4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: „AMS“ oder „Belangte Behörde“) vom 13.12.2022 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.05.2020 bis 28.06.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und wurde Dipl.-Ing.in XXXX (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.089,83 verpflichtet. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: „AMS“ oder „Belangte Behörde“) vom 13.12.2022 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.05.2020 bis 28.06.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und wurde Dipl.-Ing.in römisch 40 (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.089,83 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden sei und danach innerhalb eines Monats beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen sei und daher nicht als arbeitslos gegolten habe.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 gestanden sei und danach innerhalb eines Monats beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen sei und daher nicht als arbeitslos gegolten habe. 2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 29.12.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass im Grundlagenbescheid der XXXX vom 02.12.2022 der falsche Dienstvertrag als Grundlage für die Zurechnung des Anspruchszeitraumes herangezogen werde und sei auch gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben worden. Auf Grundlage des zum relevanten Zeitraum gültigen Vertrages sei es zu keiner Pflichtversicherung gekommen und sei die Rückforderung somit nicht gerechtfertigt. Es werde daher die Aussetzung der Einhebung der Rückzahlungsforderung sowie die Berichtigung der Bescheide basierend auf dem (kommenden) korrigierten Bescheid der XXXX beantragt.Darin wurde ausgeführt, dass im Grundlagenbescheid der römisch 40 vom 02.12.2022 der falsche Dienstvertrag als Grundlage für die Zurechnung des Anspruchszeitraumes herangezogen werde und sei auch gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben worden. Auf Grundlage des zum relevanten Zeitraum gültigen Vertrages sei es zu keiner Pflichtversicherung gekommen und sei die Rückforderung somit nicht gerechtfertigt. Es werde daher die Aussetzung der Einhebung der Rückzahlungsforderung sowie die Berichtigung der Bescheide basierend auf dem (kommenden) korrigierten Bescheid der römisch 40 beantragt. 3. Das AMS hat mit Bescheid vom 05.01.2023 das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. 3. Das AMS hat mit Bescheid vom 05.01.2023 das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung über die Rückzahlung vorläufig ausgesetzt werde, bis die Vorfrage bei der XXXX rechtskräftig entschieden ist.Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung über die Rückzahlung vorläufig ausgesetzt werde, bis die Vorfrage bei der römisch 40 rechtskräftig entschieden ist. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.06.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 04.06.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der XXXX von 01.04.2020 bis 30.04.2020 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. Unmittelbar danach sei sie von 01.05.2020 bis 30.09.2020 bei demselben Dienstgeber in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden. Von 01.10.2020 bis 31.10.2020 sei sie neuerlich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 von 01.04.2020 bis 30.04.2020 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. Unmittelbar danach sei sie von 01.05.2020 bis 30.09.2020 bei demselben Dienstgeber in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden. Von 01.10.2020 bis 31.10.2020 sei sie neuerlich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 gestanden. Da die Beschwerdeführerin ihre geringfügige Beschäftigung mit 01.05.2020, sohin unmittelbar nach Beendigung ihrer vollversicherten Tätigkeit aufgenommen habe, gelte sie gemäß § 12 Abs. 3 lit h AlVG ab 01.05.2020 nicht als arbeitslos. Der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei daher zu widerrufen und – da die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt habe – auch zurückzufordern.Da die Beschwerdeführerin ihre geringfügige Beschäftigung mit 01.05.2020, sohin unmittelbar nach Beendigung ihrer vollversicherten Tätigkeit aufgenommen habe, gelte sie gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ab 01.05.2020 nicht als arbeitslos. Der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei daher zu widerrufen und – da die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt habe – auch zurückzufordern. 5. Mit Schreiben vom 18.06.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass das Gericht eine Entscheidung zu ihren Gunsten getroffen habe und sie daher zu keiner Rückzahlung verpflichtet sei. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ab 01.07.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von € 52,37 täglich und ab 29.06.2020 Notstandshilfe in Höhe von € 52,37 täglich erhalten. Die Beschwerdeführerin war ab 08.07.2019 bei der XXXX geringfügig beschäftigt. Sie hat dem AMS dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis am 05.07.2019 gemeldet.Die Beschwerdeführerin war ab 08.07.2019 bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt. Sie hat dem AMS dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis am 05.07.2019 gemeldet. Der diesbezügliche schriftliche Dienstvertrag vom 02.07.2019 (gültig bis 30.11.2020), in welchem ein monatliches Fixgehalt von € 446,81 brutto vereinbart wurde, enthielt keine Regelungen zu Provisionszahlungen. Zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX wurde jedoch im Jahr 2019 mündlich vereinbart, dass Provisionszahlungen, sollten solche erwirtschaftet werden, zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden. Eine Konkretisierung des Auszahlungszeitpunktes