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{'item': 'W294 2306808-1'}

Obsah (27)§ 22a§ 35Art. 133§ 66§ 70§ 54§ 55§ 10§ 52§ 46§ 34§ 120§ 21§§ 56§ 77§ 76Art. 130§ 13§ 7§ 40§ 41Art. 4§ 58§ 16§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2025 GeschäftszahlW294 2306808-1 Spruch, W294 2306808-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX heiratete der BF standesamtlich eine im Bundesgebiet aufhältige slowakische Staatsangehörige. Aufgrund seiner Eheschließung wurde dem BF durch die zuständige Niederlassungsbehörde am 15.07.2015 eine bis 15.07.2020 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt, woraufhin er den von ihm gestellten Asylantrag zurückzog.Am römisch 40 heiratete der BF standesamtlich eine im Bundesgebiet aufhältige slowakische Staatsangehörige. Aufgrund seiner Eheschließung wurde dem BF durch die zuständige Niederlassungsbehörde am 15.07.2015 eine bis 15.07.2020 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt, woraufhin er den von ihm gestellten Asylantrag zurückzog. Mit Schreiben vom 23.02.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF, dass die Erlassung einer Ausweisung gegen ihn beabsichtigt sei, und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der BF erstattete eine Stellungnahme. Mit Bescheid vom 23.04.2018 wies das BFA den BF

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm

§ 70Abs.

3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nach dem Unionsrecht nicht mehr erfüllt seien und er von seiner Gattin kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten könne, da seine Gattin seit 29.07.2015 keine Anstellung mehr habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).Mit Bescheid vom 23.04.2018 wies das BFA den BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nach dem Unionsrecht nicht mehr erfüllt seien und er von seiner Gattin kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten könne, da seine Gattin seit 29.07.2015 keine Anstellung mehr habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Klage vom 17.05.2018 beantragte der BF aus dem Verschulden seiner (ehemaligen) Ehefrau die Scheidung und diese Ehe wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 22.02.2019 geschieden. Wenige Monate nach der Scheidung von der slowakischen Staatsangehörigen heiratete der BF in Ägypten eine ägyptische Staatsangehörige. Seine nunmehrige Ehegattin bekam später eine bis 18.04.2025 gültige Aufenthaltsbewilligung Student ausgestellt und reiste legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein. Am 22.05.2020 beantragte der BF bei der Niederlassungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte (Sonstige Schlüsselkräfte)“. Mit Schreiben vom 19.11.2020 modifizierte er diesen Antrag auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers. Am 08.11.2021 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde bei der Niederlassungsbehörde ein. Mit Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: LVwG) vom 29.06.2022, Zl. XXXX wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2022 und am 01.06.2022 der Säumnisbeschwerde stattgegeben und gleichzeitig der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 54Abs. 1 i

Vm Abs. 7 NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Das LVwG hielt fest, dass zwischen dem BF und der slowakischen Staatsbürgerin kein gemeinsames Familienleben bestanden habe und die Ehe ausschließlich zum Zweck geschlossen worden sei, dem BF einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen. Damit sei jedoch lediglich ein formales Eheband begründet worden, ohne ein tatsächliches Ehe- bzw. Familienleben jemals zu führen oder dies überhaupt je angestrebt zu haben. Da es sich um eine Aufenthaltsehe zwischen dem BF und seiner Ex-Ehefrau gehandelt habe, sei der Antrag zurückzuweisen und festzustellen gewesen, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Mit Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: LVwG) vom 29.06.2022, Zl. römisch 40 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2022 und am 01.06.2022 der Säumnisbeschwerde stattgegeben und gleichzeitig der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Das LVwG hielt fest, dass zwischen dem BF und der slowakischen Staatsbürgerin kein gemeinsames Familienleben bestanden habe und die Ehe ausschließlich zum Zweck geschlossen worden sei, dem BF einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen. Damit sei jedoch lediglich ein formales Eheband begründet worden, ohne ein tatsächliches Ehe- bzw. Familienleben jemals zu führen oder dies überhaupt je angestrebt zu haben. Da es sich um eine Aufenthaltsehe zwischen dem BF und seiner Ex-Ehefrau gehandelt habe, sei der Antrag zurückzuweisen und festzustellen gewesen, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Gegen dieses Erkenntnis des LVwG erhob der BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 25.08.2022, E 2201/2022, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) zur Entscheidung abtrat. Die in der Folge erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 21.12.2022, Ra 2022/22/0162, zurückgewiesen.Gegen dieses Erkenntnis des LVwG erhob der BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 25.08.2022, E 2201 aus 2022,, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) zur Entscheidung abtrat. Die in der Folge erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 21.12.2022, Ra 2022/22/0162, zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022, Zl. I406 2196777-1/13E, wurde der gegen den Bescheid vom 23.04.2018 erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das BVwG begründete seine Entscheidung damit, dass aufgrund der Feststellung des LVwG mit Erkenntnis vom 29.06.2022, der BF falle nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, gegen den BF keine Ausweisung nach § 66 FPG, sondern eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG durch das BFA zu erlassen sei.Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022, Zl. I406 2196777-1/13E, wurde der gegen den Bescheid vom 23.04.2018 erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das BVwG begründete seine Entscheidung damit, dass aufgrund der Feststellung des LVwG mit Erkenntnis vom 29.06.2022, der BF falle nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, gegen den BF keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG, sondern eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG durch das BFA zu erlassen sei. Am 08.08.2023 stellte der BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Der BF legte seinem Antrag mehrere Unterlagen bei, u.a. eine Kopie von seinem gültigen Reisepass.Am 08.08.2023 stellte der BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der BF legte seinem Antrag mehrere Unterlagen bei, u.a. eine Kopie von seinem gültigen Reisepass. Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den BF

