RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlW260 2301319-1 Spruch, W260 2301319-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde aufgrund seines Antrags auf Arbeitslosengeld vom 02.10.2023 gemäß § 18 AlVG für 30 Wochen bzw. den Zeitraum vom 29.10.2023 bis voraussichtlich 25.05.2024 Arbeitslosengeld zuerkannt.
- römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde aufgrund seines Antrags auf Arbeitslosengeld vom 02.10.2023 gemäß Paragraph 18, AlVG für 30 Wochen bzw. den Zeitraum vom 29.10.2023 bis voraussichtlich 25.05.2024 Arbeitslosengeld zuerkannt.
- Von 09.01.2024 bis 31.12.2024 stand der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim XXXX und war zuletzt von 15.07.2024 bis 25.08.2024 vollversicherungspflichtig beim Land XXXX beschäftigt.
- Von 09.01.2024 bis 31.12.2024 stand der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim römisch 40 und war zuletzt von 15.07.2024 bis 25.08.2024 vollversicherungspflichtig beim Land römisch 40 beschäftigt.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS Wien AustriaCampus (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.09.2024 wurde die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab dem 26.08.2024 mangels Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.
- Nach Beendigung seiner Beschäftigung beim Land XXXX stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld vom 05.09.2024.
- Nach Beendigung seiner Beschäftigung beim Land römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld vom 05.09.
- Die belangte Behörde sprach mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.09.2024 aus, dass dem Arbeitslosengeldantrag mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.
- Gegen beide Bescheide vom 12.09.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
- In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2024 einen Antrag auf Notstandshilfe.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.10.2024 wurde dieser Antrag mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung beim Land XXXX die laufende Beschäftigung beim XXXX bis 25.08.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosen- und Pensionsversicherung unterläge.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung beim Land römisch 40 die laufende Beschäftigung beim römisch 40 bis 25.08.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosen- und Pensionsversicherung unterläge.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.10.2024 sowie eine Beschwerdeergänzung gegen die Bescheide vom 12.09.2024 ein. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine neue Mitteilung über seinen Leistungsanspruch erhalten hätte, wonach er von 26.08.2024 bis 23.09.2024 Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte und diese Leistung inzwischen auch ausbezahlt worden wäre. Seiner Beschwerde sei damit entweder stattgegeben worden oder die Auszahlung wäre im Rahmen der aufschiebenden Wirkung erfolgt, aber eine diesbezügliche Information hätte er nicht erhalten. Weiters hätte er am 05.09.2024 keinen weiteren Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld eingebracht und sei Bescheid 2 daher nicht nachvollziehbar. Um Leistungslücken vorzubeugen, habe der Beschwerdeführer sofort nach Erhalt der neuen Mitteilung am 10.10.2024 einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe eingebracht. Dieser Antrag sei umgehend am selben Tag mit Bescheid 3 abgewiesen worden. Sämtlichen Beschwerden läge dieselbe Begründung zugrunde. Offensichtlich werde weiterhin die rechtswidrige Weisung des Arbeitsministeriums zu § 12 Abs 3 lit h AlVG angewandt, obwohl bereits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege, die klar ausspreche, dass die Weisung rechtswidrig sei (GZ. W141 2293095-1). Das gegenständliche Verfahren sei derzeit beim VwGH anhängig und sei davon auszugehen, dass die Entscheidung des BVwG bestätigt werde. Weiters machte der Beschwerdeführer Angaben zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde und betonte, dass seiner Beschwerde gegen Bescheid 3 die aufschiebende Wirkung zukomme. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass sämtlichen Bescheiden die Rechtsgrundlage fehle und er von 26.08.2024 bis 23.09.2024 Anspruch auf Arbeitslosengeld und ab 24.09.2024 Anspruch auf Notstandshilfe hätte. Es wurde daher der Antrag gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Bescheid aufhebe und Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in gesetzlicher Höhe zuerkenne.Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine neue Mitteilung über seinen Leistungsanspruch erhalten hätte, wonach er von 26.08.2024 bis 23.09.2024 Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte und diese Leistung inzwischen auch ausbezahlt worden wäre. Seiner Beschwerde sei damit entweder stattgegeben worden oder die Auszahlung wäre im Rahmen der aufschiebenden Wirkung erfolgt, aber eine diesbezügliche Information hätte er nicht erhalten. Weiters hätte er am 05.09.2024 keinen weiteren Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld eingebracht und sei Bescheid 2 daher nicht nachvollziehbar. Um Leistungslücken vorzubeugen, habe der Beschwerdeführer sofort nach Erhalt der neuen Mitteilung am 10.10.2024 einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe eingebracht. Dieser Antrag sei umgehend am selben Tag mit Bescheid 3 abgewiesen worden. Sämtlichen Beschwerden läge dieselbe Begründung zugrunde. Offensichtlich werde weiterhin die rechtswidrige Weisung des Arbeitsministeriums zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG angewandt, obwohl bereits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege, die klar ausspreche, dass die Weisung rechtswidrig sei (GZ. W141 2293095-1). Das gegenständliche Verfahren sei derzeit beim VwGH anhängig und sei davon auszugehen, dass die Entscheidung des BVwG bestätigt werde. Weiters machte der Beschwerdeführer Angaben zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde und betonte, dass seiner Beschwerde gegen Bescheid 3 die aufschiebende Wirkung zukomme. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass sämtlichen Bescheiden die Rechtsgrundlage fehle und er von 26.08.2024 bis 23.09.2024 Anspruch auf Arbeitslosengeld und ab 24.09.2024 Anspruch auf Notstandshilfe hätte. Es wurde daher der Antrag gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Bescheid aufhebe und Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in gesetzlicher Höhe zuerkenne.
