RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlW260 2299676-1 Spruch, W260 2299676-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.05.2024 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 09.04.2024 bis 30.04.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 818,62 verpflichtet.
- Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.05.2024 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 09.04.2024 bis 30.04.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 818,62 verpflichtet. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 09.04.2024 bis 30.04.2024 zu Unrecht bezogen hätte, da er aufgrund einer Überschneidung einer Urlaubsersatzleistung und seiner geringfügigen Beschäftigung bei einer Catering-Firma für den 03.04.2024 und den 08.04.2024 vollversichert gewesen wäre und anschließend ab 09.04.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber gestanden hätte.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er im Wesentlich angab, dass er keinen wie immer gearteten Sanktionsgrund gesetzt bzw. durchgehend alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt hätte. Er wäre nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden, dass ihm das Arbeitslosengeld gestrichen würde, sobald er neben der Auszahlung der Urlaubsersatzleistung noch eine geringfügige Stelle annähme. Es sei unverhältnismäßig, das komplette Arbeitslosengeld zurückzuverlangen.
- Mit Schreiben vom 02.07.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin bringt er unter Bezugnahme auf den gegenständlichen Bescheid und seine Beschwerde zusammengefasst vor, dass er während der Überschneidung seiner Urlaubsersatzleistung mit den beiden Probetagen für eine geringfügige Beschäftigung am 03.04.2024 und 08.04.2024 der Vollversicherung unterlegen hätte, die Arbeitslosenversicherungspflicht jedoch mit dem 08.04.2024 geendet hätte. Er hätte sich zu keiner Zeit in zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen befunden und sei eine Ausdehnung seiner Arbeitslosenversicherungspflicht auf den gesamten Monat April gesetzeswidrig. Da er zu keiner Zeit die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte, läge Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs 6 AlVG ab dem 09.04.2024 vor. Zudem ließe die belangte Behörde gänzlich außer Acht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim selben Dienstgeber bestanden hätte. Beide würden sich lediglich denselben Entgeltbegriff teilen.
- Mit Schreiben vom 02.07.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin bringt er unter Bezugnahme auf den gegenständlichen Bescheid und seine Beschwerde zusammengefasst vor, dass er während der Überschneidung seiner Urlaubsersatzleistung mit den beiden Probetagen für eine geringfügige Beschäftigung am 03.04.2024 und 08.04.2024 der Vollversicherung unterlegen hätte, die Arbeitslosenversicherungspflicht jedoch mit dem 08.04.2024 geendet hätte. Er hätte sich zu keiner Zeit in zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen befunden und sei eine Ausdehnung seiner Arbeitslosenversicherungspflicht auf den gesamten Monat April gesetzeswidrig. Da er zu keiner Zeit die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte, läge Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 6, AlVG ab dem 09.04.2024 vor. Zudem ließe die belangte Behörde gänzlich außer Acht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim selben Dienstgeber bestanden hätte. Beide würden sich lediglich denselben Entgeltbegriff teilen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. des BMAW, die in einer endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023 festgeschrieben wurde, sei rechtswidrig. § 12 Abs 3 lit h AlVG sei in der in diesem Fall vorliegenden Konstellation nicht anzuwenden und sei aufgrund von Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld ab dem 09.04.2024 zuzuerkennen. Auf die Grundrechte, insbesondere das Recht auf Eigentum, wurde hingewiesen.Die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. des BMAW, die in einer endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023 festgeschrieben wurde, sei rechtswidrig. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sei in der in diesem Fall vorliegenden Konstellation nicht anzuwenden und sei aufgrund von Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld ab dem 09.04.2024 zuzuerkennen. Auf die Grundrechte, insbesondere das Recht auf Eigentum, wurde hingewiesen.
- Die belangte Behörde verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten mit Schreiben vom 25.09.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Es wurde seitens der belangten Behörde auf die bereits angesprochene Durchführungsanweisung und die darin enthaltenen Begründungen verwiesen, die der Rechtsansicht des Beschwerdeführers widersprechen.
- Die belangte Behörde verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten mit Schreiben vom 25.09.2024 gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Es wurde seitens der belangten Behörde auf die bereits angesprochene Durchführungsanweisung und die darin enthaltenen Begründungen verwiesen, die der Rechtsansicht des Beschwerdeführers widersprechen.
- Nach telefonischer Avisierung übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.02.2025 ihren Bescheid vom 04.02.2025, WF 2024-0566-9-019854, mit dem der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 28.05.2024 betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldes in der Zeit von 09.04.2024 bis 30.04.2024 und die Verpflichtung zum Rückersatz von € 818,62 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben wurde.
- Nach telefonischer Avisierung übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.02.2025 ihren Bescheid vom 04.02.2025, WF 2024-0566-9-019854, mit dem der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 28.05.2024 betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldes in der Zeit von 09.04.2024 bis 30.04.2024 und die Verpflichtung zum Rückersatz von € 818,62 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben wurde. Begründend wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2024 zu GZ Ra 2024/08/0103 verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unstrittig nach Beendigung einer voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung binnen eines Monats nicht beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hätte, sondern es sich um eine geringfügige Beschäftigung bei einem einzigen anderen Dienstgeber, nämlich der namentlich genannten Catering-Firma handeln würde. Dem Schreiben vom 12.02.2025 war zudem der Nachweis über die eigenhändige Zustellung des Bescheides vom 04.02.2025, WF 2024-0566-9-019854, im Wege der Post an den Beschwerdeführer beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
- Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
- Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). 3. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.3. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2025 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2299676.1.00