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2025, Zl. I411 2196777-2/22E, wurde die vom BF gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 und am 19.11.2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung sei mit Art. 8 EMRK vereinbar und stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Zur in Österreich lebenden Schwester des BF und deren Kindern bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis, das über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehe. Der Kontakt könne durch Kommunikationsmittel und gegenseitige persönliche Besuche aufrechterhalten werden. Mit der nunmehrigen Ehefrau des BF, die er 2019 in Ägypten geheiratet habe, könne das Familienleben gemeinsam in Ägypten fortgesetzt werden. Der BF habe im Februar 2015 eine Aufenthaltsehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin geschlossen und dadurch eine bis Juli 2020 gültige Aufenthaltskarte bekommen. Während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte sei der Aufenthalt des BF rechtmäßig gewesen, wobei die Dauer des legalen Aufenthalts maßgeblich relativiert werde, da der BF die Ausstellung der Aufenthaltskarte durch eine Aufenthaltsehe erschlichen habe. Trotz erheblicher behörden- bzw. gerichtsseitiger Verzögerungen im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 23.04.2018 und über seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aus 2020 beruhe der bisherige Aufenthalt des BF primär auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten. Nach Ablauf der Gültigkeit der ihm ausgestellten Aufenthaltskarte sei der BF nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und auch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen, habe aber trotzdem ohne Bewilligung gearbeitet. Die vom BF gesetzten Integrationsschritte seien entweder während seines unrechtmäßigen Aufenthalts oder während der Gültigkeitsdauer der erschlichenen Aufenthaltskarte gesetzt worden. Er habe durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe seinen Aufenthalt legitimieren wollen und auch mit dem nunmehrigen Antrag auf einen Aufenthaltstitel versuche der BF, unter Umgehung des NAG ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Die vom BF begangene grobe Verletzung des hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften wiege schwer. Dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des BF sei insgesamt ein großes Gewicht beizumessen, das auch in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer des BF und seiner privaten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertige. Damit komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht. Es lägen auch keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 14.01.2025 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) hinterlegt und galt am 15.01.2025 als zugestellt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2025, Zl. I411 2196777-2/22E, wurde die vom BF gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 und am 19.11.2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung sei mit Artikel 8, EMRK vereinbar und stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Zur in Österreich lebenden Schwester des BF und deren Kindern bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis, das über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehe. Der Kontakt könne durch Kommunikationsmittel und gegenseitige persönliche Besuche aufrechterhalten werden. Mit der nunmehrigen Ehefrau des BF, die er 2019 in Ägypten geheiratet habe, könne das Familienleben gemeinsam in Ägypten fortgesetzt werden. Der BF habe im Februar 2015 eine Aufenthaltsehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin geschlossen und dadurch eine bis Juli 2020 gültige Aufenthaltskarte bekommen. Während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte sei der Aufenthalt des BF rechtmäßig gewesen, wobei die Dauer des legalen Aufenthalts maßgeblich relativiert werde, da der BF die Ausstellung der Aufenthaltskarte durch eine Aufenthaltsehe erschlichen habe. Trotz erheblicher behörden- bzw. gerichtsseitiger Verzögerungen im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 23.04.2018 und über seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aus 2020 beruhe der bisherige Aufenthalt des BF primär auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten. Nach Ablauf der Gültigkeit der ihm ausgestellten Aufenthaltskarte sei der BF nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und auch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen, habe aber trotzdem ohne Bewilligung gearbeitet. Die vom BF gesetzten Integrationsschritte seien entweder während seines unrechtmäßigen Aufenthalts oder während der Gültigkeitsdauer der erschlichenen Aufenthaltskarte gesetzt worden. Er habe durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe seinen Aufenthalt legitimieren wollen und auch mit dem nunmehrigen Antrag auf einen Aufenthaltstitel versuche der BF, unter Umgehung des NAG ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Die vom BF begangene grobe Verletzung des hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften wiege schwer. Dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des BF sei insgesamt ein großes Gewicht beizumessen, das auch in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer des BF und seiner privaten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertige. Damit komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Es lägen auch keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 14.01.2025 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) hinterlegt und galt am 15.01.2025 als zugestellt. Die dem BF gewährte vierzehntägige Ausreisefrist lief in der Folge bis 29.01.2025. Die Frist zur freiwilligen Ausreise verstrich ungenützt, der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und befand sich am Ende der Frist, am 29.01.2025, nach wie vor im Bundesgebiet. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion mit Unterstützung des BFA erfolgte am 29.01.2025 um 17.30 Uhr eine Kontrolle an der Wohnadresse des BF. Der BF konnte dort angetroffen werden. Durch die anwesende Journalbeamtin des BFA wurde gegen den BF am 29.01.2025 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung erlassen. Der BF wurde daraufhin am 29.01.2025 um 17.45 Uhr auf Basis des Festnahmeauftrages an seiner Wohnadresse

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG durch Organe der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) festgenommen. Der BF wurde vor Ort über die Festnahmegründe belehrt. Eine Kopie des Festnahmeauftrages wurde ihm ausgefolgt, ebenso das Informationsblatt für Festgenommene. Betreffend das Informationsblatt verweigerte der BF, die Übernahme mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Der BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht und

§ 120Abs.

1b FPG zur Anzeige gebracht. Er wurde in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion mit Unterstützung des BFA erfolgte am 29.01.2025 um 17.30 Uhr eine Kontrolle an der Wohnadresse des BF. Der BF konnte dort angetroffen werden. Durch die anwesende Journalbeamtin des BFA wurde gegen den BF am 29.01.2025 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung erlassen. Der BF wurde daraufhin am 29.01.2025 um 17.45 Uhr auf Basis des Festnahmeauftrages an seiner Wohnadresse

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG durch Organe der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) festgenommen. Der BF wurde vor Ort über die Festnahmegründe belehrt. Eine Kopie des Festnahmeauftrages wurde ihm ausgefolgt, ebenso das Informationsblatt für Festgenommene. Betreffend das Informationsblatt verweigerte der BF, die Übernahme mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Der BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht und

