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{'item': 'W260 2302952-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlW260 2302952-1 Spruch, W260 2302952-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im folgenden „Beschwerdeführerin“) war zuletzt in der Zeit von 05.02.2024 bis 31.07.2024 als Konzipientin bei XXXX voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
  2. römisch 40 (im folgenden „Beschwerdeführerin“) war zuletzt in der Zeit von 05.02.2024 bis 31.07.2024 als Konzipientin bei römisch 40 voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
  3. Am 13.07.2024 brachte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice Wien (im folgenden „Belangte Behörde“) elektronisch eine Arbeitslosmeldung ein und gab an, ihr Beschäftigungsverhältnis würde am 31.07.2024 enden und sie hätte bereits eine neue Beschäftigung ab 01.09.2024 beim Dienstgeber XXXX vereinbart (in Form einer Einstellzusage, welche sie nachreichen würde).
  4. Am 13.07.2024 brachte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice Wien (im folgenden „Belangte Behörde“) elektronisch eine Arbeitslosmeldung ein und gab an, ihr Beschäftigungsverhältnis würde am 31.07.2024 enden und sie hätte bereits eine neue Beschäftigung ab 01.09.2024 beim Dienstgeber römisch 40 vereinbart (in Form einer Einstellzusage, welche sie nachreichen würde). Ebenfalls am 13.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin ab 01.08.2024 Arbeitslosengeld und meldete die Teilnahme an einer (nicht vom Arbeitsmarktservice geförderten) Ausbildung, nämlich am Lehrgang „Journalismus und Public Relations“ an der XXXX in Vaduz, Liechtenstein, in der Zeit von 29.07.2024 bis 23.08.
  5. Diese Ausbildung sei während des aufrechten Dienstverhältnisses vereinbart worden, danach wäre es zur Auflösung des Dienstverhältnisses gekommen.Ebenfalls am 13.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin ab 01.08.2024 Arbeitslosengeld und meldete die Teilnahme an einer (nicht vom Arbeitsmarktservice geförderten) Ausbildung, nämlich am Lehrgang „Journalismus und Public Relations“ an der römisch 40 in Vaduz, Liechtenstein, in der Zeit von 29.07.2024 bis 23.08.
  6. Diese Ausbildung sei während des aufrechten Dienstverhältnisses vereinbart worden, danach wäre es zur Auflösung des Dienstverhältnisses gekommen.
  7. Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2024 wurde das Ruhen ihres Leistungsanspruches für den 01.08.2024 ausgesprochen; dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
  8. Am 17.07.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mittels eAMS mit, dass sie vom AMS keine Leistung erhalte, wenn sie sich im Ausland aufhalte. Mit Schreiben vom 18.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides, um diesen anfechten zu können. Sie wäre im Ausland zu Ausbildungs- und nicht zu Urlaubszwecken.
  9. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2024 wurde festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG für den Zeitraum ab 02.08.2024 ruhe.
  10. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2024 wurde festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG für den Zeitraum ab 02.08.2024 ruhe. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund eines Auslandsaufenthaltes ab dem oben angeführten Datum bis zu ihrer Wiedermeldung in der regionalen Geschäftsstelle ruhe.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, sie hätte bereits vor der einvernehmlichen Auflösung ihres vorigen Dienstverhältnisses ein Stipendium für den Lehrgang für Journalismus und PR an der XXXX erhalten, welcher von der österreichischen Journalistin XXXX geleitet und an dem der berühmte Jurist und Journalist XXXX als Vortragender mitwirken würde. Die genannte Ausbildung sei im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Ausbildung sehr bereichernd für ihre Berufsaussichten; zum Zeitpunkt ihrer Arbeitslosmeldung hätte sie noch keinen unterfertigten Dienstvertrag mit ihrem neuen Dienstgeber, der XXXX , vorlegen können. Hätte sie die Ausbildung nicht angetreten, wäre sie von 01.08.2024 bis 02.09.2024 arbeits- und beschäftigungslos zu Hause verblieben.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, sie hätte bereits vor der einvernehmlichen Auflösung ihres vorigen Dienstverhältnisses ein Stipendium für den Lehrgang für Journalismus und PR an der römisch 40 erhalten, welcher von der österreichischen Journalistin römisch 40 geleitet und an dem der berühmte Jurist und Journalist römisch 40 als Vortragender mitwirken würde. Die genannte Ausbildung sei im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Ausbildung sehr bereichernd für ihre Berufsaussichten; zum Zeitpunkt ihrer Arbeitslosmeldung hätte sie noch keinen unterfertigten Dienstvertrag mit ihrem neuen Dienstgeber, der römisch 40 , vorlegen können. Hätte sie die Ausbildung nicht angetreten, wäre sie von 01.08.2024 bis 02.09.2024 arbeits- und beschäftigungslos zu Hause verblieben. Die Entscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße sei gesetzeswidrig und verstoße gegen geltendes Recht, konkret gegen § 16 Abs. 3 AIVG.Die Entscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße sei gesetzeswidrig und verstoße gegen geltendes Recht, konkret gegen Paragraph 16, Absatz 3, AIVG.
  13. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Sachverhalt dem Regionalbeirat vorgelegt und kam dieser (laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23.08.2024) zum Ergebnis, dass keine Nachsicht gewährt werde. Die Beschwerdeführerin habe bereits eine Anstellung und benötige diese Ausbildung nicht zur Arbeitssuche. Weiters sei diese Ausbildung rein privates Interesse.
  14. Am 26.08.2024 meldete die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer neuen Beschäftigung ab 02.09.
  15. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahren erklärte die Beschwerdeführerin (laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23.10.2024), dass sie die Ausbildung beruflich gut nutzen habe können und diese vermutlich geholfen habe, ihre jetzige Anstellung zu erhalten. Konkret wäre es darum gegangen, juristische Texte für Laien verständlicher zu gestalten und sei die Trainerin nicht nur in Liechtenstein, sondern auch in Österreich tätig (und halte sogar Seminare für Rechtsanwälte). Die Absolvierung der Bildungsmaßnahme in Liechtenstein wäre jedenfalls sinnvoller gewesen als „nur zu Hause zu sitzen“.
  16. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 24.10.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 21.08.2024 (richtig wäre laut Eingangsstempel der belangten Behörde: 16.08.2024) abgewiesen wurde.
