Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 16.10.2023, Zl. 2023-0.312.314,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Es wird festgestellt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.10.2022 insgesamt 59 Schwerarbeitsmonate iSd § 15b BDG 1979 geleistet hat.“ „Es wird festgestellt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.10.2022 insgesamt 59 Schwerarbeitsmonate iSd Paragraph 15 b, BDG 1979 geleistet hat.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 07.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX (in der Folge: die Justizanstalt), die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate
3 BDG
Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG
im Hinblick auf die von der Justizanstalt übermittelten Daten intern durchgeführter Prüfung habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum in insgesamt 38 Monaten zu mehr als der Hälfte der monatlichen Dienstzeit Tätigkeiten im Wachzimmer, im Abteilungsbereich oder in einem Betrieb mit Insassenkontakt erbracht, die als Schwerarbeit zu beurteilen seien, wohingegen die von ihm geleisteten Tätigkeiten auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz als Sachbearbeiter in der Wirtschaftsstelle mangels direktem Insassenkontakt die Voraussetzungen für Schwerarbeit iSd angeführten Bestimmung nicht erfüllen würden. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes eines Sachbearbeiters in der Wirtschaftsstelle gehe hervor, dass dort vom Beschwerdeführer überwiegend (konkret zu 70%) administrative Tätigkeiten durchzuführen seien, bei welchen ein unmittelbarer Insassenkontakt im Gegensatz zu Tätigkeiten in einer Abteilung oder einem Betrieb oder bei Vor- und Ausführungen nicht gegeben sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.Dazu gab die Behörde zunächst Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022, wieder, wonach als Schwerarbeit Tätigkeiten von Bediensteten der Justizwache gelten, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt werden.
im Hinblick auf die von der Justizanstalt übermittelten Daten intern durchgeführter Prüfung habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum in insgesamt 38 Monaten zu mehr als der Hälfte der monatlichen Dienstzeit Tätigkeiten im Wachzimmer, im Abteilungsbereich oder in einem Betrieb mit Insassenkontakt erbracht, die als Schwerarbeit zu beurteilen seien, wohingegen die von ihm geleisteten Tätigkeiten auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz als Sachbearbeiter in der Wirtschaftsstelle mangels direktem Insassenkontakt die Voraussetzungen für Schwerarbeit iSd angeführten Bestimmung nicht erfüllen würden. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes eines Sachbearbeiters in der Wirtschaftsstelle gehe hervor, dass dort vom Beschwerdeführer überwiegend (konkret zu 70%) administrative Tätigkeiten durchzuführen seien, bei welchen ein unmittelbarer Insassenkontakt im Gegensatz zu Tätigkeiten in einer Abteilung oder einem Betrieb oder bei Vor- und Ausführungen nicht gegeben sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
und legte die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Unterlagen vor. Dazu führte die Behörde aus, dass es sich bei der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung um eine von der Generaldirektion genormte Arbeitsplatzbeschreibung für Arbeitsplätze von Sachbearbeitern in Wirtschaftsstellen in Justizanstalten handle. Danach seien auf diesem Arbeitsplatz lediglich 30% des Beschäftigungsausmaßes für eine mögliche Mitarbeit im Organisationsbereich Exekutive vorgesehen.
und legte die angeforderte EL vor. Dazu führte die Behörde aus, dass sich daraus im Zeitraum vom 01.06.2007 bis 11.11.2024 lediglich 65 ganztägige Einziehungen des Beschwerdeführers ergeben würden. Insgesamt seien Einziehungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum bei Weitem nicht im Ausmaß der Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit erfolgt, weshalb in der übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung ein 30%-iges Ausmaß an Exekutivtätigkeiten festgesetzt worden sei. 13. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 20.08.2024 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Er gehe davon aus, dass in Monaten, in denen er mehr als 50% der Stunden Dienst im Exekutivbereich, bei
tdiensten, in Betrieben oder in Abteilungen geleistet habe, seine Abwesenheitszeiten ebenfalls diesen schwerarbeitsrelevanten Tätigkeiten zuzuordnen seien. Diese habe zur Folge, dass allein aufgrund der Eintragung in den DPSA-Listen zusätzlich 23 (vom Beschwerdeführer näher bezeichnete) Monate als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien. Weiters hielt er fest, dass er grundsätzlich von der Korrektheit der getätigten Aufzeichnungen in dem Sinn ausgehe, dass die darin angeführten Einziehungen auch tatsächlich stattgefunden haben. Er könne jedoch nicht beurteilen, ob diese Aufzeichnungen vollständig seien und alle tatsächlichen Einziehungen darin korrekt wiedergeben seien. Was in den Aufzeichnungen in den meisten Fällen nicht berücksichtigt worden sei, sei die Zeit der Abholung und Rückverbringung der Insassen in der Justizanstalt bei Ausführungen zu Gerichtsverhandlungen, weil nur die Zeit der Gerichtsverhandlung und allenfalls die Fahrzeiten zu und von dieser aufgezeichnet worden seien. Sollte bei einer bestimmten Einziehung etwa eine Gerichtsverhandlung länger als ursprünglich geplant gedauert haben, sei die in den Aufzeichnungen angeführte Zeit oftmals
träglich nicht mehr korrigiert worden. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben zum Beweis von von ihm zu mehr als der Hälfte der monatlichen Dienstzeit geleisteter Schwerarbeit die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen ( XXXX [Bediensteter der Wirtschaftsstelle], XXXX [Justizwachekommandant-Stellvertreter] und XXXX [Wachzimmerkommandant]).Schließlich beantragte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben zum Beweis von von ihm zu mehr als der Hälfte der monatlichen Dienstzeit geleisteter Schwerarbeit die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen ( römisch 40 [Bediensteter der Wirtschaftsstelle], römisch 40 [Justizwachekommandant-Stellvertreter] und römisch 40 [Wachzimmerkommandant]).
