RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlW260 2303417-1 Spruch, W260 2303417-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im folgenden „Beschwerdeführerin“) bezog seit 15.09.2019 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 12.07.2020 bezog sie Notstandshilfe.
- römisch 40 (im folgenden „Beschwerdeführerin“) bezog seit 15.09.2019 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 12.07.2020 bezog sie Notstandshilfe. Ab 06.06.2023 ging sie einer geringfügigen Beschäftigung bei XXXX nach.Ab 06.06.2023 ging sie einer geringfügigen Beschäftigung bei römisch 40 nach.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im folgenden „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 30.08.2024 wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 19.08.2024 bis 21.08.2024 ausgesprochen.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im folgenden „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 30.08.2024 wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 19.08.2024 bis 21.08.2024 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 19.08.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 22.08.2024 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2024 wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 23.08.2024 bis 26.08.2024 ausgesprochen.Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2024 wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 23.08.2024 bis 26.08.2024 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.08.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 27.08.2024 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
- Gegen die Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, sie hätte am 16.
- beim AMS vorsprechen wollen, was nicht möglich gewesen sei. Sie hätte einen Termin für den 19.08.2024 erhalten. Bei Bekanntgabe des Termins hätte sie ihren Betreuer darüber unterrichtet, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könnte, da sie an diesem Tag bei Frau XXXX arbeiten würde, weil diese von 19.
- bis 23.08.2024 auf Urlaub sei. Ihre Dienste im XXXX seien lange vorgeplant und da sie die einzige Mitarbeiterin sei, müsste das Geschäft für diesen Zeitraum geschlossen werden, wenn sie nicht zur Arbeit käme. Frau XXXX habe an die Zweigestelle eine E-Mail gesandt und die Beschwerdeführerin hätte auch telefonisch bekanntgegeben, den Termin nicht wahrnehmen zu können. Am Montag den 19.
- hätte sie telefonisch bei der ServiceLine die Auskunft erhalten, dass sie so schnell wie möglich beim AMS vorsprechen müsse, was sie auch gemacht und einen Termin für den 23.
- erhalten hätte. Auch hier hätte sie der Betreuerin mitgeteilt, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könne, was im PC notiert worden sei. Auch an diesem Tag habe Frau XXXX eine E-Mail an den Betreuer der Beschwerdeführerin geschrieben.
- Gegen die Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, sie hätte am 16.
- beim AMS vorsprechen wollen, was nicht möglich gewesen sei. Sie hätte einen Termin für den 19.08.2024 erhalten. Bei Bekanntgabe des Termins hätte sie ihren Betreuer darüber unterrichtet, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könnte, da sie an diesem Tag bei Frau römisch 40 arbeiten würde, weil diese von 19.
- bis 23.08.2024 auf Urlaub sei. Ihre Dienste im römisch 40 seien lange vorgeplant und da sie die einzige Mitarbeiterin sei, müsste das Geschäft für diesen Zeitraum geschlossen werden, wenn sie nicht zur Arbeit käme. Frau römisch 40 habe an die Zweigestelle eine E-Mail gesandt und die Beschwerdeführerin hätte auch telefonisch bekanntgegeben, den Termin nicht wahrnehmen zu können. Am Montag den 19.
- hätte sie telefonisch bei der ServiceLine die Auskunft erhalten, dass sie so schnell wie möglich beim AMS vorsprechen müsse, was sie auch gemacht und einen Termin für den 23.
- erhalten hätte. Auch hier hätte sie der Betreuerin mitgeteilt, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könne, was im PC notiert worden sei. Auch an diesem Tag habe Frau römisch 40 eine E-Mail an den Betreuer der Beschwerdeführerin geschrieben.
