RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlW292 2293793-1 Spruch, W292 2293793-1/15E Schriftliche Ausfertigung des am XXXX 02.2025 verkündeten Erkenntnisses
Artikel 15Abs.
2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie).3.1.3. Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte,
Artikel 15
Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Statusrichtlinie). 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). 3.1.
- Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).3.1.
- Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). 3.1.
- Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können. Der zweite Abschnitt betrifft die rechtliche Würdigung dieser Umstände, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).3.1.
- Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können. Der zweite Abschnitt betrifft die rechtliche Würdigung dieser Umstände, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). 3.1.
- Zum Fluchtvorbringen und der seit Dezember 2024 geänderten Lage in Syrien: 3.1.7.
- Wie festgestellt, starteten Ende November 2024 oppositionelle Regierungsgegner unter der Führung der HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) eine Offensive gegen das Assad-Regime. Während die Oppositionskräfte immer weiter vorrückten, zogen sich die Regierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee zurück. Viele Soldaten legten ihre Waffen nieder, flohen oder desertierten. Am Morgen des 08.12.2024 brachte die HTS die Hauptstadt Damaskus vollständig unter ihre Kontrolle. Der bisherige Machthaber Präsident Bashar al-Assad trat zurück und floh nach Russland. Ihm und seiner Familie wurde seitens der Russischen Föderation Asyl gewährt. Die Einnahme von Damaskus erfolgte ohne Gegenwähr; so gaben die Regierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee ihre Stellungen auf und stellte das Armeekommando die Soldaten außer Dienst. Die Syrische Arabische Armee wurde aufgelöst und existiert nicht mehr. Der Beschwerdeführer brachte – freilich noch vor den Ereignissen im Dezember 2024 – hinsichtlich seiner Asylgründe vor, er sei aus Syrien geflohen, um der Einberufung zur syrischen Armee zu entgehen. Unverändert ist zudem das Vorbringen des BF, es drohe ihm die Einziehung zu den kurdischen Selbstverteidigungskräften bzw würde im Falle der Entziehung von denselben asylrelevante Verfolgung vorliegen. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer sodann auf gerichtlichen Auftrag zum im Dezember 2024 erfolgten Umsturz in der Arabischen Republik Syrien schriftlich vor, dass die Situation völlig neu zu betrachten sei, da es zurzeit an wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung fehle. Obwohl die HTS sich derzeit gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie diese weiter vorgehe, zumal sie bisher zumindest teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei und abzuwarten bleibe, in welchem Ausmaß die HTS Menschenrechtsverletzungen begehen, bzw. ob es wirksamen Rechtsschutz gegen entsprechende Übergriffe geben werde. Zudem sei noch nicht vorhersehbar, welche Teile des Sicherheitsapparates ausgetauscht werden bzw. inwiefern Personen, die unter dem Assad-Regime im Sicherheitsapparat tätig waren, weiterhin in ihrer Position bleiben werden. Außerdem bestünden weitere Unsicherheitsfaktoren, wie das Erstarken des IS, die katastrophale humanitäre Lage sowie die fortdauernden Auseinandersetzungen zwischen den von der Türkei gestützten SNA-Milizen und den kurdisch-dominierten SDF. 3.1.
- Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers: 3.1.8.
- Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Wie festgestellt, befindet sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch den Machtwechsel im Dezember 2024 unverändert unter kurdischer Kontrolle. 3.1.8.
- Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Zentralregierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl an Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, namentlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind. Wie festgestellt bzw. allgemein bekannt, besteht die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr und wurde das Militär aufgelöst und spielen zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen keine politische Rolle mehr. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen. Die Soldaten der vormaligen syrischen Regierung wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet. Durch die Ernennung Ahmed al-Scharaa als Übergangspräsidenten Ende Jänner 2025 manifestierte sich insbesondere die Neuordnung des syrischen Staates und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste bzw des Sicherheitsapparats wurde bekräftigt. Von Seiten des Assad-Regimes kann im hypothetischen Rückkehrfall daher keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen und ist dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft (vgl. auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Position unter Punkt 2.2.