, in dem sie u.a. konkrete Ausführungen zu den am XXXX , XXXX und XXXX erfolgten Einziehungen des Beschwerdeführers und zum allgemeinen Prozedere des Führens der EL samt Berücksichtigung von Vor- und
bereitungszeiten bei Ausführungen von Insassen zu Gerichtsverhandlungen traf und weitere Unterlagen (Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 03.12.2024 samt Beilagen [wie etwa DPSA-Listen und -Auswertungen, Auszüge aus dem IVV-System und Dienstpläne]) in Vorlage brachte.16. Die Behörde kam dem in der Verhandlung am 20.11.2024 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Ersuchen mit Schreiben vom 10.12.2024, eingelangt am 11.12.2024,
, in dem sie u.a. konkrete Ausführungen zu den am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 erfolgten Einziehungen des Beschwerdeführers und zum allgemeinen Prozedere des Führens der EL samt Berücksichtigung von Vor- und
bereitungszeiten bei Ausführungen von Insassen zu Gerichtsverhandlungen traf und weitere Unterlagen (Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt römisch 40 vom 03.12.2024 samt Beilagen [wie etwa DPSA-Listen und -Auswertungen, Auszüge aus dem IVV-System und Dienstpläne]) in Vorlage brachte.
wie vor vorliegenden Erkrankung entschuldigt nicht zur Verhandlung. 18. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die öffentliche mündliche Verhandlung am 22.01.2025 im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Behördenvertreterin fort, in welcher die geladenen Zeugen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Diensteinteiler) ausführlich zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten und ihrer Dokumentation in der EL und den DPSA-Listen befragt wurden. Der ebenfalls zur Verhandlung geladene Zeuge römisch 40 erschien aufgrund einer
wie vor vorliegenden Erkrankung entschuldigt nicht zur Verhandlung.
tdiensten eingesetzt, was entweder bereits vorab im Wege der Dienstplanung für konkrete (
t)Dienste oder ad-hoc aufgrund eines aktuell angefallenen Bedarfs während eines Dienstes in der Wirtschaftsstelle im Wege von Einziehungen erfolgte. Die Besucherzone und das Areal der Torwache sind in der Justizanstalt in einem gemeinsamen Areal gelegen, in welchem im gegenständlichen Zeitraum drei Exekutivbedienstete gemeinsam die Tätigkeiten der Torwache (ohne Insassenkontakt), der Vorführung von Insassen zum Besuch (mit Insassenkontakt) und der administrativen Abwicklung des Besuchs (mit teilweisem Insassenkontakt) gemeinsam ausübten. Für diese Einziehungen wurde für den gegenständlichen Zeitraum eine EL geführt, in welcher der Wachzimmerkommandant (seit 2009: XXXX ) und im Fall seiner Abwesenheit sein Stellvertreter und im Fall dessen Abwesenheit ein sonstiger Bediensteter des Wachzimmers die Einziehungen des Beschwerdeführers zu bestimmten Tätigkeiten und ihre Dauer dokumentierten. In der EL wurden für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum Ablauf des 31.12.2019 (Einführung des Cockpit-Programms zum Controlling von Justizanstalten) nicht alle Einziehungen des Beschwerdeführers in der Dauer von 30 bis 60 Minuten eingetragen (v.a. nicht jene von Begleitungen von Firmen ins Gesperre oder des Ablösens von Exekutivbediensteten zum Mittagessen), zudem wurden für den gesamten gegenständlichen Zeitraum (01.06.2007 bis 31.10.2022) unter 30 Minuten dauernde Einziehungen des Beschwerdeführers überhaupt nicht in der EL eingetragen; ansonsten wurde die EL vollständig (iSv alle Einziehungen des Beschwerdeführers berücksichtigend) geführt, für den Zeitraum ab 01.01.2020 wurden daher u.a. auch alle Einziehungen des Beschwerdeführers in der Dauer von 30 bis 60 Minuten in der EL eingetragen. Die in der EL für den gegenständlichen Zeitraum betreffend den Beschwerdeführer vorgenommenen Eintragungen wurden in der Folge vom jeweiligen Diensteinteiler (seit 2021: XXXX , der diese Vorgehensweise von seinen Vorgängern übernommen hatte) vollständig in die DPSA-Listen übertragen.Für diese Einziehungen wurde für den gegenständlichen Zeitraum eine EL geführt, in welcher der Wachzimmerkommandant (seit 2009: römisch 40 ) und im Fall seiner Abwesenheit sein Stellvertreter und im Fall dessen Abwesenheit ein sonstiger Bediensteter des Wachzimmers die Einziehungen des Beschwerdeführers zu bestimmten Tätigkeiten und ihre Dauer dokumentierten. In der EL wurden für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum Ablauf des 31.12.2019 (Einführung des Cockpit-Programms zum Controlling von Justizanstalten) nicht alle Einziehungen des Beschwerdeführers in der Dauer von 30 bis 60 Minuten eingetragen (v.a. nicht jene von Begleitungen von Firmen ins Gesperre oder des Ablösens von Exekutivbediensteten zum Mittagessen), zudem wurden für den gesamten gegenständlichen Zeitraum (01.06.2007 bis 31.10.2022) unter 30 Minuten dauernde Einziehungen des Beschwerdeführers überhaupt nicht in der EL eingetragen; ansonsten wurde die EL vollständig (iSv alle Einziehungen des Beschwerdeführers berücksichtigend) geführt, für den Zeitraum ab 01.01.2020 wurden daher u.a. auch alle Einziehungen des Beschwerdeführers in der Dauer von 30 bis 60 Minuten in der EL eingetragen. Die in der EL für den gegenständlichen Zeitraum betreffend den Beschwerdeführer vorgenommenen Eintragungen wurden in der Folge vom jeweiligen Diensteinteiler (seit 2021: römisch 40 , der diese Vorgehensweise von seinen Vorgängern übernommen hatte) vollständig in die DPSA-Listen übertragen. 1.