Paragraph 120, Absatz eins b, FPG zur Anzeige gebracht. Er wurde in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Das BFA erließ am 30.01.2025 einen Abschiebeauftrag an die LPD betreffend den BF. Für den BF wurde ein Flug nach Ägypten gebucht und eine unbegleitete Abschiebung für den 01.02.2025 organisiert. Dem BF wurde am 30.01.2025 eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 01.02.2025 übergeben, er verweigerte die Unterschrift auf dem Formular. Gegen die Festnahme und die Anhaltung erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.01.2025, beim BVwG eingelangt am selben Tag, durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dem BF sei keine mündliche Begründung für die Festnahme mitgeteilt worden. Ihm sei lediglich ein Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt worden, aus dem ebenfalls kein Festnahmegrund erkennbar sei. Über die rechtliche Grundlage, mögliche Rechtsmittel sowie die zulässige Dauer der Anhaltung sei er ebenso nicht informiert worden. Bei Nichterfüllung der Informationspflicht seien Festnahme und Anhaltung nicht rechtmäßig. Nur durch die Informationspflicht könne ein effektiver Zugang zum Rechtsschutz gewährt werden. Somit seien die Festnahme und die darauffolgende Verwaltungsverwahrungshaft jedenfalls rechtswidrig gewesen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sowie die entstandenen Kosten zuzusprechen. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 31.01.2025 eine Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ab. Darin wurde nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ausgeführt, beim BF sei eine Aufenthaltsehe nachgewiesen worden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2025 sei die Beschwerde des BF gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen worden. Die Ausreisefrist habe mit 29.01.2025 geendet. Zum Vorwurf, der BF sei über die Gründe der Festnahme nicht entsprechend informiert worden, werde eine Stellungnahme der LPD eingeholt und der Beschwerde nachgereicht werden. Aus der Anhaltemeldung sei ersichtlich, dass der BF die Information für Festgenommene verweigert habe. Es könne daher der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass keine Information über die Festnahme erfolgt sei. Aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung werde der BF am 01.02.2025 in seine Heimat abgeschoben. Beantragt wurde, die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen sowie den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. Der BF wurde am 01.02.2025 unbegleitet auf dem Luftweg nach Ägypten abgeschoben. Das BFA reichte am 05.02.2025 die angekündigte Stellungnahme der LPD, datiert mit 05.02.2025, nach. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, der BF sei am 29.01.2025 im Beisein einer Journalbeamtin des BFA festgenommen worden. Er sei der deutschen Sprache mächtig gewesen. Über die Festnahmegründe sei er vor Ort belehrt worden. Eine Kopie des bestehenden Festnahmeauftrages des BFA sei ihm ausgefolgt worden. In weiterer Folge sei ihm im Zuge der Anhaltemeldung das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt worden. Die Übernahme des Informationsblattes mit seiner Unterschrift zu bestätigen, sei vom BF jedoch verweigert worden. Dies sei im Anhalteprotokoll dementsprechend dokumentiert worden. Die Stellungnahme des BFA vom 31.01.2025 sowie die Stellungnahme der LPD vom 05.02.2025 wurden vom BVwG am 05.02.2025 der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist beim BVwG keine Stellungnahme eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist nicht im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels. Er ist Staatsangehöriger von Ägypten und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist nicht im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels. Er ist Staatsangehöriger von Ägypten und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX heiratete der BF standesamtlich eine im Bundesgebiet aufhältige slowakische Staatsangehörige. Aufgrund seiner Eheschließung wurde dem BF durch die zuständige Niederlassungsbehörde am 15.07.2015 eine bis 15.07.2020 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt, woraufhin er den von ihm gestellten Asylantrag zurückzog.Am römisch 40 heiratete der BF standesamtlich eine im Bundesgebiet aufhältige slowakische Staatsangehörige. Aufgrund seiner Eheschließung wurde dem BF durch die zuständige Niederlassungsbehörde am 15.07.2015 eine bis 15.07.2020 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt, woraufhin er den von ihm gestellten Asylantrag zurückzog. Mit Bescheid vom 23.04.2018 wies das BFA den BF

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm

§ 70Abs.

3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das BVwG.Mit Bescheid vom 23.04.2018 wies das BFA den BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das BVwG. Mit Klage vom 17.05.2018 beantragte der BF aus dem Verschulden seiner (ehemaligen) Ehefrau die Scheidung und diese Ehe wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 22.02.2019 geschieden. Wenige Monate nach der Scheidung von der slowakischen Staatsangehörigen heiratete der BF in Ägypten eine ägyptische Staatsangehörige, die später nach Österreich kam. Am 22.05.2020 beantragte der BF bei der Niederlassungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte (Sonstige Schlüsselkräfte)“. Mit Schreiben vom 19.11.2020 modifizierte er diesen Antrag auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers. Mit Erkenntnis eines LVwG vom 29.06.2022 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 54Abs. 1 i

Vm Abs. 7 NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Bei der Ehe zwischen dem BF und der slowakischen Staatsbürgerin habe es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt. Mit Erkenntnis eines LVwG vom 29.06.2022 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Bei der Ehe zwischen dem BF und der slowakischen Staatsbürgerin habe es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt. Gegen dieses Erkenntnis des LVwG erhob der BF zunächst Beschwerde an den VfGH, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25.08.2022, E 2201/2022, ablehnte und sie dem VwGH zur Entscheidung abtrat. Die in der Folge erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 21.12.2022, Ra 2022/22/0162, zurückgewiesen.Gegen dieses Erkenntnis des LVwG erhob der BF zunächst Beschwerde an den VfGH, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25.08.2022, E 2201 aus 2022,, ablehnte und sie dem VwGH zur Entscheidung abtrat. Die in der Folge erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 21.12.2022, Ra 2022/22/0162, zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022, Zl. I406 2196777-1/13E, wurde der gegen den Bescheid vom 23.04.2018 erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Am 08.08.2023 stellte der BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Am 08.08.2023 stellte der BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den BF

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2025, Zl. I411 2196777-2/22E, wurde die vom BF gegen den Bescheid vom 26.02.2024 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 14.01.2025 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) hinterlegt. Es galt am 15.01.2025 als zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft. Seitdem liegt gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die dem BF gewährte vierzehntägige Ausreisefrist lief in der Folge bis 29.01.2025. Die Frist zur freiwilligen Ausreise verstrich ungenützt, der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und befand sich am Fristende, am 29.01.2025, nach wie vor im Bundesgebiet. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion mit Unterstützung des BFA erfolgte am 29.01.2025 um 17.30 Uhr eine Kontrolle an der Wohnadresse des BF. Der BF konnte dort angetroffen werden. Durch die anwesende Journalbeamtin des BFA wurde gegen den BF am 29.01.2025 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung erlassen. Der BF wurde daraufhin am 29.01.2025 um 17.45 Uhr auf Basis dieses Festnahmeauftrages an seiner Wohnadresse