für im Jahr 2020 erwirtschaftete Provisionen erfolgte erst später.Der diesbezügliche schriftliche Dienstvertrag vom 02.07.2019 (gültig bis 30.11.2020), in welchem ein monatliches Fixgehalt von € 446,81 brutto vereinbart wurde, enthielt keine Regelungen zu Provisionszahlungen. Zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 wurde jedoch im Jahr 2019 mündlich vereinbart, dass Provisionszahlungen, sollten solche erwirtschaftet werden, zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden. Eine Konkretisierung des Auszahlungszeitpunktes für im Jahr 2020 erwirtschaftete Provisionen erfolgte erst später. Die Beschwerdeführerin hat diese mündliche Vereinbarung über die Provisionszahlungen dem AMS nicht gemeldet. Im April und Oktober 2020 hat die Beschwerdeführerin den Lohnanspruch auf die Provisionszahlung erworben, zumal die Zahlungseingänge der Rechnungsbeträge an die XXXX , welche Voraussetzung für Provisionszahlungen an die Beschwerdeführerin waren, jeweils im April 2020 und Oktober 2020 erfolgten.Im April und Oktober 2020 hat die Beschwerdeführerin den Lohnanspruch auf die Provisionszahlung erworben, zumal die Zahlungseingänge der Rechnungsbeträge an die römisch 40 , welche Voraussetzung für Provisionszahlungen an die Beschwerdeführerin waren, jeweils im April 2020 und Oktober 2020 erfolgten. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024, W167 2266076-1/14E, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Immobilienberaterin für die XXXX in den Zeiträumen von 01.05.2020 bis 31.05.2020 und von 01.11.2020 bis 30.11.2020 nicht der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a iVm Abs. 8 AlVG unterlag. Es wurde in diesem Erkenntnis sohin rechtskräftig festgestellt, dass sowohl im Mai 2020 als auch im November 2020 ein geringfügiges Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur XXXX bestand. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024, W167 2266076-1/14E, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Immobilienberaterin für die römisch 40 in den Zeiträumen von 01.05.2020 bis 31.05.2020 und von 01.11.2020 bis 30.11.2020 nicht der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG unterlag. Es wurde in diesem Erkenntnis sohin rechtskräftig festgestellt, dass sowohl im Mai 2020 als auch im November 2020 ein geringfügiges Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur römisch 40 bestand. Begründend wurde in diesem Erkenntnis vom 31.01.2024 weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im April 2020 und Oktober 2020 einen Anspruch auf, die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigende, Provisionszahlungen hatte und sie sohin in den Monaten April 2020 und Oktober 2020 der Vollversicherungspflicht unterlag. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sohin von 01.04.2020 bis 30.04.2020 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX stand. Von 01.05.2020 bis 30.09.2020 stand sie bei demselben Dienstgeber in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Von 01.10.2020 bis 31.10.2020 stand sie neuerlich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX . Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sohin von 01.04.2020 bis 30.04.2020 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 stand. Von 01.05.2020 bis 30.09.2020 stand sie bei demselben Dienstgeber in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Von 01.10.2020 bis 31.10.2020 stand sie neuerlich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 05.07.2019 ein geringfügiges Dienstverhältnis bei der XXXX ab 08.07.2019 bekanntgab. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 05.07.2019 ein geringfügiges Dienstverhältnis bei der römisch 40 ab 08.07.2019 bekanntgab. Die Feststellungen zum schriftlichen Dienstvertrag sowie zur mündlichen Vereinbarung betreffend die Provisionszahlungen beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Vertreters der XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu Zl. W167 2266076-1 sowie auf den darauf basierenden Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024.Die Feststellungen zum schriftlichen Dienstvertrag sowie zur mündlichen Vereinbarung betreffend die Provisionszahlungen beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Vertreters der römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu Zl. W167 2266076-1 sowie auf den darauf basierenden Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die mündliche Vereinbarung über die Provisionszahlungen dem AMS nicht gemeldet hat, ergibt sich daraus, dass sich im gesamten Verfahren kein Hinweis auf eine solche Meldung findet und die Beschwerdeführerin eine solche Meldung auch nicht behauptet hat. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im April und Oktober 2020 den Lohnanspruch auf die Provisionszahlung erworben hat, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024. Die Zeiträume, in welchen eine vollversicherungspflichtige bzw. eine geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der XXXX vorlag, ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024 in Zusammenschau mit dem Sozialversicherungsauszug.Die Zeiträume, in welchen eine vollversicherungspflichtige bzw. eine geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 vorlag, ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024 in Zusammenschau mit dem Sozialversicherungsauszug. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Diese durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die vom VwGH bereits geklärt ist (VwGH vom 13.10.2020, Ro 2016/08/0005).Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die vom VwGH bereits geklärt ist (VwGH vom 13.10.2020, , Ro 2016/08/0005). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2294132.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.