- Im Verfahren über die Beschwerde vom 25.09.2024 erließ die belangte Behörde am 08.11.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde vom 25.09.2024 erließ die belangte Behörde am 08.11.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Rechtlich wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin Kontrollmeldetermine gemäß § 49 Abs. 1 AlVG nicht eingehalten habe. Triftige Gründe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG würden nicht vorliegen. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ohne Aussicht auf Übernahme in eine vollversicherte Beschäftigung stelle keinen triftigen Grund für die Nichteinhaltung eines vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins dar.Rechtlich wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin Kontrollmeldetermine gemäß Paragraph 49, Absatz eins, AlVG nicht eingehalten habe. Triftige Gründe gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG würden nicht vorliegen. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ohne Aussicht auf Übernahme in eine vollversicherte Beschäftigung stelle keinen triftigen Grund für die Nichteinhaltung eines vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins dar.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 26.11.2024 einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 27.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 27.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog seit 15.09.2019 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 12.07.2020 bezog sie Notstandshilfe. Seit 06.06.2023 bis laufend geht sie einer geringfügigen Beschäftigung bei XXXX nach. Seit 06.06.2023 bis laufend geht sie einer geringfügigen Beschäftigung bei römisch 40 nach. Die Beschwerdeführerin sprach am 16.08.2024 bei der belangten Behörde vor. Im Zuge dieser Vorsprache wurde ihr ein neuer Termin für den 19.08.2024, 13:50 Uhr vorgeschrieben. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem Termin um einen Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG handelt und es wurde auch ausgeführt, dass ein Versäumen dieses Termins ohne triftigen Grund zum Verlust des Arbeitslosengelds bzw. der Notstandshilfe bis zur persönlichen Wiedermeldung führt. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgt. Die Beschwerdeführerin sprach am 16.08.2024 bei der belangten Behörde vor. Im Zuge dieser Vorsprache wurde ihr ein neuer Termin für den 19.08.2024, 13:50 Uhr vorgeschrieben. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem Termin um einen Kontrolltermin gemäß Paragraph 49, AlVG handelt und es wurde auch ausgeführt, dass ein Versäumen dieses Termins ohne triftigen Grund zum Verlust des Arbeitslosengelds bzw. der Notstandshilfe bis zur persönlichen Wiedermeldung führt. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgt. Die Beschwerdeführer gab bekannt, den Termin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht einhalten zu können. Daraufhin wurde sie darüber informiert, dass darauf keine Rücksicht genommen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 19.08.2024 nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin hat am 22.08.2024 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen. Im Zuge dieser Vorsprache wurde ihr ein neuer Termin für den 23.08.2024, 08:00 Uhr vorgeschrieben. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem Termin um einen Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG handelt und es wurde auch ausgeführt, dass ein Versäumen dieses Termins ohne triftigen Grund zum Verlust des Arbeitslosengelds bzw. der Notstandshilfe bis zur persönlichen Wiedermeldung führt.Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem Termin um einen Kontrolltermin gemäß Paragraph 49, AlVG handelt und es wurde auch ausgeführt, dass ein Versäumen dieses Termins ohne triftigen Grund zum Verlust des Arbeitslosengelds bzw. der Notstandshilfe bis zur persönlichen Wiedermeldung führt. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgt. Den Kontrollmeldetermin am 23.08.2024 hielt die Beschwerdeführerin nicht ein. Am 27.08.2024 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS vor. Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis von den Kontrollmeldeterminen am 19.08.2024 und 24.08.2024 und waren ihr die Rechtsfolgen eines versäumten Kontrollmeldetermins bekannt. Die Beschwerdeführerin konnte keine triftigen Gründe im Sinne des § 49 AlVG glaubhaft machen, wodurch sie an der Wahrnehmung der Kontrollmeldetermine am 19.08.2024 und 23.08.2024 gehindert gewesen wäre.Die Beschwerdeführerin konnte keine triftigen Gründe im Sinne des Paragraph 49, AlVG glaubhaft machen, wodurch sie an der Wahrnehmung der Kontrollmeldetermine am 19.08.2024 und 23.08.2024 gehindert gewesen wäre. Eine Aussicht auf Übernahme in ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX bestand nicht.Eine Aussicht auf Übernahme in ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 bestand nicht. Seit 04.09.2024 bis laufend steht die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Dienstverhältnis als Arbeiterin bei der Dienstgeberin XXXX . Seit 04.09.2024 bis laufend steht die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Dienstverhältnis als Arbeiterin bei der Dienstgeberin römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin der Beschwerdeführerin beim AMS am 19.08.2024 beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Aus den Unterlagen der belangten Behörde (vgl. Nr. 8 und 9 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 16.08.2024 beim AMS vorgesprochen hat. Im Zuge dieser Vorsprache wurde ihr ein neuer Termin für den 19.08.2024, 13:50 Uhr vorgeschrieben. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem Termin um einen Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG handelt und es wurde auch ausgeführt, dass ein Versäumen dieses Termins ohne triftigen Grund zum Verlust des Arbeitslosengelds bzw. der Notstandshilfe bis zur persönlichen Wiedermeldung führt. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgt. Bei dieser Gelegenheit gab die Beschwerdeführerin bekannt, den Termin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht einhalten zu können. Daraufhin wurde sie darüber informiert, dass darauf keine Rücksicht genommen werden könne.Aus den Unterlagen der belangten Behörde vergleiche Nr. 8 und 9 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 16.08.2024 beim AMS vorgesprochen hat. Im Zuge dieser Vorsprache wurde ihr ein neuer Termin für den 19.08.2024, 13:50 Uhr vorgeschrieben. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem Termin um einen Kontrolltermin gemäß Paragraph 49, AlVG handelt und es wurde auch ausgeführt, dass ein Versäumen dieses Termins ohne triftigen Grund zum Verlust des Arbeitslosengelds bzw. der Notstandshilfe bis zur persönlichen Wiedermeldung führt. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgt. Bei dieser Gelegenheit gab die Beschwerdeführerin bekannt, den Termin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht einhalten zu können. Daraufhin wurde sie darüber informiert, dass darauf keine Rücksicht genommen werden könne. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sie die Terminvorschreibung erhalten und verstanden hat. Der im Akt inliegenden E-Mail der Beschwerdeführerin vorm 19.08.2024 (vgl. Nr. 10 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) ist zu entnehmen, dass sie den Kontrollmeldetermin an diesem Tag um 13:50 Uhr nicht wahrnehmen kann, da sie zur selben Zeit ihren Dienst bei Frau XXXX antreten müsse. Sie ersuche um Verständnis und Zusendung eines neuen Termins.Der im Akt inliegenden E-Mail der Beschwerdeführerin vorm 19.08.2024 vergleiche Nr. 10 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) ist zu entnehmen, dass sie den Kontrollmeldetermin an diesem Tag um 13:50 Uhr nicht wahrnehmen kann, da sie zur selben Zeit ihren Dienst bei Frau römisch 40 antreten müsse. Sie ersuche um Verständnis und Zusendung eines neuen Termins. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 19.08.2024 nicht eingehalten hat. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 20.08.2024 bei einem Gespräch mit der ServiceLine des AMS telefonisch auf die umgehend erforderliche persönliche Vorsprache nach ihrem Kontrollmeldeversäumnis hingewiesen (vgl. Nr. 14 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 20.08.2024 bei einem Gespräch mit der ServiceLine des AMS telefonisch auf die umgehend erforderliche persönliche Vorsprache nach ihrem Kontrollmeldeversäumnis hingewiesen vergleiche Nr. 14 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 22.08.2024 erstmals nach ihrem Kontrollmeldeversäumnis am 19.08.2024 persönlich bei der belangten Behörde vorsprach, ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. Nr. 16 bis 19 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Die Vermerke der belangten Behörde zeigen, dass im Zuge dieser Vorsprache der Beschwerdeführerin ein neuer Termin für den 23.08.2024, 08:00 Uhr vorgeschrieben wurde. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem Termin um einen Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG handelt und es wurde auch ausgeführt, dass ein Versäumen dieses Termins ohne triftigen Grund zum Verlust des Arbeitslosengelds bzw. der Notstandshilfe bis zur persönlichen Wiedermeldung führt.