  17. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 24.10.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 21.08.2024 (richtig wäre laut Eingangsstempel der belangten Behörde: 16.08.2024) abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin wäre unstrittig in der Zeit von 29.07.2024 (noch im Dienstverhältnis stehend) bis 23.08.2024 in Liechtenstein gewesen. Als berücksichtigungswürdige Umstände für eine Nachsicht vom Ruhen gemäß § 16 Abs. 3 AlVG habe sie vorgebracht, dass die Ausbildung an der XXXX ihrem beruflichen Fortkommen gedient hätte. Sie habe bereits am 13.07.2024, d.h. vor Beendigung des vorigen Dienstverhältnisses, die Aufnahme einer neuen Beschäftigung am 01.09.2024 bekanntgaben und diese Beschäftigung tatsächlich am Montag, den 02.09.2024, aufgenommen. Sie habe nicht vorgebracht, dass die Absolvierung der verfahrensgegenständlichen Ausbildung eine conditio sine qua non für die Aufnahme der neuen Beschäftigung gewesen wäre. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei in der konkreten Fallkonstellation jedoch ohnehin keine Nachsicht zu gewähren, da vergleichbare Ausbildungen auch in Österreich angeboten werden: „Voraussetzung für eine nach § 16 Abs. 3 AlVG berücksichtigungswürdige Ausbildung ist, dass diese Ausbildung im Inland nicht oder nicht in dieser Qualität angeboten wird (Hinweis: E
  18. Mai 1992, 91/08/0177). (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295).“Die Beschwerdeführerin wäre unstrittig in der Zeit von 29.07.2024 (noch im Dienstverhältnis stehend) bis 23.08.2024 in Liechtenstein gewesen. Als berücksichtigungswürdige Umstände für eine Nachsicht vom Ruhen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG habe sie vorgebracht, dass die Ausbildung an der römisch 40 ihrem beruflichen Fortkommen gedient hätte. Sie habe bereits am 13.07.2024, d.h. vor Beendigung des vorigen Dienstverhältnisses, die Aufnahme einer neuen Beschäftigung am 01.09.2024 bekanntgaben und diese Beschäftigung tatsächlich am Montag, den 02.09.2024, aufgenommen. Sie habe nicht vorgebracht, dass die Absolvierung der verfahrensgegenständlichen Ausbildung eine conditio sine qua non für die Aufnahme der neuen Beschäftigung gewesen wäre. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei in der konkreten Fallkonstellation jedoch ohnehin keine Nachsicht zu gewähren, da vergleichbare Ausbildungen auch in Österreich angeboten werden: „Voraussetzung für eine nach Paragraph 16, Absatz 3, AlVG berücksichtigungswürdige Ausbildung ist, dass diese Ausbildung im Inland nicht oder nicht in dieser Qualität angeboten wird (Hinweis: E
  19. Mai 1992, 91/08/0177). (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295).“ Die Beschwerde werde daher im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
  20. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.11.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag. Sie wendete zusammengefasst ein, dass der von ihr im Ausland absolvierte Lehrgang nicht mit den von der belangten Behörde beispielsweise angeführten Ausbildungen im Inland vergleichbar sei. So erfülle sie nicht immer die geforderten Teilnahmevoraussetzungen, der Kurs in Liechtenstein sei mittels Stipendiat gefördert worden, der Lehrgang habe einen starken österreichischen Bezug und wäre der Besuch einer vergleichbaren Ausbildung in Österreich zeitlich nicht kompatibel gewesen mit ihrer neuen Beschäftigung ab September
  21. Die Absolvierung des Kurses in Liechtenstein wäre auch im Interesse der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit gewesen. Sie habe im Vorstellungsgespräch für die Tätigkeit beim XXXX mit dem anstehenden Kurs in Liechtenstein überzeugen können und wäre dieser ein wichtiges Argument für ihre Einstellung gewesen. Wäre sie in Österreich geblieben, ohne dieser sinnhaften Ausbildung nachzugehen, hätte sie Arbeitslosengeld erhalten - dies könne nicht das Ziel des Gesetzgebers gewesen sein. Die Absolvierung des Kurses in Liechtenstein wäre auch im Interesse der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit gewesen. Sie habe im Vorstellungsgespräch für die Tätigkeit beim römisch 40 mit dem anstehenden Kurs in Liechtenstein überzeugen können und wäre dieser ein wichtiges Argument für ihre Einstellung gewesen. Wäre sie in Österreich geblieben, ohne dieser sinnhaften Ausbildung nachzugehen, hätte sie Arbeitslosengeld erhalten - dies könne nicht das Ziel des Gesetzgebers gewesen sein.
  22. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 20.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  23. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 20.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin am 27.12.2024 den Vorlagebericht der belangten Behörde vom 20.11.2024 zum Parteiengehör mit einer Stellungsnahmefrist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.
  25. In ihrer Stellungnahme vom 12.01.2025, eingelangt am 17.01.2025, führte die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass das AMS sie nicht an einen neuen Job vermitteln habe müssen, da sie sich selbst beworben habe. Der Grund für die einvernehmliche Auflösung ihres vorigen Dienstverhältnisses sei nicht der Kurs gewesen, sondern habe sie nicht mehr als Konzipienten arbeiten wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Am 13.07.2024 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde elektronisch eine Arbeitslosmeldung ein und beantragte Arbeitslosengeld ab 01.08.
  28. Sie gab dabei an, bereits eine neue Beschäftigung ab 01.09.2024 beim Dienstgeber XXXX vereinbart zu haben. 1.
  29. Am 13.07.2024 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde elektronisch eine Arbeitslosmeldung ein und beantragte Arbeitslosengeld ab 01.08.
  30. Sie gab dabei an, bereits eine neue Beschäftigung ab 01.09.2024 beim Dienstgeber römisch 40 vereinbart zu haben. Gleichzeitig gab die Beschwerdeführerin auch die Teilnahme an einer (nicht vom Arbeitsmarktservice geförderten) Ausbildung in Vaduz, Liechtenstein in der Zeit von 29.07.2024 bis 23.08.2024, bekannt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2024 wurde das Ruhen ihres Leistungsanspruches für den 01.08.2024 ausgesprochen; dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass sie keine Leistung erhalte, wenn sie sich im Ausland aufhalte, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.07.2024 die Ausstellung eines Bescheides, um diesen anfechten zu können. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG aufgrund eines Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum ab 02.08.2024 bis zur Wiedermeldung in der regionalen Geschäftsstelle ruhe. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG aufgrund eines Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum ab 02.08.2024 bis zur Wiedermeldung in der regionalen Geschäftsstelle ruhe. Am 23.08.2024 legte die belangte Behörde den Sachverhalt dem Regionalbeirat vor und kam dieser zum Ergebnis, dass keine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes gewährt wird, weil die Beschwerdeführerin bereits eine Anstellung gefunden habe und die gegenständliche Ausbildung nicht zur Arbeitssuche benötige, sondern sei diese Ausbildung rein privates Interesse. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2024 führte die belangte Behörde aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2024 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes für die Zeit ab 02.08.2024 (gemeint bis 23.08.2024) abgewiesen worden sei. 1.
  31. Die Beschwerdeführerin hat ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und war zuletzt von 05.02.2024 bis 31.07.2024 als Konzipientin bei XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. I1.