tdiensten, der dafür geführten EL und der Übernahme der darin angeführten Tätigkeiten in die DPSA-Listen ergeben sich aus der dahingehend vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung (Pkt. I.8.), aus der von der Behörde vorgelegten EL (Pkt. I.12.), aus den vorliegenden DPSA-Listen (vgl. die bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden DPSA-Listen betreffend die von der Behörde im angefochtenen Bescheid anerkannten Monate und die von der Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten DPSA-Listen betreffend die übrigen Monate des gegenständlichen Zeitraums [Pkt. I.
tdiensten, der dafür geführten EL und der Übernahme der darin angeführten Tätigkeiten in die DPSA-Listen ergeben sich aus der dahingehend vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung (Pkt. römisch eins.8.), aus der von der Behörde vorgelegten EL (Pkt. römisch eins.12.), aus den vorliegenden DPSA-Listen vergleiche die bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden DPSA-Listen betreffend die von der Behörde im angefochtenen Bescheid anerkannten Monate und die von der Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten DPSA-Listen betreffend die übrigen Monate des gegenständlichen Zeitraums [Pkt. römisch eins.8. und römisch eins.19.]), aus den von den Parteien und Zeugen in der Verhandlung dazu getätigten Angaben (s. die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 8 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024, der Behördenvertreterin auf S. 7 bis 9, 16 und 20 dieses Verhandlungsprotokolls, des Zeugen römisch 40 auf S. 14 f. dieses Verhandlungsprotokolls, des Zeugen römisch 40 auf S. 7 bis 11 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025, des Zeugen römisch 40 auf S. 13 bis 16 dieses Verhandlungsprotokolls sowie des Zeugen römisch 40 auf S. 17 bis 21 dieses Verhandlungsprotokolls) sowie aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 20.08.2024 und des Zeugen römisch 40 vom 03.12.2024 vergleiche die darin im Detail erfolgte Darlegung der dahingehenden Abläufe in der Justizanstalt). Zu den Ausführungen der Behördenvertreterin, wonach die EL aufgrund der Vorgaben der Behörde im gegenständlichen Zeitraum „sehr genau“ geführt worden sei und in dieser bzw. in den DPSA-Listen grundsätzlich alle Einziehungen des Beschwerdeführers von seinem (Stamm)Arbeitsplatz enthalten sein müssten (vgl. S. 16 und 20 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024), ist zunächst festzuhalten, dass im Hinblick auf die dahingehend im Kern übereinstimmenden und somit für das Bundesverwaltungsgericht insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen XXXX , XXXX und XXXX in der Verhandlung eindeutig hervorgekommen ist, dass bestimmte Einziehungen des Beschwerdeführers (nämlich alle im Ausmaß von unter 30 Minuten und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Teil auch solche zwischen 30 und 60 Minuten) nicht in die EL eingetragen und somit in der Folge auch nicht in die DPSA-Listen übertragen wurden (s. konkret S. 8, 13 bis 15 und 17 bis 21 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025). Dass der Beschwerdeführer für Einziehungen im Ausmaß von unter 30 Minuten „fast gar nicht“ herangezogen worden sei, weil Einziehungen immer „längere Zeiträume betroffen“ hätten (s. die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 8 dieses Verhandlungsprotokolls), ist für das Bundesverwaltungsgericht v.a. aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Zeugen XXXX , der als Wachzimmerkommandant viele Jahre unmittelbar für die Durchführung von Einziehungen des Beschwerdeführers zuständig war und somit dahingehend nähere Angaben tätigen konnte (vgl. v.a. S. 18 dieses Verhandlungsprotokolls), nicht hervorgekommen; ob es sich dabei aufgrund ihrer kurzen Dauer
dem internen Wortgebrauch der Justizanstalt um „Einziehungen“ handelte, oder nicht (s. die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 8 dieses Verhandlungsprotokolls), ist nicht von Relevanz, zumal die Verbringung eines Insassen innerhalb der Justizanstalt auch bei lediglich kurzer Dauer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als Vorführung anzusehen ist.Zu den Ausführungen der Behördenvertreterin, wonach die EL aufgrund der Vorgaben der Behörde im gegenständlichen Zeitraum „sehr genau“ geführt worden sei und in dieser bzw. in den DPSA-Listen grundsätzlich alle Einziehungen des Beschwerdeführers von seinem (Stamm)Arbeitsplatz enthalten sein müssten vergleiche S. 16 und 20 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024), ist zunächst festzuhalten, dass im Hinblick auf die dahingehend im Kern übereinstimmenden und somit für das Bundesverwaltungsgericht insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in der Verhandlung eindeutig hervorgekommen ist, dass bestimmte Einziehungen des Beschwerdeführers (nämlich alle im Ausmaß von unter 30 Minuten und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Teil auch solche zwischen 30 und 60 Minuten) nicht in die EL eingetragen und somit in der Folge auch nicht in die DPSA-Listen übertragen wurden (s. konkret S. 8, 13 bis 15 und 17 bis 21 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025). Dass der Beschwerdeführer für Einziehungen im Ausmaß von unter 30 Minuten „fast gar nicht“ herangezogen worden sei, weil Einziehungen immer „längere Zeiträume betroffen“ hätten (s. die Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 8 dieses Verhandlungsprotokolls), ist für das Bundesverwaltungsgericht v.a. aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Zeugen römisch 40 , der als Wachzimmerkommandant viele Jahre unmittelbar für die Durchführung von Einziehungen des Beschwerdeführers zuständig war und somit dahingehend nähere Angaben tätigen konnte vergleiche v.a. S. 18 dieses Verhandlungsprotokolls), nicht hervorgekommen; ob es sich dabei aufgrund ihrer kurzen Dauer
dem internen Wortgebrauch der Justizanstalt um „Einziehungen“ handelte, oder nicht (s. die Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 8 dieses Verhandlungsprotokolls), ist nicht von Relevanz, zumal die Verbringung eines Insassen innerhalb der Justizanstalt auch bei lediglich kurzer Dauer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als Vorführung anzusehen ist. 2.