- sowie die aktuelle mediale Berichterstattung).3.1.8.
- Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Zentralregierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl an Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, namentlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind. Wie festgestellt bzw. allgemein bekannt, besteht die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr und wurde das Militär aufgelöst und spielen zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen keine politische Rolle mehr. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen. Die Soldaten der vormaligen syrischen Regierung wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet. Durch die Ernennung Ahmed al-Scharaa als Übergangspräsidenten Ende Jänner 2025 manifestierte sich insbesondere die Neuordnung des syrischen Staates und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste bzw des Sicherheitsapparats wurde bekräftigt. Von Seiten des Assad-Regimes kann im hypothetischen Rückkehrfall daher keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen und ist dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft vergleiche auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Position unter Punkt 2.2.
- sowie die aktuelle mediale Berichterstattung). 3.1.8.
- Wie festgestellt, befindet sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nach dem Machtwechsel Anfang Dezember unverändert unter der Kontrolle der Kurden. In diesem Gebiet finden keine (großflächigen) Kampfhandlungen statt. Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass sich auf eine Furcht vor Verfolgung durch kurdische Akteure vor dem Selbstverteidigungsdienst bei kurdischen Verteidigungskräften bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass – laut der unveränderten herangezogenen Berichtslage in Bezug auf kurdische Selbstverteidigungseinheiten im Gebiet der AANES – die Verweigerung der Teilnahme an einem wie immer gearteten kurdischen Militärdienst in Bezug auf Araber keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen nach sich zieht. Ein konkreter Versuch zur Einziehung des BF zur Ableistung des Militärdienstes von Seiten kurdischer Kräfte hat nicht stattgefunden. Laut seiner eigenen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 11.2024 ist er bei seiner Ausreise auf dem Weg in die Türkei zwar von kurdischen Kräften angehalten und kontrolliert worden, dass er in diesem Zusammenhang zwangsweise festgehalten worden wäre, um einem Militärdienst zugeführt zu werden, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, andernfalls hätte er auch nicht weiterreisen können. Eine asylrelevante Gefährdung ist hieraus jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableitbar. Für eine Gruppenverfolgung sunnitischer Araber durch Angehörige der kurdischen Volksgruppe bestehen ebenso keinerlei Anhaltspunkte, diesbezüglich hat sich die Situation im Zusammenhang mit dem Machtwechsel in Syrien im Dezember 2024 aber auch nicht verändert. Wie oben dargestellt, geben die zitierten ACCORD-Berichte übereinstimmend wieder, dass Wehrdienstverweigerung mit der allenfalls mehrwöchigen Verlängerung des Selbstverteidigungsdienstes verbunden ist, jedoch eine regelhafte Gewaltanwendung nicht dokumentiert ist. Mit Blick auf den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass eine asylrelevante Verfolgung seiner Person aufgrund der Verweigerung des Dienstes bei kurdischen Selbstverteidigungskräften daher nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheint. Es ist zwar noch nicht ersichtlich, wie die derzeitige Zentralregierung mit der beabsichtigten Eingliederung der noch bestehenden kurdischen Milizen in eine noch zu schaffende zentrale syrische Armee vorgehen wird. Dass die kurdischen Milizen in diesem Zusammenhang verstärkt sunnitische Araber zwangsweise rekrutieren, um gegen die HTS vorzugehen, oder im Verweigerungsfall aus politischen Gründen verfolgen, erscheint in Anbetracht der derzeitigen Informationslage – zum Entscheidungszeitpunkt – jedenfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich.3.1.8.