  32. Die Beschwerdeführerin hat ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und war zuletzt von 05.02.2024 bis 31.07.2024 als Konzipientin bei römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. römisch eins m Rahmen dieser Tätigkeit absolvierte die Beschwerdeführerin bereits ein Schreibtraining, durchgeführt von XXXX .m Rahmen dieser Tätigkeit absolvierte die Beschwerdeführerin bereits ein Schreibtraining, durchgeführt von römisch 40 . Im Zeitraum von 29.07.2024 bis 23.08.2024 absolvierte die Beschwerdeführerin den von XXXX geleiteten Lehrgang „Journalismus und Public Relations“ an der XXXX in Vaduz, Liechtenstein.Im Zeitraum von 29.07.2024 bis 23.08.2024 absolvierte die Beschwerdeführerin den von römisch 40 geleiteten Lehrgang „Journalismus und Public Relations“ an der römisch 40 in Vaduz, Liechtenstein. Dieser vierwöchige Lehrgang ist ein praktischer Einstieg in die Welt der Medien und der Public Relations (PR), vermittelt Grundlagen des Journalismus und fördert einen Berufseinstieg. Die XXXX hat das Ziel, die Qualität der journalistischen Berichterstattung über gesellschaftspolitische Themen zu fördern und Medientalente weiterzubilden. Die Studierenden lernen Themen zu finden, kritisch zu hinterfragen, Interviews zu führen und Pressemitteilungen zu verfassen. Zielgruppe dieses Lehrganges sind insbesondere journalistische Einsteiger:innen. Bei positiver Beurteilung erhalten die Studierenden 10 ECTS-Punkte, ein Diplom und einen Diplomzusatz der XXXX . Dieser vierwöchige Lehrgang ist ein praktischer Einstieg in die Welt der Medien und der Public Relations (PR), vermittelt Grundlagen des Journalismus und fördert einen Berufseinstieg. Die römisch 40 hat das Ziel, die Qualität der journalistischen Berichterstattung über gesellschaftspolitische Themen zu fördern und Medientalente weiterzubilden. Die Studierenden lernen Themen zu finden, kritisch zu hinterfragen, Interviews zu führen und Pressemitteilungen zu verfassen. Zielgruppe dieses Lehrganges sind insbesondere journalistische Einsteiger:innen. Bei positiver Beurteilung erhalten die Studierenden 10 ECTS-Punkte, ein Diplom und einen Diplomzusatz der römisch 40 . Dieser Lehrgang wurde mit einem Stipendium gefördert und musste die Beschwerdeführerin (lediglich) die Anfahrt, die Unterkunft sowie einen Telefon- und Onlinezugang selbst finanzieren. Zudem ist das allgemeine Preisniveau in Liechtenstein etwa ein Drittel höher als in Österreich. Die Beschwerdeführerin entschied sich bereits während des aufrechten Dienstverhältnisses bei XXXX für diesen Lehrgang und kam es in weiterer Folge zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Beschwerdeführerin entschied sich bereits während des aufrechten Dienstverhältnisses bei römisch 40 für diesen Lehrgang und kam es in weiterer Folge zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Neben dem privaten Interesse an der gegenständlichen Fortbildung war das Ziel der Beschwerdeführerin, ihre Fähigkeit zu verbessern, juristische Texte für Laien verständlicher zu formulieren. 1.
  33. Es werden auch in Österreich diverse, zeitlich unterschiedlich ausgestaltete Aus- bzw. Fortbildungen angeboten, die die Schreibfähigkeiten verbessern und wäre somit das Erreichen des von der Beschwerdeführerin angestrebten Zieles auch mit einer Ausbildung in Österreich möglich gewesen. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, eine mit dem Lehrgang „Journalismus und Public Relations“ in Hinblick auf die Qualität vergleichbare Ausbildung in Österreich zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht als Journalistin oder PR-Beraterin gearbeitet und möchte sie weiterhin als Juristin arbeiten. Der absolvierte Lehrgang lag im Fall der Beschwerdeführerin nicht im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit und war es ihr möglich, schon vor der Absolvierung eine neue Beschäftigung zu finden. 1.
  34. Der Beschwerdeführerin wurde im Zeitraum von 24.08.2024 bis 01.09.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von € 25,94 täglich ausbezahlt. Seit 02.09.2024 ist die Beschwerdeführerin als Juristin beim XXXX in der Abteilung XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und verfasst juristische Texte (Bescheide, Anzeigen, Informationsblätter an Bürger).Seit 02.09.2024 ist die Beschwerdeführerin als Juristin beim römisch 40 in der Abteilung römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt und verfasst juristische Texte (Bescheide, Anzeigen, Informationsblätter an Bürger).
  35. Beweiswürdigung: 2.
  36. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts: Die Feststellungen zur Arbeitslosmeldung und dem Antrag auf Arbeitslosengeld ergeben sich aus den entsprechenden im Akt aufliegenden, elektronisch eingebrachten Anträgen (Nr. 4 und 6 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.07.2024 das Ruhen des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin für den 01.08.2024 ausgesprochen hat, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2024 (vgl. S. 2), die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden sowie aus dem im Akt erliegenden Bezugsverlauf (Nr. 42 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.07.2024 das Ruhen des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin für den 01.08.2024 ausgesprochen hat, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2024 vergleiche S. 2), die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden sowie aus dem im Akt erliegenden Bezugsverlauf (Nr. 42 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Der Inhalt des beschwerdegegenständlichen Bescheides und der abweisenden Beschwerdevorentscheidung ist Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der festgestellte Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Dass der Sachverhalt am 23.08.2024 dem Regionalbeirat vorgelegt wurde und die Feststellungen zu dessen Ergebnis ergeben sich aus zwei im Verwaltungsakt inliegenden Aktenvermerken der belangten Behörde vom 22.08.2024 und 23.08.2024 (Nr. 30 und 31 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). 2.
  37. Die Feststellung zum absolvierten Studium der Rechtswissenschaften sowie, dass die Beschwerdeführerin zuletzt von 05.02.2024 bis 31.07.2024 als Konzipientin bei XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt war, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug und ebenso wie die Feststellung zum absolvierten Schreibtraining aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. etwa S. 3 Vorlageantrag).2.
  38. Die Feststellung zum absolvierten Studium der Rechtswissenschaften sowie, dass die Beschwerdeführerin zuletzt von 05.02.2024 bis 31.07.2024 als Konzipientin bei römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt war, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug und ebenso wie die Feststellung zum absolvierten Schreibtraining aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vergleiche etwa S. 3 Vorlageantrag). 2.
