Vm. § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VSNR. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 07.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2025, WF 2024-0566-9-040488, betreffend die Rückforderung von unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.022,16
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 31.05.2023 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 23.05.2022 bis 17.07.2022
Vm. § 10 AlVG verloren hat und keine Nachsicht erteilt wird.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 31.05.2023 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 23.05.2022 bis 17.07.2022
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat und keine Nachsicht erteilt wird.
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 866,64 verpflichtet. Unter Punkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen.5. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2024 wurde der Beschwerdeführer A)
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 866,64 verpflichtet. Unter Punkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe.
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid folgendermaßen abgeändert wurde:7. Im Verfahren über die Beschwerde vom 05.11.2024 erließ die belangte Behörde am 03.01.2025
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid folgendermaßen abgeändert wurde: „Die Rückforderungssumme ist
VG mit € 2.022,16 festzusetzen. Der auf die Rückforderung noch aushaftende Betrag in der Höhe von € 1.011,08 wird nach Rechtskraft des Bescheides mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben muss. Bei Ausscheiden aus dem Bezug vor Abstattung der Forderung ist der noch offene Restbetrag binnen zwei Wochen mittels Zahlungsanweisungen oder per Online-Banking unter Angabe des Verwendungszweckes ( XXXX = Sozialversicherungsnummer) auf das Konto des Arbeitsmarktservice Wien einzuzahlen (IBAN XXXX ).“„Die Rückforderungssumme ist
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG mit € 2.022,16 festzusetzen. Der auf die Rückforderung noch aushaftende Betrag in der Höhe von € 1.011,08 wird nach Rechtskraft des Bescheides mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben muss. Bei Ausscheiden aus dem Bezug vor Abstattung der Forderung ist der noch offene Restbetrag binnen zwei Wochen mittels Zahlungsanweisungen oder per Online-Banking unter Angabe des Verwendungszweckes ( römisch 40 = Sozialversicherungsnummer) auf das Konto des Arbeitsmarktservice Wien einzuzahlen (IBAN römisch 40 ).“
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 17.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. 9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 17.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im Zeitraum von 23.05.2022 bis 17.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von € 2.022,16 (Tagsatz € 36,11 mal 56 Bezugstage) ausbezahlt. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 31.05.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 23.05.2022 bis 17.07.2022
Vm. § 10 AlVG verloren hat und keine Nachsicht erteilt wird.Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 31.05.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 23.05.2022 bis 17.07.2022
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat und keine Nachsicht erteilt wird. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024, GZ: W218 2277631-1/5E, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mit Rsa-Brief übermittelt. Die Hinterlegung des Schriftstückes erfolgte am 23.07.2024. Die Abholfrist für das Schriftstück hat am 24.07.2024 begonnen. Der Beschwerdeführer hat das Schreiben am 30.07.2024 behoben. Dagegen ging fristgerecht eine außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Entscheidung über die anhängige Rechtsfrage liegt beim Verwaltungsgerichtshof. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2024 wurde der Beschwerdeführer A)
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 866,64 verpflichtet. Unter Punkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen.Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2024 wurde der Beschwerdeführer A)
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 866,64 verpflichtet. Unter Punkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 05.11.2024 fristgerecht Beschwerde ein. Im Verfahren über die Beschwerde vom 05.11.2024 erließ die belangte Behörde am 03.01.2025
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid folgendermaßen abgeändert wurde:Im Verfahren über die Beschwerde vom 05.11.2024 erließ die belangte Behörde am 03.01.2025
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid folgendermaßen abgeändert wurde: „Die Rückforderungssumme ist
VG mit € 2.022,16 festzusetzen. Der auf die Rückforderung noch aushaftende Betrag in der Höhe von € 1.011,08 wird nach Rechtskraft des Bescheides mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben muss. Bei Ausscheiden aus dem Bezug vor Abstattung der Forderung ist der noch offene Restbetrag binnen zwei Wochen mittels Zahlungsanweisungen oder per Online-Banking unter Angabe des Verwendungszweckes ( XXXX = Sozialversicherungsnummer) auf das Konto des Arbeitsmarktservice Wien einzuzahlen (IBAN XXXX ).“„Die Rückforderungssumme ist
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG mit € 2.022,16 festzusetzen. Der auf die Rückforderung noch aushaftende Betrag in der Höhe von € 1.011,08 wird nach Rechtskraft des Bescheides mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben muss. Bei Ausscheiden aus dem Bezug vor Abstattung der Forderung ist der noch offene Restbetrag binnen zwei Wochen mittels Zahlungsanweisungen oder per Online-Banking unter Angabe des Verwendungszweckes ( römisch 40 = Sozialversicherungsnummer) auf das Konto des Arbeitsmarktservice Wien einzuzahlen (IBAN römisch 40 ).“ Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2025 brachte der Beschwerdeführer am 16.01.2025 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
VG verlängern und zweitens sei auch eine falsche Rückforderungssumme im Bescheid genannt worden, weil bei der am 03.10.2024 erfolgten Auszahlung bereits € 144,44 einbehalten worden seien. Der durch die Leistungskorrektur entstandene Übergenuss habe sich somit insgesamt auf € 1.011,08 belaufen. Korrekt sei ein Leistungsverlust im Ausmaß von 56 Bezugstagen und somit ein Rückforderungsbetrag von € 2.022,16 (Tagsatz € 36,11 x 56 Bezugstage). 2.3. Zur Rückzahlung bzw. zur konkreten Summe hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, mit Bescheid vom 07.10.2024 sei ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der, aufgrund der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlten, Notstandshilfe verpflichtet sei. Dabei habe man allerdings erstens außer Acht gelassen, dass die Tage des Krankengeldbezuges den Sanktionszeitraum
