der Behandlung nach Österreich. Er werde auch von Freunden und Bekannten unterstützt. In Österreich sei er auf einer Liste und soll eine Niere bekommen, in Ungarn nicht. Wenn er nur in Ungarn zur Dialyse gehen würde, würde er sterben, dort lebe man mit Dialyse zwischen 10 und 13 Jahren, in Deutschland 25 Jahre, er möchte aber in Österreich bleiben. Vor seiner Verhaftung habe er in Krankenhäuser gearbeitet, er sei OP Assistent gewesen, er habe eine Ausbildung gemacht. Diese Tätigkeit habe er 12 Jahre gemacht, er habe dann aus gesundheitlichen Gründen aufhören müssen, sei sehr krank gewesen und hätte nicht arbeiten können. Er sei dann straffällig geworden und die meiste Zeit im Gefängnis gewesen, von XXXX bis XXXX habe er nichts getan. XXXX bis XXXX sei er
Diebstahl von Medikamenten im Gefängnis gewesen, seit XXXX sei er eigentlich in Österreich im Gefängnis, er wolle eigentlich im Gefängnis sein,
der Dialyse. In Ungarn bekomme er 50 Euro für Medikamente, ansonsten werde er von Freunden und Bekannten unterstützt. Die angegebene Adresse sei seine Wohnung, diese gehöre seiner Frau und sie arbeite und bezahle die Wohnung, sie telefonieren miteinander. In Ungarn sei er pflichtkrankenversichert. Er werde in Ungarn bedroht, da das Gesundheitssystem dort so schlecht sei. Er könne arbeiten, im Gefängnis, er habe schon eine Zusage. Er sei auch in Ungarn bereits einmal verurteilt worden. Er reise trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot immer wieder nach Österreich,
der Dialyse. In Österreich leben Verwandte seiner Frau, er besuche sie in Wien, sie kämen auch nach Ungarn auf Besuch. Seine Familie lebe in Ungarn, er werde von ihr auch unterstützt. Er habe eine Tochter, XXXX , er stehe in Kontakt mit ihr. Er sei
der Dialyse straffällig, er gehe mit einer präperierten ALU-Tasche in ein Geschäft und stehle Parfum, er hoffe, dass er erwischt werde, die Alu-Tasche deswegen, damit es dann gewerbsmäßiger Diebstahl sei. Er werde in Ungarn nicht bedroht oder verfolgt, nur mit dem er letztmalig gestohlen habe, sei ein Gangster. Er könne
der Dialyse in Ungarn nicht leben, deshalb könne er nicht ausreisen. Deswegen könne er kein Aufenthaltsverbot haben. Er hoffe, dass er seine Haftstrafe hier verbüßen könne und nicht nach Ungarn überstellt werde.Die Einvernahme wurde am römisch 40 fortgesetzt und erklärte der BF, seine Niereninsuffizienz sei aufgrund genetischer Probleme, er habe in Ungarn keine Aussicht, eine Niere zu bekommen. Er leide auch an Bluthochdruck, dies hänge ebenfalls mit der Dialyse zusammen, er nehme Medikamente, ebenfalls seit 9 Jahren. Er habe auch eine Verengung der Vene im Oberarm und habe einen Chant bekommen, nun sei wieder alles in Ordnung. Seine Nieren funktionieren gar nicht mehr, er müsse Montag, Mittwoch und Freitag zur Dialyse, dies mache er in Ungarn und Österreich. Auf die Frage, wie er es bezahle, erklärte er, dass er einfach in ein Krankenhaus gegangen sei und da dies eine lebensbedrohende Erkrankung sei, müsse er behandelt werden. Er lebe und wohne in Budapest, pendle
der Behandlung nach Österreich. Er werde auch von Freunden und Bekannten unterstützt. In Österreich sei er auf einer Liste und soll eine Niere bekommen, in Ungarn nicht. Wenn er nur in Ungarn zur Dialyse gehen würde, würde er sterben, dort lebe man mit Dialyse zwischen 10 und 13 Jahren, in Deutschland 25 Jahre, er möchte aber in Österreich bleiben. Vor seiner Verhaftung habe er in Krankenhäuser gearbeitet, er sei OP Assistent gewesen, er habe eine Ausbildung gemacht. Diese Tätigkeit habe er 12 Jahre gemacht, er habe dann aus gesundheitlichen Gründen aufhören müssen, sei sehr krank gewesen und hätte nicht arbeiten können. Er sei dann straffällig geworden und die meiste Zeit im Gefängnis gewesen, von römisch 40 bis römisch 40 habe er nichts getan. römisch 40 bis römisch 40 sei er
Diebstahl von Medikamenten im Gefängnis gewesen, seit römisch 40 sei er eigentlich in Österreich im Gefängnis, er wolle eigentlich im Gefängnis sein,
der Dialyse. In Ungarn bekomme er 50 Euro für Medikamente, ansonsten werde er von Freunden und Bekannten unterstützt. Die angegebene Adresse sei seine Wohnung, diese gehöre seiner Frau und sie arbeite und bezahle die Wohnung, sie telefonieren miteinander. In Ungarn sei er pflichtkrankenversichert. Er werde in Ungarn bedroht, da das Gesundheitssystem dort so schlecht sei. Er könne arbeiten, im Gefängnis, er habe schon eine Zusage. Er sei auch in Ungarn bereits einmal verurteilt worden. Er reise trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot immer wieder nach Österreich,
der Dialyse. In Österreich leben Verwandte seiner Frau, er besuche sie in Wien, sie kämen auch nach Ungarn auf Besuch. Seine Familie lebe in Ungarn, er werde von ihr auch unterstützt. Er habe eine Tochter, römisch 40 , er stehe in Kontakt mit ihr. Er sei
der Dialyse straffällig, er gehe mit einer präperierten ALU-Tasche in ein Geschäft und stehle Parfum, er hoffe, dass er erwischt werde, die Alu-Tasche deswegen, damit es dann gewerbsmäßiger Diebstahl sei. Er werde in Ungarn nicht bedroht oder verfolgt, nur mit dem er letztmalig gestohlen habe, sei ein Gangster. Er könne