- Wie festgestellt, befindet sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nach dem Machtwechsel Anfang Dezember unverändert unter der Kontrolle der Kurden. In diesem Gebiet finden keine (großflächigen) Kampfhandlungen statt. Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass sich auf eine Furcht vor Verfolgung durch kurdische Akteure vor dem Selbstverteidigungsdienst bei kurdischen Verteidigungskräften bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass – laut der unveränderten herangezogenen Berichtslage in Bezug auf kurdische Selbstverteidigungseinheiten im Gebiet der AANES – die Verweigerung der Teilnahme an einem wie immer gearteten kurdischen Militärdienst in Bezug auf Araber keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen nach sich zieht. Ein konkreter Versuch zur Einziehung des BF zur Ableistung des Militärdienstes von Seiten kurdischer Kräfte hat nicht stattgefunden. Laut seiner eigenen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 11.2024 ist er bei seiner Ausreise auf dem Weg in die Türkei zwar von kurdischen Kräften angehalten und kontrolliert worden, dass er in diesem Zusammenhang zwangsweise festgehalten worden wäre, um einem Militärdienst zugeführt zu werden, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, andernfalls hätte er auch nicht weiterreisen können. Eine asylrelevante Gefährdung ist hieraus jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableitbar. Für eine Gruppenverfolgung sunnitischer Araber durch Angehörige der kurdischen Volksgruppe bestehen ebenso keinerlei Anhaltspunkte, diesbezüglich hat sich die Situation im Zusammenhang mit dem Machtwechsel in Syrien im Dezember 2024 aber auch nicht verändert. Wie oben dargestellt, geben die zitierten ACCORD-Berichte übereinstimmend wieder, dass Wehrdienstverweigerung mit der allenfalls mehrwöchigen Verlängerung des Selbstverteidigungsdienstes verbunden ist, jedoch eine regelhafte Gewaltanwendung nicht dokumentiert ist. Mit Blick auf den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass eine asylrelevante Verfolgung seiner Person aufgrund der Verweigerung des Dienstes bei kurdischen Selbstverteidigungskräften daher nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheint. Es ist zwar noch nicht ersichtlich, wie die derzeitige Zentralregierung mit der beabsichtigten Eingliederung der noch bestehenden kurdischen Milizen in eine noch zu schaffende zentrale syrische Armee vorgehen wird. Dass die kurdischen Milizen in diesem Zusammenhang verstärkt sunnitische Araber zwangsweise rekrutieren, um gegen die HTS vorzugehen, oder im Verweigerungsfall aus politischen Gründen verfolgen, erscheint in Anbetracht der derzeitigen Informationslage – zum Entscheidungszeitpunkt – jedenfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich. 3.1.
- Zum ergänzten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 3.1.9.
- Zum Vorbringen in Bezug auf die HTS: Zwar werden der HTS unter Anknüpfung an die Phase vor 27.11.2024 im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte und politisch unauffällige Beschwerdeführer selbst im Lichte der insoweit gegebenen, auf die derzeitige Situation aber ohnedies nicht umzulegenden Berichtslage keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Der Beschwerdeführer selbst hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX 02.2025 allfällige Bedrohungsszenarien seine Person betreffend durch Angehörige der HTS auch mit keinem Wort erwähnt. Nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 ergibt die verfügbare Berichtslage überdies moderate staatspolitische Zugänge der machtpolitisch dominierenden Akteure, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der syrischen Armee, Demonstrationen an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste sprechen gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale. Konkrete Gefahrenlagen sind bis zuletzt nicht hervorgekommen und ist eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen derzeit nicht zu befürchten. Dies wäre für sich betrachtet aber auch nicht ausreichend, einen Asylanspruch zu begründen. Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als gefestigt qualifiziert werden (vgl. auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.).3.1.9.
- Zum Vorbringen in Bezug auf die HTS: Zwar werden der HTS unter Anknüpfung an die Phase vor 27.11.2024 im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte und politisch unauffällige Beschwerdeführer selbst im Lichte der insoweit gegebenen, auf die derzeitige Situation aber ohnedies nicht umzulegenden Berichtslage keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Der Beschwerdeführer selbst hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 02.2025 allfällige Bedrohungsszenarien seine Person betreffend durch Angehörige der HTS auch mit keinem Wort erwähnt. Nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 ergibt die verfügbare Berichtslage überdies moderate staatspolitische Zugänge der machtpolitisch dominierenden Akteure, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der syrischen Armee, Demonstrationen an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste sprechen gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale. Konkrete Gefahrenlagen sind bis zuletzt nicht hervorgekommen und ist eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen derzeit nicht zu befürchten. Dies wäre für sich betrachtet aber auch nicht ausreichend, einen Asylanspruch zu begründen. Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als gefestigt qualifiziert werden vergleiche auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.). 3.1.9.