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 22.08.2024 erstmals nach ihrem Kontrollmeldeversäumnis am 19.08.2024 persönlich bei der belangten Behörde vorsprach, ergibt sich aus dem Akteninhalt vergleiche Nr. 16 bis 19 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Die Vermerke der belangten Behörde zeigen, dass im Zuge dieser Vorsprache der Beschwerdeführerin ein neuer Termin für den 23.08.2024, 08:00 Uhr vorgeschrieben wurde. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem Termin um einen Kontrolltermin gemäß Paragraph 49, AlVG handelt und es wurde auch ausgeführt, dass ein Versäumen dieses Termins ohne triftigen Grund zum Verlust des Arbeitslosengelds bzw. der Notstandshilfe bis zur persönlichen Wiedermeldung führt. Unstrittig ist, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgt wurde. Die Beschwerdeführerin gab am 22.08.2024 abermals bekannt, den Termin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht einhalten zu können. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin erneut darüber informiert, dass auf ihr geringfügiges Dienstverhältnis keine Rücksicht genommen werden könne (vgl. Nr. 18 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Die Beschwerdeführerin gab am 22.08.2024 abermals bekannt, den Termin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht einhalten zu können. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin erneut darüber informiert, dass auf ihr geringfügiges Dienstverhältnis keine Rücksicht genommen werden könne vergleiche Nr. 18 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Am 23.08.2024 langte bei der belangten Behörde eine Nachricht vom 22.08.2024 von der E-Mail-Adresse XXXX ein. In dieser wird angeführt, dass mit der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung bestehe, dass sie am Freitag den 23.08.2024 von 06:30 bis 12:00 Uhr im Geschäft arbeiten würde, daher könne sie morgen (am 23.08.2024) um 08:00 Uhr nicht ins AMS kommen. Die Beschwerdeführerin wäre alleine im Geschäft und müsste deshalb unbedingt anwesend sein, da sonst das Geschäft geschlossen bleibe. Unterschrieben ist die Nachricht mit XXXX (vgl. Nr. 20 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Am 23.08.2024 langte bei der belangten Behörde eine Nachricht vom 22.08.2024 von der E-Mail-Adresse römisch 40 ein. In dieser wird angeführt, dass mit der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung bestehe, dass sie am Freitag den 23.08.2024 von 06:30 bis 12:00 Uhr im Geschäft arbeiten würde, daher könne sie morgen (am 23.08.2024) um 08:00 Uhr nicht ins AMS kommen. Die Beschwerdeführerin wäre alleine im Geschäft und müsste deshalb unbedingt anwesend sein, da sonst das Geschäft geschlossen bleibe. Unterschrieben ist die Nachricht mit römisch 40 vergleiche Nr. 20 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin auch den Kontrollmeldetermin am 23.08.2024 nicht eingehalten hat. Im Zuge ihrer telefonischen Kontaktaufnahme mit der ServiceLine des AMS am 26.08.2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, den Termin am 23.08.2024 nicht eingehalten zu haben, da sie geringfügig gearbeitet hätte. Im Zuge dieses Gesprächs wurde sie erneut darauf hingewiesen, dass auf geringfügige Dienstverhältnisse keine Rücksicht genommen werden kann. Außerdem wurde sie auf die umgehend erforderliche persönliche Vorsprache nach ihrem Kontrollmeldeversäumnis hingewiesen (vgl. Nr. 22 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Im Zuge ihrer telefonischen Kontaktaufnahme mit der ServiceLine des AMS am 26.08.2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, den Termin am 23.08.2024 nicht eingehalten zu haben, da sie geringfügig gearbeitet hätte. Im Zuge dieses Gesprächs wurde sie erneut darauf hingewiesen, dass auf geringfügige Dienstverhältnisse keine Rücksicht genommen werden kann. Außerdem wurde sie auf die umgehend erforderliche persönliche Vorsprache nach ihrem Kontrollmeldeversäumnis hingewiesen vergleiche Nr. 22 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 27.08.2024 erstmals nach ihrem Kontrollmeldeversäumnis am 23.08.2024 persönlich beim AMS vorgesprochen hat. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin am 28.08.2024 niederschriftlich zu ihrem Kontrollmeldeversäumnis am 19.08.2024 befragt im Wesentlichen bekannt, sie hätte, wie beim letzten persönlichen Gespräch gesagt, an diesem Tag gearbeitet und ihre „Chefin“ habe per E-Mail mitgeteilt, dass sie arbeiten müsse. Sie sei an diesem Tag alleine im Geschäft gewesen, da ihre Chefin auf Urlaub gewesen sei. Ihre Chefin hätte sonst das Geschäft zusperren müssen. Zum Kontrollmeldeversäumnis am 23.08.2024 gab sie niederschriftlich an, die ganze Woche das Geschäft im Burgenland geführt zu haben, wie beim letzten Kontrollmeldetermin am 19.08.2024 (vgl. Nr. 28 und 29 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin am 