tdiensten“ (sowohl jene des „
tdienstes Posten“, als auch jene des „
tdienstkommandos“) und seiner im Rahmen eines Zusatzdienstes erfolgten „Dienstzuteilung“ (zur Justizanstalt XXXX von Oktober bis Dezember 2014) als Zeiten mit Insassenkontakt / einer entsprechenden Verwendung berücksichtigt, wohingegen die von ihm im Wirtschaftsbereich (ausgenommen jene der dort ausgewiesenen Zeiten in der „Beamtenküche“ und den „Werkstätten“) und im Vollzugsbereich geleisteten Zeiten sowie die im Rahmen von Zusatzdiensten bei Seminaren („SEM“) und Dienstgängen („DG“) absolvierten Zeiten mangels Insassenkontakts / entsprechender Verwendung nicht berücksichtigt wurden (s. dazu unten unter Pkt. II.3.2.2.).2.3.
tdiensten“ (sowohl jene des „
tdienstes Posten“, als auch jene des „
tdienstkommandos“) und seiner im Rahmen eines Zusatzdienstes erfolgten „Dienstzuteilung“ (zur Justizanstalt römisch 40 von Oktober bis Dezember 2014) als Zeiten mit Insassenkontakt / einer entsprechenden Verwendung berücksichtigt, wohingegen die von ihm im Wirtschaftsbereich (ausgenommen jene der dort ausgewiesenen Zeiten in der „Beamtenküche“ und den „Werkstätten“) und im Vollzugsbereich geleisteten Zeiten sowie die im Rahmen von Zusatzdiensten bei Seminaren („SEM“) und Dienstgängen („DG“) absolvierten Zeiten mangels Insassenkontakts / entsprechender Verwendung nicht berücksichtigt wurden (s. dazu unten unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum konkret ausgeübten Tätigkeiten und der dabei bestehende / nicht bestehende Insassenkontakt wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter und der Behördenvertreterin erörtert (s. S. 8 bis 12, 14 und 17 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 sowie S. 3 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025 und zudem auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 25.04.2023 und der Behörde im Schreiben vom 10.12.2024 samt den damit vorgelegten Unterlagen; vgl. dazu auch die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 14 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 und der Zeugen XXXX auf S. 8 f., XXXX auf S. 15 und XXXX auf S. 19 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025). Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum konkret ausgeübten Tätigkeiten und der dabei bestehende / nicht bestehende Insassenkontakt wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter und der Behördenvertreterin erörtert (s. S. 8 bis 12, 14 und 17 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 sowie S. 3 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025 und zudem auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 25.04.2023 und der Behörde im Schreiben vom 10.12.2024 samt den damit vorgelegten Unterlagen; vergleiche dazu auch die Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 14 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 und der Zeugen römisch 40 auf S. 8 f., römisch 40 auf S. 15 und römisch 40 auf S. 19 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025). 2.3.
vollziehbaren Angaben der Behördenvertreterin auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 – davon aus, dass es sich bei diesen ebenfalls um solche der Ausführung von Verwaltungstätigkeiten im / für das Wachzimmer (und eben nicht um solche der Durchführung von Vorführungen oder Ausführungen von Insassen) handelte, weil eine explizite Anführung von Zeiten als „Wachzimmer Verwaltung“ gegenüber einer solchen als „Wachzimmermitarbeiter“ (welche mit Vorführungen und Ausführungen von Insassen in Verbindung steht) ansonsten nicht notwendig wäre und keinen Sinn ergäbe (vgl. auch die dazu
vollziehbaren Angaben des Zeugen XXXX auf S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025 und zudem auch die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 21 dieses Verhandlungsprotokolls; s. hierzu auch unten unter Pkt. II.3.2.2.). 2.3.3. Hinsichtlich der in den DPSA-Listen im Exekutivbereich als „Wachzimmerkommando“ ausgewiesenen Zeiten ist festzuhalten, dass es sich dabei um Zeiten der Vertretung des Wachzimmerkommandanten und somit um solche ohne Insassenkontakt handelte (s. die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 und des Zeugen römisch 40 auf S. 21 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025), weshalb diese nicht als anrechenbare Zeiten zu berücksichtigen sind. Zu den als „Wachzimmer Verwaltung“ ausgewiesenen Zeiten geht das Bundesverwaltungsgericht – im Kern in Übereinstimmung mit den dahingehend
vollziehbaren Angaben der Behördenvertreterin auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 – davon aus, dass es sich bei diesen ebenfalls um solche der Ausführung von Verwaltungstätigkeiten im / für das Wachzimmer (und eben nicht um solche der Durchführung von Vorführungen oder Ausführungen von Insassen) handelte, weil eine explizite Anführung von Zeiten als „Wachzimmer Verwaltung“ gegenüber einer solchen als „Wachzimmermitarbeiter“ (welche mit Vorführungen und Ausführungen von Insassen in Verbindung steht) ansonsten nicht notwendig wäre und keinen Sinn ergäbe vergleiche auch die dazu
vollziehbaren Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025 und zudem auch die Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 21 dieses Verhandlungsprotokolls; s. hierzu auch unten unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.). 2.3.4. Zu dem vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen, wonach bei Ausführungen außerhalb der Justizanstalt v.a. zu Gerichtsverhandlungen die Zeiten der Abholung und Vorbereitung der Insassen bis zum Beginn der Gerichtsverhandlungen und die Zeiten vom Ende der Gerichtsverhandlungen bis zur Rückverbringung der Insassen „in den meisten Fällen“ nicht (s. die Stellungnahme vom 20.08.2024) oder zumindest „teilweise nicht vollständig“ (S. 19 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024) in der EL angeführt und somit auch nicht in die DPSA-Listen übertragen worden seien, ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten (der Abholung und Vorbereitung des Insassen vor der Gerichtsverhandlung sowie seiner Rückverbringung
der Gerichtsverhandlung)