- Die Beschwerden wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2024 vorgelegt und unter den GZen. W229 2301316-1, W255 2301317-1 und W260 2301319-1 als Verfahren protokolliert.
- Die Beschwerden wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2024 vorgelegt und unter den GZen. W229 2301316-1, W255 2301317-1 und W260 2301319-1 als Verfahren protokolliert.
- Mit Schreiben vom 16.12.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das gegenständliche Verfahren sowie die beiden unter den GZen. W229 2301316-1 und W255 2301317-1 anhängigen Verfahren mit, dass aufgrund der rezenten höchstgerichtlichen Judikatur zur Auslegung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103) nach neuerlicher Überprüfung davon ausgegangen werde, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung beim XXXX zu keinem Ausschluss der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG führe. Die belangte Behörde beantrage daher die Aufgebung der Bescheide bzw. erkläre sich auch dazu bereit, die angefochtenen Bescheide gemäß § 68 Abs. 2 AVG amtswegig aufzuheben und ersucht gegebenfalls um kurze Mitteilungen, ob Einwendungen gegen diese Vorgehensweise bestehen.
- Mit Schreiben vom 16.12.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das gegenständliche Verfahren sowie die beiden unter den GZen. W229 2301316-1 und W255 2301317-1 anhängigen Verfahren mit, dass aufgrund der rezenten höchstgerichtlichen Judikatur zur Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103) nach neuerlicher Überprüfung davon ausgegangen werde, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung beim römisch 40 zu keinem Ausschluss der Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG führe. Die belangte Behörde beantrage daher die Aufgebung der Bescheide bzw. erkläre sich auch dazu bereit, die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG amtswegig aufzuheben und ersucht gegebenfalls um kurze Mitteilungen, ob Einwendungen gegen diese Vorgehensweise bestehen.
- Nach Rücksprache mit dem Bundesverwaltungsgericht teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.02.2025 mit, dass die angefochtenen Bescheide amtswegig aufgehoben wurden. Beigelegt wurde der Bescheid vom 28.01.2025, WF 2024-0566-9-036130, mit welchem gemäß § 68 Abs. 2 AVG folgende Bescheide amtswegig aufgehoben wurden:
- Nach Rücksprache mit dem Bundesverwaltungsgericht teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.02.2025 mit, dass die angefochtenen Bescheide amtswegig aufgehoben wurden. Beigelegt wurde der Bescheid vom 28.01.2025, WF 2024-0566-9-036130, mit welchem gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG folgende Bescheide amtswegig aufgehoben wurden: 1) Bescheid vom 12.09.2024 betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes ab dem 26.08.2024 gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 und 12 AlVG 1977 (AlVG – BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung) mangels Arbeitslosigkeit1) Bescheid vom 12.09.2024 betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes ab dem 26.08.2024 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 AlVG 1977 (AlVG – Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung) mangels Arbeitslosigkeit 2) Bescheid vom 12.09.2024 betreffend Abweisung des Arbeitslosengeldantrages vom 05.09.2024 gemäß den §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit2) Bescheid vom 12.09.2024 betreffend Abweisung des Arbeitslosengeldantrages vom 05.09.2024 gemäß den Paragraphen 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit 3) Bescheid vom 10.10.2024 betreffend Abweisung des Notstandshilfeantrags vom 10.10.2024 gemäß § 33 iVm §§ 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit.3) Bescheid vom 10.10.2024 betreffend Abweisung des Notstandshilfeantrags vom 10.10.2024 gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit. Weiters wurden der Rückschein als Nachweis über die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer sowie ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
- Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
- Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). 3. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.3. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2025 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2301319.1.00