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{'item': 'G305 2283793-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlG305 2283793-2 Spruch, G305 2283793-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA.: Kosovo, vertreten durch Mag. Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, auf 1.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der schriftlichen Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses zur GZ: G305 2283793-1/4Z und 2) auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des in der Verhandlung am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses zur GZ: G305 2283793-1/4Z, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch Mag. Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, auf 1.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der schriftlichen Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses zur GZ: G305 2283793-1/4Z und 2) auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des in der Verhandlung am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses zur GZ: G305 2283793-1/4Z, beschlossen: A)

  1. Der auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der schriftlichen Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses wird als verspätet zurückgewiesen.
  2. Der auf die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des in der Verhandlung am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses zur GZ: G305 2283793-1 wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Mit Bescheid vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (in der Folge kurz: BFA) gegenüber XXXX , geb. XXXX , StA.: Kosovo (in der Folge: Wiedereinsetzungswerber oder kurz: WW) aus, dass gem. § 52 Abs. 6 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 As. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (in der Folge kurz: BFA) gegenüber römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo (in der Folge: Wiedereinsetzungswerber oder kurz: WW) aus, dass gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, As. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
  5. Gegen diesen, dem WW zu Handen seines vormaligen Rechtsvertreters, Dr. Thomas KÖNIG, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sterngasse 3/2/6, am 21.11.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die über den genannten Rechtsvertreter am XXXX 2023 zur Post gegebene Beschwerde. Diese verband er mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, den Bescheid vom XXXX .2023 aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zu senden, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes aufzuheben.
  6. Gegen diesen, dem WW zu Handen seines vormaligen Rechtsvertreters, Dr. Thomas KÖNIG, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sterngasse 3/2/6, am 21.11.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die über den genannten Rechtsvertreter am römisch 40 2023 zur Post gegebene Beschwerde. Diese verband er mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, den Bescheid vom römisch 40 .2023 aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zu senden, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes aufzuheben.
  7. Am XXXX 2024 brachte das BFA den Bescheid vom XXXX .2023, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage, wo die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt wurde.
  8. Am römisch 40 2024 brachte das BFA den Bescheid vom römisch 40 .2023, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage, wo die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt wurde.
  9. Mit hg. Verfügung vom XXXX 2024 wurden der WW im Wege seines Rechtsvertreters RA Dr. KÖNIG, LL.M, und das BFA zu einer für den 01.03.2024, 11:00 Uhr, vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung geladen.
  10. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 2024 wurden der WW im Wege seines Rechtsvertreters RA Dr. KÖNIG, LL.M, und das BFA zu einer für den 01.03.2024, 11:00 Uhr, vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladung an den WW wurde dessen Rechtsvertreter durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 09.01.2024, um 08:37:02 zugestellt und beim Eingangsstatus mit dem Code ANGENOMMEN erfasst.
  11. Der für den 01.03.2024 um 11:00 Uhr stattgehabten mündlichen Verhandlung blieben der Wiedereinsetzungswerber und dessen vormaliger Rechtsvertreter, RA Dr. Thomas König, LL.M. unentschuldigt fern. Mit dem unmittelbar nach Schluss der Verhandlung durch den vorsitzenden Richter mündlich verkündeten, in der Verhandlungsniederschrift dokumentierten Erkenntnis wurde die gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt: A) und die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt: B).Mit dem unmittelbar nach Schluss der Verhandlung durch den vorsitzenden Richter mündlich verkündeten, in der Verhandlungsniederschrift dokumentierten Erkenntnis wurde die gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt: A) und die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt: B). Die Verhandlungsniederschrift mit dem darin dokumentierten Erkenntnis wurde dem WW zu Handen seines vormaligen Rechtsvertreters im elektronischen Rechtsverkehr am 01.03.2024, um 15:46:32 Uhr durch Hinterlegung zugestellt und beim Eingangsstatus mit dem Code ANGENOMMEN erfasst.