der Dialyse in Ungarn nicht leben, deshalb könne er nicht ausreisen. Deswegen könne er kein Aufenthaltsverbot haben. Er hoffe, dass er seine Haftstrafe hier verbüßen könne und nicht nach Ungarn überstellt werde. 3. Der BF weist in Österreich mehrere kriminalpolizeiliche Vormerkungen auf: Gegen den BF scheinen in Österreich mehrere kriminalpolizeiliche Vormerkungen auf, so
Diebstahl ( XXXX ), gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ( XXXX ), gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ( XXXX ), gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ( XXXX ), Ladendiebstahl ( XXXX ), Ladendiebstahl und gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ( XXXX ), gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ( XXXX ).Gegen den BF scheinen in Österreich mehrere kriminalpolizeiliche Vormerkungen auf, so
Diebstahl ( römisch 40 ), gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ( römisch 40 ), gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ( römisch 40 ), gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ( römisch 40 ), Ladendiebstahl ( römisch 40 ), Ladendiebstahl und gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ( römisch 40 ), gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ( römisch 40 ). Bereits XXXX und XXXX wurden jeweils aufenthaltsbeendete Maßnahmen durch das BFA gegen den BF erlassen, gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot ab XXXX bis XXXX erlassen. Der BF ist XXXX und XXXX nach Ungarn abgeschoben worden. Bereits römisch 40 und römisch 40 wurden jeweils aufenthaltsbeendete Maßnahmen durch das BFA gegen den BF erlassen, gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot ab römisch 40 bis römisch 40 erlassen. Der BF ist römisch 40 und römisch 40 nach Ungarn abgeschoben worden. Der BF weist in Österreich mehrere Verurteilungen auf: 1) LG XXXX vom XXXX , rk XXXX ,
Paragraphen 127, 128,
Paragraphen 127, 130,
Paragraphen 127, 130,
Paragraphen 127, 130,
Paragraphen 127, 130,
der Dialyse. Er lebt von Diebstählen oder Sozialgeld in Ungarn und gibt an in Ungarn
der Dialyse verfolgt zu werden, da diese Patienten zu teuer sind.
zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts
zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei. Der BF wurde zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt, die er nun verbüßt. Aufgrund dessen sei von keiner schwerwiegenden Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts
zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts
zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid - entgegen den Angaben des BF - entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF mit seinem Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie die Gesellschaft darstellt. Auch wenn der BF in seiner Beschwerde den Feststellungen im bekämpften Bescheid widerspricht und vorbringt, seine Taten zu bereuen, aus seinen Fehlern gelernt zu haben und seine Tochter nun eine Ausbildung zur Polizistin absolviere, weshalb sich seine Einstellung in Bezug auf Straftaten geändert habe, reist der BF - der in Österreich über keine sozialen, beruflichen oder sonstigen Beziehungen verfügt - regelmäßig zur Begehung von Straftaten sowie der medizinischen Behandlung, trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot bis XXXX , nach Österreich, um sich durch Einbruchsdiebstähle finanziell zu bereichern und sich hier einer medizinischen Behandlung (Dialyse) zu unterziehen. Er wird zwar auch in seinem Herkunftsstaat behandelt, dies sei seiner Ansicht nach jedoch nicht so gut wie in Österreich. Auch wenn der BF in seiner Beschwerde den Feststellungen im bekämpften Bescheid widerspricht und vorbringt, seine Taten zu bereuen, aus seinen Fehlern gelernt zu haben und seine Tochter nun eine Ausbildung zur Polizistin absolviere, weshalb sich seine Einstellung in Bezug auf Straftaten geändert habe, reist der BF - der in Österreich über keine sozialen, beruflichen oder sonstigen Beziehungen verfügt - regelmäßig zur Begehung von Straftaten sowie der medizinischen Behandlung, trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot bis römisch 40 , nach Österreich, um sich durch Einbruchsdiebstähle finanziell zu bereichern und sich hier einer medizinischen Behandlung (Dialyse) zu unterziehen. Er wird zwar auch in seinem Herkunftsstaat behandelt, dies sei seiner Ansicht nach jedoch nicht so gut wie in Österreich. Trotz seiner Erkrankung geht der BF seit Jahren zur Verbesserung seiner finanziellen Situation dem gewerbsmäßigen Diebstahl nach. Weder sein Familienverband, noch seine Erkrankung und die bisherigen Haftübel konnten ihn bis dato davon abhalten, strafbare Handlungen zu setzen. Er ignoriert kontinuierlich die österreichischen Gesetze. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft, wodurch seine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung (zB über Videoeinvernahme) möglich sein wird. Zudem können die familiären Beziehungen – die derzeitige Trennung hat er selbst aufgrund seiner strafbaren Handlung mit der Konsequenz der Strafhaft herbeigeführt - über soziale Medien bzw. Besuch von diesen aufrechterhalten werden. Die Behandlung seiner Erkrankung kann - wie er selbst bestätigt - auch im Herkunftsland erfolgen bzw. erfolgte auch laufend. Dass diese seiner Meinung nach in Österreich besser ist, steht einer Rückkehr nicht entgegen. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2308251.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.