  39. Die Feststellungen zum Auslandsaufenthalt und zur Absolvierung des genannten Lehrganges in Liechtenstein stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest: Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde bereits im Zuge der Antragstellung am 13.07.2024 die Teilnahme am Lehrgang „Journalismus und Public Relations“ an der XXXX in Vaduz, Liechtenstein, in der Zeit von 29.07.2024 bis 23.08.2024 gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde bereits im Zuge der Antragstellung am 13.07.2024 die Teilnahme am Lehrgang „Journalismus und Public Relations“ an der römisch 40 in Vaduz, Liechtenstein, in der Zeit von 29.07.2024 bis 23.08.2024 gemeldet. Die Feststellungen zum Inhalt dieses Lehrganges ergeben sich aus den Websites der XXXX (Nr. 8 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und der XXXX ( XXXX , Abruf am 18.02.2025), welcher auch zu entnehmen ist, dass die Anfahrt und Unterkunft von den Studierenden eigenständig zu finanzieren sei. Die Feststellungen zum Inhalt dieses Lehrganges ergeben sich aus den Websites der römisch 40 (Nr. 8 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und der römisch 40 ( römisch 40 , Abruf am 18.02.2025), welcher auch zu entnehmen ist, dass die Anfahrt und Unterkunft von den Studierenden eigenständig zu finanzieren sei. Die Beschwerdeführerin legte zudem eine E-Mail der Lehrgangsleiterin, XXXX , vom 18.06.2024 vor, wonach die Beschwerdeführerin das Aufnahmeverfahren für die XXXX bestanden und ein Stipendium erhalten habe. Mit diesem E-Mail wurden der Beschwerdeführerin diverse organisatorische Informationen zur Kenntnis gebracht, unter anderem, dass sie einen Telefon- und Onlinezugang organisieren solle und das Preisniveau in Liechtenstein etwa ein Drittel höher als in Österreich sei (Nr. 9 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Die Beschwerdeführerin legte zudem eine E-Mail der Lehrgangsleiterin, römisch 40 , vom 18.06.2024 vor, wonach die Beschwerdeführerin das Aufnahmeverfahren für die römisch 40 bestanden und ein Stipendium erhalten habe. Mit diesem E-Mail wurden der Beschwerdeführerin diverse organisatorische Informationen zur Kenntnis gebracht, unter anderem, dass sie einen Telefon- und Onlinezugang organisieren solle und das Preisniveau in Liechtenstein etwa ein Drittel höher als in Österreich sei (Nr. 9 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls bereits im Zuge der Antragstellung am 13.07.2024 bekannt, dass diese Ausbildung während des aufrechten Dienstverhältnisses vereinbart worden und es danach zur Auflösung des Dienstverhältnisses gekommen sei. Dass das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2025 an. Die Beschwerdeführerin brachte zudem selbst vor, dass es ihr Ziel war, juristische Texte für Laien verständlicher zu formulieren (vgl. etwa S. 4 Vorlageantrag und Nr. 36 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls bereits im Zuge der Antragstellung am 13.07.2024 bekannt, dass diese Ausbildung während des aufrechten Dienstverhältnisses vereinbart worden und es danach zur Auflösung des Dienstverhältnisses gekommen sei. Dass das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2025 an. Die Beschwerdeführerin brachte zudem selbst vor, dass es ihr Ziel war, juristische Texte für Laien verständlicher zu formulieren vergleiche etwa S. 4 Vorlageantrag und Nr. 36 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). 2.
  40. Wie rechtlich näher ausgeführt wird, ruht Arbeitslosengeld für den Zeitraum des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht gesetzlich festgelegte Nachsichtgründe vorliegen. Die Beschwerdeführerin beruft sich mit ihrem Vorbringen auf Nachsichtgründe, nämlich darauf, dass es die von ihr absolvierte Ausbildung in der Form nicht in Österreich gegeben hätte und diese wesentlich dazu beigetragen habe, ihre jetzige Anstellung beim XXXX zu erlangen.Die Beschwerdeführerin beruft sich mit ihrem Vorbringen auf Nachsichtgründe, nämlich darauf, dass es die von ihr absolvierte Ausbildung in der Form nicht in Österreich gegeben hätte und diese wesentlich dazu beigetragen habe, ihre jetzige Anstellung beim römisch 40 zu erlangen. 2.4.
  41. Die Beschwerdeführerin brachte im Laufe des Verfahrens wiederholt vor, dass sie den gegenständlichen Lehrgang beruflich gut nutzen habe können und dieser vermutlich geholfen habe, ihre jetzige Anstellung zu erhalten. Konkret sei es (laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23.10.2024) darum gegangen, juristische Texte für Laien verständlicher zu gestalten. In ihrem Vorlageantrag führte sie aus, dass es für die jetzige Position nicht nur wichtig sei, juristisch zu denken, sondern auch die Fähigkeit zu haben, Texte verständlich zu verfassen. In ihrer Stellungnahme vom 12.01.2025 bekräftigte sie erneut dieses Vorbringen, wonach die Fähigkeit, komplexe (juristische) Sprache einfach herunterzubrechen, sehr wichtig für die angetretene Position sei und dies für sie gesprochen habe. Bereits aus einer kurzen Internetrecherche (Suche: „Professionelle Schreibkurse“, durchgeführt am 18.02.2025) durch das Bundesverwaltungsgericht ist ersichtlich, dass auch in Österreich zahlreiche Aus- bzw. Fortbildungen angeboten werden, die es ermöglicht hätten das von der Beschwerdeführerin angestrebte Ziel der verbesserten Schreibfähigkeiten zu erreichen. Lediglich exemplarisch wird etwa auf den Kurs „Professionelles Texten“ des BFI Wien hingewiesen. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Beschwerdeführerin bereits während ihrer Tätigkeit bei XXXX ein Schreibtraining absolvierte, welches von XXXX durchgeführt wurde, die auch den Lehrgang „Journalismus und Public Relations“ an der XXXX leitet (S. 3 Vorlageantrag). Zudem gab die Beschwerdeführerin selbst gegenüber der belangten Behörde an, dass XXXX auch als Trainerin in Österreich tätig sei und Seminare für Rechtsanwälte gebe (Nr. 36 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Auf der Website von XXXX ist ebenfalls ersichtlich, dass sie ein Training mit dem Titel „Schreibwerkstatt“ anbietet (https:// XXXX .com/medientrainings/trainingsangebote/, Abruf am 18.02.2025). Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Beschwerdeführerin bereits während ihrer Tätigkeit bei römisch 40 ein Schreibtraining absolvierte, welches von römisch 40 durchgeführt wurde, die auch den Lehrgang „Journalismus und Public Relations“ an der römisch 40 leitet (S. 3 Vorlageantrag). Zudem gab die Beschwerdeführerin selbst gegenüber der belangten Behörde an, dass römisch 40 auch als Trainerin in Österreich tätig sei und Seminare für Rechtsanwälte gebe (Nr. 36 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Auf der Website von römisch 40 ist ebenfalls ersichtlich, dass sie ein Training mit dem Titel „Schreibwerkstatt“ anbietet (https:// römisch 40 .com/medientrainings/trainingsangebote/, Abruf am 18.02.2025). Abgesehen davon, hielt bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung fest, dass auch Lehrgänge im Bereich Journalismus und Public Relations in Österreich angeboten würden, beispielsweise (am Standort Wien) am Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich, an der Werbeakademie des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Wien und an der AMC Wirtschaftsakademie GmbH. Die Beschwerdeführerin erwiderte in ihrem Vorlageantrag zusammengefasst, dass ein direkter Vergleich zwischen