den dahingehend im Kern übereinstimmenden und somit für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben der Zeugen XXXX (s. S. 20 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025: „R: Woher wissen Sie dann, dass sie genau diese 30 Minuten als Vor- und
bereitungszeit einplanen? Z3: Das ist so, weil man einfach genau diese halbe Stunde dafür benötigt. […]“) und XXXX (vgl. S. 7 und 10 dieses Verhandlungsprotokolls) entgegen den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers (der von insgesamt einer „guten halben Stunde oder 40 Minuten“ sprach – s. S. 19 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024) insgesamt von einem dafür nötigen Zeitraum von 30 Minuten (20 Minuten für die Vorbereitung und Abholung und zehn Minuten für die Rückverbringung des Insassen) auszugehen ist.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten (der Abholung und Vorbereitung des Insassen vor der Gerichtsverhandlung sowie seiner Rückverbringung
der Gerichtsverhandlung)
den dahingehend im Kern übereinstimmenden und somit für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben der Zeugen römisch 40 (s. S. 20 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025: „R: Woher wissen Sie dann, dass sie genau diese 30 Minuten als Vor- und
bereitungszeit einplanen? Z3: Das ist so, weil man einfach genau diese halbe Stunde dafür benötigt. […]“) und römisch 40 vergleiche S. 7 und 10 dieses Verhandlungsprotokolls) entgegen den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers (der von insgesamt einer „guten halben Stunde oder 40 Minuten“ sprach – s. S. 19 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024) insgesamt von einem dafür nötigen Zeitraum von 30 Minuten (20 Minuten für die Vorbereitung und Abholung und zehn Minuten für die Rückverbringung des Insassen) auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Behörde im Hinblick darauf in der Verhandlung am 20.11.2024 den Auftrag, zu drei von ihm zufällig ausgewählten Eintragungen in der EL betreffend Ausführungen von Insassen durch den Beschwerdeführer zu Gerichtsverhandlungen (konkret zu Eintragungen für den XXXX , XXXX und XXXX ) beispielhaft zu ermitteln, wie lange diese Gerichtsverhandlungen ausgeschrieben wurden und tatsächlich gedauert haben, und dazu entsprechende Unterlagen vorzulegen, was mit Schreiben der Behörde vom 10.12.2024 (Vorlage der Stellungnahme des Zeugen XXXX vom 03.12.2024 samt Beilagen [wie etwa DPSA-Listen und -Auswertungen, Auszüge aus dem IVV-System und Dienstpläne] unter näheren Ausführungen erfolgte. Daraus geht hervor, dass die Eintragungen in der EL betreffend den XXXX (an dem der Beschwerdeführer vor der Gerichtsverhandlung ohnehin schon dem Abteilungsbereich zugeordnet war und an dem er während der Gerichtsverhandlung von einem anderen Exekutivbediensteten abgelöst wurde) und betreffend den XXXX (an dem der Beschwerdeführer laut Dienstplan zu einer am Landesgericht XXXX um 11:15 Uhr beginnenden Gerichtsverhandlung um 09:45 Uhr mit dem Insassen von der Justizanstalt abfahren sollte und in der EL der Beginn der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit 09:30 Uhr ausgewiesen ist und an dem der betreffende Insasse tatsächlich bis 13:30 Uhr von der Justizanstalt abwesend war und in der EL das Ende dieser Ausführung des Beschwerdeführers mit 13:45 Uhr angegeben wurde) unter Berücksichtigung des für die Abholung, Vorbereitung und Rückverbringung notwendigen Zeitraums von insgesamt 30 Minuten erfolgt ist und dass die Eintragung in der EL betreffend den XXXX jedenfalls ohne Berücksichtigung der Abholungs- und Vorbereitungszeit und zumindest ohne bewusste Berücksichtigung der Rückverbringungszeit (s. dazu zwar die Angaben auf S. 2 der Stellungnahme des Zeugen XXXX vom 03.12.2024, aber auch den Umstand, dass der betreffende Insasse tatsächlich bis 10:19 Uhr abwesend war und in der EL das Ende dieser Ausführung des Beschwerdeführers mit 10:30 Uhr angegeben wurde) vorgenommen wurde.Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Behörde im Hinblick darauf in der Verhandlung am 20.11.2024 den Auftrag, zu drei von ihm zufällig ausgewählten Eintragungen in der EL betreffend Ausführungen von Insassen durch den Beschwerdeführer zu Gerichtsverhandlungen (konkret zu Eintragungen für den römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) beispielhaft zu ermitteln, wie lange diese Gerichtsverhandlungen ausgeschrieben wurden und tatsächlich gedauert haben, und dazu entsprechende Unterlagen vorzulegen, was mit Schreiben der Behörde vom 10.12.2024 (Vorlage der Stellungnahme des Zeugen römisch 40 vom 03.12.2024 samt Beilagen [wie etwa DPSA-Listen und -Auswertungen, Auszüge aus dem IVV-System und Dienstpläne] unter näheren Ausführungen erfolgte. Daraus geht hervor, dass die Eintragungen in der EL betreffend den römisch 40 (an dem der Beschwerdeführer vor der Gerichtsverhandlung ohnehin schon dem Abteilungsbereich zugeordnet war und an dem er während der Gerichtsverhandlung von einem anderen Exekutivbediensteten abgelöst wurde) und betreffend den römisch 40 (an dem der Beschwerdeführer laut Dienstplan zu einer am Landesgericht römisch 40 um 11:15 Uhr beginnenden Gerichtsverhandlung um 09:45 Uhr mit dem Insassen von der Justizanstalt abfahren sollte und in der EL der Beginn der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit 09:30 Uhr ausgewiesen ist und an dem der betreffende Insasse tatsächlich bis 13:30 Uhr von der Justizanstalt abwesend war und in der EL das Ende dieser Ausführung des Beschwerdeführers mit 13:45 Uhr angegeben wurde) unter Berücksichtigung des für die Abholung, Vorbereitung und Rückverbringung notwendigen Zeitraums von insgesamt 30 Minuten erfolgt ist und dass die Eintragung in der EL betreffend den römisch 40 jedenfalls ohne Berücksichtigung der Abholungs- und Vorbereitungszeit und zumindest ohne bewusste Berücksichtigung der Rückverbringungszeit (s. dazu zwar die Angaben auf S. 2 der Stellungnahme des Zeugen römisch 40 vom 03.12.2024, aber auch den Umstand, dass der betreffende Insasse tatsächlich bis 10:19 Uhr abwesend war und in der EL das Ende dieser Ausführung des Beschwerdeführers mit 10:30 Uhr angegeben wurde) vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor dem Hintergrund dieser beispielhaft überprüften Eintragungen der EL insbesondere aufgrund der dahingehend glaubhaften Angaben des Zeugen XXXX , wonach derartige Fehler iSv (teilweise) nicht vollständig erfolgten Eintragungen von Zeiten der Abholung, Vorbereitung und Rückverbringung von Insassen in der EL die Ausnahme gewesen seien (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025: „R: Wenn in der EL Fehler gemacht und manche Zeiten nicht eingetragen worden sind [z.B. Zeiten der Vor- und