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen. Der BF wurde vor Ort über die Festnahmegründe belehrt. Eine Kopie des Festnahmeauftrages wurde ihm ausgefolgt, ebenso das Informationsblatt für Festgenommene. Betreffend das Informationsblatt verweigerte der BF, die Übernahme mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Der BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion mit Unterstützung des BFA erfolgte am 29.01.2025 um 17.30 Uhr eine Kontrolle an der Wohnadresse des BF. Der BF konnte dort angetroffen werden. Durch die anwesende Journalbeamtin des BFA wurde gegen den BF am 29.01.2025 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung erlassen. Der BF wurde daraufhin am 29.01.2025 um 17.45 Uhr auf Basis dieses Festnahmeauftrages an seiner Wohnadresse

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen. Der BF wurde vor Ort über die Festnahmegründe belehrt. Eine Kopie des Festnahmeauftrages wurde ihm ausgefolgt, ebenso das Informationsblatt für Festgenommene. Betreffend das Informationsblatt verweigerte der BF, die Übernahme mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Der BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Das BFA erließ am 30.01.2025 einen Abschiebeauftrag an die LPD betreffend den BF. Für den BF wurde ein Flug nach Ägypten gebucht und eine unbegleitete Abschiebung für den 01.02.2025 organisiert. Dem BF wurde am 30.01.2025 eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 01.02.2025 übergeben, er verweigerte die Unterschrift auf dem Formular. Der BF befand sich von 29.01.2025 um 17.45 Uhr bis zum 01.02.2025 um 11.45 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Er wurde am 01.02.2025 um 11.45 Uhr unbegleitet auf dem Luftweg nach Ägypten abgeschoben. Der BF war gesund und haftfähig. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und in den Gerichtsakt, in die Vorerkenntnisse des BVwG vom 13.12.2022, Zl. I406 2196777-1/13E, betreffend die Behebung der Ausweisung des BF sowie vom 14.01.2025, Zl. I411 2196777-2/22E, betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, und weiters in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister (IZR), in das Zentrale Melderegister (ZMR), in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA und aus den Akten des BVwG sowie aus den genannten Erkenntnissen des BVwG. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Akten zu den verschiedenen Verfahren des BF. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der BF den Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen hat, ist er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF Staatsangehöriger von Ägypten ist, ist unstrittig. Somit ist der BF Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G wurde abgewiesen, der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wurde zurückgewiesen.Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der BF den Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen hat, ist er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF Staatsangehöriger von Ägypten ist, ist unstrittig. Somit ist der BF Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG wurde abgewiesen, der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wurde zurückgewiesen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF im Jahr 2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er später aufgrund der damaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgezogen hat. Die Heirat des BF ergibt sich aus einer in Kopie im Akt befindlichen Heiratsurkunde (Verwaltungsakt zum Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G, im Folgenden ATB-Akt). Die damalige Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Erteilung des Titels ergibt sich aus den Akten, aus den Erkenntnissen des BVwG vom 13.12.2022, Zl. I406 2196777-1/13E, und vom 14.01.2025, Zl. I411 2196777-2/22E, und aus dem IZR.Die Heirat des BF ergibt sich aus einer in Kopie im Akt befindlichen Heiratsurkunde (Verwaltungsakt zum Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG, im Folgenden ATB-Akt). Die damalige Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Erteilung des Titels ergibt sich aus den Akten, aus den Erkenntnissen des BVwG vom 13.12.2022, Zl. I406 2196777-1/13E, und vom 14.01.2025, Zl. I411 2196777-2/22E, und aus dem IZR. Die Feststellungen zur Erlassung einer Ausweisung gegen den BF ergeben sich aus dem entsprechenden Bescheid vom 23.04.