dem von ihr im Ausland absolvierten Lehrgang und von ihr recherchierten Kursen an den von der belangten Behörde genannten Instituten scheitere, da sie sich in vielen Bereichen unterscheiden würden. So erfülle sie etwa nicht die Teilnahmevoraussetzungen für einen vom WIFI Wien angebotenen Diplom-Lehrgang. Ein von der Werbeakademie angebotener Kurs beinhalte vor allem Marketing, aber hätte der von ihr absolvierte Lehrgang nichts mit Marketing zu tun. Auch im Hinblick auf die Kurskosten werde keine vergleichbare Ausbildung in Österreich angeboten, da der Lehrgang in Liechtenstein mittels Stipendiat gefördert gewesen sei. Zudem wäre der Lehrgang zeitlich gut gelegen gewesen und sie hätte die vier Wochen, in denen sie keine Beschäftigung gehabt habe, ausschließlich mit dieser Fortbildung ausfüllen können. Weiters würde ein starker österreichischer Bezug bestehen, weil die Kursleiterin Österreicherin sei und seien ebenfalls viele Vortragende aus Österreich. Der Kurs richte sich an deutschsprachige Personen aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie Liechtenstein und sei die XXXX auch nahe an der österreichischen Grenze.Die Beschwerdeführerin erwiderte in ihrem Vorlageantrag zusammengefasst, dass ein direkter Vergleich zwischen dem von ihr im Ausland absolvierten Lehrgang und von ihr recherchierten Kursen an den von der belangten Behörde genannten Instituten scheitere, da sie sich in vielen Bereichen unterscheiden würden. So erfülle sie etwa nicht die Teilnahmevoraussetzungen für einen vom WIFI Wien angebotenen Diplom-Lehrgang. Ein von der Werbeakademie angebotener Kurs beinhalte vor allem Marketing, aber hätte der von ihr absolvierte Lehrgang nichts mit Marketing zu tun. Auch im Hinblick auf die Kurskosten werde keine vergleichbare Ausbildung in Österreich angeboten, da der Lehrgang in Liechtenstein mittels Stipendiat gefördert gewesen sei. Zudem wäre der Lehrgang zeitlich gut gelegen gewesen und sie hätte die vier Wochen, in denen sie keine Beschäftigung gehabt habe, ausschließlich mit dieser Fortbildung ausfüllen können. Weiters würde ein starker österreichischer Bezug bestehen, weil die Kursleiterin Österreicherin sei und seien ebenfalls viele Vortragende aus Österreich. Der Kurs richte sich an deutschsprachige Personen aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie Liechtenstein und sei die römisch 40 auch nahe an der österreichischen Grenze. Dem hielt die belangte Behörde im Vorlagebericht vom 20.11.2024 aus Sicht des erkennenden Senates zu Recht entgegen, dass keine 100%ige Übereinstimmung der Ausbildungen vorliegen müsse, sondern hätten diese im Großen und Ganzen vergleichbar zu sein und liege diese Vergleichbarkeit im vorliegenden Fall auch vor. Zunächst ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ein Vergleich aufgrund der (fehlenden) Kosten scheitere, entgegenzuhalten, dass der von ihr absolvierte Lehrgang zwar durch ein Stipendium gefördert wurde, es jedoch auch in Österreich verschiedene Fördermöglichkeiten gibt. Zudem sind bei dem Lehrgang im Ausland zumindest Kosten für die Anreise, Unterkunft, einen Telefon- sowie Onlinezugang angefallen, die bei einer Ausbildung in Österreich nicht angefallen wären und liege laut Auskunft der Lehrgangsleiterin das allgemeine Preisniveau in Liechtenstein etwa um ein Drittel höher als in Österreich. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist weiters zu erwidern, dass auch eine in Österreich absolvierte Ausbildung naturgemäß einen starken österreichischen Bezug hat. Jedoch ist es für den Inhalt und die Qualität einer Ausbildung grundsätzlich irrelevant, welche Staatsbürgerschaft oder Bekanntheit die Lehrgangsleitung bzw. die einzelnen Vortragenden haben. Davon abgesehen vermag weder die Zielgruppe der Ausbildung, die Rechnungsadresse der Lehrgangsleitung noch die Nähe zur österreichischen Grenze die Ausbildung im Ausland in eine Ausbildung im Inland umzuwandeln. Auch ist den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 20.11.2024 zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin darüber irre, wenn sie annimmt, die Ausbildung sei schon deswegen als Nachsichtsgrund zu werten, da diese zeitlich kompatibel mit der Aufnahme der neuen Beschäftigung gewesen sei und eine andere Ausbildung im Inland wäre es nicht gewesen. Mit diesem Argument könnte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jede Zeit der Arbeitslosigkeit im Ausland mit „passenden“ Kursen gefüllt werden. Dies ist aber nicht Zweck des Arbeitslosenversicherungsrechtes. Aus diesen Gründen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, wonach eine, mit dem von der Beschwerdeführerin im Ausland absolvierten Lehrgang „Journalismus und Public Relations“, in Hinblick auf die Qualität vergleichbare Ausbildung ebenfalls in Österreich angeboten wird – auch wenn diese selbstverständlich nicht identisch sind. Jedenfalls wäre es, wie oben dargelegt, möglich gewesen, das von der Beschwerdeführerin selbst angestrebte Ziel der Verbesserung ihrer Schreibfähigkeiten in Österreich zu erreichen. 2.4.
  42. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht als Journalistin oder PR-Beraterin gearbeitet hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug und hat die Beschwerdeführerin dies auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Vielmehr brachte sie in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2025 vor, dass ihr Berufswunsch seit der aufgegebenen Beschäftigung als Konzipientin „lediglich“ Juristin sei und sie sich auch nur noch für Juristenpositionen beworben habe. Die Feststellung, dass der im Ausland absolvierte Lehrgang „Journalismus und Public Relations“ im Fall der Beschwerdeführerin nicht im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit lag, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und zuletzt als Konzipientin in einer Rechtsanwaltskanzlei gearbeitet. Seit 02.09.2024 ist die Beschwerdeführerin beim XXXX angestellt und ist ihre Hauptaufgabe dort – wie sie im Vorlageantrag selbst ausführt – das Verfassen von juristischen Texten (darunter unter anderem Bescheide, Anzeigen, aber auch Informationsblätter an Bürger). Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und zuletzt als Konzipientin in einer Rechtsanwaltskanzlei gearbeitet. Seit 02.09.2024 ist die Beschwerdeführerin beim römisch 40 angestellt und ist ihre Hauptaufgabe dort – wie sie im Vorlageantrag selbst ausführt – das Verfassen von juristischen Texten (darunter unter anderem Bescheide, Anzeigen, aber auch Informationsblätter an Bürger). Bereits daraus ist ersichtlich, dass auch die aktuelle Tätigkeit in einem rechtskundlichen Bereich erfolgt und die Beschwerdeführerin die Anstellung vor allem aufgrund ihres Studiums der Rechtswissenschaften erhalten hat. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.07.2024 und damit noch vor der Absolvierung des Lehrganges „Journalismus und Public Relations“ eine Einstellzusage hatte. Der absolvierte Lehrgang in Lichtenstein hat aus Sicht des erkennenden Senates nur sehr wenig mit der rechtswissenschaftlichen Ausbildung der Beschwerdeführerin und ihrer zuletzt und aktuell ausgeübten Tätigkeit zu tun. Wie festgestellt, handelte es sich um einen Lehrgang der einen praktischer Einstieg in die Welt der Medien und der Public Relations (PR) bietet, Grundlagen des Journalismus vermittelt und einen Berufseinstieg fördert. Das Ausbildungsinstitut hat das Ziel, die Qualität der journalistischen Berichterstattung über gesellschaftspolitische Themen zu fördern und Medientalente weiterzubilden. Die Studierenden lernen spannende Themen zu finden, kritisch zu hinterfragen, Interviews zu führen und Pressemitteilungen zu verfassen. Zielgruppe dieses Lehrganges sind insbesondere journalistische Einsteiger. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie diese Ausbildung beruflich gut nutzen habe können und diese vermutlich geholfen habe, ihre jetzige Anstellung zu erhalten. Konkret wäre es darum gegangen, juristische Texte für Laien verständlicher zu formulieren. Im Vorlageantrag gab sie an, sie hätte beim Vorstellungsgespräch am 25.06.2024 für die Position bei XXXX mit dem anstehenden Kurs in Liechtenstein überzeugen können. Die Tatsache, dass sie von dem bereits in der Kanzlei absolvierten Schreibtraining berichtet habe sowie die Inhalte des anstehenden Kurses in Liechtenstein seien ein wichtiges Argument für ihre Einstellung gewesen und hätten ihren aktuellen Arbeitgeber von ihr überzeugt. Daher wäre sie mit 02.09.2024 angestellt worden. Sowohl die HR-Abteilung der XXXX , als auch ihre Führungskraft hätten ihr die positive Auswirkung dieses Kurses auf ihre Einstellung kommuniziert.Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie diese Ausbildung beruflich gut nutzen habe können und diese vermutlich geholfen habe, ihre jetzige Anstellung zu erhalten. Konkret wäre es darum gegangen, juristische Texte für Laien verständlicher zu formulieren. Im Vorlageantrag gab sie an, sie hätte beim Vorstellungsgespräch am 25.06.2024 für die Position bei römisch 40 mit dem anstehenden Kurs in Liechtenstein überzeugen können. Die Tatsache, dass sie von dem bereits in der Kanzlei absolvierten Schreibtraining berichtet habe sowie die Inhalte des anstehenden Kurses in Liechtenstein seien ein wichtiges Argument für ihre Einstellung gewesen und hätten ihren aktuellen Arbeitgeber von ihr überzeugt. Daher wäre sie mit 02.09.2024 angestellt worden. Sowohl die HR-Abteilung der römisch 40 , als auch ihre Führungskraft hätten ihr die positive Auswirkung dieses Kurses auf ihre Einstellung kommuniziert. Dass die spezielle Fähigkeit, juristische Texte für Laien verständlich zu verfassen, Teil des Lehrganges „Journalismus und Public Relations“ wären, kann dem Inhalt der Lehrgangsbeschreibung jedoch nicht entnommen werden. Sondern handelt es sich dabei um eine rein journalistisches und im PR-Bereich angesiedelte Ausbildung für angehende Journalisten. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht keineswegs verkannt, dass auch in solchen nichtjuristischen Lehrgängen die allgemeinen Schreibfähigkeiten verbessert werden können und auch andere für Juristen nützliche Fähigkeiten bzw. nützliches Wissen erworben werden kann. Jedoch ist im vorliegenden Fall anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die aktuelle Beschäftigung in einem rechtskundlichen Bereich bei der XXXX vorwiegend aufgrund ihres Jus-Studiums erhalten hat. Soweit die Beschwerdeführerin nachvollziehbar angibt, dass es für die aktuelle Position sehr wichtig sei, Texte verständlich zu verfassen, ist es zudem weitaus naheliegender, dass das bereits in der Rechtsanwaltskanzlei absolvierten Schreibtraining ein entscheidenderes Argument für ihre Einstellung war, als eine bevorstehende journalistische Fortbildung. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht keineswegs verkannt, dass auch in solchen nichtjuristischen Lehrgängen die allgemeinen Schreibfähigkeiten verbessert werden können und auch andere für Juristen nützliche Fähigkeiten bzw. nützliches Wissen erworben werden kann. Jedoch ist im vorliegenden Fall anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die aktuelle Beschäftigung in einem rechtskundlichen Bereich bei der römisch 40 vorwiegend aufgrund ihres Jus-Studiums erhalten hat. Soweit die Beschwerdeführerin nachvollziehbar angibt, dass es für die aktuelle Position sehr wichtig sei, Texte verständlich zu verfassen, ist es zudem weitaus naheliegender, dass das bereits in der Rechtsanwaltskanzlei absolvierten Schreibtraining ein entscheidenderes Argument für ihre Einstellung war, als eine bevorstehende journalistische Fortbildung. Aus ihrem Vorbringen geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin die Leiterin des Lehrganges in Liechtenstein bei dem, durch diese durchgeführten Schreibseminar in ihrer Rechtsanwaltskanzlei kennengelernt hat und dabei ihr (rein privates) Interesse am Lehrgang „Journalismus und Public Relations“ geweckt wurde. Diesbezüglich ist auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte E-Mail-Kommunikation mit der Lehrgangsleiterin XXXX zu verweisen (vgl. Nr. 8 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Auf die Zusage der Beschwerdeführerin zum Lehrgang vom 18.06.2024 antwortet die Lehrgangsleiterin mit E-Mail vom 19.06.2024 folgendermaßen: „Hallo Frau XXXX , sehr fein, ich freue mich schon auf das Wiedersehen in Vaduz. Bin schon gespannt, wie die Chefs in der Kanzlei auf Ihre Pläne reagiert haben. Mit besten Grüßen, XXXX .“Diesbezüglich ist auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte E-Mail-Kommunikation mit der Lehrgangsleiterin römisch 40 zu verweisen vergleiche Nr. 8 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Auf die Zusage der Beschwerdeführerin zum Lehrgang vom 18.06.2024 antwortet die Lehrgangsleiterin mit E-Mail vom 19.06.2024 folgendermaßen: „Hallo Frau römisch 40 , sehr fein, ich freue mich schon auf das Wiedersehen in Vaduz. Bin schon gespannt, wie die Chefs in der Kanzlei auf Ihre Pläne reagiert haben. Mit besten Grüßen, römisch 40 .“ Die belangte Behörde hat im Vorlagebericht schließlich noch angeführt, dass aufgrund der einvernehmlichen Lösung des vorigen Dienstverhältnisses eine Sanktion gemäß § 11 AlVG nicht zu prüfen gewesen sei. Es lägen daher keine Informationen darüber vor, weswegen dieses Dienstverhältnis beendet worden sei, insbesondere ob die Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Ausbildung der Auslöser für die Beendigung gewesen sei und diese daher die Arbeitslosigkeit sogar herbeigeführt habe (und daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sei).Die belangte Behörde hat im Vorlagebericht schließlich noch angeführt, dass aufgrund der einvernehmlichen Lösung des vorigen Dienstverhältnisses eine Sanktion gemäß Paragraph 11, AlVG nicht zu prüfen gewesen sei. Es lägen daher keine Informationen darüber vor, weswegen dieses Dienstverhältnis beendet worden sei, insbesondere ob die Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Ausbildung der Auslöser für die Beendigung gewesen sei und diese daher die Arbeitslosigkeit sogar herbeigeführt habe (und daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sei). Ob nun die Teilnahme an der gegenständlichen Ausbildung in Liechtenstein der Grund für die Beendigung bzw. vorzeitige Beendigung der Tätigkeit in der Anwaltskanzlei oder doch, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2025 angibt, die fehlende Motivation weiterhin als Konzipientin zu arbeiten, kann jedoch dahingestellt bleiben. Der absolvierte Lehrgang „Journalismus und Public Relations“ war aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls nicht ausschlaggebend für die Beendigung der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin. 2.4.