28.08.2024 niederschriftlich zu ihrem Kontrollmeldeversäumnis am 19.08.2024 befragt im Wesentlichen bekannt, sie hätte, wie beim letzten persönlichen Gespräch gesagt, an diesem Tag gearbeitet und ihre „Chefin“ habe per E-Mail mitgeteilt, dass sie arbeiten müsse. Sie sei an diesem Tag alleine im Geschäft gewesen, da ihre Chefin auf Urlaub gewesen sei. Ihre Chefin hätte sonst das Geschäft zusperren müssen. Zum Kontrollmeldeversäumnis am 23.08.2024 gab sie niederschriftlich an, die ganze Woche das Geschäft im Burgenland geführt zu haben, wie beim letzten Kontrollmeldetermin am 19.08.2024 vergleiche Nr. 28 und 29 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). In der Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, sie hätte am 16.08.2024 einen Termin beim AMS für den 19.08.2024 erhalten. Bei Bekanntgabe des Termins hätte sie ihren Betreuer darüber unterrichtet, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könnte, da sie an diesem Tag bei Frau XXXX arbeiten würde, weil diese von 19.
- bis 23.08.2024 auf Urlaub sei. Ihre Dienste im XXXX seien lange vorgeplant und da sie die einzige Mitarbeiterin sei, müsste das Geschäft für diesen Zeitraum geschlossen werden, wenn sie nicht zur Arbeit käme. Frau XXXX habe an die Zweigestelle eine E-Mail gesandt und die Beschwerdeführerin hätte auch telefonisch bekanntgegeben, den Termin nicht wahrnehmen zu können. Am Montag den 19.
- hätte sie telefonisch bei der ServiceLine die Auskunft erhalten, dass sie so schnell wie möglich in der Zweigstelle AMS 964 vorsprechen müsse, was sie auch gemacht und einen Termin für den 23.
- erhalten hätte. Auch hier hätte sie der Betreuerin mitgeteilt, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könne, was im PC notiert worden sei. Auch an diesem Tag habe Frau XXXX eine E-Mail an den Betreuer der Beschwerdeführerin geschrieben.In der Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, sie hätte am 16.08.2024 einen Termin beim AMS für den 19.08.2024 erhalten. Bei Bekanntgabe des Termins hätte sie ihren Betreuer darüber unterrichtet, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könnte, da sie an diesem Tag bei Frau römisch 40 arbeiten würde, weil diese von 19.
- bis 23.08.2024 auf Urlaub sei. Ihre Dienste im römisch 40 seien lange vorgeplant und da sie die einzige Mitarbeiterin sei, müsste das Geschäft für diesen Zeitraum geschlossen werden, wenn sie nicht zur Arbeit käme. Frau römisch 40 habe an die Zweigestelle eine E-Mail gesandt und die Beschwerdeführerin hätte auch telefonisch bekanntgegeben, den Termin nicht wahrnehmen zu können. Am Montag den 19.
- hätte sie telefonisch bei der ServiceLine die Auskunft erhalten, dass sie so schnell wie möglich in der Zweigstelle AMS 964 vorsprechen müsse, was sie auch gemacht und einen Termin für den 23.
- erhalten hätte. Auch hier hätte sie der Betreuerin mitgeteilt, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könne, was im PC notiert worden sei. Auch an diesem Tag habe Frau römisch 40 eine E-Mail an den Betreuer der Beschwerdeführerin geschrieben. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldeterminen hatte und dass ihr – wie der dargelegte Verfahrenslauf zeigt – die Rechtsfolgen eines versäumten Kontrollmeldetermins bekannt waren und ihr diese Rechtsfolgen auch mehrmals von der belangten Behörde dargelegt wurden. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde darüber informiert hat, dass sie die Kontrollmeldetermine am 19.08.2024 und 23.08.2024 nicht einhalten kann, weil sie ihrer geringfügigen Beschäftigung nachgehen möchte. Dies belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin im Gegenzug zur Kenntnis gebracht, dass eine geringfügige Tätigkeit nicht beachtlich ist. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin somit keinerlei „triftige Gründe“ iSd § 49 Abs. 2 AlVG vorbrachte, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin somit keinerlei „triftige Gründe“ iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vorbrachte, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass eine Aussicht auf Übernahme in ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX bestand.Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass eine Aussicht auf Übernahme in ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 bestand. Wie sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 24.01.2025 (OZ 3) ergibt, steht die Beschwerdeführerin seit 04.09.2024 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX . Wie sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 24.01.2025 (OZ 3) ergibt, steht die Beschwerdeführerin seit 04.09.2024 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Ein Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0221).3.