  1. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nach dem Unionsrecht nicht mehr erfüllt seien und er von seiner Gattin kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten könne, da seine Gattin seit 29.07.2015 keine Anstellung mehr habe. In weiterer Folge wurde dieser Bescheid vom BVwG behoben, wie sich aus dem Erkenntnis vom 13.12.2022, Zl. I406 2196777-1/13E, ergibt. Das BVwG begründete seine Entscheidung damit, dass aufgrund der Feststellung des LVwG mit Erkenntnis vom 29.06.2022 (dazu sogleich weiter unten), der BF falle nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, gegen den BF keine Ausweisung nach § 66 FPG, sondern eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG durch das BFA zu erlassen sei.Die Feststellungen zur Erlassung einer Ausweisung gegen den BF ergeben sich aus dem entsprechenden Bescheid vom 23.04.
  2. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nach dem Unionsrecht nicht mehr erfüllt seien und er von seiner Gattin kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten könne, da seine Gattin seit 29.07.2015 keine Anstellung mehr habe. In weiterer Folge wurde dieser Bescheid vom BVwG behoben, wie sich aus dem Erkenntnis vom 13.12.2022, Zl. I406 2196777-1/13E, ergibt. Das BVwG begründete seine Entscheidung damit, dass aufgrund der Feststellung des LVwG mit Erkenntnis vom 29.06.2022 (dazu sogleich weiter unten), der BF falle nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, gegen den BF keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG, sondern eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG durch das BFA zu erlassen sei. Die Feststellung zur Scheidung ergibt sich aus dem Scheidungsurteil, das in Kopie im ATB-Akt aufliegt. Der BF ist somit rechtskräftig von seiner slowakischen Ex-Gattin geschieden. Die Feststellung zur neuerlichen Heirat des BF mit einer ägyptischen Staatsangehörigen ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2025, Zl. I411 2196777-2/22E, im dortigen Verfahren hat der BF eine ägyptische Heiratsurkunde vorgelegt. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltskarte ergibt sich aus dem Akt bzw. aus dem IZR. Die Feststellungen zur Entscheidung des LVwG ergeben sich aus dem entsprechenden, im ATB-Akt aufliegenden Erkenntnis des LVwG vom 29.06.2022, Zl. XXXX mit dem der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Das LVwG hielt mit näherer Begründung fest, dass zwischen dem BF und der slowakischen Staatsbürgerin kein gemeinsames Familienleben bestanden habe und die Ehe ausschließlich zum Zweck geschlossen worden sei, dem BF einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen. Damit sei jedoch lediglich ein formales Eheband begründet worden, ohne ein tatsächliches Ehe- bzw. Familienleben jemals zu führen oder dies überhaupt je angestrebt zu haben. Da es sich um eine Aufenthaltsehe zwischen dem BF und seiner Ex-Ehefrau gehandelt habe, sei der Antrag zurückzuweisen und festzustellen gewesen, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Diese Entscheidung des LVwG ist rechtskräftig. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom VfGH abgelehnt, die außerordentliche Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen. Dies ergibt sich aus den entsprechenden, ebenfalls im ATB-Akt aufliegenden höchstgerichtlichen Entscheidungen (VfGH vom 25.08.2022, E 2201/2022, VwGH vom 21.12.2022, Ra 2022/22/0162). Somit wurde rechtskräftig gerichtlich festgestellt, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner slowakischen Ex-Ehefrau eine Aufenthaltsehe war. Die Feststellungen zur Entscheidung des LVwG ergeben sich aus dem entsprechenden, im ATB-Akt aufliegenden Erkenntnis des LVwG vom 29.06.2022, Zl. römisch 40 mit dem der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Das LVwG hielt mit näherer Begründung fest, dass zwischen dem BF und der slowakischen Staatsbürgerin kein gemeinsames Familienleben bestanden habe und die Ehe ausschließlich zum Zweck geschlossen worden sei, dem BF einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen. Damit sei jedoch lediglich ein formales Eheband begründet worden, ohne ein tatsächliches Ehe- bzw. Familienleben jemals zu führen oder dies überhaupt je angestrebt zu haben. Da es sich um eine Aufenthaltsehe zwischen dem BF und seiner Ex-Ehefrau gehandelt habe, sei der Antrag zurückzuweisen und festzustellen gewesen, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Diese Entscheidung des LVwG ist rechtskräftig. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom VfGH abgelehnt, die außerordentliche Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen. Dies ergibt sich aus den entsprechenden, ebenfalls im ATB-Akt aufliegenden höchstgerichtlichen Entscheidungen (VfGH vom 25.08.2022, E 2201 aus 2022,, VwGH vom 21.12.2022, Ra 2022/22/0162). Somit wurde rechtskräftig gerichtlich festgestellt, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner slowakischen Ex-Ehefrau eine Aufenthaltsehe war. Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ergeben sich aus dem im ATB-Akt einliegenden Antrag vom 08.08.2023. Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ergeben sich aus dem im ATB-Akt einliegenden Antrag vom 08.08.

  1. Die Abweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Folgeaussprüche ergeben sich aus dem entsprechenden Bescheid des BFA vom 26.02.
  2. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die Feststellungen zur Abweisung der Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2025, Zl. I411 2196777-2/22E. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung sei mit Art. 8 EMRK vereinbar und stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Zur in Österreich lebenden Schwester des BF und deren Kindern bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis, das über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehe. Der Kontakt könne durch Kommunikationsmittel und gegenseitige persönliche Besuche aufrechterhalten werden. Mit der nunmehrigen Ehefrau des BF, die er 2019 in Ägypten geheiratet habe, könne das Familienleben gemeinsam in Ägypten fortgesetzt werden. Der BF habe im Februar 2015 eine Aufenthaltsehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin geschlossen und dadurch eine bis Juli 2020 gültige Aufenthaltskarte bekommen. Während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte sei der Aufenthalt des BF rechtmäßig gewesen, wobei die Dauer des legalen Aufenthalts maßgeblich relativiert werde, da der BF die Ausstellung der Aufenthaltskarte durch eine Aufenthaltsehe erschlichen habe. Trotz erheblicher behörden- bzw. gerichtsseitiger Verzögerungen im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 23.04.2018 und über seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aus 2020 beruhe der bisherige Aufenthalt des BF primär auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten. Nach Ablauf der Gültigkeit der ihm ausgestellten Aufenthaltskarte sei der BF nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und auch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen, habe aber trotzdem ohne Bewilligung gearbeitet. Die vom BF gesetzten Integrationsschritte seien entweder während seines unrechtmäßigen Aufenthalts oder während der Gültigkeitsdauer der erschlichenen Aufenthaltskarte gesetzt worden. Er habe durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe seinen Aufenthalt legitimieren wollen und auch mit dem nunmehrigen Antrag auf einen Aufenthaltstitel versuche der BF, unter Umgehung des NAG ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Die vom BF begangene grobe Verletzung des hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften wiege schwer. Dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des BF sei insgesamt ein großes Gewicht beizumessen, das auch in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer des BF und seiner privaten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertige. Damit komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht. Es lägen auch keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Die Feststellungen zur Abweisung der Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2025, Zl. I411 2196777-2/22E. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung sei mit Artikel 8, EMRK vereinbar und stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Zur in Österreich lebenden Schwester des BF und deren Kindern bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis, das über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehe. Der Kontakt könne durch Kommunikationsmittel und gegenseitige persönliche Besuche aufrechterhalten werden. Mit der nunmehrigen Ehefrau des BF, die er 2019 in Ägypten geheiratet habe, könne das Familienleben gemeinsam in Ägypten fortgesetzt werden. Der BF habe im Februar 2015 eine Aufenthaltsehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin geschlossen und dadurch eine bis Juli 2020 gültige Aufenthaltskarte bekommen. Während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte sei der Aufenthalt des BF rechtmäßig gewesen, wobei die Dauer des legalen Aufenthalts maßgeblich relativiert werde, da der BF die Ausstellung der Aufenthaltskarte durch eine Aufenthaltsehe erschlichen habe. Trotz erheblicher behörden- bzw. gerichtsseitiger Verzögerungen im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 23.04.2018 und über seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aus 2020 beruhe der bisherige Aufenthalt des BF primär auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten. Nach Ablauf der Gültigkeit der ihm ausgestellten Aufenthaltskarte sei der BF nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und auch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen, habe aber trotzdem ohne Bewilligung gearbeitet. Die vom BF gesetzten Integrationsschritte seien entweder während seines unrechtmäßigen Aufenthalts oder während der Gültigkeitsdauer der erschlichenen Aufenthaltskarte gesetzt worden. Er habe durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe seinen Aufenthalt legitimieren wollen und auch mit dem nunmehrigen Antrag auf einen Aufenthaltstitel versuche der BF, unter Umgehung des NAG ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Die vom BF begangene grobe Verletzung des hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften wiege schwer. Dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des BF sei insgesamt ein großes Gewicht beizumessen, das auch in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer des BF und seiner privaten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertige. Damit komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Es lägen auch keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 14.01.2025 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgreich hinterlegt, wie sich aus einem im betreffenden Gerichtsakt des BVwG befindlichen Zustellungsprotokoll ergibt.