  12. Da seitens des WW und des BFA kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis beim erkennenden Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde dem WW am XXXX .2024 um 08:06:32 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr zu Handen seines vormaligen Rechtsvertreters, RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M eine gekürzte Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses übermittelt und ist die Zustellung dieses Dokuments beim Eingangsstatus mit dem Code ANGENOMMEN erfasst.
  13. Da seitens des WW und des BFA kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis beim erkennenden Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde dem WW am römisch 40 .2024 um 08:06:32 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr zu Handen seines vormaligen Rechtsvertreters, RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M eine gekürzte Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses übermittelt und ist die Zustellung dieses Dokuments beim Eingangsstatus mit dem Code ANGENOMMEN erfasst. Demnach ist das am 01.03.2024 mündlich verkündete Erkenntnis am 15.03.2024 in Rechtskraft erwachsen.
  14. Mit Schriftsatz vom XXXX 2024, gab der WW dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er der ausgewiesenen, im Spruch näher bezeichneten Rechtsvertreterin Vollmacht erteilt habe und verband seine Vollmachtsbekanntgabe mit dem Ersuchen, sämtliche Zustellungen ausschließlich an diese zu richten. Weiters gab er bekannt, dass das bisherige Vollmachtsverhältnis, womit er offenbar jenes zu seinem Rechtsvertreter RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M meinte, beendet sei.
  15. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2024, gab der WW dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er der ausgewiesenen, im Spruch näher bezeichneten Rechtsvertreterin Vollmacht erteilt habe und verband seine Vollmachtsbekanntgabe mit dem Ersuchen, sämtliche Zustellungen ausschließlich an diese zu richten. Weiters gab er bekannt, dass das bisherige Vollmachtsverhältnis, womit er offenbar jenes zu seinem Rechtsvertreter RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M meinte, beendet sei. Mit dieser Eingabe verband er auch einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der schriftlichen Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses zur GZ: G305 2283793-1/4Z, den er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG vorlägen, da er zweiwöchige Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des in der Verhandlung am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses versäumt habe, wodurch er einen Rechtsnachteil erlitten habe. Er habe durch das E-Mail des BFA vom XXXX .2024 Kenntnis von der Fristversäumnis erlangt. Diesem E-Mail sei die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses angefügt gewesen. Das Hindernis im Sinne des § 33 VwGVG sei an diesem Tag weggefallen und ende die Zweiwochenfrist nach Wegfall des Hindernisses am XXXX .
  16. Er sei durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert gewesen, die Frist zur Beantragung der schriftlichen Ausfertigung einzuhalten. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2024 sei dem als Rechtsvertreter und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M zugestellt worden und habe dieser die Niederschrift an den BF weitergeleitet, der sie jedoch nicht erhalten habe. Das sei nicht vorhersehbar gewesen. Aus diesem Grund hätte der BF keine Kenntnis von der Zustellung der Verhandlungsniederschrift und der Frist zur Beantragung einer Ausfertigung des Erkenntnisses gehabt und habe er diese Frist versäumt. Auch liege kein Verschulden vor, zumal es weder für den Absender noch für den Empfänger (Anm.: den WW) „absehbar“ gewesen sei, dass die von RA Dr. König, LL.M an den WW versendete Nachricht diesen nicht erreichen würde.Mit dieser Eingabe verband er auch einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der schriftlichen Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses zur GZ: G305 2283793-1/4Z, den er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vorlägen, da er zweiwöchige Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des in der Verhandlung am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses versäumt habe, wodurch er einen Rechtsnachteil erlitten habe. Er habe durch das E-Mail des BFA vom römisch 40 .2024 Kenntnis von der Fristversäumnis erlangt. Diesem E-Mail sei die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses angefügt gewesen. Das Hindernis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG sei an diesem Tag weggefallen und ende die Zweiwochenfrist nach Wegfall des Hindernisses am römisch 40 .
