Im Sachverständigengutachten vom 05.09.2024 ist unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ nunmehr aber lediglich das Schmerzmittel Metagelan (Wirkstoff: Metamizol-Natrium-Monohydrat) – dabei handelt es sich um ein Nicht-Opioidanalgetikum der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 07.02.2025]) – angeführt, was von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin im Verfahren an, dass sie alle 14 Tage in die Schmerzambulanz zur Schmerztherapie fahre. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren allerdings weder Befunde und Behandlungsdokumentationen in Vorlage, noch konkretisierte die Beschwerdeführerin die angeführte Schmerztherapie durch die Schmerzambulanz näher. Insgesamt kann damit anhand der im Gutachten vom 05.09.2024 angeführten Schmerzmedikation mit einem Nicht-Opioidanalgetikum der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas aktuell nicht auf das Vorliegen von höhergradigen Schmerzzuständen geschlossen werden und ist im Übrigen auch eine Ausreizung der Schmerztherapie sowie eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde belegt. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass im ärztlichen Entlassungsbrief vom 15.03.2024 die Fortführung der ambulanten Physiotherapie und der physikalischen Therapie angeraten wurde. Dass eine solche von der Beschwerdeführerin durchgeführt worden wäre bzw. aktuell noch absolviert werde, ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen aber ebenfalls nicht belegt und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.Nun wird in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Entlassungsbriefen näher genannter Kliniken vom 14.04.2023 und vom 15.03.2024 als Medikation zwar u.a. das Schmerzmittel Oxygerolan (Wirkstoff: Oxycodonhydrochlorid) – dabei handelt es sich um ein hochpotentes Opioidanalgetikum der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 07.02.2025]) – empfohlen. Im Sachverständigengutachten vom 05.09.2024 ist unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ nunmehr aber lediglich das Schmerzmittel Metagelan (Wirkstoff: Metamizol-Natrium-Monohydrat) – dabei handelt es sich um ein Nicht-Opioidanalgetikum der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 07.02.2025]) – angeführt, was von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin im Verfahren an, dass sie alle 14 Tage in die Schmerzambulanz zur Schmerztherapie fahre. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren allerdings weder Befunde und Behandlungsdokumentationen in Vorlage, noch konkretisierte die Beschwerdeführerin die angeführte Schmerztherapie durch die Schmerzambulanz näher. Insgesamt kann damit anhand der im Gutachten vom 05.09.2024 angeführten Schmerzmedikation mit einem Nicht-Opioidanalgetikum der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas aktuell nicht auf das Vorliegen von höhergradigen Schmerzzuständen geschlossen werden und ist im Übrigen auch eine Ausreizung der Schmerztherapie sowie eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde belegt. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass im ärztlichen Entlassungsbrief vom 15.03.2024 die Fortführung der ambulanten Physiotherapie und der physikalischen Therapie angeraten wurde. Dass eine solche von der Beschwerdeführerin durchgeführt worden wäre bzw. aktuell noch absolviert werde, ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen aber ebenfalls nicht belegt und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. In Gesamtschau ist damit in Bezug auf die bestehenden Schmerzzustände festzuhalten, dass eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht belegt ist und diese Schmerzzustände somit schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet sind, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Was das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 04.09.2024 betrifft, wonach die linke Schulter schmerzen würde und geschwollen sei und der rechte Arm bamstig sei und öfter brenne, ist festzuhalten, dass im Rahmen der persönlichen Begutachtung eine gute Beweglichkeit beider Schultergelenke festgestellt werden konnte – diese konnten deutlich über die Horizontale gehoben werden und der Nacken- und Kreuzgriff war möglich – und sich auch der Faustschluss beidseits frei darstellte, sodass der Beschwerdeführerin ein ausreichend sicheres Anhalten möglich und zumutbar ist. Was die angeführte Bamstigkeit des rechten Armes betrifft, sei darauf hingewiesen, dass der linke Arm hier kompensierend wirken kann. Schließlich ist in Bezug auf die vorgenommene Einstufung des Leidens 1 („Zustand nach Versteifung cervicothoracaler Übergang“) im Gutachten vom 05.09.2024, das zur Ausstellung eines Behindertenpasses mit entsprechendem Bescheid vom 30.10.2024 führte – eine dagegen erhobene Beschwerde ist nicht aktenkundig –, noch festzuhalten, dass dieses rechtskräftig nach der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen schweren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Der gegenständlich herangezogene Rahmensatz mit 50 v.H. ist mit den Tatbestandselementen „Radiologische Veränderungen und klinische Defizite, Maßgebliche Einschränkungen im Alltag“ umschrieben. Die vorgenommene Einstufung umfasst damit das Vorliegen von „maßgeblichen Einschränkungen im Alltag“. Bezogen auf die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel notwendigen Fähigkeiten sind derart maßgebliche Einschränkungen aber weder anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes vom 04.09.2024 noch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen ausreichend dokumentiert. Zwar wurde im Beschwerdeschreiben ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne im alltäglichen Leben keine Tätigkeiten mehr selbständig ausführen. Es wurde jedoch – abgesehen vom Autofahren – nicht näher konkretisiert, um welche Tätigkeiten es sich dabei handelt, sodass auch dieses unsubstantiierte Vorbringen nicht dazu geeignet ist, das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 05.09.
- Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
§ 43Abs.
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lauten – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lauten – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 05.09.2024 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 05.09.2024 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Im eingeholten Gutachten wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine relevante Mobilitätseinschränkung noch dauerhafte erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle bestehen, sodass die Gehstrecke ausreichend ist und auch das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport gewährleistet sind. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde bzw. im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2303521.1.00