§ 21Abs. 8 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Wenn das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreters am 14.01.2025 (ein Dienstag) erfolgte, gilt somit als Zustellungszeitpunkt der folgende Werktag, der 15.01.2025. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsbehelf erhoben, dies ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt. Mit der Zustellung trat die Wirkung des Erkenntnisses ein und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erwachsen sogleich in allseitige formelle Rechtskraft. Die Erkenntnisse werden damit grundsätzlich allen Parteien gegenüber verbindlich (und gegebenenfalls vollstreckbar) (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 29 VwGVG Rz 3, Stand 15.02.2017, rdb.at). Das Erkenntnis des BVwG ist also seit 15.01.2025 rechtskräftig und somit liegt gegen den BF seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vor.Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 14.01.2025 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgreich hinterlegt, wie sich aus einem im betreffenden Gerichtsakt des BVwG befindlichen Zustellungsprotokoll ergibt.

Paragraph 21, Absatz 8, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Wenn das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreters am 14.01.2025 (ein Dienstag) erfolgte, gilt somit als Zustellungszeitpunkt der folgende Werktag, der 15.01.

  1. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsbehelf erhoben, dies ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt. Mit der Zustellung trat die Wirkung des Erkenntnisses ein und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erwachsen sogleich in allseitige formelle Rechtskraft. Die Erkenntnisse werden damit grundsätzlich allen Parteien gegenüber verbindlich (und gegebenenfalls vollstreckbar) (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 29, VwGVG Rz 3, Stand 15.02.2017, rdb.at). Das Erkenntnis des BVwG ist also seit 15.01.2025 rechtskräftig und somit liegt gegen den BF seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vor. Die dem BF im Bescheid des BFA vom 26.02.2024 gewährte vierzehntägige Ausreisefrist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung lief in der Folge bis 29.01.
  2. Die Frist zur freiwilligen Ausreise verstrich ungenützt, der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und befand sich am Fristende, am 29.01.2025, nach wie vor im Bundesgebiet, wie sich aus der Aktenlage ergibt. Aus einem im Verwaltungsakt befindlichen Anhalteprotokoll der LPD vom 29.01.2025 ergibt sich Folgendes: Im Zuge eines fremdenpolizeilichen Schwerpunktes mit Unterstützung des BFA erfolgte eine Kontrolle an der Wohnadresse des BF, er wurde dort angetroffen und war demnach seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Durch die anwesende Journalbeamtin des BFA wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, der ebenfalls im Akt aufliegt. Darin wird ausgeführt, für die Anordnung der Festnahme sei maßgebend, dass gegen den BF ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden solle. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Frist zur freiwilligen Ausreise sei von ihm nicht genützt worden, auch nicht um die Ausreise zu organisieren. Nunmehr sei die Abschiebung des BF geplant. Der BF wurde daraufhin auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 29.01.2025 um 17.45 Uhr an seiner Wohnadresse

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen. Aus einem im Verwaltungsakt befindlichen Anhalteprotokoll der LPD vom 29.01.2025 ergibt sich Folgendes: Im Zuge eines fremdenpolizeilichen Schwerpunktes mit Unterstützung des BFA erfolgte eine Kontrolle an der Wohnadresse des BF, er wurde dort angetroffen und war demnach seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Durch die anwesende Journalbeamtin des BFA wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, der ebenfalls im Akt aufliegt. Darin wird ausgeführt, für die Anordnung der Festnahme sei maßgebend, dass gegen den BF ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden solle. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Frist zur freiwilligen Ausreise sei von ihm nicht genützt worden, auch nicht um die Ausreise zu organisieren. Nunmehr sei die Abschiebung des BF geplant. Der BF wurde daraufhin auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 29.01.2025 um 17.45 Uhr an seiner Wohnadresse

