RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlG311 2307936-1 Spruch, G311 2307936-1/3ZG311 2307936-1/3Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX alias XXXX geboren am XXXX , alias geboren am XXXX alias geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Portugal alias Nigeria, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfeldergürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 alias römisch 40 geboren am römisch 40 , alias geboren am römisch 40 alias geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Portugal alias Nigeria, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfeldergürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein portugiesischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte unter Verwendung einer Aliasidentität einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser wurde aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs gemäß § 5 AsylG rechtskräftig mit 07.08.2018 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein portugiesischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte unter Verwendung einer Aliasidentität einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser wurde aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs gemäß Paragraph 5, AsylG rechtskräftig mit 07.08.2018 zurückgewiesen. Unter der im Spruch geführten Identität XXXX scheint von XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in der XXXX , XXXX , von XXXX bis XXXX in der XXXX , XXXX sowie ab XXXX in der XXXX , XXXX im Zentralen Melderegister (in der Folge ZMR) auf. Unter der im Spruch geführten Identität römisch 40 scheint von römisch 40 bis römisch 40 eine Hauptwohnsitzmeldung in der römisch 40 , römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der römisch 40 , römisch 40 sowie ab römisch 40 in der römisch 40 , römisch 40 im Zentralen Melderegister (in der Folge ZMR) auf. Der BF wurde am XXXX unter der Identität XXXX wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen schweren Betrugs und wegen Gebrauchs fremder Ausweise gemäß §§ 146,147,148, 231 StGB festgenommen und am XXXX in die JA XXXX eingeliefert.Der BF wurde am römisch 40 unter der Identität römisch 40 wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen schweren Betrugs und wegen Gebrauchs fremder Ausweise gemäß Paragraphen 146,,147,148, 231 StGB festgenommen und am römisch 40 in die JA römisch 40 eingeliefert. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und die eventuelle Erlassung eines Schubhaftbescheides verständigt und aufgefordert binnen Fristsetzung diesbezüglich Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde vom BF nachweislich übernommen (AS 23). Der BF ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme eingebracht.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die eventuelle Erlassung eines Schubhaftbescheides verständigt und aufgefordert binnen Fristsetzung diesbezüglich Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde vom BF nachweislich übernommen (AS 23). Der BF ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme eingebracht. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF rechtskräftig unter der Identität XXXX wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 zweiter und fünfter Fall und Abs. 4 erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. (vgl. Urteil des LGS XXXX vom XXXX , AS 31 ff)Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF rechtskräftig unter der Identität römisch 40 wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, zweiter und fünfter Fall und Absatz 4, erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. vergleiche Urteil des LGS römisch 40 vom römisch 40 , AS 31 ff) Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, im Zeitraum von zumindest XXXX bis zum XXXX , Vermögensbestandteile iHv zumindest EUR 512.512,33 , somit EUR 50.000,-- übersteigenden Betrag, die aus der kriminellen Tätigkeit, nämlich der gewerbsmäßigen Betrugshandlungen von unbekannten Tätern zum Nachteil von zumindest 39 Opfern im Rahmen von sogenannten Love-Scams, herrühren, an sich gebracht und dritten übertragen, indem die einzelnen Geldbeträge aus den Betrugshandlungen auf zahlreiche, von der Tätergruppierung verwendete Konten überwiesen wurden, und das Geld anschließend teilweise in bar behoben, bzw. innerhalb der Tätergruppierung weiter überwiesen wurde, wobei der BF abgesondert verfolgte Mitglieder jeweils anwies, welche Überweisungen bzw. Behebungen zu tätigen sind, und anschließend das Geld abzüglich seiner Provision an eine abgesondert verfolgte Person übergab, welcher das Geld nach Nigeria brachte und den unbekannten Hintermännern übergab, wobei der BF zum Zeitpunkt des Erlangens wusste, dass diese Vermögensbestandteile aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, und zwar hinsichtlich der Zahlungen der Betrugsopfer. Ebenso lag der Verurteilung zugrunde, dass der BF amtliche Ausweise, die für andere ausgestellt waren, im Rechtsverkehr gebraucht hat, als wären sie für ihn ausgestellt worden, und zwar zu einem unbekannten Zeitraum vor dem XXXX einen Fremdenpass ausgestellt auf XXXX , indem er diesen für die Begründung von Arbeitsverhältnissen vorlegte, am XXXX einen schwedischen Personalausweis, ausgestellt auf XXXX , indem er damit ein Konto bei der XXXX Bank eröffnete. Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das umfassende Geständnis, als erschwerend der lange Tatzeitraum, die hohe Schadenssumme und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, im Zeitraum von zumindest römisch 40 bis zum römisch 40 , Vermögensbestandteile iHv zumindest EUR 512.512,33 , somit EUR 50.000,-- übersteigenden Betrag, die aus der kriminellen Tätigkeit, nämlich der gewerbsmäßigen Betrugshandlungen von unbekannten Tätern zum Nachteil von zumindest 39 Opfern im Rahmen von sogenannten Love-Scams, herrühren, an sich gebracht und dritten übertragen, indem die einzelnen Geldbeträge aus den Betrugshandlungen auf zahlreiche, von der Tätergruppierung verwendete Konten überwiesen wurden, und das Geld anschließend teilweise in bar behoben, bzw. innerhalb der Tätergruppierung weiter überwiesen wurde, wobei der BF abgesondert verfolgte Mitglieder jeweils anwies, welche Überweisungen bzw. Behebungen zu tätigen sind, und anschließend das Geld abzüglich seiner Provision an eine abgesondert verfolgte Person übergab, welcher das Geld nach Nigeria brachte und den unbekannten Hintermännern übergab, wobei der BF zum Zeitpunkt des Erlangens wusste, dass diese Vermögensbestandteile aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, und zwar hinsichtlich der Zahlungen der Betrugsopfer. Ebenso lag der Verurteilung zugrunde, dass der BF amtliche Ausweise, die für andere ausgestellt waren, im Rechtsverkehr gebraucht hat, als wären sie für ihn ausgestellt worden, und zwar zu einem unbekannten Zeitraum vor dem römisch 40 einen Fremdenpass ausgestellt auf römisch 40 , indem er diesen für die Begründung von Arbeitsverhältnissen vorlegte, am römisch 40 einen schwedischen Personalausweis, ausgestellt auf römisch 40 , indem er damit ein Konto bei der römisch 40 Bank eröffnete. Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das umfassende Geständnis, als erschwerend der lange Tatzeitraum, die hohe Schadenssumme und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Der BF verbüßte von XXXX bis XXXX seine Freiheitsstrafe in der JA XXXX und von XXXX bis XXXX in der JA XXXX . Der BF verbüßte von römisch 40 bis römisch 40 seine Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 . Der BF wurde anhand von Fingerabdrücken von portugiesischen Behörden als der portugiesische Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX , identifiziert. (AS 33)Der BF wurde anhand von Fingerabdrücken von portugiesischen Behörden als der portugiesische Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 , identifiziert. (AS 33) Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Dabei wurde vom BF vorgebracht mit seiner Freundin, der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , eine gemeinsame Tochter, XXXX , geboren am XXXX , zu haben. Diesbezüglich wurde vom BF ein Vaterschaftsanerkenntnis des Standesamtes XXXX vom XXXX in Vorlage gebracht, welches lediglich vom BF unterschrieben wurde. Seine Freundin und die Tochter seien in der XXXX in XXXX gemeldet. (vgl. Einvernahme BFA vom XXXX , AS 59 ff, Kopie der Beurkundung der Vaterschaft, AS 63)Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Dabei wurde vom BF vorgebracht mit seiner Freundin, der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , eine gemeinsame Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , zu haben. Diesbezüglich wurde vom BF ein Vaterschaftsanerkenntnis des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 in Vorlage gebracht, welches lediglich vom BF unterschrieben wurde. Seine Freundin und die Tochter seien in der römisch 40 in römisch 40 gemeldet. vergleiche Einvernahme BFA vom römisch 40 , AS 59 ff, Kopie der Beurkundung der Vaterschaft, AS 63) Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde damit begründet, dass im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes sich keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung desselben sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, da der BF aufgrund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde damit begründet, dass im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes sich keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung desselben sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, da der BF aufgrund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) und insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom XXXX , den Angaben in der Beschwerde vom XXXX , dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem ZMR und dem Zentralen Fremdenregister.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) und insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom römisch 40 , den Angaben in der Beschwerde vom römisch 40 , dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem ZMR und dem Zentralen Fremdenregister. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Der BF hat die von ihm verübten Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen und haben sich diese über einen langen Zeitraum hinweg erstreckt. Desweiteren ist eine sehr hohe Schadenssumme entstanden. Ebenfalls ist er unter Verwendung mehrerer Aliasidentitäten im Bundesgebiet in Erscheinung getreten. Somit ist eine Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft, ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Ebenso kann sich der BF nicht auf ein bestehendes Familienleben berufen, zumal nie ein gemeinsamer Haushalt mit seiner angeblichen Freundin und der Tochter bestanden und der BF selbst nur ein einseitiges Vaterschaftsanerkenntnis in Vorlage gebracht hat. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil B): Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2307936.1.00
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