RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlG311 2307874-1 Spruch, G311 2307874-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Laut Zentralem Melderegisterauszug (ZMR) scheinen zwischen XXXX und XXXX vier Wohnsitzmeldungen lediglich in Polizeianhaltezentren und Justizanstalten auf. Ebenso scheint von XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in der XXXX und seit XXXX in der XXXX , auf. Laut Zentralem Melderegisterauszug (ZMR) scheinen zwischen römisch 40 und römisch 40 vier Wohnsitzmeldungen lediglich in Polizeianhaltezentren und Justizanstalten auf. Ebenso scheint von römisch 40 bis römisch 40 eine Hauptwohnsitzmeldung in der römisch 40 und seit römisch 40 in der römisch 40 , auf. Der BF ging im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit nach.Der BF ging im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nach. Mit Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX wurde das BFA über den Strafantritt eines Fremden, aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch das Bezirksgericht XXXX , informiert. Mit Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 wurde das BFA über den Strafantritt eines Fremden, aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch das Bezirksgericht römisch 40 , informiert. Der BF wurde am XXXX rechtskräftig durch das Bezirksgericht Linz wegen §127 und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der BF wurde am römisch 40 rechtskräftig durch das Bezirksgericht Linz wegen §127 und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, insbesondere die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, die überwachte Ausreise sowie die Erlassung der Schubhaft, eingeleitet worden sei. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gewährt, um Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seiner beruflichen und privaten Anbindung in Österreich zu beantworten. Dieses Schreiben wurde vom BF nachweislich am XXXX übernommen. Der BF ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme eingebracht. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, insbesondere die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, die überwachte Ausreise sowie die Erlassung der Schubhaft, eingeleitet worden sei. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gewährt, um Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seiner beruflichen und privaten Anbindung in Österreich zu beantworten. Dieses Schreiben wurde vom BF nachweislich am römisch 40 übernommen. Der BF ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde damit begründet, dass der Aufenthalt des BF eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei und er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde damit begründet, dass der Aufenthalt des BF eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei und er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Ebenso scheint im gegenständlichen Bescheid auf, dass gegen den BF bereits im Jahr XXXX von der BH XXXX ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, welches bis XXXX gültig gewesen sei und wogegen der BF in zwei dokumentierten Fällen verstoßen habe.Ebenso scheint im gegenständlichen Bescheid auf, dass gegen den BF bereits im Jahr römisch 40 von der BH römisch 40 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, welches bis römisch 40 gültig gewesen sei und wogegen der BF in zwei dokumentierten Fällen verstoßen habe. Gegen den Bescheid des BF wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen den Bescheid des BF wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) und insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom XXXX , den Angaben in der Beschwerde vom XXXX , der aktenkundigen Verständigung vom Strafantritt eines Fremden der JA XXXX vom XXXX , dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem ZMR und dem Zentralen Fremdenregister.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) und insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom römisch 40 , den Angaben in der Beschwerde vom römisch 40 , der aktenkundigen Verständigung vom Strafantritt eines Fremden der JA römisch 40 vom römisch 40 , dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem ZMR und dem Zentralen Fremdenregister. Die Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Dass dem BF Parteigehör gewährt wurde ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben des BFA vom XXXX . Dieses Schreiben wurde vom BF nachweislich am XXXX übernommen, was aus der aktenkundigen Übernahmebestätigung hervorgeht.Dass dem BF Parteigehör gewährt wurde ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben des BFA vom römisch 40 . Dieses Schreiben wurde vom BF nachweislich am römisch 40 übernommen, was aus der aktenkundigen Übernahmebestätigung hervorgeht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Der genaue Zeitpunkt der letzten Einreise des BF in das Bundesgebiet lässt sich nicht feststellen. Laut Sozialversicherungsdatenauszug ging der BF zwar von Juni 2024 bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2024 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Im aktenkundigen kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen jedoch drei Einträge bezüglich mehrfachen Ladendiebstahls im Jahr 2023 auf, weswegen er auch rechtskräftig verurteilt wurde. Darüberhinaus bestand gegen den BF laut gegenständlichem Bescheid des BFA bereits im Jahr 2007 ein Aufenthaltsverbot, wogegen der BF nachweislich verstoßen hatte. Zudem wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF die von ihm begangen Diebstähle aufgrund des Versuches zum Haushaltseinkommen beizutragen begangen habe. Aus diesem Grund kann auch nach seiner Haftentlassung eine neuerliche Begehung von Straftaten durch den BF nicht ausgeschlossen werden, sodass die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft, ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass er sich seit etwa zwei Jahren in einer Partnerschaft befinde, ebenso wird gleichzeitig ausgeführt, dass der BF und seine Partnerin zuvor in Tschechien wohnhaft gewesen seien. Jedoch ist anzumerken, dass selbst das Eingehen der besagten Partnerschaft ihn nicht vor den von ihm begangenen Straftaten abhalten konnte. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil B): Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2307874.1.01