- Ein Kontrolltermin im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0221). Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165). Eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung stellt somit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG dar. In diesem Zusammenhang ist aber auch maßgeblich, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung stellt somit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dar. In diesem Zusammenhang ist aber auch maßgeblich, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272). 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
- Wie bereits erwähnt, verlangt die Rechtsprechung des VwGH für die wirksame Vorschreibung einer Kontrollmeldung einerseits die Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dieser Vorschreibung. Andererseits hängt sie von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins verbundenen Rechtsfolgen durch die arbeitslose Person ab (vgl. auch VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).3.4.
- Wie bereits erwähnt, verlangt die Rechtsprechung des VwGH für die wirksame Vorschreibung einer Kontrollmeldung einerseits die Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dieser Vorschreibung. Andererseits hängt sie von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins verbundenen Rechtsfolgen durch die arbeitslose Person ab vergleiche auch VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von den Kontrollmeldeterminen erlangt hat und dass sie über die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Kontrollmeldetermine informiert war. 3.4.
- Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermine am 19.08.2024 und am 23.08.2024 nicht wahrgenommen. Sie rechtfertigte die Nichteinhaltung der Termine damit, dass sie geringfügig bei XXXX beschäftigt gewesen sei und an den Tagen der Kontrollmeldetermine arbeiten hätte müssen. Da ihre Chefin auf Urlaub gewesen wäre und sie alleine im Geschäft gewesen wäre, hätte die Chefin bei Abwesenheit der Beschwerdeführerin das Geschäft zusperren müssen.3.4.
- Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermine am 19.08.2024 und am 23.08.2024 nicht wahrgenommen. Sie rechtfertigte die Nichteinhaltung der Termine damit, dass sie geringfügig bei römisch 40 beschäftigt gewesen sei und an den Tagen der Kontrollmeldetermine arbeiten hätte müssen. Da ihre Chefin auf Urlaub gewesen wäre und sie alleine im Geschäft gewesen wäre, hätte die Chefin bei Abwesenheit der Beschwerdeführerin das Geschäft zusperren müssen. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 49 AlVG Rz 828).Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 49, AlVG Rz 828). Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte. Als triftiger Grund wird daher zu werten sein: Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden usw. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen (in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 49 AlVG Rz 12 (Stand 1.12.2023, rdb.at).Als triftiger Grund wird daher zu werten sein: Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden usw. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen (in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 12 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Bevor die regionale Geschäftsstelle eine Entscheidung über die Verletzung des § 49 trifft, hat sie, sofern das Vorliegen eines triftigen Grundes strittig ist, den Regionalbeirat zu hören und das Ergebnis der Anhörung aktenkundig zu machen. Diese Verpflichtung trifft nicht auch das BVwG im Beschwerdeverfahren, selbst wenn die regionale Geschäftsstelle die Anhörung unterlassen hat (in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 49 AlVG Rz 17 (Stand 1.12.2023, rdb.at).Bevor die regionale Geschäftsstelle eine Entscheidung über die Verletzung des Paragraph 49, trifft, hat sie, sofern das Vorliegen eines triftigen Grundes strittig ist, den Regionalbeirat zu hören und das Ergebnis der Anhörung aktenkundig zu machen. Diese Verpflichtung trifft nicht auch das BVwG im Beschwerdeverfahren, selbst wenn die regionale Geschäftsstelle die Anhörung unterlassen hat (in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 17 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Die belangte Behörde hat den Regionalbeirat gemäß § 76 Abs. 1 AlVG nachträglich informiert (vgl. Nr. 34 und 35 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Die belangte Behörde hat den Regionalbeirat gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AlVG nachträglich informiert vergleiche Nr. 34 und 35 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Ein Vorstellungstermin zum Zweck der Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einem Unternehmen bildet einen triftigen Grund iSd § 49 AlVG einem zeitlich kollidierenden Kontrolltermin fernzubleiben, sofern Ansatzpunkte dafür, dass der Vorstellungstermin nicht ernst gemeint, sondern nur vorgeschoben worden wäre oder dass eine Bewerbung für eine Stelle erfolgte, von der von vornherein feststand, dass er sie mangels Eignung nicht erhalten werde, im Verfahren nicht hervorgekommen sind (VwGH