  17. Er sei durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert gewesen, die Frist zur Beantragung der schriftlichen Ausfertigung einzuhalten. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2024 sei dem als Rechtsvertreter und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M zugestellt worden und habe dieser die Niederschrift an den BF weitergeleitet, der sie jedoch nicht erhalten habe. Das sei nicht vorhersehbar gewesen. Aus diesem Grund hätte der BF keine Kenntnis von der Zustellung der Verhandlungsniederschrift und der Frist zur Beantragung einer Ausfertigung des Erkenntnisses gehabt und habe er diese Frist versäumt. Auch liege kein Verschulden vor, zumal es weder für den Absender noch für den Empfänger Anmerkung, den WW) „absehbar“ gewesen sei, dass die von RA Dr. König, LL.M an den WW versendete Nachricht diesen nicht erreichen würde. Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag verband er auch den Antrag auf Zustellung des in der Verhandlung am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  18. Am XXXX 2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als Urkundenvorlage titulierter Schriftsatz des WW ein, mit dem dieser ein E-Mail seines vormaligen Rechtsvertreters, Ra Dr. Thomas KÖNIG, LL.M vom 08.04.2024, 17:08 Uhr an die nunmehrige Rechtsvertreterin zur Vorlage brachte, worin es heißt:
  19. Am römisch 40 2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als Urkundenvorlage titulierter Schriftsatz des WW ein, mit dem dieser ein E-Mail seines vormaligen Rechtsvertreters, Ra Dr. Thomas KÖNIG, LL.M vom 08.04.2024, 17:08 Uhr an die nunmehrige Rechtsvertreterin zur Vorlage brachte, worin es heißt: „Sehr geehrte Frau Kollegin, ich bestätige Ihnen hiermit, dass ich sämtliche Unterlagen an Ihren Mandanten weitergeleitet habe. Mit freundlichen kollegialen Grüßen […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Am XXXX .2024 um 11:00 Uhr wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht über die gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhobene Beschwerde des WW eine mündliche Verhandlung durchgeführt und unmittelbar nach deren Schluss vom vorsitzenden Richter das Erkenntnis mündlich verkündet, das in der Verhandlungsniederschrift dokumentiert wurde.1.
  22. Am römisch 40 .2024 um 11:00 Uhr wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht über die gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erhobene Beschwerde des WW eine mündliche Verhandlung durchgeführt und unmittelbar nach deren Schluss vom vorsitzenden Richter das Erkenntnis mündlich verkündet, das in der Verhandlungsniederschrift dokumentiert wurde. Da sowohl der zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladene Wiedereinsetzungswerber, als auch dessen vormaliger Rechtsvertreter, RA Dr. Thomas König, LL.M. unentschuldigt ferngeblieben waren, wurde dem Wiedereinsetzungswerber im Wege seines vormaligen Rechtsvertreters die Verhandlungsniederschrift samt Dokumentation des mündlich verkündeten Erkenntnisses im elektronischen Rechtsverkehr am 01.03.2024, um 15:46:32 Uhr durch Hinterlegung zugestellt und beim Eingangsstatus mit dem Code ANGENOMMEN erfasst. 1.
  23. Da seitens des WW und des BFA kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis beim erkennenden Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde dem WW am XXXX .2024 um 08:06:32 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr zu Handen seines vormaligen Rechtsvertreters, RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M eine gekürzte Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses übermittelt.1.
  24. Da seitens des WW und des BFA kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis beim erkennenden Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde dem WW am römisch 40 .2024 um 08:06:32 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr zu Handen seines vormaligen Rechtsvertreters, RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M eine gekürzte Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses übermittelt. Auch in diesem Fall ist die Zustellung dieses Dokuments beim Eingangsstatus mit dem Code ANGENOMMEN erfasst. 1.
  25. Das am 01.03.2024 mündlich verkündete Erkenntnis erwuchs demnach am XXXX .2024 in Rechtskraft. 1.
  26. Das am 01.03.2024 mündlich verkündete Erkenntnis erwuchs demnach am römisch 40 .2024 in Rechtskraft. 1.
  27. Mit Schriftsatz vom XXXX .2024, dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag um 20:48:06 Uhr im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin per ERV übermittelt, gab der WW bekannt, dass er der ausgewiesenen, im Spruch näher bezeichneten Rechtsvertreterin Vollmacht erteilt habe und das bisherige Vollmachtsverhältnis, womit er offenbar jenes zu seinem Rechtsvertreter RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M meinte, beendet sei. 1.