  43. Ergänzend argumentierte die belangte Behörde im Vorlagebericht im Ergebnis zu Recht, dass es dem Arbeitsmarktservice nicht freistehe, entweder eine Beschäftigung oder eine Ausbildung zuzuweisen, sondern habe das Arbeitsmarktservice in erster Linie danach zu trachten, Personen in eine neue (voll- und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung zu bringen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen und als Konzipienten gearbeitet; sie habe als Berufswunsch Konzipientin angegeben und wäre demzufolge im Sinne der Bestimmungen des § 9 AlVG als Konzipientin vermittelt worden (und nicht als Journalistin oder Public-Relations-Beraterin). Die Beschwerdeführerin habe bereits im Zuge der Arbeitslosmeldung am 15.07.2024 (richtig: 13.07.2024) die Aufnahme einer neuen Beschäftigung ab 01.09.2024 bekanntgegeben und wäre ihr daher sowohl aufgrund ihrer bestens verwertbaren bereits abgeschlossenen Ausbildung mitsamt einschlägiger Berufserfahrung und aufgrund der sehr kurzen Dauer der Arbeitslosigkeit mangels arbeitsmarktpolitischer Notwendigkeit keine Ausbildungsmaßnahme zugewiesen worden. Hätte sie keine Einstellzusage vorgelegt bzw. keine zeitnahe neue Beschäftigungsaufnahme bekanntgegeben, wären ihr Stellen als Konzipientin zugewiesen worden.Die Beschwerdeführerin habe ihr Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen und als Konzipienten gearbeitet; sie habe als Berufswunsch Konzipientin angegeben und wäre demzufolge im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG als Konzipientin vermittelt worden (und nicht als Journalistin oder Public-Relations-Beraterin). Die Beschwerdeführerin habe bereits im Zuge der Arbeitslosmeldung am 15.07.2024 (richtig: 13.07.2024) die Aufnahme einer neuen Beschäftigung ab 01.09.2024 bekanntgegeben und wäre ihr daher sowohl aufgrund ihrer bestens verwertbaren bereits abgeschlossenen Ausbildung mitsamt einschlägiger Berufserfahrung und aufgrund der sehr kurzen Dauer der Arbeitslosigkeit mangels arbeitsmarktpolitischer Notwendigkeit keine Ausbildungsmaßnahme zugewiesen worden. Hätte sie keine Einstellzusage vorgelegt bzw. keine zeitnahe neue Beschäftigungsaufnahme bekanntgegeben, wären ihr Stellen als Konzipientin zugewiesen worden. Dieser Meinung der belangten Behörde schließt sich der erkennende Senat mit der Maßgabe an, dass es nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin als Berufswunsch Konzipientin angegeben hat. Hätte sie gegenüber der belangten Behörde als Berufswunsch Juristin angegeben, wären ihr Stellen als Juristin zugewiesen worden, aber keinesfalls als Journalistin oder Public-Relations-Beraterin. 2.
  44. Der Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum von 24.08.2024 bis 01.09.2024 gründet auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim XXXX ab 02.09.2024 gründen auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der online abrufbaren Geschäftseinteilung vom 30.09.2024, der zu entnehmen ist, dass sie der Abteilung XXXX zugeordnet ist (https://www. XXXX .gv.at/fileadmin/ XXXX /Ueber_ Uns/GE_ XXXX _9704_12_Final_9_2024.pdf; Abruf am 18.02.2025).Die Feststellungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim römisch 40 ab 02.09.2024 gründen auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der online abrufbaren Geschäftseinteilung vom 30.09.2024, der zu entnehmen ist, dass sie der Abteilung römisch 40 zugeordnet ist (https://www. römisch 40 .gv.at/fileadmin/ römisch 40 /Ueber_ Uns/GE_ römisch 40 _9704_12_Final_9_2024.pdf; Abruf am 18.02.2025).
  45. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  46. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  47. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  48. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während Paragraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während …
  1. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  2. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, …
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. (…)“ 3.
  1. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts des Leistungsbeziehers im Ausland, soweit nicht § 16 Abs. 3 AlVG oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. 3.
  2. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts des Leistungsbeziehers im Ausland, soweit nicht Paragraph 16, Absatz 3, AlVG oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Nach § 16 Abs. 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruchs nachzusehen.Nach Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruchs nachzusehen. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne dieser Bestimmung ist Nachsicht zwingend zu erteilen (vgl. VwGH vom
  3. Mai 2004, Zl. 2001/08/0182, und vom
  4. April 2002, Zl. 99/08/0001).Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne dieser Bestimmung ist Nachsicht zwingend zu erteilen vergleiche VwGH vom
  5. Mai 2004, Zl. 2001/08/0182, und vom
  6. April 2002, Zl. 99/08/0001). 3.
  7. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein (vgl. VwGH vom 15.03.2005, 2004/08/0255). In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass – nach Antrag des Arbeitslosen – eine Nachsicht im Sinn des § 16 Abs. 3 AlVG bescheidmäßig gewährt worden ist (vgl. VwGH vom 18.07.2014, 2012/08/0289).3.
  8. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein vergleiche VwGH vom 15.03.2005, 2004/08/0255). In Bezug auf Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass – nach Antrag des Arbeitslosen – eine Nachsicht im Sinn des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bescheidmäßig gewährt worden ist vergleiche VwGH vom 18.07.2014, 2012/08/0289). Die Erteilung einer (allfälligen) Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG ist antragsbedürftig. Der in § 16 Abs. 3 AlVG vorgesehene Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, für den eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, kann auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden (vgl. VwGH vom 08.09.2010, 2010/08/0111).Die Erteilung einer (allfälligen) Nachsicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist antragsbedürftig. Der in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG vorgesehene Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, für den eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, kann auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden vergleiche VwGH vom 08.09.2010, 2010/08/0111). Die Beschwerdeführerin gab bereits im Zuge ihrer Antragstellung am 13.07.2024 bekannt, dass sie in der Zeit von 29.07.2024 bis 23.08.2024 an einer Ausbildung im Ausland teilnehmen wird. Nachdem ihr von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass sie keine Leistung erhalte, wenn sie sich im Ausland aufhalte, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.07.2024 die Ausstellung eines Bescheides, um diesen anfechten zu können. Daher ist der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 19.07.2024, mit dem das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ausgesprochen wurde, im Sinne einer Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG zu verstehen. Dies wurde auch dezidiert in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2024 (die nach der Anhörung des Regionalbeirates erlassen wurde) ausgeführt und hat die Beschwerdeführerin dem nicht widersprochen.Daher ist der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 19.07.2024, mit dem das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ausgesprochen wurde, im Sinne einer Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Nachsicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG zu verstehen. Dies wurde auch dezidiert in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2024 (die nach der Anhörung des Regionalbeirates erlassen wurde) ausgeführt und hat die Beschwerdeführerin dem nicht widersprochen. 3.
  9. Berücksichtigungswürdige Umstände sind gemäß § 16 Abs. 3 AlVG Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden, familiären Gründen beruhen.3.