- 2008, 2007/08/0247). Ein geringfügiges Dienstverhältnis (hier der
- Arbeitstag des Dienstverhältnisses) ist vergleichbar mit der Absolvierung eines Vorstellungstermins und als triftiger Grund für das Versäumen des Kontrolltermins zu werten, weil dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitgebers (per Einstellungszusage) die Übernahme in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in Aussicht gestellt wurde und das Verhalten des Beschwerdeführers als Bemühen, eine neue – die Arbeitslosigkeit ausschließende – Stelle zu erhalten, zu werten ist (BVwG
- 2019, W209 2214940-1; Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 49 AlVG Rz 828).Ein Vorstellungstermin zum Zweck der Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einem Unternehmen bildet einen triftigen Grund iSd Paragraph 49, AlVG einem zeitlich kollidierenden Kontrolltermin fernzubleiben, sofern Ansatzpunkte dafür, dass der Vorstellungstermin nicht ernst gemeint, sondern nur vorgeschoben worden wäre oder dass eine Bewerbung für eine Stelle erfolgte, von der von vornherein feststand, dass er sie mangels Eignung nicht erhalten werde, im Verfahren nicht hervorgekommen sind (VwGH
- 2008, 2007/08/0247). Ein geringfügiges Dienstverhältnis (hier der
- Arbeitstag des Dienstverhältnisses) ist vergleichbar mit der Absolvierung eines Vorstellungstermins und als triftiger Grund für das Versäumen des Kontrolltermins zu werten, weil dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitgebers (per Einstellungszusage) die Übernahme in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in Aussicht gestellt wurde und das Verhalten des Beschwerdeführers als Bemühen, eine neue – die Arbeitslosigkeit ausschließende – Stelle zu erhalten, zu werten ist (BVwG
- 2019, W209 2214940-1; Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 49, AlVG Rz 828). Im gegenständlichen Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das geringfügige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei XXXX in ein vollversichertes Dienstverhältnis umgewandelt werden sollte und wurde dies auch nicht vorgebracht.Im gegenständlichen Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das geringfügige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei römisch 40 in ein vollversichertes Dienstverhältnis umgewandelt werden sollte und wurde dies auch nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin ist seit 04.09.2024 bei XXXX als Arbeiterin vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die geringfügige Beschäftigung bei XXXX besteht seit 06.06.2023 bis laufend.Die Beschwerdeführerin ist seit 04.09.2024 bei römisch 40 als Arbeiterin vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die geringfügige Beschäftigung bei römisch 40 besteht seit 06.06.2023 bis laufend. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei XXXX ohne Aussicht auf Übernahme in eine vollversicherte Beschäftigung stellt daher keinen triftigen Grund im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG für die Nichteinhaltung eines vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins dar.Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei römisch 40 ohne Aussicht auf Übernahme in eine vollversicherte Beschäftigung stellt daher keinen triftigen Grund im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für die Nichteinhaltung eines vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins dar. 3.4.
- Nachdem die Beschwerdeführerin nach Versäumung der Kontrollmeldetermine am 19.08.2024 und am 23.08.2024 erst wieder am 22.08.2024 bzw. am 27.08.2024 beim AMS vorstellig wurde, hat das AMS zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin für die Zeiträume von 19.08.2024 bis 21.08.2024 und von 23.08.2024 bis 26.08.2024 keine Notstandshilfe gebührt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2303417.1.00