  28. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2024, dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag um 20:48:06 Uhr im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin per ERV übermittelt, gab der WW bekannt, dass er der ausgewiesenen, im Spruch näher bezeichneten Rechtsvertreterin Vollmacht erteilt habe und das bisherige Vollmachtsverhältnis, womit er offenbar jenes zu seinem Rechtsvertreter RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M meinte, beendet sei. Mit seinem Schriftsatz vom XXXX .2024 verband er die Anträge Mit seinem Schriftsatz vom römisch 40 .2024 verband er die Anträge i) auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der schriftlichen Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses zur GZ: G305 2283793-1/4Z und ii) auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des in der Verhandlung am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses. 1.
  29. Der vormalige Rechtsvertreter des Wiedereinsetzungswerbers, RA Dr. KÖNIG, LL.M, übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt eine Mitteilung, dass das zwischen ihm und dem Wiedereinsetzungswerber bestandene Vollmachtsverhältnis, das Verfahren zur GZ: G305 2283793-1 betreffend, beendet sei.
  30. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des Gerichtsaktes des BVwG zur GZ: G305 2283793-
  31. Auf dieser Grundlage waren die bezogenen Feststellungen zu treffen.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.1.
  34. Die Bestimmung des § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 109/2021 hat folgenden Wortlaut:3.1.
  35. Die Bestimmung des Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, hat folgenden Wortlaut: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.Paragraph 33,

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  3. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
  4. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 3.1.
  1. Hier ist hervorzuheben, dass § 33 VwGVG im Wesentlichen den §§ 71 und 72 AVG entspricht, die gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anzuwenden sind. Die Bestimmung des § 33 ist in allen Schritten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden, so schon bei der Erhebung der Beschwerde (VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Beim Institut der Wiedereinsetzung handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der ausschließlich das Verfahren zur Wiedereinsetzung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht betrifft (VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).3.1.
  2. Hier ist hervorzuheben, dass Paragraph 33, VwGVG im Wesentlichen den Paragraphen 71 und 72 AVG entspricht, die gemäß Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anzuwenden sind. Die Bestimmung des Paragraph 33, ist in allen Schritten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden, so schon bei der Erhebung der Beschwerde (VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Beim Institut der Wiedereinsetzung handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der ausschließlich das Verfahren zur Wiedereinsetzung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht betrifft (VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Die Wiedereinsetzung ermöglicht es einer Verfahrenspartei, eine - unverschuldet oder nur mit einem minderen Grad des Versehens verschuldete - versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Da sie unter Umständen ein abgeschlossenes Verfahren wiedereröffnet, ist sie an kurze Fristen gebunden, ist antragsbedürftig und dient der Durchsetzung von Interessen einer Verfahrenspartei (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  3. Aufl., § 33 VwGVG Rz 3).Die Wiedereinsetzung ermöglicht es einer Verfahrenspartei, eine - unverschuldet oder nur mit einem minderen Grad des Versehens verschuldete - versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Da sie unter Umständen ein abgeschlossenes Verfahren wiedereröffnet, ist sie an kurze Fristen gebunden, ist antragsbedürftig und dient der Durchsetzung von Interessen einer Verfahrenspartei (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  4. Aufl., Paragraph 33, VwGVG Rz 3). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt die Versäumung einer Frist voraus, wie etwa einer verfahrensrechtlichen Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung (VwGH vom 22.04.2015, Ra 2015/12/0016 und vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0528). Eine Frist gilt nur dann als versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenützt verstrichen ist. Hat sie, etwa im Fall von Zustellmängeln, gar nicht zu laufen begonnen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Frage (VwGH vom 15.10.2015, Ra 2014/20/0052). Dabei ist die Wirksamkeit einer Zustellung nach den Vorschriften über die Zustellung zu beurteilen (VwGH vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Die Partei muss durch das Versäumen einen Rechtsnachteil erleiden und muss durch ein unvorhersehbares oder ein unabwendbares Ereignis daran gehindert worden sein, die (versäumte) Prozesshandlung vorzunehmen. Ob eine Partei an der Vornahme einer Prozesshandlung durch ein unvorhersehbares oder ein unabwendbares Ereignis daran gehindert wurde, ist anhand einer Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (VwGH vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005) und ist damit idR nicht revisibel (VwGH vom 22.09.2015, Ra 2015/04/0070). Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund der Versäumung einer Prozesshandlung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses kommen „äußere Vorgänge“, wie ein Unfall und „innere Vorgänge“, wie Vergessen oder Irrtum in Frage (VwGH vom 10.12.2013, Zl. 2011/22/0144). Die unverschuldete Unkenntnis von der Hinterlegung eines Schriftstücks kann durchaus eine Wiedereinsetzung begründen (VwGH vom 23.04.2009, Zl. 2007/09/0202). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch nur dann möglich, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden trifft oder sie diese lediglich aus einem geringeren Grad des Verschuldens zu verantworten hat. Damit ist bloß leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gemeint (VwGH vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH vom 25.09.1991, Zl. 91/16/0046). Bei auffallender Sorglosigkeit findet die Wiedereinsetzung nicht statt.Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch nur dann möglich, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden trifft oder sie diese lediglich aus einem geringeren Grad des Verschuldens zu verantworten hat. Damit ist bloß leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB gemeint (VwGH vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH vom 25.09.1991, Zl. 91/16/0046). Bei auffallender Sorglosigkeit findet die Wiedereinsetzung nicht statt. 3.1.
  5. Im Wiedereinsetzungsantrag vom XXXX 2024 bringt der rechtsanwaltlich vertretene WW vor, dass die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 01.03.2024 dem als Rechtsvertreter und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M zugestellt worden sei, der die Niederschrift an den WW weitergeleitet habe, der sie jedoch nicht erhalten habe. Das sei nicht vorhersehbar gewesen. Aus diesem Grund hätte er, der WW keine Kenntnis von der Zustellung der Verhandlungsniederschrift und der Frist zur Beantragung einer Ausfertigung des Erkenntnisses gehabt und er diese Frist versäumt habe.3.1.
  6. Im Wiedereinsetzungsantrag vom römisch 40 2024 bringt der rechtsanwaltlich vertretene WW vor, dass die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 01.03.2024 dem als Rechtsvertreter und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M zugestellt worden sei, der die Niederschrift an den WW weitergeleitet habe, der sie jedoch nicht erhalten habe. Das sei nicht vorhersehbar gewesen. Aus diesem Grund hätte er, der WW keine Kenntnis von der Zustellung der Verhandlungsniederschrift und der Frist zur Beantragung einer Ausfertigung des Erkenntnisses gehabt und er diese Frist versäumt habe. Hierzu ist auszuführen, dass der WW im Zeitpunkt der im elektronischen Rechtsverkehr zu Handen seines vormaligen Rechtsvertreters RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M erfolgten Zustellung der Verhandlungsschrift am 01.03.2024 durch diesen vertreten war. Letzterer hat namens und auftrags des Wiedereinsetzungswerbers am XXXX .2023 Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2023 erhoben und den WW im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: G305 2283793-1 anwaltlich vertreten.Letzterer hat namens und auftrags des Wiedereinsetzungswerbers am römisch 40 .2023 Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 erhoben und den WW im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: G305 2283793-1 anwaltlich vertreten. Damit lag zwischen dem WW und RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Vertretungsverhältnis im Sinne des § 10 AVG vor. Damit lag zwischen dem WW und RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Vertretungsverhältnis im Sinne des Paragraph 10, AVG vor. Die Bevollmächtigung bewirkt, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters (vgl. VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2011/08/0084) einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm geäußerten Willen des Vertretenen setzt, sowie alle Unterlassungen seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind. Demnach treffen den Vertretenen insbesondere die Folgen aus der Einschränkung eines Antrags (bzw. Rechtsmittels), selbst im Fall einer vereinbarungswidrigen Vorgangsweise des Vertreters (VwGH vom 14.01.2010, Zl. 2009/09/0119) oder sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Vertreter (VwGH vom 25.05.2009, Zl. 2009/09/0115) und der Vertretene hat daher auch für etwaige Irrtümer, die dem Vertreter unterlaufen, einzustehen (VwGH vom 25.02.1993, Zl. 92/18/0175). Ab der Wirksamkeit der Vollmacht hat sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte – mit Wirkung für die vertretene Partei – diesem gegenüber zu setzen (VwGH vom 28.08.2008, Zl. 2008/22/0607). Demnach sind dem Vertreter, bei sonstiger Unwirksamkeit, sämtliche Schriftstücke zuzustellen (VwGH vom 26.04.2011, Zl. 2010/03/0186).Die Bevollmächtigung bewirkt, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters vergleiche VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2011/08/0084) einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm geäußerten Willen des Vertretenen setzt, sowie alle Unterlassungen seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind. Demnach treffen den Vertretenen insbesondere die Folgen aus der Einschränkung eines Antrags (bzw. Rechtsmittels), selbst im Fall einer vereinbarungswidrigen Vorgangsweise des Vertreters (VwGH vom 14.01.2010, Zl. 2009/09/0119) oder sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Vertreter (VwGH vom 25.05.2009, Zl. 2009/09/0115) und der Vertretene hat daher auch für etwaige Irrtümer, die dem Vertreter unterlaufen, einzustehen (VwGH vom 25.02.1993, Zl. 92/18/0175). Ab der Wirksamkeit der Vollmacht hat sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte – mit Wirkung für die vertretene Partei – diesem gegenüber zu setzen (VwGH vom 28.08.2008, Zl. 2008/22/0607). Demnach sind dem Vertreter, bei sonstiger Unwirksamkeit, sämtliche Schriftstücke zuzustellen (VwGH vom 26.04.2011, Zl. 2010/03/0186). Anlassbezogen war daher die Verhandlungsniederschrift vom 01.03.2024 mit dem darin dokumentierten mündlich verkündeten Erkenntnis – bei sonstiger Unwirksamkeit – dem vormaligen Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers, RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M, zuzustellen. Letzterer wäre verpflichtet gewesen, von sich aus die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses innerhalb der Zweiwochenfrist gem. § 29 Abs. 5 VwGVG zu beantragen. Letzterer wäre verpflichtet gewesen, von sich aus die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses innerhalb der Zweiwochenfrist gem. Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG zu beantragen. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG beträgt die Frist zur Beantragung einer Ausfertigung des Erkenntnisses zwei Wochen und beginnt diese mit der Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gem. Abs. 2 a zu laufen. Wird innerhalb der Zweiwochenfrist eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG beträgt die Frist zur Beantragung einer Ausfertigung des Erkenntnisses zwei Wochen und beginnt diese mit der Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gem. Absatz 2, a zu laufen. Wird innerhalb der Zweiwochenfrist eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Der Umstand, dass RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M, die Verhandlungsschrift vom 01.03.2024 an den Wiedereinsetzungswerber im Postweg weiterleitete, der diese nicht erhalten haben soll und dass sein vormaliger Rechtsvertreter es unterließ, die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses bis zum Ablauf des XXXX .2024 zu beantragen, vermag keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu liefern. Der Umstand, dass RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M, die Verhandlungsschrift vom 01.03.2024 an den Wiedereinsetzungswerber im Postweg weiterleitete, der diese nicht erhalten haben soll und dass sein vormaliger Rechtsvertreter es unterließ, die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses bis zum Ablauf des römisch 40 .2024 zu beantragen, vermag keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu liefern. Vielmehr wäre sein vormaliger Rechtsvertreter, der dem Bundesverwaltungsgericht bis zum XXXX 2024 keine Mitteilung über die Zurücklegung