RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlW267 2303927-1 Spruch, W267 2303927-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 8EMRK vom 27.02.2024, Zl.
XXXX wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 27.02.2024, Zl.
römisch 40 wie folgt: A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 14.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und verließ die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Bekanntgabe einer weiteren ladungsfähigen Adresse. Das Verfahren über diesen Antrag wurde am 12.10.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wegen Ortsabwesenheit eingestellt.Die Beschwerdeführerin stellte am 14.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und verließ die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Bekanntgabe einer weiteren ladungsfähigen Adresse. Das Verfahren über diesen Antrag wurde am 12.10.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 wegen Ortsabwesenheit eingestellt. Die Beschwerdeführerin ist (mittlerweile) eine in Deutschland asylberechtige afghanische Staatsangehörige und verfügt über einen deutschen Konventionsreisepass. Ihre Kinder sind (abgeleitet von ihrem Vater) in Österreich asylberechtigt. Am 24.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024 abgewiesen wurde. Mit E-Mail vom 27.02.2024 wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein „Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G 2005“ elektronisch eingebracht.Mit E-Mail vom 27.02.2024 wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein „Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G 2005“ elektronisch eingebracht. Aufgrund der unzulässigen elektronischen Einbringungsweise wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch am selben Tag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ladungstermin zur persönlichen Antragstellung übermittelt. Der Termin wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die erwähnte E-Mail der belangten Behörde nicht erhalten hätte bzw. dass diese nicht in seinen Verfügungsbereich gelangt wäre. Mit Schreiben vom 29.09.2024 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Verfahrensanordnung vom 01.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich zur persönlichen Antragstellung aufgefordert. Diese erfolgte am 05.11.2024 vor der belangten Behörde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG erteilt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen und dem Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde: Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Auch die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen (AsylG, BFA-VG) sehen im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz keine Sonderfristen vor, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mangels anderer anzuwendender Entscheidungsfrist, verpflichtet ist, binnen sechs Monaten nach Einlangen eines solche einen Bescheid zu erlassen. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde eine Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde eine Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. vorzulegen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht gemäß Absatz 2, leg. cit. vorzulegen. Mit E-Mail vom 27.02.2024 wurde durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin „Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK“ gemäß § 55 Asyl
G 2005 bei der belangten Behörde elektronisch eingebracht. Dem unmittelbar darauf ergangenen Ladungstermin seitens der belangten Behörde für eine persönliche Antragstellung wurde nicht Folge geleistet. Eine persönliche Antragstellung durch die Beschwerdeführerin erfolgte nach erneuter Aufforderung erst am 05.11.2024.Mit E-Mail vom 27.02.2024 wurde durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin „Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 bei der belangten Behörde elektronisch eingebracht. Dem unmittelbar darauf ergangenen Ladungstermin seitens der belangten Behörde für eine persönliche Antragstellung wurde nicht Folge geleistet. Eine persönliche Antragstellung durch die Beschwerdeführerin erfolgte nach erneuter Aufforderung erst am 05.11.
- Die Beschwerdeführerin erhob am 29.09.2024 die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Mangels persönlicher Antragstellung vor der belangten Behörde begann zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch keine Frist zu laufen. In § 55 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgehalten, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß §
- Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet zu überprüfen. Die persönliche Anwesenheit eines Beschwerdeführers bzw. einer Beschwerdeführerin ist zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung – wie bisher – durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen (vgl. die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 1803, XXIV. GP zum Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert wurden, zu § 58 ASylG).Die Beschwerdeführerin erhob am 29.09.2024 die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Mangels persönlicher Antragstellung vor der belangten Behörde begann zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch keine Frist zu laufen. In Paragraph 55, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgehalten, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet zu überprüfen. Die persönliche Anwesenheit eines Beschwerdeführers bzw. einer Beschwerdeführerin ist zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung – wie bisher – durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen vergleiche die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 1803, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zum Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert wurden, zu Paragraph 58, ASylG). Demnach ist eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen bzw. den oben erwähnten Anträgen. Eine solche Antragstellung vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten. Folglich war das fristauslösende Ereignis erst die persönliche Antragstellung durch die Beschwerdeführerin am 05.11.
- Die am 29.09.2024 erhobene Säumnisbeschwerde erwies sich daher als unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof führte in einem ähnlich gelagerten Verfahren aus (s. Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, Rz 18), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon, ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten war, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof führte in einem ähnlich gelagerten Verfahren aus (s. Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, Rz 18), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon, ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten war, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, mwN). Abgesehen von diesen Ausführungen unternahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrmals Versuche, die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Antragstellung zu laden. Dadurch, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie aus dem Akteninhalt ersichtlich – auf das Ersuchen per E-Mail am selben Tag mit einer Ladung für eine persönliche Antragstellung geantwortet hat und dieser Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen wurde, wäre sogar ein Verbesserungsauftrag ergangen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mittlerweile mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG erteilt wurde, weshalb nunmehr auch kein Rechtschutzbedürfnis mehr besteht.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mittlerweile mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG erteilt wurde, weshalb nunmehr auch kein Rechtschutzbedürfnis mehr besteht. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W267.2303927.1.00