  10. Berücksichtigungswürdige Umstände sind gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden, familiären Gründen beruhen. Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (vgl. VwGH vom 04.04.2002, 99/08/0001).Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte vergleiche VwGH vom 04.04.2002, 99/08/0001). Im Gegensatz zu den beiden in § 16 Abs. 3 AlVG enthaltenen Tatbeständen der Arbeitsplatzsuche und der Vorstellung bei einem Arbeitgeber (hinsichtlich derer der zu Grunde liegende Sachverhalt konkret darauf untersucht werden kann, ob der Auslandsaufenthalt im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen ist) handelt es sich bei der „Ausbildung“ um einen allgemein umschriebenen abstrakten Nachsichtsgrund, bei dem zu prüfen ist, ob das in der Ausbildung erworbene Wissen oder die dabei erworbenen Fähigkeiten an sich geeignet sind, die Vermittlungschancen des Arbeitslosen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei ist etwa auch an Arbeitsplätze zu denken, für die die zu beurteilende Ausbildung zwar nicht unmittelbare Einstellungsvoraussetzung ist, bei denen jedoch der potenzielle Arbeitgeber an einer Einstellung aufgrund der spezifischen (höheren) Qualifikation des Arbeitslosen und dessen Engagement für eine Ausbildung in höherem Masse interessiert ist, als er es ohne diese Ausbildung des Arbeitslosen gewesen wäre (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0001; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  11. Lfg 2024) § 16 AlVG Rz 404).Im Gegensatz zu den beiden in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG enthaltenen Tatbeständen der Arbeitsplatzsuche und der Vorstellung bei einem Arbeitgeber (hinsichtlich derer der zu Grunde liegende Sachverhalt konkret darauf untersucht werden kann, ob der Auslandsaufenthalt im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen ist) handelt es sich bei der „Ausbildung“ um einen allgemein umschriebenen abstrakten Nachsichtsgrund, bei dem zu prüfen ist, ob das in der Ausbildung erworbene Wissen oder die dabei erworbenen Fähigkeiten an sich geeignet sind, die Vermittlungschancen des Arbeitslosen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei ist etwa auch an Arbeitsplätze zu denken, für die die zu beurteilende Ausbildung zwar nicht unmittelbare Einstellungsvoraussetzung ist, bei denen jedoch der potenzielle Arbeitgeber an einer Einstellung aufgrund der spezifischen (höheren) Qualifikation des Arbeitslosen und dessen Engagement für eine Ausbildung in höherem Masse interessiert ist, als er es ohne diese Ausbildung des Arbeitslosen gewesen wäre vergleiche VwGH 04.04.2002, 99/08/0001; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  12. Lfg 2024) Paragraph 16, AlVG Rz 404). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrung als Konzipientin in einer Rechtsanwaltskanzlei (zuletzt von 05.02.2024 bis 31.07.2024). Seit 02.09.2024 ist die Beschwerdeführerin vollversicherungspflichtig in der Abteilung XXXX des XXXX tätig.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrung als Konzipientin in einer Rechtsanwaltskanzlei (zuletzt von 05.02.2024 bis 31.07.2024). Seit 02.09.2024 ist die Beschwerdeführerin vollversicherungspflichtig in der Abteilung römisch 40 des römisch 40 tätig. Im Fall der Beschwerdeführerin war der absolvierte Lehrgang „Journalismus und PR“ – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – nicht im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenngleich sie auch nützliche Fähigkeiten bzw. nützliches Wissen erworben hat. Die aktuelle Beschäftigung in einem rechtskundlichen Bereich hat sie vorwiegend aufgrund ihres Jus-Studiums erhalten und war ein weiteres Argument für ihre Einstellung das bereits in der Rechtsanwaltskanzlei absolvierten Schreibtraining. Zudem hat die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht als Journalistin oder PR-Beraterin gearbeitet und hat dies ihren eigenen Angaben zufolge auch nicht vor. Ein Nachsichtsgrund liegt daher bereits aus diesem Grund nicht vor. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, 2009/08/0295 zudem ausgeführt, dass keine Nachsicht vom Ruhen bei Auslandssprachkursen zu erteilen ist, wenn diese Sprachausbildung auch in Österreich angeboten wird, und zwar unabhängig davon, dass die Kombination Sprachausbildung mit Aufenthalt in einem Land, in dem diese Sprache gesprochen wird, Vorteile bieten mag (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  13. Lfg 2024) § 16 AlVG Rz 405).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, 2009/08/0295 zudem ausgeführt, dass keine Nachsicht vom Ruhen bei Auslandssprachkursen zu erteilen ist, wenn diese Sprachausbildung auch in Österreich angeboten wird, und zwar unabhängig davon, dass die Kombination Sprachausbildung mit Aufenthalt in einem Land, in dem diese Sprache gesprochen wird, Vorteile bieten mag vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  14. Lfg 2024) Paragraph 16, AlVG Rz 405). Der VwGH hat auch klargestellt, dass eine Nachsicht wegen Ausbildung im Ausland nur dann zu erteilen ist, wenn eine gleichwertige Ausbildung in Österreich nicht möglich oder verfügbar ist (vgl. VwGH 91/08/0177 ARD 4397/27/92; VwGH 2009/08/0295 ZfVB 2012/1348 = ARD 6258/5/2012; vgl. etwa auch BVwG
  15. 2019, G308 2217098-1 – Yoga-Ausbildung in Indien; in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 16 AlVG Rz 34 (Stand 1.12.2023, rdb.at)).Der VwGH hat auch klargestellt, dass eine Nachsicht wegen Ausbildung im Ausland nur dann zu erteilen ist, wenn eine gleichwertige Ausbildung in Österreich nicht möglich oder verfügbar ist vergleiche VwGH 91/08/0177 ARD 4397/27/92; VwGH 2009/08/0295 ZfVB 2012/1348 = ARD 6258/5/2012; vergleiche etwa auch BVwG
  16. 2019, G308 2217098-1 – Yoga-Ausbildung in Indien; in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 16, AlVG Rz 34 (Stand 1.12.2023, rdb.at)). Wie dargelegt werden Ausbildungen im Bereich Journalismus und Public Relations auch in Österreich angeboten und wäre es der Beschwerdeführerin sohin möglich gewesen, eine solche im Hinblick auf die Qualität vergleichbare Ausbildung in Österreich zu absolvieren. Dass die Kurse in Österreich nicht identisch sind, teilweise andere Inhalte haben, zeitlich anders gestaltet sind, eventuell teurer wären usw., vermag an der Entscheidung nichts zu ändern. Darüber hinaus wäre es ebenfalls möglich gewesen, das von der Beschwerdeführerin selbst angestrebte Ziel der Verbesserung ihrer Schreibfähigkeiten in Österreich zu erreichen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  17. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Verfahren war nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin einen Auslandaufenthalt zu Ausbildungszwecken meldete. Ob das Ruhen des Leistungsanspruchs zu Recht festgestellt wurde, stellt eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität dar. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher – trotz ihrer Beantragung – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Verfahren war nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin einen Auslandaufenthalt zu Ausbildungszwecken meldete. Ob das Ruhen des Leistungsanspruchs zu Recht festgestellt wurde, stellt eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität dar. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher – trotz ihrer Beantragung – weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2302952.1.00

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