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{'item': 'G315 2306117-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlG315 2306117-1 Spruch, G315 2306117-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petr

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am 08.02.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformular, beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten und gab einen Ein-Personen-Haushalt an. Unter Pkt. 4 des Antragsformulars wurde der Bezug von pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art angekreuzt.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2024, amtssigniert am 14.05.2024, wies die belangte Behörde – nach einer Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen vom 13.03.2024 – den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und sprach aus, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen ist.
  3. Mit bei der belangten Behörde am 03.06.2024 eingelangten Unterlagen, übermittelte die Beschwerdeführerin ein mit „Bescheidbeschwerde“ tituliertes Schreiben. Diesem Schreiben waren weiters ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 23.09.2014 und ein Schreiben der SVS vom Jänner 2024 beigelegt.
  4. Der Verfahrensakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2025 vorgelegt und am selben Tag der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugwiesen. Am 20.01.2025 langte der Verfahrensakt in der Außenstelle Graz ein.
  5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG, die genannten Mängel zu verbessern.
  6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG, die genannten Mängel zu verbessern.
  7. Der Mängelbehebungsauftrag vom 23.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 27.01.2025 zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb innerhalb der genannten Frist.
  8. Bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung langte keine Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages ein. Es erfolgte auch sonst keine Reaktion. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.
  10. Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt, aus welchen sich der Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  12. Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.
  13. Rechtslage: Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten:
  14. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  15. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  16. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  17. das Begehren und
  18. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht sofort zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann einem Einschreiter oder einer Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht sofort zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann einem Einschreiter oder einer Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.1.
  19. Im gegenständlichen Fall entsprach das mit „Bescheidbeschwerde“ titulierte Schreiben der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2024, den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht, weswegen der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde.3.1.
  20. Im gegenständlichen Fall entsprach das mit „Bescheidbeschwerde“ titulierte Schreiben der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2024, den inhaltlichen Mindestanforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht, weswegen der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde. Da der Mängelbehebungsauftrag der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß am 27.01.2025 zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die zweiwöchige Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gem. § 31 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.Da der Mängelbehebungsauftrag der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß am 27.01.2025 zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die zweiwöchige Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gem. Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2306117.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.