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen. In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung wird ausgeführt, dem BF sei keine mündliche Begründung für die Festnahme mitgeteilt worden. Ihm sei lediglich ein Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt worden, aus dem ebenfalls kein Festnahmegrund erkennbar sei. Über die rechtliche Grundlage, mögliche Rechtsmittel sowie die zulässige Dauer der Anhaltung sei er ebenso nicht informiert worden. Bei Nichterfüllung der Informationspflicht seien Festnahme und Anhaltung nicht rechtmäßig. Nur durch die Informationspflicht könne ein effektiver Zugang zum Rechtsschutz gewährt werden. Somit seien die Festnahme und die darauffolgende Verwaltungsverwahrungshaft jedenfalls rechtswidrig gewesen. In der vom BFA mit Schreiben vom 31.01.2025 erstatteten Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde wird dazu ausgeführt, zum Vorwurf, der BF sei über die Gründe der Festnahme nicht entsprechend informiert worden, werde eine Stellungnahme der LPD eingeholt und der Beschwerde nachgereicht werden. Aus der Anhaltemeldung sei ersichtlich, dass der BF die Information für Festgenommene verweigert habe. Es könne daher der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass keine Information über die Festnahme erfolgt sei. Das BFA reichte am 05.02.2025 die angekündigte Stellungnahme der LPD, datiert mit 05.02.2025, nach. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, der BF sei am 29.01.2025 im Beisein einer Journalbeamtin des BFA festgenommen worden. Er sei der deutschen Sprache mächtig gewesen. Über die Festnahmegründe sei er vor Ort belehrt worden. Eine Kopie des bestehenden Festnahmeauftrages des BFA sei ihm ausgefolgt worden. In weiterer Folge sei ihm im Zuge der Anhaltemeldung das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt worden. Die Übernahme des Informationsblattes mit seiner Unterschrift zu bestätigen, sei vom BF jedoch verweigert worden. Dies sei im Anhalteprotokoll dementsprechend dokumentiert worden. Aus der Aktenlage ergibt sich demnach, dass die Ausführungen in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ins Leere führen. Der BF wurde durchaus über die Festnahmegründe belehrt. Dass er, wie in der Stellungnahme der LPD ausgeführt, der deutschen Sprache mächtig ist, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde auch vom BF selbst im vorangegangenen Verfahren angegeben: In der Beschwerde des BF vom 14.03.2024 gegen den Bescheid des BFA vom 26.02.2024, verfasst durch denselben Rechtsvertreter wie im vorliegenden Verfahren, wird angeführt, der BF sei „ausreichend der deutschen Sprache mächtig“. Eine Kopie des bestehenden Festnahmeauftrages des BFA wurde dem BF zudem ausgefolgt. In dem im Akt befindlichen Anhalteprotokoll II (Verständigungsblatt) ist vermerkt, dem BF sei das Informationsblatt für Festgenommene übergeben worden, er habe diesbezüglich jedoch die Unterschrift verweigert. Nach der Auffassung des BVwG ist das BFA bzw. die LPD im Zuge der Festnahme des BF den bestehenden Informationspflichten dem BF gegenüber ausreichend nachgekommen. Aus der Aktenlage ergibt sich demnach, dass die Ausführungen in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ins Leere führen. Der BF wurde durchaus über die Festnahmegründe belehrt. Dass er, wie in der Stellungnahme der LPD ausgeführt, der deutschen Sprache mächtig ist, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde auch vom BF selbst im vorangegangenen Verfahren angegeben: In der Beschwerde des BF vom 14.03.2024 gegen den Bescheid des BFA vom 26.02.2024, verfasst durch denselben Rechtsvertreter wie im vorliegenden Verfahren, wird angeführt, der BF sei „ausreichend der deutschen Sprache mächtig“. Eine Kopie des bestehenden Festnahmeauftrages des BFA wurde dem BF zudem ausgefolgt. In dem im Akt befindlichen Anhalteprotokoll römisch zwei (Verständigungsblatt) ist vermerkt, dem BF sei das Informationsblatt für Festgenommene übergeben worden, er habe diesbezüglich jedoch die Unterschrift verweigert. Nach der Auffassung des BVwG ist das BFA bzw. die LPD im Zuge der Festnahme des BF den bestehenden Informationspflichten dem BF gegenüber ausreichend nachgekommen. Die Stellungnahme des BFA vom 31.01.2025 sowie die Stellungnahme der LPD vom 05.02.2025 wurden vom BVwG am 05.02.2025 der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist beim BVwG keine Stellungnahme eingelangt. Die Rechtsvertretung ist den Ausführungen des BFA bzw. der LPD, wonach die Informationspflicht dem BF gegenüber erfüllt wurde, demnach nicht entgegengetreten. Die Erlassung eines Abschiebeauftrages durch das BFA und die Flugbuchung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt wurde, wird in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt und ergibt sich auch aus dem Akt. Die Verweigerung der Unterschrift durch den BF auf diesem Informationsblatt ergibt sich aus einem entsprechenden Vermerk auf dem Formular unter Hinzufügung von Dienstnummern und Unterschriften der Polizeibeamten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft von 29.01.2025 um 17.45 Uhr bis zum 01.02.2025 um 11.45 Uhr ergibt sich aus den Akten und auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, wo eine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für diesen Zeitraum vermerkt ist. Die Feststellungen zur Abschiebung des BF ergeben sich aus einem im Akt befindlichen Abschiebebericht vom 01.02.2025, wonach der Abflug des Flugzeuges um 11.45 Uhr erfolgte. Im Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2025, Zl. I411 2196777-2/22E, wurde festgestellt, dass der BF gesund ist. Etwas Gegenteiliges oder dass der BF etwa nicht haftfähig gewesen wäre, ergibt sich nicht aus der Aktenlage und wurde auch nicht vorgebracht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Rechtliche Grundlagen: § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Festnahmeauftrag § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34,

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und,
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder,
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. § 40 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 40, BFA-VG lautet wie folgt: Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
  2. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. 3.
  5. Zu Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde:3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde:

§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z 1), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2).

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Ziffer eins,), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 29.01.2025 und der darauffolgenden Anhaltung bis 01.02.2025; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 29.01.2025 und der darauffolgenden Anhaltung bis 01.02.2025; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34leg.cit.

besteht.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, leg.cit. besteht. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.01.2025

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.01.2025

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Dass im Fall des BF eine (Anordnung der) Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war, geht aus der Aktenlage klar hervor und ist unbestritten. Der Festnahmetatbestand lag daher jedenfalls vor. Der Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG erging in Konsequenz der geplanten Abschiebung des BF. Fallbezogen konnte das BFA aufgrund des über Jahre hinweg bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts und der mangelnden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise des BF auch davon ausgehen, dass weniger eingreifende Maßnahmen nicht ausreichen werden, den BF zu einer Ausreise zu bewegen. Das BFA erließ in der Folge am 30.01.2025 auch einen Abschiebeauftrag betreffend den BF.Dass im Fall des BF eine (Anordnung der) Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war, geht aus der Aktenlage klar hervor und ist unbestritten. Der Festnahmetatbestand lag daher jedenfalls vor. Der Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erging in Konsequenz der geplanten Abschiebung des BF. Fallbezogen konnte das BFA aufgrund des über Jahre hinweg bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts und der mangelnden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise des BF auch davon ausgehen, dass weniger eingreifende Maßnahmen nicht ausreichen werden, den BF zu einer Ausreise zu bewegen. Das BFA erließ in der Folge am 30.01.2025 auch einen Abschiebeauftrag betreffend den BF. Jeder

§ 40Abs.

1 und 2 BFA-VG Festgenommene ist

§ 41Abs.