bereitung bei einer Verhandlungsvorführung]: Erfolgt dann eine dahingehende Korrektur der EL bzw. der DPSA-Liste, oder werden dann in der DPSA-Liste immer nur die dann insoweit nicht vollständigen Einträge der EL übernommen? Z4: Der Diensteinteiler übernimmt ausschließlich die Zeiten, die in der EL angeführt werden. Ich muss allerdings sagen, dass Fehler in der EL, also darin fehlende Zeiten, die Ausnahme sind. Solche Fehler passieren, dann, wenn dort Bedienstete die Eintragungen vornehmen, die normalerweise nicht dort verwendet werden. Die Bediensteten, die ständig im Wachzimmer damit beschäftigt sind, wissen, dass sie insgesamt 30 Minuten Vor- und
bereitungszeit hinzuzurechnen haben.“ und weiters seine Angaben auf S. 9 und 11 dieses Verhandlungsprotokolls; vgl. dazu auch die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 20 f. dieses Verhandlungsprotokolls, wonach er die Eintragungen in der EL immer unter Berücksichtigung dieser 30 Minuten vorgenommen habe und wonach Nichteintragungen dieser Zeiten eher selten und konkret dann vorgekommen seien, wenn sowohl er, als auch sein Stellvertreter abwesend gewesen seien), davon aus, dass die in der EL (teilweise) nicht erfolgte Berücksichtigung dieser vom Beschwerdeführer geleisteten Zeiten (im Ausmaß von insgesamt 30 Minuten) im gegenständlichen Zeitraum die Ausnahme und nicht die Regel darstellte, woran auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.12.2024 beispielhaft aufgezeigten (weiteren) Eintragungen in der EL (bei denen die Zeiten der Abholung, Vorbereitung und Rückverbringung von Insassen teilweise nicht berücksichtigt worden seien) nichts zu ändern vermögen. Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass die im Wege einer Durchschnittsbetrachtung für den Großteil des gegenständlichen Zeitraums (konkret für jenen vom 01.06.2007 bis 31.12.2019) erfolgte Hinzurechnung von Zeiten (betreffend den in der EL teilweise nicht eingetragenen Einziehungen im Ausmaß von 30 bis 60 Minuten) im Ausmaß von sechs Stunden / Monat (s. Pkt. II.2.3.2.) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in relativ weitreichender Weise erfolgt ist (vgl. dazu die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2205, wonach nur „manche“ derartiger Einziehungen, wie etwa jene der Begleitung von Firmen ins Gesperre, nicht in der EL berücksichtigt worden seien), weshalb davon jedenfalls auch etwaige – wie soeben angeführt nicht in großem Ausmaß anzunehmende – (teilweise) Nichteintragungen von Zeiten der Abholung, Vorbereitung und Rückverbringung von Insassen in der EL mitumfasst werden und somit berücksichtigt wurden (vgl. dazu im Übrigen auch die vollumfänglich erfolgte Berücksichtigung der Zeiten des Beschwerdeführers als „Torwache“ – Pkt. II.2.3.1.).Das Bundesverwaltungsgericht geht vor dem Hintergrund dieser beispielhaft überprüften Eintragungen der EL insbesondere aufgrund der dahingehend glaubhaften Angaben des Zeugen römisch 40 , wonach derartige Fehler iSv (teilweise) nicht vollständig erfolgten Eintragungen von Zeiten der Abholung, Vorbereitung und Rückverbringung von Insassen in der EL die Ausnahme gewesen seien (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025: „R: Wenn in der EL Fehler gemacht und manche Zeiten nicht eingetragen worden sind [z.B. Zeiten der Vor- und
bereitung bei einer Verhandlungsvorführung]: Erfolgt dann eine dahingehende Korrektur der EL bzw. der DPSA-Liste, oder werden dann in der DPSA-Liste immer nur die dann insoweit nicht vollständigen Einträge der EL übernommen? Z4: Der Diensteinteiler übernimmt ausschließlich die Zeiten, die in der EL angeführt werden. Ich muss allerdings sagen, dass Fehler in der EL, also darin fehlende Zeiten, die Ausnahme sind. Solche Fehler passieren, dann, wenn dort Bedienstete die Eintragungen vornehmen, die normalerweise nicht dort verwendet werden. Die Bediensteten, die ständig im Wachzimmer damit beschäftigt sind, wissen, dass sie insgesamt 30 Minuten Vor- und
bereitungszeit hinzuzurechnen haben.“ und weiters seine Angaben auf S. 9 und 11 dieses Verhandlungsprotokolls; vergleiche dazu auch die Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 20 f. dieses Verhandlungsprotokolls, wonach er die Eintragungen in der EL immer unter Berücksichtigung dieser 30 Minuten vorgenommen habe und wonach Nichteintragungen dieser Zeiten eher selten und konkret dann vorgekommen seien, wenn sowohl er, als auch sein Stellvertreter abwesend gewesen seien), davon aus, dass die in der EL (teilweise) nicht erfolgte Berücksichtigung dieser vom Beschwerdeführer geleisteten Zeiten (im Ausmaß von insgesamt 30 Minuten) im gegenständlichen Zeitraum die Ausnahme und nicht die Regel darstellte, woran auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.12.2024 beispielhaft aufgezeigten (weiteren) Eintragungen in der EL (bei denen die Zeiten der Abholung, Vorbereitung und Rückverbringung von Insassen teilweise nicht berücksichtigt worden seien) nichts zu ändern vermögen. Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass die im Wege einer Durchschnittsbetrachtung für den Großteil des gegenständlichen Zeitraums (konkret für jenen vom 01.06.2007 bis 31.12.2019) erfolgte Hinzurechnung von Zeiten (betreffend den in der EL teilweise nicht eingetragenen Einziehungen im Ausmaß von 30 bis 60 Minuten) im Ausmaß von sechs Stunden / Monat (s. Pkt. römisch zwei.2.3.2.) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in relativ weitreichender Weise erfolgt ist vergleiche dazu die Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2205, wonach nur „manche“ derartiger Einziehungen, wie etwa jene der Begleitung von Firmen ins Gesperre, nicht in der EL berücksichtigt worden seien), weshalb davon jedenfalls auch etwaige – wie soeben angeführt nicht in großem Ausmaß anzunehmende – (teilweise) Nichteintragungen von Zeiten der Abholung, Vorbereitung und Rückverbringung von Insassen in der EL mitumfasst werden und somit berücksichtigt wurden vergleiche dazu im Übrigen auch die vollumfänglich erfolgte Berücksichtigung der Zeiten des Beschwerdeführers als „Torwache“ – Pkt. römisch zwei.2.3.1.). 2.3.5. Zur Berücksichtigung / Nichtberücksichtigung der in den DPSA-Listen ausgewiesenen Zeiten der Abwesenheit des Beschwerdeführers (wegen etwa Erholungsurlauben oder Krankenständen) ist Folgendes festzuhalten: Dem von der Behörde getätigten Vorbringen, wonach Einziehungen des Beschwerdeführers von seinem (Stamm)Arbeitsplatz in der Wirtschaftsstelle spontan erfolgt seien und seine in den DPSA-Listen ausgewiesenen Abwesenheitszeiten daher zur Gänze seinem (Stamm)Arbeitsplatz zuzuordnen (und somit gar nicht zu berücksichtigen) seien (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 und S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025), kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde
den vorliegenden DPSA-Listen im gesamten gegenständlichen Zeitraum aufgrund eines dahingehenden Bedarfs regelmäßig von seinem (Stamm)Arbeitsplatz in der Wirtschaftsstelle im Wirtschaftsbereich eingezogen oder überhaupt bereits vorab im Wege der Dienstplanung einem anderen Bereich zugeteilt, weshalb bei seinen Abwesenheitszeiten entgegen den Ausführungen der Behörde nicht davon ausgegangen werden kann, dass er im Fall seiner Anwesenheit jedenfalls durchgehend auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz tätig geworden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vgl. S. 6 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 und die Stellungnahme vom 20.08.2024) davon aus, dass die Abwesenheitszeiten des Beschwerdeführers im jeweiligen Monat in jenem Ausmaß / Verhältnis zu berücksichtigen sind, in welchem der Beschwerdeführer tatsächlich in entsprechenden Bereichen mit Insassenkontakt verwendet wurde (s. dazu mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. OGH 15.12.2020, 10ObS98/20i, wonach Zeiten eines Urlaubsverbrauchs Schwerarbeitszeiten begründen können, wenn während des Urlaubs, wäre fiktiv gearbeitet worden, Schwerarbeit geleistet worden wäre). Dem von der Behörde getätigten Vorbringen, wonach Einziehungen des Beschwerdeführers von seinem (Stamm)Arbeitsplatz in der Wirtschaftsstelle spontan erfolgt seien und seine in den DPSA-Listen ausgewiesenen Abwesenheitszeiten daher zur Gänze seinem (Stamm)Arbeitsplatz zuzuordnen (und somit gar nicht zu berücksichtigen) seien (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 und S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025), kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde
den vorliegenden DPSA-Listen im gesamten gegenständlichen Zeitraum aufgrund eines dahingehenden Bedarfs regelmäßig von seinem (Stamm)Arbeitsplatz in der Wirtschaftsstelle im Wirtschaftsbereich eingezogen oder überhaupt bereits vorab im Wege der Dienstplanung einem anderen Bereich zugeteilt, weshalb bei seinen Abwesenheitszeiten entgegen den Ausführungen der Behörde nicht davon ausgegangen werden kann, dass er im Fall seiner Anwesenheit jedenfalls durchgehend auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz tätig geworden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vergleiche S. 6 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 und die Stellungnahme vom 20.08.2024) davon aus, dass die Abwesenheitszeiten des Beschwerdeführers im jeweiligen Monat in jenem Ausmaß / Verhältnis zu berücksichtigen sind, in welchem der Beschwerdeführer tatsächlich in entsprechenden Bereichen mit Insassenkontakt verwendet wurde (s. dazu mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. OGH 15.12.2020, 10ObS98/20i, wonach Zeiten eines Urlaubsverbrauchs Schwerarbeitszeiten begründen können, wenn während des Urlaubs, wäre fiktiv gearbeitet worden, Schwerarbeit geleistet worden wäre). 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.
dem vollendeten
dem vollendeten
oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung
HDG 2014 kann eine Erklärung
Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung
Paragraph 40, HDG 2014 kann eine Erklärung
Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der
den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung
HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung
Abs. 1 jederzeit widerrufen.“
Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der
den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung
Paragraph 40, HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung
Absatz eins, jederzeit widerrufen.“ § 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 413/2019, (Schwerarbeitsverordnung) führt auszugsweise Folgendes aus:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2019,, (Schwerarbeitsverordnung) führt auszugsweise Folgendes aus: „Besonders belastende Berufstätigkeiten § 1.
t (unregelmäßige
tarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder 2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des
tschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des
tschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder
dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3
Nr. 110/1993, oder
den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit
dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3
Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder
den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Anzahl der Schwerarbeitsmonate eine Tatsachen- und nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf und es nicht bloß auf den
den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand ankommt. Es bedarf daher zunächst konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beamte in welchem Ausmaß erbracht hat (s. VwGH 12.08.2024, Ra 2023/12/0047). 3.
