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{'item': 'W260 2307492-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlW260 2307492-1 Spruch, W260 2307492-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) hat mit Bescheid vom 02.10.2024 den Bezug des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) für die Zeiträume 12.04.2024 bis 30.04.2024, 04.05.2024 bis 31.05.2024, 14.06.2024 bis 31.07.2024 sowie 02.08.2024 bis 09.08.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und ihn zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv EUR 4.760,66 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus den tageweise Beschäftigungen bei der Firma XXXX die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iHv EUR 518,44 überschritten habe und somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorgelegen sei.
  2. Das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) hat mit Bescheid vom 02.10.2024 den Bezug des Arbeitslosengeldes des römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) für die Zeiträume 12.04.2024 bis 30.04.2024, 04.05.2024 bis 31.05.2024, 14.06.2024 bis 31.07.2024 sowie 02.08.2024 bis 09.08.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und ihn zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv EUR 4.760,66 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus den tageweise Beschäftigungen bei der Firma römisch 40 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iHv EUR 518,44 überschritten habe und somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorgelegen sei. Mit gesondertem Bescheid, ebenfalls vom 02.10.2024 hat die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für die Zeiträume 01.04.2024 bis 11.04.2024, 01.05.2024 bis 03.05.2024, 01.06.2024 bis 13.06.2024 sowie 01.08.2024 bis 01.08.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und ihn zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv EUR 170,78 verpflichtet, da durch das anrechenbare Nettoeinkommen eine Differenzrückforderung entstanden sei.
  3. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 13.10.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass ihm von seinem Betreuer gesagt worden sei, die tageweise Beschäftigungen würden für die Berechnung des Arbeitslosengeldes keine Rolle spielen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2024 änderte die belangte Behörde die Bescheide vom 02.10.2024 dahingehend ab, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit für die Zeiträume 12.04.2024 bis 30.04.2024, 04.05.2024 bis 31.05.2024, 14.06.2024 bis 31.07.2024 sowie 02.08.2024 bis 09.08.2024 zur Gänze widerrufen wurde (Spruchpunk I.), der Bezug des Arbeitslosengeldes rückwirkend für die Zeiträume 01.04.2024 bis 11.04.2024 auf EUR 44,09 täglich, 01.05.2024 bis 03.05.2024 auf EUR 27,96 täglich und 01.06.2024 bis 13.06.2024 auf EUR 39,83 täglich, sowie für den 01.08.2024 auf EUR 36,72 täglich berichtigt wurde (Spruchpunkt II.) und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv EUR 4.931,44 (Spruchpunkt III.).
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2024 änderte die belangte Behörde die Bescheide vom 02.10.2024 dahingehend ab, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit für die Zeiträume 12.04.2024 bis 30.04.2024, 04.05.2024 bis 31.05.2024, 14.06.2024 bis 31.07.2024 sowie 02.08.2024 bis 09.08.2024 zur Gänze widerrufen wurde (Spruchpunk römisch eins.), der Bezug des Arbeitslosengeldes rückwirkend für die Zeiträume 01.04.2024 bis 11.04.2024 auf EUR 44,09 täglich, 01.05.2024 bis 03.05.2024 auf EUR 27,96 täglich und 01.06.2024 bis 13.06.2024 auf EUR 39,83 täglich, sowie für den 01.08.2024 auf EUR 36,72 täglich berichtigt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv EUR 4.931,44 (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Mit am 06.01.2025 per eAMS-Konto an die belangte Behörde übermittelten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer inhaltlich die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  7. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 10.01.2025, GZ: XXXX wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 06.01.2025 gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurück.
  8. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 10.01.2025, GZ: römisch 40 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 06.01.2025 gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurück.
  9. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 11.02.2025 beklagte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen über die kurze Frist für einen Vorlageantrag von zwei Wochen und äußerte seinen Unmut über die Vorgangsweise der belangten Behörde.
  10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 12.02.2025 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat gegen zwei Bescheide der belangten Behörde vom 02.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Daraufhin änderte die belangte Behörde diese Bescheide im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2024 ab. Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 18.12.2024 mittels RSb-Sendung durch die Post übergeben. Der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdevorentscheidung über die Möglichkeit der Beantragung der Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung belehrt. Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2024 wurde vom Beschwerdeführer am 06.01.2024 per eAMS-Konto bei der belangten Behörde eingebracht. Der Vorlageantrag vom 06.01.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2024 ist verspätet.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, wobei daraus die getroffenen Feststellungen klar hervorgehen. Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2024 gründen auf dem im Akt einliegenden Rückschein und hat der Beschwerdeführer auch kein gegenteiliges Vorbringen erstattet. Der Beschwerdevorentscheidung ist die gesetzliche Frist für einen Vorlageantrag eindeutig zu entnehmen und monierte der Beschwerdeführer die zweiwöchige Frist auch in seinem Vorlageantrag. Die Feststellungen zum Vorlageantrag ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben per eAMS-Konto an die belangte Behörde vom 06.01.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  16. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.
  17. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen. Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K7 zu § 15 VwGVG).Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K7 zu Paragraph 15, VwGVG). 3.
  18. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.3.
  19. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  20. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  21. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, leg. cit.). 3.
  22. Daraus folgt: Über die gegen die zwei Bescheide vom 02.10.2024 gerichtete Beschwerde vom 13.10.2024 hat die belangte Behörde mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 16.12.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG entschieden.Über die gegen die zwei Bescheide vom 02.10.2024 gerichtete Beschwerde vom 13.10.2024 hat die belangte Behörde mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 16.12.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG entschieden. Gegen diese, dem Beschwerdeführer am 18.12.2024 persönlich zugestellten Beschwerdevorentscheidung stand ihm ein, binnen zwei Wochen einzubringendes, Rechtsmittel (Vorlageantrag) offen. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags hätte somit mit Ablauf des 01.01.2025 geendet. Da es sich beim 01.01.2025 jedoch um einen gesetzlichen Feiertag handelt, ist diesfalls der nächste Tag, Donnerstag der 02.01.2025 der kein Feiertag ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben jedoch erst am 06.01.2025 per eAMS-Konto bei der belangten Behörde ein und erweist sich dies somit als verspätet. Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag vom 06.01.2024 mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 10.01.2025, GZ: XXXX , sohin zu Recht gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag vom 06.01.2024 mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 10.01.2025, GZ: römisch 40 , sohin zu Recht gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  23. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2307492.1.00

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