der ihm erteilten Bevollmächtigung übermittelte, verpflichtet gewesen, die notwendigen Schritte zur Abwendung eines Nachteils für den von ihm vertretenen Wiedereinsetzungswerber zu setzen und zur Wahrung der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses zu beantragen. Vielmehr wäre sein vormaliger Rechtsvertreter, der dem Bundesverwaltungsgericht bis zum römisch 40 2024 keine Mitteilung über die Zurücklegung der ihm erteilten Bevollmächtigung übermittelte, verpflichtet gewesen, die notwendigen Schritte zur Abwendung eines Nachteils für den von ihm vertretenen Wiedereinsetzungswerber zu setzen und zur Wahrung der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses zu beantragen. Diese pflichtwidrige Unterlassung seines Rechtsvertreters ist dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen, weshalb ihm ein Verschulden an der unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung auf Zustellung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zuzurechnen ist. RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M erschien dem Bundesverwaltungsgericht auch im Zeitpunkt der Zustellung der gekürzten Erkenntnisausfertigung am XXXX .2024 um 08:06:32 Uhr als Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers, weshalb auch dieses Schriftstück bei sonstiger Unwirksamkeit im elektronischen Rechtsverkehr dem vormaligen Rechtsvertreter zuzustellen war.RA Dr. Thomas KÖNIG, LL.M erschien dem Bundesverwaltungsgericht auch im Zeitpunkt der Zustellung der gekürzten Erkenntnisausfertigung am römisch 40 .2024 um 08:06:32 Uhr als Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers, weshalb auch dieses Schriftstück bei sonstiger Unwirksamkeit im elektronischen Rechtsverkehr dem vormaligen Rechtsvertreter zuzustellen war. Spätestens mit Einlangen der gekürzten Erkenntnisausfertigung hätte dem vormaligen Rechtsvertreter des WW auffallen müssen, dass ein Antrag auf Zustellung des mündlich verkündeten Erkenntnisses unterlassen wurde. Stellt man auf das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers in dessen Antrag vom XXXX .2024 ab, dass er den Antrag auf die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht fristgerecht gestellt hat, weil die ihm von seinem vormaligen Vertreter im Postweg übermittelte Verhandlungsniederschrift vom 01.03.2024 verloren gegangen sei und er keine Kenntnis davon gehabt haben wollte, ist hervorzuheben, dass spätestens mit Einlangen der gekürzten Erkenntnisausfertigung am XXXX .2024 das Hindernis gemäß § 33 VwGVG weggefallen ist.Stellt man auf das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers in dessen Antrag vom römisch 40 .2024 ab, dass er den Antrag auf die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht fristgerecht gestellt hat, weil die ihm von seinem vormaligen Vertreter im Postweg übermittelte Verhandlungsniederschrift vom 01.03.2024 verloren gegangen sei und er keine Kenntnis davon gehabt haben wollte, ist hervorzuheben, dass spätestens mit Einlangen der gekürzten Erkenntnisausfertigung am römisch 40 .2024 das Hindernis gemäß Paragraph 33, VwGVG weggefallen ist. Mit diesem Tag wurde gem. § 33 Abs. 3 VwGVG die Zweiwochenfrist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht in Gang gesetzt und endete diese Frist mit Ablauf des 02.04.2024, sohin am 02.04.2024, 24:00 Uhr.Mit diesem Tag wurde gem. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG die Zweiwochenfrist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht in Gang gesetzt und endete diese Frist mit Ablauf des 02.04.2024, sohin am 02.04.2024, 24:00 Uhr. Tatsächlich wurde der Wiedereinsetzungsantrag erst am XXXX .2024 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, weshalb sich dieser als verspätet erweist.Tatsächlich wurde der Wiedereinsetzungsantrag erst am römisch 40 .2024 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, weshalb sich dieser als verspätet erweist. 3.
  7. Es war der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückzuweisen. 3.
  8. In Anbetracht dessen war der auf die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des in der Verhandlung am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses zur GZ: G305 2283793-1 gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  9. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt schon durch die Aktenlage hinreichend geklärt ist und die im Wiedereinsetzungsantrag angebotenen Beweismittel keine Änderung in der Beurteilung des Sachverhalts aufzeigen.
  10. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2283793.2.00

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