- Im gegebenen Zusammenhang kann eine Vergleichbarkeit mit den zunächst unvorhersehbaren Veränderungen in Afghanistan im Jahr 2021 nicht angenommen werden (zur damaligen Situation etwa VfGH 19.09.2022, E 3015/2021). Dies belegen allein zahlreiche offizielle Besuche in Damaskus durch Vertreter der Europäischen Union oder die Lockerung der Sanktionen gegenüber Syriens seitens der USA.3.1.9.
- Im gegebenen Zusammenhang kann eine Vergleichbarkeit mit den zunächst unvorhersehbaren Veränderungen in Afghanistan im Jahr 2021 nicht angenommen werden (zur damaligen Situation etwa VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021,). Dies belegen allein zahlreiche offizielle Besuche in Damaskus durch Vertreter der Europäischen Union oder die Lockerung der Sanktionen gegenüber Syriens seitens der USA. 3.1.9.
- Hinzu kommt, dass sich die Lage in Syrien durch die erfolgreiche Großoffensive der HTS gegen die Assad-Regierung grundlegend verändert hat: Nunmehr regiert HTS selbst das vormalige Regimegebiet und damit den Großteil Syriens. Sie hat ihr Ziel, Assad zu stürzen, damit erreicht. Anhaltspunkte dafür, dass die HTS einen aktuellen Bedarf an qualifiziertem Personal für Kampfeinsätze hat, sind derzeit nicht bekannt. Die Notwendigkeit zwangsweiser Rekrutierung ist daher noch weiter gesunken, mögen auch da und dort noch lokale Auseinandersetzungen mit Assad-Anhängern oder sonstigen Gegnern von HTS vorkommen. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass die nun stark unter internationaler Beobachtung samt dem damit einhergehenden finanziellen Druck stehende HTS zu in den Augen der internationalen Gemeinschaft unlauteren Mitteln wie Zwangsrekrutierungen greifen wird. Im Ergebnis sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer selbst – er ist sunnitischer Araber und praktizierender Moslem, eine Furcht vor Verfolgung durch die HTS hat der BF selbst nie ins Treffen geführt – einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr seitens der derzeitigen Machthaber ausgesetzt wäre. 3.1.9.
- Zusammenfassend sind in Bezug auf die derzeit die Kontrolle ausübenden Angehörigen der HTS – auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes – nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte für Handlungen erkennbar, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung derart gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, insbesondere der Rechte,
Art. 15Abs.
2 EMRK nicht abgewichen werden dürfe, nämlich des Rechts auf Leben (Art. 2), des Rechts, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3), der Sklaverei (Art. 4 Abs. 1) oder einer Verurteilung ohne Gesetz (Art. 7) unterworfen zu werden. Gleiches gilt aber auch für die Kurden, weshalb der Beschwerdeführer auch von deren Seite aus Sicht des erkennenden Gerichts, sollte er sich tatsächlich in einem von Kurden kontrollierten Gebiet niederlassen, keine asylrelevanten Verfolgungsgefahren zu befürchten hätte. 3.1.9.4. Zusammenfassend sind in Bezug auf die derzeit die Kontrolle ausübenden Angehörigen der HTS – auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes – nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte für Handlungen erkennbar, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung derart gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, insbesondere der Rechte,
Artikel 15
, Absatz 2, EMRK nicht abgewichen werden dürfe, nämlich des Rechts auf Leben (Artikel 2,), des Rechts, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3,), der Sklaverei (Artikel 4, Absatz eins,) oder einer Verurteilung ohne Gesetz (Artikel 7,) unterworfen zu werden. Gleiches gilt aber auch für die Kurden, weshalb der Beschwerdeführer auch von deren Seite aus Sicht des erkennenden Gerichts, sollte er sich tatsächlich in einem von Kurden kontrollierten Gebiet niederlassen, keine asylrelevanten Verfolgungsgefahren zu befürchten hätte. 3.1.9.
- Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des ergänzenden Schriftsatzes vom XXXX Dezember 2024 – unter Hinweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Machtergreifung der Taliban in Afghanistan 2021 – ausführt, der Sachverhalt sei aktuell nicht entscheidungsreif, da Voraussetzung das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien wäre, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden kann, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der angeführten Entscheidungen mit der erforderlichen Prüfung einer realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer angesichts der sich [damals] nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen befasste (VfGH 19.09.2022, E 3015/2021 ua). Demgegenüber spielen für den vorliegenden Fall – zu prüfen war ausschließlich das Vorliegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne von Artikel eins Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht aber, ob die allgemeine Sicherheits- und Versorgungssituation eine Rückkehrentscheidung zulässig macht – Erwägungen zu Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 15 Status-Richtlinie (subsidiärer Schutz) keine Rolle. Gleiches gilt auch für das im Rahmen der Verhandlung vom XXXX 02.2025 erstattete Vorbringen, wonach es im Nordosten Syriens nach wie vor zu Angriffen türkisch unterstützter Kräfte (SNA) auf kurdische Gebiete komme; sich hieraus allenfalls ergebende Gefährdungssituationen stellen Gefahren dar, die im Rahmen der Prüfung von subsidiärem Schutz zu berücksichtigen wären, nicht aber im Rahmen der Prüfung nach § 3 AsylG bzw. Art. 9 und 10 der Status-RL. Wenn der Beschwerdeführer auch darauf verweist, dass türkisch unterstützte Kräfte im Norden Syriens systematisch gegen kurdische Gebiete vorgeht, ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen kurdisch stämmigen Syrer, sondern um einen Araber handelt, weshalb er von Aktionen der SNA gegen Kurden nicht auf asylrelevante Weise betroffen sein kann.3.1.9.
- Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des ergänzenden Schriftsatzes vom römisch 40 Dezember 2024 – unter Hinweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Machtergreifung der Taliban in Afghanistan 2021 – ausführt, der Sachverhalt sei aktuell nicht entscheidungsreif, da Voraussetzung das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien wäre, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden kann, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der angeführten Entscheidungen mit der erforderlichen Prüfung einer realen Gefahr der Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer angesichts der sich [damals] nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen befasste (VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021, ua). Demgegenüber spielen für den vorliegenden Fall – zu prüfen war ausschließlich das Vorliegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne von Artikel eins Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht aber, ob die allgemeine Sicherheits- und Versorgungssituation eine Rückkehrentscheidung zulässig macht – Erwägungen zu Artikel 2 und 3 EMRK bzw. Artikel 15, Status-Richtlinie (subsidiärer Schutz) keine Rolle. Gleiches gilt auch für das im Rahmen der Verhandlung vom römisch 40 02.2025 erstattete Vorbringen, wonach es im Nordosten Syriens nach wie vor zu Angriffen türkisch unterstützter Kräfte (SNA) auf kurdische Gebiete komme; sich hieraus allenfalls ergebende Gefährdungssituationen stellen Gefahren dar, die im Rahmen der Prüfung von subsidiärem Schutz zu berücksichtigen wären, nicht aber im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 3, AsylG bzw. Artikel 9 und 10 der Status-RL. Wenn der Beschwerdeführer auch darauf verweist, dass türkisch unterstützte Kräfte im Norden Syriens systematisch gegen kurdische Gebiete vorgeht, ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen kurdisch stämmigen Syrer, sondern um einen Araber handelt, weshalb er von Aktionen der SNA gegen Kurden nicht auf asylrelevante Weise betroffen sein kann. 3.1.
- Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Sachverhalt aktuell nicht entscheidungsreif sei, da Voraussetzung das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien wären, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durch-geführt werden könnte, ist wie folgt festzuhalten: Gemäß § 5 Abs. 1 BFA-G hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Staatendokumentation zu führen, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BFA-G hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Staatendokumentation zu führen, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind. Nach Abs. 2 leg. cit. ist Zweck der Staatendokumentation insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind Nach Absatz 2, leg. cit. ist Zweck der Staatendokumentation insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind
- für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die Gefahr von Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 in einem bestimmten Staat schließen lassen;
- für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern und Fremden und
- für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der §§ 4 oder 4a AsylG 2005 oder im Sinne der des § 19 BFA-VG ist. Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist richtig zu stellen.