1 BFA-VG ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Dies gilt sinngemäß ebenso

Art. 4Abs. 6 Pers

FrBVG und Art. 5 Abs. 2 EMRK. Jeder

Paragraph 40, Absatz eins und 2 BFA-VG Festgenommene ist

Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Dies gilt sinngemäß ebenso

Artikel 4, Absatz 6, Pers

FrBVG und Artikel 5, Absatz 2, EMRK. Diesen Informationspflichten wurde durch das BFA bzw. die LPD im vorliegenden Fall allerdings ausreichend nachgekommen, wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt. Die von der Rechtsvertretung monierten Versäumnisse die Information des BF bei der Festnahme betreffend lassen sich nach der Aktenlage nicht feststellen: Sogleich mit seiner Festnahme wurde der BF über die Festnahmegründe belehrt und eine Kopie des Festnahmeauftrages des BFA wurde ihm ausgefolgt, ebenso das Informationsblatt für Festgenommene. Dahingehend ist somit zunächst weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme zu beanstanden.

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Das BFA erließ am 30.01.2025 einen Abschiebeauftrag an die LPD betreffend den BF.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Das BFA erließ am 30.01.2025 einen Abschiebeauftrag an die LPD betreffend den BF.

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Wie oben ausgeführt, erwuchs das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2025, mit dem die Rückkehrentscheidung des BFA bestätigt wurde, am 15.01.2025 in Rechtskraft, wodurch diese aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und durchführbar ist. Das BFA wartete auch die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ab, die Frist verstrich ungenützt und der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Festnahme und Anhaltung des BF war jedenfalls auch notwendig, zumal er durch sein Verhalten zum Ausdruck brachte, nicht selbständig in seinen Herkunftsstaat ausreisen zu wollen. Er hielt sich bereits seit Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach (u.a.) § 55 AsylG 2005 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht:

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und entfalten daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung; dies gilt gleichermaßen

§ 16Abs. 5 BFA-VG für Beschwerden gegen Entscheidungen über einen solchen Antrag (Vw

GH 21.03.2024, Ra 2022/21/0163). Der BF verharrt bereits über Jahre hinweg in seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.Die Festnahme und Anhaltung des BF war jedenfalls auch notwendig, zumal er durch sein Verhalten zum Ausdruck brachte, nicht selbständig in seinen Herkunftsstaat ausreisen zu wollen. Er hielt sich bereits seit Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach (u.a.) Paragraph 55, AsylG 2005 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht:

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und entfalten daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung; dies gilt gleichermaßen

Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG für Beschwerden gegen Entscheidungen über einen solchen Antrag (VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0163). Der BF verharrt bereits über Jahre hinweg in seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG

§ 40Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. Vw

GH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF wurde von Beamten einer LPD am 29.01.2025 um 17.45 Uhr

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in Vollziehung des am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Das BFA hat, wie oben ausgeführt, am 30.01.2025 auch einen Abschiebeauftrag betreffend den BF erlassen. Für den BF wurde ein Flug nach Ägypten gebucht und eine unbegleitete Abschiebung für den 01.02.2025 organisiert. Die Abschiebung konnte, nach Durchführung der erforderlichen Vorbereitungen, auch wie geplant stattfinden, der BF wurde bis zum 01.02.2025 um 11.45 Uhr angehalten und dann auf dem Luftweg nach Ägypten abgeschoben. Das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft im Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dauerte insgesamt weniger als 72 Stunden, nämlich etwa 66 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig und die Anhaltung war zur Vorbereitung der Durchführung der Abschiebung auch notwendig, zumal sich der BF nicht rückkehrwillig gezeigt hat.Der BF wurde von Beamten einer LPD am 29.01.2025 um 17.45 Uhr

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Vollziehung des am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Das BFA hat, wie oben ausgeführt, am 30.01.2025 auch einen Abschiebeauftrag betreffend den BF erlassen. Für den BF wurde ein Flug nach Ägypten gebucht und eine unbegleitete Abschiebung für den 01.02.2025 organisiert. Die Abschiebung konnte, nach Durchführung der erforderlichen Vorbereitungen, auch wie geplant stattfinden, der BF wurde bis zum 01.02.2025 um 11.45 Uhr angehalten und dann auf dem Luftweg nach Ägypten abgeschoben. Das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft im Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG dauerte insgesamt weniger als 72 Stunden, nämlich etwa 66 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig und die Anhaltung war zur Vorbereitung der Durchführung der Abschiebung auch notwendig, zumal sich der BF nicht rückkehrwillig gezeigt hat. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF während seiner Anhaltung im Stande der Festnahme einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre, Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Auch wurde der BF, wie bereits ausgeführt, entgegen dem Beschwerdevorbringen mündlich und schriftlich über den Grund seiner Festnahme informiert. Die Festnahme und Anhaltung des BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung waren daher, auch vor dem Hintergrund des vom BF gezeigten Verhaltens, notwendig und auch verhältnismäßig. Sonstige Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Festnahme und Anhaltung des BF sprechen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist daher

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb der Antrag des BF auf Kostenersatz abzuweisen war. Die belangte Behörde hat eine Stellungnahme erstattet und Kosten beantragt, konkret, den Vorlageaufwand sowie Schriftsatzaufwand (und allenfalls Verhandlungsaufwand) zuzusprechen. Die Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und

§ 1Z 4 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, daher insgesamt EUR 426,20.Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb der Antrag des BF auf Kostenersatz abzuweisen war. Die belangte Behörde hat eine Stellungnahme erstattet und Kosten beantragt, konkret, den Vorlageaufwand sowie Schriftsatzaufwand (und allenfalls Verhandlungsaufwand) zuzusprechen. Die Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und

Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, daher insgesamt EUR 426,20. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Rechtsvertretung des BF hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Die vorliegende Beschwerde ist knapp gehalten und konzentriert sich auf die Rechtsfragen, die oben abschließend behandelt wurden. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Beweisanträge oder Anträge auf Einvernahme von Zeugen wurden von der Rechtsvertretung nicht gestellt. Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Rechtsvertretung des BF hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Die vorliegende Beschwerde ist knapp gehalten und konzentriert sich auf die Rechtsfragen, die oben abschließend behandelt wurden. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Beweisanträge oder Anträge auf Einvernahme von Zeugen wurden von der Rechtsvertretung nicht gestellt. Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Zu Spruchteil B) – Zur Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2306808.1.00

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