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, letzter Satz AlVG verlängern und zweitens sei auch eine falsche Rückforderungssumme im Bescheid genannt worden, weil bei der am 03.10.2024 erfolgten Auszahlung bereits € 144,44 einbehalten worden seien. Der durch die Leistungskorrektur entstandene Übergenuss habe sich somit insgesamt auf € 1.011,08 belaufen. Korrekt sei ein Leistungsverlust im Ausmaß von 56 Bezugstagen und somit ein Rückforderungsbetrag von € 2.022,16 (Tagsatz € 36,11 x 56 Bezugstage). Vor diesem Hintergrund komme das Arbeitsmarktservice im Zuge des Beschwerdevorprüfverfahrens zum Schluss, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid dahingehend abzuändern sei, dass der Rückforderungsbetrag mit € 2.022,16 festzusetzen sei. Da insgesamt bereits € 1.011,08 einbehalten worden seien, verbleibe ein offener Rest ebenfalls in Höhe von € 1.011,
VG richtet. 2.7. Der Beschwerdeführer erstattete in dieser Beschwerde und im Vorlageantrag kein Vorbringen, dass sich inhaltlich bzw. rechtlich gegen die nunmehrige Rückzahlung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG richtet. In der Beschwerde monierte er nämlich, dass es sich um keine zugewiesene Stelle gehandelt hätte. Er hätte dort fast zwei Monate geringfügig gearbeitet und es wäre kein Kilometergeld und auch kein 13.+14.Gehalt bezahlt worden. Er hätte auch keine 5 Wochen Urlaub und keine Krankenstände erhalten. Nur pro anwesender Stunde hätte er 6,66 Euro Brutto erhalten. Das eigene Auto müsse man dafür nicht einsetzen. Außerdem wären alle anderen auch geringfügig gewesen. Im Vorlageantrag argumentierte der Beschwerdeführer, er müsse sein Auto nicht zur Verfügung stellen und könne wegen der „Medikamentation“ nicht Auto fahren, laut Berufsdiagnose. Es wäre auch nie die Rede von Vollzeit gewesen. Es wäre eine einvernehmliche Kündigung gewesen. Es wäre auch keine zugewiesene Stelle gewesen. Dieses Vorbringen bezieht sich aber auf Gründe, die im Rahmen einer Prüfung, ob eine zugewiesene Stelle oder sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit zumutbar
VG gewesen ist und ob – bei Vorliegen der Zumutbarkeit – eine Vereitelungshandlung
VG gesetzt worden ist. Dieses Vorbringen bezieht sich aber auf Gründe, die im Rahmen einer Prüfung, ob eine zugewiesene Stelle oder sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit zumutbar
Paragraph 9, AlVG gewesen ist und ob – bei Vorliegen der Zumutbarkeit – eine Vereitelungshandlung
Paragraph 10, AlVG gesetzt worden ist. Diese Fragestellungen betreffen aber das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu W218 2277631-1 und sind im gegenständlichen Verfahren nicht relevant.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…) Allgemeine Bestimmungen §
VG) sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 3.3. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar
Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).
VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 3.3.1. Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit der Erlassung, das heißt mit der Verkündung oder Zustellung, rechtskräftig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis des BVwG kann den Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses und die damit verbundene Verpflichtung zum Rückersatz der weiter gewährten Leistung nicht verhindern (VwGH 15.05.2019, Ra 2019/08/0034).
G ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024, GZ: W218 2277631-1/5E, am 23.07.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist begann am 24.07.2024 und gilt das Erkenntnis somit ab diesem Tag als zugestellt und in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des AMS vom 31.05.2023 bestätigt, demzufolge der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 23.05.2022 bis 17.07.2022
Vm. § 10 AlVG verloren hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024, GZ: W218 2277631-1/5E, am 23.07.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist begann am 24.07.2024 und gilt das Erkenntnis somit ab diesem Tag als zugestellt und in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des AMS vom 31.05.2023 bestätigt, demzufolge der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 23.05.2022 bis 17.07.2022
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Wie oben dargelegt kann eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis des BVwG den Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses und die damit verbundene Verpflichtung zum Rückersatz der weiter gewährten Leistung nicht verhindern (VwGH 15.05.2019, Ra 2019/08/0034). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 31.05.2023 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 23.05.2022 bis 17.07.2022 vorläufig ausbezahlt. Der Rückforderungsbetrag ergibt für den genannten Zeitraum bei einem Tagsatz von EUR 36,11 insgesamt EUR 2.022,16. Aus diesem Grund verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zu Recht zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung. 3.3.2.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Partien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. 3.3.2.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Partien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 07.10.2024 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
GVG ausgesprochen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 07.10.2024 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgesprochen. 3.3.3.
GVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und gleichzeitig den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen. Das AMS legte den gegenständlichen Verfahrensakt erst am 17.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor; sohin erst nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung am 03.01.2025 und nicht nach Erlass des die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheides. 3.3.3.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und gleichzeitig den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen. Das AMS legte den gegenständlichen Verfahrensakt erst am 17.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor; sohin erst nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung am 03.01.2025 und nicht nach Erlass des die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheides.
GVG hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Aufgrund der unverzüglichen Erledigung in der Hauptsache ist ein separater Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer erstatte auch kein Vorbringen, das sich in concreto gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtete. 3.3.4. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen3.3.4. Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2306131.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.