2 BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022 (in der Folge: Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006) legt fest, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 413/2019 (in der Folge: Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006) mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (Z 2), und dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ gelten, „bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“, wobei als solche Tätigkeiten jene von „Bediensteten der Justizwache [gelten], die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind“ (Z 4 lit. b)).
Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022, (in der Folge: Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,) legt fest, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2019, (in der Folge: Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,) mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (Ziffer 2,), und dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ gelten, „bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“, wobei als solche Tätigkeiten jene von „Bediensteten der Justizwache [gelten], die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind“ (Ziffer 4, Litera b,)). Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nur insoweit erhoben hat, als dass damit nicht mehr als 38 Monate seiner Berufstätigkeit als Schwerarbeitsmonate festgestellt wurden (s. Pkt. I.5.), ist festzuhalten, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens die Prüfung der Anzahl der vom Beschwerdeführer im gesamten gegenständlichen Zeitraum geleisteten Schwerarbeitsmonate
Da der Ausspruch der Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate nicht teilbar ist und als notwendige Einheit hinsichtlich eines damit erworbenen Anspruchs auf Beibehaltung zumindest der darin ausgesprochenen Anzahl der Schwerarbeitsmonate nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann (s. betreffend die Feststellung des Besoldungsdienstalters etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0059; 18.05.2020, Ra 2019/12/0001), ist vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine vollumfängliche Prüfung aller vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum geleisteten Monate vorzunehmen.Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nur insoweit erhoben hat, als dass damit nicht mehr als 38 Monate seiner Berufstätigkeit als Schwerarbeitsmonate festgestellt wurden (s. Pkt. römisch eins.5.), ist festzuhalten, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens die Prüfung der Anzahl der vom Beschwerdeführer im gesamten gegenständlichen Zeitraum geleisteten Schwerarbeitsmonate
Paragraph 15 b, BDG 1979 ist. Da der Ausspruch der Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate nicht teilbar ist und als notwendige Einheit hinsichtlich eines damit erworbenen Anspruchs auf Beibehaltung zumindest der darin ausgesprochenen Anzahl der Schwerarbeitsmonate nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann (s. betreffend die Feststellung des Besoldungsdienstalters etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0059; 18.05.2020, Ra 2019/12/0001), ist vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine vollumfängliche Prüfung aller vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum geleisteten Monate vorzunehmen. 3.2.2. Der Beschwerdeführer übte in der Justizanstalt im gegenständlichen Zeitraum im oben festgestellten Ausmaß von insgesamt 59 Monaten, v.a. im Abteilungsbereich, im Exekutivbereich und im Betriebsbereich sowie im Rahmen von
tdiensten (s. dazu ausführlich unter Pkt. II.1.3. und II.2.3.), zu mehr als der Hälfte der monatlichen Dienstzeit (und somit jeweils zu mehr als 15 Kalendertagen im Monat) Tätigkeiten aus, bei denen er iSd § 1 Z 4 lit. b) der Verordnung BGBl. II. Nr. 105/2006 tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht waren, in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt wurden, sowie bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen von Insassen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt wurde. Diese Monate sind daher
Vm § 15b BDG 1979 als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren.3.2.2. Der Beschwerdeführer übte in der Justizanstalt im gegenständlichen Zeitraum im oben festgestellten Ausmaß von insgesamt 59 Monaten, v.a. im Abteilungsbereich, im Exekutivbereich und im Betriebsbereich sowie im Rahmen von
tdiensten (s. dazu ausführlich unter Pkt. römisch zwei.1.3. und römisch zwei.2.3.), zu mehr als der Hälfte der monatlichen Dienstzeit (und somit jeweils zu mehr als 15 Kalendertagen im Monat) Tätigkeiten aus, bei denen er iSd Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b,) der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 105 aus 2006, tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht waren, in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt wurden, sowie bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen von Insassen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt wurde. Diese Monate sind daher
Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b,) leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 15 b, BDG 1979 als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer zu seinen Tätigkeiten am (Stamm)Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters in der Wirtschaftsstelle angab, auch dort, wie etwa bei der Ausgabe des Reinigungsmaterials, mit Insassen in Kontakt gestanden zu sein (s. S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024), ist festzuhalten, dass es sich bei der Wirtschaftsstelle nicht um eine Abteilung, in der Insassen untergebracht waren, oder um einen Anstaltsbetrieb oder eine Werkstätte, in dem / der Insassen ausgebildet / beschäftigt wurden, handelt und dass er bei den dort geleisteten Tätigkeiten auch nicht bei Vorführungen von Insassen innerhalb der Justizanstalt oder Ausführungen von Insassen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt wurde, womit diese Tätigkeiten die von § 1 Z 4 lit.
den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand ankommt (vgl. zu den tatsächlich vom Beschwerdeführer in bestimmtem Ausmaß geleisteten Tätigkeiten ausführlich die Feststellungen und die Beweiswürdigung).3.2.
den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand ankommt vergleiche zu den tatsächlich vom Beschwerdeführer in bestimmtem Ausmaß geleisteten Tätigkeiten ausführlich die Feststellungen und die Beweiswürdigung). 3.2.4. Im Ergebnis ist der Beschwerde daher Folge zu geben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum insgesamt 59 Schwerarbeitsmonate iSd § 1 Z 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.