Obsah (12)
Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlG303 2290116-1 Spruch, G303 2290116-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 13.07.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 26.09.2023, wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten:2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 26.09.2023, wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Abnützungszeichen der Brust- und Lendenwirbelsäule unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Abnützungszeichen, der Funktionseinschränkung und der Schmerzen, inkludiert die skoliotische Fehlhaltung 02.01.02 30 2 Funktionseinschränkung geringen Grades Kniegelenk beidseits oberste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Funktionseinschränkung, der Schmerzen und der Abnützungszeichen 02.05.19 30 3 Funktionseinschränkung geringen Grades Hüftgelenk beidseits einer Stufe über dem untersten Richtsatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung und der Schmerzen bei komplikationslosem Hüftgelenksersatz beidseits 02.05.08 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch die GS 2 und die GS 3 um insgesamt zwei weitere Stufen angehoben werde, da eine maßgebliche wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2023 wurde dem BF das oben angeführte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Prothesenträgerin oder Prothesenträger“ würden vorliegen. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
- Mit Schreiben vom 19.10.2023 brachte der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe und legte einen Entlassungsbrief des Krankenhauses Oberwart vor. Aufgrund seiner bereits bekannten Knieprobleme dürfe der BF Schmerzmittel wie Seractil 400 und Novalgin nicht zur Linderung der Schmerzen einnehmen. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich eine längere Wegstrecke zu Fuß zu bewältigen. Deshalb ersuche er um eine höhere Einstufung des Behinderungsgrades.
- Die belangte Behörde beauftragte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des BF den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
- Die belangte Behörde beauftragte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des BF den ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. 4.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.11.2023, wurde aufgrund der Aktenlage, folgendes festgehalten:4.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.11.2023, wurde aufgrund der Aktenlage, folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Abnützungszeichen der Brust- und Lendenwirbelsäule unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Abnützungszeichen, der Funktionseinschränkung und der Schmerzen, inkludiert die skoliotische Fehlhaltung 02.01.02 30 2 Funktionseinschränkung geringen Grades Kniegelenk beidseits oberste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Funktionseinschränkung, der Schmerzen und der Abnützungszeichen 02.05.19 30 3 Funktionseinschränkung geringen Grades Hüftgelenk beidseits einer Stufe über dem untersten Richtsatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung und der Schmerzen bei komplikationslosem Hüftgelenksersatz beidseits 02.05.08 30 4 Rezidivierenden Pulmonalarterienembolie (2022 + 09/2023) bei zwei Etagen TVTRezidivierenden Pulmonalarterienembolie (2022 + 09 aus 2023,) bei zwei Etagen TVT zwei Stufen über dem unteren Richtsatzwert entspricht dem Thrombose- und PAE-Rezidiv mit Beinschwellung, pulmonaler Leistungsminderung und lebenslanger Blutverdünnung (DOAK) 05.08.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden GS1 durch die GS 2, GS 3 und die GS 4 um insgesamt drei weitere Stufen angehoben werde, da jeweils eine maßgebliche wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Stellungnehmend zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass die GS 4 entsprechend dem nachgereichten Befund aufgenommen worden sei und sich der Gesamtgrad um eine Stufe erhöhe.
- Mit Schreiben datiert mit 12.09.2023 (gemeint wohl: 12.01.2024), bei der belangten Behörde eingelangt am 15.01.2024, erhob der BF gegen den ihm am 27.12.2023 zugestellten Behindertenpass „Beschwerde“ und brachte vor, dass die Begünstigungen des Behindertenpasses ihm keine Erleichterung hinsichtlich seiner massiven Einschränkungen bringe. Die Wegstrecke zur Erlangung einer Haltestelle betrage etwa 800 Meter bis 1 km von seinem Haus. Ein Erreichen zu Fuß sei ihm auf Grund seiner stark eingeschränkten Gehfähigkeit nicht möglich. Er sei daher unbedingt auf seinen Pkw angewiesen. Der BF ersucht um Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass. Es wurde ein Befundbericht vom 09.01.2024 als medizinisches Beweismittel vorgelegt. 5.
- Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben zulässigerweise als einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und holte eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ein. 5.
- In der medizinischen Stellungnahme vom 18.01.2024 wurde ausgeführt, dass die Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 27.09.2023 und von Dr. XXXX vom 23.11.2023 schlüssig und nachvollziehbar seien und die Gesundheitsschädigungen korrekt nach der geltenden Einschätzungsverordnung gewürdigt worden seien. Der nachgereichte Befund vom 09.01.2024 – ohne klinischen Untersuchungsbefund – bringe keine Befunderweiterung. Die Distanz zwischen Wohnort und nächstgelegener Infrastruktur stelle keinen medizinischen Grund dar, der eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen könne. Insgesamt würden die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, welche eine Änderung der Gutachten bewirken würden, sodass daran festgehalten werde. 5.
- In der medizinischen Stellungnahme vom 18.01.2024 wurde ausgeführt, dass die Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 27.09.2023 und von Dr. römisch 40 vom 23.11.2023 schlüssig und nachvollziehbar seien und die Gesundheitsschädigungen korrekt nach der geltenden Einschätzungsverordnung gewürdigt worden seien. Der nachgereichte Befund vom 09.01.2024 – ohne klinischen Untersuchungsbefund – bringe keine Befunderweiterung. Die Distanz zwischen Wohnort und nächstgelegener Infrastruktur stelle keinen medizinischen Grund dar, der eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen könne. Insgesamt würden die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, welche eine Änderung der Gutachten bewirken würden, sodass daran festgehalten werde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2024 wurde der Antrag vom 15.01.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Aktengutachten von Dr. XXXX vom 23.11.2023 sowie die „Sofortige Beantwortung“ vom 18.01.2024 wurden zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Aktengutachten von Dr. römisch 40 vom 23.11.2023 sowie die „Sofortige Beantwortung“ vom 18.01.2024 wurden zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
- Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 20.02.2024 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend brachte er vor, dass er keine Kenntnis von einer Untersuchung von Dr. XXXX vom 27.09.2023 habe. Der BF werde in Kürze weitere Befunde nachreichen.
- Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 20.02.2024 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend brachte er vor, dass er keine Kenntnis von einer Untersuchung von Dr. römisch 40 vom 27.09.2023 habe. Der BF werde in Kürze weitere Befunde nachreichen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2024 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 19.04.2024 legte der BF weitere medizinische Beweismittel vor. Ergänzend brachte er zusammengefasst vor, dass es ihm aufgrund seiner Beschwerden in den Beinen und in der Wirbelsäule nicht möglich sei eine Gehstrecke von mehr als 100 Meter mit geringer Last zu bewältigen. Aufgrund seiner Vorerkrankungen (zweimalige Lungenembolie und einmal Lungeninfarkt) würden ihm verschiedene Schmerzmittel zur Linderung vorenthalten. Auch eine Operation könne auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in Betracht gezogen werden. Der BF sei im täglichen Leben auf die Hilfe seiner Frau angewiesen. Diese müsse ihm wegen der ständigen Schmerzen beim An- und Ausziehen der Hosen und Socken, sowie bei vielen häuslichen Tätigkeiten behilflich sein.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 10.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2024, werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Gesundheitsschädigungen angeführt:10.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2024, werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Gesundheitsschädigungen angeführt: ● Degenerativer Schaden der gesamten Wirbelsäule ● Funktionseinschränkung beider Kniegelenke ● Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke ● Rezidivierende Pulmonalarterienembolie (2022 und Sept. 2023) Zur beantragten Zusatzeintragung wurde festgehalten, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit bestehen würden. Anzumerken sei jedoch, dass vielleicht kein Leiden für sich alleine eine erhebliche Einschränkung der Mobilität ergeben möge, jedoch die Kombination von allen vier erhobenen Gesundheitsstörungen doch dazu führe, dass der BF in seiner Mobilität stark eingeschränkt sei. So sei im Rahmen der klinischen Untersuchung neben den Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates auch eine Kurzatmigkeit bei bereits geringer körperlicher Belastung festgestellt worden. Weiters sei auch aufgrund des Alters des BF nicht damit zu rechnen, dass selbst nach einer Implantation eines künstlichen Kniegelenks sich die Mobilität stark verbessere. Somit könne eine kurze Wegstrecke nur mit Hilfsmittel und mit Pausen selbständig zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sei langsam möglich. Der sichere Transport (z.B. Sitzplatzsuche im anfahrenden ÖV) scheine durch die ausgeprägten koordinativen Defizite trotz guter Haltefunktion der oberen Extremitäten nicht mit absoluter Sicherheit gewährleistet zu sein. Zum Gangbild bzw. Mobilität wurde folgendes ausgeführt: „Selbständiges An- und Ausziehen im Sitzen; Beim Ausziehen der Hose, sowie beim An- und Ausziehen der Socken benötige der BF Unterstützung. Ohne Gehstock stark hinkendes Gangbild (v.a. Entlastung des linken Beins), verkürzte Schrittlänge, vermindertes Abrollen über den Fußballen. Einbeinstand, Zehenspitzen- und Fersengang beidseits nicht möglich, Hocke bei Fallneigung nicht demonstrierbar, Finger-Boden-Abstand ca. 50 cm. “ ,
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 16.08.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 16.08.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 11.
- Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert. Der BF ist am römisch 40 geboren und im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: ● Degenerativer Schaden der gesamten Wirbelsäule ● Funktionseinschränkung beider Kniegelenke ● Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke ● Zustand nach rezidivierenden Pulmonalarterienembolien (2022 und Sept. 2023) Die Mobilität des BF ist aufgrund der orthopädischen Leiden und der Folgen der rezidivierenden Pulmonalarterienembolien, insbesondere aufgrund der Kurzatmigkeit, erheblich eingeschränkt. Das Gangbild des BF ist gestört und der BF verwendet einen Gehstock. Zudem leidet der BF an ausgeprägten koordinativen Defiziten. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zügig nicht möglich. Insgesamt ist daher der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2024, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2024, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Aus dem Gutachten lässt sich insbesondere entnehmen, dass die Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates in Kombination mit der Lungenerkrankung den BF stark in seiner Mobilität einschränken. Zudem wurde eine Kurzatmigkeit bei bereits geringer körperlicher Belastung im Rahmen der persönlichen Begutachtung des BF festgestellt. Aus dem Untersuchungsbefund ergibt sich, dass das Gangbild des BF stark hinkend ist, die Schrittlänge verkürzt ist und ein vermindertes Abrollen über den Fußballen besteht. Aus dem Befund geht weiters hervor, dass er einen Gehstock verwendet. Die getroffenen Feststellungen diesbezüglich gründen sich darauf. Aus Sicht des erkennenden Senates ist aufgrund der vorliegenden Gesamtfunktionseinschränkung der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel insgesamt nicht gewährleistet, da der übliche öffentliche Verkehrsbetrieb auch ein zügiges Ein- und Aussteigen erfordert und zudem eine Gangstörung beim BF besteht. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2024 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2024 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg
F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2024, zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2024, zugrunde gelegt. Auch wenn beim BF keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der oben angeführten Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen, so ist doch entscheidungsmaßgeblich festzuhalten, dass durch die Kombination der vorliegenden Gesundheitsschädigungen im Bereich der Wirbelsäule, der Knie- und Hüftgelenke und der Lunge deutliche Einschränkungen der Mobilität bestehen. Die erforderliche Gehhilfe (Gehstock) kann als Hilfsmittel die vorliegende Mobilitätseinschränkung nicht entscheidungswesentlich verbessern. Aufgrund dieser Einschränkungen ist dem BF ein zügiges Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Der BF verfügt nicht über die Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel insgesamt sicher zu benützen. Dem steht die demonstrative ("insbesondere") Aufzählung der Fälle in § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegen (vgl. VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0137; 21.04.2016, Ra 2016/11/0018 zur demonstrativen Aufzählung).Dem steht die demonstrative ("insbesondere") Aufzählung der Fälle in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegen vergleiche VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0137; 21.04.2016, Ra 2016/11/0018 zur demonstrativen Aufzählung). Da der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. , 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2290116.1.00