- für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der Paragraphen 4, oder 4a AsylG 2005 oder im Sinne der des Paragraph 19, BFA-VG ist. Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist richtig zu stellen. Die Staatendokumentation steht gemäß § 5 Abs. 6 BFA-G Die Staatendokumentation steht gemäß Paragraph 5, Absatz 6, BFA-G
- Behörden, die im Rahmen der Bundesvollziehung tätig sind;
- den ordentlichen Gerichten;
- den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder
- Behörden und Beauftragten der Länder, die im Rahmen der Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung tätig sind;
- den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52 BFA-VG);
- den Rechtsberatern (Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG);
- den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts;
- dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);
- dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und
- ausländischen Asyl- und Fremdenbehörden oder ausländischen Gerichten, soweit Gegenseitigkeit besteht unentgeltlich zur Verfügung. Vor dem Hintergrund des klaren und eindeutigen gesetzlichen Auftrages der Staatendokumentation beim BFA, der Vielzahl an öffentlich zugänglichen Medienberichten zu den Entwicklungen in Syrien seit dem Machtwechsel Anfang Dezember 2024 sowie dem Umstand, dass Menschenrechtsorganisationen und Vertreter internationaler Organisationen täglich (auch vor Ort) die Lage in Syrien dokumentieren und bewerten, muss im Dunkeln bleiben, weshalb die Staatendokumentation – entgegen ihres gesetzlichen Auftrages – seit einem Kurzbericht vom 10.12.2024 bis zum Entscheidungszeitpunkt – damit über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten hindurch – keine aktualisierten Berichte zu den laufenden Entwicklungen in Syrien zur Verfügung stellt. Da die Sachlage in Bezug auf – zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle und asylrelevante –Verfolgungsszenarien jedoch – wie gegenständlich ausführlich dargestellt – aufgrund breiter medialer Berichterstattung als notorisch anzusehen ist, war der Sachverhalt fallbezogen jedenfalls – auch mit Blick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) – als entscheidungsreif anzusehen. Anders gewendet hätte, erachtete man das Vorliegen eines vollständig aktualisierten Länderinformationsblattes der BFA-Staatendokumentation in jedem Fall als zwingende Voraussetzung für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, hätte es eine politisch kontrollierte Verwaltungseinheit in der Hand, die Entscheidungsfähigkeit eines unabhängigen Gerichtes zu hemmen oder sonst zu beeinflussen, was die von Art. 47 GRC statuierten Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit von Gerichten unterliefe.Da die Sachlage in Bezug auf – zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle und asylrelevante –Verfolgungsszenarien jedoch – wie gegenständlich ausführlich dargestellt – aufgrund breiter medialer Berichterstattung als notorisch anzusehen ist, war der Sachverhalt fallbezogen jedenfalls – auch mit Blick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) – als entscheidungsreif anzusehen. Anders gewendet hätte, erachtete man das Vorliegen eines vollständig aktualisierten Länderinformationsblattes der BFA-Staatendokumentation in jedem Fall als zwingende Voraussetzung für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, hätte es eine politisch kontrollierte Verwaltungseinheit in der Hand, die Entscheidungsfähigkeit eines unabhängigen Gerichtes zu hemmen oder sonst zu beeinflussen, was die von Artikel 47, GRC statuierten Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit von Gerichten unterliefe. 3.
- Zu Spruchpunkt B – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet die im Einzelfall zu beurteilende Frage der Asylrelevanz des u.a. in Richtung des syrischen Militärdienstes oder sonstiger Gefahrenmomente in Ansehung des vormaligen syrischen Regimes erstatteten Vorbringens, entscheidungswesentlich sind die auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilenden Fragestellungen zur Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der gegebenen Länderberichtslage und die darauf basierenden rechtlichen Einzelfallüberlegungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Lösung der aufgetretenen Rechtsfragen an den vorgezeichneten und jeweils in Klammern zitierten Linien höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W292.2293793.1.00